← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/42/1960-1'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 52§ 76§ 38§ 52a§ 53a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2014/42/1960-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde V vom 16.06.2014, Zahl ****, behoben.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch fünf vom 16.06.2014, Zahl ****, behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang: Den von der belangten Behörde aus Anlass des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vorgelegten Aktenunterlagen sind gereiht nach Nummern (1 – 9) die einzelnen Aktenvorgänge zur streitgegenständlichen Angelegenheit wie folgt zu entnehmen: Am 20.01.2014 teilte A A der Bezirkshauptmannschaft W telefonisch mit, dass er in seinem Haus in Adresse, einen Einsturz befürchte, weil sich Risse aufgetan hätten. Diese Mitteilung wurde von der BH W an den Bürgermeister der Gemeinde V per e-mail vom 20.01.2014 weitergeleitet (Nummer 1).Am 20.01.2014 teilte A A der Bezirkshauptmannschaft W telefonisch mit, dass er in seinem Haus in Adresse, einen Einsturz befürchte, weil sich Risse aufgetan hätten. Diese Mitteilung wurde von der BH W an den Bürgermeister der Gemeinde römisch fünf per e-mail vom 20.01.2014 weitergeleitet (Nummer 1). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde V vom 27.01.2014, Zl.: ****, wurde B B von der B GmbH mit Sitz in Adresse,

§ 52AVG 1991 zum nichtamtlichen Sachverständigen zur Überprüfung der Statik des Wohnhauses des A A bestellt (Nummer 2)

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch fünf vom 27.01.2014, Zl.: ****, wurde B B von der B GmbH mit Sitz in Adresse,

Paragraph 52, AVG 1991 zum nichtamtlichen Sachverständigen zur Überprüfung der Statik des Wohnhauses des A A bestellt (Nummer 2) Am 18.04.2014 übermittelte B B dem Gemeindeamt der Gemeinde V ein mit 02.04.2014 datiertes statisches Gutachten zum Wohnhaus des A A per e-mail (Nummern 3 und 4)Am 18.04.2014 übermittelte B B dem Gemeindeamt der Gemeinde römisch fünf ein mit 02.04.2014 datiertes statisches Gutachten zum Wohnhaus des A A per e-mail (Nummern 3 und 4) Das Gutachten des B B wird am 24.04.2014 der BH W per e-mail zur Information übermittelt (Nummer 5). Der Bürgermeister der Gemeinde V richtet ein eingeschriebenes Schreiben an A A, datiert mit 22.05.2014, Zl.: ****, in welchem er diesem die Möglichkeit einräumt, zu einer dem Schreiben beigeschlossenen Honorarnote der B GmbH vom 05.05.2014, Nr ****, binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen (Nummer 6). Dieses per RSb-Sendung aufgegebene Schreiben wird von der Post am 17.06.2014 mit dem Vermerk retouniert, dass das Schreiben bei der Poststelle nicht behoben wurde (Nummer 7).Der Bürgermeister der Gemeinde römisch fünf richtet ein eingeschriebenes Schreiben an A A, datiert mit 22.05.2014, Zl.: ****, in welchem er diesem die Möglichkeit einräumt, zu einer dem Schreiben beigeschlossenen Honorarnote der B GmbH vom 05.05.2014, Nr ****, binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen (Nummer 6). Dieses per RSb-Sendung aufgegebene Schreiben wird von der Post am 17.06.2014 mit dem Vermerk retouniert, dass das Schreiben bei der Poststelle nicht behoben wurde (Nummer 7). Mit Nummer 8 bezeichnet findet sich in den vorgelegten Akten die bereits erwähnte mit 05.05.2014 datierte Honorarnote der B GmbH. Das Gesamthonorar beträgt Euro 588,--. Mit Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde V vom 16.06.2014, Zl.: ****, wurden A A

§ 76AVG 1991 Barauslagen in Höhe der von der B Gmb

H gelegten Honoranote (gesamt Euro 588,--) zur Zahlung vorgeschrieben (Nummer 9).Mit Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde römisch fünf vom 16.06.2014, Zl.: ****, wurden A A

Paragraph 76, AVG 1991 Barauslagen in Höhe der von der B GmbH gelegten Honoranote (gesamt Euro 588,--) zur Zahlung vorgeschrieben (Nummer 9). Gegen diesen Bescheid hat A A Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben (Nummer 10) und darin begründend im Wesentlichen vorgebracht, dass die Kosten des Sachverständigen nicht ihm, sondern dem Verursacher der Schäden am Haus, der C C GmbH mit Sitz in V, zu verrechnen seien. Außerdem seien die Kosten des Sachverständigen nicht nachvollziehbar.Gegen diesen Bescheid hat A A Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben (Nummer 10) und darin begründend im Wesentlichen vorgebracht, dass die Kosten des Sachverständigen nicht ihm, sondern dem Verursacher der Schäden am Haus, der C C GmbH mit Sitz in römisch fünf, zu verrechnen seien. Außerdem seien die Kosten des Sachverständigen nicht nachvollziehbar. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den - oben vollständig wiedergegebenen - Inhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten wie folgt: „§ 52

(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten. § 53aParagraph 53 a
(1)Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38

des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2)Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden. § 76Paragraph 76
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) lauten wie folgt: § 25Paragraph 25
(1)Der Anspruch auf die Gebühr richtet sich nach dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch.
(1a)Ist zu erwarten oder stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstands oder 2 000 Euro, in Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aber 4 000 Euro übersteigt, so hat die oder der Sachverständige das Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen. Unterlässt der oder die Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch. In dringenden Fällen können unaufschiebbare Tätigkeiten auch schon vor der Warnung oder dem Zugang einer Reaktion darauf begonnen werden. § 38Paragraph 38
(1)Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.
(2)Der Sachverständige hat die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen und dessen Beauftragung mit der Erstellung eines Gutachtens ist

§ 52a

AVG zulässig, sofern es eines Sachverständigenbeweises bedarf und hiefür keine amtlichen Sachverständigen zur Verfügung stehen.Die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen und dessen Beauftragung mit der Erstellung eines Gutachtens ist

Paragraph 52 a, AVG zulässig, sofern es eines Sachverständigenbeweises bedarf und hiefür keine amtlichen Sachverständigen zur Verfügung stehen. Die Notwendigkeit der Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bestritten. Der nichtamtliche Sachverständige B B, Geschäftsführer der B GmbH, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.2014, Zl.: ****, ordnungsgemäß bestellt und hat ein Gutachten erstattet.

§ 53aAbs.

1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 des GebAG 1975. Die Gebühr ist

§ 38des Geb

AG 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 38Abs. 1 Geb

AG 1975 hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, geltend zu machen.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24, bis 37 und 43 bis 51 des GebAG 1975. Die Gebühr ist

Paragraph 38, des GebAG 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Paragraph 38, Absatz eins, GebAG 1975 hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, geltend zu machen. Wenn der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des

§ 53aAbs. 1 zweiter Satz AVG anzuwendenden § 38 Abs. 1 Geb

AG 1975 geltend gemacht hat, dann ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sein Anspruch erloschen (vgl. etwa VwGH vom 10.08.2010, 2009/17/0228, VwGH vom 18.03.2004, 2002/03/0165).Wenn der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des

Paragraph 53 a, Absatz eins, zweiter Satz AVG anzuwendenden Paragraph 38, Absatz eins, GebAG 1975 geltend gemacht hat, dann ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sein Anspruch erloschen vergleiche , etwa VwGH vom 10.08.2010, 2009/17/0228, VwGH vom 18.03.2004, 2002/03/0165). Festzuhalten ist, dass die Tätigkeit des B B als nichtamtlicher Sachverständiger mit der Erstattung des Gutachtens vom 02.04.2014, der belangten Behörde vorgelegt am 18.04.2014, abgeschlossen war. Die Frist zur Erhebung des Gebührenanspruches begann somit mit der Vorlage des Gutachtens an die belangte Behörde, das war Freitag, der 18.04.2014, zu laufen und endete am Freitag, den 02.05.2014. Die Geltendmachung des Gebührenanspruches erfolgte vorliegend aber erst mit Honorarnote vom 05.05.2014, Nr. ****. Der nichtamtliche Sachverständige hat daher den Anspruch auf seine Gebühr nicht rechtzeitig im Sinne des § 38 Abs 1 GebAG geltend gemacht und seinen Anspruch damit verwirkt.Der nichtamtliche Sachverständige hat daher den Anspruch auf seine Gebühr nicht rechtzeitig im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG geltend gemacht und seinen Anspruch damit verwirkt. Nachdem der Sachverständige im vorliegenden Fall keinen Anspruch mehr auf die Gebühr hatte, war es – folgt man der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH vom 04.04.2003, 2002/06/0190) - auch nicht zulässig, dem Beschwerdeführer

§ 76

AVG diese Sachverständigengebühren vorzuschreiben (unabhängig davon, dass er diese nach der Sachlage verschuldet hatte).Nachdem der Sachverständige im vorliegenden Fall keinen Anspruch mehr auf die Gebühr hatte, war es – folgt man der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH vom 04.04.2003, 2002/06/0190) - auch nicht zulässig, dem Beschwerdeführer

Paragraph 76, AVG diese Sachverständigengebühren vorzuschreiben (unabhängig davon, dass er diese nach der Sachlage verschuldet hatte). Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde V vom 16.06.2014, Zl.: 153-19/10, war somit zu beheben.Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch fünf vom 16.06.2014, Zl.: 153-19/10, war somit zu beheben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner der Parteien beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah von Amts wegen keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Verhandlung. Zu klärende Fragen des Sachverhaltes stellten sich nicht, es waren reine Rechtsfragen zu beantworten. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner der Parteien beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah von Amts wegen keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Verhandlung. Zu klärende Fragen des Sachverhaltes stellten sich nicht, es waren reine Rechtsfragen zu beantworten. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen liegt jeweils eine einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vor, diese wurde im vorliegenden Erkenntnis zitiert und hat sich das erkennende Gericht an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.42.1960.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.