GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde V vom 16.06.2014, Zahl ****, behoben.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch fünf vom 16.06.2014, Zahl ****, behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang: Den von der belangten Behörde aus Anlass des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vorgelegten Aktenunterlagen sind gereiht nach Nummern (1 – 9) die einzelnen Aktenvorgänge zur streitgegenständlichen Angelegenheit wie folgt zu entnehmen: Am 20.01.2014 teilte A A der Bezirkshauptmannschaft W telefonisch mit, dass er in seinem Haus in Adresse, einen Einsturz befürchte, weil sich Risse aufgetan hätten. Diese Mitteilung wurde von der BH W an den Bürgermeister der Gemeinde V per e-mail vom 20.01.2014 weitergeleitet (Nummer 1).Am 20.01.2014 teilte A A der Bezirkshauptmannschaft W telefonisch mit, dass er in seinem Haus in Adresse, einen Einsturz befürchte, weil sich Risse aufgetan hätten. Diese Mitteilung wurde von der BH W an den Bürgermeister der Gemeinde römisch fünf per e-mail vom 20.01.2014 weitergeleitet (Nummer 1). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde V vom 27.01.2014, Zl.: ****, wurde B B von der B GmbH mit Sitz in Adresse,
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch fünf vom 27.01.2014, Zl.: ****, wurde B B von der B GmbH mit Sitz in Adresse,
Paragraph 52, AVG 1991 zum nichtamtlichen Sachverständigen zur Überprüfung der Statik des Wohnhauses des A A bestellt (Nummer 2) Am 18.04.2014 übermittelte B B dem Gemeindeamt der Gemeinde V ein mit 02.04.2014 datiertes statisches Gutachten zum Wohnhaus des A A per e-mail (Nummern 3 und 4)Am 18.04.2014 übermittelte B B dem Gemeindeamt der Gemeinde römisch fünf ein mit 02.04.2014 datiertes statisches Gutachten zum Wohnhaus des A A per e-mail (Nummern 3 und 4) Das Gutachten des B B wird am 24.04.2014 der BH W per e-mail zur Information übermittelt (Nummer 5). Der Bürgermeister der Gemeinde V richtet ein eingeschriebenes Schreiben an A A, datiert mit 22.05.2014, Zl.: ****, in welchem er diesem die Möglichkeit einräumt, zu einer dem Schreiben beigeschlossenen Honorarnote der B GmbH vom 05.05.2014, Nr ****, binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen (Nummer 6). Dieses per RSb-Sendung aufgegebene Schreiben wird von der Post am 17.06.2014 mit dem Vermerk retouniert, dass das Schreiben bei der Poststelle nicht behoben wurde (Nummer 7).Der Bürgermeister der Gemeinde römisch fünf richtet ein eingeschriebenes Schreiben an A A, datiert mit 22.05.2014, Zl.: ****, in welchem er diesem die Möglichkeit einräumt, zu einer dem Schreiben beigeschlossenen Honorarnote der B GmbH vom 05.05.2014, Nr ****, binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen (Nummer 6). Dieses per RSb-Sendung aufgegebene Schreiben wird von der Post am 17.06.2014 mit dem Vermerk retouniert, dass das Schreiben bei der Poststelle nicht behoben wurde (Nummer 7). Mit Nummer 8 bezeichnet findet sich in den vorgelegten Akten die bereits erwähnte mit 05.05.2014 datierte Honorarnote der B GmbH. Das Gesamthonorar beträgt Euro 588,--. Mit Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde V vom 16.06.2014, Zl.: ****, wurden A A
H gelegten Honoranote (gesamt Euro 588,--) zur Zahlung vorgeschrieben (Nummer 9).Mit Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde römisch fünf vom 16.06.2014, Zl.: ****, wurden A A
Paragraph 76, AVG 1991 Barauslagen in Höhe der von der B GmbH gelegten Honoranote (gesamt Euro 588,--) zur Zahlung vorgeschrieben (Nummer 9). Gegen diesen Bescheid hat A A Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben (Nummer 10) und darin begründend im Wesentlichen vorgebracht, dass die Kosten des Sachverständigen nicht ihm, sondern dem Verursacher der Schäden am Haus, der C C GmbH mit Sitz in V, zu verrechnen seien. Außerdem seien die Kosten des Sachverständigen nicht nachvollziehbar.Gegen diesen Bescheid hat A A Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben (Nummer 10) und darin begründend im Wesentlichen vorgebracht, dass die Kosten des Sachverständigen nicht ihm, sondern dem Verursacher der Schäden am Haus, der C C GmbH mit Sitz in römisch fünf, zu verrechnen seien. Außerdem seien die Kosten des Sachverständigen nicht nachvollziehbar. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den - oben vollständig wiedergegebenen - Inhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten wie folgt: „§ 52
des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
AVG zulässig, sofern es eines Sachverständigenbeweises bedarf und hiefür keine amtlichen Sachverständigen zur Verfügung stehen.Die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen und dessen Beauftragung mit der Erstellung eines Gutachtens ist
Paragraph 52 a, AVG zulässig, sofern es eines Sachverständigenbeweises bedarf und hiefür keine amtlichen Sachverständigen zur Verfügung stehen. Die Notwendigkeit der Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bestritten. Der nichtamtliche Sachverständige B B, Geschäftsführer der B GmbH, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.2014, Zl.: ****, ordnungsgemäß bestellt und hat ein Gutachten erstattet.
1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 des GebAG 1975. Die Gebühr ist
AG 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
AG 1975 hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, geltend zu machen.
Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24, bis 37 und 43 bis 51 des GebAG 1975. Die Gebühr ist
Paragraph 38, des GebAG 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Paragraph 38, Absatz eins, GebAG 1975 hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, geltend zu machen. Wenn der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des
AG 1975 geltend gemacht hat, dann ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sein Anspruch erloschen (vgl. etwa VwGH vom 10.08.2010, 2009/17/0228, VwGH vom 18.03.2004, 2002/03/0165).Wenn der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des
Paragraph 53 a, Absatz eins, zweiter Satz AVG anzuwendenden Paragraph 38, Absatz eins, GebAG 1975 geltend gemacht hat, dann ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sein Anspruch erloschen vergleiche , etwa VwGH vom 10.08.2010, 2009/17/0228, VwGH vom 18.03.2004, 2002/03/0165). Festzuhalten ist, dass die Tätigkeit des B B als nichtamtlicher Sachverständiger mit der Erstattung des Gutachtens vom 02.04.2014, der belangten Behörde vorgelegt am 18.04.2014, abgeschlossen war. Die Frist zur Erhebung des Gebührenanspruches begann somit mit der Vorlage des Gutachtens an die belangte Behörde, das war Freitag, der 18.04.2014, zu laufen und endete am Freitag, den 02.05.2014. Die Geltendmachung des Gebührenanspruches erfolgte vorliegend aber erst mit Honorarnote vom 05.05.2014, Nr. ****. Der nichtamtliche Sachverständige hat daher den Anspruch auf seine Gebühr nicht rechtzeitig im Sinne des § 38 Abs 1 GebAG geltend gemacht und seinen Anspruch damit verwirkt.Der nichtamtliche Sachverständige hat daher den Anspruch auf seine Gebühr nicht rechtzeitig im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG geltend gemacht und seinen Anspruch damit verwirkt. Nachdem der Sachverständige im vorliegenden Fall keinen Anspruch mehr auf die Gebühr hatte, war es – folgt man der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH vom 04.04.2003, 2002/06/0190) - auch nicht zulässig, dem Beschwerdeführer
AVG diese Sachverständigengebühren vorzuschreiben (unabhängig davon, dass er diese nach der Sachlage verschuldet hatte).Nachdem der Sachverständige im vorliegenden Fall keinen Anspruch mehr auf die Gebühr hatte, war es – folgt man der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH vom 04.04.2003, 2002/06/0190) - auch nicht zulässig, dem Beschwerdeführer
Paragraph 76, AVG diese Sachverständigengebühren vorzuschreiben (unabhängig davon, dass er diese nach der Sachlage verschuldet hatte). Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde V vom 16.06.2014, Zl.: 153-19/10, war somit zu beheben.Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch fünf vom 16.06.2014, Zl.: 153-19/10, war somit zu beheben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner der Parteien beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah von Amts wegen keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Verhandlung. Zu klärende Fragen des Sachverhaltes stellten sich nicht, es waren reine Rechtsfragen zu beantworten. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner der Parteien beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah von Amts wegen keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Verhandlung. Zu klärende Fragen des Sachverhaltes stellten sich nicht, es waren reine Rechtsfragen zu beantworten. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen liegt jeweils eine einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vor, diese wurde im vorliegenden Erkenntnis zitiert und hat sich das erkennende Gericht an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.42.1960.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.