GVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe zu Punkt 1 des Straferkenntnisses in Höhe von Euro 548,50 auf Euro 248,00 (Ersatzarrest 2 Tage), zu Punkt 3 die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 373,50 auf Euro 270,00 (Ersatzarrest 1 Tag), zu Punkt 4 die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 193,50 auf Euro 100,00 (Ersatzarrest 1 Tag), zu Punkt 5 die Geldstrafe in Höhe von Euro 176,00 auf Euro 100,00 (Ersatzarrest 18 Stunden) sowie die zu Punkt 6 verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 298,50 auf Euro 200,00 (Ersatzarrest 36 Stunden) herabgesetzt wird.1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe zu Punkt 1 des Straferkenntnisses in Höhe von Euro 548,50 auf Euro 248,00 (Ersatzarrest 2 Tage), zu Punkt 3 die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 373,50 auf Euro 270,00 (Ersatzarrest 1 Tag), zu Punkt 4 die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 193,50 auf Euro 100,00 (Ersatzarrest 1 Tag), zu Punkt 5 die Geldstrafe in Höhe von Euro 176,00 auf Euro 100,00 (Ersatzarrest 18 Stunden) sowie die zu Punkt 6 verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 298,50 auf Euro 200,00 (Ersatzarrest 36 Stunden) herabgesetzt wird. 2.
G werden die Verfahrenskosten der Bezirkshauptmannschaft X zu Punkt 1 mit Euro 24,80, zu Punkt 3 mit Euro 27,00, zu Punkt 4 mit Euro 10,00, zu Punkt 5 mit Euro 10,00 sowie zu Punkt 6 mit Euro 20,00, somit mit insgesamt Euro 91,80, neu festgesetzt.2.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG werden die Verfahrenskosten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu Punkt 1 mit Euro 24,80, zu Punkt 3 mit Euro 27,00, zu Punkt 4 mit Euro 10,00, zu Punkt 5 mit Euro 10,00 sowie zu Punkt 6 mit Euro 20,00, somit mit insgesamt Euro 91,80, neu festgesetzt. 3.
GVG wird der Beschwerde zu Punkt 2 Folge gegeben, zu diesem Punkt das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.3.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Punkt 2 Folge gegeben, zu diesem Punkt das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eingestellt. 4. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1040 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Dem Beschwerdeführer wurde am 14.01.2016 das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.01.2016, Zl SB-**-****/*, mit nachangeführtem Spruch zugestellt:Dem Beschwerdeführer wurde am 14.01.2016 das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 12.01.2016, Zl SB-**-****/*, mit nachangeführtem Spruch zugestellt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der DD OHG in Z, Adresse 2, und damit nach § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung der DD OHG nach außen Berufener, zu verantworten, dass folgende Arbeitnehmer,Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der DD OHG in Z, Adresse 2, und damit nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung der DD OHG nach außen Berufener, zu verantworten, dass folgende Arbeitnehmer,
: Ersatzfreiheitsstrafe: zu 1: 548,50,- zu 1: § 28 Abs. 2 Z 1 ARG 1969zu 1: Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, ARG 1969 zu 1: 5 Tage zu 2: 45,- zu 2: § 28 Abs. 2 Z 1 ARG 1969zu 2: Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, ARG 1969 zu 2: 12 Stunden zu 3: 373,50,- zu 3: § 28 Abs. 2 Z 1 ARG 1969zu 3: Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, ARG 1969 zu 3: 3 Tage zu 4: 193,50,- zu 4: § 28 Abs. 2 Z 1 ARG 1969zu 4: Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, ARG 1969 zu 4: 2 Tage zu 5.: 176,- zu 5.: § 28 Abs. 2 Z 1 ARG 1969zu 5.: Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, ARG 1969 zu 5.: 36 Stunden zu 6.: 298,50,- zu 6.: § 28 Abs. 2 Z 1 ARG 1969zu 6.: Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, ARG 1969 zu 6.: 3 Tage Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 163,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.798,50.“ Innerhalb offener Frist wurde durch einen Angestellten der CC eine Beschwerde erhoben, in der vorgebracht wurde, dass ein Fall des § 20 Arbeitszeitgesetz vorliegen würde, wonach bei außergewöhnlichen Fällen die Höchstarbeitszeitgrenzen überschritten werden dürfen, wenn ansonsten ein unverhältnismäßig hoher wirtschaftlicher Schaden eintreten würde.Innerhalb offener Frist wurde durch einen Angestellten der CC eine Beschwerde erhoben, in der vorgebracht wurde, dass ein Fall des Paragraph 20, Arbeitszeitgesetz vorliegen würde, wonach bei außergewöhnlichen Fällen die Höchstarbeitszeitgrenzen überschritten werden dürfen, wenn ansonsten ein unverhältnismäßig hoher wirtschaftlicher Schaden eintreten würde. In dieser Beschwerde wird das Gleiche vorgebracht, wie in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, Zl SB-**-****/*, die den Bruder des Beschwerdeführers betroffen hat.In dieser Beschwerde wird das Gleiche vorgebracht, wie in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Zl SB-**-****/*, die den Bruder des Beschwerdeführers betroffen hat. Betreffend den Bruder des Beschwerdeführers wurde zu LVwG-2016/28/0276 ein Beschwerdeverfahren vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, bei dem der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Im Zuge dieses Verfahrens wurde die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt. Es bestand seitens des Arbeitsinspektorates gegen die Herabsetzung der einzelnen Strafbeträge kein Einwand. Mit Schriftsatz vom 27.09.2016 wurde vom Vertreter des Beschwerdeführer beantragt, die Strafe wie im Verfahren LVwG-2016/28/0276 auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet. Vom Arbeitsinspektorat wurde mitgeteilt, dass man gegen eine Strafherabsetzung wie im Verfahren LVwG-2016/28/0276 keinen Einwand erhebt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat zu Zl LVwG-2016/28/0276 wie folgt entschieden: „ 1.
GVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe zu Spruchpunkt
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe zu Spruchpunkt
G zu Spruchpunkt
Paragraph 64, Absatz 2, VStG zu Spruchpunkt
GVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.“
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 VStG eingestellt.“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist der Auffassung, dass beim Beschwerdeführer die gleichen Gründe und die gleiche Sachlage gegeben ist, wie beim Beschwerdeführer im Verfahren LVwG-2016/28/0276. Betreffend des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Übertretung wird auf dieses Erkenntnis verwiesen. Der Beschwerde kommt daher in diesem Sinne Berechtigung zu und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.14.0277.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.