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{'item': 'LVwG-2016/24/2003-1'}

Obsah (5)§ 50§ 25a§§ 10§§ 21§ 22

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/24/2003-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers – AA - vom 15.06.2016 wurde die Ausstellung eines Waffenpasses „beschränkt auf die Dauer der Tätigkeit als jagdlicher Hundeführer“ für die Kategorie B beantragt. Darin führte der Beschwerdeführer aus, er sei aktiver Jäger und übe die Jagd in vier Revieren im Bezirk Y aus. Dabei handle es sich um die Reviere X, W, V und U. Zudem sei der Antragsteller Hundeführer eines bayerischen Gebirgsschweißhundes und werde in dieser Funktion in diesen Revieren im Schnitt ca 15-20 Mal pro Jahr zu einer Nachsuche auf angefahrenes Fallwild bzw an geschweißtes Wild - vornehmlich Schalenwild - gerufen. Bei diesen Nachsuchen sei es in vielen Fällen üblich und notwendig, dass der Hundeführer selbst den Fangschuss abgeben müsse, da die Gefahr bestehe, dabei den Hund zu verletzen oder gar zu töten und daher andere Beteiligte nicht bereit seien, den Fangschuss abzugeben. Werde nun eine solche Nachsuche mit einer Langwaffe durchgeführt, entsteht zwangsläufig bei Abgabe eines Fangschusses eine gefährliche Situation, weil einerseits der Hund an der Leine zu führen bzw abzuhalten sei und andererseits eine gezielte Erlösung des Wildes zu erfolgen habe. Daher sei das beidhändige Manipulieren mit einer Langwaffe nicht möglich und sei somit die Verwendung einer Faustfeuerwaffe erforderlich. Er verweist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2015, 2015/03/0071.Mit Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers – AA - vom 15.06.2016 wurde die Ausstellung eines Waffenpasses „beschränkt auf die Dauer der Tätigkeit als jagdlicher Hundeführer“ für die Kategorie B beantragt. Darin führte der Beschwerdeführer aus, er sei aktiver Jäger und übe die Jagd in vier Revieren im Bezirk Y aus. Dabei handle es sich um die Reviere römisch zehn, W, römisch fünf und U. Zudem sei der Antragsteller Hundeführer eines bayerischen Gebirgsschweißhundes und werde in dieser Funktion in diesen Revieren im Schnitt ca 15-20 Mal pro Jahr zu einer Nachsuche auf angefahrenes Fallwild bzw an geschweißtes Wild - vornehmlich Schalenwild - gerufen. Bei diesen Nachsuchen sei es in vielen Fällen üblich und notwendig, dass der Hundeführer selbst den Fangschuss abgeben müsse, da die Gefahr bestehe, dabei den Hund zu verletzen oder gar zu töten und daher andere Beteiligte nicht bereit seien, den Fangschuss abzugeben. Werde nun eine solche Nachsuche mit einer Langwaffe durchgeführt, entsteht zwangsläufig bei Abgabe eines Fangschusses eine gefährliche Situation, weil einerseits der Hund an der Leine zu führen bzw abzuhalten sei und andererseits eine gezielte Erlösung des Wildes zu erfolgen habe. Daher sei das beidhändige Manipulieren mit einer Langwaffe nicht möglich und sei somit die Verwendung einer Faustfeuerwaffe erforderlich. Er verweist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2015, 2015/03/0071. Die Erstbehörde hat in der Folge eine Stellungnahme des Tiroler Jägerverbandes eingeholt, die dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt wurde. Der Tiroler Jägerverband führt seiner Stellungnahme vom 11.07.2016 im Wesentlichen aus, dass die Ausstellung eines Waffenpasses die in § 22 Waffengesetz geforderte besondere Gefahrenlage erfordere, der notwendigerweise mit Waffengebrauch wirksam begegnet werden müsse. Der Waffenpasswerber habe diesen individuell notwendigen Bedarf glaubhaft zu machen. Bis Mitte des Jahres 2015 habe der Tiroler Jägerverband insofern eine Bestätigung über den individuellen Bedarf aus jagdlicher Sicht ausgestellt, als der Antragsteller tatsächlich die Jagd ausübe und laut den Beschlüssen des Vorstandes vom 28.06.2013 und 05.07.2013 bei Vorliegen dieser Voraussetzung der positive Abschluss eines vom Tiroler Jägerverband organisierten Ausbildungslehrganges nachweise. In der Regel werde der individuelle jagdliche Bedarf des Antragstellers durch das Argument des Bedarfes einer Schusswaffe Kategorie B bei der Nachsuche begründet. Allerdings sei es unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2015/03/0025, 2015/03/0027

  1. ua)im Hinblick auf die jagdliche Rechtfertigung geradezu erforderlich, auf die Verwendung einer Schusswaffe der Kategorie B zu greifen, sowie der Bedarf auf andere Weise nicht zu befriedigen sei. Weiters sei vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt worden, dass bei der Nachsuche von Jägern die jagdlichen Fähigkeiten erwartet werden müssen, die Nachsuche auch in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe, dh ohne eine Waffe der Kat B, durchzuführen. Das Höchstgericht erkenne damit einen notwendigen Bedarf am Führen einer Waffe der Kat B nicht. Aufgrund dieser Spruchpraxis und der Auskunft von Behörden, dass Waffenpässe an Jäger mangels vom VwGH anerkannten Bedarfes nicht mehr ausgestellt werden würden, habe der Tiroler Jägerband von einer weiteren Durchführung von Ausbildungslehrgängen, in Hinblick auf eine Bestätigung des individuellen Bedarfes, abgesehen. Seitens des Tiroler Jägerverbandes werde entgegen der Auffassung des VwGH der möglicherweise erforderliche Bedarf einer Waffe der Kat B in bestimmten Einzelsituationen nicht bestritten. Es sei nicht auszuschließen, dass auch bei der Bergjagd oder beim Erlösen vom kranken Wild der Fangschuss mit einer Waffe Kat B erforderlich werde. Doch sei es schwierig, diese für die Ausstellung eines Waffenpasses notwendige Erforderlichkeit zur Gefahrenabwehr ex ante vorauszusehen. Im Ergebnis werde eine Bestätigung durch den Tiroler Jägerverband aufgrund des augenscheinlichen Widerspruchs zu Judikatur des VwGH als wenig zweckmäßig erachtet. Sollte seitens einer BVB, die Bereitschaft signalisiert werden, dass entgegen der bisherigen Judikatur oder aufgrund neuerer dennoch ein Waffenpass ausgestellt werden könne, so sei der Tiroler Jägerverband gerne bereit, nach Erfüllung der beiden Voraussetzungen, nämlich des individuellen Bedarfes und des Ausbildungslehrganges, eine entsprechende Bestätigung der möglichen Erforderlichkeit auszustellen. Eine, wie vom Höchstgericht geforderte Bestätigung der hohen Wahrscheinlichkeit, dass es zur bedarfsbegründenden Situation des Waffengebrauch (Kat B) komme, werde aber in Hinkunft vom Tiroler Jägerverband nicht getroffen werden können. Zusammenfassend werde mitgeteilt, dass vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen, Änderung der Spruchpraxis des VwGH oder zumindest der aus Sicht eines davon abweichenden Vollzugs durch Waffenbehörden, Bestätigungen durch den Tiroler Jägerverband sinnvoll nicht ausgestellt werden können.Der Tiroler Jägerverband führt seiner Stellungnahme vom 11.07.2016 im Wesentlichen aus, dass die Ausstellung eines Waffenpasses die in Paragraph 22, Waffengesetz geforderte besondere Gefahrenlage erfordere, der notwendigerweise mit Waffengebrauch wirksam begegnet werden müsse. Der Waffenpasswerber habe diesen individuell notwendigen Bedarf glaubhaft zu machen. Bis Mitte des Jahres 2015 habe der Tiroler Jägerverband insofern eine Bestätigung über den individuellen Bedarf aus jagdlicher Sicht ausgestellt, als der Antragsteller tatsächlich die Jagd ausübe und laut den Beschlüssen des Vorstandes vom 28.06.2013 und 05.07.2013 bei Vorliegen dieser Voraussetzung der positive Abschluss eines vom Tiroler Jägerverband organisierten Ausbildungslehrganges nachweise. In der Regel werde der individuelle jagdliche Bedarf des Antragstellers durch das Argument des Bedarfes einer Schusswaffe Kategorie B bei der Nachsuche begründet. Allerdings sei es unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2015/03/0025, 2015/03/0027
  2. ua)im Hinblick auf die jagdliche Rechtfertigung geradezu erforderlich, auf die Verwendung einer Schusswaffe der Kategorie B zu greifen, sowie der Bedarf auf andere Weise nicht zu befriedigen sei. Weiters sei vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt worden, dass bei der Nachsuche von Jägern die jagdlichen Fähigkeiten erwartet werden müssen, die Nachsuche auch in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe, dh ohne eine Waffe der Kat B, durchzuführen. Das Höchstgericht erkenne damit einen notwendigen Bedarf am Führen einer Waffe der Kat B nicht. Aufgrund dieser Spruchpraxis und der Auskunft von Behörden, dass Waffenpässe an Jäger mangels vom VwGH anerkannten Bedarfes nicht mehr ausgestellt werden würden, habe der Tiroler Jägerband von einer weiteren Durchführung von Ausbildungslehrgängen, in Hinblick auf eine Bestätigung des individuellen Bedarfes, abgesehen. Seitens des Tiroler Jägerverbandes werde entgegen der Auffassung des VwGH der möglicherweise erforderliche Bedarf einer Waffe der Kat B in bestimmten Einzelsituationen nicht bestritten. Es sei nicht auszuschließen, dass auch bei der Bergjagd oder beim Erlösen vom kranken Wild der Fangschuss mit einer Waffe Kat B erforderlich werde. Doch sei es schwierig, diese für die Ausstellung eines Waffenpasses notwendige Erforderlichkeit zur Gefahrenabwehr ex ante vorauszusehen. Im Ergebnis werde eine Bestätigung durch den Tiroler Jägerverband aufgrund des augenscheinlichen Widerspruchs zu Judikatur des VwGH als wenig zweckmäßig erachtet. Sollte seitens einer BVB, die Bereitschaft signalisiert werden, dass entgegen der bisherigen Judikatur oder aufgrund neuerer dennoch ein Waffenpass ausgestellt werden könne, so sei der Tiroler Jägerverband gerne bereit, nach Erfüllung der beiden Voraussetzungen, nämlich des individuellen Bedarfes und des Ausbildungslehrganges, eine entsprechende Bestätigung der möglichen Erforderlichkeit auszustellen. Eine, wie vom Höchstgericht geforderte Bestätigung der hohen Wahrscheinlichkeit, dass es zur bedarfsbegründenden Situation des Waffengebrauch (Kat B) komme, werde aber in Hinkunft vom Tiroler Jägerverband nicht getroffen werden können. Zusammenfassend werde mitgeteilt, dass vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen, Änderung der Spruchpraxis des VwGH oder zumindest der aus Sicht eines davon abweichenden Vollzugs durch Waffenbehörden, Bestätigungen durch den Tiroler Jägerverband sinnvoll nicht ausgestellt werden können. In der Folge wies die Bezirkshauptmannschaft Z den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.06.2016 auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe eingeschränkt auf „Tätigkeit als jagdlicher Hundeführer“

§§ 10, 21 Abs 2 und Abs 4 i

Vm 22 Abs 2 WaffG idgF ab. Begründend führte die Erstbehörde zusammenfassend aus, dass der Antragswerber in seinem Ansuchen zwar eine mögliche Gefahrenlage, die durch das Hantieren einer Langwaffe zugleich mit dem Führen des Hundes - vor allem für den Hund - entstehen könnte, die Glaubhaftmachung der gesetzlich geforderten besonderen Gefahrenlage habe aber von diesem nicht entsprechend nachgewiesen werden können, zumal - laut Angaben des Antragstellers – der Hund der Verwendung entsprechend abgerichtet sei. Daher werde davon ausgegangen, dass im Falle der Abgabe eines Fangschusses eine Führung an der Leine nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche; ein ausgebildeter Jagdhund sei gehorsam und folge den Anweisungen seines Hundeführers. Aus diesem Grund sei nach Ansicht der Erstbehörde die notwendige Erforderlichkeit zur Erreichung des bedarfsbegründenden Ziels nicht als „ultima ratio“ gegeben. Im Übrigen habe auch der Tiroler Jägerverband kein Bedarf bestätigt. Das Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen stelle immer auch eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Das öffentliche Interesse, diese Gefahrenmomente hintanzu halten, dürfe durch die Berücksichtigung bestehender privat/persönlicher Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Die vom Antragsteller geltend gemachten Umstände würden im Rahmen einer Interessenabwägung keine berücksichtigungswürdigenden Gründe darstellen. Der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses eingeschränkt auf die „Tätigkeit als jagdlicher Hundeführer“ sei deshalb aus den dargelegten Gründen abzuweisen gewesen.In der Folge wies die Bezirkshauptmannschaft Z den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.06.2016 auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe eingeschränkt auf „Tätigkeit als jagdlicher Hundeführer“

Paragraphen 10, 21, Absatz 2 und Absatz 4, in Verbindung mit 22 Absatz 2, WaffG idgF ab. Begründend führte die Erstbehörde zusammenfassend aus, dass der Antragswerber in seinem Ansuchen zwar eine mögliche Gefahrenlage, die durch das Hantieren einer Langwaffe zugleich mit dem Führen des Hundes - vor allem für den Hund - entstehen könnte, die Glaubhaftmachung der gesetzlich geforderten besonderen Gefahrenlage habe aber von diesem nicht entsprechend nachgewiesen werden können, zumal - laut Angaben des Antragstellers – der Hund der Verwendung entsprechend abgerichtet sei. Daher werde davon ausgegangen, dass im Falle der Abgabe eines Fangschusses eine Führung an der Leine nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche; ein ausgebildeter Jagdhund sei gehorsam und folge den Anweisungen seines Hundeführers. Aus diesem Grund sei nach Ansicht der Erstbehörde die notwendige Erforderlichkeit zur Erreichung des bedarfsbegründenden Ziels nicht als „ultima ratio“ gegeben. Im Übrigen habe auch der Tiroler Jägerverband kein Bedarf bestätigt. Das Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen stelle immer auch eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Das öffentliche Interesse, diese Gefahrenmomente hintanzu halten, dürfe durch die Berücksichtigung bestehender privat/persönlicher Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Die vom Antragsteller geltend gemachten Umstände würden im Rahmen einer Interessenabwägung keine berücksichtigungswürdigenden Gründe darstellen. Der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses eingeschränkt auf die „Tätigkeit als jagdlicher Hundeführer“ sei deshalb aus den dargelegten Gründen abzuweisen gewesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte wie folgt aus: „1. Die belangte Behörde stützt sich in ihrer rechtlichen Beurteilung großteils ältere Judikatur des VwGH. Sie führt insbesondere an, dass von einem jagdausübenden auf die jagdlichen Fertigkeit erwartet werden muss, die nach Suche nach Wild auf in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Zudem nimmt sie an, dass ein ausgebildeter Jagdhund dermaßen gehorsam sein muss, dass eine Führung alleine nicht notwendig ist und der Hund den Anweisungen seines Hundeführers Folge leistet. Die belangte Behörde verkennt in dieser rechtlichen Beurteilung allerdings einige Umstände: Zum einen lässt sie das jüngste Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2015 Ra 2015/03/0071 gänzlich außer Acht. Gerade dieses Urteil stellt genau die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Situation dar und hat der VwGH in diesem Fall dem Antrag stattgegeben und die Ausstellung eines Waffenpasses eingeschränkt auf die Tätigkeit als jagdlichen Hundeführer genehmigt. Zum anderen wurde seitens der belangten Behörde die Stellungnahme des Tiroler Jägerverbandes nicht richtig interpretiert. Auf Seite 2 bringt der Tiroler Jägerverband klar zum Ausdruck, dass in bestimmten Einzelsituationen der Bedarf einer Waffe der Kategorie B tatsächlich gegeben ist. Wenn die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung des Weiteren als entscheidenden Grund für das Nichterfordernis einer Waffe der Kategorie B anführt, dass der Hund entsprechend gehorsam sein muss, so zeigt dies davon, dass die belangte Behörde mit den tatsächlichen Umständen einer Nachsuche nicht vertraut ist, und diese nicht entsprechend gewürdigt hat. Wie bereits im Antrag ausgeführt ist es bei Nachsuchen in vielen Fällen üblich und notwendig, dass der Hundeführer selbst den Fangschuss abgeben muss, da die Gefahr besteht, dabei den Hund zu verletzen oder gar zu töten und daher andere Beteiligte nicht bereit sind, den Fangschuss abzugeben. Er ist jedoch festzuhalten, dass Nachsuchen üblicherweise an einer sogenannten Schweißleine (10 m lang) durchgeführt werden. Die Führung des Hundes an der Schweißleine hat jedoch - entgegen der Meinung der belangten Behörde - aber nichts mit fehlendem Gehorsam zu tun, sondern ist gängige Praxis und auch notwendig, um den Hund, der in diesen Situationen voll und ganz auf seine Aufgabe konzentriert sein muss, unter Kontrolle zu haben. In bestimmten Fällen ist es weiters notwendig, den Hund bei bestimmten Anzeichen (Auffinden eines Wundbettes) zu schnallen (= Abnehmen der Halsung und der Leine), damit dieser dem verwundeten Wild nachstellt und es in weiterer Folge stellt oder mit einem Biss an den Hals zu Boden zerrt. Wie wohl klar und einleuchtend ist, befindet sich der Hund in solchen Situationen in einem Ausnahmezustand und kann oftmals ausschließlich durch Abhalten mit der linken Hand vom Wild weggebracht werden. Dass der Hund - wie von der belangten Behörde angeführt - jedoch dermaßen gehorsam ist, dass er allein mittels Befehl vom Wild weggebracht werden kann, ist nahezu unmöglich bzw. auch gar nicht gewünscht. Allein der Umstand, dass der Hund möglichst nah am kranken Wild ist und dieses stellt oder gar zu Boden zieht, ermöglicht es dem nachsuchenden Jäger so nahe an das Wild heranzukommen, dass ein sicherer Fangschuss abgegeben werden kann. In diesen Situationen ist es daher gänzlich unmöglich, den Hund allein mit einem Befehl vom Wild abzuhalten, um beide Hände zur Bedienung einer Langwaffe frei zu haben. Vielmehr ist es hier geradezu unumgänglich, den Hund entweder mit der noch angelegten Leine oder mit bloßer Hand vom Wild abzuhalten. Tatsache ist jedoch immer, dass für die Führung einer Langwaffe nur mehr eine Hand frei bleibt. Die beidhändige Manipulation mit einer Langwaffe ist damit unmöglich und stellt die einhändige Manipulation eine erhebliche Gefahr für Hund und allfällige Mitjäger dar. Zudem kann mit einer Langwaffe mit nur einer Hand nicht bzw. nur äußerst unsicher ein gezielter Fangschuss abgegeben werden, der das Wild möglichst rasch und schmerzfrei vom Leiden erlöst. Es ist damit eindeutig klar, dass in solchen Situationen die für die Ausstellung eines Waffenpasses und die Führung einer Waffe der Kategorie B geforderte besondere Gefahrenlage besteht und dieser Gefahr am zweckmäßigsten mit Waffengewalt insbesondere mit einer Faustfeuerwaffe begegnet werden kann. Der Beschwerdeführer stellt daher den ANTRAG das Verwaltungsgericht des Landes Tirol möge den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe

§§ 21Abs 2 und Abs 4 i

Vm 22 Abs 2 Waffengesetz eingeschränkt auf die Tätigkeit als jagdlicher Hundeführer stattgegeben wird.“das Verwaltungsgericht des Landes Tirol möge den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe

Paragraphen 21, Absatz 2 und Absatz 4, in Verbindung mit 22 Absatz 2, Waffengesetz eingeschränkt auf die Tätigkeit als jagdlicher Hundeführer stattgegeben wird.“ II.römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.06.2016 auf Ausstellung eines Waffenpasses beschränkt auf die Dauer der Tätigkeit als jagdlicher Hundeführer samt beigelegte Urkunden, in die Stellungnahme des Tiroler Jägerverbandes vom 11.07.2016 sowie in die vorgelegte Beschwerde vom 13.09.

  1. III.römisch drei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997, idF BGBl I Nr 43/2010, lauten wie folgt: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2010,, lauten wie folgt: Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B §
  2. Paragraph 20,

(1)Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.
(2)Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Abs 1), die für EWR-Bürger ausgestellt werden, ist unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen.
(2)Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Absatz eins,), die für EWR-Bürger ausgestellt werden, ist unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen.
(3)Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darf eine Schusswaffe der Kategorie B darüber hinaus nur erwerben, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, sofern er dem Veräußerer eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffe nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.
(4)Wer zwar in der Europäischen Union einen Wohnsitz, den Hauptwohnsitz aber nicht im Bundesgebiet hat, darf die in dem für ihn ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass eingetragenen Waffen besitzen, sofern das Mitbringen dieser Waffen von der zuständigen Behörde (§ 38 Abs 2) bewilligt worden ist oder der Betroffene als Jäger oder Sportschütze den Anlass der Reise nachweist.
(4)Wer zwar in der Europäischen Union einen Wohnsitz, den Hauptwohnsitz aber nicht im Bundesgebiet hat, darf die in dem für ihn ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass eingetragenen Waffen besitzen, sofern das Mitbringen dieser Waffen von der zuständigen Behörde (Paragraph 38, Absatz 2,) bewilligt worden ist oder der Betroffene als Jäger oder Sportschütze den Anlass der Reise nachweist. § 22. Paragraph 22,
(1)Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
(1)Eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
(2)Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
(2)Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:

§ 21Abs 2 Waff

G hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. An andere verlässliche Personen, welche das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt die Ausstellung eines Waffenpasses im Ermessen (iSd § 10 WaffenG) der Behörde.

Paragraph 21, Absatz 2, WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. An andere verlässliche Personen, welche das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt die Ausstellung eines Waffenpasses im Ermessen (iSd Paragraph 10, WaffenG) der Behörde. § 21 Abs 1 bis 3 WaffG enthält die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung von Waffenbesitzkarten bzw Waffenpässen für Schusswaffen der Kat B. Paragraph 21, Absatz eins bis 3 WaffG enthält die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung von Waffenbesitzkarten bzw Waffenpässen für Schusswaffen der Kat B.

§ 22Abs 2 Waff

G ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Paragraph 22, Absatz 2, WaffG ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Im Verwaltungsverfahren hat der Waffenpasswerber konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, sodass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/03/0066 und VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058)Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Im Verwaltungsverfahren hat der Waffenpasswerber konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, sodass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/03/0066 und VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058) Die Zweckmäßigkeit in einer bestimmten Situation eine genehmigungspflichtige Schusswaffe zu führen, reicht daher nicht aus, sondern es ist vielmehr glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass der Antragsteller selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine solche bedarfsbegründende Situation kommt (vgl VwGH vom 24.04.2011, 2010/03/0200 und vom 18.05.2011, 2011/03/0122). Die Zweckmäßigkeit in einer bestimmten Situation eine genehmigungspflichtige Schusswaffe zu führen, reicht daher nicht aus, sondern es ist vielmehr glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass der Antragsteller selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine solche bedarfsbegründende Situation kommt vergleiche VwGH vom 24.04.2011, 2010/03/0200 und vom 18.05.2011, 2011/03/0122). Zur Bedarfsregelung nach § 22 WaffenG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des § 22 Abs 2 WaffenG nicht gerecht zu werden vermag.Zur Bedarfsregelung nach Paragraph 22, WaffenG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des Paragraph 22, Absatz 2, WaffenG nicht gerecht zu werden vermag. Bezogen auf die Jagdausübung im Allgemeinen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche nach Wild auch in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen (vgl VwGH vom

  1. März 2014, Ro 2014/03/0039, und vom
  2. Jänner 2015, Ra 2014/03/0051, jeweils mwN). Um einen (jagdlichen) Bedarf zu bejahen, reicht es nicht aus, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein könnte. Vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründete Ziel also nicht erreicht werden könnte; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt. Dabei ist es allein Sache des Beschwerdeführers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen. Bezogen auf die Jagdausübung im Allgemeinen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche nach Wild auch in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen vergleiche VwGH vom
  3. März 2014, Ro 2014/03/0039, und vom
  4. Jänner 2015, Ra 2014/03/0051, jeweils mwN). Um einen (jagdlichen) Bedarf zu bejahen, reicht es nicht aus, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein könnte. Vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründete Ziel also nicht erreicht werden könnte; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt. Dabei ist es allein Sache des Beschwerdeführers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen. Im gegenständlichen Fall bringt der Beschwerdeführer vor, dass er jagdlicher Hundeführer sei und stützt und leitet sein gesamtes Vorbringen im Wesentlichen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2015, Zl 2015/03/0071, ab. Dieses Vorbringen war nicht geeignet, ihm zum Erfolg zu verhelfen. Dies aus folgenden Gründen: Zunächst ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass in der von ihm zitierten Entscheidung das zuständige Landesverwaltungsgericht fallbezogen entschieden hat. Im dortigen Verfahren hat der Antragssteller nachgewiesen, dass er seit Jahren aktiver Jäger und Besitzer eines geprüften, brauchbaren (Brauchbarkeitsprüfung bestanden) Jagdhundes ist; weiters, dass er die theoretische Ausbildung für die allgemeine Sachkunde zur Hundehaltung erfolgreich absolviert und regelmäßig mit seinem Hund zur Nachsuche gerufen werde. Der dortige Antragssteller hat in seinem konkreten Fall offenbar den Nachweis für das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen erbracht (vgl VwGH 2015/03/0071). Zunächst ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass in der von ihm zitierten Entscheidung das zuständige Landesverwaltungsgericht fallbezogen entschieden hat. Im dortigen Verfahren hat der Antragssteller nachgewiesen, dass er seit Jahren aktiver Jäger und Besitzer eines geprüften, brauchbaren (Brauchbarkeitsprüfung bestanden) Jagdhundes ist; weiters, dass er die theoretische Ausbildung für die allgemeine Sachkunde zur Hundehaltung erfolgreich absolviert und regelmäßig mit seinem Hund zur Nachsuche gerufen werde. Der dortige Antragssteller hat in seinem konkreten Fall offenbar den Nachweis für das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen erbracht vergleiche VwGH 2015/03/0071). Das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall ist hingegen sehr allgemein gehalten. Der Beschwerdeführer stützt sich selbst auf keine einzige konkrete Situation und spiegelt lediglich den fallbezogenen Sachverhalt in der oben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wieder. Es wurden auch keinerlei Nachweise für sein Vorbringen vorgelegt. Insofern handelt es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen, die den Anforderungen des § 22 Abs 2 WaffG nicht gerecht zu werden vermag. Der Beschwerdeführer hat nicht konkrete Vorfälle ins Treffen geführt, bei denen er selbst vor Ort in Ausübung der Jagd gefährdet gewesen wäre bzw konkrete Umstände behauptet, die den Eintritt einer solchen Gefährdungssituation tatsächlich befürchten lassen. Solche konkrete Vorfälle sind auch nicht bekannt. Insofern handelt es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen, die den Anforderungen des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG nicht gerecht zu werden vermag. Der Beschwerdeführer hat nicht konkrete Vorfälle ins Treffen geführt, bei denen er selbst vor Ort in Ausübung der Jagd gefährdet gewesen wäre bzw konkrete Umstände behauptet, die den Eintritt einer solchen Gefährdungssituation tatsächlich befürchten lassen. Solche konkrete Vorfälle sind auch nicht bekannt. Wie lang der Beschwerdeführer bereits aktiv die Jagd ausübt, wo er und wie oft er konkret eine Nachsuche mit Hund durchgeführt hat, welche konkreten Erfahrungen er mit dem Hund in jagdlicher Hinsicht gemacht hat, legt er ebenso wenig dar. Weiters ist nicht bekannt, zu welcher Rasse sein Hund gehört, ob der Hund auch tatsächlich zur Jagd eingesetzt wurde oder ob der Hund etwa eine Brauchbarkeitsprüfung abgelegt hat. In seinem Antrag behauptet der Beschwerdeführer Hundeführer eines Bayrischen Gebirgsschweißhundes zu sein. Dies ist aber nicht richtig. Über Nachfrage der Bezirkshauptmannschaft beim Beschwerdeführer (siehe AV vom 12.08.2016), erklärte der Beschwerdeführer dann, dass der Hund mit anderen Hundeführern ausgebildet worden sei und über kein Zertifikat verfüge, da er nicht im Zuchtbuch stehe. Er hätte jedoch die „Fähigkeiten“ wie jeder reinrassige Gebirgsschweißhund. Eingehende Nachweise über bereits erfolgte Einsätze des Hundes bei der Jagd oder hundebezogene Daten wie Rasse, Alter, abgelegte (Brauchbarkeits-)Prüfungen, fehlen somit zur Gänze. Der einzige Nachweis, den der Beschwerdeführer tatsächlich vorlegte, ist der Besitz der Tiroler Jagdkarte 2014/15, ausgestellt am 18.04.2014 (Bezirkshauptmannschaft Z). Sofern er erst seit Ausstellungstag die Jagd ausübt, kann auch nicht von langjährigen Jagderfahrungen ausgegangen werden. Dass dem so wäre, hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine solche bedarfsbegründende Situation kommt. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen aber zur Dartuung einer Gefährdung aber nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl oben zitierten Jud des VwGH). Insofern ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine solche bedarfsbegründende Situation kommt. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen aber zur Dartuung einer Gefährdung aber nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt vergleiche oben zitierten Jud des VwGH). Für das Landesverwaltungsgericht in Tirol ist es unumgänglich, dass der Beschwerdeführer die Hundefähigkeiten im Einzelnen darzulegen hat, zumal das Erkenntnis des VwGH nur so ausgelegt werden kann, dass ausschließlich Jagdhunde und sonstige für die Jagd geeignete Hunde jeweils mit Brauchbarkeitsprüfung für die Jagd in Frage kommen, widrigenfalls die jagdausübende Person selbst eine erhöhte Gefahrenlage und damit uU eine bedarfsbegründende Gefahrensituation zumindest fahrlässig erzeugen bzw verursachen würde. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen, dass sein Hund eine entsprechende Brauchbarkeitsprüfung abgelegt hat. Dies stellt aber nach ha Ansicht jedenfalls eine Grundvoraussetzung für eine gerechte Nachsuche mit Hund dar. Ein Jagdhund ist ein Hund, der aufgrund seines Wesens sowie seiner Sinnesleistungen und seiner körperlichen Verfassung die ihm im Jagdbetrieb gestellten Aufgaben erfüllen muss. Die Fähigkeit zur sozialen Einordnung, Ruhe und Führigkeit sowie Härte beim Einsatz kennzeichnen sein Wesen und ist auch Voraussetzung für den Nachweis der jagdlichen Brauchbarkeit. Die durch die Zuchtauslese geförderten Anlagen der Sinne und der körperlichen Merkmale – geprägt von Kraft und Ausdauer – müssen dem späteren Einsatz entsprechen. Dies wird für die jagdliche Brauchbarkeit vorausgesetzt. So zählen für den Tiroler Jägerverband folgende zu den für die Jagd förderungswürdige Hunderassen: Tiroler Bracke, Alpenländische Dachsbracke, Steirische Rauhaarbracke und Brandlbracke, Bayrischer Gebirgsschweißhund und Hannoverscher Schweißhund, Deutscher Wachtelhund, Deutscher Jagdterrier und Dackel. Selbstverständlich gibt es auch andere Rassen, die zur Jagd geeignet sind. Allerdings gibt es auch Hunde, die zweifelsfrei generell nicht für die Jagd geeignet sind. Gleiches gilt auch für potentiell für die Jagd in Frage kommende aber nicht ausgebildete Hunde, bei denen dem Hundehalter nicht bekannt ist, wie der Hund in bestimmten – und bei der Jagd zweifelsfrei aufwühlenden - Momenten mit hoher Wahrscheinlichkeit reagiert. Ein nicht auf die Jagd ausgerichteter und ausgebildeter Hund schafft ein enormes Gefahrenpotential, das letztendlich vom Hundehalter durch seine Entscheidung, einen Hund zur Jagd mitzunehmen, selbst herbeigeführt wird. Dies gilt umso mehr, wenn das Verhalten eines zum Jagdgebrauch ungeprüften Hundes vor, bei oder nach Abgabe eines Schusses unvorhersehbar ist. Die jagdausübende Person könnte dann eine selbsterzeugte bedarfsbegründende Gefahrensituation herbeiführen. Es kann dabei nicht Intention des Gesetzgebers sein, dieses Gefahrenpotential durch eine Faustfeuerwaffe als angebliche „ultimo ratio“ auszuschalten; vielmehr wäre es der jagdausübenden Person beispielsweise möglich, den Schweißriemen um einen Baum oder um sein Bein oder Hüfte zu binden. Damit wäre zweifelsfrei eine beidhändige Manipulation möglich. Auch ist es nicht Sinne des Gesetzes, einen Waffenpass für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, ohne Weiteres nur aufgrund des Vorbringens zu gewähren, dass ein Hund bei der Jagd durch beidhändige Manipulation der Langwaffe verletzt werden könnte. Die Behauptung, es besteht Gefahr, den Hund verletzen zu können oder zu töten, kann damit nicht „bedarfsbegründend“ sein. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer selbst vor, dass er in Funktion eines „Hundeführers“ in den von ihm genannten Revieren zu Nachsuchen auf angefahrenes Fallwild bzw angeschweißtes (Schalen-)Wild gerufen werde. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits vorinformiert ist, nach welchem Wild er Nachsuche betreibt und kann sich dementsprechend in jagdvorbereitungstechnischer Hinsicht einstellen. Dass die Nachsuche Schwarzwild umfasst, wird nicht behauptet und ist auch in den Tiroler Jagdgebieten nicht davon auszugehen. Schließlich ist zu entgegnen, dass das „einhändige“ Manipulieren einer Faustfeuerwaffe keine Garantie dafür darstellt, dass ein zur Jagd an der Leine mitgeführter Hund nicht verletzt wird, zumal die Reaktion (wie zB ungezieltes Herumspringen) eines Hundes - va wie hier: ohne Brauchbarkeitsprüfung - bei Auffinden von Fall- oder angeschweißten Schalenwild oder bei Abgabe eines Schusses im Sinne jagdlicher Brauchbarkeit unkalkulierbar ist. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer fallbezogen den erforderlichen Nachweis für das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen insgesamt nicht erbracht. Auch war eine zu treffende Ermessensentscheidung nach § 21 Abs 2 WaffG iVm § 10 WaffG negativ zu beantworten, da die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt auch zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen kann, was gegen eine Ermessensentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers spricht.Auch war eine zu treffende Ermessensentscheidung nach Paragraph 21, Absatz 2, WaffG in Verbindung mit Paragraph 10, WaffG negativ zu beantworten, da die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt auch zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen kann, was gegen eine Ermessensentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers spricht. Infolge einer Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren und aufgrund der zuvor genannten Gründe war auch eine allfällige Ermessensentscheidung somit

§ 21Abs 2 Waff

G iVm § 10 WaffG abzulehnen. Infolge einer Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren und aufgrund der zuvor genannten Gründe war auch eine allfällige Ermessensentscheidung somit

Paragraph 21, Absatz 2, WaffG in Verbindung mit Paragraph 10, WaffG abzulehnen. Es war spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.24.2003.1

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