GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom 17.6.2016 mit der Maßgabe bestätigt, dass die die Kostenbeitragspflicht auslösende Verwaltungsvorschrift „§ 20 Abs 1 lit b Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG)“ zu lauten hat.1.
Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom 17.6.2016 mit der Maßgabe bestätigt, dass die die Kostenbeitragspflicht auslösende Verwaltungsvorschrift „§ 20 Absatz eins, Litera b, Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG)“ zu lauten hat. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.4.2014, ****2, wurde wie folgt verfügt: „Die Bezirkshauptmannschaft Y entscheidet über den Antrag von Frau B B, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Z, Adresse, vertreten durch Frau A A, eingelangt am 22.07.2013 bzw. am 06.08.2013,
den Bestimmungen des Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG), LGBl Nr. 58/1983, idgF., wie folgt:„Die Bezirkshauptmannschaft Y entscheidet über den Antrag von Frau B B, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in Z, Adresse, vertreten durch Frau A A, eingelangt am 22.07.2013 bzw. am 06.08.2013,
den Bestimmungen des Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG), Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1983,, idgF., wie folgt: I. Leistungszuerkennungrömisch eins. Leistungszuerkennung 1.
TRG werden für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis zum 30.09.2016 die Kosten für die Wohnbetreuung im Wohnhaus Z P-Weg, Adresse, übernommen. Die Kosten werden mit der Lebenshilfe Tirol abgerechnet.1.
Paragraph 7, TRG werden für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis zum 30.09.2016 die Kosten für die Wohnbetreuung im Wohnhaus Z P-Weg, Adresse, übernommen. Die Kosten werden mit der Lebenshilfe Tirol abgerechnet. 2.
TRG werden für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis zum 30.09.2016 die Kosten für den Besuch der Tagesstruktur V, Adresse, übernommen. Die Kosten werden mit der Lebenshilfe Tirol abgerechnet.2.
Paragraph 7, TRG werden für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis zum 30.09.2016 die Kosten für den Besuch der Tagesstruktur römisch fünf, Adresse, übernommen. Die Kosten werden mit der Lebenshilfe Tirol abgerechnet. II. Kostenbeitragrömisch zwei. Kostenbeitrag
in Z, Adresse, als Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld € 483,00 pro Monat im Zeitraum 01.10.2013 bis 30.09.2016 zu leisten. Der Betrag ist auf das Konto 200001795 bei 57000, Hypo Tirol Bank AG einzuzahlen.“
Paragraph 20, a TRG hat Frau B B vertreten durch Frau A A, wh. in Z, Adresse, als Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld € 483,00 pro Monat im Zeitraum 01.10.2013 bis 30.09.2016 zu leisten. Der Betrag ist auf das Konto 200001795 bei 57000, Hypo Tirol Bank AG einzuzahlen.“ Zu Spruchpunkt II. wurde begründend ausgeführt, dass B B ein Pflegegeld der Stufe 4 abzüglich des Erhöhungsbeitrages der Familienbeilhilfe in der Höhe von € 604,30 beziehe. Nach § 20a TRG seien Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz oder dem Tiroler Pflegegeldgesetz insoweit als Beitrag des Menschen mit Behinderung zu den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme heranzuziehen, als sie nach ihrer Zweckbestimmung gleichartige Aufwendungen wie die Rehabilitationsmaßnahme abdecken.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde begründend ausgeführt, dass B B ein Pflegegeld der Stufe 4 abzüglich des Erhöhungsbeitrages der Familienbeilhilfe in der Höhe von € 604,30 beziehe. Nach Paragraph 20 a, TRG seien Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz oder dem Tiroler Pflegegeldgesetz insoweit als Beitrag des Menschen mit Behinderung zu den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme heranzuziehen, als sie nach ihrer Zweckbestimmung gleichartige Aufwendungen wie die Rehabilitationsmaßnahme abdecken. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.2.2015, ****3, wurde A A
Abs 1 Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) zur Zahlung eines Kostenbeitrags aus der Unterhaltspflicht für ihre Tochter B B in der Höhe von € 155,00 pro Monat im Zeitraum 1.10.2013 bis 30.9.2016 verpflichtet.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.2.2015, ****3, wurde A A
Paragraph 20, Absatz eins, Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) zur Zahlung eines Kostenbeitrags aus der Unterhaltspflicht für ihre Tochter B B in der Höhe von € 155,00 pro Monat im Zeitraum 1.10.2013 bis 30.9.2016 verpflichtet. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte A A durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter zusammengefasst vor, dass die Bezirkshauptmannschaft Y B B bereits mit Bescheid vom 2.4.2014 zu einem Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld in Höhe von € 483,00 pro Monat im Zeitraum 1.10.2013 bis 30.9.2016 verpflichtet habe. Die mit Bescheid vom 26.2.2015 nunmehr der Mutter vorgeschriebene Kostenbeitragsverpflichtung in Höhe von € 155,00 sei mit dem Gesetz nicht vereinbar und rechtswidrig. Darüber hinaus würde die Einhebung des Kostenbeitrages bei Frau A A aufgrund deren geringen Einkommens zu einer Gefährdung des Erfolges der Rehabilitationsmaßnahme
Auch ergebe sich aus dem Bescheid vom 26.2.2015 nicht, wie sich der Kostenbeitrag überhaupt errechne.In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte A A durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter zusammengefasst vor, dass die Bezirkshauptmannschaft Y B B bereits mit Bescheid vom 2.4.2014 zu einem Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld in Höhe von € 483,00 pro Monat im Zeitraum 1.10.2013 bis 30.9.2016 verpflichtet habe. Die mit Bescheid vom 26.2.2015 nunmehr der Mutter vorgeschriebene Kostenbeitragsverpflichtung in Höhe von € 155,00 sei mit dem Gesetz nicht vereinbar und rechtswidrig. Darüber hinaus würde die Einhebung des Kostenbeitrages bei Frau A A aufgrund deren geringen Einkommens zu einer Gefährdung des Erfolges der Rehabilitationsmaßnahme
Paragraph 20, Absatz 3, TRG führen. Auch ergebe sich aus dem Bescheid vom 26.2.2015 nicht, wie sich der Kostenbeitrag überhaupt errechne. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15.2.2016, LVwG-2015/17/1082-1, wurde der Beschwerde der A A Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid als unzulässig aufgehoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Tirol aus, dass im Bescheid vom 26.2.2015 nicht angeführt sei, inwieweit sich ab Erlassung des Bescheides vom 2.4.2014 die Umstände von A A geändert hätten. Schon zum Zeitpunkt 2.4.2014 habe eine Unterhaltspflicht der Frau A A
Es sei ihr aber zum damaligen Zeitpunkt kein Kostenersatz per Bescheid auferlegt worden. Ausführungen dazu, von welchen geänderten Verhältnissen die belangte Behörde im Hinblick auf den nunmehr mit Bescheid vom 26.2.2015 auferlegten Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 1.10.2013 bis zum 30.9.2016 ausgehe, fänden sich im angefochtenen Bescheid nicht. Da somit die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen habe, sei der Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen gewesen.Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Tirol aus, dass im Bescheid vom 26.2.2015 nicht angeführt sei, inwieweit sich ab Erlassung des Bescheides vom 2.4.2014 die Umstände von A A geändert hätten. Schon zum Zeitpunkt 2.4.2014 habe eine Unterhaltspflicht der Frau A A
Paragraph 140, ABGB bestanden. Es sei ihr aber zum damaligen Zeitpunkt kein Kostenersatz per Bescheid auferlegt worden. Ausführungen dazu, von welchen geänderten Verhältnissen die belangte Behörde im Hinblick auf den nunmehr mit Bescheid vom 26.2.2015 auferlegten Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 1.10.2013 bis zum 30.9.2016 ausgehe, fänden sich im angefochtenen Bescheid nicht. Da somit die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen habe, sei der Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen gewesen. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y an A A vom 10.5.2016 wurde dieser mitgeteilt, dass aufgrund der Ermittlungsergebnisse beabsichtigt sei, sie
Abs 1 TRG für den Zeitraum vom 1.10.2013 bis 30.9.2016 zu einem Kostenbeitrag aus der Unterhaltspflicht in der Höhe von € 164,00 pro Monat für die von der Tochter in Anspruch genommenen Rehabilitationsmaßnahmen zu verpflichten. Frau A A wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y an A A vom 10.5.2016 wurde dieser mitgeteilt, dass aufgrund der Ermittlungsergebnisse beabsichtigt sei, sie
Paragraph 20, Absatz eins, TRG für den Zeitraum vom 1.10.2013 bis 30.9.2016 zu einem Kostenbeitrag aus der Unterhaltspflicht in der Höhe von € 164,00 pro Monat für die von der Tochter in Anspruch genommenen Rehabilitationsmaßnahmen zu verpflichten. Frau A A wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Mit Replik vom 17.5.2016 beantragte A A, von der Vorschreibung eines Kostenbeitrags abzusehen. Mit Eingabe vom 10.6.2016 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin ihre Parteieneinvernahme sowie die Einvernahme der C C als Zeugin zum gesamten Vorbringen. Vorgelegt wurden der Einkommenssteuerbescheid des Sohnes D D für das Jahr 2013 zum Beweis dafür, dass Frau A A im Jahr 2013 für diesen noch unterhaltspflichtig gewesen sei, sowie eine Bestätigung der Volksbank Tirol über eine Kreditverbindlichkeit der Frau A A in Höhe von € 60.000,-- zum Beweis für die finanzielle Anspannung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.6.2016, ****1, wurde die Beschwerdeführerin
Abs 1 lit c (richtig: § 20 Abs 1 lit b) Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) verpflichtet, für den Zeitraum vom 1.10.2013 bis 30.9.2016 einen Kostenbeitrag aus der Unterhaltspflicht für ihre Tochter B B in der Höhe von € 164,00 pro Monat zu leisten.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.6.2016, ****1, wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, (richtig: Paragraph 20, Absatz eins, Litera b,) Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) verpflichtet, für den Zeitraum vom 1.10.2013 bis 30.9.2016 einen Kostenbeitrag aus der Unterhaltspflicht für ihre Tochter B B in der Höhe von € 164,00 pro Monat zu leisten. Begründend wurde ausgeführt, dass das ergänzende Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass sich die Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen A A insofern geändert haben, als sie seit August keine Unterhaltspflichten mehr gegenüber ihrem Sohn D D habe. Somit sei der prozentuelle Unterhaltssatz für die Tochter B B gestiegen. In Anwendung der Berechnungsmethode nach § 5 iVm § 7 lit c Kostenbeitragsrichtlinie ergebe sich aufgrund des Einkommens der A A ein Betrag in Höhe von € 163,97, welcher
Kostenbeitragsrichtlinie auf € 164,00 aufzurunden gewesen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass das ergänzende Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass sich die Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen A A insofern geändert haben, als sie seit August keine Unterhaltspflichten mehr gegenüber ihrem Sohn D D habe. Somit sei der prozentuelle Unterhaltssatz für die Tochter B B gestiegen. In Anwendung der Berechnungsmethode nach Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 7, Litera c, Kostenbeitragsrichtlinie ergebe sich aufgrund des Einkommens der A A ein Betrag in Höhe von € 163,97, welcher
Paragraph 9, Kostenbeitragsrichtlinie auf € 164,00 aufzurunden gewesen sei. Eine Gefährdung der Rehabilitationsmaßnahme sei nicht anzunehmen, zumal A A auch die erhöhte Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für B B in der Höhe von € 373,30 beziehe. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sich aus § 2 Z 7 der Kostenbeitragslinie ergebe, dass der Kostenbeitrag mit jenem Bescheid, mit dem die Leistung zuerkannt wird, für den gesamten Leistungszeitraum als monatlich zu leistender Betrag vorzuschreiben sei, und zwar sowohl für den Behinderten selbst als auch für allfällige unterhaltspflichtige Personen. Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut des § 20 TRG. Die Kostenbeitragsregelung sowohl für den Behinderten als auch für unterhaltspflichtige Personen sei eine einheitliche, es gehe daher nicht an, dass die Behörde nochmals einen Kostenbeitrag vorschreibe, obwohl ein solcher bereits mit rechtskräftigem Bescheid für die Behinderte selbst vorgeschrieben worden sei.In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sich aus Paragraph 2, Ziffer 7, der Kostenbeitragslinie ergebe, dass der Kostenbeitrag mit jenem Bescheid, mit dem die Leistung zuerkannt wird, für den gesamten Leistungszeitraum als monatlich zu leistender Betrag vorzuschreiben sei, und zwar sowohl für den Behinderten selbst als auch für allfällige unterhaltspflichtige Personen. Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut des Paragraph 20, TRG. Die Kostenbeitragsregelung sowohl für den Behinderten als auch für unterhaltspflichtige Personen sei eine einheitliche, es gehe daher nicht an, dass die Behörde nochmals einen Kostenbeitrag vorschreibe, obwohl ein solcher bereits mit rechtskräftigem Bescheid für die Behinderte selbst vorgeschrieben worden sei. Darüber hinaus habe die Behörde ohne Begründung den Beweisantrag der Beschwerdeführerin vom 10.6.2016 ignoriert. Was die Höhe des vorgeschriebenen Kostenbeitrags betreffe, so habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Naturalleistungen (ua Wochenendaufenthalte in der Wohnung der Mutter, Bereitstellung eines Zimmers, Versorgung mit Essen, gemeinsame Ausflüge, Begleitung zu Arzt- und Klinikbesuchen in Innsbruck und Salzburg, Rückzahlung eines Kredits in Höhe von € 60.000 für die behindertengerechte Adaptierung der Wohnung) erbringe. Insgesamt würden sich diese Naturalleistungen auf ca € 570,-- pro Monat belaufen und seien diese bei der Berechnung eines allfälligen Kostenbeitrags zu berücksichtigen. Wenn die Beschwerdeführerin nun auch noch durch weitere Zahlungen für die Rehabilitationsmaßnahme belastet werde, dann gefährde dies den Erfolg der Maßnahme im Sinne des § 20 Abs 3 TRG.Was die Höhe des vorgeschriebenen Kostenbeitrags betreffe, so habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Naturalleistungen (ua Wochenendaufenthalte in der Wohnung der Mutter, Bereitstellung eines Zimmers, Versorgung mit Essen, gemeinsame Ausflüge, Begleitung zu Arzt- und Klinikbesuchen in Innsbruck und Salzburg, Rückzahlung eines Kredits in Höhe von € 60.000 für die behindertengerechte Adaptierung der Wohnung) erbringe. Insgesamt würden sich diese Naturalleistungen auf ca € 570,-- pro Monat belaufen und seien diese bei der Berechnung eines allfälligen Kostenbeitrags zu berücksichtigen. Wenn die Beschwerdeführerin nun auch noch durch weitere Zahlungen für die Rehabilitationsmaßnahme belastet werde, dann gefährde dies den Erfolg der Maßnahme im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, TRG. Abschließend wurde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid in Stattgebung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass von der Vorschreibung eines „weiteren“ Kostenbeitrages Abstand genommen werde bzw den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15.2.2015, LVwG-2015/17/1082-1, die Stellungnahme der A A vom 17.5.2016, den Schriftsatz (Beweisantrag und Urkundenvorlage) der A A vom 10.6.2016 sowie den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 15.6.2016, ****/2016. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da zum einen die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde nicht explizit beantragt wurde. Zum anderen ist aus den Akten zu erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Einem Entfall der Verhandlung stehen zudem weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 3 und Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da zum einen die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde nicht explizit beantragt wurde. Zum anderen ist aus den Akten zu erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Einem Entfall der Verhandlung stehen zudem weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass in der Beschwerde zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, jedoch auf den Beweisantrag an die belangte Behörde vom 10.6.2016 Bezug genommen wurde. Darin wurde neben der Beschwerdeführerin selbst auch die Einvernahme der C C als Zeugin „zum gesamten Vorbringen der Partei“ beantragt. Diesem völlig unsubstantiierten Beweisanbot kommt der Charakter eines Erkundungsbeweises zu, welchen weder das Gericht noch die belangte Behörde aufnehmen musste, zumal sich – wie bereits ausgeführt – die maßgebliche Sachlage bereits aus den Akten ergab. II. Maßgeblicher Sachverhalt:römisch zwei. Maßgeblicher Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2012 bei der Firma F GmbH als Beschäftigte in Teilzeit ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.118,00 (ohne
Abs 1 Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl Nr 58/1983, zuletzt geändert durch LGBl Nr 116/2015, hat der Behinderte entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht, dem Land zu den KostenGemäß Paragraph 20, Absatz eins, Tiroler Rehabilitationsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 58 aus 1983,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 116 aus 2015,, hat der Behinderte entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht, dem Land zu den Kosten
a leg cit sind Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl Nr 110/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 12/2015, oder dem Pflegegeld gleichartige Leistungen nach ausländischen Vorschriften insoweit als Beitrag des Behinderten zu den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme heranzuziehen, als sie nach ihrer Zweckbestimmung gleichartige Aufwendungen wie die Rehabilitationsmaßnahme abdecken. Dem Behinderten hat jedoch jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v. H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben.
Paragraph 20, a leg cit sind Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2015,, oder dem Pflegegeld gleichartige Leistungen nach ausländischen Vorschriften insoweit als Beitrag des Behinderten zu den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme heranzuziehen, als sie nach ihrer Zweckbestimmung gleichartige Aufwendungen wie die Rehabilitationsmaßnahme abdecken. Dem Behinderten hat jedoch jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v. H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.4.2016, ****2 (in der Folge: Leistungszuerkennungsbescheid) wurden für die behinderte Person B B
TRG für den Zeitraum vom 1.10.2013 bis zum 30.9.2016 die Kosten für die Wohnbetreuung im Wohnhaus Z P-Weg sowie die Kosten für den Besuch der Tagesstruktur V übernommen. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.4.2016, ****2 (in der Folge: Leistungszuerkennungsbescheid) wurden für die behinderte Person B B
Paragraph 7, TRG für den Zeitraum vom 1.10.2013 bis zum 30.9.2016 die Kosten für die Wohnbetreuung im Wohnhaus Z P-Weg sowie die Kosten für den Besuch der Tagesstruktur römisch fünf übernommen. § 20 TRG sieht die Zahlung eines Kostenbeitrages sowohl durch den Menschen mit Behinderung als auch durch die gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen vor. Aufgrund des Umstandes, dass Frau B B selbst keine Einkünfte hat, wurde ihr kein Kostenbeitrag für die Beschäftigungs- und Arbeitstherapie nach § 20 TRG auferlegt (wohl aber ein Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld nach § 20a TRG für die Wohnbetreuung im Wohnhaus).Paragraph 20, TRG sieht die Zahlung eines Kostenbeitrages sowohl durch den Menschen mit Behinderung als auch durch die gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen vor. Aufgrund des Umstandes, dass Frau B B selbst keine Einkünfte hat, wurde ihr kein Kostenbeitrag für die Beschäftigungs- und Arbeitstherapie nach Paragraph 20, TRG auferlegt (wohl aber ein Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld nach Paragraph 20 a, TRG für die Wohnbetreuung im Wohnhaus). B B bezieht für ihre Tätigkeit in der Beschäftigungstherapie zwar ein Taschengeld, ein solches ist jedoch nach § 2 lit 4 der Richtlinie des Landes Tirol für Kostenbeiträge für ambulante und stationäre Leistungen der Behindertenhilfe (aufgrund des Beschlusses der Tiroler Landesregierung vom 19.05.2015) nicht als Einkommen zu werten.B B bezieht für ihre Tätigkeit in der Beschäftigungstherapie zwar ein Taschengeld, ein solches ist jedoch nach Paragraph 2, lit 4 der Richtlinie des Landes Tirol für Kostenbeiträge für ambulante und stationäre Leistungen der Behindertenhilfe (aufgrund des Beschlusses der Tiroler Landesregierung vom 19.05.2015) nicht als Einkommen zu werten. In Bezug auf die gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen wurde durch die belangte Behörde sohin zu Recht erkannt, dass Frau A A als Mutter von B B zur Zahlung eines Kostenbeitrages zur Arbeits- und Beschäftigungstherapie heranzuziehen ist. Wenn die Beschwerdeführerin moniert, dass der Leistungszuerkennungsbescheid eine einheitliche Kostenbeitragsregelung sowohl für die Behinderte als auch für die unterhaltspflichtigen Personen hätte enthalten müssen, so verkennt sie, dass es in dem genannten Bescheid um einen Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld geht, welchen die Behinderte als Empfängerin des Pflegegeldes zu begleichen hat. Zudem handelt es sich hierbei um einen Kostenbeitrag ausschließlich zur Wohnbetreuung (Spruchpunkt I.1.) und – mangels eigenen Einkommens der behinderten Person - nicht zur Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Besuch der Tagesstruktur V, Spruchpunkt I.
der Richtlinie ist bei der Kostenbeitragsberechnung aus der Unterhaltsverpflichtung (Kindesunterhalt) nach den zivilrechtlich anerkannten Regeln der Prozentwertmethode vorzugehen. Die Bemessungsgrundlage errechnet sich einerseits aus dem Alter des unterhaltsberechtigten Maßnahmenempfängers, andererseits aus der Anzahl der weiteren Unterhaltsberechtigten und deren Alter sowie dem Einkommen des Ehepartners des Unterhaltsverpflichteten (1/9 Methode). Zudem ist zu berücksichtigen, dass
Exekutionsordnung 75% des Existenzminimums (je nach Anzahl der Unterhaltsberechtigten) jedenfalls dem Unterhaltsverpflichteten verbleiben müssen.
Paragraph 5, der Richtlinie ist bei der Kostenbeitragsberechnung aus der Unterhaltsverpflichtung (Kindesunterhalt) nach den zivilrechtlich anerkannten Regeln der Prozentwertmethode vorzugehen. Die Bemessungsgrundlage errechnet sich einerseits aus dem Alter des unterhaltsberechtigten Maßnahmenempfängers, andererseits aus der Anzahl der weiteren Unterhaltsberechtigten und deren Alter sowie dem Einkommen des Ehepartners des Unterhaltsverpflichteten (1/9 Methode). Zudem ist zu berücksichtigen, dass
Paragraph 291 b, Exekutionsordnung 75% des Existenzminimums (je nach Anzahl der Unterhaltsberechtigten) jedenfalls dem Unterhaltsverpflichteten verbleiben müssen. § 7 der Kostenbeitrags-Richtlinie regelt die zur Anwendung gelangenden Beitragssätze. Im vorliegenden Fall ist der Beitragssatz
lit C) heranzuziehen, da B B neben einer Tagesstruktur (Arbeits- und Beschäftigungstherapie) auch eine Wohnstruktur beansprucht. Es gelten demnach folgende Beitragsprozente:Paragraph 7, der Kostenbeitrags-Richtlinie regelt die zur Anwendung gelangenden Beitragssätze. Im vorliegenden Fall ist der Beitragssatz
Paragraph 7, lit C) heranzuziehen, da B B neben einer Tagesstruktur (Arbeits- und Beschäftigungstherapie) auch eine Wohnstruktur beansprucht. Es gelten demnach folgende Beitragsprozente: - Aus Pflegegeld: 80% - Aus Einkommen: 80% - Aus Unterhalt: 2/3 Die Beschwerdeführerin verfügt feststellungsgemäß über ein monatliches Nettogehalt in Höhe von € 1.118,00 (unter Außerachtlassung des 13. und 14. Monatsgehalts
Zudem hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass sie seit August 2013 nur noch für ihre Tochter B B unterhaltspflichtig ist. Sie ist auch Bezieherin der erhöhten Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für ihre Tochter B in Höhe von monatlich € 373,30.Die Beschwerdeführerin verfügt feststellungsgemäß über ein monatliches Nettogehalt in Höhe von € 1.118,00 (unter Außerachtlassung des 13. und 14. Monatsgehalts
Paragraph 2, Absatz 9, Kostenbeitragsrichtlinie). Zudem hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass sie seit August 2013 nur noch für ihre Tochter B B unterhaltspflichtig ist. Sie ist auch Bezieherin der erhöhten Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für ihre Tochter B in Höhe von monatlich € 373,30. Die Unterhaltspflicht eines Elternteils gegenüber einem Kind wird in den §§ 231 ff ABGB (entspricht §§ 140 ff ABGB aF) geregelt. Der prozentuelle Unterhaltssatz für ein Kind im Alter von über 15 Jahren beträgt 22% des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Der Unterhaltssatz verringert sich im Falle weiterer Unterhaltspflichten. Vorliegend ist das nicht der Fall.Die Unterhaltspflicht eines Elternteils gegenüber einem Kind wird in den Paragraphen 231, ff ABGB (entspricht Paragraphen 140, ff ABGB aF) geregelt. Der prozentuelle Unterhaltssatz für ein Kind im Alter von über 15 Jahren beträgt 22% des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Der Unterhaltssatz verringert sich im Falle weiterer Unterhaltspflichten. Vorliegend ist das nicht der Fall.
Abs 2 Satz 1 ABGB leistet der Elternteil, mit dem das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, Geldunterhalt.
Paragraph 231, Absatz 2, Satz 1 ABGB leistet der Elternteil, mit dem das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, Geldunterhalt. Betreut und versorgt der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind im Rahmen des üblichen Kontaktrechts in seinem Haushalt, hat dies grundsätzlich keine Auswirkungen auf seine Unterhaltspflicht. Als üblich gilt nach ständiger Rechtsprechung ein Kontaktrecht von zwei Tagen alle zwei Wochen sowie von vier Wochen in den Ferien, insgesamt etwa 80 Tage pro Jahr (10 Ob 17/15w mwN; vgl Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht7 103). Starre Grenzen sind dabei allerdings nicht zu ziehen so ist etwa ein zusätzlicher halber Tag pro Woche vernachlässigbar (vgl 1 Ob 209/08d). Betreut und versorgt der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind im Rahmen des üblichen Kontaktrechts in seinem Haushalt, hat dies grundsätzlich keine Auswirkungen auf seine Unterhaltspflicht. Als üblich gilt nach ständiger Rechtsprechung ein Kontaktrecht von zwei Tagen alle zwei Wochen sowie von vier Wochen in den Ferien, insgesamt etwa 80 Tage pro Jahr (10 Ob 17/15w mwN; vergleiche Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht7 103). Starre Grenzen sind dabei allerdings nicht zu ziehen so ist etwa ein zusätzlicher halber Tag pro Woche vernachlässigbar vergleiche 1 Ob 209/08d). Die zitierte Rechtsprechung stellt zwar zum Großteil auf Sachverhalte ab, bei denen Eltern getrennt sind und das minderjährige Kind überwiegend im Haushalt eines Elternteiles lebt. Dies steht jedoch einer analogen Anwendung auf den vorliegenden Fall nicht entgegen, zumal sich die Situation faktisch ähnlich darstellt: Die volljährige behinderte Person B B beansprucht eine ganzjährige Wohnbetreuung im Wohnhaus P-Weg in Z Es handelt sich um eine umfassende Betreuung und Versorgung in sämtlichen Belangen des täglichen Lebens. Zusätzlich beansprucht B B eine Arbeits- und Beschäftigungstherapie, und zwar in der Tischlerei der Werkstätte in V. Auch hier wird sie umfassend betreut. Die Kosten für diese Maßnahmen stammen aus öffentlicher Hand und betrugen im Jahr 2015 € 70.504,--. Davon flossen lediglich rund 11% an das Land Tirol zurück.Die volljährige behinderte Person B B beansprucht eine ganzjährige Wohnbetreuung im Wohnhaus P-Weg in Z Es handelt sich um eine umfassende Betreuung und Versorgung in sämtlichen Belangen des täglichen Lebens. Zusätzlich beansprucht B B eine Arbeits- und Beschäftigungstherapie, und zwar in der Tischlerei der Werkstätte in römisch fünf. Auch hier wird sie umfassend betreut. Die Kosten für diese Maßnahmen stammen aus öffentlicher Hand und betrugen im Jahr 2015 € 70.504,--. Davon flossen lediglich rund 11% an das Land Tirol zurück. Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde auf ihren Schriftsatz an die belangte Behörde vom 10.6.
lit 9 der Richtlinie des Landes Tirol bereits außer Acht gelassen wurde) und liegt somit der vorgeschriebene monatliche Kostenbeitrag in Höhe von € 164,99 bei knapp 15 % des Einkommens. Damit ist die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung, die in § 20 Abs 1 TRG angesprochen wird, bei weitem nicht erreicht.Das aktuelle Monatseinkommen der Beschwerdeführerin liegt bei jedenfalls € 1.118,00 (wobei das 13. und 14. Monatsgehalt bei dieser Berechnung
Paragraph 2, lit 9 der Richtlinie des Landes Tirol bereits außer Acht gelassen wurde) und liegt somit der vorgeschriebene monatliche Kostenbeitrag in Höhe von € 164,99 bei knapp 15 % des Einkommens. Damit ist die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung, die in Paragraph 20, Absatz eins, TRG angesprochen wird, bei weitem nicht erreicht. Selbst unter Zugrundelegung der Geltung der Härteklausel des § 20 Abs 3 TRG ist im Gegenstandsfall weder erkennbar noch wurde von den Beschwerdeführern in substantiierter Form behauptet, dass die Einhebung des Kostenbeitrages den Erfolg der Rehabilitationsmaßnahmen gefährden oder dem Ziel der Rehabilitationsmaßnahmen widersprechen würde. Selbst unter Zugrundelegung der Geltung der Härteklausel des Paragraph 20, Absatz 3, TRG ist im Gegenstandsfall weder erkennbar noch wurde von den Beschwerdeführern in substantiierter Form behauptet, dass die Einhebung des Kostenbeitrages den Erfolg der Rehabilitationsmaßnahmen gefährden oder dem Ziel der Rehabilitationsmaßnahmen widersprechen würde. Vielmehr ist zu vergegenwärtigen, dass der eingehobene Kostenbeitrag nicht einmal 3 % des monatlichen Aufwandes aus Mitteln der öffentlichen Hand ausmacht und die Beschwerdeführerin ja gerade durch die Unterbringung ihrer Tochter im Wohnheim und in der Tagesstätte in die Lage versetzt wird, ein Erwerbseinkommen aus Vollzeitbeschäftigung zu lukrieren. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorschreibung des gegenständlichen Kostenbeitrages selbst unter Berücksichtigung allfälliger Schuldentilgungen für die Beschwerdeführerin eine unzumutbare soziale Härte darstellen würde, zumal sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts sämtliche Kosten für die Tochter B, auch der gegenständliche Kostenbeitrag, durch die von der Beschwerdeführerin empfangene erhöhte Familienbeilhilfe von € 373,30 abdecken ließen. Von einem Unterschreiten des Existenzminimums kann unter diesen Prämissen nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Es war lediglich die im Spruch des angefochtenen Bescheides zitierte Verwaltungsvorschrift zu berichtigen, da hier offenbar irrtümlich von der älteren Gesetzesfassung ausgegangen wurde, was aber keinen Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung hatte. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Abs 1 VWGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VWGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.1522.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.