Obsah (15)
§ 50§ 45§ 38§ 52§ 25a§ 121§ 138§ 9§ 105§ 21aArt 130§ 7§ 5§ 19Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/37/0378-18; LVwG-2016/37/0379-17 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat
§ 50Verwaltungsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1) lit
- a)und 1) lit e des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, werden diese Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und wird das Verwaltungsstrafverfahren bezüglich der Spruchpunkte 1) lit a und 1) lit
- e)des angefochtenen Straferkenntnisses
§ 45Abs 1 Z 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G) eingestellt.
Paragraph 50, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1) Litera a,) und 1) Litera e, des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, werden diese Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und wird das Verwaltungsstrafverfahren bezüglich der Spruchpunkte 1) Litera a und 1) Litera e,) des angefochtenen Straferkenntnisses
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. 2.
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2) lit
- a)des angefochtenen Straferkenntnisses insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 5.000,00 auf Euro 3.900,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 43 Stunden) herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2) lit
- a)des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2) Litera a,) des angefochtenen Straferkenntnisses insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 5.000,00 auf Euro 3.900,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 43 Stunden) herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2) Litera a,) des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen. 3.
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1) lit b), 1 lit
- c)und 1 lit
- d)sowie 2) lit
- b)des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1) Litera b,), 1 Litera c,) und 1 Litera d,) sowie 2) Litera b,) des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen. 4.
§ 38Vw
GVG iVm § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens insgesamt mit Euro 1.090,00 neu festgesetzt.
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens insgesamt mit Euro 1.090,00 neu festgesetzt. 5.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 1.400,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 1.400,00 zu leisten. 6. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Ausgangssituation:römisch eins. Ausgangssituation: Mit Bescheid vom 12.07.1952, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y B B die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage am Z befristet bis zum 01.09.1992 bei einer Ausbauwassermenge von 40 l/s genehmigt. Mit Bescheid vom 06.02.1995, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y B B wiederum die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Kleinkraftwerkes am Z mit einer Ausbauwassermenge von 40 l/s und einer Pflichtwassermenge von 5 l/s jahresdurchgängig erteilt. Mit den Spruchteilen A) und B) des Bescheides vom 19.07.2011, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y, A A als Rechtsnachfolger des B B die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für den Ausbau des Kleinwasserkraftwerkes am Z nach Maßgabe näher bezeichneter Unterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Das mit 31.12.2030 befristete Maß der Wasserbenutzung hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit höchstens 40 l/s festgesetzt, und zwar aus dem Einzug des Z. Mit Spruchpunkt C) des Bescheides vom 19.07.2011, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y A A die forstrechtliche Bewilligung für die Rodung genau bezeichneter Teilflächen zum Zwecke der Errichtung der Druckrohrleitung zum Ausbau des Kleinwasserkraftwerkes am Z erteilt. Am 03.09.2014 hat die Wasserrechtsbehörde einen Lokalaugenschein vorgenommen, um den Baufortschritt festzustellen und allfällig notwendige Maßnahmen für den Fall des Erlöschens der wasserrechtlichen Bewilligung zu ermitteln. Bereits im Rahmen dieses Lokalaugenscheins hat der wildbachtechnische Amtssachverständige B B ein Gutachten erstattet, wonach das errichtete Fassungsbauwerk nicht mit dem Bewilligungsbescheid übereinstimme und dadurch eine verstärkte Gefährdung für die Unterlieger entstehe. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat im Rahmen dieser Amtshandlung erklärt, dass die bauliche Situation des Einlaufbauwerkes in keiner Weise den im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen entspreche. A A hat indes zugesichert, die Anlage bis spätestens 01.11.2014 fertigzustellen und die Kollaudierungsunterlagen der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Mit Schreiben vom 31.10.2014 hat A A die Fertigstellung der Kraftwerksanlage angezeigt. Mit Schreiben vom 08.06.2015 hat er die Kollaudierungsunterlagen nachgereicht. Am 20.10.2015 hat die Wasserrechtsbehörde eine Überprüfungsverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die naturkundliche Amtssachverständige C C, der forstfachliche Amtssachverständige D D, der wasserbautechnische Amtssachverständige E E, der limnologische Amtssachverständige F F, der wildbachtechnische Amtssachverständige B B und der geologische Amtssachverständige G G Gutachten abgegeben haben. Die Amtssach-verständigen haben im Zusammenhang mit der Bauausführung verschiedene Abweichungen von den erteilten Genehmigungen und die Nichteinhaltung von Nebenbestimmungen aufgezeigt. Mit Spruchpunkt A) I. und II. des Bescheides vom 05.11.2015, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dieses Wasserkraftwerk
§ 121
Abs 1 WRG 1959 für nicht überprüft erklärt und dem Beschwerdeführer
§ 138
Abs 1 WRG 1959 aufgetragen, sämtliche vorgenommenen ─ mit Bescheid vom 19.07.2011, ****, nicht genehmigte ─ Neuerungen im Bereich der Wasserfassung, des Dotationsbauwerks, der Rohrleitung und des Krafthauses (insbesondere Turbine und Generator) zu beseitigen. Mit den Spruchpunkten A) III. und B) IV. dieses Bescheides hat die belangte Behörde den Betrieb der Kraftwerksanlage mit sofortiger Wirkung untersagt. Mit Spruchpunkt A) römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 05.11.2015, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dieses Wasserkraftwerk
Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 für nicht überprüft erklärt und dem Beschwerdeführer
Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 aufgetragen, sämtliche vorgenommenen ─ mit Bescheid vom 19.07.2011, ****, nicht genehmigte ─ Neuerungen im Bereich der Wasserfassung, des Dotationsbauwerks, der Rohrleitung und des Krafthauses (insbesondere Turbine und Generator) zu beseitigen. Mit den Spruchpunkten A) römisch drei. und B) römisch vier. dieses Bescheides hat die belangte Behörde den Betrieb der Kraftwerksanlage mit sofortiger Wirkung untersagt. Gegen den Bescheid vom 05.11.2015, Zl ****, hat A A durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 03.12.2015 Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Anlage einschließlich der vorgenommenen Änderungen, gegebenenfalls unter Vorschreibung ergänzender Auflagen, für überprüft erklärt wird. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens einschließlich der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 27.06.2016, Zlen LVwG-2016/44/0063-38 und LVwG-2016/44/0064-09, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte A) I., A) II., A) III. und B) IV. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.11.2015, Zl ****, als unbegründet abgewiesen, die angefochtenen Spruchpunkte A) I. und A) II. allerdings neu formuliert. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens einschließlich der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 27.06.2016, Zlen LVwG-2016/44/0063-38 und LVwG-2016/44/0064-09, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte A) römisch eins., A) römisch zwei., A) römisch drei. und B) römisch vier. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.11.2015, Zl ****, als unbegründet abgewiesen, die angefochtenen Spruchpunkte A) römisch eins. und A) römisch zwei. allerdings neu formuliert. II. Verfahrensablauf:römisch zwei. Verfahrensablauf: 1. Verfahrensablauf bei der belangten Behörde: Mit Straferkenntnis vom 14.01.2016, Zl ****, hat die Bezirkshaupt-mannschaft Y A A zur Last gelegt, das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.07.2011, Zl ****, genehmigte Vorhaben der Errichtung eines Kleinwasserkraftwerkes am Z im Gemeindegebiet von X im Zeitraum vom 30.09.2013 bis zum 20.10.2015 entgegen der vorliegenden wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung errichtet und jedenfalls seit 17.03.2015 bis zum 20.10.2015 betrieben zu haben. Die belangte Behörde hat das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten in den Spruchpunkten 1) lit
- a)bis
- e)und 2) lit
- a)und
- b)des angefochtenen Straferkenntnisses näher umschrieben und als Verwaltungsübertretungen nach dem WRG 1959 und dem TNSchG 2005 qualifiziert. Mit Straferkenntnis vom 14.01.2016, Zl ****, hat die Bezirkshaupt-mannschaft Y A A zur Last gelegt, das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.07.2011, Zl ****, genehmigte Vorhaben der Errichtung eines Kleinwasserkraftwerkes am Z im Gemeindegebiet von römisch zehn im Zeitraum vom 30.09.2013 bis zum 20.10.2015 entgegen der vorliegenden wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung errichtet und jedenfalls seit 17.03.2015 bis zum 20.10.2015 betrieben zu haben. Die belangte Behörde hat das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten in den Spruchpunkten 1) Litera a,) bis
- e)und 2) Litera a,) und
- b)des angefochtenen Straferkenntnisses näher umschrieben und als Verwaltungsübertretungen nach dem WRG 1959 und dem TNSchG 2005 qualifiziert. Gegen dieses Straferkenntnis hat der rechtsfreundlich vertretene A A mit Schriftsatz vom 13.02.2016 Beschwerde erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. 2. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schriftsatz vom 22.03.2016, Zlen LVwG 2016/37/0378-2 und LVwG-2016/37/0379-2, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Amtssachverständige aus den Bereichen Wildbach-technik, Elektrotechnik und Wasserbautechnik um ergänzende Stellungnahmen ersucht. Aufgrund dieses Ersuchens hat der elektrotechnische Amtssachverständige H H mit Schriftsatz vom 04.04.2016, Zl ****, der wildbachtechnische Amtssachverständige I I mit Schriftsatz vom 04.05.2016, Zl ****, und der wasserbautechnische Amtssachverständige E E mit Schriftsatz vom 12.05.2016, Zl ****, ergänzende Gutachten erstattet. Mit Schriftsatz vom 22.03.2016, Zlen LVwG 2016/37/0378-2 und LVwG-2016/37/0379-2, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Amtssachverständige aus den Bereichen Wildbach-technik, Elektrotechnik und Wasserbautechnik um ergänzende Stellungnahmen ersucht. Aufgrund dieses Ersuchens hat der elektrotechnische Amtssachverständige H H mit Schriftsatz vom 04.04.2016, Zl ****, der wildbachtechnische Amtssachverständige römisch eins römisch eins mit Schriftsatz vom 04.05.2016, Zl ****, und der wasserbautechnische Amtssachverständige E E mit Schriftsatz vom 12.05.2016, Zl ****, ergänzende Gutachten erstattet. Diese ergänzenden Gutachten hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in Wahrung des Parteiengehörs dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 27.05.2016, Zlen LVwG-2016/37/0378 und LVwG-2016/37/0379-8, übermittelt. Zu den Gutachten hat sich der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 06.06.2016 geäußert und sein Vorbringen mit dem Schriftsatz („Vorbereitender Schriftsatz“) vom 27.07.2016 ergänzt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat zudem verschiedene Teile des Aktes Zlen LVwG-2016/44/0063 und LVwG 2016/44/0064, eingeholt, insbesondere • den Beschluss vom 12.04.2016, Zl LVwG-2016/44/0063-21, • das Protokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung am 30.05.2016, Zlen 2016/44/0063-36 und LVwG 2016/44/0064-8, sowie • das Erkenntnis vom 27.06.2016, Zlen LVwG-2016/44/0063-38 und LVwG-2016/44/0064-9. Am 20.09.2016 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, durch die Einvernahme des wildbachtechnischen Amtssachverständigen I I, des wasserbautechnischen Amtssachverständigen E E und des elektrotechnischen Amtssachverständigen H H sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Y und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol, jeweils samt Beilagen. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, durch die Einvernahme des wildbachtechnischen Amtssachverständigen römisch eins römisch eins, des wasserbautechnischen Amtssachverständigen E E und des elektrotechnischen Amtssachverständigen H H sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Y und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol, jeweils samt Beilagen. III. Beschwerdevorbringen:römisch drei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer hat sich durch seinen Rechtsvertreter im Rechtsmittel vom 13.02.2016, in der Stellungnahme vom 06.06.2016 und im „Vorbereitenden Schriftsatz“ vom 27.07.2016 geäußert. Seine Ausführungen lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: Der Beschwerdeführer räumt ein, die Kraftwerksanlage abweichend vom bewilligten Projekt errichtet zu haben. Zu den Abweichungen sei jedoch ein Tekturplan vorgelegt worden. Die Abweichungen seien geringfügig und würden öffentliche Interessen nicht nachteilig berühren. Zu Spruchpunkt 1) lit
- a)des angefochtenen Straferkenntnisses bringt der Beschwerdeführer vor, im Rahmen des zu Zl LVwG-2016/44/0063, durchgeführten Beschwerdeverfahrens habe der wildbachtechnische Amtssachverständige B B eingeräumt, dass das Bemessungshochwasser von 6,7 m³/s deutlich überzogen und nunmehr von einem Bemessungshochwasser von 4,2 m³/s auszugehen sei. Zudem habe der wildbachtechnische Amtssachverständige I I in seiner Stellungnahme vom 04.05.2016, Zl ****, bestätigt, dass weder die ursprünglich genehmigte noch die tatsächlich ausgeführte Gestaltung des Bauwerkes für ein Bemessungshochwasser von 6,7 m³/s ausgelegt (gewesen) wäre. Der Vorwurf, durch die geänderte Ausführung eine erhöhte Gefahr verursacht zu haben, sei nicht berechtigt. Zu Spruchpunkt 1) Litera a,) des angefochtenen Straferkenntnisses bringt der Beschwerdeführer vor, im Rahmen des zu Zl LVwG-2016/44/0063, durchgeführten Beschwerdeverfahrens habe der wildbachtechnische Amtssachverständige B B eingeräumt, dass das Bemessungshochwasser von 6,7 m³/s deutlich überzogen und nunmehr von einem Bemessungshochwasser von 4,2 m³/s auszugehen sei. Zudem habe der wildbachtechnische Amtssachverständige römisch eins römisch eins in seiner Stellungnahme vom 04.05.2016, Zl ****, bestätigt, dass weder die ursprünglich genehmigte noch die tatsächlich ausgeführte Gestaltung des Bauwerkes für ein Bemessungshochwasser von 6,7 m³/s ausgelegt (gewesen) wäre. Der Vorwurf, durch die geänderte Ausführung eine erhöhte Gefahr verursacht zu haben, sei nicht berechtigt. Zu Spruchpunkt 1) lit
- b)des angefochtenen Straferkenntnisses verweist der Beschwerdeführer auf die Ausführungen des wildbachtechnischen Amtssachverständigen I I in dessen Stellungnahme vom 04.05.2016, Zl ****, wonach zwar eine Ufersicherung mit Steinen vorliege, dies jedoch als Kolkschutz nicht ausreichend sei. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass die Grobsteinschlichtung zwischen Wasserfassung und Rohreinlass nicht ausreichend sei und akzeptiert somit die fachliche Einschätzung. Da sich der wildbachtechnische Amtssachverständige B B nicht kooperativ gezeigt habe, habe er die Sicherung des Gerinnes zwischen Sandfang und Rohreinlauf so gestaltet, wie er es für richtig befunden habe. Zudem sei nunmehr ein Detailprojekt durch das Büro J J, Adresse, ausgearbeitet und für die tatsächlich erfolgte Ausführung bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung angesucht worden. Zu Spruchpunkt 1) Litera b,) des angefochtenen Straferkenntnisses verweist der Beschwerdeführer auf die Ausführungen des wildbachtechnischen Amtssachverständigen römisch eins römisch eins in dessen Stellungnahme vom 04.05.2016, Zl ****, wonach zwar eine Ufersicherung mit Steinen vorliege, dies jedoch als Kolkschutz nicht ausreichend sei. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass die Grobsteinschlichtung zwischen Wasserfassung und Rohreinlass nicht ausreichend sei und akzeptiert somit die fachliche Einschätzung. Da sich der wildbachtechnische Amtssachverständige B B nicht kooperativ gezeigt habe, habe er die Sicherung des Gerinnes zwischen Sandfang und Rohreinlauf so gestaltet, wie er es für richtig befunden habe. Zudem sei nunmehr ein Detailprojekt durch das Büro J J, Adresse, ausgearbeitet und für die tatsächlich erfolgte Ausführung bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung angesucht worden. Der Beschwerdeführer hebt aber hervor, dass im ursprünglichen Projekt keine Details festgelegt worden seien, wie diese Ufersicherung oder der Kolkschutz auszuführen sei. Das Einreichprojekt habe dazu lediglich symbolische Darstellungen, jedoch keine Details enthalten. Nur weil die Ufersicherung nach Ansicht der wildbachtechnischen Amtssachverständigen unzureichend sei, lasse sich daraus kein verwaltungsstrafrechtlich relevanter Vorwurf gegen ihn ableiten. Zu den Spruchpunkten 1) lit
- c)und 2) lit
- a)des angefochtenen Straferkenntnisses bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe zwei verschiedene Lochblenden mit verschiedenen Funktionen verwechselt. Zu den Spruchpunkten 1) Litera c,) und 2) Litera a,) des angefochtenen Straferkenntnisses bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe zwei verschiedene Lochblenden mit verschiedenen Funktionen verwechselt. • Eine Lochblende befinde sich zur Bemessung der fixen Dotierung von 15 l/s im Bereich des Schiebers am Sandfang. Diese Lochblende sei von Anfang an vorhanden gewesen und für die Restwassermenge von Bedeutung. • Eine weitere Lochblende sei am Eingang des Druckrohres vorgesehen gewesen, um die Begrenzung auf die Konsenswassermenge von 40 l/s unabhängig von der Wasserführung des Z sicherzustellen. Diese Lochblende sei am 20.10.2015 noch nicht eingebaut gewesen, nachträglich aber installiert worden. Auf Anraten des Projektanten K K sei diese Lochblende allerdings wieder entfernt worden. Die Begrenzung der Einzugsmöglichkeit werde dadurch gewährleistet, dass zwei der drei Düsen an der Turbine dauerhaft mit Metallplatten verschlossen seien. Über die verbliebene Düse könne nicht mehr als die festgesetzte Konsenswassermenge eingezogen werden. Damit liege kein strafbares Verhalten vor. Zu Spruchpunkt 1) lit
- d)und 2) lit
- b)führt der Beschwerdeführer aus, das verfahrensgegenständliche Dotierbauwerk sei Teil des öffentlichen Wassergutes und habe sich am 20.10.2015 in einem voll funktionstüchtigen Zustand präsentiert und sei geeicht gewesen. Die rechtskräftig erfolgte Vorschreibung der Sanierung sei daher nicht erforderlich gewesen, aber in der Zwischenzeit erfolgt. Es sei jedenfalls nicht strafbar, ein voll funktionstüchtiges, nicht sanierungsbedürftiges Bauwerk nicht zu sanieren.Zu Spruchpunkt 1) Litera d,) und 2) Litera b,) führt der Beschwerdeführer aus, das verfahrensgegenständliche Dotierbauwerk sei Teil des öffentlichen Wassergutes und habe sich am 20.10.2015 in einem voll funktionstüchtigen Zustand präsentiert und sei geeicht gewesen. Die rechtskräftig erfolgte Vorschreibung der Sanierung sei daher nicht erforderlich gewesen, aber in der Zwischenzeit erfolgt. Es sei jedenfalls nicht strafbar, ein voll funktionstüchtiges, nicht sanierungsbedürftiges Bauwerk nicht zu sanieren. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf das Gutachten des wildbachtechnischen Sachverständigen I I vom 04.05.2016, Zl ****, wonach der Sachverständige anlässlich seines Lokalaugenscheines am 03.05.2016 das Dotierbauwerk in saniertem Zustand vorgefunden habe. Der wildbachtechnische Amtssachverständige habe auch festgestellt, dass es für die Ausführung der Sanierung keine genauen Pläne gegeben habe. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf das Gutachten des wildbachtechnischen Sachverständigen römisch eins römisch eins vom 04.05.2016, Zl ****, wonach der Sachverständige anlässlich seines Lokalaugenscheines am 03.05.2016 das Dotierbauwerk in saniertem Zustand vorgefunden habe. Der wildbachtechnische Amtssachverständige habe auch festgestellt, dass es für die Ausführung der Sanierung keine genauen Pläne gegeben habe. Zu den vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen E E im Zuge des Lokalaugenscheins am 30.05.2016 festgestellten „Mängel“ – es liege kein verstellbares Wehr, sondern eine fest verschraubte Stahlblechschürze vor – bringt der Beschwerdeführer vor, dies sei reine Ansichtssache. Das Dotationsbauwerk in der nunmehrigen Ausstattung begrenze die Überleitung auf 70 l/s. Eine Eichung sei technisch nicht machbar. Zum Spruchpunkt 1) lit
- e)des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer vor, es habe in diesem Zusammenhang eine Verwechslung der Begriffe stattgefunden. Die Nennleistung eines Generators habe nichts mit der Ausbauleistung der Kraftwerksanlage zu tun. Es müsse lediglich sichergestellt sein, dass der Generator eine ausreichende Effizienz aufweise. Zum Spruchpunkt 1) Litera e,) des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer vor, es habe in diesem Zusammenhang eine Verwechslung der Begriffe stattgefunden. Die Nennleistung eines Generators habe nichts mit der Ausbauleistung der Kraftwerksanlage zu tun. Es müsse lediglich sichergestellt sein, dass der Generator eine ausreichende Effizienz aufweise. Laut dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe der elektrotechnische Amtssach-verständige H H in seiner Stellungnahme vom 04.04.2016, Zl ****, klargestellt, dass nicht ein Generator von 59 kW Leistung eingebaut worden sei. Der Beschwerdeführer pflichtet dem elektrotechnischen Amtssachverständigen bei, dass bei einer Ausbauleistung von 59 kW ein Generator mit einer Leistung von ca 80 kW den üblichen Auslegungsrichtlinien entspräche und ein 200 kW Generator überdimensioniert erscheine. Im Hinblick auf eine allfällige Verletzung öffentlicher Interessen sei es jedoch völlig irrelevant, ob ein 200 kW Generator an einzelnen Betriebspunkten im untersten Lastbereich einen schlechteren Wirkungsbereich aufweise als ein 80 kW Generator. Es komme unter Berücksichtigung der gebotenen effizienten Nutzung der Wasserkraft lediglich darauf an, welches Jahresarbeitsvermögen der eine oder andere Generator unter den gegebenen Rahmenbedingungen aufweise. Der Beschwerdeführer hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass das fachkundige Ingenieurbüro L L Messungen durchgeführt habe, wonach die bestehende Anlage überaus effizient arbeite. Eine Verletzung öffentlicher Interessen scheide daher aus. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.09.2016 hat der Beschwerdeführer das bisherige schriftliche Vorbringen zusammengefasst und festgehalten, dass er kein strafbares Verhalten gesetzt habe. Allerdings sei er nunmehr bestrebt, die im Zuge des Baus der Kraftwerksanlage erfolgten Änderungen behördlich bewilligen zu lassen. IV. Sachverhalt:römisch vier. Sachverhalt: 1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen: A A, geb am XX.XX.XXXX, Adresse, ist Lehrer, derzeit allerdings mit einer „verminderten“ Lehrverpflichtung. Sein derzeitiges monatliches Nettoeinkommen beträgt ca Euro 1.300,00. Er ist Eigentümer eines mit einem Kredit belasteten Wohnhauses. Der Beschwerdeführer ist gegenüber seiner Ehefrau und einem minderjährigen Kind ─ siebenjährige Tochter ─ sorgepflichtig.A A, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX, Adresse, ist Lehrer, derzeit allerdings mit einer „verminderten“ Lehrverpflichtung. Sein derzeitiges monatliches Nettoeinkommen beträgt ca Euro 1.300,00. Er ist Eigentümer eines mit einem Kredit belasteten Wohnhauses. Der Beschwerdeführer ist gegenüber seiner Ehefrau und einem minderjährigen Kind ─ siebenjährige Tochter ─ sorgepflichtig. 2. Feststellungen zur Kraftwerksanlage am Z: 2.1. Zu den behördlichen Bewilligungen: Mit den Spruchteilen A) und B) des Bescheides vom 19.07.2011, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für den Ausbau des Kleinwasserkraftwerkes am Z nach Maßgabe näher bezeichneter Unterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit Spruchpunkt C) des Bescheides vom 19.07.2011, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer die forstrechtliche Bewilligung für die Rodung genau bezeichneter Teilflächen zum Zwecke der Errichtung einer Druckrohrleitung zum Ausbau des Kleinwasserkraftwerkes am Z erteilt. Das mit 31.12.2030 befristete Maß der Wasserbenutzung hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit höchstens 40 l/s festgesetzt, und zwar aus dem Einzug des Z [vgl Spruchteil A) I.
- a)1. und
- b)1. des Bescheides vom 19.07.2011, Zl ****].Das mit 31.12.2030 befristete Maß der Wasserbenutzung hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit höchstens 40 l/s festgesetzt, und zwar aus dem Einzug des Z [vgl Spruchteil A) römisch eins.
- a)1. und
- b)1. des Bescheides vom 19.07.2011, Zl ****]. Die Pflichtwassermenge hat die Bezirkshauptmannschaft Y im Spruchteil A) I.
- b)2. des Bescheides vom 19.07.2011, Zl ****, wie folgt festgelegt:Die Pflichtwassermenge hat die Bezirkshauptmannschaft Y im Spruchteil A) römisch eins.
- b)2. des Bescheides vom 19.07.2011, Zl ****, wie folgt festgelegt: • An der Wasserfassung ist ganzjährig ein Fixbetrag von 15 l/s abzugeben. • Zusätzlich zu dem Fixbetrag von 15 l/s ist immer eine Wassermenge von 20 % des jeweiligen Zuflusses als Dotierwasser in den Z abzugeben. Die wildbachtechnischen Nebenbestimmungen 2) und 3) des Spruchteiles A) I.
- e)des Bescheides vom 19.07.2011, Zl ****, lauten wie folgt:Die wildbachtechnischen Nebenbestimmungen 2) und 3) des Spruchteiles A) römisch eins.
- e)des Bescheides vom 19.07.2011, Zl ****, lauten wie folgt: „2) Die Wasserfassung mittels Tiroler Wehr ist auf das Bemessungsereignis im Sinne der Gefahrenzonenplanverordnung, dh auf einen Hochwasserabfluss von 6,7 m3/s auszulegen. Die entsprechenden Nachweise sind anlässlich der wasserrechtlichen Überprüfung der gegenständlichen Anlage vorzulegen. 3) Die Wasserfassung ist erosionssicher zu gründen und bachabwärts mit einem Kolkschutz zu sichern.“ 2.2. Zu einzelnen Anlagenteilen laut dem Einreichprojekt: Als Wasserfassung war ein Tiroler Wehr geplant. Dieses Bauwerk sollte in Beton ausgeführt werden. Im Bereich des Fassungsbauwerkes mit einer Innenbreite von 1,0 m war vorgesehen, den Bach auf den erforderlichen Durchflussquerschnitt für den Hochwasserfall auszuweiten. Die Krone der Begrenzungsmauer zum Sandfang hin sollte auf 0,9 m über Fließsohle hochgezogen werden. Die Ufersicherung ob- und unterhalb des Wehres sollte in Natursteinen ausgeführt werden. Ca 20 m unterhalb der geplanten Fassung sollte der Z neu verrohrt werden. Diese 25 m lange Verrohrung sollte auf den Hochwasserabfluss von 6,7 m3/s ausgelegt werden. Das bestehende Dotierbauwerk am Ursprung des Z (Ausleitung von W) sollte saniert werden. Zudem war vorgesehen, den Abfluss mittels einer Schützentafel auf maximal 70 l/s zu begrenzen. 2.3. Bau und Inbetriebnahme der Kraftwerksanlage: Der Beschwerdeführer hat in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 mit dem Bau der Druckrohrleitung des mit Bescheid vom 19.07.2011, Zl ****, behördlich bewilligten Kraftwerkes begonnen. Im Jahr 2014 wurden die Wasserfassung und das Krafthaus errichtet. Die Fertigstellungsanzeige hat der Beschwerdeführer Ende Oktober 2014 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Y erstattet. Nach der Fertigstellungsanzeige ließ der Beschwerdeführer einen Probebetrieb durchführen. Den Betrieb des Kraftwerkes hat er tatsächlich mit 17.03.2015 aufgenommen und war das Kraftwerk jedenfalls durchgehend bis zum 20.10.2015 in Betrieb. 3. Feststellungen zu den Tatvorwürfen: 3.1. Zu Spruchpunkt 1) lit
- a)des angefochtenen Straferkenntnisses:3.1. Zu Spruchpunkt 1) Litera a,) des angefochtenen Straferkenntnisses: Das Fassungsbauwerk wurde gegenüber der bewilligten Planung versetzt errichtet. Der ca 5 m unterhalb der Gemeindestraße vorgesehene Einlauftrichter, bestehend aus betonierten Einweisscheiben, und das daran anschließende Tiroler Wehr wurden nicht errichtet. Stattdessen wurde das Entnahmebauwerk unmittelbar an die Straßenstützmauer angeschlossen, sodass der Z, der durch ein Rohr unter der Gemeindestraße durchgeleitet wird, direkt an diesem Rohr gefasst wird. Das nunmehr ausgeführte Fassungsbauwerk ist nicht auf ein Bemessungsereignis von 6,70 m3/s ausgelegt. Allerdings war auch die ursprüngliche Wasserfassung/das ursprüngliche Fassungsbauwerk nicht auf ein Bemessungsereignis von 6,70 m3/s ausgelegt. Beim Z handelt es sich um einen Wildbach. Laut Gefahrenzonenplanverordnung ist bei einem Bemessungsereignis mit 6,70 m3/s und mit einem Geschiebetransport von 250 m3 zu rechnen. Bei einem solchen Ereignis ist nicht auszuschließen, dass der Durchlass unterhalb der Straße versperrt wird und daher Geschiebe auf die Straße gelangt. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass das Wasser nicht über das auf der Straße befindliche Abflussprofil (Breite: 1,10 m), sondern über die Straße abfließt. In welche Bereiche in diesem Fall das Wasser und allenfalls Geschiebe gelangt, lässt sich nicht feststellen. 3.2. Zum Tatvorwurf
Spruchpunkt 1) lit b) des angefochtenen Straferkenntnisses:3.2. Zum Tatvorwurf
Spruchpunkt 1) Litera b,) des angefochtenen Straferkenntnisses: Der Gerinneabschnitt zwischen Wasserfassung und dem Rohr DN 800 ist nur mit losen, nicht sauber geschlichteten und ineinander verkeilten Steinen gesichert. In dieser Form ist ein Kolkschutz nicht gegeben. Ein ausreichender Kolkschutz erfordert, dass die Steine entweder im Beton verlegt werden oder aber nach dem Einbau/der Verlegung der Steine Beton injiziert wird. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang vom Büro J J, Adresse, ein Projekt ausarbeiten lassen und für diese Änderung – wie auch für andere Änderungen der gegenständlichen Kraftwerksanlage – (nachträglich) um die Erteilung der erforderlichen Bewilligungen angesucht. 3.3. Zu den Tatvorwürfen
den Spruchpunkten 1) lit
- c)und 2) lit
- a)des angefochtenen Straferkenntnisses:Zu den Tatvorwürfen
den Spruchpunkten 1) Litera c,) und 2) Litera a,) des angefochtenen Straferkenntnisses: Laut den dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.07.2011, Zl ****, zugrundeliegenden Einreichunterlagen war vorgesehen, das Wasser des Z mittels eines Tiroler Wehres mit „normalem“ Einlaufrechen zu fassen. Entgegen dem „normalen“ Einlaufrechen wurde bei der ausgeführten Wasserfassung ein Coanda-Rechen montiert. Über den Coanda-Rechen wird das Wasser des Z prinzipiell gleich wie bei einem Tiroler Wehr in den unter dem Einlaufrechen befindlichen Wehrkanal eingezogen. Die Abgabe des dynamischen Pflichtwassers erfolgt sowohl bei einem Tiroler Wehr als auch bei einem Wehr mit Coanda-Rechen üblicherweise über eine geschlossene Schussrinne (Teilabdeckung des Einlaufrechens) oder über eine seitlich angeordnete Dotationsrinne. Der Beschwerdeführer hat diese Schussrinne erst nach der Überprüfungsverhandlung am 20.10.2015 im Bereich des Einlaufrechens montiert. Neben der Abgabe des dynamischen Pflichtwassers (20 % des jeweiligen Zuflusses zur Wasserfassung) ist der Beschwerdeführer beim Betrieb der verfahrensgegenständlichen Kraftwerksanlage verpflichtet, ganzjährig eine Wassermenge von 15 l/s (Fixdotation) an der Wasserfassung in den Z abzugeben. In Abweichung zum ursprünglichen Projekt hat der Beschwerdeführer zwei Dotationsrohre DN 100 im Bereich des Spülschutzes installiert. Die Abgabe der festgelegten Dotationswassermenge in der Höhe von 15 l/s erfolgt daher über zwei Dotationsrohre DN 100 aus dem Sandfang. Im Zeitraum vom 17.03.2015 bis zum 20.10.2015 war die Abgabe des „fixen“ Pflichtwassers über die zwei Dotationsrohre DN 100 sichergestellt. Zur Begrenzung des Wassereinzuges in die Druckrohrleitung sah das bewilligte Einreichprojekt die Anordnung einer Lochblende im Anschluss an den Sandfang vor. Die Lochblende hat die Funktion, den Wassereinzug in die Druckrohrleitung auf maximal 40 l/s (Konsenswassermenge) zu begrenzen. Bei einem Wasserzufluss zur Wasserfassung unter 70 l/s und bei ordnungsgemäßen Kraftwerksbetrieb muss die Lochblende keine Durchflussbegrenzung übernehmen [Ausbau Wassermenge 40 l/s + 15 l/s Fixdotation + 14 l/s dynamische Dotation (20% von 70 l/
- s)= rund 70 l/s]. Ab einem Wasserzufluss zur Wasserfassung von mehr als 70 l/s Wasser – also bei Überwasser (Wasserüberangebot) – wird, nach dem Abwurf des dynamischen Pflichtwassers von rund 14 l/s über die Schussrinne sowie der Abgabe der Fixdotationswassermenge in der Höhe von 15 l/s aus dem Sandfang, der Einzug in die Druckrohrleitung auf die Konsenswassermenge von 40 l/s begrenzt. Dabei wird durch die Lochblende sichergestellt, dass das in der Wasserfassung eingezogene Überwasser (bei der Wasserfassung ankommendes Wasser im Ausmaß von über 70 l/
- s)nicht abgearbeitet wird und das Überwasser in der Restwasserstrecke des Z bleibt. Durch das Weglassen der Lochblende bestand bei der gegenständlichen Kraftwerksanlage – bis zum Einbau der Schussrinne – die Möglichkeit, neben der bewilligten Ausbauwassermenge (40 l/
- s)auch das dynamische Pflichtwasser und das Überwasser bis zum Schluckvermögen der Turbine im Krafthaus abzuarbeiten. In diesem Fall wurde das Restwasser im Z um das dynamische Pflichtwasser und das Überwasser reduziert. Bis zum Einbau der Schussrinne hat der Beschwerdeführer die Abgabe des dynamischen Anteils des Pflichtwassers wie folgt gehandhabt: Er hat den Spülschütz in der Wasserfassung geöffnet, sodass ein Teil des gefassten Wassers über ein daran anschließendes Rohr dem Z zugeleitet werden konnte. Beim Auslauf in den Z hat er mit „Kübelmessungen“ überprüft, ob das entsprechende Pflichtwasser abgegeben wurde. Die im bewilligten Einreichprojekt vorgesehene Lochblende im Anschluss an den Sandfang hat der Beschwerdeführer zwar nach dem 20.10.2015 einbauen lassen, allerdings auf Anraten seines Projektanten wieder entfernt. Stattdessen hat er eine weitere Düse an der Turbine dauerhaft verschlossen. Die zwei Düsen wurden ausgebaut und an deren Stelle ein Blindflansch gesetzt. 3.4. Zum Tatvorwurf
Spruchpunkt 1) lit
- d)und Spruchpunkt 2) lit
- b)des angefochtenen Straferkenntnisses:Zum Tatvorwurf
Spruchpunkt 1) Litera d,) und Spruchpunkt 2) Litera b,) des angefochtenen Straferkenntnisses: Das bewilligte Einreichprojekt des Beschwerdeführers sieht vor, dass das bestehende Dotationsbauwerk an der Überleitung vom W zum Z saniert wird. Zudem ist der Abfluss mittels eines geeichten Schützes auf maximal 70 l/s zu begrenzen. Der Beschwerdeführer erteilte den Auftrag zur Sanierung des Dotierbauwerkes vor der Kollaudierungsverhandlung am 20.10.2015, die Arbeiten selbst erfolgten allerdings erst nach dieser Verhandlung. Im Zuge der Sanierung hat die beauftragte Firma den Altbestand des Dotationsbauwerks in Holzbauweise ergänzt. Der Altbestand weist allerdings nach wie vor undichte Stellen mit Wasserverlust auf. Unterlagen, wonach der Schütz des Dotationsbauwerkes einer Eichung auf eine Wassermenge von 70 l/s unterzogen wurde, liegen nicht vor. 3.5. Zum Tatvorwurf
Spruchpunkt 1) lit e) des angefochtenen Straferkenntnisses:3.5. Zum Tatvorwurf
Spruchpunkt 1) Litera e,) des angefochtenen Straferkenntnisses: Entsprechend der energiewirtschaftlichen Berechnung im „Technischen Bericht“ des Einreichprojektes vom 09.07.2010, Projektnummer 154, sollte die Kraftwerksanlage eine Engpassleistung von 59 kW aufweisen. Unter der Engpassleistung versteht man jene Leistung, die nach Abzug aller Verluste an den Klemmen des Generators abgegriffen werden kann. Es handelt sich dabei um die erzeugte Energie, von der lediglich die Verluste durch Energiefortleitung etc abzuziehen sind. Die projektierte mechanische Ausbauleistung der Kraftwerksanlage liegt bei 65 kW – dies ist die Turbinenleistung. Ausgehend davon sollte laut Einreichprojekt ein Generator mit einer Nennleistung von 80 kVa eingebaut werden. Tatsächlich ließ der Beschwerdeführer einen Generator mit einer Nennleistung von 200 kVa einbauen. V. Beweiswürdigung:römisch fünf. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnisses des Beschwerdeführers (Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses) – Einkommen, Vermögen, Sorgepflichten etc – stützen sich auf dessen Aussagen und sind nicht weiter strittig. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol liegt eine Ausfertigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.07.2011, Zl ****, vor. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die belangte Behörde das Einreichprojekt „Kleinwasserkraftwerk am Z“ vom 09.07.2010 („Projekt aus dem Wasserbuch des Bezirkes Y“) übermittelt. Zum Bau und zum Betrieb des verfahrensgegenständlichen Kraftwerkes im Zeitraum von Ende September 2013 bis zur Überprüfungsverhandlung am 20.10.2015 hat sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 20.09.2016 geäußert. Auf diesen Beweisergebnissen beruhen die Feststellungen des Kapitels
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Der wildbachtechnische Amtssachverständige I I hat über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol einen Lokalaugenschein durchgeführt und sich schlüssig und nachvollziehbar zum Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die wildbachtechnischen Nebenbestimmungen 2) und 3) des Spruchteiles A) I. lit e) des Bescheides vom 19.07.2011, Zl ****, missachtet, im Gutachten vom 04.05.2016, Zl ****, geäußert. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat er dieses Gutachten erläutert. Der Beschwerdeführer hat die Aussagen des wildbachtechnischen Amtssachverständigen nicht bestritten.Der wildbachtechnische Amtssachverständige römisch eins römisch eins hat über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol einen Lokalaugenschein durchgeführt und sich schlüssig und nachvollziehbar zum Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die wildbachtechnischen Nebenbestimmungen 2) und 3) des Spruchteiles A) römisch eins. Litera e,) des Bescheides vom 19.07.2011, Zl ****, missachtet, im Gutachten vom 04.05.2016, Zl ****, geäußert. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat er dieses Gutachten erläutert. Der Beschwerdeführer hat die Aussagen des wildbachtechnischen Amtssachverständigen nicht bestritten. Dementsprechend stützen sich die Feststellungen zu den Tatvorwürfen
den Spruchpunkten 1) lit
- a)und lit
- b)des angefochtenen Straferkenntnisses (Kapitel 3.1. und 3.2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses) auf die Darlegungen des wildbachtechnischen Amtssachverständigen.Dementsprechend stützen sich die Feststellungen zu den Tatvorwürfen
den Spruchpunkten 1) Litera a,) und Litera b,) des angefochtenen Straferkenntnisses (Kapitel 3.
- und 3.
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses) auf die Darlegungen des wildbachtechnischen Amtssachverständigen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige E E hat sich im schriftlichen Gutachten vom 12.05.2016, Zl ****, umfangreich zur Einhaltung der vorgeschriebenen Pflichtwasserdotation geäußert. Im Rahmen dieses Gutachtens hat er auch den Zusammenhang zwischen der im Einreichprojekt im Anschluss an den Sandfang vorgesehenen Lochblende und der Einhaltung der Pflichtwasservorschreibungen nachvollziehbar dargestellt. Seine Ausführungen hat er zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung klar und nachvollziehbar erläutert. Der Beschwerdeführer hat im Zuge seiner Aussage festgehalten, die zur Einhaltung der dynamischen Pflichtwasserabgabe vorgesehene Schussrinne erst nach der Überprüfungsverhandlung am 20.10.2015 eingebaut zu haben. Er hat auch nicht bestritten, dass bis zum 20.10.2015 die laut Einreichprojekt im Anschluss an den Sandfang vorgesehene Lochblende ─ sie sollte den Wassereinzug in die Druckrohrleitung auf maximal 40 l/s (Konsenswassermenge) begrenzen ─ nicht installiert war. Zur Abgabe des vorgeschriebenen dynamischen Anteils des Pflichtwassers hat der Beschwerdeführer erläutert, dass er den Spülschutz im Sandfang entsprechend geöffnet habe, um über ein daran anschließendes Rohr Wasser dem Z zuzuleiten. Mit Kübelmessungen habe er die abgegebene Wassermenge erhoben. Die Feststellungen des Kapitels 3.
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich folglich auf die Darlegungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen E E und die Aussagen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.09.2016 klar zum Ausdruck gebracht, dass die im Einreichprojekt vorgesehene Sanierung des Dotationsbauwerkes nach dem 20.10.2015 erfolgt ist, auch wenn er den Auftrag hiezu bereits zu einem früheren Zeitpunkt erteilt hat. Die in Holzbauweise erfolgte Sanierung ist unstrittig und hat der wildbachtechnische Amtssachverständige I I anlässlich seines Lokalaugenscheines am 03.05.2016 ein Lichtbild angefertigt (vgl Seite 6 seines Gutachtens vom 04.05.2016, Zl ****).Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.09.2016 klar zum Ausdruck gebracht, dass die im Einreichprojekt vorgesehene Sanierung des Dotationsbauwerkes nach dem 20.10.2015 erfolgt ist, auch wenn er den Auftrag hiezu bereits zu einem früheren Zeitpunkt erteilt hat. Die in Holzbauweise erfolgte Sanierung ist unstrittig und hat der wildbachtechnische Amtssachverständige römisch eins römisch eins anlässlich seines Lokalaugenscheines am 03.05.2016 ein Lichtbild angefertigt vergleiche Seite 6 seines Gutachtens vom 04.05.2016, Zl ****). Der Beschwerdeführer hat zwar behauptet, es sei eine Eichung des Dotationsbauwerkes durchgeführt worden, Unterlagen hierüber liegen allerdings nicht vor und konnte sich an solche Unterlagen der wasserbautechnische Amtssachverständige E E nicht erinnern. Dementsprechend lauten die Feststellungen im Kapitel 3.
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides. Bei den Feststellungen des Kapitels 3.
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Einreichunterlagen zurückgreifen. Der Einbau eines Generators mit einer Nennleistung von 200 kVa ist zudem unstrittig. VI. Rechtslage:römisch sechs. Rechtslage:
- Wasserrechtsgesetz: Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl. I Nr 54/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Besondere Wasserbenutzungen an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern § 9.
(1)Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer, sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der gewässerdienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.Paragraph 9,
(1)Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer, sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der gewässerdienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
(2)Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hierzu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hierdurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf und die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann […]“ „Öffentliche Interessen § 105.
(1)Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:Paragraph 105,
(1)Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn: […]“ „Strafen § 137. […]Paragraph 137, […]
(2)eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu Euro 14 530,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, zu bestrafen, wer
(2)eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu Euro 14 530,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, zu bestrafen, wer 1. ohne
§ 9Abs.
1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;1. ohne
Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt; […] 7. die
§ 105
in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die
§ 21a
in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält;7. die
Paragraph 105, in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die
Paragraph 21 a, in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält; […]“ 2. Tiroler Naturschutzgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005, idF LGBl Nr 14/2015, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2015,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Schutz der Gewässer § 7.
(1)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:Paragraph 7,
(1)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung: […] c) die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen […]“ „Strafbestimmungen § 45.
(1)WerParagraph 45,
(1)Wer a) ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;ein nach den Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt; […] begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen. […]“ 3. Verwaltungsstrafgesetz 1991: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Schuld § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. […]“ „Strafbemessung § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ „§ 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
- die Strafverfolgung nicht möglich ist;
- die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. […]“
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Erkenntnisse §
- Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“ „Kosten § 52.
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. […]
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. […]“ VII. Erwägungen:römisch sieben. Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
§ 7Abs 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erfolgte am 15.01.
- Die am 12.02.2016 bei der Post aufgegebene Beschwerde war somit fristgerecht.
- In der Sache: 2.
- Zur objektiven Tatseite der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen: 2.1.
- Zum Tatvorwurf
Spruchpunkt 1) lit a) des angefochtenen Straferkenntnisses:2.1.1. Zum Tatvorwurf
Spruchpunkt 1) Litera a,) des angefochtenen Straferkenntnisses: Das Fassungsbauwerk wurde abweichend von der mit Spruchteil A) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.07.2011, Zl ****, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung errichtet. Entgegen der wildbachtechnischen Neben-bestimmung 2. des Spruchteiles A) 1) lit
- e)des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.07.2011, Zl ****, wurde das Fassungsbauwerk nicht auf ein Bemessungsereignis von 6,7 m³/s ausgelegt. Das Fassungsbauwerk wurde abweichend von der mit Spruchteil A) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.07.2011, Zl ****, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung errichtet. Entgegen der wildbachtechnischen Neben-bestimmung 2. des Spruchteiles A) 1) Litera e,) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.07.2011, Zl ****, wurde das Fassungsbauwerk nicht auf ein Bemessungsereignis von 6,7 m³/s ausgelegt. Allerdings war auch das ursprünglich genehmigte Projekt nicht auf einen Hochwasserabfluss von 6,7 m3/s ausgelegt. Das bewilligte Projekt und die wildbachtechnische Nebenbestimmung 2) des Spruchteiles A) I. lit
- e)des Bescheides der belangten Behörde vom 19.07.2011, Zl ****, widersprechen sich somit. Auch wenn der Beschwerdeführer daher das Fassungsbauwerk nicht auf einen Hochwasserabfluss von 6,7 m3/s ausgelegt hat, ist dies aufgrund der besonderen Umstände nicht als Verwaltungsübertretung zu qualifizieren. Diesbezüglich ist das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.Allerdings war auch das ursprünglich genehmigte Projekt nicht auf einen Hochwasserabfluss von 6,7 m3/s ausgelegt. Das bewilligte Projekt und die wildbachtechnische Nebenbestimmung 2) des Spruchteiles A) römisch eins. Litera e,) des Bescheides der belangten Behörde vom 19.07.2011, Zl ****, widersprechen sich somit. Auch wenn der Beschwerdeführer daher das Fassungsbauwerk nicht auf einen Hochwasserabfluss von 6,7 m3/s ausgelegt hat, ist dies aufgrund der besonderen Umstände nicht als Verwaltungsübertretung zu qualifizieren. Diesbezüglich ist das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. 2.1.2. Zum Tatvorwurf des Spruchpunktes 1) lit
- b)des angefochtenen Straferkenntnisses:2.1.2. Zum Tatvorwurf des Spruchpunktes 1) Litera b,) des angefochtenen Straferkenntnisses: Die Nebenbestimmung 3) des Spruchteiles A) I. lit
- e)des Bescheides vom 19.07.2011, Zl ****, verpflichtet den Beschwerdeführer, die Wasserfassung erosionssicher zu gründen und bachabwärts mit einem Kolkschutz zu sichern. Aus dem Begriff „Kolkschutz“ geht klar hervor, dass die Sicherung des Gerinnes durch eine stabile Lagerung von Steinen zu erfolgen hat. Nähere Erläuterungen waren dazu entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erforderlich.Die Nebenbestimmung 3) des Spruchteiles A) römisch eins. Litera e,) des Bescheides vom 19.07.2011, Zl ****, verpflichtet den Beschwerdeführer, die Wasserfassung erosionssicher zu gründen und bachabwärts mit einem Kolkschutz zu sichern. Aus dem Begriff „Kolkschutz“ geht klar hervor, dass die Sicherung des Gerinnes durch eine stabile Lagerung von Steinen zu erfolgen hat. Nähere Erläuterungen waren dazu entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erforderlich. Tatsächlich ist der Gerinneabschnitt zwischen der Wasserfassung und dem Rohreinlass DN 800 nur mit losen, nicht sauber geschlichteten und ineinander verkeilten Steinen gesichert. Der lediglich unregelmäßig mit Steinen ausgelegte Abschnitt des Gerinnes erfüllt die Ansprüche einer Kolksicherung nicht. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer bereits durch ein Fachbüro ein Detailprojekt ausarbeiten lassen und um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung (nachträglich) angesucht. Der Beschwerdeführer hat daher die wildbachtechnische Nebenbestimmung 3) des Spruchteiles A) I. lit
- e)des Bescheides vom 19.07.2011, Zl ****, nicht erfüllt und damit eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 Z 7 WRG 1959 begangen.Der Beschwerdeführer hat daher die wildbachtechnische Nebenbestimmung 3) des Spruchteiles A) römisch eins. Litera e,) des Bescheides vom 19.07.2011, Zl ****, nicht erfüllt und damit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG 1959 begangen. 2.1.3. Zum Tatvorwurf nach Spruchpunkt 1) lit
- c)und Spruchpunkt 2) lit
- a)des angefochtenen Straferkenntnisses:Zum Tatvorwurf nach Spruchpunkt 1) Litera c,) und Spruchpunkt 2) Litera a,) des angefochtenen Straferkenntnisses: Laut dem Bewilligungsbescheid vom 19.11.2011, Zl ****, zugrundeliegenden Einreichprojekt war am Eingang der Druckrohrleitung eine Lochblende vorgesehen. Diese Lochblende sollte die Begrenzung auf die Konsenswassermenge von 40 l/s unabhängig von der Wasserführung des Z sicherstellen. Diese Lochblende war am 20.10.2015 noch nicht eingebaut. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer die zur Abgabe des dynamischen Pflichtwasseranteils notwendige Schussrinne am Coanda-Rechen nicht montiert. Durch das Fehlen dieser beiden Einrichtungen war somit beim Betrieb des Kraftwerkes bis 20.10.2015 nicht sichergestellt, dass die vorgeschriebene dynamische Pflichtwassermenge ordnungsgemäß abgegeben wird. Die vom Beschwerdeführer gewählte Vorgangsweise (vgl dazu Kapitel 3.3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses) stellt keinen Ersatz dar. Der Beschwerdeführer hat daher bis zum 20.10.2015 das verfahrensgegenständliche Kraftwerk betrieben, ohne die Abgabe der gesamten Pflichtwassermenge gewährleisten zu können. Für den Zeitraum bis zum 20.10.2015 ist daher von einem konsenslosen Kraftwerksbetrieb auszugehen.Laut dem Bewilligungsbescheid vom 19.11.2011, Zl ****, zugrundeliegenden Einreichprojekt war am Eingang der Druckrohrleitung eine Lochblende vorgesehen. Diese Lochblende sollte die Begrenzung auf die Konsenswassermenge von 40 l/s unabhängig von der Wasserführung des Z sicherstellen. Diese Lochblende war am 20.10.2015 noch nicht eingebaut. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer die zur Abgabe des dynamischen Pflichtwasseranteils notwendige Schussrinne am Coanda-Rechen nicht montiert. Durch das Fehlen dieser beiden Einrichtungen war somit beim Betrieb des Kraftwerkes bis 20.10.2015 nicht sichergestellt, dass die vorgeschriebene dynamische Pflichtwassermenge ordnungsgemäß abgegeben wird. Die vom Beschwerdeführer gewählte Vorgangsweise vergleiche dazu Kapitel 3.3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses) stellt keinen Ersatz dar. Der Beschwerdeführer hat daher bis zum 20.10.2015 das verfahrensgegenständliche Kraftwerk betrieben, ohne die Abgabe der gesamten Pflichtwassermenge gewährleisten zu können. Für den Zeitraum bis zum 20.10.2015 ist daher von einem konsenslosen Kraftwerksbetrieb auszugehen. Dieses Verhalten ist als Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 und § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 zu qualifizieren.Dieses Verhalten ist als Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 und Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 zu qualifizieren. 2.1.4. Zum Tatvorwurf
Spruchpunkt 1) lit
- d)und Spruchpunkt 2) lit
- b)des angefochtenen Straferkenntnisses:Zum Tatvorwurf
Spruchpunkt 1) Litera d,) und Spruchpunkt 2) Litera b,) des angefochtenen Straferkenntnisses: Mit der Erteilung der wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung für das verfahrensgegenständliche Kraftwerk übernahm der Beschwerdeführer die Verpflichtung, das Dotierbauwerk – vgl Kapitel 3.
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses – zu sanieren. Tatsächlich kam es zu einer Sanierung erst nach dem 20.10.2015.Mit der Erteilung der wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung für das verfahrensgegenständliche Kraftwerk übernahm der Beschwerdeführer die Verpflichtung, das Dotierbauwerk – vergleiche Kapitel 3.
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses – zu sanieren. Tatsächlich kam es zu einer Sanierung erst nach dem 20.10.
- Mangels fristgerechter Sanierung erfolgte der Betrieb der Kraftwerksanlage bis 20.10.2015 konsenslos. Diese Vorgangsweise ist als Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 und § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 zu qualifizieren.Mangels fristgerechter Sanierung erfolgte der Betrieb der Kraftwerksanlage bis 20.10.2015 konsenslos. Diese Vorgangsweise ist als Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 und Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 zu qualifizieren. 2.1.
- Zum Tatvorwurf
Spruchpunkt 1) lit e) des angefochtenen Straferkenntnisses:2.1.5. Zum Tatvorwurf
Spruchpunkt 1) Litera e,) des angefochtenen Straferkenntnisses: Die verfahrensgegenständliche Kraftwerksanlage weist eine Engpassleistung von 59 kW auf. Die projektierte mechanische Ausbauleistung der Kraftwerksanlage liegt bei 65 kW. Damit wird die Mindestanforderung an der Generator definiert. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer keinen Generator mit einer Generatorenleistung von 59 kW beantragt. Die 59 kW haben sich auf die Engpassleistung bezogen. Zwar ließ der Beschwerdeführer einen Generator von 200 kVa – entgegen dem im Projekt vorgesehenen Generator mit einer Nennleistung von 80 kVa – einbauen. Allerdings ist ein Generator grundsätzlich nicht in der Lage, mehr Leistung abzugeben, als ihm mechanisch über die Turbine zugeführt wird. Der Einbau des Generators mit einer Nennleistung von 200 kVa verletzt somit keine öffentlichen Interessen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes liegt diesbezüglich keine Verwaltungsübertretung iSd § 137 Abs 1 Z 1 WRG 1959 vor. Spruchpunkt 1) lit e) des angefochtenen Straferkenntnisses ist daher aufzuheben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Unter Berücksichtigung dieses Umstandes liegt diesbezüglich keine Verwaltungsübertretung iSd Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, WRG 1959 vor. Spruchpunkt 1) Litera e,) des angefochtenen Straferkenntnisses ist daher aufzuheben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. 2.2. Zur subjektiven Tatseite der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen:
§ 5Abs 1 VSt
G genügt zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen darstellen, tritt insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen darstellen, tritt insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer war aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.07.2011, Zl ****, berechtigt, die mit diesem Bescheid bewilligte Kraftwerksanlage am Z zu errichten und zu betreiben, allerdings nur im Rahmen der erteilten Bewilligungen. Dass der Beschwerdeführer die Kraftwerksanlage am Z abweichend von den mit dem zitierten Bescheid erteilten Bewilligungen errichtet und betrieben hat, ist dem Beschwerdeführer zumindest als Fahrlässigkeit anzulasten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer mangelndes Verschulden auch nicht behauptet. § 5 Abs 2 VStG ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht relevant, da beim Beschwerdeführer als Kraftwerksbetreiber von einer unverschuldeten Unkenntnis der verfahrensrelevanten Verwaltungsvorschriften nicht auszugehen ist.Paragraph 5, Absatz 2, VStG ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht relevant, da beim Beschwerdeführer als Kraftwerksbetreiber von einer unverschuldeten Unkenntnis der verfahrensrelevanten Verwaltungsvorschriften nicht auszugehen ist. 2.3. Zur Strafbemessung:
§ 19Abs 1 VSt
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Es ist von zentraler Bedeutung, dass Kraftwerksanlagen dem Konsens entsprechend und unter Einhaltung der Auflagen und Nebenbestimmungen errichtet und betrieben werden. Der Beschwerdeführer hat Anlagenteile abweichend von der Bewilligung errichtet und zudem Auflagen/Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt. Die Verletzung der für die Errichtung und den Betrieb der Kraftwerksanlage am Z relevanten Bestimmungen des WRG 1959 und des TNSchG 2005 ist daher als erheblich zu qualifizieren. Erschwerungsgründe sind keine vorhanden, als mildernd ist die Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten. Ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers sind die in den Spruchpunkten 1) lit
- b)bis lit
- d)und 2) lit
- b)verhängten Geldstrafen als schuld- und tatangemessen zu qualifizieren. Sie betragen maximal 10 % der höchstzulässigen Geldstrafe. Ebenso sind die von der belangten Behörde festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen schuld- und tatangemessen. Lediglich die von der belangten Behörde zu Spruchpunkt 2) lit
- a)des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe war unter Berücksichtigung der zu Spruchpunkt 1) lit
- c)des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe von Euro 5.000,00 auf Euro 3.900,00 herabzusetzen und dementsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe neu festzusetzen.Ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers sind die in den Spruchpunkten 1) Litera b,) bis Litera d,) und 2) Litera b,) verhängten Geldstrafen als schuld- und tatangemessen zu qualifizieren. Sie betragen maximal 10 % der höchstzulässigen Geldstrafe. Ebenso sind die von der belangten Behörde festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen schuld- und tatangemessen. Lediglich die von der belangten Behörde zu Spruchpunkt 2) Litera a,) des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe war unter Berücksichtigung der zu Spruchpunkt 1) Litera c,) des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe von Euro 5.000,00 auf Euro 3.900,00 herabzusetzen und dementsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe neu festzusetzen. VIII. Ergebnis:römisch acht. Ergebnis: Die mit den Spruchpunkten 1) lit
- a)und lit
- e)zur Last gelegten Verhaltensweisen bilden keine Verwaltungsübertretungen, die beiden Spruchpunkte sind daher aufzuheben und ist diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 und 2 VStG einzustellen (Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses).Die mit den Spruchpunkten 1) Litera a,) und Litera e,) zur Last gelegten Verhaltensweisen bilden keine Verwaltungsübertretungen, die beiden Spruchpunkte sind daher aufzuheben und ist diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VStG einzustellen (Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind die Spruchpunkte 1) lit
- b)bis einschließlich lit
- d)und 2) lit
- a)und lit
- b)des angefochtenen Straferkenntnisses nicht rechtswidrig, lediglich die Höhe der mit Spruchpunkt 2) lit
- a)des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe war zu reduzieren. Die Beschwerde gegen die zitierten Spruchpunkte war daher im Wesentlichen als unbegründet abzuweisen und lediglich die Geldstrafe betreffend Spruchpunkt 2) lit
- a)neu festzusetzen (vgl Spruchpunkte 2. und 3. des gegenständlichen Erkenntnisses).Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind die Spruchpunkte 1) Litera b,) bis einschließlich Litera d,) und 2) Litera a,) und Litera b,) des angefochtenen Straferkenntnisses nicht rechtswidrig, lediglich die Höhe der mit Spruchpunkt 2) Litera a,) des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe war zu reduzieren. Die Beschwerde gegen die zitierten Spruchpunkte war daher im Wesentlichen als unbegründet abzuweisen und lediglich die Geldstrafe betreffend Spruchpunkt 2) Litera a,) neu festzusetzen vergleiche Spruchpunkte 2. und 3. des gegenständlichen Erkenntnisses). Aufgrund der teilweisen Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses war der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens im Spruchpunkt 4. des gegenständlichen Erkenntnisses neu festzusetzen. Die Festlegung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren
Spruchpunkt
- des gegenständlichen Erkenntnisses stützt sich auf den eindeutigen Wortlaut des § 52 Abs 1 und 2 VwGVG.Aufgrund der teilweisen Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses war der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens im Spruchpunkt
- des gegenständlichen Erkenntnisses neu festzusetzen. Die Festlegung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren
Spruchpunkt 5. des gegenständlichen Erkenntnisses stützt sich auf den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. IX. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch neun. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG, BGBl Nr 1/1930 id
F BGBl I Nr 41/2016, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 41 aus 2016,, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol vor allem den Sachverhalt zu klären. Die Rechtsfragen waren aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage zu erörtern. Es waren somit keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu beurteilen (vgl VwGH 18.02.2015, Zl Ra 2015/04/0009 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig (vgl Spruchpunkt
- des gegenständlichen Erkenntnisses).Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol vor allem den Sachverhalt zu klären. Die Rechtsfragen waren aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage zu erörtern. Es waren somit keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu beurteilen vergleiche VwGH 18.02.2015, Zl Ra 2015/04/0009 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig vergleiche Spruchpunkt
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.37.0378.18