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{'item': 'LVwG-2016/43/1968-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/43/1968-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§§ 48

, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland,

Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

  1. b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
  2. c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet,

§§ 48

, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,auf Sonderflächen nach den Paragraphen 43 bis 47, 49 a, 50 und 50 a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet,

Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, d) im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland,

§§ 48

, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland,

Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach Litera a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

(2)Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
(2)Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Absatz eins, bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
  1. a)untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;
  2. b)Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist.
(3)Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
  1. a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein;
  2. b)Pergolen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, wie Terrassen und dergleichen, sowie offene Schwimmbecken;
  3. c)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;
  4. d)Stellplätze einschließlich der Zufahrten;
  5. e)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;
  6. f)Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn. […]
(6)Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs 2 lit a und Abs 3 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs 3 lit c und d sowie Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs 3 lit a und b dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.
(6)Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Absatz 2, Litera a und Absatz 3, verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Absatz 3, Litera c und d sowie Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Absatz 3, Litera a und b dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt. […] § 26Paragraph 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  6. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Zu den Nachbarrechten nach der TBO 2011 Zunächst ist ausdrücklich festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Parteibeschwerden nur insofern prüfen kann und darf, als sie die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten zum Gegenstand haben (vgl VWGH Ra 2014/07/0077 vom 26.03.2015, VWGH Ra 2014/10/0003-3 vom 27.01.2016 ua).Zunächst ist ausdrücklich festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Parteibeschwerden nur insofern prüfen kann und darf, als sie die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten zum Gegenstand haben vergleiche VWGH Ra 2014/07/0077 vom 26.03.2015, VWGH Ra 2014/10/0003-3 vom 27.01.2016 ua). Die den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in § 26 Abs 3 TBO 2011 abschließend aufgezählt. Darüber hinaus gehende baurechtliche Regelungen, die rein öffentliche Interessen betreffen, stellen hingegen keine individuellen, im Verfahren verfolgbaren Ansprüche der Nachbarn dar (objektiv-öffentliche Rechte).Die den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 abschließend aufgezählt. Darüber hinaus gehende baurechtliche Regelungen, die rein öffentliche Interessen betreffen, stellen hingegen keine individuellen, im Verfahren verfolgbaren Ansprüche der Nachbarn dar (objektiv-öffentliche Rechte). Weiters ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer als Nachbar nicht nur die materielle Verletzung jener subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen kann, sondern auch Mängel des Verfahrens, aufgrund derer er an der Verfolgung ebendieser Rechte gehindert wurde. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers Zufahrt Der Beschwerdeführer bringt vor, für die geplante Zufahrt über seinen Weg Gst Nr ***, KG ***, mangle es dem Bauwerber an einer Berechtigung. Auch künftig werde der Beschwerdeführer derartige Rechte nicht einräumen. Ebenso wenig erlaube er die Zufahrt von Baustellenfahrzeugen über seine Gst Nr *** und ***, KG ***, zur Umsetzung des Bauprojekts. Mit Blick auf die oben dargestellten rechtlichen Möglichkeiten des Nachbarn im Bauverfahren muss diesbezüglich festgestellt werden, dass die Frage der Zufahrt zum Bauplatz vom Nachbarn nicht geltend gemacht werden kann. Da der Bauplatz über eine Länge von ca 17 m unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche Gst Nr ***, KG ***, angrenzt, ist jedenfalls in objektiv-öffentlich-rechtlicher Hinsicht das Erfordernis einer Zufahrt (§ 3 Abs 1 TBO 2011) erfüllt – eine allfällige Inanspruchnahme von Privatgrund des Beschwerdeführers ist nach den Regeln des Zivilrechts abzuhandeln. Insofern, als der Beschwerdeführer auf die Bauphase Bezug nimmt, ist ihm zu entgegnen, dass im Baubewilligungsverfahren nach § 27 TBO 2011 ausschließlich über die Vereinbarkeit des entsprechend der Einreichplanung vollendeten Bauvorhabens mit den baurechtlichen Vorschriften abgesprochen wird; Fragen der Bauausführung unterliegen der gesonderten Regelung in den §§ 30 ff TBO 2011.Mit Blick auf die oben dargestellten rechtlichen Möglichkeiten des Nachbarn im Bauverfahren muss diesbezüglich festgestellt werden, dass die Frage der Zufahrt zum Bauplatz vom Nachbarn nicht geltend gemacht werden kann. Da der Bauplatz über eine Länge von ca 17 m unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche Gst Nr ***, KG ***, angrenzt, ist jedenfalls in objektiv-öffentlich-rechtlicher Hinsicht das Erfordernis einer Zufahrt (Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011) erfüllt – eine allfällige Inanspruchnahme von Privatgrund des Beschwerdeführers ist nach den Regeln des Zivilrechts abzuhandeln. Insofern, als der Beschwerdeführer auf die Bauphase Bezug nimmt, ist ihm zu entgegnen, dass im Baubewilligungsverfahren nach Paragraph 27, TBO 2011 ausschließlich über die Vereinbarkeit des entsprechend der Einreichplanung vollendeten Bauvorhabens mit den baurechtlichen Vorschriften abgesprochen wird; Fragen der Bauausführung unterliegen der gesonderten Regelung in den Paragraphen 30, ff TBO 2011. Grundgrenzen Der Beschwerdeführer fordert weiters, dass die „Grenzen zu meinem Weg bzw Grundstück“ überprüft werden müssten. Insbesondere in Hinblick auf das Nachbarrecht, die Einhaltung der Abstands- und Brandschutzbestimmungen geltend zu machen (§ 26 Abs 3 lit a und e TBO 2011), muss es dem Beschwerdeführer entsprechend den obigen Ausführungen jedenfalls möglich sein, anhand der Ermittlungsergebnisse (respektive der Planunterlagen) festzustellen, ob die einschlägigen Regelungen eingehalten sind. Was den Verlauf und die Situierung der maßgeblichen Grundgrenzen betrifft, können diese problemlos dem Lageplan des D D, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, vom 06.06.2016, Zl ****, entnommen werden. Das Landesverwaltungsgericht sieht aufgrund des unspezifizierten Vorbringens des Beschwerdeführers keinerlei Veranlassung, diese von einer befugten Person erstellte Darstellung in Zweifel zu ziehen.Insbesondere in Hinblick auf das Nachbarrecht, die Einhaltung der Abstands- und Brandschutzbestimmungen geltend zu machen (Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und e TBO 2011), muss es dem Beschwerdeführer entsprechend den obigen Ausführungen jedenfalls möglich sein, anhand der Ermittlungsergebnisse (respektive der Planunterlagen) festzustellen, ob die einschlägigen Regelungen eingehalten sind. Was den Verlauf und die Situierung der maßgeblichen Grundgrenzen betrifft, können diese problemlos dem Lageplan des D D, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, vom 06.06.2016, Zl ****, entnommen werden. Das Landesverwaltungsgericht sieht aufgrund des unspezifizierten Vorbringens des Beschwerdeführers keinerlei Veranlassung, diese von einer befugten Person erstellte Darstellung in Zweifel zu ziehen. Geräteschuppen Der Beschwerdeführer spricht sich ebenso gegen die Errichtung des geplanten Geräteschuppens aus, da dieser ihm das Sonnenlicht nehmen werde. Bezugnehmend auf die oben dargestellten rechtlichen Möglichkeiten des Nachbarn im Bauverfahren muss diesbezüglich festgestellt werden, dass der Nachbar ein Recht auf Sonnenlicht im Bauverfahren nicht geltend machen kann. Jedoch steht es ihm zu, die Einhaltung der Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011 durchzusetzen (§ 26 Abs 3 lit e leg cit).Bezugnehmend auf die oben dargestellten rechtlichen Möglichkeiten des Nachbarn im Bauverfahren muss diesbezüglich festgestellt werden, dass der Nachbar ein Recht auf Sonnenlicht im Bauverfahren nicht geltend machen kann. Jedoch steht es ihm zu, die Einhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO 2011 durchzusetzen (Paragraph 26, Absatz 3, Litera e, leg cit). Diesbezüglich ergibt sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts, dass es sich bei dem zu errichtenden Geräteschuppen um eine bauliche Anlage iSd § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 handelt. Dies da er nicht dem Aufenthalt von Menschen dient, sondern ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren iSd zitierten Vorschrift. Die mittlere Wandhöhe der dem Beschwerdeführer zugekehrten Seite beträgt weniger als 2,80 m, Fangmündungen sind nicht vorgesehen. Die Errichtung dieses Geräteschuppens ist daher dem oben zitierten § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 zufolge in der Mindestabstandsfläche und somit am gewählten Standort in unmittelbarer Nähe der gemeinsamen Grundgrenze zum Gst Nr *** des Beschwerdeführers grundsätzlich zulässig. Die weiteren Voraussetzungen des Abs 6 leg cit sind ebenfalls erfüllt – die Verbauung der Mindestabstandsfläche beträgt mit ca 23 m² deutlich weniger als 15 % der Fläche des Bauplatzes (452 m²) und es bleibt – bei einer Wandlänge des Geräteschuppens von ca 6,36 m – weit mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze des Bauplatzes mit dem östlich angrenzenden Gst Nr *** (insgesamt 18,5
  7. m)unverbaut. Die ebenfalls im Grenzbereich zum genannten Grundstück des Beschwerdeführers zu errichtende Garage hat bei dieser Berechnung unberücksichtigt zu bleiben, da es sich nicht um eine oberirdische bauliche Anlage iSd § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 handelt. Dies aufgrund der Tatsache, dass sie im maßgeblichen Bereich unterirdisch, nämlich unterhalb des Geländeniveaus sowohl vor als auch nach Bauführung angelegt ist.Diesbezüglich ergibt sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts, dass es sich bei dem zu errichtenden Geräteschuppen um eine bauliche Anlage iSd Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 handelt. Dies da er nicht dem Aufenthalt von Menschen dient, sondern ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren iSd zitierten Vorschrift. Die mittlere Wandhöhe der dem Beschwerdeführer zugekehrten Seite beträgt weniger als 2,80 m, Fangmündungen sind nicht vorgesehen. Die Errichtung dieses Geräteschuppens ist daher dem oben zitierten Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 zufolge in der Mindestabstandsfläche und somit am gewählten Standort in unmittelbarer Nähe der gemeinsamen Grundgrenze zum Gst Nr *** des Beschwerdeführers grundsätzlich zulässig. Die weiteren Voraussetzungen des Absatz 6, leg cit sind ebenfalls erfüllt – die Verbauung der Mindestabstandsfläche beträgt mit ca 23 m² deutlich weniger als 15 % der Fläche des Bauplatzes (452 m²) und es bleibt – bei einer Wandlänge des Geräteschuppens von ca 6,36 m – weit mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze des Bauplatzes mit dem östlich angrenzenden Gst Nr *** (insgesamt 18,5
  8. m)unverbaut. Die ebenfalls im Grenzbereich zum genannten Grundstück des Beschwerdeführers zu errichtende Garage hat bei dieser Berechnung unberücksichtigt zu bleiben, da es sich nicht um eine oberirdische bauliche Anlage iSd Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 handelt. Dies aufgrund der Tatsache, dass sie im maßgeblichen Bereich unterirdisch, nämlich unterhalb des Geländeniveaus sowohl vor als auch nach Bauführung angelegt ist. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte im vorliegenden Fall nicht festzustellen ist. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.43.1968.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.