Obsah (7)
§ 50§ 25a§ 3§ 1§ 2§ 64§ 45RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/23/2976-12 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräs
§ 50Vw
GVG iVm § 45 Abs 1 Z 4 VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen.
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
§ 25aAbs. 4 Vw
GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.10.2015, Zl IV-AT-**-****/*, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Für das Revier GJ Z, das sich
Anlage 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBI. Nr. 68/2011 idF LGBl. Nr. 67/2013, in der Überwachungszone befindet, wurden für das Jagdjahr 2013 folgende Abschusszahlen vorgeschrieben:„Für das Revier GJ Z, das sich
Anlage 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBI. Nr. 68 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2013,, in der Überwachungszone befindet, wurden für das Jagdjahr 2013 folgende Abschusszahlen vorgeschrieben: gesamt: 55 Stück Rotwild davon 3 Stück Schmaltiere, 19 Stück Alttiere und 33 Stück Rotwild anderer Klassen (außer Schmal- und Alttiere) Herrn AA, wohnhaft in Adresse 3, Z wird als zuständiges Jagdschutzorgan für das Revier GJ Z zur Last gelegt, im Seuchenbekämpfungszeitraum vom 24.05.2013 bis 31.12.2013, 24:00 Uhr, im Revier GJ Z die vom Amtstierarzt
§ 3Abs.
1 Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung vorgeschriebenen Abschusszahlen nicht erfüllt zu haben, da an Stelle von 33 Stück Rotwild anderer Klassen (außer Schmaltier und Alttier), 3 Stück Schmaltieren sowie 19 Stück Alttieren lediglich 14 Stück Rotwild anderer Klassen, 5 Stück Schmaltiere sowie 9 Stück Alttiere erlegt wurden und somit nach Ende des Seuchenbekämpfungszeitraumes noch 19 Stück Rotwild anderer Klassen sowie 10 Stück Alttiere ausständig sind. Herrn AA, wohnhaft in Adresse 3, Z wird als zuständiges Jagdschutzorgan für das Revier GJ Z zur Last gelegt, im Seuchenbekämpfungszeitraum vom 24.05.2013 bis 31.12.2013, 24:00 Uhr, im Revier GJ Z die vom Amtstierarzt
Paragraph 3, Absatz eins, Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung vorgeschriebenen Abschusszahlen nicht erfüllt zu haben, da an Stelle von 33 Stück Rotwild anderer Klassen (außer Schmaltier und Alttier), 3 Stück Schmaltieren sowie 19 Stück Alttieren lediglich 14 Stück Rotwild anderer Klassen, 5 Stück Schmaltiere sowie 9 Stück Alttiere erlegt wurden und somit nach Ende des Seuchenbekämpfungszeitraumes noch 19 Stück Rotwild anderer Klassen sowie 10 Stück Alttiere ausständig sind.
§ 3Abs 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBl. Nr. 68/2011 id
F LGBl. Nr. 67/2013, hat der Amtstierarzt in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen.
Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2013,, hat der Amtstierarzt in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen.
§ 1Abs.
1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl. II Nr. 181/2011, unterliegt dieser Verordnung Rotwild, das nicht in der in § 1 Abs. 1 TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem
§ 2Abs.
1 kundgemachten Seuchengebiet aufhält.
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2011,, unterliegt dieser Verordnung Rotwild, das nicht in der in Paragraph eins, Absatz eins, TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem
Paragraph 2, Absatz eins, kundgemachten Seuchengebiet aufhält.
§ 1Abs.
2 Rotwild-Tbc-Verordnung sind auf Rotwild
Abs. 1 die §§ 2, 2b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22 Abs. 2 und 3, 23, 24 Abs. 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61 Abs. 1 lit. c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. Dabei ist als Tierhalter jene Person, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen ist, als Eigentümer der Tiere und Tierbesitzer die bzw. der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es solche im jeweiligen Fall nicht gibt – die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer anzusehen. Als Gehöft gilt das Seuchengebiet.
Paragraph eins, Absatz 2, Rotwild-Tbc-Verordnung sind auf Rotwild
Absatz eins, die Paragraphen 2, 2 b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22, Absatz 2 und 3, 23, 24 Absatz 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61, Absatz eins, Litera c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. Dabei ist als Tierhalter jene Person, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen ist, als Eigentümer der Tiere und Tierbesitzer die bzw. der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es solche im jeweiligen Fall nicht gibt – die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer anzusehen. Als Gehöft gilt das Seuchengebiet.
§ 64Tierseuchengesetz (kurz: TSG), RGBl. Nr. 177/1909 id
F BGBl. I Nr. 80/2013, begeht, wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4.360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.
Paragraph 64, Tierseuchengesetz (kurz: TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, begeht, wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4.360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 64 TSG, RGBl. Nr 177/1909 idF BGBl. I Nr. 80/2013 (kurz: TSG) iVm § 3 Abs. 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBl. Nr. 68/2011 idF LGBl. Nr. 67/2013 iVm § 1 Abs. 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung, BGBl. II Nr. 181/2011;Paragraph 64, TSG, RGBl. Nr 177 aus 1909, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, (kurz: TSG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2011,; Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist
Ersatzfreiheitsstrafe von EUR 3.900,00 39 Tage § 64 Tierseuchengesetz,EUR 3.900,00 39 Tage Paragraph 64, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909 idF BGBl. I Nr. 80/2013; „ RGBl. Nr. 177 aus 1909, idF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,; „ Ferner wurden dem Beschwerdeführer € 390,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben, woraus sich ein zu zahlender Gesamtbetrag von € 4.290,00 ergibt. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 16.11.
- Darin brachte dieser im Wesentlichen vor wie folgt: Der Tatbestand des § 64 TSG sei weder objektiv noch subjektiv erfüllt. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestabschüsse sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, da von erheblichen Wildwechselbewegungen auszugehen sei und dementsprechend gebietsweise die Rotwilddichte sehr unterschiedlich ausfalle. Weiters sei es wohl zu Rotwildwanderungen im inkriminierten Zeitraum gekommen. Ferner sei aufgrund jahrelanger intensiver Bejagung das Rotwild kaum noch tagaktiv, womit eine gerechte Bejagung immer schwieriger werde. Darüber hinaus grenze das Revier GJ Z sonnseitig an den Bezirk X bzw die Xer Hochalmen an. Dort gebe es keinen Winterstand an Rotwild, allerdings bejage dieses Revier das Rotwild vom Winterstand des Beschwerdeführers. Als Jagdschutzorgan sei der Beschwerdeführer zur gerechten Bejagung verpflichtet und es könne nicht von ihm abverlangt werden, unlautere und unzulässige Mittel der Bejagung vorzunehmen. Der Tatbestand des Paragraph 64, TSG sei weder objektiv noch subjektiv erfüllt. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestabschüsse sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, da von erheblichen Wildwechselbewegungen auszugehen sei und dementsprechend gebietsweise die Rotwilddichte sehr unterschiedlich ausfalle. Weiters sei es wohl zu Rotwildwanderungen im inkriminierten Zeitraum gekommen. Ferner sei aufgrund jahrelanger intensiver Bejagung das Rotwild kaum noch tagaktiv, womit eine gerechte Bejagung immer schwieriger werde. Darüber hinaus grenze das Revier GJ Z sonnseitig an den Bezirk römisch zehn bzw die Xer Hochalmen an. Dort gebe es keinen Winterstand an Rotwild, allerdings bejage dieses Revier das Rotwild vom Winterstand des Beschwerdeführers. Als Jagdschutzorgan sei der Beschwerdeführer zur gerechten Bejagung verpflichtet und es könne nicht von ihm abverlangt werden, unlautere und unzulässige Mittel der Bejagung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in keiner Weise erfüllt, in eventu werde die Höhe der verhängten Geldstrafe bekämpft, zumal der Strafrahmen nahezu vollständig ausgeschöpft worden sei, der Beschwerdeführer lediglich über durchschnittliche Einkommensverhältnisse verfüge und die belangte Behörde fälschlicherweise von einer Vorstrafe des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Am 18.01.2016 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer und der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Y Dr. CC einvernommen wurden. Weiters wurden die Abschussmeldungen aus dem Jahr 2013 sowie die Winterzählungen der Jahre 2005 bis 2013 eingeholt. Zumal die Stellungnahme des jagdfachlichen Sachverständigen DD vom 15.08.2013 die Gesamtfläche der Jagdgebiete Genossenschaftsjagd Z und Eigenjagd Z Öbf behandelt und das Straferkenntnis der BH Y vom 13.10.2015 sich lediglich auf die GJ Z bezieht, hat das erkennende Gericht den Sachverständigen D mit einer Gutachtenseinschränkung auf die GJ Z beauftragt. Dieses neue Gutachten legte der Bezirksjägermeister D dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 30.03.2016 vor. In Wahrung des Parteiengehörs wurde das neue Gutachten dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelt und langte am 04.05.2016 eine dementsprechende Replik des Rechtsvertreters ein. Darin brachte dieser zusammengefasst vor wie folgt: Die vom Sachverständigen D erarbeitete Tabelle im Gutachten von 24.03.2016 sei nicht nachvollziehbar, da die Tabelle auf der Winterzählung laut Zählblättern der BH Y beruhe, welche von einem Winterstand von 123 Stück Rotwild ausgingen, im Gutachten sei jedoch der Bestand der Tiere mit 62 statt 48 Stück falsch angegeben worden. Folglich sei auch der Zuwachs nicht korrekt angeführt worden, da der Sachverständige von einem GeschWterverhältnis 1:1 ausgegangen sei und bei den 50 % der weiblichen Tiere (Zuwachsträger) die weiblichen Kälber nicht abgezogen habe. Entgegen der Ausführungen des Sachverständigen sei der rechnerisch ermittelte Winterstand mit dem von der BH Y angenommenen Winterstand nicht ident. Der festgesetzte Abschussplan für 2012 und 2013 sei als nicht angemessen anzusehen, zumal eine Zählung im Jahr 2016 88 Stück Rotwild ergeben habe und dies 3,4 Stück/100 ha entspreche. Selbst nach Berücksichtigung der Dunkelziffer von 10% liege somit der Rotwildbestand im gegenständlichen Revier mit 4,3 Stück/100 ha nur geringfügig über den Vorgaben der Tiroler Landesregierung von einer Winterzieldichte von ca 4 Stück/100 ha. Bereits das erste Gutachten des jagdfachlichen Sachverständigen vom 15.08.2013 gehe nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten aus und darin sei neben dem der GJ Z auch das Revier Eigenjagd Z Öbf mitberücksichtigt worden, wobei gegenständlich allein das Revier GJ Z zu berücksichtigen sei. Die Bestandsberechnung im gegenständlichen Gutachten erfülle das Erfordernis der Großräumigkeit nicht und nehme nicht ausreichend Bedacht auf die Wildlebensräume wie es das Tiroler Jagdgesetz vorschreibe. Das Rotwild bewege sich weit über die Grenzen der einzelnen Jagdreviere hinaus. Werde dieses Raumnutzungsverhalten in den Bestandsberechnungen vernachlässigt, sei eine Überschätzung der Bestände die Folge. Dies gelte umso mehr im gegenständlichen Revier, zumal sich dieses in einer Reduktionsphase befinde. Nicht nachvollziehbar sei die Tabelle 2 in der jagdfachlichen Stellungnahme vom 15.08.2013, denn dort sei für das Jagdjahr 2012 ein Winterstand von 162 Stück angegeben. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass zum einen in dieser Zahl auch Fütterungswerte der EJ Z Öbf enthalten seien und zum anderen, dass es sich hierbei um eine reine Hirschfütterung handle, ohne weibliches Wild und Kälber. 2012 seien bei dieser Fütterung 27 Hirsche gezählt worden, berücksichtige man diese, erhalte man einen Winterstand für das Revier GJ Z von 135 Stück. In der beschriebenen Tabelle sei jedoch die Anzahl der Tiere mit 81 Stück angegeben, wobei die eigene Winterzählung einen Tierbestand von 48 Stück ergeben habe. Aufgrund der Berechnung des Sachverständigen anhand von 50% des gesamten Wildbestandes beider Jagdreviere als Tierbestand könne das Gutachten nicht der Entscheidungsfindung dienen. Weiters seien die Annahmen zu Wildwechselbewegungen in Richtung des angrenzenden Reviers der Xer Hochalmen nicht durch entsprechende Zahlen belegt worden. Abschließend habe die Problematik intensiver Kirrungen im Nachbarrevier, das damit verbundene Nahrungsüberangebot und der hohe Jagddruck dazu geführt, dass das örtliche Rotwild zum reinen Nachtwild gemacht wurde. Dementsprechend sei es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen eine höhere Abschussquote zu erzielen. Am 20.09.2016 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Bezirksjägermeister D sein auf die GJ Z eingeschränktes Gutachten erörterte. II.römisch zwei. Sachverhalt
- Feststellungen zur Ausgangslage der Tbc-Ausbreitung beim Rotwildbestand im Wtal Die Tuberkulose ist eine meist chronisch verlaufende, durch verschiedene Tuberkelbakterien (Mycobacterien) hervorgerufene, mit spezifischen Entzündungsvorgängen einhergehende Infektionskrankheit, an der alle Säugetiere und Vögel sowie der Mensch erkranken können. Die Tuberkulose zählt daher zu den Zoonosen, das sind Krankheiten, die vom Tier auf den Menschen übertragen werden können (direkter Kontakt über Tröpfcheninfektion oder indirekter Kontakt über von erkrankten Tieren stammende Lebensmittel, insbesondere unbehandelte Milch). Der derzeit in Tirol bei Nutz- und Wildtieren vorgefundene Typ ist Mycobacterium caprae, der weltweit endemisch vorkommt und als äußerst ansteckend für sämtliche Hirscharten gilt, aber auch auf Nutztiere und Menschen übertragen werden kann. Seit dem Jahre 1999 wurden sowohl beim Rotwild als auch bei Rindern im Bezirk Y – Region W-tal laufend Fälle von Tuberkulose festgestellt. Als Erreger der Tuberkulose wurde in allen nachgewiesenen Fällen bei Rotwild und Rindern ein identischer Stamm des Bakteriums „Mycobacterium caprae“ identifiziert (nachgewiesen mittels sog. Spoligotypisierung). In der Folge wurden umfangreiche Bekämpfungsmaßnahmen in den Rinderbeständen durchgeführt (flächendeckende Tbc-Untersuchung in allen Rinderbeständen der Bezirke Y, U, X und V im Winter 2008/2009; flächendeckende Tbc-Untersuchung in allen Rinderbeständen der Region W-Tal sowie der Rinder, die in diesem Gebiet gealpt worden sind, im Herbst 2009 und Herbst 2010). Nach drei Jahren intensiver Bekämpfungsmaßnahmen konnte die Rindertuberkulose insofern eingedämmt werden, dass im Rahmen der Untersuchungsaktion Herbst 2010 nur mehr in zwei Betrieben die Seuche festgestellt wurde. In mehreren Fällen konnte kein epidemiologischer Zusammenhang zu anderen Rinderbeständen hergestellt werden, was ganz klar für einen Eintrag aus der Rotwildpopulation spricht. Tatsache ist jedenfalls, dass das Kerngebiet der Feststellung von Tbc bei Rindern deckungsgleich mit dem Kerngebiet der festgestellten Tbc- Fälle beim Rotwild ist.In der Folge wurden umfangreiche Bekämpfungsmaßnahmen in den Rinderbeständen durchgeführt (flächendeckende Tbc-Untersuchung in allen Rinderbeständen der Bezirke Y, U, römisch zehn und römisch fünf im Winter 2008 aus 2009,; flächendeckende Tbc-Untersuchung in allen Rinderbeständen der Region W-Tal sowie der Rinder, die in diesem Gebiet gealpt worden sind, im Herbst 2009 und Herbst 2010). Nach drei Jahren intensiver Bekämpfungsmaßnahmen konnte die Rindertuberkulose insofern eingedämmt werden, dass im Rahmen der Untersuchungsaktion Herbst 2010 nur mehr in zwei Betrieben die Seuche festgestellt wurde. In mehreren Fällen konnte kein epidemiologischer Zusammenhang zu anderen Rinderbeständen hergestellt werden, was ganz klar für einen Eintrag aus der Rotwildpopulation spricht. Tatsache ist jedenfalls, dass das Kerngebiet der Feststellung von Tbc bei Rindern deckungsgleich mit dem Kerngebiet der festgestellten Tbc- Fälle beim Rotwild ist. Zu dieser Thematik wurde weiters die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) beauftragt, eine Wildtierstudie mit dem Titel „Verbreitung der Tuberkulose beim Rotwild im W -und T-tal“ in den Jahren 2008 – 2011 durchzuführen. Die bisher vorliegenden Ergebnisse haben aufgezeigt, dass im oberen W-tal durchschnittlich 20 % des Rotwildbestandes mit „Mycobacterium caprae“ infiziert sind. Nach Einschätzung der AGES stellt der Rotwildbestand das Erregerreservoir für diese Erkrankung sowohl bei Nutz- als auch bei Wildtieren dar, wodurch ein erhebliches Infektionsrisiko ausgehend von erkrankten Rotwildstücken für gealpte Rinder und in der Folge auch für die Bevölkerung besteht. Laut Zwischenbericht und internen mündlichen Mitteilungen der AGES konnte im Hegering Wtal I im Gemeindegebiet von S in den Revieren EJ R, EJ S Teil Nord und GJ S Obere im Umkreis von zwei großen Winterfütterungen nördlich des W eine Prävalenz von über 40% Tbc-positives Rotwild als „hot spot“ detektiert werden. In den übrigen Revieren des Hegeringes Wtal I der Gemeinde S, sowie in den Revieren der Gemeinden Q und P liegt die Prävalenz bei ca. 20% und sinkt weiter im Hegering Wtal Mitte auf unter 10% in den Revieren der Gemeinden O, N und M. Weiter westlich bzw. im übrigen Bezirk Y konnte - mit Ausnahme eines Einzelfalles - M. caprae bisher nicht festgestellt werden.Zu dieser Thematik wurde weiters die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) beauftragt, eine Wildtierstudie mit dem Titel „Verbreitung der Tuberkulose beim Rotwild im W -und T-tal“ in den Jahren 2008 – 2011 durchzuführen. Die bisher vorliegenden Ergebnisse haben aufgezeigt, dass im oberen W-tal durchschnittlich 20 % des Rotwildbestandes mit „Mycobacterium caprae“ infiziert sind. Nach Einschätzung der AGES stellt der Rotwildbestand das Erregerreservoir für diese Erkrankung sowohl bei Nutz- als auch bei Wildtieren dar, wodurch ein erhebliches Infektionsrisiko ausgehend von erkrankten Rotwildstücken für gealpte Rinder und in der Folge auch für die Bevölkerung besteht. Laut Zwischenbericht und internen mündlichen Mitteilungen der AGES konnte im Hegering Wtal römisch eins im Gemeindegebiet von S in den Revieren EJ R, EJ S Teil Nord und GJ S Obere im Umkreis von zwei großen Winterfütterungen nördlich des W eine Prävalenz von über 40% Tbc-positives Rotwild als „hot spot“ detektiert werden. In den übrigen Revieren des Hegeringes Wtal römisch eins der Gemeinde S, sowie in den Revieren der Gemeinden Q und P liegt die Prävalenz bei ca. 20% und sinkt weiter im Hegering Wtal Mitte auf unter 10% in den Revieren der Gemeinden O, N und M. Weiter westlich bzw. im übrigen Bezirk Y konnte - mit Ausnahme eines Einzelfalles - M. caprae bisher nicht festgestellt werden. Das Kerngebiet des Tbc-Seuchengeschehens stellen somit die in der Gemeinde S gelegenen Reviere im Hegering Wtal 1 dar (EJ R, EJ S Teil Nord und GJ S Obere). In den Revieren EJ R und EJ S Teil Nord wird jeweils eine intensive Winterfütterung betrieben, an denen in den letzten Jahren jeweils insgesamt bis zu 400 Stück Rotwild gezählt worden sind. Die beiden Fütterungen liegen ca. 700 m Luftlinie voneinander entfernt. Ein Großteil des Rotwildes, das an der im Revier EJ R gelegenen Fütterung während der Wintermonate versorgt wird, zieht im Frühjahr nördlich des Ws in westliche Richtung in Nachbarreviere sowie in die in den Gemeinden W und K (Vorarlberg) gelegenen Almgebiete. Das Rotwild der im Revier EJ S Teil Nord gelegenen Fütterung wechselt in die südlich und östlich gelegenen Nachbarreviere. Nach der Brunftzeit sammelt sich das Rotwild wieder im Bereich dieser Fütterungen. Zu hohe Bestandsdichten von 7 bis 9 Stück Rotwild pro 100 ha Sommereinstand und intensive Winterfütterung an großen Futterplätzen haben zur massiven Ausbreitung des Erregers in der Rotwildpopulation geführt. Durch diese hohe Konzentration von Wild auf engstem Raum haben auch Parasitosen und andere Erkrankungen entsprechend zugenommen und die Immunitätslage beim Wild höchstwahrscheinlich derart verschlechtert, dass der Tuberkuloseerreger die Abwehrbarriere des Körpers leichter überwinden kann. Es liegen zudem einschlägige Fachgutachten von Prof. Dr. med. vet. EE „Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung der bovinen Tuberkulose beim Rotwild“ sowie von Prof. DI Dr. FF vom Forschungsinstitut für Wildtierkunde und Ökologie der Veterinärmedizinischen Universität in Wien „Grundlagen Rotwildmanagement Tirol“ vor. Diese wurden im Auftrag des Amtes der Tiroler Landesregierung erstellt. Aus beiden Gutachten geht hervor, dass die hohen Rotwildbestände ein sehr hohes Risiko für die Wildgesundheit darstellen und eine der Ursachen für das Auftreten und die Verbreitung der Infektion von Tuberkulose bei Rindern und Rotwild sind. Zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild werden im Gutachten von Prof. E folgende Maßnahmen empfohlen: ● Reduktion der Rotwilddichte ● Verhinderung von Rotwildkonzentrationen zur Reduktion der Kontakte innerhalb der Rotwildpopulation im Zuge derer es zur Übertragung der Tuberkuloseinfektion kommen kann. ● Verhinderung von Kontakten zwischen Rotwild und Nutztierbeständen, bei denen es zur Übertragung der Tuberkuloseinfektion kommen kann. Die in den vergangenen Jahren gesetzten Maßnahmen nach dem Tiroler Jagdgesetz haben keine Reduktion der Tbc-Prävalenz in der Rotwildpopulation gebracht. Eine weitere Erhöhung des Jagddruckes bzw. das Auflassen der oben beschriebenen Fütterungen erscheint aus der Sicht der Tierseuchenbekämpfung auch deshalb nicht sinnvoll, weil dadurch eine Verteilung der infizierten Rotwildpopulation auf ein größeres Gebiet und damit eine Begünstigung der Ausbreitung der Tuberkulose zu befürchten ist. Effiziente Bekämpfungsmaßnahmen sind auch deswegen dringend erforderlich, weil nur dadurch eine weitere Ausbreitung der Tuberkulose in der Rotwildpopulation und die Gefahr der Ansteckung der Rinderbestände und die damit verbundene Gefährdung der menschlichen Gesundheit (Zoonose) durch direkten und indirekten (Nahrungsmittel tierischer Herkunft, insbesondere Milch und Milchprodukte) Kontakt hintan gehalten werden kann. Darüber hinaus ist eine effektive Bekämpfung der Tuberkulose Voraussetzung für die Erhaltung der Wirtschaftlichkeit der Rinderhaltung in der betroffenen Region. Nur so kann dort die Ausübung der Landwirtschaft mit Nutztierhaltung und Bewirtschaftung der Almgebiete nachhaltig gesichert werden. Falls es nicht gelingt, die Tuberkulose erfolgreich einzudämmen, droht der Verlust der Anerkennung der Tbc-Freiheit für die Region Tirol und in weiterer Folge unter Umständen für das gesamt Bundesgebiet. Der Erhalt dieser Anerkennung ist eine Grundvoraussetzung für den innergemeinschaftlichen Handel von Rindern und vor allem auch für den wirtschaftlich bedeutenden Export von Rindern in Drittländer (Russland, Algerien, Türkei usw) mit den ausverhandelten Gesundheitszertifikaten. Der Verlust der Anerkennung wäre gleichbedeutend mit einem länger dauernden Exportstopp verbunden mit hohen finanziellen Verlusten für den Viehhandel. Laut den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes (TSG) hat der Bundesminister für Gesundheit soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind. Da das Tiroler Jagdgesetz in Verbindung mit den Leitlinien des Tiroler Jägerverbandes als Grundlage für eine Seuchenbekämpfung ungeeignet erschien, weil sich Jagdethik und Verhaltenskodex der Tiroler Jägerschaft nicht mit den Zielen einer Seuchenbekämpfung vereinbaren lassen und auch die vorgegebenen Abschusspläne vielfach nicht erfüllt werden konnten und um eine gezielte Bekämpfung der Tuberkulose zu ermöglichen und den Erkenntnissen der Wildtierstudie der AGES und den Fachgutachten von Prof. FF und Prof. EE gerecht zu werden, machte der Bundesminister für Gesundheit von der Verordnungsermächtigung
§ 1Abs.
5 TSG gebrauch, um eine effiziente Bekämpfung der Tuberkulose bei den betroffenen Wildtieren zu gewährleisten. Laut den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes (TSG) hat der Bundesminister für Gesundheit soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind. Da das Tiroler Jagdgesetz in Verbindung mit den Leitlinien des Tiroler Jägerverbandes als Grundlage für eine Seuchenbekämpfung ungeeignet erschien, weil sich Jagdethik und Verhaltenskodex der Tiroler Jägerschaft nicht mit den Zielen einer Seuchenbekämpfung vereinbaren lassen und auch die vorgegebenen Abschusspläne vielfach nicht erfüllt werden konnten und um eine gezielte Bekämpfung der Tuberkulose zu ermöglichen und den Erkenntnissen der Wildtierstudie der AGES und den Fachgutachten von Prof. FF und Prof. EE gerecht zu werden, machte der Bundesminister für Gesundheit von der Verordnungsermächtigung
Paragraph eins, Absatz 5, TSG gebrauch, um eine effiziente Bekämpfung der Tuberkulose bei den betroffenen Wildtieren zu gewährleisten. Das Ziel der Bekämpfungsmaßnahmen liegt darin, dass durch örtlich und zeitlich begrenzte Bekämpfungsmaßnahmen eine nachhaltige Reduktion der Rotwildpopulation herbeigeführt wird, die in der Folge durch jagdliche Maßnahmen fortgeführt bzw. erhalten werden soll. Damit soll der weiteren Ausbreitung der Tuberkulose in der Rotwildpopulation sowie der Gefahr der Ansteckung der Rinderbestände und der damit verbundene Gefährdung der menschlichen Gesundheit (Zoonose) durch direkten und indirekten Kontakt begegnet und die Sicherheit des Lebensmittels „Wildfleisch“ gewährleistet werden.
- Feststellungen zum verfahrensrelevanten Sachverhalt AA, wohnhaft in Z, Haus Nr. 3, war im inkriminierten Zeitraum zuständiges Jagdschutzorgan des Reviers Genossenschaftsjagd Z. Der Beschwerdeführer ist seit 30 Jahren Berufsjäger und seit nunmehr 27 Jahren bestelltes Jagdschutzorgan der GJ Z sowie der Eigenjagd Z Öbf. Das verfahrensgegenständliche Revier befindet sich in der durch Anhang 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBl 68/2011 idF 49/2012, festgelegten Überwachungszone „neu“ – Wtal II, GJ Z, im Bezirk Y. Das Revier weist eine Gesamtfläche von 2.*** ha, davon 1.*** ha Wald, auf. Der Rotwildlebensraum beträgt 2.*** ha, davon 1.*** ha Wald. Im Revier Genossenschaftsjagd Z wurden bisher keine auf Tbc positiv getesteten Tiere gefunden, jedoch in der unmittelbar angrenzenden Nachbargemeinde. Das verfahrensgegenständliche Revier befindet sich in der durch Anhang 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, Landesgesetzblatt 68 aus 2011, in der Fassung 49 aus 2012,, festgelegten Überwachungszone „neu“ – Wtal römisch zwei, GJ Z, im Bezirk Y. Das Revier weist eine Gesamtfläche von 2.*** ha, davon 1.*** ha Wald, auf. Der Rotwildlebensraum beträgt 2.*** ha, davon 1.*** ha Wald. Im Revier Genossenschaftsjagd Z wurden bisher keine auf Tbc positiv getesteten Tiere gefunden, jedoch in der unmittelbar angrenzenden Nachbargemeinde. Im Revier GJ Z befinden sich zwei Rotwildfütterungen. Das Revier verläuft seitlich zum Wtal und erstreckt sich von ca 1000 m bis 2800 m Seehöhe. Das Revier GJ Z grenzt an ein Jagdrevier im Bezirk X, die Xer Hochalmen, an. Im Revier GJ Z befinden sich zwei Rotwildfütterungen. Das Revier verläuft seitlich zum Wtal und erstreckt sich von ca 1000 m bis 2800 m Seehöhe. Das Revier GJ Z grenzt an ein Jagdrevier im Bezirk römisch zehn, die Xer Hochalmen, an. Zur Bekämpfung der vorab dargestellten Tierseuchensituation wurde am 08.02.2013 vom Amtstierarzt Dr. CC eine Vorbesprechung zur Abschussplanung der Tbc-Überwachungs- und Bekämpfungszone für das Jagdjahr 2013 für alle Jagdschutzorgane abgehalten. Die Abschussplanbesprechung für die Überwachungszone alt (Hegering Wtal I, Wtal Mitte und J) und für die Überwachungszone neu (Hegering Wtal II und UnterW I) wurde am 03.04.2013 durchgeführt. Zur Bekämpfung der vorab dargestellten Tierseuchensituation wurde am 08.02.2013 vom Amtstierarzt Dr. CC eine Vorbesprechung zur Abschussplanung der Tbc-Überwachungs- und Bekämpfungszone für das Jagdjahr 2013 für alle Jagdschutzorgane abgehalten. Die Abschussplanbesprechung für die Überwachungszone alt (Hegering Wtal römisch eins, Wtal Mitte und J) und für die Überwachungszone neu (Hegering Wtal römisch zwei und UnterW römisch eins) wurde am 03.04.2013 durchgeführt. Mit Anordnung des Amtstierarztes der BH Y vom 11.04.2013, Zl VII-46652/125, wurde dem Beschwerdeführer der vorläufige Abschuss von Kahlwild und Schmalspießern vom 15.04.2013 bis 20.05.2013 freigegeben. Am 23.05.2013, zu Zl VII-46652/155, wurde dem Beschwerdeführer vom Amtstierarzt – in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt – der Mindestabschuss von 3 Stück Schmaltier, 19 Stück Alttiere sowie 33 Stück Rotwild der übrigen Klassen bis zum 31.12.2013 angeordnet. Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeschriebenen Mindestabschüsse nur zu 50,9 % erfüllt, da im Seuchenbekämpfungszeitraum, vom 24.05.2013 bis 31.12.2013, im Revier GJ Z lediglich 5 Stück Schmaltiere, 9 Stück Alttiere sowie 14 Stück Rotwild anderer Klassen erlegt wurden. Bezüglich alternativer Jagdmethoden wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom Angebot der BH Y auf Bereitstellung eines nachtsichttauglichen Jagdgewehrs, keinen Gebrauch gemacht hat. Nachtabschüsse, Mondscheinjagden und Drück- oder Riegeljagden hat der Beschwerdeführer nur selten durchgeführt. Da sich das Gutachten des Sachverständigen D vom 15.08.2013 auf das Gesamtgebiet der Reviere GJ Z und EJ Z Öbf bezieht und der gegenständliche Vorwurf der mangelhaften Abschusserfüllung ausschließlich das Revier GJ Z betrifft, wird festgestellt, dass lediglich das Gutachten des Sachverständigen D vom 24.03.2016 als entscheidungsrelevant anzusehen ist. III.römisch drei. Beweiswürdigung Die einleitenden Feststellungen zur Ausbreitung der Tbc-Infektion bei Rotwild im Bereich des Wtales ergeben sich aus dem allgemeinen Tierseuchenbekämpfungsakt der Bezirkshauptmannschaft U, den Aussagen des Amtstierarztes Dr. CC und aus dem erörterten Gutachten des Prof. Dr. med. vet. EE „Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung der bovinen Tuberkulose beim Rotwild“. Die Feststellungen zum verfahrensrelevanten Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, dem darin enthaltenen Gutachten des Sachverständigen GG und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, insbesondere der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2016 und dem Gutachten des jagdfachlichen Sachverständigen D D betreffend die GJ Z vom 24.03.
- Als unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer seit 27 Jahren bestelltes Jagdschutzorgan der Genossenschaftsjagd Z ist. Ebenso stehen die im angefochtenen Straferkenntnis angegebenen Abschusszahlen fest. Der Beschwerdeführer bestreitet die festgestellten Abschüsse weder hinsichtlich der Anzahl noch der Zuordnung nach Alter bzw Geschlecht. Für das Landesverwaltungsgericht steht somit fest, dass dem Beschwerdeführer spätestens seit der Abschussplanbesprechung am 03.04.2013 die Bedeutung der geplanten und später auch angeordneten Maßnahmen und die Wichtigkeit der von ihm erwarteten Abschussleistung bewusst gewesen sein muss. Der Berechnung der Mindestabschussvorgaben legte die belangte Behörde die Gutachten der Sachverständigen GG vom 02.04.2013 und DD vom 24.03.2016 zugrunde. Der von der Bezirkshauptmannschaft Y bestellte nichtamtliche Sachverständige GG hat, aufbauend auf revierbezogene Wildzählungen, eine Abschussplanung vorgelegt, die zur Bekämpfung der Tbc-Infektion bei Rotwild unbedingt erforderlich ist. Da es in einigen der betroffenen Reviere, so auch im Revier GJ Z, hinsichtlich dieses Gutachtens und den darauf basierenden Abschussvorgaben Widersprüche seitens der betroffenen Jagdschutzorgane gab, wurde ein weiteres Sachverständigengutachten von DD zur Beantwortung der Frage des tatsächlich im Revier befindlichen Rotwildbestandes und zur Beantwortung der Frage bis zu welchem Ausmaß eine Reduktion erfolgen könne, eingeholt. Dieser berechnete auf Grund der Winterzählung vom Dezember 2012 sowie auf Grund der von den Veterinärbehörden zur Verfügung gestellten Angaben jene Zahlen, die dem Beschwerdeführer sodann vom Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Y in der Abschussanordnung vom 23.05.2013, VII-******/***, vorgeschrieben wurden. Das erste Gutachten des Sachverständigen DD vom 15.08.2013 bezog sich auf die Gesamtfläche der beiden Reviere des Beschwerdeführers, die Genossenschaftsjagd Z und die Eigenjagd Z Öbf. Da sich jedoch der gegenständliche Vorwurf der mangelhaften Abschusserfüllung lediglich auf die GJ Z bezieht, wurde der jagdfachliche Sachverständige vom erkennenden Gericht mit einer Einschränkung seines Gutachtens auf die GJ Z beauftragt. Dieses neue Gutachten vom 24.03.2016, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 30.03.2016, kommt unter Zugrundelegung des Winterstandes 2012 (40 Hirsche zu 48 Tieren, 35 Kälber) bei einem Geschlechterverhältnis von 1:1 und einer Zuwachsrate von 80% (weiblicher Stücke der Klasse I und II) ebenso zu dem Ergebnis, dass die vorgeschriebenen Abschusszahlen 2012 und 2013 aufgrund des vorliegenden Zahlenmaterials gerechtfertigt waren und vom Sachverständigen GG fachlich richtig vorgegeben wurden. Dieses neue Gutachten vom 24.03.2016, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 30.03.2016, kommt unter Zugrundelegung des Winterstandes 2012 (40 Hirsche zu 48 Tieren, 35 Kälber) bei einem Geschlechterverhältnis von 1:1 und einer Zuwachsrate von 80% (weiblicher Stücke der Klasse römisch eins und römisch zwei) ebenso zu dem Ergebnis, dass die vorgeschriebenen Abschusszahlen 2012 und 2013 aufgrund des vorliegenden Zahlenmaterials gerechtfertigt waren und vom Sachverständigen GG fachlich richtig vorgegeben wurden. Weiters stellte der Sachverständige DD in seinem neuen Gutachten fest, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Wildwechselbewegungen in Richtung des angrenzenden Bezirks X vom dort zuständigen Hegemeister Ing. II in dem vorgebrechten Ausmaß nicht bestätigt werden konnten und demnach als unbedeutend zu qualifizieren waren. Sogar bei vollständiger Abschusserfüllung wären die Winter- bzw Frühsommerstände noch überschritten worden, weshalb ein Zuwachsstopp bzw eine Reduktion des Rotwildes nur bei einem wirksamen Eingriff in die Bestände der Zuwachsträger erfolgen kann. Weiters stellte der Sachverständige DD in seinem neuen Gutachten fest, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Wildwechselbewegungen in Richtung des angrenzenden Bezirks römisch zehn vom dort zuständigen Hegemeister Ing. römisch zwei in dem vorgebrechten Ausmaß nicht bestätigt werden konnten und demnach als unbedeutend zu qualifizieren waren. Sogar bei vollständiger Abschusserfüllung wären die Winter- bzw Frühsommerstände noch überschritten worden, weshalb ein Zuwachsstopp bzw eine Reduktion des Rotwildes nur bei einem wirksamen Eingriff in die Bestände der Zuwachsträger erfolgen kann. Zum Vorbringen, dass Bestandsberechnungen stets großräumig und unter Bedachtnahme der Wildlebensräume zu erfolgen haben, ist anzumerken, dass das Gutachten des Sachverständigen GG genau dies berücksichtigte und die Berechnung für den Bezirk Y und die darin enthaltenen Überwachungszonen erfolgte. Ebendies wurde jedoch von einigen der betroffenen Jagdschutzorgane bemängelt, so auch vom Beschwerdeführer. Daher wurde in der Folge das Gutachten des Sachverständigen DD eingeholt. DD berechnete in der Folge die Ergebnisse von GG auf die einzelnen Jagdreviere herunter. Dazu sowie zum Vorbringen, dass weder der Sachverständige GG, noch der Sachverständige DD das gegenständliche Revier selbst besichtigt haben sei noch angemerkt, dass einen Sachverständigen keine gesetzliche Verpflichtung trifft, sein Gutachten alleine aufgrund eigener Erhebungen zu erstellen (VwGH vom 27.06.2013, Zl 2012/12/0169). Demgemäß erfolgte die jeweilige Gutachtenserstellung und Befundung anhand des den Sachverständigen zugänglich gemachten Datenmaterials der jeweiligen Behörden. Den Angaben des Beschwerdeführers, dass die Winterzählung 2015 einen errechneten Wildbestand von 5,26 Stück/100ha ergeben habe und eine Zählung im Jahr 2016 ergeben habe, dass sich im gegenständlichen Revier lediglich 4,3 Stück/100 ha befinden würden, sind ebenso die vorliegenden Gutachten sowie die Aussage des Amtstierarztes Dr. CC in der mündlichen Verhandlung zu entgegnen, wonach das gesamte Gebiet im Bezirk Y zu Beginn 2016 einen Rotwildbestand von 9,7 Stück pro 100 ha aufwies. Bezüglich alternativer Jagdmethoden gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass er vom Angebot der BH Y auf Bereitstellung eines nachtsichttauglichen Jagdgewehrs keinen Gebrauch gemacht hat. Weiters gab er zu, dass er Nachtabschüsse, Mondscheinjagden und Drück- oder Riegeljagden wenn überhaupt, nur selten durchgeführt hat. Dem Vorbringen, dass es sich im Revier GJ Z aufgrund mehrerer Umstände nur noch um „Nachtwild“ handle und bessere Abschusszahlen daher nicht möglich gewesen seien, ist zweifellos die mangelhafte und teils sogar unterbliebene Ausnützung alternativer Jagdmethoden entgegenzuhalten. IV.römisch vier. Rechtliche Grundlagen Gesetz vom
- August 1909, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz - TSG). RGBl Nr 177/1909 idF BGBl I Nr 80/2013, dies entspricht der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, wobei durch die Novelle BGBl. I Nr 163/2015 vom 28.12.2015 keine inhaltliche Änderung der hier relevanten Bestimmungen erfolgt ist:Gesetz vom
- August 1909, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz - TSG). RGBl Nr 177 aus 1909, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013,, dies entspricht der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, wobei durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 163 aus 2015, vom 28.12.2015 keine inhaltliche Änderung der hier relevanten Bestimmungen erfolgt ist: § 1Paragraph eins
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf Haustiere sowie auf Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden.
(2)Auf Wild in freier Wildbahn findet dieses Bundesgesetz nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 5 sowie des § 41 Z 4 Anwendung.
(2)Auf Wild in freier Wildbahn findet dieses Bundesgesetz nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 5, sowie des Paragraph 41, Ziffer 4, Anwendung.
(3)Seuchenverdächtig sind Tiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen. Ansteckungsverdächtig sind Tiere, bei denen sonst anzunehmen ist, daß sie als Träger von Keimen einer Tierseuche anzusehen sind und diese weiterverbreiten können. Als verdächtige Tiere im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten sowohl seuchenverdächtige als auch ansteckungsverdächtige Tiere.
(4)Der Bundeskanzler hat für den Fall des seuchenartigen Auftretens von anderen als den im § 16 genannten Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft festzusetzen, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und in welchem Umfang diese Bestimmungen auf die jeweiligen Erkrankungen anzuwenden sind. Hiebei können auch ergänzende Bestimmungen festgelegt werden, soweit diese in den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) vorgeschrieben sind.
(4)Der Bundeskanzler hat für den Fall des seuchenartigen Auftretens von anderen als den im Paragraph 16, genannten Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft festzusetzen, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und in welchem Umfang diese Bestimmungen auf die jeweiligen Erkrankungen anzuwenden sind. Hiebei können auch ergänzende Bestimmungen festgelegt werden, soweit diese in den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) vorgeschrieben sind.
(5)Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.
(6)Der Bundeskanzler hat, wenn und soweit dies zur Verhinderung oder Bekämpfung von Tierseuchen erforderlich und in den einschlägigen Vorschriften der EU vorgesehen ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung veterinärhygienische und veterinärpolizeiliche Maßnahmen anzuordnen. Hiebei können auch Hygienebestimmungen betreffend die Schlachtung von Tieren, Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen erlassen werden. § 64Paragraph 64 Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung) BGBl II Nr 181/2011:Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung) BGBl römisch zwei Nr 181/2011: § 1Paragraph eins Anwendungsbereich
(1)Dieser Verordnung unterliegt Rotwild, das nicht in der in § 1 Abs 1 TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem
§ 2Abs 1 kundgemachten Seuchengebiet aufhält.
(1)Dieser Verordnung unterliegt Rotwild, das nicht in der in Paragraph eins, Absatz eins, TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem
Paragraph 2, Absatz eins, kundgemachten Seuchengebiet aufhält.
(2)Auf Rotwild
Abs 1 sind die §§ 2, 2b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22 Abs 2 und 3, 23, 24 Abs 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61 Abs 1 lit. c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. Dabei ist als Tierhalter jene Person, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen ist, als Eigentümer der Tiere und Tierbesitzer die bzw. der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es solche im jeweiligen Fall nicht gibt – die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer anzusehen. Als Gehöft gilt das Seuchengebiet.
(2)Auf Rotwild
Absatz eins, sind die Paragraphen 2, 2 b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22, Absatz 2 und 3, 23, 24 Absatz 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61, Absatz eins, Litera c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. Dabei ist als Tierhalter jene Person, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen ist, als Eigentümer der Tiere und Tierbesitzer die bzw. der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es solche im jeweiligen Fall nicht gibt – die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer anzusehen. Als Gehöft gilt das Seuchengebiet. § 2Paragraph 2 Seuchengebiet
(1)Gebiete, in welchen beim Rotwildbestand auf Grundlage aktueller, statistisch aussagekräftiger wissenschaftlicher oder amtlicher Untersuchungen 1. der Erreger der Tuberkulose im Sinne der Rindertuberkuloseverordnung, BGBl. II Nr. 322/2008 in der jeweils geltenden Fassung, (Mykobakterien des Mycobacterium tuberculosis-Komplex) nachgewiesen und im Nationalen Referenzlabor für Tuberkulose
§ 2
Z 8 der Rindertuberkuloseverordnung bestätigt wurde,der Erreger der Tuberkulose im Sinne der Rindertuberkuloseverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung, (Mykobakterien des Mycobacterium tuberculosis-Komplex) nachgewiesen und im Nationalen Referenzlabor für Tuberkulose
Paragraph 2, Ziffer 8, der Rindertuberkuloseverordnung bestätigt wurde,
- eine Prävalenz dieses Erregers zumindest in einzelnen Teilen (Habitaten oder epidemiologischen Einheiten) des Gebietes von zumindest 35% anzunehmen ist,
- das Vorkommen des identen Erregers im lokalen Haustierbestand durch das Nationale Referenzlabor für Tuberkulose nachgewiesen wurde, und
- aufgrund der epidemiologischen Gegebenheiten eine Übertragung dieses Erregers auf Rinder oder auf gemeinsam mit Rindern gehaltene Ziegen anzunehmen ist, werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als Seuchengebiet im Sinne dieser Verordnung kundgemacht.
(2)Der Landeshauptmann hat, wenn er von einem Seuchengeschehen im Sinne dieser Verordnung sowie von Untersuchungen
Abs 1 Kenntnis erlangt, dem Bundesministerium für Gesundheit ein Seuchenverdachtsgebiet unter Angabe der betroffenen Jagdreviere und Sprengel von Bezirksverwaltungsbehörden sowie unter Vorlage aller Daten
Abs 1 zu melden. Grenzt das Seuchenverdachtsgebiet an ein anderes Bundesland, so ist auch der Landeshauptmann dieses Bundesland zu informieren. Bei einem bundesländerübergreifenden Seuchenverdachtsgebiet hat die Meldung durch den Landeshauptmann jenes Bundeslandes zu erfolgen, in dessen Teil das Seuchenverdachtsgebiet die größte Fläche umfasst, wobei diesem von den Landeshauptmännern der zusätzlich betroffenen Länder die Daten
Abs 1 sowie die Daten bezüglich der dort betroffenen Jagdreviere und Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung zu stellen sind.
(2)Der Landeshauptmann hat, wenn er von einem Seuchengeschehen im Sinne dieser Verordnung sowie von Untersuchungen
Absatz eins, Kenntnis erlangt, dem Bundesministerium für Gesundheit ein Seuchenverdachtsgebiet unter Angabe der betroffenen Jagdreviere und Sprengel von Bezirksverwaltungsbehörden sowie unter Vorlage aller Daten
Absatz eins, zu melden. Grenzt das Seuchenverdachtsgebiet an ein anderes Bundesland, so ist auch der Landeshauptmann dieses Bundesland zu informieren. Bei einem bundesländerübergreifenden Seuchenverdachtsgebiet hat die Meldung durch den Landeshauptmann jenes Bundeslandes zu erfolgen, in dessen Teil das Seuchenverdachtsgebiet die größte Fläche umfasst, wobei diesem von den Landeshauptmännern der zusätzlich betroffenen Länder die Daten
Absatz eins, sowie die Daten bezüglich der dort betroffenen Jagdreviere und Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung zu stellen sind. § 3Paragraph 3 Bekämpfungsplan
(1)Wird ein Seuchengebiet kundgemacht, hat der jeweilige Landeshauptmann unverzüglich unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Wissenschaft sowie unter Zuziehung von Amtstierärztinnen bzw. Amtstierärzten und nach Anhörung von Vertreterinnen bzw. Vertretern der Jägerschaft eine Bekämpfungszone und eine Überwachungszone im Seuchengebiet festzulegen und ehestmöglich einen Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Seuche und zu deren raschen Tilgung nach Maßgabe dieser Verordnung zu erstellen. Dem Bekämpfungsplan ist auch ein Kosten- und Finanzierungsplan für die durchzuführenden Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen anzuschließen. Betrifft der Seuchenausbruch mehr als ein Bundesland, so ist bei der Zonenfestlegung und der Erstellung des Bekämpfungsplans einvernehmlich vorzugehen.
(2)Der Bekämpfungsplan sowie der Kosten- und Finanzierungsplan sind unverzüglich nach Fertigstellung dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen. Sofern binnen sechs Wochen nach Vorlage der Pläne kein Einspruch erfolgt, ist der Bekämpfungsplan vom Landeshauptmann durch Verordnung zu erlassen. Im Fall eines bundesländerübergreifenden Seuchengebietes ist der Bekämpfungsplan von jedem betroffenen Landeshauptmann für jenen Teil des Seuchengebietes, der im jeweiligen Bundesland liegt, durch Verordnung zu erlassen. § 4Paragraph 4 Maßnahmen im Seuchengebiet Der Bekämpfungsplan hat jedenfalls die Anordnung zu beinhalten, dass
- die Jagdausübungsberechtigten Auflagen zur Vermeidung der Ausbreitung der Seuche erfüllen müssen;
- der Zuzug des Rotwilds zur Bekämpfungszone durch geeignete Maßnahmen (z.B. Lenkung, Kirrung, Stilllegung der Fütterungen in den angrenzenden Gebieten) sicherzustellen ist;
- die Tötung möglichst vieler seuchen- und ansteckungsverdächtiger Rotwildstücke in der Bekämpfungszone innerhalb eines bestimmten Zeitraums – gegebenenfalls unter Nutzung vorhandener Reviereinrichtungen – durch geeignete Maßnahmen ermöglicht wird;
- die Tötung der in der Bekämpfungszone befindlichen Rotwildstücke, die durch herkömmliche Methoden nicht entnommen werden konnten, durch Personen mit entsprechender Erfahrung unter Beiziehung einer bzw. eines Jagdsachverständigen und Verwendung der geeigneten Ausrüstung zu erfolgen hat, wobei möglichst tierschutzgerecht sowie möglichst ohne Störung der Bevölkerung vorzugehen ist;
- die Tötung des Wildes im Seuchengebiet so durchzuführen ist, dass keine unnötige Beunruhigung des Wildes, die zu einer Vertreibung des Rotwilds in andere Gebiete führen könnte, erfolgt;
- die getöteten Rotwildstücke durch die Veterinärbehörde auf Anzeichen, die auf Tuberkulose schließen lassen, zu untersuchen sind, wobei insbesondere auf offene Formen der Tbc zu achten ist und von allen Tieren entsprechendes Material (jedenfalls die retropharyngealen Lymphknoten) an das Nationale Referenzlabor für Tuberkulose zur Laboruntersuchung weiterzuleiten ist, wobei die Untersuchungsergebnisse von der Veterinärbehörde und vom Referenzlabor entsprechend zu dokumentieren sind;
- der Abtransport und die Entsorgung der getöteten Tiere, welche nach den Regelungen des Tiermaterialiengesetzes zu erfolgen hat, von der Veterinärbehörde entsprechend zu überwachen und nachvollziehbar zu dokumentieren ist;
- nach Abschluss der Tötungsmaßnahmen und der Entsorgung der Tierkörper die Bekämpfungszone – sofern eine entsprechende Reduktion des Rotwildbestands erreicht wurde – Teil der Überwachungszone wird, oder – falls die erforderliche Reduktion nicht erreicht wurde – die Bekämpfungsmaßnahmen so rasch wie möglich zu wiederholen sind;
- in der Überwachungszone aus epidemiologischen Gründen eine adäquate Reduktion des Rotwildbestands durch Umgestaltung der Abschussanordnungen nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten und eine Restriktion der Winterfütterungspraxis vorzunehmen ist;
- die Veterinärbehörde die Erfüllung der Abschussanordnungen durch Personen mit entsprechender Erfahrung auf Kosten der Jagdausübungsberechtigten anzuordnen hat, falls mit herkömmlichen Methoden nicht das Auslangen gefunden wird und die Abschussanordnung nicht entsprechend erfüllt wurde;
- in der Überwachungszone Einrichtungen zur Wildfütterung nach Abschluss der Fütterungsperiode nach veterinärbehördlicher Anleitung und unter veterinärbehördlicher Aufsicht zu reinigen und desinfizieren sind;
- die in Weidegebieten betriebenen Salzlecken von den Tierhaltern vor Beginn des Almauftriebs zu reinigen und zu desinfizieren sind und ein Anbieten von Salzlecken auf Weidegebieten während der Sommerweideperiode nicht stattfinden darf;
- die Überwachung der weiteren Entwicklung in der Überwachungszone durch veterinärbehördliche Kontrollen der ganzen Wildtierkörper aller erlegten Rotwildstücke und pathomorphologischen Untersuchungen der Köpfe, einschließlich der tiefen Halslymphknoten (Ln. retropharyngeales) sowie der Lunge samt anhaftenden Lymphknoten (nach entsprechender Kennzeichnung zur Sicherstellung der Zuordenbarkeit zum jeweiligen Tierkörper) zu erfolgen hat, wobei die Jagdausübungsberechtigten sowie die Personen, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen sind, für die ordnungsgemäße Vorlage zu sorgen haben;
- bei Vorliegen von Veränderungen in Organen, welche bei den Untersuchungen
Z 13 gefunden werden und die für das Vorliegen von Tuberkulose sprechen, die veränderten Organteile sowie zugehörige Lymphknoten von der Veterinärbehörde an das Nationale Referenzlabor für Tuberkulose einzusenden sind;bei Vorliegen von Veränderungen in Organen, welche bei den Untersuchungen
Ziffer 13, gefunden werden und die für das Vorliegen von Tuberkulose sprechen, die veränderten Organteile sowie zugehörige Lymphknoten von der Veterinärbehörde an das Nationale Referenzlabor für Tuberkulose einzusenden sind; 15. die Amtstierärztin bzw. der Amtstierarzt in die Erstellung und Kontrolle der Abschusspläne einzubeziehen ist, solange Sonderuntersuchungs- oder Sonderüberwachungsgebiete
Rindertuberkuloseverordnung in der Rinderpopulation der betreffenden Region erforderlich sind. § 5Paragraph 5 Erlöschen der Seuche
(1)Sind die Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen
Bekämpfungsplan erfolgreich abgeschlossen, gilt die Seuche als erloschen.
(2)Der Landeshauptmann hat das Erlöschen der Seuche dem Bundesministerium für Gesundheit unter Anschluss eines Berichtes über den Bekämpfungserfolg mitzuteilen. Im Falle eines bundesländerübergreifenden Seuchengebietes ist diese Mitteilung von jenem Landeshauptmann zu erstatten, in dessen Bundesland die größte Fläche des Seuchengebiets liegt. Zuvor hat der Landeshauptmann zur Mitteilung das Einvernehmen mit dem bzw. den sonst betroffenen Landeshauptmann bzw. Landeshauptmännern herzustellen.
(3)Die Aufhebung des Seuchengebiets wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht. Verordnung des Landeshauptmannes vom 06.Juli 2011, LGBl Nr 68/2011 idF LGBl Nr 49/2012, mit der ein Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung und zur Tilgung der Tbc beim Rotwild im Tiroler Wtal erlassen wird (Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung): Verordnung des Landeshauptmannes vom 06.Juli 2011, Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 49 aus 2012,, mit der ein Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung und zur Tilgung der Tbc beim Rotwild im Tiroler Wtal erlassen wird (Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung): Aufgrund des § 3 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl II Nr 181/2011 wird verordnet: Aufgrund des Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 181 aus 2011, wird verordnet: § 1Paragraph eins Geltungsbereich
(1)Dieser Verordnung unterliegen die in Anlage 1 und in Anlage 2 angeführten Jagdgebiete. Sie bilden in ihrer Gesamtheit das Seuchengebiet.
(2)Die in Anlage 1 angeführten Jagdgebiete bilden die Bekämpfungszone, die in Anlage 2 angeführten Jagdgebiete die Überwachungszone des Seuchengebietes. § 2Paragraph 2 Ziel, Umsetzung
(1)Ziel dieser Verordnung ist die Hintanhaltung der Weiterverbreitung und die rasche Tilgung der Tbc-Seuche in den Rotwildbeständen des Tiroler Wtals durch eine adäquate Reduktion der Rotwildbestände und geeignete Begleitmaßnahmen.
(2)Bund und Land Tirol beteiligen sich nach Maßgabe des Kosten- und Finanzierungsplans
Anlage 3 an den Maßnahmen der Seuchenbekämpfung. § 3Paragraph 3 Abschussanordnungen, Auflagen bei der Jagdausübung
(1)Der Amtstierarzt hat in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen.
(2)In den Abschussanordnungen nach Abs. 1 kann der Amtstierarzt die zur Erfüllung notwendigen Modalitäten, wie insbesondere die Vorlage von Lockfütterungen oder die Einhaltung bestimmter zeitlicher Intervalle anordnen.
(2)In den Abschussanordnungen nach Absatz eins, kann der Amtstierarzt die zur Erfüllung notwendigen Modalitäten, wie insbesondere die Vorlage von Lockfütterungen oder die Einhaltung bestimmter zeitlicher Intervalle anordnen.
(3)Wird mit herkömmlichen Methoden nicht das Auslangen gefunden und die Abschussanordnungen nicht im entsprechenden Ausmaß erfüllt, so hat die Behörde die Erfüllung der Abschussanordnungen durch Personen mit entsprechender Erfahrung auf Kosten des Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid anzuordnen.
(4)Der Amtstierarzt kann den Jagdausübungsberechtigten, den Jagdleitern sowie den Jagdschutzorganen in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt Auflagen zur Vermeidung der Ausbreitung der Seuche vorschreiben. § 4Paragraph 4 Tötungsmaßnahmen
(1)Der Zuzug des Rotwildes zur Bekämpfungszone ist durch geeignete Mittel, wie insbesondere durch Lenkung, Lockfütterung und Stilllegung der Fütterungen in den an das zu errichtende Wildgatter angrenzenden Gebieten, sicherzustellen.
(2)Die Tötung der in der Bekämpfungszone befindlichen Rotwildstücke, die durch herkömmliche Methoden innerhalb der vorgegebenen Zeit nicht entnommen werden konnten, hat auf Anordnung der Behörde durch Personen mit entsprechender Erfahrung unter Beiziehung eines Jagdsachverständigen und Verwendung der geeigneten Ausrüstung zu erfolgen.
(3)Bei der Tötung ist möglichst tierschutzgerecht sowie möglichst ohne Störung der ansässigen Bevölkerung vorzugehen. Die Tötung ist so durchzuführen, dass keine unnötige Beunruhigung des Wildes im Seuchengebiet erfolgt, um eine Vertreibung des Rotwildes in andere Gebiete hintanzuhalten.
(4)Falls durch die getroffenen Maßnahmen die für eine effektive Hintanhaltung der Weiterverbreitung und Tilgung der Seuche erforderliche Reduktion des Rotwildbestandes nicht erreicht wurde, sind die Bekämpfungsmaßnahmen so rasch als möglich zu wiederholen. (…) V.römisch fünf. Erwägungen Das verfahrensgegenständliche Revier befindet sich in der durch Anhang 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBl 68/2011 idF 49/2012, festgelegten Überwachungszone „neu“ – Wtal II, GJ Z im Bezirk Y.Das verfahrensgegenständliche Revier befindet sich in der durch Anhang 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, Landesgesetzblatt 68 aus 2011, in der Fassung 49 aus 2012,, festgelegten Überwachungszone „neu“ – Wtal römisch zwei, GJ Z im Bezirk Y. Aufgrund der bisherigen Ausführungen steht fest, dass der Beschwerdeführer als zuständiges Jagdschutzorgan für das Revier GJ Z im Seuchenbekämpfungszeitraum vom 24.05.2013 bis 31.12.2013, 24:00 Uhr, die vom Amtstierarzt
§ 3
Abs 1 Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung vorgeschriebenen Abschusszahlen nicht erfüllt hat. Statt der ihm vorgeschriebenen 33 Stück Rotwild anderer Klassen, 3 Stück Schmaltier und 19 Stück Alttieren hat der Beschwerdeführer lediglich 14 Stück Rotwild anderer Klassen, 5 Stück Schmaltiere sowie 9 Stück Alttiere erlegt. Somit hat der Beschwerdeführer die ihm angeordneten Mindestabschussvorgaben nur zu 50,9 % erfüllt, da nach Ende des Seuchenbekämpfungszeitraumes noch 19 Stück Rotwild anderer Klassen und 10 Stück Alttiere ausständig waren. Dies blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten. Aufgrund der bisherigen Ausführungen steht fest, dass der Beschwerdeführer als zuständiges Jagdschutzorgan für das Revier GJ Z im Seuchenbekämpfungszeitraum vom 24.05.2013 bis 31.12.2013, 24:00 Uhr, die vom Amtstierarzt
Paragraph 3, Absatz eins, Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung vorgeschriebenen Abschusszahlen nicht erfüllt hat. Statt der ihm vorgeschriebenen 33 Stück Rotwild anderer Klassen, 3 Stück Schmaltier und 19 Stück Alttieren hat der Beschwerdeführer lediglich 14 Stück Rotwild anderer Klassen, 5 Stück Schmaltiere sowie 9 Stück Alttiere erlegt. Somit hat der Beschwerdeführer die ihm angeordneten Mindestabschussvorgaben nur zu 50,9 % erfüllt, da nach Ende des Seuchenbekämpfungszeitraumes noch 19 Stück Rotwild anderer Klassen und 10 Stück Alttiere ausständig waren. Dies blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten. Damit steht für das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat in objektiver Weise erfüllt hat. Was die subjektive Tatseite anbelangt ist Folgendes auszuführen: Einleitend ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 VStG handelt. Dies bedeutet, dass für die Strafbarkeit bereits fahrlässiges Handeln genügt. Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet hierbei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Einleitend ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, VStG handelt. Dies bedeutet, dass für die Strafbarkeit bereits fahrlässiges Handeln genügt. Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet hierbei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. In Anbetracht der Tragweite der Tbc-Problematik im Bezirk Y und der damit verbundenen Verantwortung der Jagschutzorgane, derer sich der Beschwerdeführer spätestens seit der Abschussplanbesprechung am 03.04.2013 und aufgrund der später auch angeordneten Maßnahmen bewusst sein hätte müssen, ist ihm vorzuwerfen, dass er nicht absolut jede ihm zur Verfügung stehende Möglichkeit, insbesondere unter Heranziehung alternativer Jagdmethoden, ausgeschöpft hat, um die Mindestabschussanordnung zu erfüllen. Es ist zwar sehr löblich, dass der Beschwerdeführer – wie er in der mündlichen Verhandlung angab – teilweise auf seinen Urlaub verzichtet hat um diese Zeit zur Bejagung zu nutzen. Allerdings hätte ihm im Laufe des Seuchenbekämpfungszeitraumes klar werden müssen, dass allein die herkömmliche Ansitzjagd nicht zielführend ist und es alternativer Jagdmethoden bedarf. Weiters ist es dem Beschwerdeführer zwar grundsätzlich zugute zu halten, dass er sich als Jagdschutzorgan einer weidgerechten Jagdausübung verpflichtet fühlt. Demgemäß gab er in seiner Stellungnahme zur Anzeige vom 05.09.2014 und auch in der mündlichen Verhandlung an, dass er sich weigere, Alttiere von Kälbern wegzuschießen. Auch wenn eine solche Einstellung für einen Berufsjäger zwar grundsätzlich wünschenswert ist, so stellt doch die derzeitige Seuchensituation im Bezirk Y einen gewissen Ausnahmezustand dar. Um der Tbc-Problematik möglichst effizient entgegentreten zu können, wurden den Jagdschutzorganen der betroffenen Gebiete seitens der Behörde Erleichterungen bei den Jagdmethoden sowie ein klassenfreier Abschuss des Rotwildes gewährt, da aufgrund des steigenden Jagddrucks klassische Jagdmethoden oft nicht mehr zum gewünschten Ziel der Rotwildreduktion führen. Über die Wichtigkeit der Rotwildreduktion, insbesondere betreffend die Zuwachsträger, und die Gefahr einer Tbc-Übertragung auf den Menschen wurde der Beschwerdeführer bereits vor dem Seuchenbekämpfungszeitraum eingehend informiert. Aufgrund der von den Zuwachsträgern ausgehenden Verseuchungsgefahr, wurde den Jagdschutzorganen überdies auch der Abschuss hochtragender bzw führender Alttiere freigestellt. So erklärte der Amtstierarzt in seiner Stellungnahme vom 27.03.2015, dass dies aus der Sicht des Tierschutzes die humanste Reduktionsmethode darstellt, auch wenn diesbezüglich grundsätzlich ethische Bedenken bestehen. Zur Wildwechselthematik ist anzuführen, dass ein gewisses Maß an Wildwechsel in Anbetracht der beiden Fütterungen im Revier sicherlich unvermeidlich ist. Revierbedingter Wildwechsel wurde jedoch bereits von der belangten Behörde in der Berechnung der jeweiligen Abschussvorgaben berücksichtigt. Aufgrund dieser Umstände steht für das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Behörde bzw der Sachverständige DD bei einer Zugrundelegung von einem Geschlechterverhältnis von 1:1 (50 % weibliche und 50 % männliche Tiere) aus dem Anteil der weiblichen Tiere die weiblichen Kälber hätte herausrechnen müssen oder allenfalls den Faktor der Zuwachsträger vermindern hätte müssen, da es sich bei Kälbern nicht um Zuwachsträger handle, stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts insofern einen berechtigten Einwand dar, als es vermag, das Verschulden des Beschwerdeführers als gering anzusehen.
§ 45Abs 1 Z 4 VSt
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen wird ausgegangen.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen wird ausgegangen. In Zusammenschau aller Aspekte ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer gegenständlich zwar nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass ihn an der mangelhaften Erfüllung der vorgeschriebenen Mindestabschüsse von lediglich 50,9 % kein Verschulden trifft. Aufgrund des jedoch als gering anzusehenden Verschuldens des Beschwerdeführers sieht es das erkennende Gericht gegenständlich als nicht geboten, eine Strafe zu verhängen, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Demnach wird von einer Bestrafung des Beschwerdeführers abgesehen und war stattdessen eine Ermahnung auszusprechen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.23.2976.12