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{'item': 'LVwG-2016/31/1363-1'}

Obsah (4)§§ 27§ 3§ 24§§ 51

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/31/1363-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§§ 27und 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist gem § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gem Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbingen: Mit Antrag vom 13.5.2016 begehrte AA die Verlängerung bzw Weitergewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz für die Monate Mai und Juni
  2. Mit Bescheid vom 23.5.2016, I-S-****/*/*, wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung

§ 3

Abs 2 lit a TMSG zurück und begründete dies wie folgt:Mit Bescheid vom 23.5.2016, I-S-****/*/*, wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung

Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, TMSG zurück und begründete dies wie folgt: AA habe am 13.5.2016 um Gewährung der Mindestsicherung (lt. Antrag für Mai/Juni 2016) angesucht. Dem ausgefüllten Kurzantrag lägen ansonsten keine Unterlagen irgendwelcher Art bei. Der Beschwerdeführer sei griechischer Staatsbürger und damit, zumindest seit dem Jahr 1981, Unionsbürger.

§ 3

Tiroler Mindestsicherungsgesetz ist Grundvoraussetzung für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern und damit für den Bezug von Leistungen aus der Tiroler Mindestsicherung, dass sich Unionsbürger rechtmäßig im Sinne der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Bundesgebiet aufhalten. Daher sei bei der Erörterung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Mindestsicherungsleistungen, die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts durch die erkennende Behörde als Vorfrage zu behandeln gewesen.

Paragraph 3, Tiroler Mindestsicherungsgesetz ist Grundvoraussetzung für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern und damit für den Bezug von Leistungen aus der Tiroler Mindestsicherung, dass sich Unionsbürger rechtmäßig im Sinne der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Bundesgebiet aufhalten. Daher sei bei der Erörterung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Mindestsicherungsleistungen, die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts durch die erkennende Behörde als Vorfrage zu behandeln gewesen. Der Beschwerdeführer sei seit 20.7.2015 ununterbrochen mit Hauptwohnsitz (Obdachlosenanmeldung) in Z, Adresse 1, gemeldet gewesen. Erstmals sei in Österreich eine Meldung mit Nebenwohnsitz in der Zeit vom 2.1.2002 bis 14.1.2002 und wiederum vom 2.10.2003 bis 16.11.2004 erfolgt. Die nächste Anmeldung (wiederum mit Nebenwohnsitz) sei am 23.1.2007 erfolgt und sei der Beschwerdeführer seither mit kürzeren und längeren Unterbrechungen immer wieder in Österreich zum Teil mit Neben- und zum Teil mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. In der Zeit von November 1998 bis April 2016 seien dem Beschwerdeführer € 41.131,01 an Mindestsicherungsleistungen zuerkannt worden. Bis 30.4.2016 seien darunter auch die Leistungen für die Pflichtversicherung bei der Tiroler Gebietskrankenkasse beinhaltet gewesen. Laut Aussage des Beschwerdeführers sei er in den Wochen vor der gegenständlichen Antragstellung in Griechenland aufhältig gewesen. Der Versicherungszeitenauszug des Beschwerdeführers vom 23.5.2016 weise seit 24.7.2014 keine Einträge auf, alle vorhergehenden Beschäftigungen seien immer von kurzer Dauer gewesen (meistens einige Tage, max. 3 Monate). Ebenso habe der Beschwerdeführer zumindest in den letzten Jahren nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt, was der jahrelange Bezug von Leistungen aus der Tiroler Mindestsicherung zeige. Es zeichne sich ein deutliches Missverhältnis zulasten des Tiroler Sozialhilfesystems ab. Mangels Vorliegen der Erwerbstätigeneigenschaft habe der Beschwerdeführer eine solche auch nicht erhalten können. Belege für eine (vorübergehende) Arbeits- oder Berufsunfähigkeit iSd § 51 Abs 2 Z 1 NAG seien keine vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer sei im entscheidungsrelevanten Zeitraum keiner bzw lediglich in einem zeitlich vernachlässigbarem Ausmaß von einigen Tagen einer Beschäftigung nachgegangen.Mangels Vorliegen der Erwerbstätigeneigenschaft habe der Beschwerdeführer eine solche auch nicht erhalten können. Belege für eine (vorübergehende) Arbeits- oder Berufsunfähigkeit iSd Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, NAG seien keine vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer sei im entscheidungsrelevanten Zeitraum keiner bzw lediglich in einem zeitlich vernachlässigbarem Ausmaß von einigen Tagen einer Beschäftigung nachgegangen. Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht in einem Ausbildungsverhältnis iSd § 51 Abs 2 Z 4 NAG befunden. Das Regelpensionsalter von 65 Jahren habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben (am 24.7.2015) noch nicht erreicht und seien keine Belege für eine Vorruhestandsregelung bekannt gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht in einem Ausbildungsverhältnis iSd Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4, NAG befunden. Das Regelpensionsalter von 65 Jahren habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben (am 24.7.2015) noch nicht erreicht und seien keine Belege für eine Vorruhestandsregelung bekannt gemacht worden. Mangels Erwerbs eines rechtsgültigen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts halte sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ohne den rechtmäßigen Aufenthalt komme es zu keiner Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern nach § 3 TMSG und habe der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz.Mangels Erwerbs eines rechtsgültigen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts halte sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ohne den rechtmäßigen Aufenthalt komme es zu keiner Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern nach Paragraph 3, TMSG und habe der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seine Vertreter vor wie folgt: „Ich, AA, geb. 28.06.1959, vertreten durch BB und CC, MitarbeiterInnen der Beratungsstelle D, erhebe binnen vierwöchiger Frist ab Zustellung des Bescheids gegen den Bescheid des Amtes für Soziales Z (GZ: I-S.****/*/*) vom 23.05.2016 betreffend der Gewährung von Mindestsicherung das Rechtsmittel der Beschwerde und stelle den Antrag Den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass dem Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes stattgegeben und mir folglich Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Anwendung des Mindestsatzes für Alleinstehende in Höhe von 620,87 €, Mietkosten in Höhe von 495,00 € und die gesetzliche Krankenversicherung gewährt wird. Begründung Ich bin griechischer Staatsbürger und lebe mit Unterbrechungen nun schon seit 1999 in Z. Während meines ganzen Aufenthaltes in Z, habe ich entweder gearbeitet oder war auf Arbeitssuche. Da sich die Arbeitssuche in Tirol als sehr schwierig darstellt(e), kamen die in ihrem Schreiben erwähnten längeren Aufenthalte in Griechenland zustande, welche ich ausschließlich zur Arbeitssuche in Griechenland nutzte. Gern hätte ich eine langfristige Arbeitsstelle gefunden, mit der es mir möglich gewesen wäre meinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Da ich die Anwartschaft für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfülle, erhalte ich auch kein Arbeitslosengeld. Ich verfüge seit 20.01.2012 über eine EWR-Anmeldebescheinigung. Bereits am 20.04.1999 war ich mit Hauptwohnsitz in Z gemeldet. In Ihrem Schreiben wird dagegen angeführt, dass ich in Österreich erstmals in der Zeit vom 02.01.2002-14.01.2002 und wiederum vom 02.10.2003-16.11.2004 mit Nebenwohnsitz gemeldet war. Die nächste Anmeldung mit Nebenwohnsitz erfolgte laut ihrem Schreiben am 23.01.2007, was wiederum falsch ist, da ich von 20.04.1999 bis 31.01.2007 mit Hauptwohnsitz in Z gemeldet war. Ich verfüge derzeit über keinerlei finanzielle Mittel und wohne derzeit im E-haus, in der Adresse 2 in Z, wo man mir auf Kulanzebene einen Aufschub der Zahlungen für meine Übernachtungen ab 12.05.2016 gewährt hat. Ende Juni werden sich die Kosten auf 1.000,00 € belaufen. Laut ihrem Schreiben wird mir nun der Anspruch auf Mindestsicherung abgesprochen. Da ich im Besitz einer EWR-Anmeldebescheinigung bin, habe ich aber einen Anspruch auf Mindestsicherung. Im betreffenden Bescheid wird mir außerdem die Gültigkeit meiner Anmeldebescheinigung aberkannt: „Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer im entscheidungsrelevanten Zeitraum weder über die geforderte Erwerbstätigeneigenschaft, noch über ausreichend Existenzmittel und entsprechenden Krankenversicherungsschutz verfügt und folglich das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten nach § 51 NAG nicht erworben“. Ich möchte deshalb an dieser Stelle in Frage stellen, ob diese Aufgabe nicht vielmehr der Fremdenbehörde unterliegt. Mir ist bewusst, dass das Sozialamt zu überprüfen hat, ob ein legaler Aufenthalt in Österreich vorliegt. Doch in meinem Fall liegt eine Legitimation ganz klar in Form der EWR-Anmeldebescheinigung vor. Die Aberkennung dagegen unterliegt eindeutig der Fremdenbehörde laut § 55

(3)NAG: „Besteht das Aufenthaltsrecht (…) nicht, weil (…) die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde“.Laut ihrem Schreiben wird mir nun der Anspruch auf Mindestsicherung abgesprochen. Da ich im Besitz einer EWR-Anmeldebescheinigung bin, habe ich aber einen Anspruch auf Mindestsicherung. Im betreffenden Bescheid wird mir außerdem die Gültigkeit meiner Anmeldebescheinigung aberkannt: „Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer im entscheidungsrelevanten Zeitraum weder über die geforderte Erwerbstätigeneigenschaft, noch über ausreichend Existenzmittel und entsprechenden Krankenversicherungsschutz verfügt und folglich das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten nach Paragraph 51, NAG nicht erworben“. Ich möchte deshalb an dieser Stelle in Frage stellen, ob diese Aufgabe nicht vielmehr der Fremdenbehörde unterliegt. Mir ist bewusst, dass das Sozialamt zu überprüfen hat, ob ein legaler Aufenthalt in Österreich vorliegt. Doch in meinem Fall liegt eine Legitimation ganz klar in Form der EWR-Anmeldebescheinigung vor. Die Aberkennung dagegen unterliegt eindeutig der Fremdenbehörde laut Paragraph 55,
(3)NAG: „Besteht das Aufenthaltsrecht (…) nicht, weil (…) die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde“. Deshalb wäre nach meiner Auffassung Mindestsicherung zu gewähren, bis die Umstände von der Fremdenbehörde abgeklärt sind, § 30 TSMG i.V. Denn für mich ergibt sich durch die kurzfristige Einstellung der Leistungen und ohne eine Ankündigung der Leistungseinstellung, eine ernsthafte Notlage. Ich bin 56 Jahre alt und wenn ihnen die Situation am Arbeitsmarkt bekannt ist, wissen sie vielleicht, dass es mir nicht möglich sein wird nun auf die Schnelle eine Arbeitsstelle zu finden, vor allem in Anbetracht meiner langjährigen erfolglosen Arbeitssuche. Ich kann weder für meinen Lebensunterhalt noch für meinen Wohnbedarf aufkommen und bin somit vollständig mittellos.Deshalb wäre nach meiner Auffassung Mindestsicherung zu gewähren, bis die Umstände von der Fremdenbehörde abgeklärt sind, Paragraph 30, TSMG i.V. Denn für mich ergibt sich durch die kurzfristige Einstellung der Leistungen und ohne eine Ankündigung der Leistungseinstellung, eine ernsthafte Notlage. Ich bin 56 Jahre alt und wenn ihnen die Situation am Arbeitsmarkt bekannt ist, wissen sie vielleicht, dass es mir nicht möglich sein wird nun auf die Schnelle eine Arbeitsstelle zu finden, vor allem in Anbetracht meiner langjährigen erfolglosen Arbeitssuche. Ich kann weder für meinen Lebensunterhalt noch für meinen Wohnbedarf aufkommen und bin somit vollständig mittellos. Ich möchte sie bitten den Sachverhalt genau prüfen zu lassen und in der Zwischenzeit BMS auf hoheitlichem oder privatrechtlichem Weg zu gewähren, um mich in meiner Notsituation zu unterstützen oder mir zumindest die Möglichkeit zu geben meine Zukunft außerhalb Österreichs zu planen. Alles was ich möchte ist eine Arbeit mit Unterkunft, das wäre mir weitaus lieber als Mindestsicherung zu beziehen, aber bis dahin benötige ich ihre Unterstützung.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Stadtgemeinde Z zu Zahl I-S-****/*/*. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 3 und Abs 4 Vw

GVG abgesehen werden, da zum einen die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde nicht explizit beantragt wurde. Zum anderen ist aus den Akten zu erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Einem Entfall der Verhandlung stehen zudem weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 3 und Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da zum einen die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde nicht explizit beantragt wurde. Zum anderen ist aus den Akten zu erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Einem Entfall der Verhandlung stehen zudem weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 130/2013, maßgeblich:Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, maßgeblich: „Persönlicher Anwendungsbereich § 3.

(1)Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.Paragraph 3,
(1)Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
(2)Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind: a) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:
  1. ihre Ehegatten,
  2. ihre eingetragenen Partner,
  3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des
  4. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und
  5. ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, (…)“ Weiters sind folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 122/2015, maßgeblich:Weiters sind folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2015,, maßgeblich: „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht – Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate § 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. (…) Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern § 52.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 52,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
  1. a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
  2. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
  3. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
  4. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen

Abs. 1.

(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen

Absatz eins, Anmeldebescheinigung § 53.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Paragraph 53,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern § 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger

§ 51Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

§ 51Abs.

2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2, Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate § 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“Paragraph 55,

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Der Beschwerdeführer ist griechischer Staatsbürger und damit seit dem EU-Beitritt Griechenlands im Jahr 1981 auch Unionsbürger. Der Beschwerdeführer war vom 20.4.1999 bis zum 31.1.2007 erstmals mit Hauptwohnsitz in Z gemeldet. Laut Melderegisterauskunft (ZMR) scheinen weitere hauptwohnsitzliche Meldungen auf: - 28.5.2008 – 5.6.2008 in Z, - 28.7.2009 – 21.8.2009 in Y, - 4.1.2010 – 11.1.2010 in X,4.1.2010 – 11.1.2010 in römisch zehn, - 14.6.2010 – 15.6.2010 in W, - 29.6.2010 – 2.7.2010 in Z, - 3.7.2010 – 6.8.2010 in V,3.7.2010 – 6.8.2010 in römisch fünf, - 20.10.2010 – 13.12.2010 in U, - 18.1.2011 – 26.1.2011 in Z, - 6.12.2011 – 27.12.2011 in Z, - 27.12.2011 – 3.2.2012 in T, - 28.2.2012 – 6.3.2012 in Z, - 19.3.2012 – 27.3.2012 in Z, - 8.5.2012 – 25.5.2012 in Z, - 25.5.2012 – 9.7.2012 in Z, - 6.8.2012 – 4.9.2012 in S, - 18.12.2012 – 30.12.2013 in Z, - 30.4.2014 – 2.6.2015 in Z. Die Melderegisterauskunft weist zudem diverse Eintragungen mit Nebenwohnsitz des Beschwerdeführers auf: - 2.1.2002 – 14.1.2002 in R, - 2.10.2003 – 16.11.2004 in Q, - 23.1.2007 – 30.1.2007 in P, - 24.7.2007 – 17.9.2007 in O, - 18.2.2008 – 11.3.2008 in T, - 28.3.2008 – 14.4.2008 in T, - 20.1.2009 – 9.2.2009 in Q, - 26.2.2009 – 2.3.2009 in T, - 21.1.2010 – 25.1.2010 in N, - 20.5.2010 – 28.5.2010 in M. Des Weiteren bestehen drei Eintragungen, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer obdachlos war bzw. ist: - 10.9.2012 – 18.12.2012 in Z, - 28.2.2014 – 30.4.2014 in Z, - 20.7.2015 – dato in Z. Aus dem behördlichen Akt geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 1998 bis zum heutigen Zeitpunkt immer wieder kürzeren Arbeitstätigkeiten – insbesondere gastgewerblicher Art - nachgegangen ist; das längste Arbeitsverhältnis (mit einer ununterbrochenen Dauer von neun Monaten) ist mit der FF GmbH eingegangen worden und dauerte von 1.9.2012 bis 31.5.2013 (laut Versicherungsdatenauszug AJ-WEB vom 27.6.2016). Als bislang letztes Arbeitsverhältnis scheint jenes mit dem Betrieb GG Hotelbetriebs-GmbH vom 1.6.2014 bis zum 31.7.2014 sowie ein zweitägiges Arbeitsverhältnis als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei II vom 24.5.2016 bis 25.5.2016 in Z auf, wobei hiezu keine Beitragsunterlagen vorhanden sind. Mit seinen 57 Jahren hat der Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben, noch zum jetzigen Zeitpunkt das Regelpensionsalter erreicht.Als bislang letztes Arbeitsverhältnis scheint jenes mit dem Betrieb GG Hotelbetriebs-GmbH vom 1.6.2014 bis zum 31.7.2014 sowie ein zweitägiges Arbeitsverhältnis als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei römisch zwei vom 24.5.2016 bis 25.5.2016 in Z auf, wobei hiezu keine Beitragsunterlagen vorhanden sind. Mit seinen 57 Jahren hat der Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben, noch zum jetzigen Zeitpunkt das Regelpensionsalter erreicht. Laut Versicherungsdatenauszug (AJ-WEB vom 27.6.2016) war der Beschwerdeführer am 18.12.1998 das erste Mal und danach bis zum 25.05.2016 – zumeist tageweise - immer wieder in kürzeren oder längeren Abständen als Arbeiter in Österreich beschäftigt. In der Zeit von November 1998 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung der Mindestsicherung für die Monate Mai/Juni 2016 wurden dem Beschwerdeführer insgesamt € 41.131,01 an Mindestsicherungsleistungen zuerkannt. Die Leistungen für die Pflichtversicherung bei der Tiroler Gebietskrankenkasse sind darin enthalten, und zwar bis zum 30.4.2016. Seit dem Jahr 1999 ist der Beschwerdeführer immer wieder beim Arbeitsmarktservice Z vorgemerkt, die letzte Vormerkung wurde am 25.5.2016 eingetragen und ist zumindest bis zum 27.6.2016 (Datum des AJ-WEB Auszuges) aufrecht. Im Behördenakt ist evident, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, in den Wochen vor der Einreichung des Antrags auf Gewährung der Mindestsicherung in Griechenland aufhältig gewesen zu sein. Er hat weiters eingeräumt, in Österreich keine Familienangehörige zu haben sowie vollständig mittellos zu sein. Er kann somit weder für seinen Lebensunterhalt noch für seinen Wohnbedarf aufkommen (s. Beschwerde). Der Beschwerdeführer war demnach nicht zumindest fünf Jahre ununterbrochen als Arbeitnehmer oder Selbstständiger in Österreich tätig. Über einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz oder über ausreichend finanzielle Existenzmittel verfügte er zwischen 1999 bis 2016 nur in bestimmten, bzw. kürzeren, Abständen (AJ-WEB vom 27.6.2016).

§ 3

Tiroler Mindestsicherungsgesetz ist Grundvoraussetzung für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern und damit für den Bezug von Leistungen aus der Tiroler Mindestsicherung, dass sich Unionsbürger rechtmäßig im Sinne der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Bundesgebiet aufhalten. Aus diesem Grund ist bei der Erörterung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Mindestsicherungsleistungen zunächst die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts in Österreich zu behandeln.

Paragraph 3, Tiroler Mindestsicherungsgesetz ist Grundvoraussetzung für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern und damit für den Bezug von Leistungen aus der Tiroler Mindestsicherung, dass sich Unionsbürger rechtmäßig im Sinne der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Bundesgebiet aufhalten. Aus diesem Grund ist bei der Erörterung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Mindestsicherungsleistungen zunächst die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts in Österreich zu behandeln. Der Beschwerdeführer ist griechischer Staatsbürger und demnach zumindest seit 1981 Unionsbürger. Als Unionsbürger ist der Beschwerdeführer

§ 51

NAG – in Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie, RL 2004/38/EG – dazu berechtigt, sich länger als drei Monate in Österreich aufzuhalten; dies jedoch nur, soweit er die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt.Als Unionsbürger ist der Beschwerdeführer

Paragraph 51, NAG – in Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie, RL 2004/38/EG – dazu berechtigt, sich länger als drei Monate in Österreich aufzuhalten; dies jedoch nur, soweit er die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt. Aus dem Versicherungsdatenauszug (AJ-WEB vom 27.6.2016) geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer seit 1998 immer wieder in bestimmten, bzw. kürzeren, Abständen als Arbeiter tätig war. Zuletzt nur für zwei Tage, von 24.5.2016 bis 25.5.2016. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Erwerbstätigkeit iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG vorliegt, ist die Dauer des Dienstverhältnisses zwar grundsätzlich nicht ausschlaggebend, sie kann jedoch bei der Beurteilung der Tätigkeit als solche als Gesichtspunkt herangezogen werden, insbesondere dann, wenn es sich um Tätigkeiten derart geringen Umfangs handelt, dass diese für die Erwerbstätigeneigenschaft als unwesentlich anzusehen sind (vgl EuGH 26.2.1999, C-357/89).Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG vorliegt, ist die Dauer des Dienstverhältnisses zwar grundsätzlich nicht ausschlaggebend, sie kann jedoch bei der Beurteilung der Tätigkeit als solche als Gesichtspunkt herangezogen werden, insbesondere dann, wenn es sich um Tätigkeiten derart geringen Umfangs handelt, dass diese für die Erwerbstätigeneigenschaft als unwesentlich anzusehen sind vergleiche EuGH 26.2.1999, C-357/89). Der Beschwerdeführer ging seit dem Jahr 1998 lediglich Beschäftigungen mit geringer Dauer nach (das längste Arbeitsverhältnis dauerte von 1.9.2012 bis 31.5.2013, die überwiegende Mehrzahl der Arbeitsverhältnisse dauerten nur einzelne Tage). Sohin kann die Dauer dieser Tätigkeiten – verglichen mit der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich - als vernachlässigbarer Zeitraum, der die Erwerbstätigeneigenschaft des § 51 NAG nicht zu erfüllen vermag, angesehen werden.Der Beschwerdeführer ging seit dem Jahr 1998 lediglich Beschäftigungen mit geringer Dauer nach (das längste Arbeitsverhältnis dauerte von 1.9.2012 bis 31.5.2013, die überwiegende Mehrzahl der Arbeitsverhältnisse dauerten nur einzelne Tage). Sohin kann die Dauer dieser Tätigkeiten – verglichen mit der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich - als vernachlässigbarer Zeitraum, der die Erwerbstätigeneigenschaft des Paragraph 51, NAG nicht zu erfüllen vermag, angesehen werden. Des Weiteren ist die Voraussetzung der ausreichenden Existenzmittel und des umfassenden Krankenversicherungsschutzes

§ 51

Abs 1 Z 2 NAG zu prüfen.Des Weiteren ist die Voraussetzung der ausreichenden Existenzmittel und des umfassenden Krankenversicherungsschutzes

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zu prüfen. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum zwischen 1998 und 2016 lediglich in den Zeiträumen (umfassend) krankenversichert, in denen ein aufrechtes Arbeitsverhältnis in Österreich bestand. Aus dem Versicherungsdatenauszug vom 27.6.2016 geht hervor, dass für zumindest drei Dienstverhältnisse keine Beitragsunterlagen vorhanden sind (13.4.1999 - 9.6.1999, 1.10.2010 - 1.10.2010, 24.5.2016 - 25.5.2016). Der Beschwerdeführer kann sohin auf keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz verweisen. Aus dem angefochtenen Bescheid geht hervor, dass der Beschwerdeführer insgesamt € 41.131,01 an Mindestsicherungsleistungen in Anspruch genommen hat. EWR-Bürger verfügen über ausreichende Existenzmittel, wenn diese über der im Aufnahmemitgliedstaat (hier: in Österreich) geltenden Sozialhilfegrenze liegen. Nach Art 8 Abs 4 RL 2004/38/EG darf weder direkt noch indirekt ein fester Betrag für die Höhe der ausreichenden Existenzmittel festgelegt werden, bei dessen Unterschreiten das Aufenthaltsrecht automatisch versagt werden darf (EuGH 19.9.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey). Die Behörden müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen (Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl (Hrsg.), NAG § 51 Rz 13). Existenzmittel müssen dabei nicht periodisch sein und können auch in der Form von akkumuliertem Kapital vorhanden sein (Lindmayr, Handbuch zur Ausländerbeschäftigung 11

(2012), S. 456). Sind ausreichende Existenzmittel nicht mehr vorhanden, ist wesentliches Kriterium für eine allfällige Ausweisung, ob die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates unangemessen in Anspruch genommen werden. Hiebei bedarf es einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, bei der sowohl die Dauer des Aufenthaltes, die bisher vom Sozialleistungsbezieher einbezahlten Sozialversicherungsbeiträge, die persönliche Situation als auch die Höhe der bisher geleisteten Sozialhilfe zu berücksichtigen sind (Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl (Hrsg.), NAG § 51 Rz 14).EWR-Bürger verfügen über ausreichende Existenzmittel, wenn diese über der im Aufnahmemitgliedstaat (hier: in Österreich) geltenden Sozialhilfegrenze liegen. Nach Artikel 8, Absatz 4, RL 2004/38/EG darf weder direkt noch indirekt ein fester Betrag für die Höhe der ausreichenden Existenzmittel festgelegt werden, bei dessen Unterschreiten das Aufenthaltsrecht automatisch versagt werden darf (EuGH 19.9.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey). Die Behörden müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen (Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl (Hrsg.), NAG Paragraph 51, Rz 13). Existenzmittel müssen dabei nicht periodisch sein und können auch in der Form von akkumuliertem Kapital vorhanden sein (Lindmayr, Handbuch zur Ausländerbeschäftigung 11
(2012), S. 456). Sind ausreichende Existenzmittel nicht mehr vorhanden, ist wesentliches Kriterium für eine allfällige Ausweisung, ob die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates unangemessen in Anspruch genommen werden. Hiebei bedarf es einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, bei der sowohl die Dauer des Aufenthaltes, die bisher vom Sozialleistungsbezieher einbezahlten Sozialversicherungsbeiträge, die persönliche Situation als auch die Höhe der bisher geleisteten Sozialhilfe zu berücksichtigen sind (Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl (Hrsg.), NAG Paragraph 51, Rz 14). Die Aussage des Beschwerdeführers, über keine ausreichenden Existenzmittel zu verfügen, findet im Akteninhalt, wonach eine deutliche Unverhältnismäßigkeit zwischen der Dauer des Aufenthaltes (seit nahezu 18 Jahren mit Unterbrechungen in Österreich aufhältig), der bisher von AA einbezahlten Sozialversicherungsbeiträge (ca. Euro 7.250,-- in rund 4,4 Arbeitsjahren), der persönlichen Situation (zur Zeit obdachlos) und auch der Höhe der bisher geleisteten Sozialhilfe (Euro 41.131,01), zu attestieren ist, seine Deckung. Belege für eine vorübergehende Arbeits- oder Berufsunfähigkeit (§ 51 Abs 2 Z 1 NAG) wurden weder behauptet noch vorgelegt.Belege für eine vorübergehende Arbeits- oder Berufsunfähigkeit (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, NAG) wurden weder behauptet noch vorgelegt. Da der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in Österreich im Jahre 1998 lediglich in einem zeitlich vernachlässigbaren Ausmaß – insgesamt rund 4,4 Jahre Beschäftigung bei einem Aufenthalt von nahezu 18 Jahren – einer Beschäftigung nachging, konnte die Erwerbstätigeneigenschaft auch nicht nach § 51 Abs 2 Z 2 NAG angenommen werden.Da der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in Österreich im Jahre 1998 lediglich in einem zeitlich vernachlässigbaren Ausmaß – insgesamt rund 4,4 Jahre Beschäftigung bei einem Aufenthalt von nahezu 18 Jahren – einer Beschäftigung nachging, konnte die Erwerbstätigeneigenschaft auch nicht nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, NAG angenommen werden. Der Beschwerdeführer hat sich auch in keinem Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 51 Abs 2 Z 4 NAG befunden.Der Beschwerdeführer hat sich auch in keinem Ausbildungsverhältnis im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4, NAG befunden. Zusammengefasst verfügt der Beschwerdeführer weder über die geforderte Erwerbstätigeneigenschaft, noch über ausreichend Existenzmittel und den entsprechenden Krankenversicherungsschutz.

§ 51

NAG bleibt das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten somit nicht aufrecht.Zusammengefasst verfügt der Beschwerdeführer weder über die geforderte Erwerbstätigeneigenschaft, noch über ausreichend Existenzmittel und den entsprechenden Krankenversicherungsschutz.

Paragraph 51, NAG bleibt das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten somit nicht aufrecht. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, in Österreich keine Familienangehörigen zu haben, weshalb auch ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 52 NAG nicht in Frage kommt.Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, in Österreich keine Familienangehörigen zu haben, weshalb auch ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 52, NAG nicht in Frage kommt. Mangels Vorliegens eines rechtsgültigen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts hält sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ohne den rechtmäßigen Aufenthalt kommt es zu keiner Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern nach § 3 TMSG und der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz.Mangels Vorliegens eines rechtsgültigen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts hält sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ohne den rechtmäßigen Aufenthalt kommt es zu keiner Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern nach Paragraph 3, TMSG und der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Die Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung bzw Weitergewährung der Mindestsicherung somit zu Recht zurückgewiesen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.1363.1

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