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{'item': 'LVwG-2016/34/1653-8'}

Obsah (4)§ 50§ 25a§ 64Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/34/1653-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit der Strafverfügung vom 07.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Erzeuger und als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B B GmbH, Adresse, zu verantworten, dass am 14.04.2016, um 10.57 Uhr, im Betrieb Hofer Josef in 6152 Trins, Haus Nr 66, das kosmetische Mittel „Arnika Gel mit Lärchenpech“ im Verkaufsregal für den Verkauf bereit gehalten wurde, obwohl die CPNP-Datenbank keinen entsprechenden Eintrag zum kosmetischen Mittel „Arnika Gel“ noch zu „Hofer“ bzw „Kräuterey“ enthalte. Dadurch habe er gegen § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr 1223/2009 verstoßen, weshalb über ihn auf Grundlage des § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG eine Geldstrafe von EUR 150,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde.

§ 64Abs 3 VSt

G wurde er außerdem zur Tragung der Kosten der Lebensmitteluntersuchung in Höhe von EUR 126,40 verpflichtet. Mit der Strafverfügung vom 07.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Erzeuger und als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B B GmbH, Adresse, zu verantworten, dass am 14.04.2016, um 10.57 Uhr, im Betrieb Hofer Josef in 6152 Trins, Haus Nr 66, das kosmetische Mittel „Arnika Gel mit Lärchenpech“ im Verkaufsregal für den Verkauf bereit gehalten wurde, obwohl die CPNP-Datenbank keinen entsprechenden Eintrag zum kosmetischen Mittel „Arnika Gel“ noch zu „Hofer“ bzw „Kräuterey“ enthalte. Dadurch habe er gegen Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr 1223 aus 2009, verstoßen, weshalb über ihn auf Grundlage des Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG eine Geldstrafe von EUR 150,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde.

Paragraph 64, Absatz 3, VStG wurde er außerdem zur Tragung der Kosten der Lebensmitteluntersuchung in Höhe von EUR 126,40 verpflichtet.

der Verfügung der belangten Behörde sollte die Strafverfügung vom 07.07.2016 dem am 26.11.1962 geborenen Beschwerdeführer zu eigenen Handen zugestellt werden.

dem im Akt einliegenden blauen Zustellnachweis war die Strafverfügung vom 07.07.2016 dem Empfänger, sohin dem Beschwerdeführer, am Montag, den 11.07.2016, übergeben und die Übernahmebestätigung mit „B“ unterschrieben worden. Gegen die Strafverfügung vom 07.07.2016 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26.07.2016 Einspruch und legte dar, warum der Vorwurf seiner Auffassung nach nicht gerechtfertigt sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer am 26.07.2016 eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 07.07.2016 als verspätet zurück. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 01.08.2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er von 10.

  1. bis 25.07.2016 im Ausland gewesen sei und der Postbote den RSa-Brief seinem Sohn C C übergeben habe. Umgehend nach seiner Rückkehr, nämlich am 26.07.2016, habe er den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 07.07.2016 eingebracht. Als Bestätigung für seinen Auslandsaufenthalt übermittelte der Beschwerdeführer eine Buchungsbestätigung. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte der Beschwerdeführer über Aufforderung eine Passkopie, eine Hotelrechnung und den Boarding Pass vor (vgl OZ 2). Die öffentliche mündliche Verhandlung, anlässlich derer der Beschwerdeführer, dessen Sohn C C und der Zusteller D D einvernommen wurden, fand am 28.09.2016 statt (vgl OZ 8). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte der Beschwerdeführer über Aufforderung eine Passkopie, eine Hotelrechnung und den Boarding Pass vor vergleiche OZ 2). Die öffentliche mündliche Verhandlung, anlässlich derer der Beschwerdeführer, dessen Sohn C C und der Zusteller D D einvernommen wurden, fand am 28.09.2016 statt vergleiche OZ 8). Beweis wurde aufgenommen durch die der Beschwerde beigefügte Buchungsbestätigung, die vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 12.08.2016 (vgl OZ 2) vorgelegten Unterlagen (Passkopie, Hotelrechnung, Boarding Pass) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei (vgl OZ 8 S 2 und 3) und Einvernahme des Sohnes des Beschwerdeführers C C (vgl OZ 8 S 4 und 5) und des Zustellers D D (vgl OZ 8 S 5 und 6) als Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.09.
  2. Beweis wurde aufgenommen durch die der Beschwerde beigefügte Buchungsbestätigung, die vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 12.08.2016 vergleiche OZ 2) vorgelegten Unterlagen (Passkopie, Hotelrechnung, Boarding Pass) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei vergleiche OZ 8 S 2 und 3) und Einvernahme des Sohnes des Beschwerdeführers C C vergleiche OZ 8 S 4 und 5) und des Zustellers D D vergleiche OZ 8 S 5 und 6) als Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.09.
  3. I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Trotzdem die belangte Behörde die Zustellung der Strafverfügung vom 07.07.2016 zu Handen des am XX.XX.XXXX geborenen Beschwerdeführers verfügt hatte und der Sohn des Beschwerdeführers, der am XX.XX.XXXX geborene C C, nicht etwa Postbevollmächtigter im Sinne des § 13 Abs 2 ZustG war, übergab der Zusteller D D den die Strafverfügung enthaltenden RSa-Brief am 11.07.2016 C C, kreuzte auf dem Zustellnachweis „Empfänger“ an und ließ C C die Übernahmebestätigung unterfertigen. Trotzdem die belangte Behörde die Zustellung der Strafverfügung vom 07.07.2016 zu Handen des am römisch zwanzig.XX.XXXX geborenen Beschwerdeführers verfügt hatte und der Sohn des Beschwerdeführers, der am römisch zwanzig.XX.XXXX geborene C C, nicht etwa Postbevollmächtigter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, ZustG war, übergab der Zusteller D D den die Strafverfügung enthaltenden RSa-Brief am 11.07.2016 C C, kreuzte auf dem Zustellnachweis „Empfänger“ an und ließ C C die Übernahmebestätigung unterfertigen. Der Beschwerdeführer war von Sonntag, den 10.07.2016, bis Sonntag, den 24.07.2016, im Ausland. Er kehrte erst am Montag, den 25.07.2016, an seinen Wohnsitz zurück. Die Strafverfügung vom 07.07.2016 nahm er an seinem ersten Arbeitstag nach seinem Auslandsaufenthalt, nämlich am Dienstag, den 26.07.2016, wahr. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die Tatsache, dass der Zusteller D D den RSa-Brief nicht dem Beschwerdeführer als Empfänger des Dokuments, sondern dessen Sohn C C übergab, stützt sich auf die Einvernahme des D D und des C C. Beide haben übereinstimmend ausgesagt, dass der RSa-Brief vom Zusteller D D an C C übergeben worden war. Die Feststellungen zum Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Einvernahme, die von ihm vorgelegten Unterlagen (vgl mit der Beschwerde vorgelegte Buchungsbestätigung und Passkopie, Hotelrechnung, Boarding Pass in OZ 2) sowie die Aussage des C C. Insgesamt ergibt sich kein Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer von Sonntag, 10.07.2016, bis einschließlich Sonntag, 24.07.2016, im Ausland befand und ihm die Strafverfügung vom 07.07.2016 tatsächlich erst am Dienstag, den 26.07.2016, zukam. Die Feststellungen zum Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Einvernahme, die von ihm vorgelegten Unterlagen vergleiche mit der Beschwerde vorgelegte Buchungsbestätigung und Passkopie, Hotelrechnung, Boarding Pass in OZ 2) sowie die Aussage des C C. Insgesamt ergibt sich kein Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer von Sonntag, 10.07.2016, bis einschließlich Sonntag, 24.07.2016, im Ausland befand und ihm die Strafverfügung vom 07.07.2016 tatsächlich erst am Dienstag, den 26.07.2016, zukam. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Im vorliegenden Fall verfügte die belangte Behörde die Zustellung der Strafverfügung vom 07.07.2016 zu eigenen Handen. Der Unterschied zwischen einer Zustellung mit Zustellnachweis und einer Zustellung zu eigenen Handen liegt darin, dass bei einer eigenhändigen Zustellung eine Ersatzzustellung ausgeschlossen ist. Hier ist es der erklärte Wille der Behörde, dass nur dem Empfänger oder einem Postbevollmächtigten im Sinne des § 13 Abs 2 ZustG zugestellt werden soll. Bei einer Zustellung zu eigenen Handen ist eine Ersatzzustellung grundsätzlich unzulässig. Der Unterschied zwischen einer Zustellung mit Zustellnachweis und einer Zustellung zu eigenen Handen liegt darin, dass bei einer eigenhändigen Zustellung eine Ersatzzustellung ausgeschlossen ist. Hier ist es der erklärte Wille der Behörde, dass nur dem Empfänger oder einem Postbevollmächtigten im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, ZustG zugestellt werden soll. Bei einer Zustellung zu eigenen Handen ist eine Ersatzzustellung grundsätzlich unzulässig. Wie festgestellt, hatte die belangte Behörde den Beschwerdeführer als Empfänger des RSa-Briefes bezeichnet und war C C kein Postbevollmächtigter im Sinne des § 13 Abs 2 ZustG. Wie festgestellt, hatte die belangte Behörde den Beschwerdeführer als Empfänger des RSa-Briefes bezeichnet und war C C kein Postbevollmächtigter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, ZustG. Insofern hätte die mit RSa-Brief übermittelte Strafverfügung vom 07.07.2016 nur dem Beschwerdeführer persönlich und nicht C C übergeben werden dürfen. Indem der RSa-Brief dennoch C C ausgehändigt worden war, liegt ein Zustellmangel vor. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung nach § 7 ZustG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung nach Paragraph 7, ZustG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, kam dem Beschwerdeführer die Strafverfügung vom 07.07.2016 am Dienstag, den 26.07.2016, tatsächlich zu. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung (vgl § 49 Abs 1 VStG) begann folglich erst am Dienstag, den 26.07.2016, zu laufen und endete am Dienstag, den 09.08.2016, um 24.00 Uhr. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung vergleiche Paragraph 49, Absatz eins, VStG) begann folglich erst am Dienstag, den 26.07.2016, zu laufen und endete am Dienstag, den 09.08.2016, um 24.00 Uhr. Der am Dienstag, den 26.07.2016, bei der belangten Behörde eingelangte Einspruch gegen die Strafverfügung vom 07.07.2016 war folglich rechtzeitig. Insofern erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung des Einspruchs als unrichtig und war der angefochtene Bescheid zu beheben. Die belangte Behörde wird nunmehr das ordentliche Verfahren einzuleiten haben. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, ob beim gegenständlichen Zustellvorgang ein Mangel unterlief, war durch die Aufnahme von Beweisen zu klären. Die Heilung von Zustellmängeln ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl § 7 ZustG). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Die Frage, ob beim gegenständlichen Zustellvorgang ein Mangel unterlief, war durch die Aufnahme von Beweisen zu klären. Die Heilung von Zustellmängeln ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz vergleiche Paragraph 7, ZustG). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.1653.8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.