GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt. 1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt X vom 08.06.2016, Zl ****, wurde Herrn AA (in der Folge: Beschwerdeführer) nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn vom 08.06.2016, Zl ****, wurde Herrn AA (in der Folge: Beschwerdeführer) nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Faktum I)„Faktum römisch eins)
F, bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt, die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, einer Baubewilligung.
Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt 57 aus 2011, idgF, bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt, die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, einer Baubewilligung. Sie, Herr AA, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) der Z- GmbH, zu verantworten, dass die Z- GmbH mit Sitz in X, als Bauwerberin (in Ihrem Auftrag und auf Ihre Rechnung) zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls jedoch am 11.04.2016 (Zeitpunkt der Feststellung) im Anwesen **** eine Stahltragkonstruktion im Ausmaß von 6,53m x 34,24m, mit einer Wandhöhe von 3,95m, errichtet hat, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Baubewilligung gewesen zu sein.Sie, Herr AA, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) der Z- GmbH, zu verantworten, dass die Z- GmbH mit Sitz in römisch zehn, als Bauwerberin (in Ihrem Auftrag und auf Ihre Rechnung) zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls jedoch am 11.04.2016 (Zeitpunkt der Feststellung) im Anwesen **** eine Stahltragkonstruktion im Ausmaß von 6,53m x 34,24m, mit einer Wandhöhe von 3,95m, errichtet hat, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Baubewilligung gewesen zu sein. Sie, Herr AA, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der Z- GmbH nach außen berufenes Organ haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit. a iVm § 21 Abs. 1 lit. e Tiroler Bauordnung 2011, LGBI. Nr. 57/2011, iVm § 9 VStG begangen.Sie, Herr AA, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der Z- GmbH nach außen berufenes Organ haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, Tiroler Bauordnung 2011, LGBI. Nr. 57 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 9, VStG begangen. Faktum II)Faktum römisch zwei) Mit Bescheid des Stadtmagistrates X vom 11.04.2016, ZI. ****, wurde der Z- GmbH mit Sitz in X, jede weitere Ausführung des bewilligungspflichtigen Bauvorhabens betreffend die Errichtung eines Flugdaches im Anwesen **** untersagt.Mit Bescheid des Stadtmagistrates römisch zehn vom 11.04.2016, ZI. ****, wurde der Z- GmbH mit Sitz in römisch zehn, jede weitere Ausführung des bewilligungspflichtigen Bauvorhabens betreffend die Errichtung eines Flugdaches im Anwesen **** untersagt. Unter Außerachtlassung dieses Baueinstellungsbescheides sind seitens der Z- GmbH mit Sitz in X, als Bauherrin (in Ihrem Auftrag und auf Ihre Rechnung) die Bauarbeiten am Bauvorhaben in X, im Zeitraum vom 11.04.2016 bis 02.05.2016 insofern fortgesetzt worden, als am 02.05.2016 das Flugdach im Ausmaß von 6,53 m x 34,24m, mit einer Wandhöhe von 3,95m, fertiggestellt war. Unter Außerachtlassung dieses Baueinstellungsbescheides sind seitens der Z- GmbH mit Sitz in römisch zehn, als Bauherrin (in Ihrem Auftrag und auf Ihre Rechnung) die Bauarbeiten am Bauvorhaben in römisch zehn, im Zeitraum vom 11.04.2016 bis 02.05.2016 insofern fortgesetzt worden, als am 02.05.2016 das Flugdach im Ausmaß von 6,53 m x 34,24m, mit einer Wandhöhe von 3,95m, fertiggestellt war. Sie, Herr AA, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der Z- GmbH nach außen berufenes Organ haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit i iVm § 35 Abs. 3 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57/2011 begangen.“ Sie, Herr AA, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der Z- GmbH nach außen berufenes Organ haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera i, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011, begangen.“ Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden hinsichtlich der Übertretung Faktum I
1 lit a TBO 2011 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden, und hinsichtlich der Übertretung Faktum II
1 lit i TBO 2011 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden, verhängt. Ferner wurde dem Beschwerdeführer
G ein Betrag von Euro 500,00 als Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden hinsichtlich der Übertretung Faktum römisch eins
Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden, und hinsichtlich der Übertretung Faktum römisch zwei
Paragraph 57, Absatz eins, Litera i, TBO 2011 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden, verhängt. Ferner wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 64, VStG ein Betrag von Euro 500,00 als Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des nunmehr durch Herrn Rechtsanwalt1 vertretenen Beschwerdeführers, in der zusammengefasst Folgendes vorgebracht wird: Im Firmenbuch sei zu FN die Z- GmbH mit den Geschäftsführern AA, BB und CC, jeweils selbstständig vertretungsbefugt, eingetragen. Mit Vereinbarung der Gesellschafter der Z- GmbH vom 02.04.2014 sei die Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern dahingehend geregelt worden, dass ua Herr BB für die baurechtlichen Angelegenheiten zuständig zeichne, wogegen die anderen Geschäftsführer andere Angelegenheiten der Z- GmbH wahrzunehmen hätten. Damit zeige sich, dass Herr BB der allein verantwortliche Geschäftsführer für baurechtliche Angelegenheiten der Firma sei. Es sei daher der Beschwerdeführer nicht zur Verantwortung zu ziehen, da er diesen Aufgabenbereich nicht wahrnehme. Wäre der Beschwerdeführer von der Behörde einvernommen worden, hätte er diesen Umstand darlegen können. Darüber hinaus habe sich die Z- GmbH für das gegenständliche Bauvorhaben eines Professionisten bedient und zwar des Baumeisters Herrn Siegfried DD, der für die Z- GmbH sowohl die Planung, Behördenwege und auch die Koordination des Bauvorhabens (Sanierung) übernommen habe. Im Übrigen sei eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers auch deshalb nicht gegeben, da hinsichtlich des Bestandsgebäudes eine Gefahr für Leben und Gesundheit gegeben gewesen sei (Einsturzgefahr) und dies einen sofortigen Abbruch notwendig gemacht habe. Beim gegenständlichen Bauvorhaben handle es sich daher um Instandhaltungsmaßnahmen und sei die neue Stahlkonstruktion im selben Ausmaß mit geringen Abweichungen aufgrund von Maßungenauigkeiten wie die bisher Bestehende so rasch als möglich in Auftrag gegeben worden, sodass es sich gegenständlich lediglich um einen Austausch im Rahmen der Instandhaltung des bestehenden und bewilligten Gebäudes handle. Es sei daher die Erlassung eines Bauverbots überschießend gewesen. Weiters wurde vorgebracht, dass die erfolgte Fertigstellung dem Termindruck des Stahlbauers geschuldet gewesen sei und liege daher ein entschuldbarer Tatbestand vor, der einer Bestrafung jedenfalls entgegenstehe. Zudem wurde mit näheren Ausführungen vorgebracht, dass auch die Strafhöhe unverhältnismäßig erscheine. Abschließend wurden eine Reihe von Beweisanträgen gestellt und beantragt den bekämpften Bescheid aufzuheben und das Strafverfahren zur Gänze einzustellen, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und an die Strafbehörde zurückzuverweisen sowie den bekämpften Bescheid aufzuheben und eine Ermahnung auszusprechen, allenfalls die Geldstrafe auf ein angemessenes Maß zu milden. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Beschwerde angeschlossen waren die Vereinbarung der Gesellschafter der Z- GmbH vom 02.04.2014 sowie das Angebot des EE vom 15.02.2016, jeweils in Kopie. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den gegenständlichen Akt der Strafbehörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl LVwG-2016/38/1436. Daraus hat sich zweifelsfrei ergeben, dass ua auch der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z- GmbH, , mit dem Sitz in 6020 X,, ist. Weiters ergibt sich aus der der Beschwerde angeschlossenen Vereinbarung der Gesellschafter der Z- GmbH vom 02.04.2014 zu Punkt 2.
G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Im gegenständlichen Fall ist dazu zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer sowie auch Herr BB und Herr CC handelsrechtliche Geschäftsführer der Z- GmbH, mit dem Sitz in X, sind. Im gegenständlichen Fall ist dazu zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer sowie auch Herr BB und Herr CC handelsrechtliche Geschäftsführer der Z- GmbH, mit dem Sitz in römisch zehn, sind. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z- GmbH, sohin gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person und damit der
G als zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen Berufene, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen bzw soweit nicht ein anderer verantwortlicher Beauftragte nach § 9 Abs 2 VStG bestellt ist (vgl VwGH 14.03.2001, Zl 2000/08/0097; VwGH 20.06.2011, Zl 2009/09/0067; uva). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z- GmbH, sohin gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person und damit der
Paragraph 9, Absatz eins, VStG als zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen Berufene, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen bzw soweit nicht ein anderer verantwortlicher Beauftragte nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt ist vergleiche VwGH 14.03.2001, Zl 2000/08/0097; VwGH 20.06.2011, Zl 2009/09/0067; uva). Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind nämlich nach § 9 Abs 2 VStG berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind nämlich nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Dabei können für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens
nach § 9 Abs 2 letzter Satz VStG auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.Dabei können für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens
nach Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Dazu ist ergänzend auszuführen, dass verantwortlicher Beauftragter
G nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein kann, die strafrechtlich verfolgt werden kann, die ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.Dazu ist ergänzend auszuführen, dass verantwortlicher Beauftragter
Paragraph 9, Absatz 4, VStG nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein kann, die strafrechtlich verfolgt werden kann, die ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind. Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG und seine Zustimmung können grundsätzlich formfrei erfolgen, müssen jedoch nachweislich sein und aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammen (vgl VwGH 24.03.1994, 92/18/0176; VwGH 29.01.2009, Zl 2007/03/0092; ua).Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG und seine Zustimmung können grundsätzlich formfrei erfolgen, müssen jedoch nachweislich sein und aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammen vergleiche VwGH 24.03.1994, 92/18/0176; VwGH 29.01.2009, Zl 2007/03/0092; ua). Soweit der Beschwerdeführer mit seinem diesbezüglichen Vorbringen darlegen will, dass der weitere handelsrechtliche Geschäftsführer der Z- GmbH Herr BB mit der Vereinbarung der Gesellschafter der Z- GmbH vom 02.04.2014 „für die Kompetenzverteilung der Geschäftsführer“ als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 erster Satz VStG für den Bereich sämtlicher behördlicher Angelegenheiten wie zB Gewerberecht, Baurecht, Einhaltung allfälliger erteilten Auflagen, bestellt worden ist, ist daher im Weiteren zu prüfen, ob diese Vereinbarung auch den gesetzlichen Vorgaben des § 9 Abs 4 VStG entspricht, um auch entsprechende Rechtswirkung entfalten zu können (vgl VwGH 19.10.2004, Zl 2004/03/0102; uva) . Soweit der Beschwerdeführer mit seinem diesbezüglichen Vorbringen darlegen will, dass der weitere handelsrechtliche Geschäftsführer der Z- GmbH Herr BB mit der Vereinbarung der Gesellschafter der Z- GmbH vom 02.04.2014 „für die Kompetenzverteilung der Geschäftsführer“ als verantwortlicher Beauftragter iSd Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG für den Bereich sämtlicher behördlicher Angelegenheiten wie zB Gewerberecht, Baurecht, Einhaltung allfälliger erteilten Auflagen, bestellt worden ist, ist daher im Weiteren zu prüfen, ob diese Vereinbarung auch den gesetzlichen Vorgaben des , Paragraph 9, Absatz 4, VStG entspricht, um auch entsprechende Rechtswirkung entfalten zu können vergleiche VwGH 19.10.2004, Zl 2004/03/0102; uva) . Wie sich aus der der Beschwerde angeschlossenen Vereinbarung der Gesellschafter der Z- GmbH vom 02.04.2014 „für die Kompetenzverteilung der Geschäftsführer“ zu Punkt
Mit dieser Vereinbarung wurde Herr Baumeister DD beauftragt, die notwendigen Leistungen für den Abbruch und den Neubau des Autowaschparks samt Imbiss durchzuführen und die Behördeneingaben zu veranlassen und hat Herr DD diesem Auftrag in vollen Leistungsumfang ausdrücklich zugestimmt. Der Vollständigkeit halber wird noch ergänzend ausgeführt, dass die Z- GmbH am 07.03.2016 mit Herrn Baumeister DD, Bundesstraße 16, eine Vereinbarung geschlossen hat, in der Herr Baumeister DD zum Bauverantwortlichen
Paragraph 32, TBO bestellt wurde. Mit dieser Vereinbarung wurde Herr Baumeister DD beauftragt, die notwendigen Leistungen für den Abbruch und den Neubau des Autowaschparks samt Imbiss durchzuführen und die Behördeneingaben zu veranlassen und hat Herr DD diesem Auftrag in vollen Leistungsumfang ausdrücklich zugestimmt. Es wäre daher selbst dann, wenn die Vereinbarung der Gesellschafter der Z- GmbH vom 02.04.2014 „für die Kompetenzverteilung der Geschäftsführer“ hinsichtlich der gegenständlich angelasteten Übertretungen keine Rechtswirkung iSd § 9 Abs 2 VStG entfaltet hätte, durch diese Bestellung von Herrn DD vom 07.03.2016 eine Verantwortlichkeitsreduktion auf Seiten des Beschwerdeführers erfolgt (vgl dazu LVwG Tirol vom 15.09.2016, Zl LVwG-2016/38/1436). Es wäre daher selbst dann, wenn die Vereinbarung der Gesellschafter der Z- GmbH vom 02.04.2014 „für die Kompetenzverteilung der Geschäftsführer“ hinsichtlich der gegenständlich angelasteten Übertretungen keine Rechtswirkung iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG entfaltet hätte, durch diese Bestellung von Herrn DD vom 07.03.2016 eine Verantwortlichkeitsreduktion auf Seiten des Beschwerdeführers erfolgt vergleiche dazu LVwG Tirol vom 15.09.2016, Zl LVwG-2016/38/1436). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.36.1434.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.