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{'item': 'LVwG-2016/36/1434-1'}

Obsah (8)§ 50§ 45§ 25a§ 21§ 57§ 64§ 9§ 32

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/36/1434-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt. 1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt X vom 08.06.2016, Zl ****, wurde Herrn AA (in der Folge: Beschwerdeführer) nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn vom 08.06.2016, Zl ****, wurde Herrn AA (in der Folge: Beschwerdeführer) nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Faktum I)„Faktum römisch eins)

§ 21Abs. 1 lit. e Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57/2011 idg

F, bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt, die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, einer Baubewilligung.

Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt 57 aus 2011, idgF, bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt, die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, einer Baubewilligung. Sie, Herr AA, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) der Z- GmbH, zu verantworten, dass die Z- GmbH mit Sitz in X, als Bauwerberin (in Ihrem Auftrag und auf Ihre Rechnung) zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls jedoch am 11.04.2016 (Zeitpunkt der Feststellung) im Anwesen **** eine Stahltragkonstruktion im Ausmaß von 6,53m x 34,24m, mit einer Wandhöhe von 3,95m, errichtet hat, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Baubewilligung gewesen zu sein.Sie, Herr AA, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) der Z- GmbH, zu verantworten, dass die Z- GmbH mit Sitz in römisch zehn, als Bauwerberin (in Ihrem Auftrag und auf Ihre Rechnung) zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls jedoch am 11.04.2016 (Zeitpunkt der Feststellung) im Anwesen **** eine Stahltragkonstruktion im Ausmaß von 6,53m x 34,24m, mit einer Wandhöhe von 3,95m, errichtet hat, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Baubewilligung gewesen zu sein. Sie, Herr AA, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der Z- GmbH nach außen berufenes Organ haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit. a iVm § 21 Abs. 1 lit. e Tiroler Bauordnung 2011, LGBI. Nr. 57/2011, iVm § 9 VStG begangen.Sie, Herr AA, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der Z- GmbH nach außen berufenes Organ haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, Tiroler Bauordnung 2011, LGBI. Nr. 57 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 9, VStG begangen. Faktum II)Faktum römisch zwei) Mit Bescheid des Stadtmagistrates X vom 11.04.2016, ZI. ****, wurde der Z- GmbH mit Sitz in X, jede weitere Ausführung des bewilligungspflichtigen Bauvorhabens betreffend die Errichtung eines Flugdaches im Anwesen **** untersagt.Mit Bescheid des Stadtmagistrates römisch zehn vom 11.04.2016, ZI. ****, wurde der Z- GmbH mit Sitz in römisch zehn, jede weitere Ausführung des bewilligungspflichtigen Bauvorhabens betreffend die Errichtung eines Flugdaches im Anwesen **** untersagt. Unter Außerachtlassung dieses Baueinstellungsbescheides sind seitens der Z- GmbH mit Sitz in X, als Bauherrin (in Ihrem Auftrag und auf Ihre Rechnung) die Bauarbeiten am Bauvorhaben in X, im Zeitraum vom 11.04.2016 bis 02.05.2016 insofern fortgesetzt worden, als am 02.05.2016 das Flugdach im Ausmaß von 6,53 m x 34,24m, mit einer Wandhöhe von 3,95m, fertiggestellt war. Unter Außerachtlassung dieses Baueinstellungsbescheides sind seitens der Z- GmbH mit Sitz in römisch zehn, als Bauherrin (in Ihrem Auftrag und auf Ihre Rechnung) die Bauarbeiten am Bauvorhaben in römisch zehn, im Zeitraum vom 11.04.2016 bis 02.05.2016 insofern fortgesetzt worden, als am 02.05.2016 das Flugdach im Ausmaß von 6,53 m x 34,24m, mit einer Wandhöhe von 3,95m, fertiggestellt war. Sie, Herr AA, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der Z- GmbH nach außen berufenes Organ haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit i iVm § 35 Abs. 3 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57/2011 begangen.“ Sie, Herr AA, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der Z- GmbH nach außen berufenes Organ haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera i, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011, begangen.“ Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden hinsichtlich der Übertretung Faktum I

§ 57Abs.

1 lit a TBO 2011 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden, und hinsichtlich der Übertretung Faktum II

§ 57Abs.

1 lit i TBO 2011 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden, verhängt. Ferner wurde dem Beschwerdeführer

§ 64VSt

G ein Betrag von Euro 500,00 als Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden hinsichtlich der Übertretung Faktum römisch eins

Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden, und hinsichtlich der Übertretung Faktum römisch zwei

Paragraph 57, Absatz eins, Litera i, TBO 2011 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden, verhängt. Ferner wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 64, VStG ein Betrag von Euro 500,00 als Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des nunmehr durch Herrn Rechtsanwalt1 vertretenen Beschwerdeführers, in der zusammengefasst Folgendes vorgebracht wird: Im Firmenbuch sei zu FN die Z- GmbH mit den Geschäftsführern AA, BB und CC, jeweils selbstständig vertretungsbefugt, eingetragen. Mit Vereinbarung der Gesellschafter der Z- GmbH vom 02.04.2014 sei die Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern dahingehend geregelt worden, dass ua Herr BB für die baurechtlichen Angelegenheiten zuständig zeichne, wogegen die anderen Geschäftsführer andere Angelegenheiten der Z- GmbH wahrzunehmen hätten. Damit zeige sich, dass Herr BB der allein verantwortliche Geschäftsführer für baurechtliche Angelegenheiten der Firma sei. Es sei daher der Beschwerdeführer nicht zur Verantwortung zu ziehen, da er diesen Aufgabenbereich nicht wahrnehme. Wäre der Beschwerdeführer von der Behörde einvernommen worden, hätte er diesen Umstand darlegen können. Darüber hinaus habe sich die Z- GmbH für das gegenständliche Bauvorhaben eines Professionisten bedient und zwar des Baumeisters Herrn Siegfried DD, der für die Z- GmbH sowohl die Planung, Behördenwege und auch die Koordination des Bauvorhabens (Sanierung) übernommen habe. Im Übrigen sei eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers auch deshalb nicht gegeben, da hinsichtlich des Bestandsgebäudes eine Gefahr für Leben und Gesundheit gegeben gewesen sei (Einsturzgefahr) und dies einen sofortigen Abbruch notwendig gemacht habe. Beim gegenständlichen Bauvorhaben handle es sich daher um Instandhaltungsmaßnahmen und sei die neue Stahlkonstruktion im selben Ausmaß mit geringen Abweichungen aufgrund von Maßungenauigkeiten wie die bisher Bestehende so rasch als möglich in Auftrag gegeben worden, sodass es sich gegenständlich lediglich um einen Austausch im Rahmen der Instandhaltung des bestehenden und bewilligten Gebäudes handle. Es sei daher die Erlassung eines Bauverbots überschießend gewesen. Weiters wurde vorgebracht, dass die erfolgte Fertigstellung dem Termindruck des Stahlbauers geschuldet gewesen sei und liege daher ein entschuldbarer Tatbestand vor, der einer Bestrafung jedenfalls entgegenstehe. Zudem wurde mit näheren Ausführungen vorgebracht, dass auch die Strafhöhe unverhältnismäßig erscheine. Abschließend wurden eine Reihe von Beweisanträgen gestellt und beantragt den bekämpften Bescheid aufzuheben und das Strafverfahren zur Gänze einzustellen, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und an die Strafbehörde zurückzuverweisen sowie den bekämpften Bescheid aufzuheben und eine Ermahnung auszusprechen, allenfalls die Geldstrafe auf ein angemessenes Maß zu milden. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Beschwerde angeschlossen waren die Vereinbarung der Gesellschafter der Z- GmbH vom 02.04.2014 sowie das Angebot des EE vom 15.02.2016, jeweils in Kopie. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den gegenständlichen Akt der Strafbehörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl LVwG-2016/38/1436. Daraus hat sich zweifelsfrei ergeben, dass ua auch der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z- GmbH, , mit dem Sitz in 6020 X,, ist. Weiters ergibt sich aus der der Beschwerde angeschlossenen Vereinbarung der Gesellschafter der Z- GmbH vom 02.04.2014 zu Punkt 2.

  1. a)dass der Beschwerdeführer innerhalb der Geschäftsführung für folgende Aufgabenbereiche zuständig ist: Sämtliche finanziellen Angelegenheiten, wie zB Bankgeschäfte, Steuerberatung, Finanzamt, etc; sämtliche rechtliche Angelegenheiten, sofern diese nicht im Speziellen anderen Geschäftsführern zugeordnet sind; Einberufung der Generalversammlung und Bericht an die Gesellschafter. Aus Punkt 2. b dieser Vereinbarung vom 02.04.2014 ergibt sich weiters, dass Herr BB ua für sämtliche behördliche Angelegenheiten wie zB Gewerberecht, Baurecht, Einhaltung allfälliger erteilten Auflagen, etc zuständig ist. Aus Punkt 3. dieser Vereinbarung ergibt sich ua, dass sämtliche Gesellschafter und Geschäftsführer mit dieser Aufgabenverteilung einstanden sind, bis eine neue Aufgabenverteilung beschlossen wird und ist diese Vereinbarung ua auch vom Beschwerdeführer und Herrn BB unterfertigt. Diese Vereinbarung ist – wie im Folgenden im Detail dargetan – als Bestellung zum jeweils Verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 erster Satz VStG zu qualifizieren. Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den gegenständlichen Akt der Strafbehörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu , Zl LVwG-2016/38/1436. Daraus hat sich zweifelsfrei ergeben, dass ua auch der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z- GmbH, , mit dem Sitz in 6020 römisch zehn,, ist. Weiters ergibt sich aus der der Beschwerde angeschlossenen Vereinbarung der Gesellschafter der Z- GmbH vom 02.04.2014 zu Punkt 2.
  2. a)dass der Beschwerdeführer innerhalb der Geschäftsführung für folgende Aufgabenbereiche zuständig ist: Sämtliche finanziellen Angelegenheiten, wie zB Bankgeschäfte, Steuerberatung, Finanzamt, etc; sämtliche rechtliche Angelegenheiten, sofern diese nicht im Speziellen anderen Geschäftsführern zugeordnet sind; Einberufung der Generalversammlung und Bericht an die Gesellschafter. Aus Punkt 2. b dieser Vereinbarung vom 02.04.2014 ergibt sich weiters, dass Herr BB ua für sämtliche behördliche Angelegenheiten wie zB Gewerberecht, Baurecht, Einhaltung allfälliger erteilten Auflagen, etc zuständig ist. Aus Punkt 3. dieser Vereinbarung ergibt sich ua, dass sämtliche Gesellschafter und Geschäftsführer mit dieser Aufgabenverteilung einstanden sind, bis eine neue Aufgabenverteilung beschlossen wird und ist diese Vereinbarung ua auch vom Beschwerdeführer und Herrn BB unterfertigt. Diese Vereinbarung ist – wie im Folgenden im Detail dargetan – als Bestellung zum jeweils Verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG zu qualifizieren. Es steht daher nach Ansicht des erkennenden Gerichtes der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bereits aufgrund der Aktenlage fest und konnte daher die beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen. Im Übrigen lassen die Akten bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im entscheidungswesentlichen Umfang nicht erwarten lässt und stand daher dem Entfall der mündlichen Verhandlung zudem weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Es steht daher nach Ansicht des erkennenden Gerichtes der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bereits aufgrund der Aktenlage fest und konnte daher die beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Im Übrigen lassen die Akten bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im entscheidungswesentlichen Umfang nicht erwarten lässt und stand daher dem Entfall der mündlichen Verhandlung zudem weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung BGBl I Nr 33/2013: Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der geltenden Fassung BGBl römisch eins Nr 33/2013: „Besondere Fälle der Verantwortlichkeit § 9Paragraph 9

(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3)Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4)Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5)Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6)Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(6)Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Absatz eins, sowie Personen im Sinne des Absatz 3, bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des Paragraph 7, – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(7)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
(7)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. (…) § 45Paragraph 45
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
  4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
  5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
  6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“ (…)“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Soweit in der Beschwerde zunächst zusammengefasst vorgebracht wird, dass aufgrund der Vereinbarung der Gesellschafter der Z- GmbH vom 02.04.2014 nicht der Beschwerdeführer, sondern Herr BB grundsätzlich der allein verantwortliche Geschäftsführer für baurechtliche Angelegenheiten der Firma im Allgemeinen sei und daher der Beschwerdeführer nicht zur Verantwortung zu ziehen sei, ist dazu Folgendes auszuführen:

§ 9Abs 1 VSt

G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Im gegenständlichen Fall ist dazu zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer sowie auch Herr BB und Herr CC handelsrechtliche Geschäftsführer der Z- GmbH, mit dem Sitz in X, sind. Im gegenständlichen Fall ist dazu zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer sowie auch Herr BB und Herr CC handelsrechtliche Geschäftsführer der Z- GmbH, mit dem Sitz in römisch zehn, sind. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z- GmbH, sohin gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person und damit der

§ 9Abs 1 VSt

G als zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen Berufene, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen bzw soweit nicht ein anderer verantwortlicher Beauftragte nach § 9 Abs 2 VStG bestellt ist (vgl VwGH 14.03.2001, Zl 2000/08/0097; VwGH 20.06.2011, Zl 2009/09/0067; uva). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z- GmbH, sohin gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person und damit der

Paragraph 9, Absatz eins, VStG als zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen Berufene, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen bzw soweit nicht ein anderer verantwortlicher Beauftragte nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt ist vergleiche VwGH 14.03.2001, Zl 2000/08/0097; VwGH 20.06.2011, Zl 2009/09/0067; uva). Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind nämlich nach § 9 Abs 2 VStG berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind nämlich nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Dabei können für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens

nach § 9 Abs 2 letzter Satz VStG auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.Dabei können für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens

nach Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Dazu ist ergänzend auszuführen, dass verantwortlicher Beauftragter

§ 9Abs 4 VSt

G nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein kann, die strafrechtlich verfolgt werden kann, die ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.Dazu ist ergänzend auszuführen, dass verantwortlicher Beauftragter

Paragraph 9, Absatz 4, VStG nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein kann, die strafrechtlich verfolgt werden kann, die ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind. Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG und seine Zustimmung können grundsätzlich formfrei erfolgen, müssen jedoch nachweislich sein und aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammen (vgl VwGH 24.03.1994, 92/18/0176; VwGH 29.01.2009, Zl 2007/03/0092; ua).Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG und seine Zustimmung können grundsätzlich formfrei erfolgen, müssen jedoch nachweislich sein und aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammen vergleiche VwGH 24.03.1994, 92/18/0176; VwGH 29.01.2009, Zl 2007/03/0092; ua). Soweit der Beschwerdeführer mit seinem diesbezüglichen Vorbringen darlegen will, dass der weitere handelsrechtliche Geschäftsführer der Z- GmbH Herr BB mit der Vereinbarung der Gesellschafter der Z- GmbH vom 02.04.2014 „für die Kompetenzverteilung der Geschäftsführer“ als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 erster Satz VStG für den Bereich sämtlicher behördlicher Angelegenheiten wie zB Gewerberecht, Baurecht, Einhaltung allfälliger erteilten Auflagen, bestellt worden ist, ist daher im Weiteren zu prüfen, ob diese Vereinbarung auch den gesetzlichen Vorgaben des § 9 Abs 4 VStG entspricht, um auch entsprechende Rechtswirkung entfalten zu können (vgl VwGH 19.10.2004, Zl 2004/03/0102; uva) . Soweit der Beschwerdeführer mit seinem diesbezüglichen Vorbringen darlegen will, dass der weitere handelsrechtliche Geschäftsführer der Z- GmbH Herr BB mit der Vereinbarung der Gesellschafter der Z- GmbH vom 02.04.2014 „für die Kompetenzverteilung der Geschäftsführer“ als verantwortlicher Beauftragter iSd Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG für den Bereich sämtlicher behördlicher Angelegenheiten wie zB Gewerberecht, Baurecht, Einhaltung allfälliger erteilten Auflagen, bestellt worden ist, ist daher im Weiteren zu prüfen, ob diese Vereinbarung auch den gesetzlichen Vorgaben des , Paragraph 9, Absatz 4, VStG entspricht, um auch entsprechende Rechtswirkung entfalten zu können vergleiche VwGH 19.10.2004, Zl 2004/03/0102; uva) . Wie sich aus der der Beschwerde angeschlossenen Vereinbarung der Gesellschafter der Z- GmbH vom 02.04.2014 „für die Kompetenzverteilung der Geschäftsführer“ zu Punkt

  1. a) ergibt, ist der Beschwerdeführer innerhalb der Geschäftsführung für folgende Aufgabenbereiche zuständig: Sämtliche finanziellen Angelegenheiten, wie zB Bankgeschäfte, Steuerberatung, Finanzamt, etc; sämtliche rechtliche Angelegenheiten, sofern diese nicht im Speziellen anderen Geschäftsführern zugeordnet sind; Einberufung der Generalversammlung und Bericht an die Gesellschafter. Aus Punkt
  2. b dieser Vereinbarung ergibt sich, dass der weitere handelsrechtliche Geschäftsführer der Z- GmbH Herr BB ua für sämtliche behördliche Angelegenheiten wie zB Gewerberecht, Baurecht, Einhaltung allfälliger erteilten Auflagen, etc zuständig ist. Wie in § 9 Abs 4 VStG ausdrücklich normiert, muss der weitere handelsrechtliche Geschäftsführer Herr BB mit Hauptwohnsitz in X für die wirksame Bestellung als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG für die ihm in dieser Vereinbarung zugewiesenen Aufgabenbereiche auch seiner diesbezüglichen Bestellung nachweislich zugestimmt haben, da eine "stillschweigende" Übernahme dieser Funktion nicht in Betracht kommt (vgl VwGH 11.11.1991, Zl 91/19/0237). Auch würde eine einseitige Erklärung eines der Geschäftsführer, die Verantwortung für ein bestimmtes Sachgebiet zu übernehmen, keinen Bestellungsakt im Sinne des § 9 Abs 2 VStG darstellen (vgl VwGH 15.10.1986, Zl 85/01/0270).Wie in Paragraph 9, Absatz 4, VStG ausdrücklich normiert, muss der weitere handelsrechtliche Geschäftsführer Herr BB mit Hauptwohnsitz in römisch zehn für die wirksame Bestellung als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG für die ihm in dieser Vereinbarung zugewiesenen Aufgabenbereiche auch seiner diesbezüglichen Bestellung nachweislich zugestimmt haben, da eine "stillschweigende" Übernahme dieser Funktion nicht in Betracht kommt vergleiche , VwGH 11.11.1991, Zl 91/19/0237). Auch würde eine einseitige Erklärung eines der Geschäftsführer, die Verantwortung für ein bestimmtes Sachgebiet zu übernehmen, keinen Bestellungsakt im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG darstellen vergleiche VwGH 15.10.1986, Zl 85/01/0270). Wie sich aus Punkt
  3. dieser Vereinbarung vom 02.04.2014 eindeutig ergibt, erklären sich sämtliche Gesellschafter und Geschäftsführer mit der in dieser Vereinbarung geschlossen Aufgabenverteilung einstanden, bis eine neue Aufgabenverteilung beschlossen wird. Diese Vereinbarung ist ua auch vom weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer Herr BB unterfertig und hat dieser somit der Übertragung dieser Zuständigkeit nachweislich zugestimmt. Dass zwischenzeitlich eine neue geänderte Aufgabenverteilung beschlossen wurde, wurde nicht vorgebracht und hat sich im Verfahren diesbezüglich auch kein Hinweis ergeben. Hinsichtlich der in § 9 Abs 4 VStG normierten Voraussetzungen ist weiters auszuführen, dass mit der Bestellung die Verantwortung für einen sachlich und/oder örtlich klar abgegrenzten Bereich zu übertragen ist, über dessen Grenzen kein Zweifel bestehen darf (vgl VwGH 19.3.2013, Zl 2011/02/0238). Fehlt es an einer entsprechenden Abgrenzung, so liegt keine wirksame Bestellung vor. Die Verwaltungsstrafbehörde soll nämlich nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher oder sachlicher Hinsicht, anstellen zu müssen (vgl VwGH 28.11.2008, 2008/02/0300). Hinsichtlich der in Paragraph 9, Absatz 4, VStG normierten Voraussetzungen ist weiters auszuführen, dass mit der Bestellung die Verantwortung für einen sachlich und/oder örtlich klar abgegrenzten Bereich zu übertragen ist, über dessen Grenzen kein Zweifel bestehen darf vergleiche VwGH 19.3.2013, Zl 2011/02/0238). Fehlt es an einer entsprechenden Abgrenzung, so liegt keine wirksame Bestellung vor. Die Verwaltungsstrafbehörde soll nämlich nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher oder sachlicher Hinsicht, anstellen zu müssen vergleiche VwGH 28.11.2008, 2008/02/0300). Durch die in der Vereinbarung vom 02.04.2014 gewählten deutlichen Formulierungen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts eindeutig klargestellt, dass nicht dem Beschwerdeführer, sondern dem weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer der Z- GmbH Herrn BB ua grundsätzlich der Aufgabenbereich sämtlicher behördlicher Angelegenheiten des Baurechts zukommt und ist dieser Aufgabenbereich sohin im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch entsprechend konkret bestimmt (vgl Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2, § 9 VStG). Durch die in der Vereinbarung vom 02.04.2014 gewählten deutlichen Formulierungen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts eindeutig klargestellt, dass nicht dem Beschwerdeführer, sondern dem weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer der Z- GmbH Herrn BB ua grundsätzlich der Aufgabenbereich sämtlicher behördlicher Angelegenheiten des Baurechts zukommt und ist dieser Aufgabenbereich sohin im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch entsprechend konkret bestimmt vergleiche Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2, Paragraph 9, VStG). Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass hinsichtlich der vorliegenden Vereinbarung vom 02.04.2014 alle Formalvoraussetzung des § 9 Abs 4 VStG gegenständlich erfüllt sind und damit im Zeitpunkt der gegenständlich angelasteten Tatbegehung grundsätzlich die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Angelegenheiten des Baurechts auf den weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer der Z- GmbH Herr BB gültig zustande gekommen ist. Es ist daher bereits aus diesem Grund hinsichtlich der gegenständlich dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen nach der TBO 2011 eine Verantwortlichkeitsreduktion auf Seiten des Beschwerdeführers erfolgt. Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen können somit bereits aus diesem Grund nicht mit Erfolg gegen den Beschwerdeführer geltend gemacht werden. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass hinsichtlich der vorliegenden Vereinbarung vom 02.04.2014 alle Formalvoraussetzung des Paragraph 9, Absatz 4, VStG gegenständlich erfüllt sind und damit im Zeitpunkt der gegenständlich angelasteten Tatbegehung grundsätzlich die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Angelegenheiten des Baurechts auf den weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer der Z- GmbH Herr BB gültig zustande gekommen ist. Es ist daher bereits aus diesem Grund hinsichtlich der gegenständlich dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen nach der TBO 2011 eine Verantwortlichkeitsreduktion auf Seiten des Beschwerdeführers erfolgt. Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen können somit bereits aus diesem Grund nicht mit Erfolg gegen den Beschwerdeführer geltend gemacht werden. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass es im gegenständlichen Fall der Bestellung nach § 9 Abs 2 VStG auf die Geltendmachung gegenüber der Behörde nicht ankommt (vgl dagegen zB § 28a Abs 3 AuslBG, VwGH 28.10.2004, 2003/09/0069; ua).Ergänzend ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass es im gegenständlichen Fall der Bestellung nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG auf die Geltendmachung gegenüber der Behörde nicht ankommt vergleiche dagegen zB Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG, VwGH 28.10.2004, 2003/09/0069; ua). Allerdings kann die Bestellung im konkreten Verfahren erst Wirkung entfalten, wenn sie der Behörde gegenüber geltend gemacht und nachgewiesen oder aber der Behörde aus anderen Verfahren bekannt ist bzw bekannt sein muss. Die Geltendmachung muss spätestens während des Beschwerdeverfahrens erfolgen (vgl VwGH 11.10.2000, Zl 2000/03/0097; Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 1289). Die Geltendmachung muss spätestens während des Beschwerdeverfahrens erfolgen vergleiche VwGH 11.10.2000, Zl 2000/03/0097; Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 1289). Wurde bereits gegen das außenvertretungsbefugte Organ ein Strafverfahren eingeleitet, so ist dieses nach § 45 Abs 1 Z 1 einzustellen und wäre der verantwortliche Beauftragte zu verfolgen (vgl Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2, § 9 VStG).Wurde bereits gegen das außenvertretungsbefugte Organ ein Strafverfahren eingeleitet, so ist dieses nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, einzustellen und wäre der verantwortliche Beauftragte zu verfolgen vergleiche Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2, Paragraph 9, VStG). Da sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm gegenständlich angelasteten Übertretungen nach der TBO 2011 nunmehr in der Beschwerde und sohin rechtzeitig, und wie vorstehend im Detail ausgeführt, auch zu Recht zunächst auf das Bestehen einer grundsätzlichen Bestellung von Herr BB zum Verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG für die Belange des Baurechts berufen und die entsprechende Vereinbarung vom 02.04.2014 vorgelegt hat, kam das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits aus diesem Grund schon zum Ergebnis, dass der Beschwerde Berechtigung zukommt und war daher das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen. Da sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm gegenständlich angelasteten Übertretungen nach der TBO 2011 nunmehr in der Beschwerde und sohin rechtzeitig, und wie vorstehend im Detail ausgeführt, auch zu Recht zunächst auf das Bestehen einer grundsätzlichen Bestellung von Herr BB zum Verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG für die Belange des Baurechts berufen und die entsprechende Vereinbarung vom 02.04.2014 vorgelegt hat, kam das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits aus diesem Grund schon zum Ergebnis, dass der Beschwerde Berechtigung zukommt und war daher das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen. Es war daher auch ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen grundsätzlich nicht geboten. Der Vollständigkeit halber wird noch ergänzend ausgeführt, dass die Z- GmbH am 07.03.2016 mit Herrn Baumeister DD, Bundesstraße 16, eine Vereinbarung geschlossen hat, in der Herr Baumeister DD zum Bauverantwortlichen

§ 32TBO bestellt wurde.

Mit dieser Vereinbarung wurde Herr Baumeister DD beauftragt, die notwendigen Leistungen für den Abbruch und den Neubau des Autowaschparks samt Imbiss durchzuführen und die Behördeneingaben zu veranlassen und hat Herr DD diesem Auftrag in vollen Leistungsumfang ausdrücklich zugestimmt. Der Vollständigkeit halber wird noch ergänzend ausgeführt, dass die Z- GmbH am 07.03.2016 mit Herrn Baumeister DD, Bundesstraße 16, eine Vereinbarung geschlossen hat, in der Herr Baumeister DD zum Bauverantwortlichen

Paragraph 32, TBO bestellt wurde. Mit dieser Vereinbarung wurde Herr Baumeister DD beauftragt, die notwendigen Leistungen für den Abbruch und den Neubau des Autowaschparks samt Imbiss durchzuführen und die Behördeneingaben zu veranlassen und hat Herr DD diesem Auftrag in vollen Leistungsumfang ausdrücklich zugestimmt. Es wäre daher selbst dann, wenn die Vereinbarung der Gesellschafter der Z- GmbH vom 02.04.2014 „für die Kompetenzverteilung der Geschäftsführer“ hinsichtlich der gegenständlich angelasteten Übertretungen keine Rechtswirkung iSd § 9 Abs 2 VStG entfaltet hätte, durch diese Bestellung von Herrn DD vom 07.03.2016 eine Verantwortlichkeitsreduktion auf Seiten des Beschwerdeführers erfolgt (vgl dazu LVwG Tirol vom 15.09.2016, Zl LVwG-2016/38/1436). Es wäre daher selbst dann, wenn die Vereinbarung der Gesellschafter der Z- GmbH vom 02.04.2014 „für die Kompetenzverteilung der Geschäftsführer“ hinsichtlich der gegenständlich angelasteten Übertretungen keine Rechtswirkung iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG entfaltet hätte, durch diese Bestellung von Herrn DD vom 07.03.2016 eine Verantwortlichkeitsreduktion auf Seiten des Beschwerdeführers erfolgt vergleiche dazu LVwG Tirol vom 15.09.2016, Zl LVwG-2016/38/1436). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.36.1434.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.