RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/43/0525-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des A A, vertreten durch den Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde V vom 02.02.2016, Betreff: „Errichtung einer Garage an der Südostseite des Hauses Adresse“,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des A A, vertreten durch den Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch fünf vom 02.02.2016, Betreff: „Errichtung einer Garage an der Südostseite des Hauses Adresse“, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid 02.02.2016, Betreff: „Errichtung einer Garage an der Südostseite des Hauses Adresse“, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde V B B die Baubewilligung für den Neubau einer Garage auf Gst Nr ***, KG ***.Mit dem angefochtenen Bescheid 02.02.2016, Betreff: „Errichtung einer Garage an der Südostseite des Hauses Adresse“, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde römisch fünf B B die Baubewilligung für den Neubau einer Garage auf Gst Nr ***, KG ***. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Der Bauplatz Gst Nr ***, KG ***, an welchem Wohnungseigentum begründet ist, steht im Miteigentum (ua) des Bauwerbers und des Beschwerdeführers. Der Bauwerber verfügt über Wohnungseigentum an der Wohnung Top 1, welcher unter anderem die vom Bauvorhaben in Anspruch genommene Gartenfläche zugeordnet ist. Das östlich unmittelbar an den Bauplatz angrenzende Gst Nr ***, KG ***, steht im Miteigentum des Bauwerbers und des Beschwerdeführers und verfügt mit über eine gemeinsame Grundgrenze mit dem Bauplatz von ca 23 m. Zugunsten des Gst Nr ***, KG ***, ist der Bauplatz mit einer Dienstbarkeit der Errichtung, Erhaltung und des Betriebs eines unterirdischen Bauwerks gemäß Wohnungseigentumsvertrag belastet. Die gegenständliche Garage soll im östlichen Bereich des Bauplatzes unmittelbar an der Grundgrenze zu Gst Nr ***, KG ***, mit dem Maßen von 8,50 (der Grundstücksgrenze zugewandte Außenmauer) × ca 5,50 m neu errichtet werden. Der Bauwerber legte Projektunterlagen der C C OEG, Adresse, vom 06.07.2005 (Deckblatt), welche einen Lage-Höhenplan einen Grundriss, Ansichten und Schnitte umfassen und mit einem Genehmigungsvermerk der belangten Behörde versehen sind. Ebenso verfügt der im Akt erliegende Lageplan der D D OEG, Technisches Büro für Vermessungswesen, vom 08.07.2015 (Deckblatt) über einen Genehmigungsvermerk. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt bzw den eingereichten Projektunterlagen und dem Bauansuchen und konnte im TIRIS sowie im Grundbuch nachvollzogen werden. Die Feststellungen über die Eigentumsverhältnisse nach dem WEG sind insbesondere auch dem Nutzwertgutachten vom 09.12.2013, auf welches im Grundbuch verwiesen wird, entnommen. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, lauten wie folgt: „§ 6 Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen […]
(3)Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
- a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein;
- b)Pergolen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, wie Terrassen und dergleichen, sowie offene Schwimmbecken;
- c)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;
- d)Stellplätze einschließlich der Zufahrten;
- e)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;
- f)Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn. […]
(6)Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs 2 lit a und Abs 3 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs 3 lit c und d sowie Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs 3 lit a und b dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.
(6)Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Absatz 2, Litera a und Absatz 3, verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Absatz 3, Litera c und d sowie Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Absatz 3, Litera a und b dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt. […] § 22Paragraph 22 Bauansuchen
(1)Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (§ 24) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten: a) bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw des Bauberechtigten; für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer; […] § 25Paragraph 25 Bauverfahren
(1)Die Behörde kann, sofern das Bauansuchen nicht nach § 27 Abs. 2 oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, eine Bauverhandlung durchführen, wenn dies insbesondere im Hinblick auf die Art oder Größe des betreffenden Bauvorhabens, die Anzahl der im Verfahren beizuziehenden Sachverständigen oder die Anzahl der Parteien und Beteiligten im Interesse einer möglichst raschen und zweckmäßigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.
(1)Die Behörde kann, sofern das Bauansuchen nicht nach Paragraph 27, Absatz 2, oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, eine Bauverhandlung durchführen, wenn dies insbesondere im Hinblick auf die Art oder Größe des betreffenden Bauvorhabens, die Anzahl der im Verfahren beizuziehenden Sachverständigen oder die Anzahl der Parteien und Beteiligten im Interesse einer möglichst raschen und zweckmäßigen Verfahrensabwicklung gelegen ist. […] § 26Paragraph 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Zur Parteistellung des Beschwerdeführers Wie oben festgestellt (Punkt II.) ist der Beschwerdeführer einerseits als Miteigentümer des im Wohnungseigentum stehenden Bauplatzes Gst Nr ***, KG ***, und andererseits als Miteigentümer des unmittelbar benachbarten Gst Nr ***, KG ***, zu dessen Gunsten zudem eine Dienstbarkeit am Bauplatz besteht, in das vorliegende Verfahren involviert.Wie oben festgestellt (Punkt römisch zwei.) ist der Beschwerdeführer einerseits als Miteigentümer des im Wohnungseigentum stehenden Bauplatzes Gst Nr ***, KG ***, und andererseits als Miteigentümer des unmittelbar benachbarten Gst Nr ***, KG ***, zu dessen Gunsten zudem eine Dienstbarkeit am Bauplatz besteht, in das vorliegende Verfahren involviert. Zu den Rechten des Beschwerdeführers als Nachbar nach der TBO 2011 Als Miteigentümer des unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Gst Nr ***, KG ***, ist der Beschwerdeführer in Bezug auf das vorliegende, direkt an der Grundgrenze situierte Bauvorhaben als Nachbar iSd oben zitierten § 26 Abs 2 TBO 2011 zu qualifizieren.Als Miteigentümer des unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Gst Nr ***, KG ***, ist der Beschwerdeführer in Bezug auf das vorliegende, direkt an der Grundgrenze situierte Bauvorhaben als Nachbar iSd oben zitierten Paragraph 26, Absatz 2, TBO 2011 zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang ist zunächst ausdrücklich festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Parteibeschwerden nur insofern prüfen kann und darf, als sie die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten zum Gegenstand haben (vgl VwGH Ra 2014/07/0077 vom 26.03.2015, VWGH Ra 2014/10/0003-3 vom 27.01.2016 ua).In diesem Zusammenhang ist zunächst ausdrücklich festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Parteibeschwerden nur insofern prüfen kann und darf, als sie die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH Ra 2014/07/0077 vom 26.03.2015, VWGH Ra 2014/10/0003-3 vom 27.01.2016 ua). Die den unmittelbaren Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in § 26 Abs 3 TBO 2011 abschließend aufgezählt. Darüber hinaus gehende baurechtliche Regelungen, die rein öffentliche Interessen betreffen, stellen hingegen keine individuellen, im Verfahren verfolgbaren Ansprüche der Nachbarn dar (objektiv-öffentliche Rechte).Die den unmittelbaren Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 abschließend aufgezählt. Darüber hinaus gehende baurechtliche Regelungen, die rein öffentliche Interessen betreffen, stellen hingegen keine individuellen, im Verfahren verfolgbaren Ansprüche der Nachbarn dar (objektiv-öffentliche Rechte). Weiters ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer als Nachbar nicht nur die materielle Verletzung jener subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen kann, sondern auch Mängel des Verfahrens, aufgrund derer er an der Verfolgung ebendieser Rechte gehindert wurde. Mängel des Verfahrens Der Beschwerdeführer bringt vor, das Verfahren der belangten Behörde sei dahingehend mangelhaft gewesen, als dass keine Bauverhandlung durchgeführt und so dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen genommen worden sei. Wie oben ausgeführt, kann der Beschwerdeführer als Nachbar iSd TBO 2011 auch die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, sofern deren Einhaltung für die Verfolgung der ihm zugestandenen Nachbarrechte erforderlich ist. In Anbetracht dessen, dass das von der belangten Behörde eingeholte hochbautechnische Gutachten samt ausführlichem Befund vollinhaltlich im angefochtenen Bescheid wiedergegeben wird, und dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens somit die Erhebung von Einwendungen gegen die Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde möglich war, liegt eine diesbezügliche Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nicht vor. Ein darüber hinausgehendes Recht, die allfällige Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung gemäß dem oben zitierten § 25 Abs 1 TBO 2011 geltend zu machen, steht dem Beschwerdeführer nicht zu.Wie oben ausgeführt, kann der Beschwerdeführer als Nachbar iSd TBO 2011 auch die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, sofern deren Einhaltung für die Verfolgung der ihm zugestandenen Nachbarrechte erforderlich ist. In Anbetracht dessen, dass das von der belangten Behörde eingeholte hochbautechnische Gutachten samt ausführlichem Befund vollinhaltlich im angefochtenen Bescheid wiedergegeben wird, und dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens somit die Erhebung von Einwendungen gegen die Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde möglich war, liegt eine diesbezügliche Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nicht vor. Ein darüber hinausgehendes Recht, die allfällige Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung gemäß dem oben zitierten Paragraph 25, Absatz eins, TBO 2011 geltend zu machen, steht dem Beschwerdeführer nicht zu. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass dem Baubescheid die Ausmaße der geplanten Garage nicht entnommen werden könnten. Entsprechend den obigen Ausführungen ist dieser vom Beschwerdeführer angesprochene Gesichtspunkt im Rahmen der Nachbarrechte nach der TBO 2011 jedenfalls beachtlich. Wie der festgestellte Sachverhalt (Punkt II.) zeigt, entbehrt das konkrete Vorbringen jedoch jeder Grundlage. So sind die Ausmaße und die Situierung der geplanten Garage anstandslos aus den vorliegenden Planunterlagen, insbesondere dem Lageplan, dem Grundriss und den Ansichten, zu entnehmen.Entsprechend den obigen Ausführungen ist dieser vom Beschwerdeführer angesprochene Gesichtspunkt im Rahmen der Nachbarrechte nach der TBO 2011 jedenfalls beachtlich. Wie der festgestellte Sachverhalt (Punkt römisch zwei.) zeigt, entbehrt das konkrete Vorbringen jedoch jeder Grundlage. So sind die Ausmaße und die Situierung der geplanten Garage anstandslos aus den vorliegenden Planunterlagen, insbesondere dem Lageplan, dem Grundriss und den Ansichten, zu entnehmen. Verletzung von Abstandsbestimmungen Dem Beschwerdeführer zu Folge sei davon auszugehen, dass mehr als die Hälfte der Grundstücksgrenze zum Gst Nr ***, KG ***, verbaut werde und das Bauvorhaben daher unzulässig sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Ausmaß der Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze anhand des Lageplans unschwer festgestellt werden kann. Demnach findet eine Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze (insgesamt ca 23
- m)von ca 8,50 m statt, womit das Projekt die durch § 6 Abs 6 Satz 3 TBO 2011 vorgegebene Grenze (50 %) deutlich unterschreitet. Andere bauliche Anlagen iSd § 6 Abs 3 lit a TBO 2011, welche gemäß Abs 6 Satz 3 legcit berücksichtigt werden müssten, sind weder am Bauplatz noch auf Gst Nr *** vorhanden.Dem ist entgegenzuhalten, dass das Ausmaß der Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze anhand des Lageplans unschwer festgestellt werden kann. Demnach findet eine Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze (insgesamt ca 23
- m)von ca 8,50 m statt, womit das Projekt die durch Paragraph 6, Absatz 6, Satz 3 TBO 2011 vorgegebene Grenze (50 %) deutlich unterschreitet. Andere bauliche Anlagen iSd Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011, welche gemäß Absatz 6, Satz 3 legcit berücksichtigt werden müssten, sind weder am Bauplatz noch auf Gst Nr *** vorhanden. Diese vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung liegt daher nicht vor. Zu den Rechten des Beschwerdeführers als Miteigentümer nach dem WEG Der Beschwerdeführer führt aus, eine Zustimmungserklärung der übrigen Miteigentümer des Bauplatzes (insbesondere seiner selbst) liege gegenständlich nicht vor, weshalb eine Baubewilligung, auch wegen des Eingriffs in die als Allgemeinfläche genutzte Gartenfläche, nicht erteilt werden dürfe. Er verweise diesbezüglich ausdrücklich auf die entsprechenden Bestimmungen der TBO, wonach für die Erteilung der Baubewilligung auch das Vorhandensein sämtlicher zivilrechtlicher Erfordernisse zu prüfen sei. Ausgehend davon, dass es sich bei der gegenständlichen Garage um einen Neubau iSd § 2 Abs 7 TBO 2011 handelt und der Bauplatz im Miteigentum nach dem WEG steht, ist für das vorliegende Bauvorhaben dem oben zitierten § 22 Abs 2 lit a TBO 2011 zufolge entweder der Nachweis des Miteigentums an der Liegenschaft oder die Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers (nicht jedoch der Nachweis der Zustimmung der übrigen Miteigentümer!) beizubringen. Der Bauwerber ist erwiesenermaßen Miteigentümer nach dem WEG am Bauplatz Gst Nr ***, KG ***, und verfügt über Wohnungseigentum an der Wohnung Top 1, welcher unter anderem die vom Bauvorhaben in Anspruch genommene Gartenfläche zugeordnet ist. Die Zustimmung eines anderen Miteigentümers ist für das vorliegende Bauvorhaben daher nicht erforderlich. Ungeachtet dessen, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gegenständlich gar keine Allgemeinflächen in Anspruch genommen werden, ist diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen (VwGH 2007/06/0133 vom 24.02.2009), wonach auch diesfalls die Zustimmung aller oder eines bestimmten Miteigentümer nicht erforderlich ist.Ausgehend davon, dass es sich bei der gegenständlichen Garage um einen Neubau iSd Paragraph 2, Absatz 7, TBO 2011 handelt und der Bauplatz im Miteigentum nach dem WEG steht, ist für das vorliegende Bauvorhaben dem oben zitierten Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 zufolge entweder der Nachweis des Miteigentums an der Liegenschaft oder die Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers (nicht jedoch der Nachweis der Zustimmung der übrigen Miteigentümer!) beizubringen. Der Bauwerber ist erwiesenermaßen Miteigentümer nach dem WEG am Bauplatz Gst Nr ***, KG ***, und verfügt über Wohnungseigentum an der Wohnung Top 1, welcher unter anderem die vom Bauvorhaben in Anspruch genommene Gartenfläche zugeordnet ist. Die Zustimmung eines anderen Miteigentümers ist für das vorliegende Bauvorhaben daher nicht erforderlich. Ungeachtet dessen, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gegenständlich gar keine Allgemeinflächen in Anspruch genommen werden, ist diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen (VwGH 2007/06/0133 vom 24.02.2009), wonach auch diesfalls die Zustimmung aller oder eines bestimmten Miteigentümer nicht erforderlich ist. Nachdem es – wie gezeigt – im vorliegenden Verfahren der Zustimmung des Beschwerdeführers als Miteigentümer nach dem WEG nicht bedurfte, liegt diesbezüglich keine Rechtsverletzung zulasten des Beschwerdeführers vor (und ist das Vorbringen generell nicht geeignet, ihm Parteistellung im vorliegenden Verfahren zu vermitteln). Zum allgemeinen Vorbringen des Beschwerdeführers, die Tiroler Bauordnung verpflichte vor Erteilung einer Baubewilligung zur Prüfung sämtlicher zivilrechtlicher Erfordernisse, ist festzuhalten, dass dies schlichtweg nicht zutrifft – vielmehr ergibt sich aufgrund der einschlägigen Regelungen, dass Angelegenheiten des Zivilrechts, selbst wenn sie letztlich sogar die Undurchführbarkeit des Bauvorhabens zu Folge haben könnten, grundsätzlich nicht Gegenstand des Bauverfahrens sind (vgl zB VwGH 2013/06/0198 vom 30.09.2015, VwGH 2013/06/0198 vom 30.09.2015, sowie insbesondere das oben zitierten Judikat VwGH 2007/06/0133 vom 24.02.2009).Zum allgemeinen Vorbringen des Beschwerdeführers, die Tiroler Bauordnung verpflichte vor Erteilung einer Baubewilligung zur Prüfung sämtlicher zivilrechtlicher Erfordernisse, ist festzuhalten, dass dies schlichtweg nicht zutrifft – vielmehr ergibt sich aufgrund der einschlägigen Regelungen, dass Angelegenheiten des Zivilrechts, selbst wenn sie letztlich sogar die Undurchführbarkeit des Bauvorhabens zu Folge haben könnten, grundsätzlich nicht Gegenstand des Bauverfahrens sind vergleiche zB VwGH 2013/06/0198 vom 30.09.2015, VwGH 2013/06/0198 vom 30.09.2015, sowie insbesondere das oben zitierten Judikat VwGH 2007/06/0133 vom 24.02.2009). Zu den Rechten des Beschwerdeführers als Dienstbarkeitsberechtigter Dem Beschwerdeführer zu Folge sei das Bauvorhaben mit den am Bauplatz begründeten Dienstbarkeiten nicht vereinbar. Vielmehr werde durch das Bauvorhaben die auf diese Weise zivilrechtlich abgesicherte Errichtung einer Tiefgarage von vornherein praktisch verunmöglicht. Auch aus diesem Grund hätte die gegenständliche Baubewilligung nicht erteilt werden dürfen. Auch mit diesem Argument dringt der Beschwerdeführer nicht durch, da eine privatrechtliche Nutzungsordnung – insbesondere die Belastung eines Grundstücks durch Dienstbarkeiten – im Rahmen der Erteilung der Baubewilligung aus öffentlich-rechtlicher Sicht nicht relevant ist (vgl Schwaighofer, Tiroler Baurecht § 3 Rz 5 und die dort zitierte Rechtsprechung). Allenfalls am Bauplatz bestehende Dienstbarkeiten stehen der Erteilung einer Baubewilligung daher nicht entgegen. Dementsprechend vermittelt dem Beschwerdeführer auch seine Rechtsstellung als Dienstbarkeitsberechtigter keine Parteistellung im vorliegenden Verfahren. Seine diesbezüglichen Bedenken kann der Beschwerdeführer allenfalls in einem zivilgerichtlichen Verfahren geltend machen. Auch mit diesem Argument dringt der Beschwerdeführer nicht durch, da eine privatrechtliche Nutzungsordnung – insbesondere die Belastung eines Grundstücks durch Dienstbarkeiten – im Rahmen der Erteilung der Baubewilligung aus öffentlich-rechtlicher Sicht nicht relevant ist vergleiche Schwaighofer, Tiroler Baurecht Paragraph 3, Rz 5 und die dort zitierte Rechtsprechung). Allenfalls am Bauplatz bestehende Dienstbarkeiten stehen der Erteilung einer Baubewilligung daher nicht entgegen. Dementsprechend vermittelt dem Beschwerdeführer auch seine Rechtsstellung als Dienstbarkeitsberechtigter keine Parteistellung im vorliegenden Verfahren. Seine diesbezüglichen Bedenken kann der Beschwerdeführer allenfalls in einem zivilgerichtlichen Verfahren geltend machen. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte im vorliegenden Fall nicht festzustellen ist. Dies betrifft entsprechend den obigen Ausführungen das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Recht auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen sowie der einschlägigen Verfahrensrechte. Soweit sich die Beschwerde im Bereich des Zivilrechts (WEG, Dienstbarkeiten) bewegt, verfügt der Beschwerdeführer über keine Parteistellung und sind seine Argumente aus öffentlich-rechtlicher Sicht unbeachtlich. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.43.0525.1