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{'item': 'LVwG-2016/43/0750-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/43/0750-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde der A A, vertreten durch den Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 14.01.2016, Zl ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde der A A, vertreten durch den Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 14.01.2016, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 14.01.2016, Zl ****, wieder hergestellt.Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 14.01.2016, Zl ****, wieder hergestellt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Bescheid vom 14.01.2016, Zl ****, hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs 7 TBO 2011 den Auftrag erteilt, wegen Erlöschens der Baubewilligung die bereits errichteten Teile des mit den Bescheiden vom 13.06.2015 und vom 14.11.2005, beide Zl ****, bewilligten Bauvorhabens zu beseitigen und den betroffenen Teil des Bauplatzes in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen.Mit Bescheid vom 14.01.2016, Zl ****, hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 28, Absatz 7, TBO 2011 den Auftrag erteilt, wegen Erlöschens der Baubewilligung die bereits errichteten Teile des mit den Bescheiden vom 13.06.2015 und vom 14.11.2005, beide Zl ****, bewilligten Bauvorhabens zu beseitigen und den betroffenen Teil des Bauplatzes in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Infolge der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde (Eingabe vom 08.02.2016) erging seitens der belangten Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2016, Zl ****, in welcher dem Vorbringen der Beschwerdeführerin teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids abgeändert wurde. Mit Eingabe vom 26.09.2016, welche zunächst bei der belangten Behörde eingebracht und von dieser an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 08.02.2016 zurück. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ist dem vorgelegten Behördenakt sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichts zu entnehmen. III. Rechtliche Erwägungen römisch drei. Rechtliche Erwägungen
  3. Zurückziehung einer Beschwerde: Nach der Erhebung einer Beschwerde ist ein Verzicht auf diese zwar nicht mehr möglich, allerdings kann die Beschwerde – auch wenn dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist – wieder zurückgezogen werden. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl VwGH 25.07.2013, Zl 2013/07/0106).Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, Zl 2013/07/0106).
  4. Zur Beschwerdevorentscheidung: Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach § 64a Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 (AVG) ist nicht normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Dementsprechend bestimmt § 15 Abs 2 VwGVG, dass ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung hat, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach Paragraph 64 a, Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 (AVG) ist nicht normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Dementsprechend bestimmt Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG, dass ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung hat, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde. Der Vorlageantrag – auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer – richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß § 15 Abs 1 VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht.Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde. Der Vorlageantrag – auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer – richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (so ausdrücklich VwGH Ro 2015/08/0026 vom 14.12.2015).
  5. Schlussfolgerungen: Nachdem die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.01.2016, Zl ****, zurückgezogen wurde, war spruchgemäß das Beschwerdeverfahren einzustellen. Der zitierte und in Beschwerde gezogene Bescheid stellt demnach den aktuellen Verfahrensstand dar und war daher wieder herzustellen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.43.0750.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.