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{'item': ['LVwG-2016/26/1293-3', 'LVwG-2016/26/1294-3']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/1293-3; LVwG-2016/26/1294-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerden der AA, der BB sowie des CC, die beiden Letzteren vertreten durch AA, alle Adresse1, X, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerden der AA, der BB sowie des CC, die beiden Letzteren vertreten durch AA, alle Adresse1, römisch zehn, gegen die beiden Kostenbescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Axams,

  1. a)vom 17.05.2016, Zl ****, und
  2. b)vom 18.05.2016, Zl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 17.05.2016 trug dieser den drei Beschwerdeführern die Zahlung von (in einem baupolizeilichen Verfahren entstandenen) Sachverständigengebühren im Gesamtbetrag von Euro 280,00 zur Zahlung binnen zweier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides auf, dies auf der Rechtsgrundlage des § 76 AVG, wobei er die Zahllast mit je Euro 140,00 auf die Beschwerdeführerin AA einerseits und die Beschwerdeführer BB und CC andererseits verteilte. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 17.05.2016 trug dieser den drei Beschwerdeführern die Zahlung von (in einem baupolizeilichen Verfahren entstandenen) Sachverständigengebühren im Gesamtbetrag von Euro 280,00 zur Zahlung binnen zweier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides auf, dies auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 76, AVG, wobei er die Zahllast mit je Euro 140,00 auf die Beschwerdeführerin AA einerseits und die Beschwerdeführer BB und CC andererseits verteilte. Zur Begründung dieser Kostenentscheidung führte der Bürgermeister der Gemeinde X kurz zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführer auf dem Grundstück 2469/1 KG X eine Sichtschutzwand aufgestellt hätten, dies ohne baurechtlichen Konsens, was ein baupolizeiliches Beseitigungsverfahren ausgelöst habe. Zur Begründung dieser Kostenentscheidung führte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn kurz zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführer auf dem Grundstück 2469/1 KG römisch zehn eine Sichtschutzwand aufgestellt hätten, dies ohne baurechtlichen Konsens, was ein baupolizeiliches Beseitigungsverfahren ausgelöst habe. In diesem Beseitigungsverfahren sei am 01.08.2013 ein Augenschein unter Beiziehung eines nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen durchgeführt worden, wofür vom Sachverständigen Gebühren verrechnet worden seien. Da die Aufnahme dieses Sachverständigenbeweises vorliegend notwendig gewesen sei und der Gemeinde X keine Amtssachverständigen zur Verfügung stünden, hätte im Gegenstandsfall ein nichtamtlicher Sachverständiger bescheidmäßig bestellt werden müssen. Da die Aufnahme dieses Sachverständigenbeweises vorliegend notwendig gewesen sei und der Gemeinde römisch zehn keine Amtssachverständigen zur Verfügung stünden, hätte im Gegenstandsfall ein nichtamtlicher Sachverständiger bescheidmäßig bestellt werden müssen. Die Sachverständigengebühren seien bescheidmäßig bereits festgesetzt und von der Gemeinde X bezahlt worden. Die Sachverständigengebühren seien bescheidmäßig bereits festgesetzt und von der Gemeinde römisch zehn bezahlt worden. Nunmehr seien diese Barauslagen denjenigen zur Zahlung aufzutragen gewesen, die die Sichtschutzwand errichtet und damit das baupolizeiliche Verfahren ausgelöst hätten. Mit dem ebenfalls angefochtenen Kostenbescheid vom 18.05.2016 verpflichtete der Bürgermeister der Gemeinde X die drei Beschwerdeführer gleichermaßen zur Zahlung von Sachverständigengebühren im Gesamtbetrag von Euro 280,00, dies binnen zweier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides und wiederum auf der Rechtsgrundlage des § 76 AVG, wobei er die gleiche Verteilung der zu zahlenden Kosten auf die drei Rechtsmittelwerber vornahm, wie beim vorangegangenen Kostenbescheid vom 17.05.2016.Mit dem ebenfalls angefochtenen Kostenbescheid vom 18.05.2016 verpflichtete der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn die drei Beschwerdeführer gleichermaßen zur Zahlung von Sachverständigengebühren im Gesamtbetrag von Euro 280,00, dies binnen zweier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides und wiederum auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 76, AVG, wobei er die gleiche Verteilung der zu zahlenden Kosten auf die drei Rechtsmittelwerber vornahm, wie beim vorangegangenen Kostenbescheid vom 17.05.2016. Zur Begründung dieser Kostenentscheidung führte der Bürgermeister der Gemeinde X m Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer auf dem Grundstück *1 KG X eine Sichtschutzanlage auf einer mobilen Unterkonstruktion aufgestellt hätten. Dies hätte baurechtlich beurteilt werden müssen und habe zu einem Beseitigungsauftrag nach der Tiroler Bauordnung geführt, da für die Anlage keine Bauanzeige eingebracht worden sei. Zur Begründung dieser Kostenentscheidung führte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn m Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer auf dem Grundstück *1 KG römisch zehn eine Sichtschutzanlage auf einer mobilen Unterkonstruktion aufgestellt hätten. Dies hätte baurechtlich beurteilt werden müssen und habe zu einem Beseitigungsauftrag nach der Tiroler Bauordnung geführt, da für die Anlage keine Bauanzeige eingebracht worden sei. Im genannten Verfahren sei am 19.02.2014 ein Augenschein vorgenommen worden, in dem ein nichtamtlicher hochbautechnischer Sachverständiger beigezogen worden sei, wofür Sachverständigengebühren angefallen seien. Zur Beurteilung der gegenständlichen baulichen Anlage als anzeigepflichtig, bewilligungspflichtig oder anzeige- und bewilligungsfrei nach der Tiroler Bauordnung sei die Aufnahme eines Beweises durch einen Sachverständigen erforderlich gewesen. Der Gemeinde X stünden keine Amtssachverständigen zur Verfügung, weshalb ein nichtamtlicher Sachverständiger mit Bescheid bestellt habe werden müssen. Zur Beurteilung der gegenständlichen baulichen Anlage als anzeigepflichtig, bewilligungspflichtig oder anzeige- und bewilligungsfrei nach der Tiroler Bauordnung sei die Aufnahme eines Beweises durch einen Sachverständigen erforderlich gewesen. Der Gemeinde römisch zehn stünden keine Amtssachverständigen zur Verfügung, weshalb ein nichtamtlicher Sachverständiger mit Bescheid bestellt habe werden müssen. Die Gemeinde X habe die Sachverständigengebühren bereits bezahlt und seien diese auch schon mit Bescheid festgesetzt worden. Die Gemeinde römisch zehn habe die Sachverständigengebühren bereits bezahlt und seien diese auch schon mit Bescheid festgesetzt worden. Die drei Rechtsmittelwerber hätten die angefallenen Barauslagen (Sachverständigen-gebühren) zu bezahlen, da sie die Amtshandlung durch Aufstellung einer Anlage ohne Baurechtskonsens verursacht hätten. 2) Gegen diese beide Kostenbescheide richten sich die vorliegenden zwei Beschwerden der AA sowie der BB und des CC, womit die Aufhebung der Kostenbescheide wegen Rechtswidrigkeit und die Verpflichtung der Gemeinde X zur Tragung der Sachverständigenkosten begehrt wurden. Eventualiter wurde beantragt, die Höhe der Sachverständigengebühren zu mindern. Gegen diese beide Kostenbescheide richten sich die vorliegenden zwei Beschwerden der AA sowie der BB und des CC, womit die Aufhebung der Kostenbescheide wegen Rechtswidrigkeit und die Verpflichtung der Gemeinde römisch zehn zur Tragung der Sachverständigenkosten begehrt wurden. Eventualiter wurde beantragt, die Höhe der Sachverständigengebühren zu mindern. Zur Begründung ihrer beiden Rechtsmittel brachten die drei Beschwerdeführer nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und Darlegung des gestörten Nachbarschafts-verhältnisses zu den südseitigen Anrainern im Wesentlichen vor, dass sie im Juni 2013 eine Sichtschutzwand vor die zu lang gebaute Garage ihrer Nachbarn aufgestellt hätten, welche eine Höhe von 3,04 Metern gehabt hätte und auf die 1,32 Meter hohe Natursteinmauer aufgesetzt worden wäre. Zur Ermittlung des Sachverhaltes in Ansehung dieser Sichtschutzwand sei von der Baubehörde ein nichtamtlicher hochbautechnischer Sachverständiger bescheidmäßig bestellt worden und habe dieser am 01.08.2013 einen Lokalaugenschein durchgeführt. In der Folge sei auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens festgestellt worden, dass es sich bei der Sichtschutzwand um eine bauliche Anlage handle, dies im Zuge eines baupolizeilichen Beseitigungsverfahrens. Dem erteilten Beseitigungsauftrag sei entsprochen worden. Sie hätten sich dann entschieden, ein bewegliches Sonnensegel vor die Seitenwand der Garage ihrer Nachbarn aufzustellen, um sich vor den Angriffen ihrer Nachbarn zu schützen. Gleichzeitig habe die Anlage der Verschönerung des Gartens gedient. Die Holzwand sei dabei auf eine einfache Halterung mit Rollen montiert worden, wobei die Rollen feststellbar gewesen seien. Hierauf sei am 19.02.2014 ein neuerlicher Augenschein der Baubehörde unter Beiziehung eines nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen vorgenommen worden. Auch die bewegliche Holzwand sei als bauliche Anlage festgestellt worden und sei diesbezüglich ebenfalls ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag ergangen. Die Sachverständigengebühren für die die beiden Lokalaugenscheine am 01.08.2013 sowie am 19.02.2014 seien nunmehr Gegenstand der vorliegenden zwei Beschwerdefälle, habe die Baubehörde doch mit zwei Kostenbescheiden die angefallenen Sachverständigengebühren ihnen zur Zahlung aufgetragen, was nicht einsichtig sei. Die beiden Kostenbescheide seien mit Rechtswidrigkeit behaftet und sei dazu zusammengefasst wie folgt vorzubringen: Der Bescheid vom 01.08.2013, mit dem der nichtamtliche hochbautechnische Sachverständige bestellt worden sei, sei an den Sachverständigen frühestens einen Tag nach dem Lokalaugenschein zugestellt worden. Eine bescheidmäßige Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen für das zweite baupolizeiliche Verfahren im Jahr 2014 betreffend die bewegliche Holzwand (auf Rollen) sei nicht erfolgt. Der Sachverständige habe daher als unzuständiges Hilfsorgan gehandelt, was seine Gutachten rechtswidrig mache. Nach den gesetzlichen Vorschriften sei die Durchführung eines Augenscheines nicht zwingend, die Vornahme eines solchen liege im Ermessen der Behörde. Die Baubehörde habe nicht dargelegt, wie sie das ihr zukommende Ermessen ausgeübt habe. Die Baubehörde hätte ihr Ermessen dahingehend ausüben müssen, dass sie keinen Sachverständigen zur Beurteilung der beiden Anlagen (Sichtschutzwand und bewegliche Holzwand auf Rollen) heranzuziehen gehabt hätte. Zur Feststellung des jeweils maßgeblichen Sachverhaltes hätte man den Angaben der Beschwerdeführerin AA vertrauen können bzw hätte ein Gemeindebeamter auch die Anlagen vermessen können. Besondere Fachkenntnisse wären hierfür nicht erforderlich gewesen und hätten die Organwalter über das notwendige Fachwissen verfügt. Bei den beiden verfahrensgegenständlichen Anlagen (Sichtschutzwand und bewegliche Holzwand auf Rollen) habe es sich nicht um bauliche Anlagen gehandelt, die anzeigepflichtig gewesen wären. Vielmehr hätten die Anlagen der Gartengestaltung gedient und wären diese somit vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen gewesen. Die bewegliche Holzwand sei auch gar nicht mit dem Erdboden verbunden gewesen. Die Baubehörde hätte die beiden Anlagen rechtlich unrichtig beurteilt. Das Gutachten vom 01.08.2013 enthalte auch eine rechtliche Beurteilung, zudem sei dieses widersprüchlich und unvollständig. Das Gutachten aus dem Jahr 2014 sei ebenfalls mangelhaft, unschlüssig und widersprüchlich. Der hochbautechnische Sachverständige habe sich mit Blumentrögen beschäftigt, die der Gartengestaltung dienten. Er habe weiters möglicherweise auftretende Windbelastungen für die Sichtschutzwand angesprochen, ohne den Winddruck zu messen. Der Sachverständige habe auch weder das Gewicht der Blumentröge festgestellt noch deren Maße genommen. Eine Beurteilung, ob die Konstruktion die Lasten aufnehmen könnte, sei so gar nicht möglich. Das Gutachten sei daher unzulänglich und verfehlt. Ob für die Herstellung der mobilen Unterkonstruktion bautechnische Kenntnisse wesentlich erforderlich seien, sei hier nicht wesentlich. Das Gutachten habe sich als rechtswidrig erwiesen. Der beigezogene Gutachter sei auch befangen und nicht unparteiisch gewesen, habe dieser doch über die nicht konsensgemäße Bauführung der Nachbarn bei deren Garage Bescheid gewusst und habe nichts getan, dies seit 1997. Die Begründung der belangten Behörde, ihr stünden keine hochbautechnischen Amtssachverständigen zur Verfügung, treffe nicht zu, hätten doch im Wege der Amtshilfe entsprechende Sachverständige der Bezirkshauptmannschaft oder des Amtes der Tiroler Landesregierung beigezogen werden können. Die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen habe daher nicht dem Gesetz entsprochen. Da die Gemeinde den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe, hätte sie auch gemäß § 76 Abs 1 AVG die angefallenen Kosten zu tragen. Auch im Fall des § 76 Abs 2 AVG müsste die Gemeinde die Kosten übernehmen, da das Verschulden bei der Gemeinde liege, habe diese doch keine wirksame Sachverständigenbestellung vorgenommen und aus mehreren Gründen zu Unrecht einen nichtamtlichen Sachverständigen herangezogen, der zudem auch noch befangen gewesen sei. Da die Gemeinde den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe, hätte sie auch gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG die angefallenen Kosten zu tragen. Auch im Fall des Paragraph 76, Absatz 2, AVG müsste die Gemeinde die Kosten übernehmen, da das Verschulden bei der Gemeinde liege, habe diese doch keine wirksame Sachverständigenbestellung vorgenommen und aus mehreren Gründen zu Unrecht einen nichtamtlichen Sachverständigen herangezogen, der zudem auch noch befangen gewesen sei. 3) Nach einer ersten Prüfung der beiden vorliegenden Beschwerdefälle ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol um eine entsprechende Klarstellung, ob sich auch BB und CC die beiden verfahrensgegenständlichen Beschwerden zurechnen lassen wollen, zumal die beiden Beschwerdeschriftsätze nur von der Beschwerdeführerin AA unterfertigt worden waren und die Antragstellungen in den Rechtsmittelschriftsätzen in der „Ich-Form“ erfolgten. Durch Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung der beiden Beschwerdeführer BB und CC für die Rechtsmittelwerberin AA wurden hierauf die Bedenken ausgeräumt, dass sich die beiden angeführten Beschwerdeführer BB und CC die beiden eingebrachten Rechtsmittel gar nicht zurechnen lassen wollten. Die beiden Beschwerdeverfahren waren daher mit den je insgesamt drei Rechtsmittelwerbern weiterzuführen. Am 15.09.2016 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen Auskünfte einerseits der Bezirkshauptmannschaft Y und andererseits des Amtes der Tiroler Landesregierung den Verfahrensparteien bekanntgegeben wurden, dass hochbautechnische Amtssachverständige des Landes Tirol den Gemeinden nicht zur Verfügung gestellt werden könnten. Außerdem wurde den Verfahrensparteien die Möglichkeit geboten, ihre Rechtsstandpunkte argumentativ darzulegen. Sie bekräftigten dabei im Wesentlichen ihre bisher schon eingenommenen Standpunkte. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat die beiden in Beschwerde gezogenen Kostenbescheide auf die Bestimmungen des § 76 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 161/2013, gestützt. Die belangte Behörde hat die beiden in Beschwerde gezogenen Kostenbescheide auf die Bestimmungen des Paragraph 76, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, letztmalig geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, gestützt. Diese Rechtsvorschrift hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 76.

(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.„§ 76.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3)Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4)…“ III. Erwägungen: römisch drei. Erwägungen: 1) Von den Rechtsmittelwerbern wird nicht bestritten, dass sie auf dem Grundstück *1 KG X zunächst im Jahr 2013 eine Sichtschutzwand und nachfolgend im Jahr 2014 eine Holzwand auf einer Tragkonstruktion mit Rollen aufgestellt haben und diese beiden Anlagen im Rahmen zweier baubehördlicher Lokalaugenscheine am 01.08.2013 sowie am 19.02.2014 von einem dazu beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen begutachtet worden sind, dies zur Klärung der Frage, ob und inwieweit die Vorschriften der Tiroler Bauordnung auf die beiden Anlagen zur Anwendung gelangen. Von den Rechtsmittelwerbern wird nicht bestritten, dass sie auf dem Grundstück *1 KG römisch zehn zunächst im Jahr 2013 eine Sichtschutzwand und nachfolgend im Jahr 2014 eine Holzwand auf einer Tragkonstruktion mit Rollen aufgestellt haben und diese beiden Anlagen im Rahmen zweier baubehördlicher Lokalaugenscheine am 01.08.2013 sowie am 19.02.2014 von einem dazu beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen begutachtet worden sind, dies zur Klärung der Frage, ob und inwieweit die Vorschriften der Tiroler Bauordnung auf die beiden Anlagen zur Anwendung gelangen. Die Beschwerdeführer stellen auch nicht in Abrede, dass sie für die Aufstellung der beiden Anlagen verantwortlich gewesen sind und in Ansehung beider Anlagen baupolizeiliche Beseitigungsaufträge ergangen sind. Unstrittig ist schließlich vorliegend, dass die für die beiden Anlagen von der Baubehörde erteilten Beseitigungsaufträge in Rechtskraft erwachsen sind und der von der Baubehörde hinzugezogene hochbautechnische Sachverständige kein Amtssachverständiger gewesen ist. 2) Von diesem nicht in Streit gezogenen Sachverhalt – wie vorstehend beschrieben – ausgehend wurden die zwei bekämpften Kostenbescheide aber rechtskonform vom Bürgermeister der Gemeinde X erlassen, sodass sich die dagegen wendenden zwei Beschwerden der drei Rechtsmittelwerber als unbegründet erweisen, weshalb die Beschwerden abzuweisen waren. Von diesem nicht in Streit gezogenen Sachverhalt – wie vorstehend beschrieben – ausgehend wurden die zwei bekämpften Kostenbescheide aber rechtskonform vom Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn erlassen, sodass sich die dagegen wendenden zwei Beschwerden der drei Rechtsmittelwerber als unbegründet erweisen, weshalb die Beschwerden abzuweisen waren. Die gegen die beiden Kostenentscheidungen vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nämlich nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen und die zwei vorliegenden Beschwerden zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen wie folgt auszuführen ist:
  1. a)In der Beschwerde gegen den Kostenbescheid vom 17.05.2016 wird vorgetragen, dass der nichtamtliche Sachverständige nicht wirksam bestellt worden sei, da der Bestellungsbescheid vom 01.08.2013 frühestens am Tag nach dem Lokalaugenschein dem Sachverständigen zugestellt hätte werden können. Mit diesen Darlegungen sind die Beschwerdeführer nicht im Recht. Nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen wurde der Bestellungsbescheid vom 01.08.2013 dem nichtamtlichen Sachverständigen durch persönliche Ausfolgung bereits am 01.08.2013 zugestellt, wobei dieser auch einen Rechtsmittelverzicht abgab. Dies ergibt sich aus einem am Bestellungsbescheid angebrachten Vermerk, der vom Sachverständigen unterfertigt wurde. Die Rechtsmittelwerber bezweifeln weiters, dass für das baupolizeiliche Verfahren des Jahres 2014 im Bezug auf die bewegliche Holzwand auf Rollen eine bescheidmäßige Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen erfolgt sei. In den von der belangten Behörde vorgelegten Aktenunterlagen befindet sich der Bestellungsbescheid vom 19.02.2014, womit für das genannte baupolizeiliche Verfahren ein nichtamtlicher Sachverständiger bestellt wurde. Auch dieser Bescheid wurde laut darauf angebrachten Vermerk am 19.02.2014 dem Sachverständigen unmittelbar persönlich ausgefolgt und somit zugestellt, wiederum gab der Sachverständige einen Rechtsmittelverzicht ab und bestätigte dies mit seiner Unterschrift. Diese Beschwerdeausführungen treffen daher nicht zu und vermögen die Rechtsmittelwerber folglich damit keine Rechtswidrigkeiten der beiden Kostenbescheide aufzuzeigen.
  2. b)Die Beschwerdeführer haben in ihren Rechtsmittelschriftsätzen dargelegt, dass die Vorschriften der Tiroler Bauordnung einen Ortsaugenschein nicht zwingend vorgeben würden und für die Beurteilung der beiden verfahrensgegenständlichen Anlagen (Sichtschutzwand und bewegliche Holzwand auf einer Tragkonstruktion mit Rollen) die Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen nicht notwendig gewesen sei, da keine Fachkenntnisse erforderlich gewesen wären, um die Frage zu klären, ob die beiden Anlagen den Vorschriften der Tiroler Bauordnung unterliegen. Hierfür hätte ein Gemeindebeamter genügt und hätte auch dieser die Abmessungen der beiden Anlagen vornehmen können, auch hätte den Angaben der Beschwerdeführerin AA vertraut werden können. Ein Sachverständigenbeweis wäre in diesem Zusammenhang nicht vonnöten gewesen. Den Rechtsmittelwerbern ist hier insoweit zuzustimmen, dass zur Feststellung eines baurechtlich maßgeblichen Sachverhaltes nicht in jedem Fall die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich ist. Reichen nämlich die allgemeine Lebenserfahrung oder die Fachkenntnisse der Behörde zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes aus, bedarf es keines Sachverständigenbeweises (vgl dazu etwa das VwGH–Erkenntnis vom 24.04.2007, Zl 2006/05/0224). Den Rechtsmittelwerbern ist hier insoweit zuzustimmen, dass zur Feststellung eines baurechtlich maßgeblichen Sachverhaltes nicht in jedem Fall die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich ist. Reichen nämlich die allgemeine Lebenserfahrung oder die Fachkenntnisse der Behörde zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes aus, bedarf es keines Sachverständigenbeweises vergleiche dazu etwa das VwGH–Erkenntnis vom 24.04.2007, Zl 2006/05/0224). Dies wird etwa bei der klar erkennbaren Errichtung eines Wohngebäudes ohne Baubewilligung zutreffen. In einem solchen Fall wird offenkundig und entsprechend der anzunehmenden Fachkenntnis einer Baubehörde die Baubewilligungspflicht nach der Tiroler Bauordnung 2011 ausgelöst. Ein sich auf ein solches Baugeschehen beziehender Baueinstellungsbescheid wäre nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet, nur weil kein Sachverständigenbeweis aufgenommen wurde. Diesfalls könnten auch die Kosten für einen überhaupt nicht erforderlichen Sachverständigenbeweis der betroffenen Partei nicht zur Zahlung auferlegt werden (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2014, Zahl 2011/01/0185). Anders verhält es sich hingegen grundsätzlich bei Anlagen, deren Einordnung unter die Vorschriften der Tiroler Bauordnung die Beantwortung der Fragen notwendig macht, - ob zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (vgl § 2 Abs 1 TBO 2011) und ob zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind vergleiche , Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011) und - ob die Errichtung oder Änderung der Anlagen allgemeine bautechnische Erfordernisse (zum Beispiel mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Brandschutz und Nutzungssicherheit) wesentlich berührt (vgl § 21 Abs 1 lit b sowie lit e TBO 2011). ob die Errichtung oder Änderung der Anlagen allgemeine bautechnische Erfordernisse (zum Beispiel mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Brandschutz und Nutzungssicherheit) wesentlich berührt vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, Litera b, sowie Litera e, TBO 2011). In Bezug auf die beiden verfahrensgegenständlichen Anlagen, nämlich die Sichtschutzwand und die bewegliche Holzwand auf einer Tragkonstruktion mit Rollen, bedarf die Beantwortung der vorgenannten Fragestellungen nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts sicherlich besonderer Fachkenntnisse, was die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert (vgl dazu das bereits zitierte VwGH–Erkenntnis vom 24.04.2007, Zl 2006/05/0224). In Bezug auf die beiden verfahrensgegenständlichen Anlagen, nämlich die Sichtschutzwand und die bewegliche Holzwand auf einer Tragkonstruktion mit Rollen, bedarf die Beantwortung der vorgenannten Fragestellungen nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts sicherlich besonderer Fachkenntnisse, was die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert vergleiche dazu das bereits zitierte VwGH–Erkenntnis vom 24.04.2007, Zl 2006/05/0224). Die Einordnung der in Rede stehenden Anlagen, die von den drei Beschwerdeführern aufgestellt worden sind und welche die nunmehr strittigen Sachverständigenkosten verursacht haben, in das System der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen baulichen Anlagen bzw der bewilligungs- und anzeigefreien baulichen Anlagen nach der Tiroler Bauordnung ist nämlich nicht ohne weiteres möglich, sondern erfordert eben die Beantwortung der vorstehenden Fragestellungen durch einen Sachverständigen. Das entscheidende Verwaltungsgericht vermag hier der Argumentation der Beschwerdeführer nicht zu folgen, dass auch ein Gemeindebeamter die zwei verfahrensgegenständlichen Anlagen vermessen hätte können oder man auf die diesbezüglichen Angaben einer der Beschwerdeführerinnen vertrauen hätte können, sodass ein Sachverständiger nicht notwendig beizuziehen gewesen wäre. Vor allem ging es nicht allein um eine Vermessung der Anlagen, was unter Umständen ein Gemeindebeamter auch vornehmen hätte können, sondern mussten auch die Art der Konstruktion der Anlagen und die Verankerung der Anlagen entsprechend den vorgenannten Fragestellungen einer Beurteilung zugeführt werden. Es ist daher vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Baubehörde unter Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen einen Ortsaugenschein vorgenommen hat, damit der Sachverständige den notwendigen Befund über die beiden Anlagen aufnehmen und diese gemäß den aufgezeigten Fragestellungen einer Begutachtung zuführen konnte. Dementsprechend vermag das Beschwerdevorbringen, es seien weder Augenschein noch Sachverständigenbeweis notwendig gewesen, die vorliegenden Beschwerden nicht zum Erfolg zu führen.
  3. c)Die Beschwerdeführer bemängeln an den beiden kostenauslösenden Sachverständigengutachten, dass diese widersprüchlich, unvollständig, unzulänglich, unschlüssig und insgesamt rechtswidrig seien. Das Gutachten vom 01.08.2013 enthalte zudem auch eine rechtliche Beurteilung, welche dem Sachverständigen nicht zugestanden sei. Deswegen sei es nicht zulässig, sie mit den Sachverständigengebühren zu belasten. Dazu ist Folgendes festzustellen: Insoweit die Rechtsmittelwerber rügen, dass der nichtamtliche Sachverständige in seinem Gutachten vom 01.08.2013 auch eine rechtliche Beurteilung vorgenommen habe, vermögen sie damit eine Unschlüssigkeit des Sachverständigengutachtens nicht aufzuzeigen, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, dass ein Sachverständiger teilweise (in Überschreitung seiner Aufgaben) auf Rechtsfragen eingeht, nur zur Unbeachtlichkeit dieser Teiler seiner Aussagen führt, nicht aber dazu, dass das gesamte Gutachten nicht verwertbar wäre (siehe dazu das VwGH–Erkenntnis vom 16.12.2014, Zl 2013/03/0108). Wenn die Beschwerdeführer weiters vermeinen, das Gutachten des Jahres 2014 betreffend die bewegliche Holzwand auf einer Tragkonstruktion mit Rollen sei deshalb unzulänglich, weil der nichtamtliche Sachverständige den anzunehmenden Winddruck nicht gemessen und auch das Gewicht der Blumentröge (zur Stabilisierung der Tragkonstruktion) nicht festgestellt habe, sind die Rechtsmittelwerber daraufhin hinzuweisen, dass in den beiden baupolizeilichen Verfahren in den Jahren 2013 sowie 2014, in deren Rahmen die verfahrensgegenständlichen Sachverständigenkosten angefallen sind, jeweils die Frage zu klären gewesen ist, ob eine von den Rechtsmittelwerbern errichtete Anlage von den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 erfasst wird. Hierzu war die Beantwortung der Fragen - der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse zur fachgerechten Herstellung der Anlagen und - der Berührung allgemeiner bautechnischer Erfordernisse durch die Errichtung der Anlagen erforderlich. Diese Fragestellungen können auch ohne genaue Kenntnis des anzunehmenden Winddrucks (auf die Holzwand) sowie des genauen Gewichts der Blumentröge (die augenscheinlich zur Stabilisierung der Tragkonstruktion dienten) von einem hochbautechnischen Sachverständigen beantwortet werden, zumal die Kenntnis dieser Umstände erst für die Beantwortung der weitergehenden Frage von Relevanz wäre, ob die beurteilte Anlage den zu erwartenden Lasten standhalten kann oder nicht. Letztere Fragestellung ist allerdings in einem allfälligen Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2011 zu klären, nicht hingegen in einem baupolizeilichen Beseitigungsverfahren, wo es darum geht, ob eine Anlage den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung unterfällt und für diese ein Baukonsens vorliegt. Die allfällige Genehmigungsfähigkeit einer Anlage ist in einem baupolizeilichen Beseitigungsverfahren nicht zu lösen. Die vorgebrachten Gutachtensmängel sind daher in Wirklichkeit nicht gegeben und ist daher mit diesem Rechtsmittelvorbringen für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Insbesondere sind die Rechtsmittelwerber auch mit ihrer Argumentation nicht im Recht, dass es bei der Beurteilung der mobilen Unterkonstruktion im Jahr 2014 nicht wesentlich gewesen sei, ob zur Herstellung dieser Konstruktion bautechnische Kenntnisse erforderlich gewesen sind, da die zu klärende Frage diejenige gewesen sei, ob die rollende Holzwand eine bauliche Anlage dargestellt habe. Ein Blick auf die Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 TBO 2011 zeigt nämlich, dass ein wesentliches Merkmal einer baulichen Anlage im Sinne der Tiroler Bauordnung ist, dass zur fachgerechten Herstellung der Anlage bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, womit die Unrichtigkeit der Beschwerdeargumentation als klargestellt angesehen werden kann. Insbesondere sind die Rechtsmittelwerber auch mit ihrer Argumentation nicht im Recht, dass es bei der Beurteilung der mobilen Unterkonstruktion im Jahr 2014 nicht wesentlich gewesen sei, ob zur Herstellung dieser Konstruktion bautechnische Kenntnisse erforderlich gewesen sind, da die zu klärende Frage diejenige gewesen sei, ob die rollende Holzwand eine bauliche Anlage dargestellt habe. Ein Blick auf die Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 zeigt nämlich, dass ein wesentliches Merkmal einer baulichen Anlage im Sinne der Tiroler Bauordnung ist, dass zur fachgerechten Herstellung der Anlage bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, womit die Unrichtigkeit der Beschwerdeargumentation als klargestellt angesehen werden kann. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher von der Verwertbarkeit der beiden kostenverursachenden Sachverständigengutachten für die beiden durchgeführten baupolizeilichen Verfahren aus. Die Richtigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerungen kann allerdings in den in Prüfung stehenden Beschwerdeverfahren nicht mehr erfolgreich releviert werden, dies hätten die Rechtsmittelwerber in den durchgeführten Beseitigungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2011 tun können. Insoweit also die Beschwerdeführer die Unrichtigkeit der gutachterlichen Ausführungen bemängeln und sie die Meinung vertreten, dass die verfahrensgegenständlichen Anlagen keine baulichen Anlagen nach der Tiroler Bauordnung 2011 dargestellt hätten und diese keinesfalls baurechtlich anzeigepflichtig gewesen seien, ist damit in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren für sie nichts zu gewinnen.
  4. d)Die Rechtsmittelwerber erachten eine Befangenheit des nichtamtlichen Sachverständigen für gegeben, da dieser über die nicht konsensgemäße Bauausführung der Garage der Nachbarn Bescheid gewusst hätte und in dieser Sache nichts unternommen habe, dies über viele Jahre hinweg. Aus diesem Grund hätte er die beiden kostenverursachenden Gutachten nicht erstellen dürfen, weswegen sie nicht zur Kostentragung verpflichtet werden könnten. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass der nichtamtliche Sachverständige keine Behördenbefugnis hat. Für die Vollziehung der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung ist die Baubehörde zuständig. Der dem nichtamtlichen Sachverständigen gemachte Vorwurf einer Untätigkeit in einer die Nachbarn betreffenden baupolizeilichen Angelegenheit begründet somit nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts nicht die geltend gemachte Befangenheit. Davon abgesehen ist den Rechtsmittelwerbern hier weiters zu entgegnen, dass eine allfällige Befangenheit des konkret bestellten Sachverständigen in den nunmehrigen Verfahren der Kostenvorschreibung nur mehr insoweit releviert werden kann, als der ins Treffen geführte Befangenheitsgrund in den beiden betreffenden baupolizeilichen Beseitigungsverfahren zur Unzulässigkeit der Verwertung des jeweiligen Gutachtens geführt hätte. Dies ist in den vorliegenden Beschwerdefällen jedoch nicht gegeben. In den Beschwerdefällen war nämlich eine Ablehnung des nichtamtlichen Sachverständigen nicht in den bereits durchgeführten zwei baupolizeilichen Beseitigungsverfahren erfolgt, sodass nicht von Verfahrensmängeln in den beiden den Kostenvorschreibungen zugrunde liegenden baupolizeilichen Verfahren auszugehen war. Bei dieser Sachlage ist aber die Vorschreibung der Tragung der Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen unabhängig davon zulässig, ob der nunmehr nachträglich geltend gemachte Befangenheitsgrund tatsächlich vorgelegen wäre (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2011, Zl 2007/17/0102). Bei dieser Sachlage ist aber die Vorschreibung der Tragung der Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen unabhängig davon zulässig, ob der nunmehr nachträglich geltend gemachte Befangenheitsgrund tatsächlich vorgelegen wäre vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2011, Zl 2007/17/0102).
  5. e)Die Rechtsmittelwerber machen geltend, die Voraussetzungen für die Beiziehung eines nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen seien in den beiden verfahrensrelevanten baupolizeilichen Verfahren nicht vorgelegen, weil der eingeschrittenen Baubehörde der Gemeinde X m Sinne der Bestimmung des § 52 Abs 1 AVG bautechnische Sachverständige der Bezirkshauptmannschaft oder des Amtes der Tiroler Landesregierung „zur Verfügung“ gestanden wären, sodass sie schon aus diesem Grunde nicht zur Zahlung der angefallenen Sachverständigengebühren herangezogen werden könnten. Die Rechtsmittelwerber machen geltend, die Voraussetzungen für die Beiziehung eines nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen seien in den beiden verfahrensrelevanten baupolizeilichen Verfahren nicht vorgelegen, weil der eingeschrittenen Baubehörde der Gemeinde römisch zehn m Sinne der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, AVG bautechnische Sachverständige der Bezirkshauptmannschaft oder des Amtes der Tiroler Landesregierung „zur Verfügung“ gestanden wären, sodass sie schon aus diesem Grunde nicht zur Zahlung der angefallenen Sachverständigengebühren herangezogen werden könnten. Hier sind nun die Beschwerdeführer damit im Recht, dass Parteien für eine im Widerspruch zu § 52 AVG stehende Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen nicht zur Kostentragung gemäß § 76 AVG herangezogen werden können (vgl dazu das bereits zitierte VwGH-Erkenntnis vom 29.01.2014, Zl 2011/01/0185). Hier sind nun die Beschwerdeführer damit im Recht, dass Parteien für eine im Widerspruch zu Paragraph 52, AVG stehende Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen nicht zur Kostentragung gemäß Paragraph 76, AVG herangezogen werden können vergleiche dazu das bereits zitierte VwGH-Erkenntnis vom 29.01.2014, Zl 2011/01/0185). Die Rechtsmittelwerber sind aber nicht damit im Recht, dass der belangten Baubehörde im Sinne der Bestimmung des § 52 Abs 1 AVG bautechnische Sachverständige der Bezirkshauptmannschaft oder des Amtes der Tiroler Landesregierung „zur Verfügung“ gestanden wären. Die Rechtsmittelwerber sind aber nicht damit im Recht, dass der belangten Baubehörde im Sinne der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, AVG bautechnische Sachverständige der Bezirkshauptmannschaft oder des Amtes der Tiroler Landesregierung „zur Verfügung“ gestanden wären. Nach einer Mitteilung des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.08.2016 wurde dieser Bezirksverwaltungsbehörde kein hochbautechnischer Amtssachverständiger beigegeben und hat die Bezirkshauptmannschaft y nie über einen solchen verfügt. Ebenso wenig vermag das Amt der Tiroler Landesregierung den Gemeinden im Rahmen von Bauverfahren hochbautechnische Amtssachverständige zur Verfügung zu stellen, dies entsprechend einer Mitteilung des Landesamtsdirektor-Stellvertreters vom 22.08.2016 aufgrund der Personalausstattung der Abteilung Hochbau und des Fachbereiches Baupolizei der Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien „stehen“ die einer Landesregierung oder der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft beigegebenen Amtssachverständigen den Gemeindebehörden auch bei der Vollziehung im eigenen Wirkungsbereich gemäß § 52 Abs 1 AVG grundsätzlich „zur Verfügung“, doch kann eine Mitwirkung eines solchen Sachverständigen dort unterbleiben, wo dies nach sachlichen Gründen untunlich ist, so etwa, wenn es die einem amtlichen Sachverständigen schon im Bereich jener Behörde, der er beigegeben ist, übertragenen Aufgaben nicht mehr gestatten, weitere Verpflichtungen der anderen Behörden zu übernehmen, ohne dass gegen die in Verwaltungsverfahren zu beachtenden Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit verstoßen würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien „stehen“ die einer Landesregierung oder der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft beigegebenen Amtssachverständigen den Gemeindebehörden auch bei der Vollziehung im eigenen Wirkungsbereich gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG grundsätzlich „zur Verfügung“, doch kann eine Mitwirkung eines solchen Sachverständigen dort unterbleiben, wo dies nach sachlichen Gründen untunlich ist, so etwa, wenn es die einem amtlichen Sachverständigen schon im Bereich jener Behörde, der er beigegeben ist, übertragenen Aufgaben nicht mehr gestatten, weitere Verpflichtungen der anderen Behörden zu übernehmen, ohne dass gegen die in Verwaltungsverfahren zu beachtenden Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit verstoßen würde. Genau ein solcher Fall ist gegenständlich nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts mit Blick auf die Auskünfte einerseits der Bezirkshauptmannschaft Y und andererseits des Amtes der Tiroler Landesregierung gegeben. Dies entspricht im Übrigen auch dem allgemeinen Kenntnisstand des entscheidenden Verwaltungsgerichts über die Vollziehung der Tiroler Bauordnung in den Gemeinden Tirols. Auch diese Beschwerdeargumentation ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der beiden angefochtenen Kostenbescheide aufzuzeigen.
  6. f)Die drei Beschwerdeführer wenden zudem ein, dass sie weder einen verfahrenseinleitenden Antrag nach § 76 Abs 1 AVG gestellt hätten noch sie ein Verschulden an den Amtshandlungen im Sinne der Bestimmung des § 76 Abs 2 AVG treffe, vielmehr treffe die Baubehörde ein Verschulden an der nicht rechtskonformen Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen, sodass die Gemeinde X die Kosten zu tragen habe. Die drei Beschwerdeführer wenden zudem ein, dass sie weder einen verfahrenseinleitenden Antrag nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG gestellt hätten noch sie ein Verschulden an den Amtshandlungen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, AVG treffe, vielmehr treffe die Baubehörde ein Verschulden an der nicht rechtskonformen Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen, sodass die Gemeinde römisch zehn die Kosten zu tragen habe. Den Rechtsmittelwerbern ist darin zuzustimmen, dass die den angefochtenen zwei Kostenvorschreibungen zugrunde liegenden baupolizeilichen Beseitigungsverfahren nicht auf ihren Antrag hin eingeleitet und durchgeführt worden sind, womit die Bestimmung des § 76 Abs 1 AVG vorliegend nicht die Grundlage für ihre Verpflichtung zur Kostentragung bilden kann. Den Rechtsmittelwerbern ist darin zuzustimmen, dass die den angefochtenen zwei Kostenvorschreibungen zugrunde liegenden baupolizeilichen Beseitigungsverfahren nicht auf ihren Antrag hin eingeleitet und durchgeführt worden sind, womit die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorliegend nicht die Grundlage für ihre Verpflichtung zur Kostentragung bilden kann. Eine tragfähige Grundlage für die beiden bekämpften Kostenbescheide ist aber in der Bestimmung des § 76 Abs 2 AVG zu erblicken, wonach ein Kostenersatz dann aufzuerlegen ist, wenn eine Amtshandlung durch das Verschulden einer Partei verursacht wurde. Eine tragfähige Grundlage für die beiden bekämpften Kostenbescheide ist aber in der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, AVG zu erblicken, wonach ein Kostenersatz dann aufzuerlegen ist, wenn eine Amtshandlung durch das Verschulden einer Partei verursacht wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verpflichtung einer Partei zum Kostenersatz ua dann gegeben, wenn etwa eine Bauausführung nicht entsprechend der Baubewilligung durch die Partei erfolgt oder der Eigentümer eines Gebäudes die ihn treffende Instandhaltungspflicht verletzt (vgl dazu etwa die beiden Entscheidungen des VwGH vom 02.12.1997, Zl 97/05/0191, und vom 26.03.1985, Zl 84/05/0253).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verpflichtung einer Partei zum Kostenersatz ua dann gegeben, wenn etwa eine Bauausführung nicht entsprechend der Baubewilligung durch die Partei erfolgt oder der Eigentümer eines Gebäudes die ihn treffende Instandhaltungspflicht verletzt vergleiche dazu etwa die beiden Entscheidungen des VwGH vom 02.12.1997, Zl 97/05/0191, und vom 26.03.1985, Zl 84/05/0253). Mit Blick auf diese Judikatur des Höchstgerichts ist für das erkennende Verwaltungsgericht kein Zweifel gegeben, dass die drei Rechtsmittelwerber zur Tragung der angefallenen Sachverständigengebühren verpflichtet werden konnten, waren die kostenverursachenden Amtshandlungen doch deshalb notwendig, da sie ohne Befassung der Baubehörde – sohin ohne entsprechenden Baukonsens – Anlagen auf ihrem Grundstück errichtet haben (Sichtschutzwand und bewegliche Holzwand auf einer Tragkonstruktion mit Rollen), die baurechtlich zu beurteilen waren und die auch die beiden baupolizeilichen Verfahren ausgelöst haben, in denen Sachverständigengebühren angefallen sind.
  7. g)Insoweit in der Beschwerdeverhandlung am 15.09.2016 vorgetragen wurde, dass die beiden Lokalaugenscheine am 01.08.2013 sowie am 19.02.2014 ohne Ankündigung vorgenommen worden sind und dabei auch kein Hinweis darauf geschehen sei, dass Kosten für den Sachverständigen anfallen könnten, die von ihnen zu tragen wären, so ist darauf hinzuweisen, dass nach den gesetzlichen Vorschriften dies nicht Voraussetzung dafür ist, dass Sachverständigengebühren als Barauslagen nach § 76 Abs 2 AVG zur Zahlung aufgetragen werden können. Insoweit in der Beschwerdeverhandlung am 15.09.2016 vorgetragen wurde, dass die beiden Lokalaugenscheine am 01.08.2013 sowie am 19.02.2014 ohne Ankündigung vorgenommen worden sind und dabei auch kein Hinweis darauf geschehen sei, dass Kosten für den Sachverständigen anfallen könnten, die von ihnen zu tragen wären, so ist darauf hinzuweisen, dass nach den gesetzlichen Vorschriften dies nicht Voraussetzung dafür ist, dass Sachverständigengebühren als Barauslagen nach Paragraph 76, Absatz 2, AVG zur Zahlung aufgetragen werden können. Dementsprechend wird mit diesem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Kostenbescheide nicht aufgezeigt.
  8. h)Was schließlich das Eventualbegehren auf Minderung der Höhe der Sachverständigen-gebühren anbelangt, ist festzuhalten, dass die vom nichtamtlichen Sachverständigen geltend gemachten Gebühren im Gebührenanspruchsgesetz Deckung finden, womit kein Raum für die gewünschte Minderung bleibt. 3) Zu dem bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 15.09.2016 gestellten Beweisantrag, dass das entscheidende Gericht noch in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zahl LVwG-2015/22/1529 (betreffend ein baupolizeiliches Verfahren in Bezug auf die Garage der Nachbarn) Einsicht nehmen wolle, ist Folgendes klarzustellen: Die Beschwerdeführer selbst haben mit ihren Rechtsmittelschriftsätzen die verfahrensabschließende Erledigung des einzusehenden Aktes vorgelegt, nämlich eine Kopie des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 31.08.2015, Zl LVwG-2015/22/1529-5. In diese Entscheidung wurde Einsicht genommen. Eine weitergehende Akteneinsichtnahme in den angeführten Rechtsmittelakt des Landesverwaltungsgerichts Tirol war deshalb nicht erforderlich, da es in dem angeführten Rechtsmittelverfahren um die Garage der Nachbarn der Beschwerdeführer geht. Dieser nachbarschaftlichen Garage und dem sich darauf beziehenden baupolizeilichen Verfahren kommt aber vorliegend keine Verfahrensrelevanz zu, sodass eine Einsichtnahme in die diesbezüglichen Verfahrensunterlagen unterbleiben konnte. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Dies trifft insbesondere für die Frage zu, ob jemanden, der ein anzeige- bzw bewilligungspflichtiges Vorhaben nach der Tiroler Bauordnung 2011 ohne entsprechende Bauanzeige oder Baubewilligung ausführt, Sachverständigengebühren, die im deshalb ausgelösten baupolizeilichen Verfahren anfallen, als Barauslagen nach § 76 Abs 2 AVG zur Zahlung aufgetragen werden können. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Dies trifft insbesondere für die Frage zu, ob jemanden, der ein anzeige- bzw bewilligungspflichtiges Vorhaben nach der Tiroler Bauordnung 2011 ohne entsprechende Bauanzeige oder Baubewilligung ausführt, Sachverständigengebühren, die im deshalb ausgelösten baupolizeilichen Verfahren anfallen, als Barauslagen nach Paragraph 76, Absatz 2, AVG zur Zahlung aufgetragen werden können. An die in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das entscheidende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.1293.3

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