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{'item': 'LVwG-2016/42/0495-1'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 26§ 43

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/42/0495-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerde:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerde: Mit Baugesuch vom 11.03.2015, eingelangt im Gemeindeamt der Gemeinde Z am 13.03.2015, ersuchte Frau AA, Adresse 2, Z, um die Erteilung der baurechtlichen Genehmigung zur Errichtung eines Parkplatzes für 15 Fahrzeuge für den Campingplatz und die dazugehörige Gastronomie auf Gst. ****, KG Z. Das Verfahren wurde ohne mündliche Verhandlung abgeführt. Den Beschwerdeführern wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, in die Einreichunterlagen Einschau zu halten und eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführer machten von dieser Möglichkeit Gebrauch und brachten in einer gemeinsamen Stellungnahme (vom 08.04.2015) gegen die Erteilung der Baubewilligung für das eingereichte Bauvorhaben vor, dass die bereits bestehende Lärmbelästigung ausgehend vom Gastronomiebetrieb auf dem Baugrundstück durch die Erweiterung der Parkplätze wesentlich ausgedehnt werde. Lärmschutzmaßnahmen seien daher vorzuschreiben. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, unter anderem durch Einholung einer Stellungnahme eines hochbautechnischen Sachverständigen zum Bauvorhaben, erging der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.06.2015, Zl ***-*/****-**, mit welchem dem Bauvorhaben die baurechtliche Bewilligung unter Nebenbestimmungen erteilt wird. Gegen diesen Bescheid haben BB, Adresse 1, Z, CC und DD, beide Adresse 2, Z, und die Erben nach EE, FF, Adresse 3, Z, fristgerecht (inhaltsgleiche) Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Darin wird jeweils ausgeführt wie folgt: „Hiermit bringe ich (wir) innerhalb offener Frist die Beschwerde gegen den Baubescheid der Gemeinde Z über die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben der Errichtung eines Parkplatzes für 15 PKW-Abstellplätze auf GStNr. **** KG Z ein. Der Bewilligungsbescheid trägt das Aktenzeichen: ***-*/****-** und wurde am 01.06.2015 ausgestellt. Der Bauantrag für die Errichtung der 15 PKW-Abstellplätze wurde von Frau AA als Betreiberin des Campingplatzes gestellt. Im Rahmen des Bauverfahrens wurde seitens der Nachbarn (BB, CC, DD und FF) im Rahmen des subjektiv öffentlichen Nachbarschaftsrechts der Einspruch eingebracht, dass durch den Parkplatz wesentliche Lärmemissionen entstehen, welche das ortsübliche Maß wesentlich überschreiten würden. Die belangte Behörde wies den Einspruch mit folgender Begründung ab: „Zu den Einsprüchen der Nachbarn wird grundsätzlich festgestellt, dass ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren nur mit solchen Einwendungen durchdringen kann, mit denen zutreffenderweise die Verletzung subjekt-öffentlicher Recht geltend gemacht wird (VwGH 24.04.1990, 89/05/044 u.a.)". Weiters: „Zu den Einwendungen von Frau BB, Frau CC, Herrn DD und Frau FF, dass durch die Erweiterung der Parkplätze die Lärmbelastung wesentlich ausgedehnt würde und dass das Abstellen von Fahrzeugen zu Lärmemissionen führe, welche das Nachbarschaftsrecht betreffen und das ortsübliche Maß ganz klar überschreiten würden, stellt die Behörde fest, dass es sich hierbei um nicht subjektiv öffentliche rechtliche Einwendungen handelt." Das gegenständliche Grundstück auf dem der PKW Parkplatz errichtet werden soll, ist laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als Sonderfläche Campingplatz, gem. § 43 Abs. 1 a, TROG 2011, gewidmet. Mit dieser Sonderfläche ist kein Immissionsschutz verbunden (VwGH 2010/06/0135) und sind die Einwendungen daher abzuweisen. Auch das Landesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass mit der Festlegung der Sonderfläche nach § 43 Abs. 1, TROG, kein Immissionsschutz im Sinne des § 26 Abs. 3 lit. a, TBO 2011, verbunden ist (LVwG 2014/40/1238-2)."Die belangte Behörde wies den Einspruch mit folgender Begründung ab: „Zu den Einsprüchen der Nachbarn wird grundsätzlich festgestellt, dass ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren nur mit solchen Einwendungen durchdringen kann, mit denen zutreffenderweise die Verletzung subjekt-öffentlicher Recht geltend gemacht wird (VwGH 24.04.1990, 89/05/044 u.a.)". Weiters: „Zu den Einwendungen von Frau BB, Frau CC, Herrn DD und Frau FF, dass durch die Erweiterung der Parkplätze die Lärmbelastung wesentlich ausgedehnt würde und dass das Abstellen von Fahrzeugen zu Lärmemissionen führe, welche das Nachbarschaftsrecht betreffen und das ortsübliche Maß ganz klar überschreiten würden, stellt die Behörde fest, dass es sich hierbei um nicht subjektiv öffentliche rechtliche Einwendungen handelt." Das gegenständliche Grundstück auf dem der PKW Parkplatz errichtet werden soll, ist laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als Sonderfläche Campingplatz, gem. Paragraph 43, Absatz eins, a, TROG 2011, gewidmet. Mit dieser Sonderfläche ist kein Immissionsschutz verbunden (VwGH 2010/06/0135) und sind die Einwendungen daher abzuweisen. Auch das Landesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass mit der Festlegung der Sonderfläche nach Paragraph 43, Absatz eins,, TROG, kein Immissionsschutz im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a,, TBO 2011, verbunden ist (LVwG 2014/40/1238-2)." Die belangte Behörde ist in seiner Begründung für die Genehmigung des Bauvorhaben von einer falschen Voraussetzung ausgegangen, welche bei eingehender Prüfung durchaus erkannt werden hätte können. Bei richtiger Wertung hätte die Behörde somit auch erkennen müssen, dass subjektiv öffentliche Rechte wesentlich beschnitten werden. Dies darf wir folgt begründet werden: 1.) Die Begründung, dass bei der Widmung als Sonderfläche gem. § 43 Abs. 1 TROG kein Immissionsschutz ausgeht ist nur dann zutreffend, wenn die auf der Sonderfläche zu errichtende Baulichkeit wirklich im Rahmen des Campingplatzes genützt werden würde. Es ist schon sonderbar, dass ein Parkplatz für den Campingplatz ganz am Rande des Campingplatzes von der öffentlichen Straße aus nutzbar errichtet wird und über keinen direkten Zugang zum Campingplatz verfügt. Daher müssen nach Abstellen des Fahrzeuges der/die Person/en über die öffentliche Straße zum Campingplatz gehen. Die belangte Behörde hätte dadurch erkennen müssen, dass die Parkplätze ausschließlich für die externen Gäste des sich auf dem Campingplatzareal befindlichen Restaurants dienen soll.1.) Die Begründung, dass bei der Widmung als Sonderfläche gem. Paragraph 43, Absatz eins, TROG kein Immissionsschutz ausgeht ist nur dann zutreffend, wenn die auf der Sonderfläche zu errichtende Baulichkeit wirklich im Rahmen des Campingplatzes genützt werden würde. Es ist schon sonderbar, dass ein Parkplatz für den Campingplatz ganz am Rande des Campingplatzes von der öffentlichen Straße aus nutzbar errichtet wird und über keinen direkten Zugang zum Campingplatz verfügt. Daher müssen nach Abstellen des Fahrzeuges der/die Person/en über die öffentliche Straße zum Campingplatz gehen. Die belangte Behörde hätte dadurch erkennen müssen, dass die Parkplätze ausschließlich für die externen Gäste des sich auf dem Campingplatzareal befindlichen Restaurants dienen soll. Ein Restaurationsbetrieb, welcher im Rahmen eines Campingplatzbetriebes geführt wird, kann auch nur im Rahmen der Öffnungszeiten des Campingplatzes – sohin im gegenständlichen Fall von Mai bis September – betrieben werden. Der Restaurationsbetrieb wird aber seit einigen Jahren ganzjährig betrieben und müsste daher eine separate Widmung als auch Betriebsanlagengenehmigung haben. Laut Meinung der Beschwerdeführerin liegt die Gewerbeberechtigung nur im Rahmen des Campingplatzgesetzes vor und dürfte dann der Betrieb nur in dem vor genannten Zeitraum betrieben werden und zur Verpflegung von Gästen des Campingplatzes genutzt werden. Liegt ein ganzjähriger Restaurationsbetrieb vor, dann fällt dieser nicht unter die Campingplatzwidmung und geht dann selbstverständlich ein Immissionsschutz der Nachbarn aus. Weiters darf nach der laut Meinung der Beschwerdeführer derzeitiger Gewerbeberechtigung der Restaurationsbetrieb nicht außerhalb der Campingplatzöffnungszeiten betrieben werden. Dies hätte die belangte Behörde im Rahmen der Baubewilligung zu untersuchen gehabt, zudem dem Bürgermeister als 1. Bauinstanz dieser Umstand sehr wohl bekannt ist. Die Einhaltung der erforderlichen Widmung als auch der Imissionsschutz bei Gastgewerbebetrieben fällt ganz klar unter die subjektiv-öffentlichen Rechte. Ein Parkplatz einer absolut ruhigen Wohngegend bewirkt somit sehr wohl eine das ortsübliche Maß überschreitende ganzjährige Lärmbelästigung. 2.) Wie schon oben angeführt, wird der Parkplatz über die öffentliche Straße „Adresse 1" befahren. Gegenüber der geplanten Parkplätze liegen die beiden privaten Ausfahrten der Grundstückseigentümer BB und CC/DD. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Planung ist davon auszugehen, dass eine hohe Unfallgefährdung von diesem Parkplatz ausgeht und sich diese Unfallgefährdung auch auf die privaten Ausfahrten bezieht. Die belangte Behörde hätte in dem Bauverfahren ein verkehrstechnisches Gutachten einholen müssen aus welchem die gefahrlose Nutzung des Parkplatzes hervorgeht. Aus der vorliegenden Planung ist ersichtlich, dass durch die auch im Baubescheid beschriebenen 60 Grad Böschung bei den Endparkplätzen die Einsicht auf herannahende Fahrzeuge nicht gegeben ist. Dies hat einerseits die Auswirkung auf den Kreuzungsbereich mit dem Adresse 3, andererseits mit den gegenüberliegenden privaten Ausfahren der GStNr. ****/2 und ****/3, Nur durch ein verkehrstechnisches Gutachten kann der Nachweis erbracht werden, dass von der gegenständlich geplanten Parkplatzsituierung kein Gefahr ausgeht und die vorhandene Breite der Adresse in Verbindung mit dem sowieso schon neuralgischen Kreuzungsbereich „Adresse 1 – Zufahrt Campingplatz – Adresse 3“ ausreichend ist. Daher werden in Punkt 1.) ganz klar die subjektiv öffentlichen Rechte der Nachbarn nicht berücksichtigt und da eine falsche Widmung vorliegt ist die im angefochtenen Bescheid angeführte Begründung über den Einspruch der Nachbarn falsch. Die Einhaltung der für die Baulichkeit erforderlichen Widmung fällt unter das subjektiv öffentliche Recht. Weiters hat die belangte Behörde wesentlich Erhebungen im Rahmen des Verkehrs vernachlässigt und wäre auf jeden Fall ein solches Gutachten einzuholen gewesen, da nur ein Sachverständiger in der Lage ist eine solche Einschätzung vorzunehmen. Daher wird der Antrag gestellt, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den bezughabenden Bauakt der Gemeinde Z. II. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:

§ 26

Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

Paragraph 26, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

Abs 1 leg cit sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke,

Absatz eins, leg cit sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke,

  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

§ 26

Abs 3 TBO 2011 sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung nachfolgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung nachfolgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  6. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. Die übrigen Nachbarn sind

§ 26Abs 4 TBO 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs 3 lit.

a und lit b leg cit genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind

Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und Litera b, leg cit genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Bauverfahren besteht nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015). Die Grundstücke der Beschwerdeführer (Gst ****/4, ****/2, ****/5) grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, an. Sie sind

§ 26

Abs 4 TBO 2011 berechtigt, die Einhaltung der in § 26 Abs 3 lit a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die Grundstücke der Beschwerdeführer (Gst ****/4, ****/2, ****/5) grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, an. Sie sind

Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 berechtigt, die Einhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die nachbarrechtlichen Mitspracherechte sind in taxativer Weise aufgezählt. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0263). Aus dem Vorbringen eines Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann vergleiche VwGH 28.02.2008, 2006/06/0263). Aus dem Vorbringen eines Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet vergleiche VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054). Die Beschwerdeführer richten sich in ihren inhaltlich gleichlautenden Beschwerden gegen die Lärmimmissionen, die ihrer Meinung nach von den beantragten und erstinstanzlich bewilligten 15 Stellplätzen in unzulässigem Ausmaß ausgehen würden.

§ 26

Abs 4 in Verbindung mit § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 besteht das subjektiv-öffentliche Recht, Festlegungen eines Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, geltend zu machen.

Paragraph 26, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 besteht das subjektiv-öffentliche Recht, Festlegungen eines Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, geltend zu machen. Das Baugrundstück Gst ****, auf dem die PKW-Stellplätze errichtet werden sollen, ist laut gültigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als „Sonderfläche Campingplatz“

§ 43Abs 1a TROG 2011, gewidmet.

Mit dieser Widmungskategorie ist kein Immissionsschutz verbunden, sodass der Nachbar nicht berechtigt ist, diesbezüglich Einwendungen zu erheben.Das Baugrundstück Gst ****, auf dem die PKW-Stellplätze errichtet werden sollen, ist laut gültigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als „Sonderfläche Campingplatz“

Paragraph 43, Absatz eins a, TROG 2011, gewidmet. Mit dieser Widmungskategorie ist kein Immissionsschutz verbunden, sodass der Nachbar nicht berechtigt ist, diesbezüglich Einwendungen zu erheben. Die Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes an sich kann vom Nachbarn nicht als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht werden (vgl VwGH 03.05.2012, 2012/06/0061).Die Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes an sich kann vom Nachbarn nicht als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht werden vergleiche VwGH 03.05.2012, 2012/06/0061). Soweit die Beschwerdeführer den bereits bestehenden „Restaurationsbetrieb“ auf Gst **** als baurechtlich nicht zulässig, weil nicht widmungskonform, erachten, ist festzuhalten, dass der angesprochene bauliche Bestand nicht vom Einreichprojekt umfasst und damit auch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Bauverfahrens und des Beschwerdeverfahrens ist. Soweit die Beschwerdeführer hinsichtlich der verkehrsmäßigen Anbindung des beantragten Parkplatzes an das öffentliche Straßennetz aus Sicherheitsgründen die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens für notwendig erachten, ist auszuführen, dass die ordnungsgemäße verkehrsmäßige Anbindung des Baugrundstückes an das öffentliche Verkehrsnetz kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht ist und diesbezügliche Einwände von Nachbarn daher nicht mit Erfolg im Bauverfahren geltend gemacht werden können (vgl. VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015).Soweit die Beschwerdeführer hinsichtlich der verkehrsmäßigen Anbindung des beantragten Parkplatzes an das öffentliche Straßennetz aus Sicherheitsgründen die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens für notwendig erachten, ist auszuführen, dass die ordnungsgemäße verkehrsmäßige Anbindung des Baugrundstückes an das öffentliche Verkehrsnetz kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht ist und diesbezügliche Einwände von Nachbarn daher nicht mit Erfolg im Bauverfahren geltend gemacht werden können vergleiche VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015). Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarschaftsrechte der Beschwerdeführer bezogen auf die Beschwerdevorbringen nicht festgestellt werden konnte. Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen. Bereits die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der maßgebliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage ausreichend fest. Es waren Rechtsfragen zu klären. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen. Bereits die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der maßgebliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage ausreichend fest. Es waren Rechtsfragen zu klären. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen liegt jeweils eine einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vor, diese wurde im vorliegenden Erkenntnis zitiert und hat sich das erkennende Gericht an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.42.0495.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.