GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Beschuldigten nachstehende Schuldvorwürfe angelastet werden:
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Beschuldigten nachstehende Schuldvorwürfe angelastet werden: „Der Arbeitsinspektor BB hat bei einer Kontrolle am 14.02.2014 festgestellt, dass die Arbeitgeberin AA in der Betriebsstätte AA, C-Center, Adresse 1, in Z, folgende Übertretungen von ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen begangen hat:
Innenschutzgesetz jeweils eine Geldstrafe von Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 20 Stunden) verhängt und die Kosten des Verfahrens
G für die Spruchpunkte
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 15, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz jeweils eine Geldstrafe von Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 20 Stunden) verhängt und die Kosten des Verfahrens
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG für die Spruchpunkte
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Anlässlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat am 14.02.2014 im Betrieb der AA, C-Center A, Adresse 1, Z, wurden mehrere Übertretungen von ArbeitnehmerInnen-Schutzbestimmungen festgestellt. Daraufhin erstattete das Arbeitsinspektorat am 19.09.2014 Strafanzeige bei der Bezirkshauptmannschaft Z. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.08.2014, GZ SB-***-****, wurden der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: „Der Arbeitsinspektor BB hat bei einer Kontrolle am
G verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über die Beschwerdeführerin jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe je 20 Stunden)
Paragraph 130, Absatz eins, ASchG verhängt. Gegen diese Strafverfügung erhob AA am 08.09.2014 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Z Einspruch und brachte im Wesentlichen vor wie folgt: Begründend werde hinsichtlich der Übertretungen
G die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass Frau AA ihr Ansuchen auf eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die gegenständliche Betriebsanlage unter Bezugnahme auf die neue Genehmigungsfreistellung zurückgezogen habe und hinsichtlich der übrigen Vorwürfe aufgrund der Aktenlage berechtigte Zweifel an einer Verwaltungsübertretung bestünden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.07.2015, GZ SB-135-2014, wurde
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass Frau AA ihr Ansuchen auf eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die gegenständliche Betriebsanlage unter Bezugnahme auf die neue Genehmigungsfreistellung zurückgezogen habe und hinsichtlich der übrigen Vorwürfe aufgrund der Aktenlage berechtigte Zweifel an einer Verwaltungsübertretung bestünden. Gegen diesen Bescheid erhob das Arbeitsinspektorat am 04.08.2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und begründete dies zusammengefasst damit, dass der Einstellungsgrund des § 45 VStG von der Behörde zu Unrecht angenommen worden und der Bescheid daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei. Es werde begehrt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als der Beschuldigten die Übertretung der § 92 Abs 1 ASchG, § 23 Abs 1 AStV, § 25 Abs 1 und 5, § 4 Abs 2, § 2 Abs 1 und § 43 Abs 2 ASchG vorgeworfen und eine Strafe von 3.000,00 Euro
G verhängt werde.Gegen diesen Bescheid erhob das Arbeitsinspektorat am 04.08.2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und begründete dies zusammengefasst damit, dass der Einstellungsgrund des Paragraph 45, VStG von der Behörde zu Unrecht angenommen worden und der Bescheid daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei. Es werde begehrt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als der Beschuldigten die Übertretung der Paragraph 92, Absatz eins, ASchG, Paragraph 23, Absatz eins, AStV, Paragraph 25, Absatz eins und 5, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz 2, ASchG vorgeworfen und eine Strafe von 3.000,00 Euro
Paragraph 130, ASchG verhängt werde. Ergänzend wurde vorgebracht, dass unabhängig davon, ob eine Betriebsanlage einer Bewilligung nach der Gewerbeordnung bedürfe, sie nur betrieben werden dürfe, wenn sie den Bestimmungen des ASchG bzw der darauf ergangenen VO entspreche. Eine erforderliche Arbeitsstättenbewilligung ergebe sich aus den vorhandenen Gefährdungen für die Beschäftigten, wie die Verwendung von Chemikalien (Aceton, Haarfärbe- und Bleichmittel) und den fehlenden Absaugmöglichkeiten. Die Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen sei daher nicht gegeben. Für Arbeitsräume würden die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung gelten, weshalb die Raumhöhen, Belichtungsflächen und Belüftungsmöglichkeiten zwingend erforderlich seien. Die Ausnahme
V sei vor allem für Räume wie Ersatzteillager, Kopierräume, Archive uä geschaffen worden – daran sei die kurzfristige Nutzung zu messen. Ein Massageraum oder Fußpflegebereich falle zweifelsohne nicht in diese Ausnahmeregelung. Die 2 Stunden Tätigkeit, wie im Bescheid der BH Z ausgeführt, könnten daher nicht geltend gemacht werden. Zu den Übertretungen
Paragraph 30, AStV sei vor allem für Räume wie Ersatzteillager, Kopierräume, Archive uä geschaffen worden – daran sei die kurzfristige Nutzung zu messen. Ein Massageraum oder Fußpflegebereich falle zweifelsohne nicht in diese Ausnahmeregelung. Die 2 Stunden Tätigkeit, wie im Bescheid der BH Z ausgeführt, könnten daher nicht geltend gemacht werden. Zu den Übertretungen
der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung, BGBl II 80/2015 genehmigungsfrei sei. Die Betriebsanlage falle in den Geltungsbereich dieser VO, da Kosmetik-, Fußpflege-, Frisör-, Massage- und Bandagistenbetriebe ausdrücklich umfasst seien. Dieser Ansicht sei die Behörde nach eingehender Befundaufnahme vor Ort in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschuldigten gefolgt und habe den angefochtenen Bescheid erlassen. Aufgrund der vergleichsweise geringen Größe und dem geringen Gefährdungspotential der von der VO freigestellten Betriebsflächen sei davon auszugehen, dass eine Arbeitsstättenbewilligung im Sinne des § 92 ASchG für die Betriebsanlage der Betroffenen nicht erforderlich sei. Die Betroffene arbeite in ihrem Betrieb nur mit für ihr Gewerbe üblichen Substanzen und Maschinen. Es würden maximal 20 Stück Druckgaspackungen in den Räumlichkeiten gelagert und ordnungsgemäß verwahrt werden. Die für die Nagel- und Fußpflege erforderlichen Chemikalien seien nur in Mindermengen
der VO für brennbare Flüssigkeiten vorhanden. Die Betriebszeiten von Mo bis Fr von 6 – 22 Uhr und Sa 9 bis 19 Uhr würden in jedem Fall eingehalten bzw unterschritten. Ausschließungsgründe im Sinne der Genehmigungsfreistellungsverordnung lägen nicht vor. Im Untergeschoss des Geschäftslokales würden nur Arbeiten durchgeführt, bei denen die Mitarbeiter nicht länger als 2 Stunden täglich tätig seien, beim Untergeschoss handle es sich sohin um keinen ständigen Arbeitsplatz. Das Untergeschoss sei über eine Wendeltreppe, einen Fahrstuhl oder eine Treppe erreichbar, sodass die Bestimmungen für Fluchtwege eingehalten würden. Aus diesen Gründen werde beantragt, die Beschwerde des Arbeitsinspektorats abzuweisen. Mit Schriftsatz der Rechtsvertreterin der Beschuldigten vom 21.09.2015 wurde von Seiten der Beschuldigten eingewandt, dass ein zuvor gestellter Antrag auf gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung zurückgezogen worden sei, da die Anlage
der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 80 aus 2015, genehmigungsfrei sei. Die Betriebsanlage falle in den Geltungsbereich dieser VO, da Kosmetik-, Fußpflege-, Frisör-, Massage- und Bandagistenbetriebe ausdrücklich umfasst seien. Dieser Ansicht sei die Behörde nach eingehender Befundaufnahme vor Ort in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschuldigten gefolgt und habe den angefochtenen Bescheid erlassen. Aufgrund der vergleichsweise geringen Größe und dem geringen Gefährdungspotential der von der VO freigestellten Betriebsflächen sei davon auszugehen, dass eine Arbeitsstättenbewilligung im Sinne des Paragraph 92, ASchG für die Betriebsanlage der Betroffenen nicht erforderlich sei. Die Betroffene arbeite in ihrem Betrieb nur mit für ihr Gewerbe üblichen Substanzen und Maschinen. Es würden maximal 20 Stück Druckgaspackungen in den Räumlichkeiten gelagert und ordnungsgemäß verwahrt werden. Die für die Nagel- und Fußpflege erforderlichen Chemikalien seien nur in Mindermengen
der VO für brennbare Flüssigkeiten vorhanden. Die Betriebszeiten von Mo bis Fr von 6 – 22 Uhr und Sa 9 bis 19 Uhr würden in jedem Fall eingehalten bzw unterschritten. Ausschließungsgründe im Sinne der Genehmigungsfreistellungsverordnung lägen nicht vor. Im Untergeschoss des Geschäftslokales würden nur Arbeiten durchgeführt, bei denen die Mitarbeiter nicht länger als 2 Stunden täglich tätig seien, beim Untergeschoss handle es sich sohin um keinen ständigen Arbeitsplatz. Das Untergeschoss sei über eine Wendeltreppe, einen Fahrstuhl oder eine Treppe erreichbar, sodass die Bestimmungen für Fluchtwege eingehalten würden. Aus diesen Gründen werde beantragt, die Beschwerde des Arbeitsinspektorats abzuweisen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie den Akt 2-A-28291 der Bezirkshauptmannschaft Z (Betriebsanlagengenehmigungsverfahren). Am 27.10.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Beschuldigte sowie der Zeuge AI BB einvernommen wurden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die Beschuldigte AA betreibt bereits seit dem Jahr 1999 als Einzelunternehmerin die Betriebsstätte „C Center und Studio“, in der Adresse 1, in Z. Beim Betrieb der Beschuldigten handelt es sich um ein Kosmetik-, Nagel- und Fußpflegestudio sowie einen Frisör- und Massagebetrieb. Laut Auszug aus dem Gewerberegister vom 07.06.2013 verfügt die Beschuldigte über folgende Gewerbe: Kosmetik (Schönheitspflege)
O 1994, Handelsgewerbe und Handelsagenten
O 1994, Friseur und Perückenmacher (Stylist)
O 1994, Fußpflege
O 1994. Weiters betrieb die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt ein Solarium.Laut Auszug aus dem Gewerberegister vom 07.06.2013 verfügt die Beschuldigte über folgende Gewerbe: Kosmetik (Schönheitspflege)
Paragraph 124, Ziffer 11, GewO 1994, Handelsgewerbe und Handelsagenten
Paragraph 124, Ziffer 10, GewO 1994, Friseur und Perückenmacher (Stylist)
Paragraph 94, Ziffer 22, GewO 1994, Fußpflege
Paragraph 224, Ziffer 7, GewO
G:1. Zur Übertretung
Paragraph 92, Absatz eins, ASchG:
Innenschutzgesetz (ASchG) dürfen Arbeitsstätten, die infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Arbeitsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bewirken können, nur auf Grund einer Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet und betrieben werden (Arbeitsstättenbewilligung). Nach § 93 Abs 1 ASchG sind in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach der GewO 1994 die Belange des ArbeitnehmerInnenschutzes zu berücksichtigen.
Paragraph 92, Absatz eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) dürfen Arbeitsstätten, die infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Arbeitsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bewirken können, nur auf Grund einer Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet und betrieben werden (Arbeitsstättenbewilligung). Nach Paragraph 93, Absatz eins, ASchG sind in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach der GewO 1994 die Belange des ArbeitnehmerInnenschutzes zu berücksichtigen.
G begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 166,-- bis Euro 8.324,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von Euro 333,-- bis Euro 16.659,-- zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen eine Arbeitsstätte errichtet, betreibt oder ändert, ohne dass die erforderliche Arbeitsstättenbewilligung vorliegt.
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 30, ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 166,-- bis Euro 8.324,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von Euro 333,-- bis Euro 16.659,-- zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen eine Arbeitsstätte errichtet, betreibt oder ändert, ohne dass die erforderliche Arbeitsstättenbewilligung vorliegt. Tatbestandsmerkmal ist sohin zum einen, dass infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Arbeitsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bewirkt werden können. Dass im Betrieb der Beschuldigten Arbeitsmittel eingesetzt worden wären, welche in besonderem Maße eine Gefährdung der Arbeitnehmer herbeigeführt hätte, hat das Beweisverfahren jedoch nicht ergeben, insbesondere konnte von Seiten des Arbeitsinspektorates keine diesbezügliche Auflistung verwendeter gefährlicher Stoffe (samt Inhaltsstoffen) vorgelegt werden bzw dazu Angaben gemacht werden, man beschränkte sich auf allgemein gehaltene Angaben, nämlich dass aufgrund der verwendeten Chemikalien (Aceton, Haarfärbe und Bleichmittel) eine Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen nicht gegeben sei. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde ein Liste der verwendeten Stoffe vorgelegt, woraus sich auch nicht schließen ließe, dass durch diese eine Gefährdung in besonderem Maße hervorgerufen würden, insbesondere wurden Cream Developer verwendet. Dass große Mengen an Bleichmittel oder Aceton gelagert worden wären, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass durch Betriebs- und Arbeitsmittel eine Gefährdung in besonderem Ausmaß bewirkt werden hätte können. Dass Friseurbetriebe bzw Nagelstudios an sich eine Arbeitsstättenbewilligung bräuchten, ist den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen, sondern müssten diesbezüglich konkrete Anhaltspunkte vorliegen, was gegenständlichenfalls jedoch nicht festgestellt werden konnte. Zum anderen ist festzuhalten, dass auch der Tatvorwurf nicht ausreichend war. Von Seiten der Behörde wurde in der Strafverfügung vom 26.08.2014, SB-135-2014, lediglich vorgeworfen, dass für die Betriebsstätte keine Arbeitsstättenbewilligung vorgelegen habe, was eine Übertretung des § 92 Abs 1 ASchG darstelle, wonach Arbeitsstätten nur aufgrund einer Bewilligung der zuständigen Behörde betrieben werden dürfe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass strafbar das Errichten, Betreiben oder Ändern einer Arbeitsstätte ist, ohne dass die erforderliche Arbeitsstättenbewilligung vorliegt. Es wurde der Beschuldigten aber im behördlichen Verfahren nie vorgeworfen, eine Arbeitsstätte betrieben, errichtet oder geändert zu haben, sondern lediglich, dass die Arbeitsstättenbewilligung nicht vorlag. Insbesondere wurden weiters nur die verba legalia zitiert und der Beschuldigten in keiner Weise vorgeworfen, dass eine Gefährdung der Arbeitnehmer im besonderen Maße vorgelegen habe. Dass Arbeitsstätten allgemein nur mit einer Arbeitsstättenbewilligung betrieben werden dürften, wie der Beschuldigten im behördlichen Verfahren vorgeworfen, lässt sich der Bestimmung jedoch nicht entnehmen.Zum anderen ist festzuhalten, dass auch der Tatvorwurf nicht ausreichend war. Von Seiten der Behörde wurde in der Strafverfügung vom 26.08.2014, SB-135-2014, lediglich vorgeworfen, dass für die Betriebsstätte keine Arbeitsstättenbewilligung vorgelegen habe, was eine Übertretung des Paragraph 92, Absatz eins, ASchG darstelle, wonach Arbeitsstätten nur aufgrund einer Bewilligung der zuständigen Behörde betrieben werden dürfe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass strafbar das Errichten, Betreiben oder Ändern einer Arbeitsstätte ist, ohne dass die erforderliche Arbeitsstättenbewilligung vorliegt. Es wurde der Beschuldigten aber im behördlichen Verfahren nie vorgeworfen, eine Arbeitsstätte betrieben, errichtet oder geändert zu haben, sondern lediglich, dass die Arbeitsstättenbewilligung nicht vorlag. Insbesondere wurden weiters nur die verba legalia zitiert und der Beschuldigten in keiner Weise vorgeworfen, dass eine Gefährdung der Arbeitnehmer im besonderen Maße vorgelegen habe. Dass Arbeitsstätten allgemein nur mit einer Arbeitsstättenbewilligung betrieben werden dürften, wie der Beschuldigten im behördlichen Verfahren vorgeworfen, lässt sich der Bestimmung jedoch nicht entnehmen. Die diesbezügliche Beschwerde des Arbeitsinspektorates war daher als unbegründet abzuweisen. 2. Zur Übertretung nach § 23 Abs 2 AStV: 2. Zur Übertretung nach Paragraph 23, Absatz 2, AStV:
V) dürfen als Arbeitsräume nur Räume mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 3,0 m verwendet werden.
Paragraph 23, Absatz eins, Arbeitsstättenverordnung (AStV) dürfen als Arbeitsräume nur Räume mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 3,0 m verwendet werden.
Abs 2 leg cit dürfen abweichend von Abs 1 als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:
Absatz 2, leg cit dürfen abweichend von Absatz eins, als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:
den vorgenannten Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung dürfen als Arbeitsräume aber grundsätzlich nur Räume mit einer lichten Höhe von 3 m verwendet werden, nur für den Fall, dass ausschließlich Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt würden und keine erschwerenden Bedingungen vorliegen würden, dürften als Arbeitsräume auch Räume mit einer Mindesthöhe von 2,5 m (bei einer Bodenfläche von bis zu 100 m²) verwendet werden. Die absolute Mindesthöhe für Arbeitsräume ist daher mit 2,5 m festgelegt, der Behandlungsraum im Kellergeschoß mit einer Höhe von 2,07 m (wie von der Beschuldigten selbst in ihrem Antrag auf Betriebsanlagengenehmigung angeführt) bzw 2,10 m wie gegenständlich von der Behörde vorgeworfen, erfüllt diese Voraussetzungen in keiner Weise. Die Beschuldigte hat somit die Verwaltungsübertretung iSd § 23 Abs 2 AStV in objektiver Hinsicht verwirklicht, da sie im Untergeschoss einen Arbeitsraum eingerichtet hatte und darin Arbeitnehmerinnen beschäftigte, obwohl die Raumhöhe nur 2,10 m beträgt.Die Beschuldigte hat somit die Verwaltungsübertretung iSd Paragraph 23, Absatz 2, AStV in objektiver Hinsicht verwirklicht, da sie im Untergeschoss einen Arbeitsraum eingerichtet hatte und darin Arbeitnehmerinnen beschäftigte, obwohl die Raumhöhe nur 2,10 m beträgt. 3. Zur Übertretung nach § 25 Abs 1 und 5 AStV: 3. Zur Übertretung nach Paragraph 25, Absatz eins und 5 AStV:
V dürfen als Arbeitsräume nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, dieGemäß Paragraph 25, Absatz eins, AStV dürfen als Arbeitsräume nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die 1. in Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raumes betragen und 2. direkt ins Freie führen.
Abs 5 leg cit dürfen als Arbeitsräume nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese mussGemäß Absatz 5, leg cit dürfen als Arbeitsräume nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss
V die in Abs 4 angeführten Ausnahmen dann, wennZusätzlich zu den Ausführungen zu römisch drei.
Paragraph 30, Absatz eins, AStV die in Absatz 4, angeführten Ausnahmen dann, wenn
V jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.Die in Absatz 4, Ziffer 3, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten
Paragraph 30, Absatz 3, AStV jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.
V dürfen nach Maßgabe des Abs 1 bis 3 Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:
Paragraph 30, Absatz 4, AStV dürfen nach Maßgabe des Absatz eins bis 3 Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:
V gelten Stiegen als Verkehrswege. Für sie gelten daher die Bestimmungen des § 2 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.
Abs 2 Z 3 leg cit sind Stiegen so zu gestalten, dass die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren Mindestbreite der Stiege beträgt:
Paragraph 4, Absatz eins, AStV gelten Stiegen als Verkehrswege. Für sie gelten daher die Bestimmungen des Paragraph 2 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.
Absatz 2, Ziffer 3, leg cit sind Stiegen so zu gestalten, dass die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren Mindestbreite der Stiege beträgt: a. mindestens 13 cm und b. höchstens 40 cm.
V sind Verkehrswege so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
Paragraph 2, Absatz eins, AStV sind Verkehrswege so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen: 1. Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m, … . Aufgrund des Umstandes, dass die vom Erdgeschoss in das Kellergeschoss führende Wendeltreppe von den Arbeitnehmerinnen benützt wurde, handelte es sich bei der gegenständlichen Treppe um einen Verkehrsweg iSd §§ 2 und 4 AStV, weshalb sie eine Mindestbreite von 1 aufzuweisen gehabt hätte und eine Auftrittsfläche von mindestens 13 cm. Aufgrund des Umstandes, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Auftrittsbreite tatsächlich weniger als 13 cm betrug, war der diesbezüglichen Beschwerde des Arbeitsinspektorates keine Folge zu geben.Aufgrund des Umstandes, dass die vom Erdgeschoss in das Kellergeschoss führende Wendeltreppe von den Arbeitnehmerinnen benützt wurde, handelte es sich bei der gegenständlichen Treppe um einen Verkehrsweg iSd Paragraphen 2 und 4 AStV, weshalb sie eine Mindestbreite von 1 aufzuweisen gehabt hätte und eine Auftrittsfläche von mindestens 13 cm. Aufgrund des Umstandes, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Auftrittsbreite tatsächlich weniger als 13 cm betrug, war der diesbezüglichen Beschwerde des Arbeitsinspektorates keine Folge zu geben. §§ 2 und 4 AStV normieren gewisse Mindest- und Höchstausmaße für Stiegen als Verkehrs- bzw Fluchtwege in Arbeitsstätten. Dabei lässt sich dem Gesetz jedoch nicht entnehmen, dass eine Stiege nur dann den Anforderungen entsprechen muss, wenn es sich um die einzige Stiege in der Betriebsstätte handelt. Dass die Beschuldigte die Treppe hauptsächlich selbst benützt und es grundsätzlich eine weitere Stiege gibt, entbindet sie nicht von der Pflicht dafür zu sorgen, dass die in der Arbeitsstätte befindlichen Verkehrswege den arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechen und dadurch die Unfallgefahr für ihre Arbeitnehmerinnen möglichst zu minimieren, sei es auch so, dass diese die Wendeltreppe nicht täglich benutzten. Paragraphen 2 und 4 AStV normieren gewisse Mindest- und Höchstausmaße für Stiegen als Verkehrs- bzw Fluchtwege in Arbeitsstätten. Dabei lässt sich dem Gesetz jedoch nicht entnehmen, dass eine Stiege nur dann den Anforderungen entsprechen muss, wenn es sich um die einzige Stiege in der Betriebsstätte handelt. Dass die Beschuldigte die Treppe hauptsächlich selbst benützt und es grundsätzlich eine weitere Stiege gibt, entbindet sie nicht von der Pflicht dafür zu sorgen, dass die in der Arbeitsstätte befindlichen Verkehrswege den arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechen und dadurch die Unfallgefahr für ihre Arbeitnehmerinnen möglichst zu minimieren, sei es auch so, dass diese die Wendeltreppe nicht täglich benutzten. Die Beschuldigte hat somit die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretungen
V in objektiver Hinsicht verwirklicht, da die in der Betriebsstätte befindliche Wendeltreppe einen Verkehrsweg darstellt, welcher die geforderte Mindestbreite von 1 m nicht aufwies. Die Beschuldigte hat somit die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretungen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AStV in objektiver Hinsicht verwirklicht, da die in der Betriebsstätte befindliche Wendeltreppe einen Verkehrsweg darstellt, welcher die geforderte Mindestbreite von 1 m nicht aufwies. Zur Übertretung
G:Zur Übertretung
Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, ASchG: Gegen diesen Spruchpunkt hat die Beschwerdeführerin keinen Einspruch erhoben, weshalb diesbezüglich bereits Rechtskraft eingetreten ist.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn in einer Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017, ua).Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn in einer Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017, ua). Hinsichtlich eines mangelnden Verschuldens sind im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin hat die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen an sich bestritten und in keiner Weise vorgebracht, dass sie sich hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen bei der zuständigen Behörde erkundigt hätte. Vielmehr mussten ihr die Übertretungen aufgrund bereits durchgeführter Kontrollen durch das Arbeitsinspektorat und Hinweis auf die Missstände bekannt gewesen sein. Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war beim Verschulden von zumindest grob fahrlässigem Verhalten auszugehen.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
G begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 166,-- bis Euro 8.324,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von Euro 333,-- bis Euro 16.659,-- zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt.
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 15, ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 166,-- bis Euro 8.324,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von Euro 333,-- bis Euro 16.659,-- zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt. Die Beschwerdeführerin hat zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen keinerlei Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Begebenheiten auszugehen war. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand zu werten. Festzuhalten ist jedoch, dass die Beschuldigte von Seiten des Arbeitsinspektorates bereits im Jahr 2013 darauf hingewiesen wurde, dass eine Beschäftigung von Arbeitnehmern im Kellergeschoß aufgrund der zu geringen Belichtung und der zu niedrigen Raumhöhe nicht zulässig ist und auch die Wendeltreppe nicht den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung entspricht. Dennoch wurden Arbeitnehmerinnen weiter dort beschäftigt und der Raum im Untergeschoß als Arbeitsstätte verwendet. Die nunmehr verhängten Geldstrafen schöpfen den für derartige Übertretungen vorgesehenen Strafrahmen gerade einmal zu 6 % aus, sind sohin im untersten Bereich angesiedelt. In Anbetracht des erheblichen Unrechtsgehaltes der übertretenen Verwaltungsstrafnormen, nämlich dem Zuwiderhandeln der Bestimmungen, die dem Schutz der ArbeitnehmerInnen vor Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz dienen, und der Tatsache, dass es bereits bei früheren Kontrollen durch das Arbeitsinspektorat vergleichbare bzw teils sogar selbige Beanstandungen gab, wie bei der Kontrolle vom 14.02.2014, erscheinen die verhängten Geldstrafen schuld- und tatangemessen und war die Verhängung der Strafen sowohl aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen erforderlich. Die Anwendung des § 20 VStG war nicht geboten, zumal nicht von einem erheblichen Überwiegen der Milderungs- gegenüber den Erschwerungsgründen auszugehen war, die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG kam ebenfalls nicht zur Anwendung, da bereits nicht von einem lediglich geringfügigen Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen war.Die Anwendung des Paragraph 20, VStG war nicht geboten, zumal nicht von einem erheblichen Überwiegen der Milderungs- gegenüber den Erschwerungsgründen auszugehen war, die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kam ebenfalls nicht zur Anwendung, da bereits nicht von einem lediglich geringfügigen Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich zu § 21 Abs 1 VStG, welche die Vorgängerbestimmung zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG ist, ab. Noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG, welche die Vorgängerbestimmung zu Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist, ab. Noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.29.1907.14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.