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{'item': 'LVwG-2015/29/1907-14'}

Obsah (17)§ 50§ 130§ 64§ 25a§ 45§ 30§ 124§ 94§ 224§ 92§ 23§ 25§ 4§ 2§ 43§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/29/1907-14 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Beschuldigten nachstehende Schuldvorwürfe angelastet werden:

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Beschuldigten nachstehende Schuldvorwürfe angelastet werden: „Der Arbeitsinspektor BB hat bei einer Kontrolle am 14.02.2014 festgestellt, dass die Arbeitgeberin AA in der Betriebsstätte AA, C-Center, Adresse 1, in Z, folgende Übertretungen von ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen begangen hat:

  1. Im Untergeschoss wurden Arbeitsräume (Massage, Fußpflege) eingerichtet und ArbeitnehmerInnen beschäftigt, obwohl die Raumhöhe nur ca. 2,10 m betrug. Dies stellt eine Übertretung des § 23 Abs 1 Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl II Nr 368/1998 dar, wonach Arbeitsräume nur verwendet werden dürfen, wenn die Raumhöhe mindestens 2,50 m beträgt. Eine geringe körperliche Tätigkeit bzw. keine erschwerenden Bedingungen liegen bei Massagetätigkeiten und der Fußpflege nicht vor, welche eine geringere Raumhöhe ermöglichen würden.Dies stellt eine Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Arbeitsstättenverordnung – AStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 368 aus 1998, dar, wonach Arbeitsräume nur verwendet werden dürfen, wenn die Raumhöhe mindestens 2,50 m beträgt. Eine geringe körperliche Tätigkeit bzw. keine erschwerenden Bedingungen liegen bei Massagetätigkeiten und der Fußpflege nicht vor, welche eine geringere Raumhöhe ermöglichen würden.
  2. Im Untergeschoss wurden Arbeitsräume (Massage, Fußpflege) eingerichtet und ArbeitnehmerInnen beschäftigt, obwohl keine Sichtverbindung direkt mit dem Freien vorhanden war. Dies stellt eine Übertretung des § 25 Abs 5 Arbeitsstättenverordnung - AStV, BGBl II Nr 368/1998 dar, wonach als Arbeitsräume nur Räume verwendet werden dürfen, die eine entsprechende und Sichtverbindungsfläche aufweisen.Dies stellt eine Übertretung des Paragraph 25, Absatz 5, Arbeitsstättenverordnung - AStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 368 aus 1998, dar, wonach als Arbeitsräume nur Räume verwendet werden dürfen, die eine entsprechende und Sichtverbindungsfläche aufweisen.
  3. Der Zugang zu den Arbeitsräumen im Untergeschoss war nur über eine Treppe mit gewendeten Laufteilen möglich, deren Breite weniger als 1 m betrug. Dies stellt eine Übertretung des § 2 Abs 1 Arbeitsstättenverordnung - AStV, BGBl II Nr 368/1998 dar, wonach Verkehrswege eine nutzbare Mindestbreite von mindestens 1 m aufweisen müssen.Dies stellt eine Übertretung des Paragraph 2, Absatz eins, Arbeitsstättenverordnung - AStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 368 aus 1998, dar, wonach Verkehrswege eine nutzbare Mindestbreite von mindestens 1 m aufweisen müssen. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über AA zu den Spruchpunkten
  4. bis 3.

§ 130Abs 1 Z 15 Arbeitnehmer

Innenschutzgesetz jeweils eine Geldstrafe von Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 20 Stunden) verhängt und die Kosten des Verfahrens

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G für die Spruchpunkte

  1. bis
  2. mit je Euro 50,-- gesamt sohin mit Euro 150,-- bestimmt.“Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über AA zu den Spruchpunkten
  3. bis 3.

Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 15, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz jeweils eine Geldstrafe von Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 20 Stunden) verhängt und die Kosten des Verfahrens

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG für die Spruchpunkte

  1. bis
  2. mit je Euro 50,-- gesamt sohin mit Euro 150,-- bestimmt.“
  3. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Anlässlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat am 14.02.2014 im Betrieb der AA, C-Center A, Adresse 1, Z, wurden mehrere Übertretungen von ArbeitnehmerInnen-Schutzbestimmungen festgestellt. Daraufhin erstattete das Arbeitsinspektorat am 19.09.2014 Strafanzeige bei der Bezirkshauptmannschaft Z. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.08.2014, GZ SB-***-****, wurden der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: „Der Arbeitsinspektor BB hat bei einer Kontrolle am

  1. Februar 2014 festgestellt, dass die Arbeitgeberin AA in der Betriebsstätte AA, C-Center, Adresse 1, in Z, folgende Übertretungen von ArbeitnehmerInnen-Schutzbestimmungen begangen hat:
  2. Für die Betriebstätte lag keine Arbeitsstättenbewilligung vor. Das stellt eine Übertretung des § 92 Abs 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, dar, wonach Arbeitsstätten nur auf Grund einer Bewilligung der zuständigen Behörde betrieben werden dürfen.Das stellt eine Übertretung des Paragraph 92, Absatz eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, dar, wonach Arbeitsstätten nur auf Grund einer Bewilligung der zuständigen Behörde betrieben werden dürfen.
  3. Im Untergeschoß wurden Arbeitsräume (Massage, Fußpflege) eingerichtet und ArbeitnehmerInnen beschäftigt, obwohl die Raumhöhe nur ca. 2,10 Meter betrug. Dies stellt eine Übertretung des § 23 Abs 1 Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998 dar, wonach Arbeitsräume nur verwendet werden dürfen, wenn die Raumhöhe mindestens 3,0 Meter beträgt. Eine geringe körperliche Tätigkeit bzw. keine erschwerenden Bedingungen liegen bei Massagetätigkeiten und der Fußpflege nicht vor, welche eine geringe Raumhöhe ermöglichen würden.Dies stellt eine Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Arbeitsstättenverordnung – AStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998, dar, wonach Arbeitsräume nur verwendet werden dürfen, wenn die Raumhöhe mindestens 3,0 Meter beträgt. Eine geringe körperliche Tätigkeit bzw. keine erschwerenden Bedingungen liegen bei Massagetätigkeiten und der Fußpflege nicht vor, welche eine geringe Raumhöhe ermöglichen würden.
  4. Im Untergeschoß wurden Arbeitsräume (Massage, Fußpflege) eingerichtet und ArbeitnehmerInnen beschäftigt, obwohl keine Sichtverbindung direkt mit dem Freien vorhanden war. Dies stellt eine Übertretung des § 25 Abs 1 und 5 Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, dar, wonach als Arbeitsräume nur Räume verwendet dürfen, die eine entsprechende Belichtungsfläche und Sichtverbindungsfläche aufweisen.Dies stellt eine Übertretung des Paragraph 25, Absatz eins und 5 Arbeitsstättenverordnung – AStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, dar, wonach als Arbeitsräume nur Räume verwendet dürfen, die eine entsprechende Belichtungsfläche und Sichtverbindungsfläche aufweisen.
  5. Der Zugang zu den Arbeitsräumen im Untergeschoss war nur über eine Treppe mit gewendelten Laufteilen möglich, deren Stufentiefe an der Innenseite weniger als 13 Zentimeter betrug. Dies stellt eine Übertretung des § 4 Abs 2 Zif 4 Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998 dar, wonach Stiegen so zu gestalten sind, dass gewendelte Laufteile mindestens 13 Zentimeter und höchstens 40 Zentimeter aufweisen müssen.Dies stellt eine Übertretung des Paragraph 4, Absatz 2, Zif 4 Arbeitsstättenverordnung – AStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998, dar, wonach Stiegen so zu gestalten sind, dass gewendelte Laufteile mindestens 13 Zentimeter und höchstens 40 Zentimeter aufweisen müssen.
  6. Der Zugang zu den Arbeitsräumen im Untergeschoß war nur über eine Treppe mit gewendelten Laufteilen möglich, deren Breite weniger als 1,0 Meter betrug. Dies stellt eine Übertretung des § 2 Abs 1 Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998 dar, wonach Verkehrswege eine nutzbare Mindestbreite von mindestens 1,0 Meter aufweisen müssen.Dies stellt eine Übertretung des Paragraph 2, Absatz eins, Arbeitsstättenverordnung – AStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998, dar, wonach Verkehrswege eine nutzbare Mindestbreite von mindestens 1,0 Meter aufweisen müssen.
  7. Bei den Arbeitsplätzen des Nagelstudios im Erdgeschoß wurde für die Behandlung bzw. Vorbereitung der Fingernägel Aceton verwendet, es war keine Absaugung vorhanden. Dies Stellt eine Übertretung des § 43 Abs 2 Zif. 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 dar, wonach Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Arbeitnehmer zu beseitigen sind.“Dies Stellt eine Übertretung des Paragraph 43, Absatz 2, Zif. 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, dar, wonach Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Arbeitnehmer zu beseitigen sind.“ Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über die Beschwerdeführerin jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe je 20 Stunden)

§ 130Abs 1 ASch

G verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über die Beschwerdeführerin jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe je 20 Stunden)

Paragraph 130, Absatz eins, ASchG verhängt. Gegen diese Strafverfügung erhob AA am 08.09.2014 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Z Einspruch und brachte im Wesentlichen vor wie folgt: Begründend werde hinsichtlich der Übertretungen

  1. angeführt, dass das Untergeschoss des Betriebes kein ständiger Arbeitsplatz sei, da die ArbeitnehmerInnen dort nicht länger als 2 Stunden pro Tag tätig seien. Weiters müsse niemand über die Wendeltreppe ins Untergeschoss gehen, da sich im Stiegenhaus ein Fahrstuhl und eine weitere Treppe befänden, mit denen man in das Untergeschoss gelange. Zumal das Geschäft bereits seit 14 Jahren betrieben werde, sei nicht klar, weswegen jetzt auf einmal eine Arbeitsstättenbewilligung erforderlich sei. Derartiges habe noch nie jemand von ihr verlangt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.07.2015, GZ SB-135-2014, wurde

§ 45Abs 1 Z 1 und 2 VSt

G die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass Frau AA ihr Ansuchen auf eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die gegenständliche Betriebsanlage unter Bezugnahme auf die neue Genehmigungsfreistellung zurückgezogen habe und hinsichtlich der übrigen Vorwürfe aufgrund der Aktenlage berechtigte Zweifel an einer Verwaltungsübertretung bestünden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.07.2015, GZ SB-135-2014, wurde

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass Frau AA ihr Ansuchen auf eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die gegenständliche Betriebsanlage unter Bezugnahme auf die neue Genehmigungsfreistellung zurückgezogen habe und hinsichtlich der übrigen Vorwürfe aufgrund der Aktenlage berechtigte Zweifel an einer Verwaltungsübertretung bestünden. Gegen diesen Bescheid erhob das Arbeitsinspektorat am 04.08.2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und begründete dies zusammengefasst damit, dass der Einstellungsgrund des § 45 VStG von der Behörde zu Unrecht angenommen worden und der Bescheid daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei. Es werde begehrt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als der Beschuldigten die Übertretung der § 92 Abs 1 ASchG, § 23 Abs 1 AStV, § 25 Abs 1 und 5, § 4 Abs 2, § 2 Abs 1 und § 43 Abs 2 ASchG vorgeworfen und eine Strafe von 3.000,00 Euro

§ 130ASch

G verhängt werde.Gegen diesen Bescheid erhob das Arbeitsinspektorat am 04.08.2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und begründete dies zusammengefasst damit, dass der Einstellungsgrund des Paragraph 45, VStG von der Behörde zu Unrecht angenommen worden und der Bescheid daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei. Es werde begehrt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als der Beschuldigten die Übertretung der Paragraph 92, Absatz eins, ASchG, Paragraph 23, Absatz eins, AStV, Paragraph 25, Absatz eins und 5, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz 2, ASchG vorgeworfen und eine Strafe von 3.000,00 Euro

Paragraph 130, ASchG verhängt werde. Ergänzend wurde vorgebracht, dass unabhängig davon, ob eine Betriebsanlage einer Bewilligung nach der Gewerbeordnung bedürfe, sie nur betrieben werden dürfe, wenn sie den Bestimmungen des ASchG bzw der darauf ergangenen VO entspreche. Eine erforderliche Arbeitsstättenbewilligung ergebe sich aus den vorhandenen Gefährdungen für die Beschäftigten, wie die Verwendung von Chemikalien (Aceton, Haarfärbe- und Bleichmittel) und den fehlenden Absaugmöglichkeiten. Die Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen sei daher nicht gegeben. Für Arbeitsräume würden die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung gelten, weshalb die Raumhöhen, Belichtungsflächen und Belüftungsmöglichkeiten zwingend erforderlich seien. Die Ausnahme

§ 30ASt

V sei vor allem für Räume wie Ersatzteillager, Kopierräume, Archive uä geschaffen worden – daran sei die kurzfristige Nutzung zu messen. Ein Massageraum oder Fußpflegebereich falle zweifelsohne nicht in diese Ausnahmeregelung. Die 2 Stunden Tätigkeit, wie im Bescheid der BH Z ausgeführt, könnten daher nicht geltend gemacht werden. Zu den Übertretungen

  1. und
  2. werde darauf hingewiesen, dass die nicht der Arbeitsstättenverordnung entsprechende Stiege im Betrieb vorhanden sei, benützt werden könne und zum Zeitpunkt der Kontrolle sowohl von Beschäftigten als auch Kundinnen tatsächlich benützt worden sei. Durch die Enge der Spindel und die „kurzen“ Auftrittsflächen der Stiege ergebe sich ein hohes Unfallrisiko für die ArbeitnehmerInnen. Die Wendeltreppe entspreche aufgrund der Auftrittsflächen der Stufen und der lichten Breite nicht den Bestimmungen der AStV für Verkehrs- und Fluchtwege. Zu Punkt
  3. werde angeführt, dass in der Arbeitsstätte als Arbeitsstoffe Schwefeldioxid, Ammoniak, Wasserstoffperoxid und Aceton verwendet würden. Aufgrund der Grenzwerteverordnung 2011 GKV 2011 in Verbindung mit dem ASchG sei bei der Verwendung dieser Stoffe eine entsprechende Absaugung zwingend erforderlich. Eine Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten sei in hohem Maß gegeben.Für Arbeitsräume würden die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung gelten, weshalb die Raumhöhen, Belichtungsflächen und Belüftungsmöglichkeiten zwingend erforderlich seien. Die Ausnahme

Paragraph 30, AStV sei vor allem für Räume wie Ersatzteillager, Kopierräume, Archive uä geschaffen worden – daran sei die kurzfristige Nutzung zu messen. Ein Massageraum oder Fußpflegebereich falle zweifelsohne nicht in diese Ausnahmeregelung. Die 2 Stunden Tätigkeit, wie im Bescheid der BH Z ausgeführt, könnten daher nicht geltend gemacht werden. Zu den Übertretungen

  1. und
  2. werde darauf hingewiesen, dass die nicht der Arbeitsstättenverordnung entsprechende Stiege im Betrieb vorhanden sei, benützt werden könne und zum Zeitpunkt der Kontrolle sowohl von Beschäftigten als auch Kundinnen tatsächlich benützt worden sei. Durch die Enge der Spindel und die „kurzen“ Auftrittsflächen der Stiege ergebe sich ein hohes Unfallrisiko für die ArbeitnehmerInnen. Die Wendeltreppe entspreche aufgrund der Auftrittsflächen der Stufen und der lichten Breite nicht den Bestimmungen der AStV für Verkehrs- und Fluchtwege. Zu Punkt
  3. werde angeführt, dass in der Arbeitsstätte als Arbeitsstoffe Schwefeldioxid, Ammoniak, Wasserstoffperoxid und Aceton verwendet würden. Aufgrund der Grenzwerteverordnung 2011 GKV 2011 in Verbindung mit dem ASchG sei bei der Verwendung dieser Stoffe eine entsprechende Absaugung zwingend erforderlich. Eine Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten sei in hohem Maß gegeben. Mit Schriftsatz der Rechtsvertreterin der Beschuldigten vom 21.09.2015 wurde von Seiten der Beschuldigten eingewandt, dass ein zuvor gestellter Antrag auf gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung zurückgezogen worden sei, da die Anlage

der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung, BGBl II 80/2015 genehmigungsfrei sei. Die Betriebsanlage falle in den Geltungsbereich dieser VO, da Kosmetik-, Fußpflege-, Frisör-, Massage- und Bandagistenbetriebe ausdrücklich umfasst seien. Dieser Ansicht sei die Behörde nach eingehender Befundaufnahme vor Ort in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschuldigten gefolgt und habe den angefochtenen Bescheid erlassen. Aufgrund der vergleichsweise geringen Größe und dem geringen Gefährdungspotential der von der VO freigestellten Betriebsflächen sei davon auszugehen, dass eine Arbeitsstättenbewilligung im Sinne des § 92 ASchG für die Betriebsanlage der Betroffenen nicht erforderlich sei. Die Betroffene arbeite in ihrem Betrieb nur mit für ihr Gewerbe üblichen Substanzen und Maschinen. Es würden maximal 20 Stück Druckgaspackungen in den Räumlichkeiten gelagert und ordnungsgemäß verwahrt werden. Die für die Nagel- und Fußpflege erforderlichen Chemikalien seien nur in Mindermengen

der VO für brennbare Flüssigkeiten vorhanden. Die Betriebszeiten von Mo bis Fr von 6 – 22 Uhr und Sa 9 bis 19 Uhr würden in jedem Fall eingehalten bzw unterschritten. Ausschließungsgründe im Sinne der Genehmigungsfreistellungsverordnung lägen nicht vor. Im Untergeschoss des Geschäftslokales würden nur Arbeiten durchgeführt, bei denen die Mitarbeiter nicht länger als 2 Stunden täglich tätig seien, beim Untergeschoss handle es sich sohin um keinen ständigen Arbeitsplatz. Das Untergeschoss sei über eine Wendeltreppe, einen Fahrstuhl oder eine Treppe erreichbar, sodass die Bestimmungen für Fluchtwege eingehalten würden. Aus diesen Gründen werde beantragt, die Beschwerde des Arbeitsinspektorats abzuweisen. Mit Schriftsatz der Rechtsvertreterin der Beschuldigten vom 21.09.2015 wurde von Seiten der Beschuldigten eingewandt, dass ein zuvor gestellter Antrag auf gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung zurückgezogen worden sei, da die Anlage

der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 80 aus 2015, genehmigungsfrei sei. Die Betriebsanlage falle in den Geltungsbereich dieser VO, da Kosmetik-, Fußpflege-, Frisör-, Massage- und Bandagistenbetriebe ausdrücklich umfasst seien. Dieser Ansicht sei die Behörde nach eingehender Befundaufnahme vor Ort in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschuldigten gefolgt und habe den angefochtenen Bescheid erlassen. Aufgrund der vergleichsweise geringen Größe und dem geringen Gefährdungspotential der von der VO freigestellten Betriebsflächen sei davon auszugehen, dass eine Arbeitsstättenbewilligung im Sinne des Paragraph 92, ASchG für die Betriebsanlage der Betroffenen nicht erforderlich sei. Die Betroffene arbeite in ihrem Betrieb nur mit für ihr Gewerbe üblichen Substanzen und Maschinen. Es würden maximal 20 Stück Druckgaspackungen in den Räumlichkeiten gelagert und ordnungsgemäß verwahrt werden. Die für die Nagel- und Fußpflege erforderlichen Chemikalien seien nur in Mindermengen

der VO für brennbare Flüssigkeiten vorhanden. Die Betriebszeiten von Mo bis Fr von 6 – 22 Uhr und Sa 9 bis 19 Uhr würden in jedem Fall eingehalten bzw unterschritten. Ausschließungsgründe im Sinne der Genehmigungsfreistellungsverordnung lägen nicht vor. Im Untergeschoss des Geschäftslokales würden nur Arbeiten durchgeführt, bei denen die Mitarbeiter nicht länger als 2 Stunden täglich tätig seien, beim Untergeschoss handle es sich sohin um keinen ständigen Arbeitsplatz. Das Untergeschoss sei über eine Wendeltreppe, einen Fahrstuhl oder eine Treppe erreichbar, sodass die Bestimmungen für Fluchtwege eingehalten würden. Aus diesen Gründen werde beantragt, die Beschwerde des Arbeitsinspektorats abzuweisen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie den Akt 2-A-28291 der Bezirkshauptmannschaft Z (Betriebsanlagengenehmigungsverfahren). Am 27.10.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Beschuldigte sowie der Zeuge AI BB einvernommen wurden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die Beschuldigte AA betreibt bereits seit dem Jahr 1999 als Einzelunternehmerin die Betriebsstätte „C Center und Studio“, in der Adresse 1, in Z. Beim Betrieb der Beschuldigten handelt es sich um ein Kosmetik-, Nagel- und Fußpflegestudio sowie einen Frisör- und Massagebetrieb. Laut Auszug aus dem Gewerberegister vom 07.06.2013 verfügt die Beschuldigte über folgende Gewerbe: Kosmetik (Schönheitspflege)

§ 124Z 11 Gew

O 1994, Handelsgewerbe und Handelsagenten

§ 124Z 10 Gew

O 1994, Friseur und Perückenmacher (Stylist)

§ 94Z 22 Gew

O 1994, Fußpflege

§ 224Z 7 Gew

O 1994. Weiters betrieb die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt ein Solarium.Laut Auszug aus dem Gewerberegister vom 07.06.2013 verfügt die Beschuldigte über folgende Gewerbe: Kosmetik (Schönheitspflege)

Paragraph 124, Ziffer 11, GewO 1994, Handelsgewerbe und Handelsagenten

Paragraph 124, Ziffer 10, GewO 1994, Friseur und Perückenmacher (Stylist)

Paragraph 94, Ziffer 22, GewO 1994, Fußpflege

Paragraph 224, Ziffer 7, GewO

  1. Weiters betrieb die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt ein Solarium. Im Erdgeschoss befand sich zum Zeitpunkt der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat am 14.02.2014 der Empfangsbereich und das Nagelstudio mit 5 Behandlungsplätzen (PV, Ansuchen um Genehmigung eine Betriebsanlage vom 24.02.2015). Im hinteren Teil des Erdgeschosses befand sich das Friseurstudio mit 5 Behandlungsplätzen (Ansuchen um Genehmigung eine Betriebsanlage vom 20.02.2015). Im Kellergeschoss befand sich der Permanent- und Fußpflegebereich mit insgesamt zumindest zwei Behandlungsplätzen (PV, Ansuchen um Genehmigung eine Betriebsanlage vom 20.02.2015). Zum Zeitpunkt der durchgeführten Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat am 14.02.2014 befand sich im Kellergeschoss auch ein Solarium, welches räumlich abgetrennt war. Laut Angaben im Ansuchen um Genehmigung eine Betriebsanlage wurden im Februar 2015 acht Arbeitnehmer in Vollzeit, zwei Lehrlinge und zwei geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beschuldigte selbst gab anlässlich ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung an, im Februar 2014 sieben Kosmetikerinnen beschäftigt zu haben, dies in Vollzeit, ab und zu wären auch Aushilfen beschäftigt, wie eben am Tag der Kontrolle. Das Haarstudio im Erdgeschoss weist eine Grundfläche von 52,20 m² und eine Raumhöhe von 2,80 m auf. Der Empfang und das Nagelstudio im Erdgeschoss weisen eine Grundfläche von 57,55 m² sowie eine Raumhöhe von 2,80 m auf. Der Permanent- und Fußpflegebereich im Kellergeschoss weist eine Grundfläche von 32,70 m² und eine Raumhöhe von 2,07 bis 2,10 m auf. Die Belüftung erfolgt durch Kippfenster (90 × 80 cm) und verfügt über einen Notausgang in das Treppenhaus. Nicht festgestellt werden kann, dass der Arbeitsraum im Kellergeschoß über eine Sichtverbindung zum Freien aufweist. Im Erdgeschoss befinden sich weiters Sanitärräumlichkeiten mit einer Grundfläche von 2,20 m² und einer Raumhöhe von 2,80 m sowie im Kellergeschoss ein Personalraum und eine Garderobe für Angestellte mit einer Grundfläche von 5,40 m² und einer Raumhöhe von 2,07 m (Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage vom Februar 2015). Das Friseurstudio und der Empfang bzw. das Nagelstudio im Erdgeschoss waren räumlich nicht getrennt. Für den gesamten Raum waren 2 Fenster vorhanden, welche lediglich über eine Kippfunktion verfügten, sie konnten nicht zur Gänze geöffnet werden (ZV AA). Im Erdgeschoss befanden sich keine Absauggeräte (ZV AA, PV). Das Erdgeschoss und das Kellergeschoss waren mit einer Wendeltreppe verbunden. Diese Wendeltreppe wies eine Durchgangsbreite von ca 65 cm auf (Radius), jedenfalls betrug diese weniger als einen Meter. Die Auftrittsflächen zur Spindel hin waren schmäler als der Durchmesser der Spindel selbst, welche ca 10 bis 15 cm betrug. Diese Angaben wurden von Seiten des Zeugen AA anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig nachvollziehbar getätigt. Insbesondere gab er an, dass er die Treppe selbst benutzte, um in das Kellergeschoss zu gelangen. Er habe die Wendeltreppe selbst nicht abgemessen, diese habe jedoch maximal eine Durchgangsbreite für eine Person aufgewiesen. Auch die Auftrittsfläche sowie die Stufentiefe an der Innenseite habe er nicht abgemessen, jedoch sei die Auftrittsfläche zur Spindel hin schmäler als der Durchmesser der Spindel selbst gewesen, welche ca. maximal 15 cm betragen habe. Die diesbezüglichen Angaben des Zeugen AA waren glaubwürdig und nachvollziehbar. Insbesondere ist festzuhalten, dass es sich bei dem Zeugen AA um ein Kontrollorgan der Arbeitsinspektion handelt, welches insbesondere darauf geschult ist, entsprechende Feststellungen zu treffen. Von Seiten der Beschuldigten selbst wurde zwar angegeben, dass ihrer Ansicht nach die Treppe komfortabel sei und über eine ausreichende Breite verfüge, es wurde jedoch nicht ein Beweis dahingehend angeboten beziehungsweise erbracht, dass die Treppe tatsächlich eine größere Durchgangsbreite als 1 m aufgewiesen hätte. Insbesondere erscheint dies auch deshalb nicht glaubwürdig, zumal die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung angab, dass es nunmehr ein Verbot, die Wendeltreppe zu benützen, gebe, dies seit dem gegenständlichen Verfahren, zuvor habe es dieses nicht gegeben. Wenn die Wendeltreppe tatsächlich über die notwendige Breite von 1 m verfügen würde, wäre ein derartiges Verbot nicht notwendig, weshalb den Ausführungen der Beschuldigten zur Breite der Treppe nicht zu folgen war. Aufgrund des Umstandes, dass jedoch die Auftrittsfläche der Treppen nicht vom AI AA abgemessen wurden und er nur angeben konnte, dass diese geringer gewesen sei als der von ihm geschätzte Durchmesser der Spindel der Wendeltreppe von 10 bis 15 cm, sohin auch die Möglichkeit besteht, dass die Auftrittsfläche 14 oder 13 cm betrug, kann nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Auftrittsflächen der Wendeltreppe tatsächlich geringer als 13 cm betrug. Im Kellergeschoss wurden insbesondere von der Beschuldigten selbst Kunden behandelt, es führten aber auch Arbeitnehmerinnen Behandlungen an Kunden durch. Dies gab die Beschuldigte selbst an, insbesondere konnte der Zeuge AA anlässlich seiner Kontrolle im Februar 2014 feststellen, dass eine Arbeitnehmerin eine Behandlung im Kellergeschoß durchgeführt hat. Auch die Wendeltreppe wurde von Arbeitnehmern benützt, wenn sie etwas holen mussten, zum Beispiel wenn WC Papier nach zu füllen war oder ins Untergeschoß gingen (PV). Den Angaben der Beschuldigten, dass eigentlich nur sie im Kellergeschoß Behandlungen durchgeführt habe, ihre Arbeitnehmerinnen eigentlich gar nicht, maximal dann, wenn viel los war und weitere Arbeitsplätze benötigt wurden, war nicht zu folgen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass regelmäßig Arbeitnehmerinnen im Kellerraum Kunden bedienten. Die Beschuldigte versuchte anlässlich ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung den diesbezüglichen Sachverhalt zu verharmlosen und musste darüber hinaus mehrmals darauf hingewiesen werden, dass die Fragestellungen sich auf den Tatzeitpunkt Februar 2014 und nicht auf den Zeitpunkt der Einvernehme in der mündlichen Verhandlung bezogen waren. Auch waren die Angaben der Beschuldigten, dass ihre Arbeitnehmerinnen nicht die Wendeltreppe benützt hätten, sondern die Treppe im Stiegenhaus, nicht glaubwürdig. In dem von der Beschuldigten bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingereichten Ansuchen um die Genehmigung einer Betriebsanlage (eingelangt bei der BH Z am 24.02.2015) wurde diesbezüglich auch nur angegeben, dass aus dem Permanentraum und Fußpflegebereich im Kellergeschoß lediglich ein Notausgang ins Treppenhaus führte, was wiederum darauf schließen lässt, dass die Treppe im Stiegenhaus tatsächlich nicht als ständiger Zugang zum Untergeschoß darstellte. Auch die Dauer der von den Arbeitnehmerinnen durchgeführten Arbeiten im Keller wurden von der Beschuldigten versucht zu verharmlosen und als äußerst gering darzustellen, es wurde angegeben, dass lediglich maximal 2 Behandlungen à 45 Minuten pro Arbeitnehmerin durchgeführt worden seien, wobei davon auszugehen ist, dass die Arbeitnehmerinnen während der Behandlungen durchgehend im Kellergeschoß waren, zweitweise wurden die Arbeiten auch von zwei Arbeitnehmerinnen gleichzeitig dort ausgeführt. Insbesondere versuchte die Beschuldigte darzulegen, dass nur während der „Stoßzeiten“, welche insbesondere über Weihnachten und Silvester seien, Arbeitnehmerinnen im Kellergeschoß gearbeitet hätten, dann wurde aber gegenteilig angegeben, dass es ein- zweimal die Woche vorkomme, dass eine oder sogar zwei Arbeitnehmerinnen im Keller gearbeitet hätten, dies das ganze Jahr über und konnte dies auch vom Arbeitsinspektor anlässlich seiner Kontrolle festgestellt werden (obwohl zu diesem Zeitpunkt kein „Hochsaison“ war). Es steht sohin fest, dass Arbeitnehmerinnen zumindest für 2 Behandlung à 45 min am Tag zeitweise im Kellergeschoss beschäftigt wurden. Die Negativfeststellung zur Sichtverbindung des Kellerraumes zum Freien erfolgte aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen AA anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung. Er gab diesbezüglich an, dass die Sichtverbindung ins Freie entweder aufgrund einer Folie oder durch den Umstand, dass das Fenster in einen Lichtschacht mündete, nicht gegeben war. Die Beschuldigte selbst gab an, dass der Kellerraum über zwei Fenster verfüge, bei einem sehe man hinaus, das zweite Fenster ende in einem Schacht. Auf dem von Seiten der Beschuldigten vorgelegten Lichtbild (Beilage 2) ist ersichtlich, dass keine Sichtverbindung zum Freien vorhanden war. Sofern tatsächlich ein Fenster mit Sichtverbindung zum Freien vorhanden gewesen wäre, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass von Seiten der Beschuldigten diesbezüglich zu ihrer Entlastung entsprechende Lichtbilder vorgelegt worden wären. Insbesondere aufgrund der Angaben des Arbeitsinspektors war jedoch die entsprechende Negativfeststellung zu treffen. Auch wenn man den Angaben der Beschuldigten folgen wollte ist festzuhalten, dass die im Kellerraum befindlichen Kippfenster eine Größe von 90 x 80 cm aufwiesen. Sofern nur zwei Fester vorhanden gewesen sein sollten und eines davon eine Sichtverbindung ins Freie aufgewiesen hätte, so wäre auch diese Sichtverbindung ins Freie lediglich 2,2 % der Bodenfläche ausgemacht (0,8 m x 0,9 m bezogen auf 32,70 m² ergibt 2,2 %). Anlässlich ihrer mündlichen Vorsprache vom 08.09.2014 erhob die Beschuldigte lediglich gegen die Spruchpunkte
  2. bis
  3. der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.08.2014, Zl SB-135-2014, Einspruch. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass zum Umstand, ob die Beschuldigte gegen alle ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen oder nur gegen die Übertretungen 2 – 5 Einspruch erhoben hat, in der von der Beschuldigten unterfertigten Niederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft Z, SB-135-2014, im letzten Satz eine Korrektur mit Kugelschreiber durchgeführt wurde, sodass nur Einspruch gegen die Übertretungen 2 – 5 erhoben wurde. Zu Spruchpunkt 6 der Strafverfügung wurde laut Niederschrift seitens der Beschuldigten keine Aussage getroffen. In der mündlichen Verhandlung gab die Beschuldigte jedoch an, dass sie gegen sämtliche Spruchpunkte Einspruch erheben habe wollen, so auch gegen Spruchpunkt
  4. und
  5. Erkundigungen des Landesverwaltungsgerichtes bei Mag. DD, der die gegenständliche Amtshandlung durchführte, ergaben, dass die Beschuldigte nach seiner Erinnerung nach Vorlage des Ausdrucks der Niederschrift angab, vehement gegen die Vorwürfe 2 bis 5 vorgehen zu wollen, gegen die Übertretung 1 „könne man wohl eh nichts machen“. Mag. DD könne daher mit Sicherheit sagen, dass die Beschuldigte den Spruchpunkt
  6. anlässlich der Niederschrift nicht beeinsprucht habe. Aufgrund der Niederschrift vom 08.09.2014 sowie den Angaben der Beschuldigten und der Behörde sieht es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass die Beschuldigte Einspruch gegen die Spruchpunkte
  7. bis
  8. erheben wollte. Zwar hat die Beschuldigte gegenüber der Behörde betont, dass sie sich insbesondere gegen die Spruchpunkte
  9. -
  10. wehren wolle, führte jedoch ausdrücklich zu Spruchpunkt 1 aus, dass es sich ihr nicht erschließe, weshalb nach nunmehr 14-jährigem Geschäftsbestehen eine Arbeitsstättenbewilligung vonnöten sei. Es ist davon auszugehen, dass es sich bezüglich des Einspruches zu Spruchpunkt 1 der Strafverfügung um ein Missverständnis zwischen der Beschuldigten und Mag. D im Zuge der Unterfertigung der Niederschrift gehandelt hat. Hinsichtlich Spruchpunkt
  11. hat die Beschuldigte im Rahmen ihrer Vorsprache bei der Behörde am 08.09.2014 keinerlei Angaben gemacht. Aus der Niederschrift des Einspruches geht hervor, dass sich die Beschuldigte ausdrücklich zu den Spruchpunkten 1-5 geäußert hat, jedoch nicht hinsichtlich Punkt
  12. Auch in der Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen des Arbeitsinspektorats äußerte sich die Beschuldigte nicht zum Vorwurf der fehlenden Absauganlage. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 27.10.2015 gab die Beschuldigte an, dass sie gegen „sämtliche“ Spruchpunkte der Strafverfügung Einspruch erheben wollte. Zwar ist im Zweifel davon auszugehen, dass sich ein Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtet (vgl VwGH vom 23.06.2016, Zl Ra 2015/02/0247), allerdings steht für das erkennende Gericht aufgrund der dargelegten Sachlage zweifelsfrei fest, dass die Beschuldigte bei ihrer Vorsprache beim Arbeitsinspektorat am 08.09.2014 lediglich Einspruch gegen die Spruchpunkte 1 bis 5 erheben wollte bzw erhoben hat. Im Übrigen hat die Beschuldigte den Vorwurf der fehlenden Absaugvorrichtung des Spruchpunktes
  13. nie bestritten, sondern gab lediglich im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass sie eine solche mittlerweile installiert habe.Zwar ist im Zweifel davon auszugehen, dass sich ein Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtet vergleiche VwGH vom 23.06.2016, Zl Ra 2015/02/0247), allerdings steht für das erkennende Gericht aufgrund der dargelegten Sachlage zweifelsfrei fest, dass die Beschuldigte bei ihrer Vorsprache beim Arbeitsinspektorat am 08.09.2014 lediglich Einspruch gegen die Spruchpunkte 1 bis 5 erheben wollte bzw erhoben hat. Im Übrigen hat die Beschuldigte den Vorwurf der fehlenden Absaugvorrichtung des Spruchpunktes
  14. nie bestritten, sondern gab lediglich im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass sie eine solche mittlerweile installiert habe. Mangels Einspruchs gegen Spruchpunkt
  15. der Strafverfügung vom 26.08.2014, SB-135-2014, ist der Vorwurf der Übertretung des § 43 Abs 2 Z 5 ASchG, wonach Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Arbeitnehmer zu beseitigen sind, aufgrund fehlender Absaugvorrichtung, in Rechtskraft erwachsen.Mangels Einspruchs gegen Spruchpunkt
  16. der Strafverfügung vom 26.08.2014, SB-135-2014, ist der Vorwurf der Übertretung des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, ASchG, wonach Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Arbeitnehmer zu beseitigen sind, aufgrund fehlender Absaugvorrichtung, in Rechtskraft erwachsen. III. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:römisch drei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
  17. Zur Übertretung

§ 92Abs 1 ASch

G:1. Zur Übertretung

Paragraph 92, Absatz eins, ASchG:

§ 92Abs 1 Arbeitnehmer

Innenschutzgesetz (ASchG) dürfen Arbeitsstätten, die infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Arbeitsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bewirken können, nur auf Grund einer Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet und betrieben werden (Arbeitsstättenbewilligung). Nach § 93 Abs 1 ASchG sind in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach der GewO 1994 die Belange des ArbeitnehmerInnenschutzes zu berücksichtigen.

Paragraph 92, Absatz eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) dürfen Arbeitsstätten, die infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Arbeitsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bewirken können, nur auf Grund einer Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet und betrieben werden (Arbeitsstättenbewilligung). Nach Paragraph 93, Absatz eins, ASchG sind in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach der GewO 1994 die Belange des ArbeitnehmerInnenschutzes zu berücksichtigen.

§ 130Abs 1 Z 30 ASch

G begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 166,-- bis Euro 8.324,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von Euro 333,-- bis Euro 16.659,-- zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen eine Arbeitsstätte errichtet, betreibt oder ändert, ohne dass die erforderliche Arbeitsstättenbewilligung vorliegt.

Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 30, ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 166,-- bis Euro 8.324,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von Euro 333,-- bis Euro 16.659,-- zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen eine Arbeitsstätte errichtet, betreibt oder ändert, ohne dass die erforderliche Arbeitsstättenbewilligung vorliegt. Tatbestandsmerkmal ist sohin zum einen, dass infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Arbeitsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bewirkt werden können. Dass im Betrieb der Beschuldigten Arbeitsmittel eingesetzt worden wären, welche in besonderem Maße eine Gefährdung der Arbeitnehmer herbeigeführt hätte, hat das Beweisverfahren jedoch nicht ergeben, insbesondere konnte von Seiten des Arbeitsinspektorates keine diesbezügliche Auflistung verwendeter gefährlicher Stoffe (samt Inhaltsstoffen) vorgelegt werden bzw dazu Angaben gemacht werden, man beschränkte sich auf allgemein gehaltene Angaben, nämlich dass aufgrund der verwendeten Chemikalien (Aceton, Haarfärbe und Bleichmittel) eine Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen nicht gegeben sei. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde ein Liste der verwendeten Stoffe vorgelegt, woraus sich auch nicht schließen ließe, dass durch diese eine Gefährdung in besonderem Maße hervorgerufen würden, insbesondere wurden Cream Developer verwendet. Dass große Mengen an Bleichmittel oder Aceton gelagert worden wären, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass durch Betriebs- und Arbeitsmittel eine Gefährdung in besonderem Ausmaß bewirkt werden hätte können. Dass Friseurbetriebe bzw Nagelstudios an sich eine Arbeitsstättenbewilligung bräuchten, ist den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen, sondern müssten diesbezüglich konkrete Anhaltspunkte vorliegen, was gegenständlichenfalls jedoch nicht festgestellt werden konnte. Zum anderen ist festzuhalten, dass auch der Tatvorwurf nicht ausreichend war. Von Seiten der Behörde wurde in der Strafverfügung vom 26.08.2014, SB-135-2014, lediglich vorgeworfen, dass für die Betriebsstätte keine Arbeitsstättenbewilligung vorgelegen habe, was eine Übertretung des § 92 Abs 1 ASchG darstelle, wonach Arbeitsstätten nur aufgrund einer Bewilligung der zuständigen Behörde betrieben werden dürfe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass strafbar das Errichten, Betreiben oder Ändern einer Arbeitsstätte ist, ohne dass die erforderliche Arbeitsstättenbewilligung vorliegt. Es wurde der Beschuldigten aber im behördlichen Verfahren nie vorgeworfen, eine Arbeitsstätte betrieben, errichtet oder geändert zu haben, sondern lediglich, dass die Arbeitsstättenbewilligung nicht vorlag. Insbesondere wurden weiters nur die verba legalia zitiert und der Beschuldigten in keiner Weise vorgeworfen, dass eine Gefährdung der Arbeitnehmer im besonderen Maße vorgelegen habe. Dass Arbeitsstätten allgemein nur mit einer Arbeitsstättenbewilligung betrieben werden dürften, wie der Beschuldigten im behördlichen Verfahren vorgeworfen, lässt sich der Bestimmung jedoch nicht entnehmen.Zum anderen ist festzuhalten, dass auch der Tatvorwurf nicht ausreichend war. Von Seiten der Behörde wurde in der Strafverfügung vom 26.08.2014, SB-135-2014, lediglich vorgeworfen, dass für die Betriebsstätte keine Arbeitsstättenbewilligung vorgelegen habe, was eine Übertretung des Paragraph 92, Absatz eins, ASchG darstelle, wonach Arbeitsstätten nur aufgrund einer Bewilligung der zuständigen Behörde betrieben werden dürfe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass strafbar das Errichten, Betreiben oder Ändern einer Arbeitsstätte ist, ohne dass die erforderliche Arbeitsstättenbewilligung vorliegt. Es wurde der Beschuldigten aber im behördlichen Verfahren nie vorgeworfen, eine Arbeitsstätte betrieben, errichtet oder geändert zu haben, sondern lediglich, dass die Arbeitsstättenbewilligung nicht vorlag. Insbesondere wurden weiters nur die verba legalia zitiert und der Beschuldigten in keiner Weise vorgeworfen, dass eine Gefährdung der Arbeitnehmer im besonderen Maße vorgelegen habe. Dass Arbeitsstätten allgemein nur mit einer Arbeitsstättenbewilligung betrieben werden dürften, wie der Beschuldigten im behördlichen Verfahren vorgeworfen, lässt sich der Bestimmung jedoch nicht entnehmen. Die diesbezügliche Beschwerde des Arbeitsinspektorates war daher als unbegründet abzuweisen. 2. Zur Übertretung nach § 23 Abs 2 AStV: 2. Zur Übertretung nach Paragraph 23, Absatz 2, AStV:

§ 23Abs 1 Arbeitsstättenverordnung (ASt

V) dürfen als Arbeitsräume nur Räume mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 3,0 m verwendet werden.

Paragraph 23, Absatz eins, Arbeitsstättenverordnung (AStV) dürfen als Arbeitsräume nur Räume mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 3,0 m verwendet werden.

Abs 2 leg cit dürfen abweichend von Abs 1 als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:

Absatz 2, leg cit dürfen abweichend von Absatz eins, als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:

  1. 2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m² bis 500 m²,
  2. 2,5 m bei einer Bodenfläche von 100 m². Laut § 1 Abs 4 AStV ist ein Arbeitsraum ein Raum, in dem mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, wobei der ständige Arbeitsplatz als räumlicher Bereich definiert ist, in dem sich ArbeitnehmerInnen, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Keine Arbeitsräume sind Räume, in denen kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, auch wenn dort vorübergehend Arbeiten wie Wartung, Kontrolle etc verrichtet werden (zB Fernwärmeschächte, Kanäle, Technikräume, Trafostationen). Laut Paragraph eins, Absatz 4, AStV ist ein Arbeitsraum ein Raum, in dem mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, wobei der ständige Arbeitsplatz als räumlicher Bereich definiert ist, in dem sich ArbeitnehmerInnen, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Keine Arbeitsräume sind Räume, in denen kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, auch wenn dort vorübergehend Arbeiten wie Wartung, Kontrolle etc verrichtet werden (zB Fernwärmeschächte, Kanäle, Technikräume, Trafostationen). Da sich in besagtem Raum zwei Behandlungsplätze befanden und dort auch von Arbeitnehmerinnen Kunden behandelt wurden, ist beim gegenständlichen Arbeitsraum im Untergeschoss des Betriebes der Beschuldigten einem Arbeitsraum auszugehen, in dem von den Mitarbeiterinnen die von ihnen üblicherweise durchgeführten Arbeiten, wie etwa Pediküren oder Gesichtsbehandlungen, durchgeführt wurden.

den vorgenannten Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung dürfen als Arbeitsräume aber grundsätzlich nur Räume mit einer lichten Höhe von 3 m verwendet werden, nur für den Fall, dass ausschließlich Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt würden und keine erschwerenden Bedingungen vorliegen würden, dürften als Arbeitsräume auch Räume mit einer Mindesthöhe von 2,5 m (bei einer Bodenfläche von bis zu 100 m²) verwendet werden. Die absolute Mindesthöhe für Arbeitsräume ist daher mit 2,5 m festgelegt, der Behandlungsraum im Kellergeschoß mit einer Höhe von 2,07 m (wie von der Beschuldigten selbst in ihrem Antrag auf Betriebsanlagengenehmigung angeführt) bzw 2,10 m wie gegenständlich von der Behörde vorgeworfen, erfüllt diese Voraussetzungen in keiner Weise. Die Beschuldigte hat somit die Verwaltungsübertretung iSd § 23 Abs 2 AStV in objektiver Hinsicht verwirklicht, da sie im Untergeschoss einen Arbeitsraum eingerichtet hatte und darin Arbeitnehmerinnen beschäftigte, obwohl die Raumhöhe nur 2,10 m beträgt.Die Beschuldigte hat somit die Verwaltungsübertretung iSd Paragraph 23, Absatz 2, AStV in objektiver Hinsicht verwirklicht, da sie im Untergeschoss einen Arbeitsraum eingerichtet hatte und darin Arbeitnehmerinnen beschäftigte, obwohl die Raumhöhe nur 2,10 m beträgt. 3. Zur Übertretung nach § 25 Abs 1 und 5 AStV: 3. Zur Übertretung nach Paragraph 25, Absatz eins und 5 AStV:

§ 25Abs 1 ASt

V dürfen als Arbeitsräume nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, dieGemäß Paragraph 25, Absatz eins, AStV dürfen als Arbeitsräume nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die 1. in Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raumes betragen und 2. direkt ins Freie führen.

Abs 5 leg cit dürfen als Arbeitsräume nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese mussGemäß Absatz 5, leg cit dürfen als Arbeitsräume nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss

  1. so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und
  2. mindestens 5% der Bodenfläche des Raumes betragen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung über „… eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen …“ (welche jener der vormaligen diesbezüglichen Bestimmung des § 8 Abs 1 AAV "ins Freie führende" Lichteintrittsflächen gleicht) ergibt sich zweifelsfrei, dass diese Sichtfläche "unmittelbar" ins Freie führen müssen (VwGH 29.03.1996, Zl 94/02/0311), wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass diese Sichtverbindung iSd § 25 Abs 5 AStV mindestens 5 % der Bodenfläche des Raumes betragen muss. Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall vorliegen, konnte nicht festgestellt werden. Auch wurde dies von der Beschuldigten selbst auch nicht behauptet, zumal laut ihren Angaben die Sichtverbindung zum Freien nur 2,2 % der Bodenfläche des Kellerarbeitsraumes ausmachte. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung über „… eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen …“ (welche jener der vormaligen diesbezüglichen Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, AAV "ins Freie führende" Lichteintrittsflächen gleicht) ergibt sich zweifelsfrei, dass diese Sichtfläche "unmittelbar" ins Freie führen müssen (VwGH 29.03.1996, Zl 94/02/0311), wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass diese Sichtverbindung iSd Paragraph 25, Absatz 5, AStV mindestens 5 % der Bodenfläche des Raumes betragen muss. Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall vorliegen, konnte nicht festgestellt werden. Auch wurde dies von der Beschuldigten selbst auch nicht behauptet, zumal laut ihren Angaben die Sichtverbindung zum Freien nur 2,2 % der Bodenfläche des Kellerarbeitsraumes ausmachte. Die Beschuldigte hat sohin auch diese Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.
  3. Zu den Ausnahmebestimmungen nach § 30 AStV (betreffend Punkt III.
  4. und III. 3.):
  5. Zu den Ausnahmebestimmungen nach Paragraph 30, AStV (betreffend Punkt römisch drei.
  6. und römisch drei. 3.): Zusätzlich zu den Ausführungen zu III.
  7. und III.
  8. ist festzuhalten, dass § 30 AStV abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume vorsieht. Demnach gelten

§ 30Abs 1 ASt

V die in Abs 4 angeführten Ausnahmen dann, wennZusätzlich zu den Ausführungen zu römisch drei.

  1. und römisch drei.
  2. ist festzuhalten, dass Paragraph 30, AStV abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume vorsieht. Demnach gelten

Paragraph 30, Absatz eins, AStV die in Absatz 4, angeführten Ausnahmen dann, wenn

  1. in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind, sodass die maximale Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmer/in in diesem Raum nicht mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt und
  2. diese Arbeitnehmer/innen während ihrer restlichen Arbeitszeit nicht in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die den §§ 23 bis 29 nicht entsprechen.diese Arbeitnehmer/innen während ihrer restlichen Arbeitszeit nicht in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die den Paragraphen 23 bis 29 nicht entsprechen. Weiters gelten die in Abs 4 angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wennWeiters gelten die in Absatz 4, angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn
  3. in dem betreffenden Teil des Arbeitsraumes kein Arbeitsplatz gelegen ist, an dem die Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmer/in mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt,
  4. jene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmer/in mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes gelegen sind und dieser den §§ 23 bis 29 entspricht undjene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmer/in mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes gelegen sind und dieser den Paragraphen 23 bis 29 entspricht und
  5. die Bodenfläche des Arbeitsraumes insgesamt mehr als 100 m2 beträgt. Die in Abs 4 Z 3, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten

§ 30Abs 3 ASt

V jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.Die in Absatz 4, Ziffer 3, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten

Paragraph 30, Absatz 3, AStV jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.

§ 30Abs 4 ASt

V dürfen nach Maßgabe des Abs 1 bis 3 Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:

Paragraph 30, Absatz 4, AStV dürfen nach Maßgabe des Absatz eins bis 3 Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:

  1. die Mindestraumhöhe nach § 23 Abs 1 und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein muss;die Mindestraumhöhe nach Paragraph 23, Absatz eins und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein muss;
  2. die Mindestbodenfläche nach § 24 Abs 1 und 2;die Mindestbodenfläche nach Paragraph 24, Absatz eins und 2;
  3. den Mindestluftraum nach § 24 Abs 3 und 4;den Mindestluftraum nach Paragraph 24, Absatz 3 und 4;
  4. die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach § 25 Abs 1 und 5;die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach Paragraph 25, Absatz eins und 5;
  5. die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach § 26 Abs 2 und 3;die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach Paragraph 26, Absatz 2 und 3;
  6. die mechanische Be- und Entlüftung nach § 27 Abs 2 bis 4;die mechanische Be- und Entlüftung nach Paragraph 27, Absatz 2 bis 4;
  7. die Lufttemperatur nach § 28 Abs 1 Z 2, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16 ºC betragen muss,die Lufttemperatur nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2,, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16 ºC betragen muss, Gegenständlichenfalls hätten sohin im Kellergeschoß – trotz der nicht vorliegenden Voraussetzungen nach § 23 und § 25 AStV nur Arbeitnehmer beschäftigt werden dürfen, wenn die Voraussetzungen betreffend die Ausnahmebestimmungen nach § 30 AStV vorliegen. Sofern man – zugunsten der Beschuldigten – von einer Raumhöhe von 2,10 (wie vom Arbeitsinspektor gemessen) und nicht von 2,07 (wie von der Beschuldigten selbst in ihrem Antrag auf Betriebsanlagengenehmigung) ausgeht (andernfalls wäre hinsichtlich der Raumhöhe die Ausnahmebestimmung des § 30 Abs 4 sowieso nicht anzuwenden), ist festzuhalten, dass in dem Arbeitsraum nur kurzfristige Tätigkeiten mit einer maximalen Dauer von 2 Stunden täglich erlaubt sind.Gegenständlichenfalls hätten sohin im Kellergeschoß – trotz der nicht vorliegenden Voraussetzungen nach Paragraph 23 und Paragraph 25, AStV nur Arbeitnehmer beschäftigt werden dürfen, wenn die Voraussetzungen betreffend die Ausnahmebestimmungen nach Paragraph 30, AStV vorliegen. Sofern man – zugunsten der Beschuldigten – von einer Raumhöhe von 2,10 (wie vom Arbeitsinspektor gemessen) und nicht von 2,07 (wie von der Beschuldigten selbst in ihrem Antrag auf Betriebsanlagengenehmigung) ausgeht (andernfalls wäre hinsichtlich der Raumhöhe die Ausnahmebestimmung des Paragraph 30, Absatz 4, sowieso nicht anzuwenden), ist festzuhalten, dass in dem Arbeitsraum nur kurzfristige Tätigkeiten mit einer maximalen Dauer von 2 Stunden täglich erlaubt sind. Die Definition der kurzfristigen Tätigkeiten ist jedoch nicht so zu verstehen, dass vollständige Manikür- oder Pedikürbehandlungen, welche sich über eine Dauer von 45 Minuten hinziehen, davon umfasst sind. Der Gesetzeswortlaut stellt bereits klar, dass die kurzfristigen Tätigkeiten schon ihrer Nutzungsart nach nur kurzfristig sein müssen, wie zum Beispiel Arbeiten in Ersatzteillagern, Kopierräumen, Archiven und ähnliches. Hier werden die entsprechenden Räume an sich nur für wenige Minuten betreten und dort Arbeiten verrichtet, die von den ArbeitnehmerInnen der Beschuldigten durchgeführten Behandlungen stellen jedoch keine derartige Nutzungsart dar, welche unter die Ausnahmebestimmungen fallen würden, weshalb betreffend der Übertretungen nach § 23 und § 25 AStV die gegenständlichen Ausnahmetatbestände nicht zum Tragen kommen.Die Definition der kurzfristigen Tätigkeiten ist jedoch nicht so zu verstehen, dass vollständige Manikür- oder Pedikürbehandlungen, welche sich über eine Dauer von 45 Minuten hinziehen, davon umfasst sind. Der Gesetzeswortlaut stellt bereits klar, dass die kurzfristigen Tätigkeiten schon ihrer Nutzungsart nach nur kurzfristig sein müssen, wie zum Beispiel Arbeiten in Ersatzteillagern, Kopierräumen, Archiven und ähnliches. Hier werden die entsprechenden Räume an sich nur für wenige Minuten betreten und dort Arbeiten verrichtet, die von den ArbeitnehmerInnen der Beschuldigten durchgeführten Behandlungen stellen jedoch keine derartige Nutzungsart dar, welche unter die Ausnahmebestimmungen fallen würden, weshalb betreffend der Übertretungen nach Paragraph 23 und Paragraph 25, AStV die gegenständlichen Ausnahmetatbestände nicht zum Tragen kommen.
  8. Zu den Übertretungen nach § 4 Abs 1 AStV und § 2 Abs 1 AStV:
  9. Zu den Übertretungen nach Paragraph 4, Absatz eins, AStV und Paragraph 2, Absatz eins, AStV:

§ 4Abs 1 ASt

V gelten Stiegen als Verkehrswege. Für sie gelten daher die Bestimmungen des § 2 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.

Abs 2 Z 3 leg cit sind Stiegen so zu gestalten, dass die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren Mindestbreite der Stiege beträgt:

Paragraph 4, Absatz eins, AStV gelten Stiegen als Verkehrswege. Für sie gelten daher die Bestimmungen des Paragraph 2 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.

Absatz 2, Ziffer 3, leg cit sind Stiegen so zu gestalten, dass die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren Mindestbreite der Stiege beträgt: a. mindestens 13 cm und b. höchstens 40 cm.

§ 2Abs 1 ASt

V sind Verkehrswege so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

Paragraph 2, Absatz eins, AStV sind Verkehrswege so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen: 1. Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m, … . Aufgrund des Umstandes, dass die vom Erdgeschoss in das Kellergeschoss führende Wendeltreppe von den Arbeitnehmerinnen benützt wurde, handelte es sich bei der gegenständlichen Treppe um einen Verkehrsweg iSd §§ 2 und 4 AStV, weshalb sie eine Mindestbreite von 1 aufzuweisen gehabt hätte und eine Auftrittsfläche von mindestens 13 cm. Aufgrund des Umstandes, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Auftrittsbreite tatsächlich weniger als 13 cm betrug, war der diesbezüglichen Beschwerde des Arbeitsinspektorates keine Folge zu geben.Aufgrund des Umstandes, dass die vom Erdgeschoss in das Kellergeschoss führende Wendeltreppe von den Arbeitnehmerinnen benützt wurde, handelte es sich bei der gegenständlichen Treppe um einen Verkehrsweg iSd Paragraphen 2 und 4 AStV, weshalb sie eine Mindestbreite von 1 aufzuweisen gehabt hätte und eine Auftrittsfläche von mindestens 13 cm. Aufgrund des Umstandes, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Auftrittsbreite tatsächlich weniger als 13 cm betrug, war der diesbezüglichen Beschwerde des Arbeitsinspektorates keine Folge zu geben. §§ 2 und 4 AStV normieren gewisse Mindest- und Höchstausmaße für Stiegen als Verkehrs- bzw Fluchtwege in Arbeitsstätten. Dabei lässt sich dem Gesetz jedoch nicht entnehmen, dass eine Stiege nur dann den Anforderungen entsprechen muss, wenn es sich um die einzige Stiege in der Betriebsstätte handelt. Dass die Beschuldigte die Treppe hauptsächlich selbst benützt und es grundsätzlich eine weitere Stiege gibt, entbindet sie nicht von der Pflicht dafür zu sorgen, dass die in der Arbeitsstätte befindlichen Verkehrswege den arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechen und dadurch die Unfallgefahr für ihre Arbeitnehmerinnen möglichst zu minimieren, sei es auch so, dass diese die Wendeltreppe nicht täglich benutzten. Paragraphen 2 und 4 AStV normieren gewisse Mindest- und Höchstausmaße für Stiegen als Verkehrs- bzw Fluchtwege in Arbeitsstätten. Dabei lässt sich dem Gesetz jedoch nicht entnehmen, dass eine Stiege nur dann den Anforderungen entsprechen muss, wenn es sich um die einzige Stiege in der Betriebsstätte handelt. Dass die Beschuldigte die Treppe hauptsächlich selbst benützt und es grundsätzlich eine weitere Stiege gibt, entbindet sie nicht von der Pflicht dafür zu sorgen, dass die in der Arbeitsstätte befindlichen Verkehrswege den arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechen und dadurch die Unfallgefahr für ihre Arbeitnehmerinnen möglichst zu minimieren, sei es auch so, dass diese die Wendeltreppe nicht täglich benutzten. Die Beschuldigte hat somit die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretungen

§ 2Abs 1 Z 1 ASt

V in objektiver Hinsicht verwirklicht, da die in der Betriebsstätte befindliche Wendeltreppe einen Verkehrsweg darstellt, welcher die geforderte Mindestbreite von 1 m nicht aufwies. Die Beschuldigte hat somit die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretungen

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AStV in objektiver Hinsicht verwirklicht, da die in der Betriebsstätte befindliche Wendeltreppe einen Verkehrsweg darstellt, welcher die geforderte Mindestbreite von 1 m nicht aufwies. Zur Übertretung

§ 43Abs 2 Z 5 ASch

G:Zur Übertretung

Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, ASchG: Gegen diesen Spruchpunkt hat die Beschwerdeführerin keinen Einspruch erhoben, weshalb diesbezüglich bereits Rechtskraft eingetreten ist.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn in einer Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017, ua).Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn in einer Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017, ua). Hinsichtlich eines mangelnden Verschuldens sind im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin hat die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen an sich bestritten und in keiner Weise vorgebracht, dass sie sich hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen bei der zuständigen Behörde erkundigt hätte. Vielmehr mussten ihr die Übertretungen aufgrund bereits durchgeführter Kontrollen durch das Arbeitsinspektorat und Hinweis auf die Missstände bekannt gewesen sein. Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war beim Verschulden von zumindest grob fahrlässigem Verhalten auszugehen.

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 130Abs 1 Z 15 ASch

G begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 166,-- bis Euro 8.324,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von Euro 333,-- bis Euro 16.659,-- zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt.

Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 15, ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 166,-- bis Euro 8.324,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von Euro 333,-- bis Euro 16.659,-- zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt. Die Beschwerdeführerin hat zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen keinerlei Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Begebenheiten auszugehen war. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand zu werten. Festzuhalten ist jedoch, dass die Beschuldigte von Seiten des Arbeitsinspektorates bereits im Jahr 2013 darauf hingewiesen wurde, dass eine Beschäftigung von Arbeitnehmern im Kellergeschoß aufgrund der zu geringen Belichtung und der zu niedrigen Raumhöhe nicht zulässig ist und auch die Wendeltreppe nicht den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung entspricht. Dennoch wurden Arbeitnehmerinnen weiter dort beschäftigt und der Raum im Untergeschoß als Arbeitsstätte verwendet. Die nunmehr verhängten Geldstrafen schöpfen den für derartige Übertretungen vorgesehenen Strafrahmen gerade einmal zu 6 % aus, sind sohin im untersten Bereich angesiedelt. In Anbetracht des erheblichen Unrechtsgehaltes der übertretenen Verwaltungsstrafnormen, nämlich dem Zuwiderhandeln der Bestimmungen, die dem Schutz der ArbeitnehmerInnen vor Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz dienen, und der Tatsache, dass es bereits bei früheren Kontrollen durch das Arbeitsinspektorat vergleichbare bzw teils sogar selbige Beanstandungen gab, wie bei der Kontrolle vom 14.02.2014, erscheinen die verhängten Geldstrafen schuld- und tatangemessen und war die Verhängung der Strafen sowohl aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen erforderlich. Die Anwendung des § 20 VStG war nicht geboten, zumal nicht von einem erheblichen Überwiegen der Milderungs- gegenüber den Erschwerungsgründen auszugehen war, die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG kam ebenfalls nicht zur Anwendung, da bereits nicht von einem lediglich geringfügigen Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen war.Die Anwendung des Paragraph 20, VStG war nicht geboten, zumal nicht von einem erheblichen Überwiegen der Milderungs- gegenüber den Erschwerungsgründen auszugehen war, die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kam ebenfalls nicht zur Anwendung, da bereits nicht von einem lediglich geringfügigen Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich zu § 21 Abs 1 VStG, welche die Vorgängerbestimmung zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG ist, ab. Noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG, welche die Vorgängerbestimmung zu Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist, ab. Noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.29.1907.14

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