RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/15/1756-3; LVwG-2016/15/1757-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat d
den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.1.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit den angefochtenen Bescheiden wurden der Beschwerdeführerin Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zugesprochen. Festgehalten wird, dass mit dem Bescheid vom 03.02.2015 über einen Zeitraum vom 01.02.2015 bis zum 31.03.2015 abgesprochen wird. Der Bescheid vom 12.01.2016 bezieht sich grundsätzlich auf den Zeitpunkt vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016; allerdings wurde dieser Bescheid mit Bescheid vom 26.08.2016 rückwirkend per 01.08.2016 abgeändert. Mit den angefochtenen Bescheiden wird der Beschwerdeführerin jeweils eine monatliche Unterstützung gewährt; diese beträgt für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis zum 31.03.2015 Euro 39,18 und für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.07.2016 Euro 243,
- Im Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 03.02.2015 bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie sich gegen die Anrechnung des Pflegegeldes der Stufe 7 für ihre Tochter B als ihr Einkommen ausspreche. Dazu führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie mit fünf Kindern in V lebe. Ihr Mann befinde sich aufgrund einer langen Haftstrafe in der JVA Garsten. Sie habe fünf Kinder für welche sie Unterhaltsvorschuss sowie Familienbeihilfe beziehe. Aufgrund ihrer Verpflichtung ihren Kindern gegenüber und insbesondere aufgrund der Pflegebedürftigkeit der Tochter B könne sie nicht arbeiten gehen. Alle pflegerischen Aufgaben mache sie alleine jeden Tag, an den Wochenenden und in den Ferien. Im Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 03.02.2015 bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie sich gegen die Anrechnung des Pflegegeldes der Stufe 7 für ihre Tochter B als ihr Einkommen ausspreche. Dazu führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie mit fünf Kindern in römisch fünf lebe. Ihr Mann befinde sich aufgrund einer langen Haftstrafe in der JVA Garsten. Sie habe fünf Kinder für welche sie Unterhaltsvorschuss sowie Familienbeihilfe beziehe. Aufgrund ihrer Verpflichtung ihren Kindern gegenüber und insbesondere aufgrund der Pflegebedürftigkeit der Tochter B könne sie nicht arbeiten gehen. Alle pflegerischen Aufgaben mache sie alleine jeden Tag, an den Wochenenden und in den Ferien. Zusammenfassend bringt die Beschwerdeführerin vor, dass laut den Vorgaben des Mindestsicherungsgesetzes das Pflegegeld nicht als Einkommen zu werten sei. Sie ersuche daher um Berechnung ihres Mindestsicherungsanspruches ohne Berücksichtigung des Pflegegeldes als Einkommen. Festgehalten wird, dass auch die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.01.2016 inhaltlich im Wesentlichen gleichlautend ist; zu berücksichtigen ist dabei lediglich, dass für zwei Kinder auf Grund der eingetretenen Volljährigkeit zwischenzeitlich kein Unterhaltsvorschuss mehr bezogen wird. Das Landesverwaltungsgericht Tiroler geht von folgendem Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige, ihre fünf Kinder sind österreichische Staatsangehörige. Für ihre Kinder hat die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.
- bis zum 31.03.2015 Unterhaltsvorschuss bezogen, wobei die Höhe des Unterhaltsvorschusses den jeweils vorgesehenen Richtsatz nach dem TMSG übersteigt. Aufgrund der Volljährigkeit eines Kindes wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin mit dem 01.04.2015 neu berechnet; dieser Bescheid ist allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weil gegen diesen Bescheid vom 30.04.2015 betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder laut dem vorgelegten Akt kein Rechtsmittel erhoben wurde. Außerdem erhält die Beschwerdeführerin Mietzinsbeihilfe. Betreffend den Bescheid vom 12.01.2016 wird festgehalten, dass mit diesem der Unterhaltsvorschuss von vier Kindern sowie das Pflegegeld und die erhaltene Mietzinsbeihilfe berücksichtigt und der Beschwerdeführerin in weiterer Folge eine Leistung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zuerkannt wurde. Festgehalten wird weiters, dass die belangte Behörde bei der Berechnung des Anspruches der Beschwerdeführerin das Pflegegeld, welches die Beschwerdeführerin für ihre Tochter B bezieht, insofern berücksichtigt hat, als dieser Betrag abzüglich des Pflegetaschengeldes sowie eine 20 %-igen Freibetrages als Einkommen der Mutter berücksichtigt wurde. Im durchgeführten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin regelmäßige Aufwendungen für die Pflege ihres Kindes hätte, die diesen Betrag übersteigen. Soweit die belangte Behörde daher davon ausgegangen ist, dass ein Betrag von 20 % des gewährten Pflegegeldes als pflegebedingter Mehraufwand für die Betreuung der Tochter B aufgewendet werden, so wird dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht entgegengetreten. Wie aus den Rechtsmitteln eindeutig erkennbar und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert, ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens daher alleine, in wie fern das Pflegegeld, welches für die Tochter der Beschwerdeführerin gewährt wird, als Einkommen der Beschwerdeführerin zu werten ist. Dazu wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen. Beweiswürdigung: Die Höhe des Pflegegeldes, der Umstand, dass Unterhaltsvorschüsse jeweils im Ausmaß über den jeweils vorgesehenen Richtsätzen gewährt wurde sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Mietzinsbeihilfe erhält, ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus den von der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumenten. Im Übrigen ist der zur Entscheidung relevante Sachverhalt nicht strittig. Rechtliche Erwägungen: Gem § 2 Abs 1 lit a TMSG befindet sich in einer Notlage, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann.Gem Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, TMSG befindet sich in einer Notlage, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann. Gem § 15 Abs 1 TMSG hat der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind gem § 15 Abs 2 lit c TMSG ein nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften gewährtes Pflegegeld oder andere pflegebezogene Geldleistungen nicht zu berücksichtigen.Gem Paragraph 15, Absatz eins, TMSG hat der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind gem Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, TMSG ein nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften gewährtes Pflegegeld oder andere pflegebezogene Geldleistungen nicht zu berücksichtigen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Gewährung eines Pflegegeldes für die Tochter B aufgrund des § 15 Abs 2 lit c TMSG nicht zu berücksichtigen sei, so wird festgehalten, dass sich aus dieser Bestimmung lediglich ergibt, dass ein Pflegegeld, welches dem Mindestsicherungsempfänger selbst gewährt wird, nicht bei der Berechnung der eigenen Mittel zu berücksichtigen ist. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Gewährung eines Pflegegeldes für die Tochter B aufgrund des Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, TMSG nicht zu berücksichtigen sei, so wird festgehalten, dass sich aus dieser Bestimmung lediglich ergibt, dass ein Pflegegeld, welches dem Mindestsicherungsempfänger selbst gewährt wird, nicht bei der Berechnung der eigenen Mittel zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Fall wird allerdings nicht der Beschwerdeführerin, sondern ihrer Tochter ein Pflegegeld gewährt. Vor diesem Hintergrund kann daher grundsätzlich ein Pflegegeld, welches einem Angehörigen gewährt wird, insofern bei der Berechnung der eigenen Mittel herangezogen werden, als das Pflegegeld tatsächlich dem Antragsteller zukommt, er somit Pflegeleistungen erbringt und dadurch seine Arbeitskraft nicht entsprechend einsetzen kann (vgl dazu etwa VwGH 30.05.2001, 95/08/0189). Im vorliegenden Fall wird allerdings nicht der Beschwerdeführerin, sondern ihrer Tochter ein Pflegegeld gewährt. Vor diesem Hintergrund kann daher grundsätzlich ein Pflegegeld, welches einem Angehörigen gewährt wird, insofern bei der Berechnung der eigenen Mittel herangezogen werden, als das Pflegegeld tatsächlich dem Antragsteller zukommt, er somit Pflegeleistungen erbringt und dadurch seine Arbeitskraft nicht entsprechend einsetzen kann vergleiche dazu etwa VwGH 30.05.2001, 95/08/0189). Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.04.1998, 97/08/0510 ist das Pflegegeld unter Abzug jener Teile anzurechnen, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen und Waren aufgewendet werden müssen oder von Gesetzes wegen im Besonderen dem Verbrauch zu Gunsten des Pflegebedürftigen gewidmet sind. Dazu zählt das Taschengeld des Pflegebedürftigen. Daher ist der im betreffenden Pflegegeldgesetz für Taschengeld vorgesehen Freibetrag vor Anrechnung des Pflegegeldes von diesem in Abzug zu bringen. Die belangte Behörde hat betreffend den pflegebedingten Mehraufwand einen Freibetrag von 20 % des Pflegegeldes sowie das Pflegetaschengeld zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Im Verfahren ist nichts zu Tage getreten, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich pflegebezogene Aufwendungen für ihre Tochter B hätte, welche über dem von der Behörde dazu eingeräumten Betrag gelegen sind. Insgesamt wird daher zusammenfassend festgehalten, dass aufgrund der eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Pflegegeld, welches für die Tochter B bezogen wird, in jenem Betrag als Einkommen der Beschwerdeführerin anzurechnen ist, als dass das Pflegegeld nicht für pflegebezogene Leistungen und Waren herangezogen wird; außerdem ist das Pflegetaschengeld zu berücksichtigen. Da die belangte Behörde diesen Rahmen jedenfalls nicht überschritten hat, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war diese daher abzuweisen (vgl dazu etwa auch LVwG Tirol 10.12.2015, LVwG-2015/15/2814).Insgesamt wird daher zusammenfassend festgehalten, dass aufgrund der eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Pflegegeld, welches für die Tochter B bezogen wird, in jenem Betrag als Einkommen der Beschwerdeführerin anzurechnen ist, als dass das Pflegegeld nicht für pflegebezogene Leistungen und Waren herangezogen wird; außerdem ist das Pflegetaschengeld zu berücksichtigen. Da die belangte Behörde diesen Rahmen jedenfalls nicht überschritten hat, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war diese daher abzuweisen vergleiche dazu etwa auch LVwG Tirol 10.12.2015, LVwG-2015/15/2814). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.15.1756.3