GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Auflagen 1 bis 3 des angefochtenen Bescheids mit den nachgenannten Maßnahmen des Augenscheins vom 08.06.2016 ersetzt:
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Auflagen 1 bis 3 des angefochtenen Bescheids mit den nachgenannten Maßnahmen des Augenscheins vom 08.06.2016 ersetzt: 1.1 Aufforstung der Fläche der ersten 50 Laufmeter mit Pflanzen aus Fichte und Lärche im Pflanzenverband 1,5 x 1,5 Meter in gruppenweiser Mischung 1.2 Begrünung der restlichen rekultivierten Fläche mittels Böschungssaatgut 1.3 Öffnung des verschlossenen Rohrdurchlass des Dauersteinbergweges und Sicherung des Auslaufbereichs gegen Erosion 2.
Vm § 1 Abs 1 Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 hat der Beschwerdeführer folgende Kosten zu tragen:
Paragraph 76, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 hat der Beschwerdeführer folgende Kosten zu tragen: Euro 76,-- 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit Schreiben vom 23.11.2015 wurde der Bezirkshauptmannschaft W von der Bezirksforstinspektion W durch Ing. CC der genehmigungslose Bau eines Forstweges auf dem Grundstück xxxx/17, KG Z angezeigt. Aufgrund dieser Anzeige erging am 04.01.2016 der nunmehr angefochtene Bescheid, US-***-****. In dem Bescheid wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe auf dem Grundstück Nr. xxxx/17, KG Z, einen ca. 206 lfm langer Traktorweg mit einer Breite von ca 2,5 m ohne Anmeldung errichtet. Der Weg sei mit ca 15-35% Steigung in Falllinie entlang einer Senke gebaut und sei weder geschottert noch eine Wasserausleitung ausgeführt. Außerdem sei durch den Bau die Bringungsanlage des bestehenden Dauersteinbergwegs verschlossen worden, wodurch deren Entwässerung stark negativ beeinträchtigt werde. Aus diesem Grund wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer des gegenständlichen Grundstücks aufgetragen unter nach genannten Auflagen den Weg bis zum 30.06.2016 rückzubauen:In dem Bescheid wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe auf dem Grundstück , Nr. xxxx/17, KG Z, einen ca. 206 lfm langer Traktorweg mit einer Breite von ca 2,5 m ohne Anmeldung errichtet. Der Weg sei mit ca 15-35% Steigung in Falllinie entlang einer Senke gebaut und sei weder geschottert noch eine Wasserausleitung ausgeführt. Außerdem sei durch den Bau die Bringungsanlage des bestehenden Dauersteinbergwegs verschlossen worden, wodurch deren Entwässerung stark negativ beeinträchtigt werde. Aus diesem Grund wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer des gegenständlichen Grundstücks aufgetragen unter nach genannten Auflagen den Weg bis zum 30.06.2016 rückzubauen:
G sind Bringungsanlagen so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert. Zudem darf gem § 61 Abs 1 ForstG die Errichtung einer derartiger Bringungsanalge nur auf Grund einer Planung und unter Bauaufsicht befugter Fachkräfte erfolgen und muss, falls es sich um eine bewilligungsfreie Forststraße handelt, sechs Wochen vor Trassenaushieb eine Anmeldung der Bauarbeiten erfolgen.
Paragraph 60, ForstG sind Bringungsanlagen so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert. Zudem darf gem Paragraph 61, Absatz eins, ForstG die Errichtung einer derartiger Bringungsanalge nur auf Grund einer Planung und unter Bauaufsicht befugter Fachkräfte erfolgen und muss, falls es sich um eine bewilligungsfreie Forststraße handelt, sechs Wochen vor Trassenaushieb eine Anmeldung der Bauarbeiten erfolgen. Im gegenständlichen Fall wurde eine derartige Bringungsanlage gebaut, wobei weder eine Anmeldung erfolgt ist, noch ist der Bau durch befugte Fachkräfte durchgeführt worden. Dies hat im Ergebnis dazu geführt, dass ein 30-35% steiler Weg direkt an der Senke gebaut wurde, wodurch die Gefahr einer Rutschung oder eines Bodenabtrages besteht. Es liegt daher ein Verstoß gegen das Maßhaltegebot iSd der § 60 Abs 1 ForstG vor. Im gegenständlichen Fall wurde eine derartige Bringungsanlage gebaut, wobei weder eine Anmeldung erfolgt ist, noch ist der Bau durch befugte Fachkräfte durchgeführt worden. Dies hat im Ergebnis dazu geführt, dass ein 30-35% steiler Weg direkt an der Senke gebaut wurde, wodurch die Gefahr einer Rutschung oder eines Bodenabtrages besteht. Es liegt daher ein Verstoß gegen das Maßhaltegebot iSd der Paragraph 60, Absatz eins, ForstG vor. Wird eine derartige Missachtung forstrechtlicher Vorschriften bekannt, ist
G 1975 vorzugehen und hat die Behörde von Amts wegen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.Wird eine derartige Missachtung forstrechtlicher Vorschriften bekannt, ist
Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, ForstG 1975 vorzugehen und hat die Behörde von Amts wegen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands aufgetragen. Wie jedoch beim Lokalaugenschein vom 09.06.2016 festgestellt wurde, ist die Behörde bei der Festlegung der Auflagen im Bescheid vom 04. 01.2016, Zl US-***-****, von einem dem ursprünglichen Zustand des Gebietes nicht entsprechenden Bewuchs ausgegangen. Aus diesem Grund waren die Auflagen zur Wiederherstellung entsprechend dem beim Lokalaugenschein als notwendig festgestellten Maßnahmen abzuändern. Der forstfachliche Amtssachverständige hat beim Augenschein vom 29.08.2016 festgestellt, dass der gesetzliche Zustand wiederhergestellt ist. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Zu den Kosten:
Abs 1 AVG hat die Partei für Kosten von Amtshandlungen aufzukommen, sofern diese Kosten nicht von Amts wegen zu tragen sind. Die Höhe der Kosten ergeben sich aus der Landeskommissiongebühren-Verordnung 2007, wonach der Behörde pro teilnehmendes Amtsorgan je angefangenen halbe Stunde Euro 16,-- zustehen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die Durchführung eines Lokalaugenscheins beantragt, weshalb er auch die Kosten dafür zu tragen hat. Ebenso hat er noch die Kosten für den zusätzlichen Augenschein vom 29.08.2016 durch den forstfachlichen Amtssachverständigen zu tragen.
Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat die Partei für Kosten von Amtshandlungen aufzukommen, sofern diese Kosten nicht von Amts wegen zu tragen sind. Die Höhe der Kosten ergeben sich aus der Landeskommissiongebühren-Verordnung 2007, wonach der Behörde pro teilnehmendes Amtsorgan je angefangenen halbe Stunde Euro 16,-- zustehen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die Durchführung eines Lokalaugenscheins beantragt, weshalb er auch die Kosten dafür zu tragen hat. Ebenso hat er noch die Kosten für den zusätzlichen Augenschein vom 29.08.2016 durch den forstfachlichen Amtssachverständigen zu tragen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne Richter European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.16.0213.12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.