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{'item': 'LVwG-2016/16/0213-12'}

Obsah (5)§ 28§ 76§ 25a§ 60§ 172

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/16/0213-12 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Auflagen 1 bis 3 des angefochtenen Bescheids mit den nachgenannten Maßnahmen des Augenscheins vom 08.06.2016 ersetzt:

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Auflagen 1 bis 3 des angefochtenen Bescheids mit den nachgenannten Maßnahmen des Augenscheins vom 08.06.2016 ersetzt: 1.1 Aufforstung der Fläche der ersten 50 Laufmeter mit Pflanzen aus Fichte und Lärche im Pflanzenverband 1,5 x 1,5 Meter in gruppenweiser Mischung 1.2 Begrünung der restlichen rekultivierten Fläche mittels Böschungssaatgut 1.3 Öffnung des verschlossenen Rohrdurchlass des Dauersteinbergweges und Sicherung des Auslaufbereichs gegen Erosion 2.

§ 76AVG i

Vm § 1 Abs 1 Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 hat der Beschwerdeführer folgende Kosten zu tragen:

Paragraph 76, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 hat der Beschwerdeführer folgende Kosten zu tragen: Euro 76,-- 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit Schreiben vom 23.11.2015 wurde der Bezirkshauptmannschaft W von der Bezirksforstinspektion W durch Ing. CC der genehmigungslose Bau eines Forstweges auf dem Grundstück xxxx/17, KG Z angezeigt. Aufgrund dieser Anzeige erging am 04.01.2016 der nunmehr angefochtene Bescheid, US-***-****. In dem Bescheid wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe auf dem Grundstück Nr. xxxx/17, KG Z, einen ca. 206 lfm langer Traktorweg mit einer Breite von ca 2,5 m ohne Anmeldung errichtet. Der Weg sei mit ca 15-35% Steigung in Falllinie entlang einer Senke gebaut und sei weder geschottert noch eine Wasserausleitung ausgeführt. Außerdem sei durch den Bau die Bringungsanlage des bestehenden Dauersteinbergwegs verschlossen worden, wodurch deren Entwässerung stark negativ beeinträchtigt werde. Aus diesem Grund wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer des gegenständlichen Grundstücks aufgetragen unter nach genannten Auflagen den Weg bis zum 30.06.2016 rückzubauen:In dem Bescheid wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe auf dem Grundstück , Nr. xxxx/17, KG Z, einen ca. 206 lfm langer Traktorweg mit einer Breite von ca 2,5 m ohne Anmeldung errichtet. Der Weg sei mit ca 15-35% Steigung in Falllinie entlang einer Senke gebaut und sei weder geschottert noch eine Wasserausleitung ausgeführt. Außerdem sei durch den Bau die Bringungsanlage des bestehenden Dauersteinbergwegs verschlossen worden, wodurch deren Entwässerung stark negativ beeinträchtigt werde. Aus diesem Grund wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer des gegenständlichen Grundstücks aufgetragen unter nach genannten Auflagen den Weg bis zum 30.06.2016 rückzubauen:

  1. Kompletter Rückbau des Weges: Die abgelagerten Humusstücke der Bodenvegetation aus Heidelbeere und sonstiges anfallendes Material sind über die Wegtrasse zu verteilen. Der verschlossene Rohrdurchlass des Dauersteinbergweges ist zu öffnen und der Auslaufbereich gegen Erosion zu sichern.
  2. Die rekultivierte Fläche ist mittels Böschungssaatgut zu begrünen und mit Forstpflanzen aufzuforsten.
  3. Für die Aufforstung sind Baumarten zu verwenden, die in der für diesen Standort ausgewiesenen potentiellen natürlichen Waldgesellschaft vorkommen. Es sind dies Fichte und Lärche. Die Pflanzen sind im Pflanzverband 1,5m x 1,5 m und baumartenrein in gruppenweiser Mischung zu versetzen. Die Mindestpflanzenanzahl beträgt 80 Stück. Am 28.01.2016 erschien AA persönlich bei der BH W um eine Stellungnahme hinsichtlich der Aufforderung zur Rechtfertigung und dem Bescheid vom 04.01.2016, Zl US-***-****, abzugeben und hat zugleich eine Beschwerde gegen den Bescheid, Zl US-***-****, mündlich zu Protokoll gegeben. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei dem angelegten Weg um keinen Traktorweg handle. Der Weg sei in behutsamer Arbeitsweise angelegt worden und es seien keine Eingriffe in das Gelände vorgenommen worden. Hinsichtlich des Vorwurfes der Bringungsanlage Dornsteinweg bringt er außerdem vor, dass lediglich ein sorgfältiges abtragen der dort wuchernden Heidel- und Blaubeeren vorgenommen worden sei. Der Weg sei notwendig gewesen um Schad- und Fallholz aufgrund eines Windwurfs im Vorjahr zu entfernen. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer auch des öfteren den Waldaufseher DD kontaktiert, jener sei jedoch nicht mit ihm in Verbindung getreten. Nachdem in den Nachbarparzellen die Schäden des Windwurfs beseitigt gewesen und ihm im hinteren Bereich des Grundstückes die Entfernung der Bäume mittels Seilwinde nicht möglich gewesen sei, sei eine schonende Ausgleichsmaßnahme angelegt worden, für die kein einziger Baum gefällt wurde, die es aber ermöglichte die durch den Windwurf am Boden liegenden Bäume abzutransportieren. Dass es hierfür eine Genehmigung brauche, sei ihm nicht bewusst gewesen, zudem habe er ja versucht den Waldaufseher zu kontaktieren, dies sei aber erfolglos geblieben. Den laut forstfachlichem Gutachten verschlossenen Durchlass, würde er selbstverständlich wieder aufmachen. Aufgrund der Erhebung der Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt, welches am 16.03.2016 und am 14.09.2016 eine mündliche Verhandlung durchführte. Des Weiteren führte die BH W am 08.06.2016 auf Antrag des Beschwerdeführers einen Ortsaugenschein durch. Beim Ortsaugenschein brachte der forstfachliche Amtssachverständige vor, dass aus forstfachlicher Sicht der Rückbau des Weges sowie die Wiederherstellung der ursprünglichen Zustand herzustellen sei. Die abgelagerten Humusstücke der Bodenvegetation aus Heidelbeere seien über die Wegtrassen zu verteilen und die rekultivierte Fläche sei mit Böschungssaatgut zu begrünen und die ersten 50 lfm der Fläche seien mit Fichten und Lärchen zu aufzuforsten. Des Weiteren brachte er vor, dass die Entfernung zur ggst. Quelle in etwa 220 Meter betrage, ob durch den Wegbau eine Gefährdung für die Quelle bestehe müsste ein Sachverständiger des Kulturbauamtes beurteilen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte hingegen vor, dass es sich beim gegenständlichen Bereich seit jeher um einen Viehtriebweg handle und der gesamte Bereich seit jeher baumlos sei, eine Aufforstung würde daher dem ursprünglichen Zustand widersprechen. Des Weiteren beantragte er eine Vermessung der Entfernung zur Quelle und wendete ein, dass aufgrund der Entfernung eine Verschmutzung der Quelle ausgeschlossen sei und bisher tatsächlich auch keine Verschmutzung eingetreten sei. Daraufhin wurde festgestellt, dass eine Gefährdung der Quelle angesichts einer Entfernung von zumindest 400m mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Des Weiteren hat der Lokalaugenschein gezeigt, dass der Viehtrieb nicht bewachsen ist und kein Baumbestand aufweist, dies muss daher auch für den oberen Bereich dieses Viehtriebweges gelten. Am 30.08.2016 langte am Landesverwaltungsgericht Tirol eine weitere Stellungnahme des Amtssachverständigen C ein. Darin teilte der Amtssachverständige mit, dass der Beschwerdeführer die geforderten Maßnahmen nunmehr durchgeführt habe. Dies wurde bei einem Lokalaugenschein am 29.08.2016 überprüft und festgestellt, dass die Wiederherstellungsmaßnahmen als erfüllt angesehen werden können. Am 14.09.2016 wurde nochmals eine Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt in welcher der Amtssachverständige wie folgt aussagte: „Ich verweise zunächst auf meine E-Mail vom
  4. August 2016 und die dazu beigelegten Lichtbilder. Ich bleibe dabei, dass die Wiederherstellungsmaßnahmen als erfüllt angesehen werden können. Wenn ich vom Richter gefragt werde, ob Maßstab meiner Beurteilungen die Auflagen 1 bis 3 des angefochtenen Bescheides waren oder die später vorgeschlagenen Maßnahmen anlässlich des Augenscheines vom 08.06.2016 gebe ich an, dass die späteren Maßnahmen der Maßstab waren. Ich gebe also an, dass alle vorgeschlagenen Maßnahmen des Augenscheines vom 08.06.2016 erfüllt worden sind, insbesondere auch die Aufforstung der Fläche der ersten 50 Laufmeter mit Pflanzen aus Fichte und Lärche im Pflanzverband 1,5 x 1,5 Meter in gruppenweiser Mischung. Ich bin dafür, dass die Auflagen des Wiederherstellungsbescheides durch die Maßnahmen laut Augenschein vom 08.06.2016 ersetzt werden. Vom rechtsfreundlichen Vertreter wird keine weitere Frage gestellt. Von Seiten der BH wird keine weitere Frage gestellt. Die Dauer der Amtshandlung vom 08.06.2016 betrug 2 Halbe. Die Dauer des letzten Augenscheins betrug 1 Halbe, wobei aber nur der Amtssachverständige teilnahm. Den zweiten Augenschein habe ich aufgrund einer Mitteilung des zuständigen Gemeindeaufsehers vorgenommen. Es war aber ein amtswegiger Augenschein.“ II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Des weiteren wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, den beim Landesverwaltungsgericht geführten Akt, zwei Lokalaugenscheinen und die dabei erstellten Lichtbildaufnahmen, den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Amtssachverständigen Ing. C sowie die Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen. Dass der verfahrensgegenständliche Weg vom Beschwerdeführer angelegt wurde ist unbestritten. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: In der Sache:

§ 60Forst

G sind Bringungsanlagen so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert. Zudem darf gem § 61 Abs 1 ForstG die Errichtung einer derartiger Bringungsanalge nur auf Grund einer Planung und unter Bauaufsicht befugter Fachkräfte erfolgen und muss, falls es sich um eine bewilligungsfreie Forststraße handelt, sechs Wochen vor Trassenaushieb eine Anmeldung der Bauarbeiten erfolgen.

Paragraph 60, ForstG sind Bringungsanlagen so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert. Zudem darf gem Paragraph 61, Absatz eins, ForstG die Errichtung einer derartiger Bringungsanalge nur auf Grund einer Planung und unter Bauaufsicht befugter Fachkräfte erfolgen und muss, falls es sich um eine bewilligungsfreie Forststraße handelt, sechs Wochen vor Trassenaushieb eine Anmeldung der Bauarbeiten erfolgen. Im gegenständlichen Fall wurde eine derartige Bringungsanlage gebaut, wobei weder eine Anmeldung erfolgt ist, noch ist der Bau durch befugte Fachkräfte durchgeführt worden. Dies hat im Ergebnis dazu geführt, dass ein 30-35% steiler Weg direkt an der Senke gebaut wurde, wodurch die Gefahr einer Rutschung oder eines Bodenabtrages besteht. Es liegt daher ein Verstoß gegen das Maßhaltegebot iSd der § 60 Abs 1 ForstG vor. Im gegenständlichen Fall wurde eine derartige Bringungsanlage gebaut, wobei weder eine Anmeldung erfolgt ist, noch ist der Bau durch befugte Fachkräfte durchgeführt worden. Dies hat im Ergebnis dazu geführt, dass ein 30-35% steiler Weg direkt an der Senke gebaut wurde, wodurch die Gefahr einer Rutschung oder eines Bodenabtrages besteht. Es liegt daher ein Verstoß gegen das Maßhaltegebot iSd der Paragraph 60, Absatz eins, ForstG vor. Wird eine derartige Missachtung forstrechtlicher Vorschriften bekannt, ist

§ 172Abs 6 lit a Forst

G 1975 vorzugehen und hat die Behörde von Amts wegen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.Wird eine derartige Missachtung forstrechtlicher Vorschriften bekannt, ist

Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, ForstG 1975 vorzugehen und hat die Behörde von Amts wegen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands aufgetragen. Wie jedoch beim Lokalaugenschein vom 09.06.2016 festgestellt wurde, ist die Behörde bei der Festlegung der Auflagen im Bescheid vom 04. 01.2016, Zl US-***-****, von einem dem ursprünglichen Zustand des Gebietes nicht entsprechenden Bewuchs ausgegangen. Aus diesem Grund waren die Auflagen zur Wiederherstellung entsprechend dem beim Lokalaugenschein als notwendig festgestellten Maßnahmen abzuändern. Der forstfachliche Amtssachverständige hat beim Augenschein vom 29.08.2016 festgestellt, dass der gesetzliche Zustand wiederhergestellt ist. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Zu den Kosten:

§ 76

Abs 1 AVG hat die Partei für Kosten von Amtshandlungen aufzukommen, sofern diese Kosten nicht von Amts wegen zu tragen sind. Die Höhe der Kosten ergeben sich aus der Landeskommissiongebühren-Verordnung 2007, wonach der Behörde pro teilnehmendes Amtsorgan je angefangenen halbe Stunde Euro 16,-- zustehen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die Durchführung eines Lokalaugenscheins beantragt, weshalb er auch die Kosten dafür zu tragen hat. Ebenso hat er noch die Kosten für den zusätzlichen Augenschein vom 29.08.2016 durch den forstfachlichen Amtssachverständigen zu tragen.

Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat die Partei für Kosten von Amtshandlungen aufzukommen, sofern diese Kosten nicht von Amts wegen zu tragen sind. Die Höhe der Kosten ergeben sich aus der Landeskommissiongebühren-Verordnung 2007, wonach der Behörde pro teilnehmendes Amtsorgan je angefangenen halbe Stunde Euro 16,-- zustehen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die Durchführung eines Lokalaugenscheins beantragt, weshalb er auch die Kosten dafür zu tragen hat. Ebenso hat er noch die Kosten für den zusätzlichen Augenschein vom 29.08.2016 durch den forstfachlichen Amtssachverständigen zu tragen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne Richter European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.16.0213.12

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