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{'item': 'LVwG-2016/34/0928-20'}

Obsah (8)§ 138§ 28§ 25a§ 31§ 121§ 50§ 8Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/34/0928-20 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol I.römisch eins. erkennt d

§ 138

Abs 1 lit a und 6 WRG 1959, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Schütz über die Beschwerde (1.) des Dr. AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 29.03.2016, Zl IL-WR/B-***/*-****, betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags

Paragraph 138, Absatz eins, Litera a und 6 WRG 1959, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1.

§ 28Abs 2 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass die Spruchpunkte I. und II. zusammengefasst werden und es insgesamt zu lauten hat:

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zusammengefasst werden und es insgesamt zu lauten hat: Der Antrag des Dr. AA, Adresse 1, Z, vom 06.11.2015 auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags

§ 138

Abs 1 lit a und 6 WRG 1959 betreffend die Einleitung der auf Gst-Nr ***/1 in EZ ** GB W in Zusammenhang mit der DD und EE mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 08.07.2015, Zl ***/*-**/****, in der Fassung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 07.09.2015, Zl ***/*-**/****-1, erteilten Baubewilligung für den Zu- und Umbau des bestehenden Wohnhauses und die Errichtung von vier gedeckten Kfz-Stellplätzen (Carports) anfallenden Oberflächenwässer in den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.12.1979, Zl *-***/*-**, wasserrechtlich bewilligten und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 30.03.1981, Zl *-**/*-**, wasserrechtlich für überprüft erklärten Oberflächenentwässerungskanal der Gemeinde W wird zurückgewiesen. Der Antrag des Dr. AA, Adresse 1, Z, vom 06.11.2015 auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags

Paragraph 138, Absatz eins, Litera a und 6 WRG 1959 betreffend die Einleitung der auf Gst-Nr ***/1 in EZ ** GB W in Zusammenhang mit der DD und EE mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 08.07.2015, Zl ***/*-**/****, in der Fassung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 07.09.2015, Zl ***/*-**/****-1, erteilten Baubewilligung für den Zu- und Umbau des bestehenden Wohnhauses und die Errichtung von vier gedeckten Kfz-Stellplätzen (Carports) anfallenden Oberflächenwässer in den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.12.1979, Zl *-***/*-**, wasserrechtlich bewilligten und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 30.03.1981, Zl *-**/*-**, wasserrechtlich für überprüft erklärten Oberflächenentwässerungskanal der Gemeinde W wird zurückgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. fasst über die Beschwerden (2.) des BB und (3.) der CC, beide Adresse 2, Y, beide vertreten durch Dr. AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.03.2016, Zl IL-WR/B-***/*-****, betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags

§ 138

Abs 1 lit a und 6 WRG 1959, den fasst über die Beschwerden (2.) des BB und (3.) der CC, beide Adresse 2, Y, beide vertreten durch Dr. AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 29.03.2016, Zl IL-WR/B-***/*-****, betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags

Paragraph 138, Absatz eins, Litera a und 6 WRG 1959, den Beschluss: 1.

§ 31Abs 1 Vw

GVG werden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aufgrund übereinstimmender Beweisergebnisse steht nachfolgender Sachverhalt als unstrittig fest: Der Erstbeschwerdeführer ist aufgrund des Kaufvertrages vom 27.11.1984 grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ 116 GB Y. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehören die Gst-Nr ***/2, ***/3, beide GB W, und das Gst-Nr ****/

  1. Auf Gst-Nr ****/4 steht ein Haus des Erstbeschwerdeführers. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind aufgrund des Kaufvertrages vom 21.09.1995 jeweils grundbücherliche Hälfteeigentümer der Liegenschaft in EZ ****/5 GB Y, zu deren Gutsbestand unter anderen die Gst-Nr ***/10, ***/11 und ***/12, alle GB W, und die Gst-Nr **** und **** gehören. Auf Gst-Nr **** befindet sich eine Mistlege. Außerdem sind die beiden als Eigentümer der Liegenschaft in EZ ****/5 GB Y aufgrund Ersitzung gründbücherliche Hälfteeigentümer der Liegenschaft in EZ **/8 GB Y, zu deren Gutsbestand insbesondere das Gst-Nr ****/9 gehört. DD ist zu 242/936 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft in EZ ** GB W. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehört das Gst-Nr ***/
  2. Die vorangeführten Grundstücke befinden sich im Ortsteil U der Gemeinde W. Die Gemeinden W und Y verfügen aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 10.12.1979, Zl *-***/*-**, über die wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung der im Ortsteil U in den Gemeinden W und Y anfallenden Dränagewässer.

Spruchpunkt I.)/3) des Bescheides dürfen in die Anlage keine Abwässer eingeleitet werden, sondern nur die laut Projekt vorgesehenen Straßen-, Drainage- und Quellwässer.Die Gemeinden W und Y verfügen aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 10.12.1979, Zl *-***/*-**, über die wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung der im Ortsteil U in den Gemeinden W und Y anfallenden Dränagewässer.

Spruchpunkt römisch eins.)/3) des Bescheides dürfen in die Anlage keine Abwässer eingeleitet werden, sondern nur die laut Projekt vorgesehenen Straßen-, Drainage- und Quellwässer. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.1981, Zl *-**/*-**, wurde die mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.1979, Zl *-***/*-**, wasserrechtlich bewilligte Anlage aufgrund der Fertigstellungsmeldung der Gemeinde W vom 27.10.1980

§ 121Abs 1 WRG 1959 wasserrechtlich für überprüft erklärt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.1981, Zl *-**/*-**, wurde die mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.1979, Zl *-***/*-**, wasserrechtlich bewilligte Anlage aufgrund der Fertigstellungsmeldung der Gemeinde W vom 27.10.1980

Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 wasserrechtlich für überprüft erklärt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 08.07.2015, Zl ***/*-**/****, in der Fassung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 07.09.2015, Zl ***/*-**/****-1, wurde DD und EE die baubehördliche Bewilligung für den Zu- und Umbau des bestehenden Wohnhauses und die Errichtung von vier gedeckten Kfz-Stellplätzen (Carports) auf dem Gst-Nr ***/1 in EZ ** GB W erteilt. In Punkt 16. der Nebenbestimmungen wurde vorgeschrieben, dass die anfallenden Oberflächenwässer in den Oberflächenwasserkanal U einzuleiten sind. Die beiden Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde W sind rechtskräftig. Mit von ihm unterfertigtem und an die belangte Behörde adressiertem Schreiben vom 06.11.2015 führte der Erstbeschwerdeführer wörtlich Folgendes aus: „[…] Akt *-***/*-**, insbes Bescheid vom 10.12.1979, Entwässerungskanal W-U Sehr geehrte Damen und Herren, im Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Entwässerungsprojekt für die Quellenaustritte im Bereich U-Grundlbach darf ich die angeschlossene Beschwerde zur Kenntnisnahme übermitteln und darf ich davon ausgehen, dass die vom Herrn Bürgermeister der Gemeinde W beabsichtigte Einleitung von privaten Oberflächenwässern (Dächer, Zufahrten und Autoabstellplätze) in den Entwässerungskanal untersagt wird. Auf die gegebene Parteistellung darf ich verweisen. In Erwartung Ihrer Stellungnahme verbleibe ich mit vorzüglicher Hochachtung Dr. AA“. Als Beilage zu diesem Schreiben übermittelte der Erstbeschwerdeführer die von ihm persönlich und als Vertreter des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin gegen die vorzitierten Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde W erhobenen Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Zusammengefasst geht aus diesen Beschwerden hervor, dass die vorgesehene Oberflächenwasserbeseitigung dadurch in Rechte der Beschwerdeführer eingreife, als eine Gefährdung ihres Quellwassers und der Grundwasserströme gegeben sei. Aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 10.12.1979, Zl *-***/*-**, sei eine Einleitung in den Entwässerungskanal, der im Straßenbereich liege, nicht statthaft. Dieser Kanal sei zur Ableitung von Drainagewässern und Überwässern aus Quellfassungen errichtet und bewilligt worden. Bauherr sei nicht die Gemeinde W, sondern eine Weginteressentschaft gewesen. Die Einleitung von privaten Oberflächenwässern, insbesondere von Dachwässern oder belasteten Oberflächenwässern auch über Bodenpassagen von Zufahrten und Autoabstellplätzen, sei von Anfang an untersagt gewesen, nachdem es sich um eine sehr sensible Anlage mit Einleitung in einen offenen Bach handle und die aufnehmbare Wassermenge bereits ausgeschöpft sei. Die Beschwerdeführer seien Mitglieder der Weginteressentschaft, sodass ihnen Parteistellung zukomme. Die Weginteressentschaft sei im Zusammenhang mit ihren Liegenschaften und Quellen (nicht nur Uquelle, sondern auch Vquelle und Tquelle) auf ein Funktionieren der Entwässerungsanlage angewiesen und werde durch die nunmehrige Oberflächenentwässerung beeinträchtigt. Es werde ein Sachbefund beantragt, dass die Einleitung der Oberflächenwässer vom Anwesen D+E nicht gestattet ist, weil die Abflussleistung dies nicht mehr zulasse und überhaupt derartige Einleitungen in ein fließendes, offenes Gewässer (Grundlbach) nicht zulässig seien. Mit von ihm unterfertigtem Schreiben vom 18.01.2016 führte der Erstbeschwerdeführer ergänzend aus, dass die Zustimmungserklärung des Bürgermeisters der Gemeinde W zur Einleitung der beim Carport anfallenden Oberflächenwässer rechtswidrig und eigenmächtig sei, da dieser Kanal von der Weginteressentschaft U errichtet und bezahlt worden sei und der Bürgermeister keinerlei Verfügungsrechte besitze. Diesem Schreiben war eine mit 18.01.2016 datierte Eingabe des Erstbeschwerdeführers persönlich und des von ihm vertretenen Zweibeschwerdeführers und der von ihm vertretenen Drittbeschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Tirol betreffend die gegen die vorzitierten Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde W erhobenen Beschwerden beigeschlossen. Aus diesem Schreiben ergibt sich zusammengefasst, dass die Weginteressentschaft auch den Entwässerungskanal errichtet und bezahlt habe. Dieser Entwässerungskanal sei auch wasserrechtlich unter Auflagen bewilligt worden (siehe Akt der belangten Behörde zu 481/2-70). Es sei verordnet worden, dass lediglich die seinerzeit genehmigten Einleitungen gestattet seien und keine weiteren, insbesondere nicht von Grundflächen, die nicht an der Errichtung des Entwässerungskanals beteiligt gewesen seien, wie dies bei den Bauwerbern der Fall sei. Verfügungsberechtigt sei nach wie vor die Weginteressentschaft und könne nicht einfach der Bürgermeister oder die Wasserrechtsbehörde darüber eigenmächtige Verfügungen treffen oder Duldungen entgegen bestehender Rechtssituationen hinnehmen. Dem Schreiben waren zudem ein technischer Bericht betreffend den öffentlichen Interessentenweg, die erste Seite des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 21.08.1979, Zl IIb1-L-***/**-****, betreffend die Erteilung der Baubewilligung

§ 50

Tiroler Straßengesetz, LGBl Nr 1/1951, für das Straßenbauvorhaben in den Gemeinden W (Bezirk X) und Y (Bezirk S), ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 30.11.1979 zu Zl 665/79, ein Verzeichnis der für den Weg U, KG Y und W, in Anspruch genommenen Grundparzellen, die Kundmachung vom 20.11.1978, Zl IIb1-L-570/2-1978, betreffend die Erklärung des Weges „U“ in den Gemeinden W und Y zum öffentlichen Interessentenweg und Bildung einer Weggemeinschaft, und der bei der Gemeinde W aufgelegte Lageplan angeschlossen. Mit von ihm unterfertigtem Schreiben vom 18.01.2016 führte der Erstbeschwerdeführer ergänzend aus, dass die Zustimmungserklärung des Bürgermeisters der Gemeinde W zur Einleitung der beim Carport anfallenden Oberflächenwässer rechtswidrig und eigenmächtig sei, da dieser Kanal von der Weginteressentschaft U errichtet und bezahlt worden sei und der Bürgermeister keinerlei Verfügungsrechte besitze. Diesem Schreiben war eine mit 18.01.2016 datierte Eingabe des Erstbeschwerdeführers persönlich und des von ihm vertretenen Zweibeschwerdeführers und der von ihm vertretenen Drittbeschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Tirol betreffend die gegen die vorzitierten Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde W erhobenen Beschwerden beigeschlossen. Aus diesem Schreiben ergibt sich zusammengefasst, dass die Weginteressentschaft auch den Entwässerungskanal errichtet und bezahlt habe. Dieser Entwässerungskanal sei auch wasserrechtlich unter Auflagen bewilligt worden (siehe Akt der belangten Behörde zu 481/2-70). Es sei verordnet worden, dass lediglich die seinerzeit genehmigten Einleitungen gestattet seien und keine weiteren, insbesondere nicht von Grundflächen, die nicht an der Errichtung des Entwässerungskanals beteiligt gewesen seien, wie dies bei den Bauwerbern der Fall sei. Verfügungsberechtigt sei nach wie vor die Weginteressentschaft und könne nicht einfach der Bürgermeister oder die Wasserrechtsbehörde darüber eigenmächtige Verfügungen treffen oder Duldungen entgegen bestehender Rechtssituationen hinnehmen. Dem Schreiben waren zudem ein technischer Bericht betreffend den öffentlichen Interessentenweg, die erste Seite des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 21.08.1979, Zl IIb1-L-***/**-****, betreffend die Erteilung der Baubewilligung

Paragraph 50, Tiroler Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1951,, für das Straßenbauvorhaben in den Gemeinden W (Bezirk römisch zehn) und Y (Bezirk S), ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 30.11.1979 zu Zl 665/79, ein Verzeichnis der für den Weg U, KG Y und W, in Anspruch genommenen Grundparzellen, die Kundmachung vom 20.11.1978, Zl IIb1-L-570/2-1978, betreffend die Erklärung des Weges „U“ in den Gemeinden W und Y zum öffentlichen Interessentenweg und Bildung einer Weggemeinschaft, und der bei der Gemeinde W aufgelegte Lageplan angeschlossen. In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Untersagung der Einleitung von auf Gst-Nr ***/1 in EZ ** GB W anfallenden Oberflächenwässern in den mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.1979, Zl *-***/*-**, wasserrechtlich bewilligten Entwässerungskanal U mangels Parteistellung

§ 8AVG in Verbindung mit § 102 Abs 1 WRG 1959 als unzulässig zurück.

In Spruchpunkt II. des Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Einholung weiterer Beweise mangels Parteistellung als unzulässig zurück. Im Bescheid wurden die im verwaltungsbehördlichen Verfahren gestellten Anträge nur dem Erstbeschwerdeführer zugerechnet. Der Bescheid wurde auch nur an ihn und nicht den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin adressiert und zugestellt. In Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Untersagung der Einleitung von auf Gst-Nr ***/1 in EZ ** GB W anfallenden Oberflächenwässern in den mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.1979, Zl *-***/*-**, wasserrechtlich bewilligten Entwässerungskanal U mangels Parteistellung

Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, WRG 1959 als unzulässig zurück. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Einholung weiterer Beweise mangels Parteistellung als unzulässig zurück. Im Bescheid wurden die im verwaltungsbehördlichen Verfahren gestellten Anträge nur dem Erstbeschwerdeführer zugerechnet. Der Bescheid wurde auch nur an ihn und nicht den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin adressiert und zugestellt. In ihren dagegen erhobenen Beschwerden führten die Beschwerdeführer aus, dass der angefochtene Bescheid schon deshalb rechtswidrig sei, weil die vom Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin gestellten Anträge außer Acht gelassen worden seien. Außerdem habe die belangte Behörde die Einholung der von ihnen als Beweis angebotenen Akten unterlassen. Im gegenständlichen Fall gehe es um den Schutz eines fließenden Gewässers und der Grundwasserströme und der Sicherung von Quellenbewirtschaftungen. Unabhängig von der Frage der Parteistellung wäre es Aufgabe der Behörde gewesen zu prüfen, ob die Einleitung von privaten Oberflächenwässern, insbesondere auch Abwässern von einem Abstellplatz und einem Carport, in den gegenständlichen Kanal mit Einleitung in ein fließendes Gewässer, auch unter Berücksichtigung der ausgeschöpften Kapazität, überhaupt vertretbar ist. Die Weginteressentschaft, deren Mitglieder die Beschwerdeführer seien, sei Bauherr des Kanals gewesen. Die Beschwerdeführer hätten im Zusammenhang mit der Nutzung und Bewirtschaftung des Entwässerungskanals als betroffene Quellen- und Grundeigentümer einen Rechtsanspruch und würde jede weitere Einleitung, insbesondere von privaten Oberflächenwässern und weiteren Abwässern in den Entwässerungskanal die gegebenen Rechte der Beschwerdeführer verletzen. Die Beschwerdeführer hätten ein berechtigtes öffentliches Interesse, dass die Einleitung untersagt werde. Darüber hinaus sei auch nach den Bestimmungen des WRG 1959 eine Parteistellung gegeben, da auf bestehende Rechte, wie im gegenständlichen Fall, insbesondere als Ausfluss des Grundeigentums und der damit zusammenhängenden zu gewährleistenden Entwässerung, auch hinsichtlich der Quellenbewirtschaftung, was seinerzeit der Grund für den Kanalbau gewesen sei, abzustellen sei. Die Beschwerdeführer beantragten die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers, der auch Kassier bei der Errichterinteressentschaft gewesen sei, nach Einholung aller Akten einschließlich des Bauaktes D+ E der Gemeinde W und des gesamten Wasserrechtsaktes der Bezirkshauptmannschaft S. Es wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt, indem die Parteistellung aller Beschwerdeführer zugestanden werde. Insbesondere wolle die Einleitung der Oberflächenwässer und sonstigen Abwässer von den Grundflächen und Dachflächen der Familie D+E untersagt werden. Den Beschwerden waren das im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegte Schreiben vom 18.01.2016 und die Stellungnahme des kulturbautechnischen Amtssachverständigen vom 14.04.2016 beigefügt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde der dem Bescheid der Tiroler Landesregierung als Behörde nach dem Tiroler Straßengesetz, LGBl Nr 1/1951, vom 21.08.1979, Zl IIb1-L-***/**-****, zugrunde liegende Akt eingeholt (vgl OZ 9). Bezüglich des Antrags der Beschwerdeführer auf Einholung eines Akts mit der Zl ***/** stellte sich heraus, dass ein solcher weder im Tiroler Landesarchiv noch im Gemeindeamt der Gemeinde W existiert (vgl OZ 10 und 12).Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde der dem Bescheid der Tiroler Landesregierung als Behörde nach dem Tiroler Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1951,, vom 21.08.1979, Zl IIb1-L-***/**-****, zugrunde liegende Akt eingeholt vergleiche OZ 9). Bezüglich des Antrags der Beschwerdeführer auf Einholung eines Akts mit der Zl ***/** stellte sich heraus, dass ein solcher weder im Tiroler Landesarchiv noch im Gemeindeamt der Gemeinde W existiert vergleiche OZ 10 und 12). Im Rahmen der vom Verwaltungsgericht am 29.06.2016 (vgl OZ 14) abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Einleitung der auf Gst-Nr ***/1 in EZ ** GB W anfallenden Oberflächenwässer in die mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.1979, Zl *-***/*-**, wasserrechtlich bewilligte Anlage bewirke, dass das Überwasser der fünf Quellen sowie weitere Wässer, die ebenfalls in den Kanal eingeleitet würden, nicht mehr aufgenommen werden könnten. Dadurch komme es zu einer Vernässung der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke. Die Frage, ob diese Behauptung des Erstbeschwerdeführers zutrifft, konnte in der Verhandlung trotz Einvernahme eines kulturbautechnischen Amtssachverständigen nicht abschließend geklärt werden. Im Rahmen der vom Verwaltungsgericht am 29.06.2016 vergleiche OZ 14) abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Einleitung der auf Gst-Nr ***/1 in EZ ** GB W anfallenden Oberflächenwässer in die mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.1979, Zl *-***/*-**, wasserrechtlich bewilligte Anlage bewirke, dass das Überwasser der fünf Quellen sowie weitere Wässer, die ebenfalls in den Kanal eingeleitet würden, nicht mehr aufgenommen werden könnten. Dadurch komme es zu einer Vernässung der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke. Die Frage, ob diese Behauptung des Erstbeschwerdeführers zutrifft, konnte in der Verhandlung trotz Einvernahme eines kulturbautechnischen Amtssachverständigen nicht abschließend geklärt werden. Insofern ersuchte das Verwaltungsgericht einen bis dahin nicht mit der Angelegenheit befassten siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen um Durchführung eines Ortsaugenscheins und Erstattung eines schriftlichen Gutachtens (vgl OZ 16). Insofern ersuchte das Verwaltungsgericht einen bis dahin nicht mit der Angelegenheit befassten siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen um Durchführung eines Ortsaugenscheins und Erstattung eines schriftlichen Gutachtens vergleiche OZ 16). Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Siedlungswasserwirtschaft führte zwei Ortsaugenscheine durch. Bei einem Ortsaugenschein zog er den Erstbeschwerdeführer bei. In dem von ihm mit Schreiben vom 13.09.2016 erstatteten Gutachten (vgl OZ 19) berücksichtigte der Amtssachverständige sowohl das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in der Verhandlung am 29.06.2016 als auch dessen weitere Eingabe vom 06.07.2016 (vgl OZ 18). Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Siedlungswasserwirtschaft führte zwei Ortsaugenscheine durch. Bei einem Ortsaugenschein zog er den Erstbeschwerdeführer bei. In dem von ihm mit Schreiben vom 13.09.2016 erstatteten Gutachten vergleiche OZ 19) berücksichtigte der Amtssachverständige sowohl das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in der Verhandlung am 29.06.2016 als auch dessen weitere Eingabe vom 06.07.2016 vergleiche OZ 18). Mit Schreiben vom 13.09.2016 wurde dem Erstbeschwerdeführer das siedlungswasserwirtschaftliche Gutachten zur Kenntnis gebracht (vgl OZ 19). Mit Schreiben vom 13.09.2016 wurde dem Erstbeschwerdeführer das siedlungswasserwirtschaftliche Gutachten zur Kenntnis gebracht vergleiche OZ 19). Die fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung fand am 29.09.2016 statt (vgl OZ 20). Nach Einvernahme des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen beantragte der Erstbeschwerdeführer die Einvernahme zweier Zeugen, die Durchführung eines weiteren Ortsaugenscheins und seine nochmalige Einvernahme als Partei. Die fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung fand am 29.09.2016 statt vergleiche OZ 20). Nach Einvernahme des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen beantragte der Erstbeschwerdeführer die Einvernahme zweier Zeugen, die Durchführung eines weiteren Ortsaugenscheins und seine nochmalige Einvernahme als Partei. Zum strittigen Vorbringen wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme ins Grundbuch, die oben zitierten Bescheide, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 06.11.2015 samt Beilagen, den den Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.1979, Zl *-***/*-**, betreffenden Akt, den den Bescheid der Tiroler Landesregierung als zuständige Behörde nach dem Tiroler Straßengesetz, LGBl Nr 1/1951, vom 21.08.1979, Zl IIb1-L-***/**-****, betreffenden Akt, das Gutachten des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 13.09.2016 (OZ 19) sowie Einvernahme des Erstbeschwerdeführers (vgl OZ 14 und 20) als Partei und des siedlungswasserwirtschaften Amtssachverständigen (vgl OZ 20, S 3-15) im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Von der beantragten Einvernahme der angebotenen Zeugen wurde Abstand genommen, weil die Ergebnisse eines schlüssigen Sachverständigengutachtens, dem im Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde, durch bloße Einschätzungen von Zeugen, welche zur Beurteilung siedlungswasserwirtschaftlicher Fachfragen nicht berufen sind, nicht entkräftet werden. Zumal der Amtssachverständige bereits zwei Ortsaugenscheine – teils unter Beisein des Erstbeschwerdeführers – durchgeführt hatte, war zudem nicht davon auszugehen, dass ein neuerlicher Ortsaugenschein zu einem anderen Ergebnis führt. Der Beschwerdeführer hatte bereits ausführlich Gelegenheit zur Angelegenheit und insbesondere zum Gutachten des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen in OZ 19 Stellung zu beziehen. Von der Einholung des Gesamtakts betreffend die Quellensituation wurde abgesehen, weil der Amtssachverständige die Quellen vor Ort besichtigt hatte und keine für das gegenständliche Verfahren relevanten Fragen offen geblieben waren. Zum strittigen Vorbringen wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme ins Grundbuch, die oben zitierten Bescheide, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 06.11.2015 samt Beilagen, den den Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.1979, Zl *-***/*-**, betreffenden Akt, den den Bescheid der Tiroler Landesregierung als zuständige Behörde nach dem Tiroler Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1951,, vom 21.08.1979, Zl IIb1-L-***/**-****, betreffenden Akt, das Gutachten des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 13.09.2016 (OZ 19) sowie Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vergleiche OZ 14 und 20) als Partei und des siedlungswasserwirtschaften Amtssachverständigen vergleiche OZ 20, S 3-15) im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Von der beantragten Einvernahme der angebotenen Zeugen wurde Abstand genommen, weil die Ergebnisse eines schlüssigen Sachverständigengutachtens, dem im Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde, durch bloße Einschätzungen von Zeugen, welche zur Beurteilung siedlungswasserwirtschaftlicher Fachfragen nicht berufen sind, nicht entkräftet werden. Zumal der Amtssachverständige bereits zwei Ortsaugenscheine – teils unter Beisein des Erstbeschwerdeführers – durchgeführt hatte, war zudem nicht davon auszugehen, dass ein neuerlicher Ortsaugenschein zu einem anderen Ergebnis führt. Der Beschwerdeführer hatte bereits ausführlich Gelegenheit zur Angelegenheit und insbesondere zum Gutachten des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen in OZ 19 Stellung zu beziehen. Von der Einholung des Gesamtakts betreffend die Quellensituation wurde abgesehen, weil der Amtssachverständige die Quellen vor Ort besichtigt hatte und keine für das gegenständliche Verfahren relevanten Fragen offen geblieben waren. I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: In Punkt

  1. der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 08.07.2015, Zl ***/*-**/****, in der Fassung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 07.09.2015, Zl ***/*-**/****-1, vorgeschriebenen Nebenbestimmungen wurden DD und EE zur Einleitung der auf Gst-Nr ***/1 in EZ ** GB W in Zusammenhang mit der baubehördlichen Bewilligung für den Zu- und Umbau des bestehenden Wohnhauses und die Errichtung von vier gedeckten Kfz-Stellplätzen (Carports) anfallenden Oberflächenwässer in den mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.1979, Zl *-***/*-**, wasserrechtlich bewilligten und mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.1981, Zl *-**/*-**, wasserrechtlich für überprüft erklärten Oberflächenentwässerungskanal der Gemeinde W verpflichtet. Bei den auf Gst-Nr ***/1 anfallenden Wässer handelt es sich um „reine Oberflächenwässer“ im Sinne der auf Seite 4 unter Punkt C)/
  2. [„In den Kanal dürfen nur reine Oberflächenwässer (Quell-, Dränage, Traufen-, Straßenwässer) eingeleitet werden.“] im Bescheid der Tiroler Landesregierung als Behörde nach dem Tiroler Straßengesetz, LGBl Nr 1/1951, vom 21.08.1979, Zl IIb1-L-***/**-****, beurkundeten Stellungnahme des damaligen kulturbautechnischen Amtssachverständigen (vgl Gutachten in OZ 19 S 2; VHS in OZ 20, Seite 10). Bei den auf Gst-Nr ***/1 anfallenden Wässer handelt es sich um „reine Oberflächenwässer“ im Sinne der auf Seite 4 unter Punkt C)/
  3. [„In den Kanal dürfen nur reine Oberflächenwässer (Quell-, Dränage, Traufen-, Straßenwässer) eingeleitet werden.“] im Bescheid der Tiroler Landesregierung als Behörde nach dem Tiroler Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1951,, vom 21.08.1979, Zl IIb1-L-***/**-****, beurkundeten Stellungnahme des damaligen kulturbautechnischen Amtssachverständigen vergleiche Gutachten in OZ 19 S 2; VHS in OZ 20, Seite 10). Zwischen Kanalschacht 1 und 5 des Oberflächenwasserkanals kann die eingezogene Niederschlagswassermenge keine Vollfüllung des Kanals verursachen. Die hydraulische Leistungsfähigkeit des Kanals mit 220 l/s kann die anfallenden Wässer abführen (vgl Gutachten in OZ 19 S 4; VHS in OZ 20 S 11 bis 15). Zwischen Kanalschacht 1 und 5 des Oberflächenwasserkanals kann die eingezogene Niederschlagswassermenge keine Vollfüllung des Kanals verursachen. Die hydraulische Leistungsfähigkeit des Kanals mit 220 l/s kann die anfallenden Wässer abführen vergleiche Gutachten in OZ 19 S 4; VHS in OZ 20 S 11 bis 15). Die Oberflächenentwässerung der Beschwerdeführer mündet 3 bis 5 m unterhalb des Kanalschachts 5 in den Oberflächenwasserkanal ein (Gutachten in OZ 19 S 4). Aufgrund des offenen Sohlgerinnes im Kanalschacht 5, des daneben befindlichen Straßenablaufes und des knapp oberhalb liegenden Straßeneinlaufes mit schrägem Gitterrost ist ein Rückstau über Geländehöhe (das heißt Überflutung der Straße) technisch nicht möglich. Im Kanalschacht 5 ist die Kanalsohle rund 1,8 m unter Geländeoberkante. Bei einem durchschnittlichen Geländegefälle von 14 % (entspricht auch dem durchschnittlichen Kanalgefälle) kann von einem maximalen Rückstau von 13 m im Anschlusskanal (rechnerisch) bei angenommener ähnlicher Verlegetiefe ausgegangen werden (Gutachten in OZ 19 S 4, VHS in OZ 20 S 7 bis 10 und 15). Bei einem Rückstau von 13 m, ausgehend von der Einmündung des Anschlusskanales der Beschwerdeführer in den Oberflächenwasserkanal, wird keines der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke vom maximal möglichen Rückstau betroffen (Gutachten in OZ 19 S 4 und 5, VHS in OZ 20 S 7 bis 10 und 15). Durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.1979, Zl *-***/*-**, wasserrechtlich bewilligte Oberflächenentwässerungsanlage und die nunmehr zusätzlich erfolgende Einleitung der auf Gst-Nr ***/1 in EZ ** GB W anfallenden Oberflächenwässer werden im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstücke (insbesondere Gst-Nr ***/10, ***/2, ***/11, ***/12, ***/3, ****/4, ****, ****/9 und ****), ein ihnen bescheidmäßig eingeräumtes Wasserbenutzungsrecht oder ihnen zustehende Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 nicht berührt. Der Beschwerdeführer ist dadurch zudem weder als Fischereiberechtigter noch als Einforstungsberechtigter betroffen. Ein Eingriff in die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke durch die vorbeschriebene Einleitung der auf Gst-Nr ***/1 anfallenden Oberflächenwässer ist vielmehr auszuschließen. Durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.1979, Zl *-***/*-**, wasserrechtlich bewilligte Oberflächenentwässerungsanlage und die nunmehr zusätzlich erfolgende Einleitung der auf Gst-Nr ***/1 in EZ ** GB W anfallenden Oberflächenwässer werden im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstücke (insbesondere Gst-Nr ***/10, ***/2, ***/11, ***/12, ***/3, ****/4, ****, ****/9 und ****), ein ihnen bescheidmäßig eingeräumtes Wasserbenutzungsrecht oder ihnen zustehende Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 nicht berührt. Der Beschwerdeführer ist dadurch zudem weder als Fischereiberechtigter noch als Einforstungsberechtigter betroffen. Ein Eingriff in die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke durch die vorbeschriebene Einleitung der auf Gst-Nr ***/1 anfallenden Oberflächenwässer ist vielmehr auszuschließen. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf das siedlungswasserwirtschaftliche Gutachten in OZ
  4. Der Amtssachverständige hat zweimal einen Ortsaugenschein durchgeführt und unter Beisein des Erstbeschwerdeführers den Befund erhoben. Dem Beschwerdeführer ist es in der Verhandlung am 29.09.2016 (vgl OZ 20) nicht gelungen die Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des siedlungswasserwirtschaftlichen Gutachtens in Frage zu stellen. Vielmehr hat sich der Amtssachverständige ausführlich mit den Fragen des Erstbeschwerdeführers auseinandergesetzt und seine gutachterlichen Ausführungen nochmals untermauert. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten hingegen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf das siedlungswasserwirtschaftliche Gutachten in OZ
  5. Der Amtssachverständige hat zweimal einen Ortsaugenschein durchgeführt und unter Beisein des Erstbeschwerdeführers den Befund erhoben. Dem Beschwerdeführer ist es in der Verhandlung am 29.09.2016 vergleiche OZ 20) nicht gelungen die Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des siedlungswasserwirtschaftlichen Gutachtens in Frage zu stellen. Vielmehr hat sich der Amtssachverständige ausführlich mit den Fragen des Erstbeschwerdeführers auseinandergesetzt und seine gutachterlichen Ausführungen nochmals untermauert. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten hingegen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Beschwerden des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin: Die belangte Behörde hat das Schreiben vom 06.11.2015 nur dem Erstbeschwerdeführer zugerechnet und im angefochtenen Bescheid folglich nur über dessen Anträge abgesprochen. Der angefochtene Bescheid wurde weder an den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin adressiert noch ihnen zugestellt. Zumal der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin nicht Adressat der angefochtenen Erledigung und damit keine Parteien des Verfahrens sind, sind deren Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen. Beschwerde des Erstbeschwerdeführers: In seinem Schreiben vom 06.11.2015 wirft der Beschwerdeführer der Gemeinde W vor, dass sie in Überschreitung der ihr von der belangten Behörde erteilten wasserrechtlichen Bewilligung vom 10.12.1979, Zl *-***/*-**, insofern eigenmächtige Neuerungen an der Oberflächenentwässerungsanlage vorgenommen habe, als nunmehr auch die auf Gst-Nr ***/1 in EZ ** GB W anfallenden Oberflächenwässer eingeleitet würden. Die Einleitung der auf diesem Grundstück anfallenden Oberflächenwässer widerspreche insbesondere Spruchpunkt I.)/
  6. des vorzitierten Bescheides. Demnach dürften in die Anlage nur die laut Projekt vorgesehen Straßen-, Drainage- und Quellwässer und keine Abwässer eingeleitet werden. In seinem Schreiben vom 06.11.2015 wirft der Beschwerdeführer der Gemeinde W vor, dass sie in Überschreitung der ihr von der belangten Behörde erteilten wasserrechtlichen Bewilligung vom 10.12.1979, Zl *-***/*-**, insofern eigenmächtige Neuerungen an der Oberflächenentwässerungsanlage vorgenommen habe, als nunmehr auch die auf Gst-Nr ***/1 in EZ ** GB W anfallenden Oberflächenwässer eingeleitet würden. Die Einleitung der auf diesem Grundstück anfallenden Oberflächenwässer widerspreche insbesondere Spruchpunkt römisch eins.)/
  7. des vorzitierten Bescheides. Demnach dürften in die Anlage nur die laut Projekt vorgesehen Straßen-, Drainage- und Quellwässer und keine Abwässer eingeleitet werden. Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an (vgl jüngst VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007). Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an vergleiche jüngst VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007). Eine Gesamtbetrachtung des Schreibens vom 06.11.2015 zeigt, dass er inhaltlich auf die Beseitigung der vorbeschriebenen eigenmächtigen Neuerung durch die belangte Behörde gerichtet ist. Insofern ist das Schreiben des Beschwerdeführers vom 06.11.2015 als Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags im Sinne des § 138 Abs 1 lit a und 6 WRG 1959 zu qualifizieren. Insofern ist das Schreiben des Beschwerdeführers vom 06.11.2015 als Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a und 6 WRG 1959 zu qualifizieren.

§ 138

Abs 1 lit a WRG 1959 ist derjenige, der die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat, unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt.

Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ist derjenige, der die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat, unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt. § 138 WRG 1959 gibt den Inhabern bestimmter Rechte die Möglichkeit bei der Wasserrechtsbehörde den Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegen denjenigen zu stellen, der eine eigenmächtige Neuerung vorgenommen hat. Zweck dieses Antragsrechtes ist es, unbefugte Eingriffe in die im § 138 Abs 6 WRG 1959 genannten Rechte abzuwehren (vgl VwGH 27.05.2003, 2002/07/0090). Paragraph 138, WRG 1959 gibt den Inhabern bestimmter Rechte die Möglichkeit bei der Wasserrechtsbehörde den Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegen denjenigen zu stellen, der eine eigenmächtige Neuerung vorgenommen hat. Zweck dieses Antragsrechtes ist es, unbefugte Eingriffe in die im Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 genannten Rechte abzuwehren vergleiche VwGH 27.05.2003, 2002/07/0090). Nach § 138 Abs 6 WRG 1959 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten als Betroffene im Sinne des § 138 Abs 1 WRG 1959 anzusehen. Als bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs 1 WRG 1959 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum anzusehen. Nach Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 sind die Inhaber bestehender Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten als Betroffene im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 anzusehen. Als bestehende Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. Die Definition des Betroffenen im § 138 Abs 6 WRG 1959 sagt nichts darüber aus, welche Auswirkungen eine eigenmächtige Neuerung auf diese Rechte haben muss, um dem Inhaber eines solchen Rechts einen Anspruch auf Beseitigung dieser Neuerung zu geben. Demnach ist als Betroffener nur derjenige anzusehen, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird. Ein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung besteht daher nur dann, wenn durch diese die im § 138 Abs 6 WRG 1959 genannten Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden (vgl Oberleitner/Berger, WRG³

(2011)§ 138 Rz 43). Die Definition des Betroffenen im Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 sagt nichts darüber aus, welche Auswirkungen eine eigenmächtige Neuerung auf diese Rechte haben muss, um dem Inhaber eines solchen Rechts einen Anspruch auf Beseitigung dieser Neuerung zu geben. Demnach ist als Betroffener nur derjenige anzusehen, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird. Ein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung besteht daher nur dann, wenn durch diese die im Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 genannten Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden vergleiche Oberleitner/Berger, WRG³
(2011)Paragraph 138, Rz 43). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist ein Eingriff in die im § 138 Abs 6 WRG 1959 genannten Rechte durch die vorbeschriebene Einleitung der auf Gst-Nr ***/1 anfallenden Wässer auszuschließen. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist ein Eingriff in die im Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 genannten Rechte durch die vorbeschriebene Einleitung der auf Gst-Nr ***/1 anfallenden Wässer auszuschließen. Zumal der Erstbeschwerdeführer folglich nicht als Betroffener im Sinne des § 138 Abs 6 WRG 1959 anzusehen ist, kommt ihm ein Antragsrecht im Sinne des § 138 Abs 1 Einleitungssatz WRG 1959 nicht zu. Insofern ist die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers als unbegründet abzuweisen, der Spruch des angefochtenen Bescheides aber neu zu formulieren. Zumal der Erstbeschwerdeführer folglich nicht als Betroffener im Sinne des Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 anzusehen ist, kommt ihm ein Antragsrecht im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Einleitungssatz WRG 1959 nicht zu. Insofern ist die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers als unbegründet abzuweisen, der Spruch des angefochtenen Bescheides aber neu zu formulieren. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob dem Erstbeschwerdeführer als Betroffener ein Antragsrecht im Sinne des § 138 Abs 1 Einleitungssatz WRG 1959 zusteht. Dazu war im Wesentlichen der Sachverhalt dahingehend zu klären, ob durch die gegenständliche Einleitung von Oberflächenwässern in einen Oberflächenentwässerungskanal in die im § 138 Abs 6 WRG 1959 genannten Rechte eingegriffen wird. Vor diesem Hintergrund liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung betreffend das Verfahren über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob dem Erstbeschwerdeführer als Betroffener ein Antragsrecht im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Einleitungssatz WRG 1959 zusteht. Dazu war im Wesentlichen der Sachverhalt dahingehend zu klären, ob durch die gegenständliche Einleitung von Oberflächenwässern in einen Oberflächenentwässerungskanal in die im Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 genannten Rechte eingegriffen wird. Vor diesem Hintergrund liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung betreffend das Verfahren über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Was die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin betrifft, so stützt sich die Nichtzulassung der ordentlichen Revision auf die Tatsache, dass die belangte Behörde ihnen das Schreiben vom 06.11.2015 nicht zugerechnet und folglich den angefochtenen Bescheid ihnen gegenüber nicht erlassen hat. Dass Beschwerden von Personen, die nicht Parteien des Verfahrens sind, zurückzuweisen sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.0928.20

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