GVG wird die Beschwerde hinsichtlich Faktum I (Gp *1, KG Y, Bauteil Süd) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als es anstelle von C-GmbH (FN ****) richtigerweise C-GmbH (****) zu lauten hat.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich Faktum römisch eins (Gp *1, KG Y, Bauteil Süd) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als es anstelle von C-GmbH (FN ****) richtigerweise C-GmbH (****) zu lauten hat. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 720,00 zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 720,00 zu leisten. 3.
GVG wird der Beschwerde hinsichtlich Faktum II (Gp *2, KG Y, Bauteil Nord) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt. 3.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Faktum römisch zwei (Gp *2, KG Y, Bauteil Nord) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt X vom 07.03.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn vom 07.03.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Faktum I (Gp. *1, KG Y, Bauteil Süd):„Faktum römisch eins (Gp. *1, KG Y, Bauteil Süd): Mit Bescheid des Stadtmagistrates X vom 24.06.2013, Zl. ****, berichtigt mit Bescheid vom 01.07.2013, Zl. ****, wurde die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit 4 Wohneinheiten inkl. Tiefgarage im Anwesen Adresse1 (Gp. *1, KG Y) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.Mit Bescheid des Stadtmagistrates römisch zehn vom 24.06.2013, Zl. ****, berichtigt mit Bescheid vom 01.07.2013, Zl. ****, wurde die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit 4 Wohneinheiten inkl. Tiefgarage im Anwesen Adresse1 (Gp. *1, KG Y) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Sie, Herr Dipl.-Ing. AA, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG) der C-GmbH (****) mit Sitz in X, zu verantworten, dass die C GmbH als Bauwerberin (in Ihrem Auftrag und auf Ihre Rechnung) das baubewilligungspflichtige Vorhaben der Errichtung eines Wohnhauses im Anwesen Adresse1 in X (*1, KG Y) in der Zeit von Ende Juli 2015 bis 16.11.2015 (Zeitpunkt der Feststellung) in bewilligungspflichtiger Weise geändert ausgeführt hat, wobei die Baumaßnahmen von der Baubewilligung (Baubescheid vom 24.06.2013, Zl. ****, berichtigt mit Bescheid vom 01.07.2013, Zl. ****) in nachangeführter Weise abweichen:Sie, Herr Dipl.-Ing. AA, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Paragraph 9, VStG) der C-GmbH (****) mit Sitz in römisch zehn, zu verantworten, dass die C GmbH als Bauwerberin (in Ihrem Auftrag und auf Ihre Rechnung) das baubewilligungspflichtige Vorhaben der Errichtung eines Wohnhauses im Anwesen Adresse1 in römisch zehn (*1, KG Y) in der Zeit von Ende Juli 2015 bis 16.11.2015 (Zeitpunkt der Feststellung) in bewilligungspflichtiger Weise geändert ausgeführt hat, wobei die Baumaßnahmen von der Baubewilligung (Baubescheid vom 24.06.2013, Zl. ****, berichtigt mit Bescheid vom 01.07.2013, Zl. ****) in nachangeführter Weise abweichen:
Ersatzfreiheitsstrafe von I) 3.600,00 I) 32 Stunden I) § 57 Abs. 1 lit. a römisch eins) 3.600,00 römisch eins) 32 Stunden römisch eins) Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 (
des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: I) 360,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s.römisch eins) 360,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. II) 360,00 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00römisch zwei) 360,00 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 0,00 Euro als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 7920,00 Euro“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es unrichtig sei, dass die Behörde das einheitliche Bauvorhaben bezüglich der Errichtung einer Wohnanlage auf Gp *1 und *1 in die Sachverhaltsteile Faktum I und Faktum II zergliedere und getrennt jeweils Strafen verhänge. Die angelasteten Überschreitungen der TBO würden sich auf ein einheitliches Baugeschehen beziehen und würden einen einheitlichen Sachverhalt betreffen, sodass der Vorwurf nicht grundstücksweise zergliedert werden könne. Die C-GmbH sei ausschließlich die planende Gesellschaft zu diesem Bauvorhaben gewesen. Das Bauvorhaben sei von der Firma C- GmbH ausgeführt worden. Der Baubescheid hinsichtlich Gp *2 laute auf 1E, 2E und 3E. Die Familie E sei Bauwerber, die C- GmbH nur der Planverfasser gewesen. In Ansehung des Gp *1 sei Bauwerber DI AA persönlich und damit ebenso nicht die C- GmbH, welche auch hier nur Planungsfunktion gehabt hätte. Herr DD sei als Bauverantwortlicher nach § 32 TBO bekannt gegeben worden. Die C- GmbH habe nur planende Tätigkeit entfaltet und habe keine ausführende Tätigkeit vorgenommen. Die bewilligungskonforme Bauausführung sei an die Firma D- GmbH übertragen worden. Der Beschuldigte habe darauf vertrauen dürfen, dass dieses Baumeisterunternehmen entsprechend der Baubewilligung das Bauvorhaben errichte. Der Beschwerdeführer habe sich vergewissert, dass es sich bei der D- GmbH um eine Person handle, bei welcher er jenes Ausmaß an geistigen Fähigkeiten und Kenntnissen voraussetzen dürfe, das zur Erledigung der übertragenen Aufgabe, nämlich der Errichtung des gegenständlichen Bauvorhabens, Voraussetzung sei. Damit würde aber der Schuldvorwurf entfallen. Der Beschwerdeführer habe die verantwortliche Durchführung des Bauvorhabens einer entsprechend sachkundigen Person übertragen und könne daher nicht für Überschreitungen verantwortlich gemacht werden. Die Behörde würdige auch in keiner Weise, dass sämtliche festgestellten abweichenden Ausführungen vom ursprünglichen Baubewilligungsbescheid mittlerweile nachgesucht und auch genehmigt worden seien.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es unrichtig sei, dass die Behörde das einheitliche Bauvorhaben bezüglich der Errichtung einer Wohnanlage auf Gp *1 und *1 in die Sachverhaltsteile Faktum römisch eins und Faktum römisch zwei zergliedere und getrennt jeweils Strafen verhänge. Die angelasteten Überschreitungen der TBO würden sich auf ein einheitliches Baugeschehen beziehen und würden einen einheitlichen Sachverhalt betreffen, sodass der Vorwurf nicht grundstücksweise zergliedert werden könne. Die C-GmbH sei ausschließlich die planende Gesellschaft zu diesem Bauvorhaben gewesen. Das Bauvorhaben sei von der Firma C- GmbH ausgeführt worden. Der Baubescheid hinsichtlich Gp *2 laute auf 1E, 2E und 3E. Die Familie E sei Bauwerber, die C- GmbH nur der Planverfasser gewesen. In Ansehung des Gp *1 sei Bauwerber DI AA persönlich und damit ebenso nicht die C- GmbH, welche auch hier nur Planungsfunktion gehabt hätte. Herr DD sei als Bauverantwortlicher nach Paragraph 32, TBO bekannt gegeben worden. Die C- GmbH habe nur planende Tätigkeit entfaltet und habe keine ausführende Tätigkeit vorgenommen. Die bewilligungskonforme Bauausführung sei an die Firma D- GmbH übertragen worden. Der Beschuldigte habe darauf vertrauen dürfen, dass dieses Baumeisterunternehmen entsprechend der Baubewilligung das Bauvorhaben errichte. Der Beschwerdeführer habe sich vergewissert, dass es sich bei der D- GmbH um eine Person handle, bei welcher er jenes Ausmaß an geistigen Fähigkeiten und Kenntnissen voraussetzen dürfe, das zur Erledigung der übertragenen Aufgabe, nämlich der Errichtung des gegenständlichen Bauvorhabens, Voraussetzung sei. Damit würde aber der Schuldvorwurf entfallen. Der Beschwerdeführer habe die verantwortliche Durchführung des Bauvorhabens einer entsprechend sachkundigen Person übertragen und könne daher nicht für Überschreitungen verantwortlich gemacht werden. Die Behörde würdige auch in keiner Weise, dass sämtliche festgestellten abweichenden Ausführungen vom ursprünglichen Baubewilligungsbescheid mittlerweile nachgesucht und auch genehmigt worden seien. Am 07.09.2016 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie der Zeuge DD einvernommen wurden und die Akten der belangten Behörde verlesen wurden. Danach steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH und der C- GmbH, beide mit Sitz in X,. Die C- GmbH ist Bauherrin für das Bauvorhaben auf Gst *1, KG Y. Nicht festgestellt werden konnte, dass die C- GmbH oder die C- GmbH Bauherrin für das Bauvorhaben auf Gst *1, KG Y, wären. Am 16.11.2015 wurde von der Baubehörde festgestellt, dass von der Baubewilligung (Baubescheid vom 24.06.2013, Zl ****, berichtigt mit Bescheid vom 01.07.2013, Zl ****) in nachangeführter Weise abgewichen wurde:Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH und der C- GmbH, beide mit Sitz in römisch zehn,. Die C- GmbH ist Bauherrin für das Bauvorhaben auf Gst *1, KG Y. Nicht festgestellt werden konnte, dass die C- GmbH oder die C- GmbH Bauherrin für das Bauvorhaben auf Gst *1, KG Y, wären. Am 16.11.2015 wurde von der Baubehörde festgestellt, dass von der Baubewilligung (Baubescheid vom 24.06.2013, Zl ****, berichtigt mit Bescheid vom 01.07.2013, Zl ****) in nachangeführter Weise abgewichen wurde: 1. Garagengeschoss: Anstelle der im südöstlichen Grundstücksbereich geplanten Tiefgaragenabfahrtsrampe wurde die ostseitige Außenwand dieses Geschosses in dreifach abgestufter Form bis zur südseitigen Außenwand hin verlängert. Im beschriebenen Eckbereich wurden durch das Ausbilden einer Grube jene baulichen Maßnahmen gesetzt, die künftig dem Einbau von Doppelparker dienen. Dieses Geschoss wurde im Mittel um ca. 0,25 Meter in Richtung Westen bis an die dortige Grundstücksgrenze verbreitert. 2. Kellergeschoss: Dieses Geschoss wurde im Mittel um ca. 0,90 Meter in Richtung Osten verbreitert. 3. Statik: Das statische Gefüge wurde sowohl im Garagengeschoss als auch im Kellergeschoss gegenüber den bewilligten Unterlagen vollständig abgeändert, dies bedingt durch die Neuanordnung eines Großteils der Außenwände sowie der tragenden Innenwände und Säulen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund des vorgelegten Aktes der belangten Behörde sowie aufgrund der ergänzenden Angaben des Beschwerdeführers sowie des Zeugen DD im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Insbesondere gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme unmissverständlich an, dass die C- GmbH als Bauherrin aufgetreten ist. Die Abweichungen zu den Baubewilligungen wurden vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt und auch der Zeuge DD räumt ein, dass die Abweichungen von der ursprünglichen Baubewilligung vorgenommen wurden. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57 idgF lauten wie folgt: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 idgF lauten wie folgt: „§ 21
Abs 1 lit a bzw b TBO 2011 bedarf der Zu- und Umbau von Gebäuden bzw die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, einer Baubewilligung. Wie bereits durch die belangte Behörde bzw deren hochbautechnischen Sachverständigen festgestellt wurde, wurde das Bauvorhaben auf Gst *, KG Y, dadurch geändert, dass das Garagengeschoss im Mittel um ca 2,50 m in Richtung Norden verlängert bzw um ca 0,50 m in Richtung Westen bis an die Grundstücksgrenze verbreitert wurde. Weiters wurde das Kellergeschoss im Mittel um ca 2 m in Richtung Norden bzw in Richtung zur Adresse1-Straße verlängert bzw um bis zu 3,70 m in Richtung Osten verbreitert. Das statische Gefüge wurde sowohl im Garagengeschoss als auch im Kellergeschoss gegenüber den bewilligten Unterlagen vollständig abgeändert, dies bedingt durch die Neuanordnung eines Großteils der Außenwände sowie der tragenden Innenwände und Säulen. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich einerseits um einen Zubau iSd § 2 Abs 8 TBO 2011 bzw werden andererseits allgemeine bautechnische Erfordernisse, nämlich vor allem jene der Statik, durch die Änderung der Außenwände ganz allgemein sowie die Anordnung der Säulen jedenfalls berührt, sodass es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgenommenen Abänderungen gegenüber der ursprünglichen Baubewilligung jedenfalls um bewilligungspflichtige Bauvorhaben handelt. Dies wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr steht der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, dass für die Abänderungen nachträglich angesucht wurde und diese letztlich auch entsprechend bewilligt wurden. Auch damit ist klargestellt, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgenommenen baulichen Maßnahmen in Abänderung zu den Baubewilligungen um bewilligungspflichtige Maßnahmen gehandelt hat.
Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, bzw b TBO 2011 bedarf der Zu- und Umbau von Gebäuden bzw die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, einer Baubewilligung. Wie bereits durch die belangte Behörde bzw deren hochbautechnischen Sachverständigen festgestellt wurde, wurde das Bauvorhaben auf Gst *, KG Y, dadurch geändert, dass das Garagengeschoss im Mittel um ca 2,50 m in Richtung Norden verlängert bzw um ca 0,50 m in Richtung Westen bis an die Grundstücksgrenze verbreitert wurde. Weiters wurde das Kellergeschoss im Mittel um ca 2 m in Richtung Norden bzw in Richtung zur Adresse1-Straße verlängert bzw um bis zu 3,70 m in Richtung Osten verbreitert. Das statische Gefüge wurde sowohl im Garagengeschoss als auch im Kellergeschoss gegenüber den bewilligten Unterlagen vollständig abgeändert, dies bedingt durch die Neuanordnung eines Großteils der Außenwände sowie der tragenden Innenwände und Säulen. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich einerseits um einen Zubau iSd Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2011 bzw werden andererseits allgemeine bautechnische Erfordernisse, nämlich vor allem jene der Statik, durch die Änderung der Außenwände ganz allgemein sowie die Anordnung der Säulen jedenfalls berührt, sodass es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgenommenen Abänderungen gegenüber der ursprünglichen Baubewilligung jedenfalls um bewilligungspflichtige Bauvorhaben handelt. Dies wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr steht der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, dass für die Abänderungen nachträglich angesucht wurde und diese letztlich auch entsprechend bewilligt wurden. Auch damit ist klargestellt, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgenommenen baulichen Maßnahmen in Abänderung zu den Baubewilligungen um bewilligungspflichtige Maßnahmen gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat sohin die vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten, zumal er zur Vertretung der Bauherrin nach außen berufen ist (vgl § 9 Abs 1 VStG).Der Beschwerdeführer hat sohin die vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten, zumal er zur Vertretung der Bauherrin nach außen berufen ist vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, VStG).
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Gegenständlich handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da es sich um eine Verwaltungsübertretung handelt, zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Vom Beschwerdeführer wurde nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Er verantwortet sich zwar damit, dass er für die Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens einen Bauverantwortlichen namhaft gemacht hätte und ein befugtes und konzessioniertes Bauunternehmen mit der Durchführung der Bauarbeiten beauftragt worden wäre. Es wäre jedoch am Beschwerdeführer gelegen, zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (vgl aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH vom 25.11.2004, Zl 2004/03/0107).
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Gegenständlich handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da es sich um eine Verwaltungsübertretung handelt, zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Vom Beschwerdeführer wurde nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Er verantwortet sich zwar damit, dass er für die Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens einen Bauverantwortlichen namhaft gemacht hätte und ein befugtes und konzessioniertes Bauunternehmen mit der Durchführung der Bauarbeiten beauftragt worden wäre. Es wäre jedoch am Beschwerdeführer gelegen, zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH vom 25.11.2004, Zl 2004/03/0107). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen DD ist ein derartiges Kontrollsystem jedoch keinesfalls abzuleiten. Auch wenn der Zeuge DD und der Beschwerdeführer eine schriftliche Vereinbarung dahingehend abgeschlossen haben, dass nicht genehmigte Bauteile zurückzustellen seien und die Tatsache, dass der Bauleiter einmal pro Woche vorbeikommt, handelt es sich keinesfalls um ein derartiges wirksames Kontrollsystem, um Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer kein konkretes Vorbringen erstattet, wie tatsächlich wirksame Kontrollen betreffend eine allenfalls vorhandene konsenslose Bauführung durchgeführt wurden. Daher ist ein derartiges wirksames Kontrollsystem nicht einmal im Ansatz dargelegt worden. Der Beschwerdeführer bringt darüber hinaus im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, dass es, wenn sich gerade im unterirdischen Bereich Änderungen ergeben würden, in der Regel und üblicherweise so sei, dass „solche Dinge getan werden“. Mit dieser Vorgehensweise widerspricht der Beschwerdeführer jedoch den Intentionen der Tiroler Bauordnung 2011. Diese sieht vor, dass bereits vor der Durchführung von bewilligungspflichtigen Maßnahmen entsprechende Bewilligungen einzuholen sind, um letztlich dem Umstand entgegenwirken zu können, dass allenfalls nicht bewilligungsfähige Maßnahmen anschließend wieder entfernt werden müssen. Der Beschwerdeführer ist Architekt und Geschäftsführer eines Bauträgers und daher bereits vielfach an der Realisierung von Bauprojekten beteiligt gewesen. Es muss ihm unterstellt werden, genau gewusst zu haben, dass vor der Umsetzung der vorgeworfenen bewilligungspflichtigen Maßnahmen eine Baubewilligung einzuholen gewesen wäre. Die Rechtfertigung dass er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre, sich um das konkrete Bauvorhaben zu kümmern, kann insofern nicht greifen, als es der Beschwerdeführer auch unterlassen hat, ein entsprechendes Kontrollsystem einzurichten. Vielmehr liegt es für das Landesverwaltungsgericht Tirol auf der Hand, dass es dem Beschwerdeführer bewusst war, dass baubewilligungspflichtige Maßnahmen vorerst ohne Baubewilligung umgesetzt wurden. Insofern ist hier von zumindest bedingtem Vorsatz auszugehen. IV. Strafbemessung:römisch vier. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer machte trotz ausdrücklich gegebener Möglichkeit keine Angaben zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen. Es war somit von zumindest durchschnittlichen Vermögensverhältnissen auszugehen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich anzusehen, zumal die Einhaltung von baurechtlichen Vorschriften einer geordneten Bebauung und Entwicklung im Gemeindegebiet dienen soll. Insbesondere soll die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften sicherstellen, dass nur solche Vorhaben zur Ausführung gelangen, deren Zulässigkeit nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften in einem behördlichen Verfahren geprüft und bestätigt worden ist. Milderungsgründe haben sich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ergeben. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungskriterien ist die behördlich festgesetzte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen anzusehen. Damit wird insbesondere auch der zumindest vorsätzlichen Tatbegehung Rechnung getragen. Eine Änderung des Spruches hinsichtlich Faktum I war bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber um eine bloße Präzisierung. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben, auch wenn der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen Berufener (§ 9 Abs 1 VStG) der nunmehr als Bauherrin zu betrachtenden C-GmbH die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nicht Sachverhaltselement der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist, ob dem Beschuldigten die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter vorgeworfen wird, sondern ist dies eine Frage der Verantwortlichkeit. Eine Änderung des Spruches hinsichtlich Faktum römisch eins war bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber um eine bloße Präzisierung. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben, auch wenn der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen Berufener (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) der nunmehr als Bauherrin zu betrachtenden C-GmbH die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nicht Sachverhaltselement der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist, ob dem Beschuldigten die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter vorgeworfen wird, sondern ist dies eine Frage der Verantwortlichkeit. Der Kostenspruch stützt sich auf die zitierte Gesetzesbestimmung. Hinsichtlich Faktum II des angefochtenen Straferkenntnisses hat sich durch die glaubwürdige Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zweifellos ergeben, dass Bauherrin für dieses Bauvorhaben weder die C- GmbH noch die C GmbH war. Vielmehr hat sich herausgestellt, dass als Bauherrin die Familie E anzusehen ist. Da somit der Strafvorwurf in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht mehr aufrechterhalten werden kann, war hinsichtlich des Faktum II spruchgemäß zu entscheiden.Hinsichtlich Faktum römisch zwei des angefochtenen Straferkenntnisses hat sich durch die glaubwürdige Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zweifellos ergeben, dass Bauherrin für dieses Bauvorhaben weder die C- GmbH noch die C GmbH war. Vielmehr hat sich herausgestellt, dass als Bauherrin die Familie E anzusehen ist. Da somit der Strafvorwurf in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht mehr aufrechterhalten werden kann, war hinsichtlich des Faktum römisch zwei spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.0738.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.