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{'item': 'LVwG-2015/28/2861-1'}

Obsah (7)§ 50§ 45§ 25a§ 57§ 64§ 5§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/28/2861-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 3 VSt

G eingestellt.1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 30.09.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Der Beschuldigte, Herr A A, geb. XX.XX.XXXX, hat als Inhaber der „Schischule B B“ in Adresse, im Zeitraum vom 01.12.2012 bis 01.04.2015 dem von ihm eingesetzten Geschäftsführer Herrn C C, geb. XX.XX.XXXX, laut schriftlicher Vereinbarung vom 01.12.2012 für die Zeit vom 01.12.2012 bis zum 01.04.2013, laut schriftlicher Vereinbarung vom 01.12.2013 für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 01.04.2014 sowie laut schriftlicher Vereinbarung vom 01.12.2014 für die Zeit vom 01.12.2014 bis zum 01.04.2015 die Aufsichtspflicht über die gesamten Schilehrer erteilt, obwohl

der Bestimmung des § 8 Abs 6 Tiroler Schischulgesetz 1995 der Schischulinhaber verpflichtet ist, die Lehrkräfte (§ 9) und die Kinderbetreuungspersonen (§ 10) dahingehend zu beaufsichtigen, dass sie ihren Pflichten nach § 9 Abs 5 nachkommen.„Der Beschuldigte, Herr A A, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, hat als Inhaber der „Schischule B B“ in Adresse, im Zeitraum vom 01.12.2012 bis 01.04.2015 dem von ihm eingesetzten Geschäftsführer Herrn C C, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, laut schriftlicher Vereinbarung vom 01.12.2012 für die Zeit vom 01.12.2012 bis zum 01.04.2013, laut schriftlicher Vereinbarung vom 01.12.2013 für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 01.04.2014 sowie laut schriftlicher Vereinbarung vom 01.12.2014 für die Zeit vom 01.12.2014 bis zum 01.04.2015 die Aufsichtspflicht über die gesamten Schilehrer erteilt, obwohl

der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, Tiroler Schischulgesetz 1995 der Schischulinhaber verpflichtet ist, die Lehrkräfte (Paragraph 9,) und die Kinderbetreuungspersonen (Paragraph 10,) dahingehend zu beaufsichtigen, dass sie ihren Pflichten nach Paragraph 9, Absatz 5, nachkommen. Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit c) i.V.m. § 8 Abs 6 Tiroler Schischulgesetz 1995 begangen.Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera c,) in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, Tiroler Schischulgesetz 1995 begangen.

§ 57

Abs 1 Tiroler Schischulgesetz 1995 wird daher über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- verhängt.

Paragraph 57, Absatz eins, Tiroler Schischulgesetz 1995 wird daher über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- verhängt. Im Falle der Nichteinbringlichkeit der Geldstrafen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen. Der Bestrafte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

§ 64Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VSt

G € 30,- zu zahlen sowie die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“Der Bestrafte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG € 30,- zu zahlen sowie die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt: „Der Skischulinhaber der " Schischule B B" in Adresse, bin ich, A A, geb. am XX.XX.XXXX; die entsprechende Skischulbewilligung nach § 5 Tiroler Schischulgesetz 1995 liegt vor.„Der Skischulinhaber der " Schischule B B" in Adresse, bin ich, A A, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX; die entsprechende Skischulbewilligung nach Paragraph 5, Tiroler Schischulgesetz 1995 liegt vor.

§ 5

ff Tiroler Schischulgesetzes 1995 wird die Bewilligung zum Betrieb einer Skischule unter den im Gesetz bestimmten Voraussetzungen nur einer natürlichen Person erteilt.

Paragraph 5, ff Tiroler Schischulgesetzes 1995 wird die Bewilligung zum Betrieb einer Skischule unter den im Gesetz bestimmten Voraussetzungen nur einer natürlichen Person erteilt. Das Tiroler Schischulgesetz 1995 enthält allerdings keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich organisationsrechtlicher Möglichkeiten zum Betrieb einer Skischule. Daraus ergibt sich, dass der Betrieb der Skischule nicht zwingend auf eigene Rechnung des Inhabers der Skischulbewilligung geführt werden muss. Privatrechtlicher Betreiber eines Skischulunternehmens kann daher auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein. In der Praxis des Tiroler Skischulwesens erfolgen, bzw. erfolgten insbesondere aus steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Überlegungen Gründungen von Personengesellschaften zum Zweck des Betriebes einer Skischule. So sind viele Tiroler Skischulen in Form einer Kommanditgesellschaft oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert. Aus Steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen haben ich und C C die "D D GesbR" gegründet. Diese Gesellschaft bietet im skischulrechtlichen Sinn keinen Skiunterricht iSd. § 1 Tiroler Schischulgesetz 1995 an und tritt im Geschäftsverkehr auch nicht als Skischule auf. Skiunterricht iSd. § 1 Tiroler Schischulgesetz 1995 wird ausschließlich durch die "Schischule B B" angeboten und durchgeführt. Ich bin der Inhaber der Skischulbewilligung.Aus Steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen haben ich und C C die "D D GesbR" gegründet. Diese Gesellschaft bietet im skischulrechtlichen Sinn keinen Skiunterricht iSd. Paragraph eins, Tiroler Schischulgesetz 1995 an und tritt im Geschäftsverkehr auch nicht als Skischule auf. Skiunterricht iSd. Paragraph eins, Tiroler Schischulgesetz 1995 wird ausschließlich durch die "Schischule B B" angeboten und durchgeführt. Ich bin der Inhaber der Skischulbewilligung. Ich bin der Inhaber der Skischulbewilligung der öffentlich-rechtliche verantwortliche Konzessionsträger der "Schischule B B". In dieser Eigenschaft habe ich Herrn C C im Rahmen seiner innerbetrieblichen Geschäftsführungsagenden die Aufgabe übertragen, in meiner Abwesenheit die Aufsichtspflicht über die weiteren Lehrkräfte der Skischule zu übernehmen. Antrag: Ich beantrage, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 03.06.2015 ausgesprochene Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit c) i.V.m. § 8 Abs. 6 Tiroler Schischulgesetz 1995 i.V.m. § 7 VStG aufgehoben wird.“Ich beantrage, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 03.06.2015 ausgesprochene Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera c,) in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, Tiroler Schischulgesetz 1995 in Verbindung mit Paragraph 7, VStG aufgehoben wird.“ Aus der im verwaltungsbehördlichen Akt erliegenden anonymen Anzeige geht zusammengefasst hervor, dass die Schischule „B B“ nicht die gesetzlichen Grundlagen einhalten würde. Laut Tiroler Schischulgesetz müsse der Schilehrer A A greifbar sein. Er sei jedoch nie in dieser Schischule, sondern als Trainer mit dem ÖSV in der ganzen Welt unterwegs. Wieso dürfe die Schischule B B C C heißen, wenn der Konzessionsträger Herr A A sei. Könne es sein, dass C C seine Konzession an eine andere Schischule verkauft hätte? Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 44Abs 2 Vw

GVG entfallen, da – wie im Folgenden dargetan – bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 30.09.2015, Zl ****, aufzuheben ist.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen, da – wie im Folgenden dargetan – bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 30.09.2015, Zl ****, aufzuheben ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der gegenständlichen Angelegenheit erwogen wie folgt: Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 19.11.2008, Zl ****, die Bewilligung zum Betrieb der Schischule mit dem Namen „Schischule B B, Inhaber: A A“, im Schischulgebiet der Gemeinde X erteilt. Der Beschwerdeführer hat die persönlichen Erfordernisse zum Betrieb einer Schischule und wurde daher seitens der Bezirkshauptmannschaft W die Bewilligung erteilt. Der Beschwerdeführer und Herr C C gründeten am 28.11.2008 eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht. Da der Beschwerdeführer beim ÖSV Abfahrtstrainer ist, ist dieser mit dem ÖSV während diversen Schirennen und während den Olympiaden und eben zu Zeiten, wo die Abfahrer des ÖSVs aktiv sind, unterwegs. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 19.11.2008, Zl ****, die Bewilligung zum Betrieb der Schischule mit dem Namen „Schischule B B, Inhaber: A A“, im Schischulgebiet der Gemeinde römisch zehn erteilt. Der Beschwerdeführer hat die persönlichen Erfordernisse zum Betrieb einer Schischule und wurde daher seitens der Bezirkshauptmannschaft W die Bewilligung erteilt. Der Beschwerdeführer und Herr C C gründeten am 28.11.2008 eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht. Da der Beschwerdeführer beim ÖSV Abfahrtstrainer ist, ist dieser mit dem ÖSV während diversen Schirennen und während den Olympiaden und eben zu Zeiten, wo die Abfahrer des ÖSVs aktiv sind, unterwegs. Im Innenverhältnis wurde zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn C C die Schischulleitung an den Geschäftsführer C C übergeben und erklärte sich Herr C C damit einverstanden die Aufgabe nach dem Tiroler Schischulgesetz ordnungsgemäß zu erledigen. Diesbezüglich liegen im verwaltungsbehördlichen Akt drei Schreiben im Auftrag der Erteilung der Aufsichtspflicht an die Geschäftsführung, datiert vom 01.12.2012, 01.12.2013 und 01.12.2014. Aus diesem Schreiben geht jeweils für die Wintersaisonsmonate, hervor wie folgt: „Der Schischulleiter A A erteilt seinem Geschäftsführer C C im Zeitraum vom 01.12.2014 bis zum 01.04.2015 die Aufsichtspflicht der gesamten Schilehrer, da dieser mit seiner Ausbildung zum Diplomlanglauflehrer und bestandener Konzessionsprüfung über alle Pflichten und Rechte in einer Schischule bestens vertraut ist. Der Geschäftsführer C C erklärt sich damit einverstanden, diese verantwortungsvolle Aufgabe nach dem Tiroler Schischulgesetz, ordnungsgemäß zu erledigen.“ Dem Beschwerdeführer wird nunmehr im gegenständlichen Straferkenntnis vorgeworfen, „seine Aufsichtspflicht über die gesamten Schilehrer verletzt zu haben, indem er diese Aufsichtspflicht an den von ihm eingesetzten Geschäftsführer, Herrn C C, laut schriftlicher Vereinbarung vom 01.12.2012 für die Zeit vom 01.12.2012 bis zum 01.04.2013, laut schriftlicher Vereinbarung vom 01.12.2013 für die Zeit vom 01.12.2013 bis 01.04.2014 sowie laut schriftlicher Vereinbarung vom 01.12.2014 für die Zeit vom 01.12.2014 bis zum 01.04.2015, übertragen hat.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 44a VStG eine sehr strenge Judikatur entwickelt. Aufgrund des Erkenntnis des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.06.1984, Slg Nr 11.466/A, ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität unverwechselbar feststeht.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 44 a, VStG eine sehr strenge Judikatur entwickelt. Aufgrund des Erkenntnis des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.06.1984, Slg Nr 11.466/A, ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität unverwechselbar feststeht. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnis dem Beschuldigten die Tag in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu wiederlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmal zur Verantwortung gezogen zu werden. Was die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift anlangt, sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Ausführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- und Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt, sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen. Dies bedeutet, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Spruch eines Straferkenntnis so gefasst sein muss, dass sie Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH verstärkter Senat 08.05.1987, Slg 12.466/A). Gegenständlich wurde von der Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer als Tatzeiträume die Wintersaison 2012/2013, Wintersaison 2013/2014 und Wintersaison 2014/2015 vorgeworfen. Bei diesen Tatzeiträumen hätte der Beschwerdeführer die Aufsichtspflicht an Herrn C C übergeben und damit die Aufsichtspflicht verletzt.Gegenständlich wurde von der Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer als Tatzeiträume die Wintersaison 2012 aus 2013,, Wintersaison 2013 aus 2014, und Wintersaison 2014 aus 2015, vorgeworfen. Bei diesen Tatzeiträumen hätte der Beschwerdeführer die Aufsichtspflicht an Herrn C C übergeben und damit die Aufsichtspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht während der gesamten Wintersaisonen im Betrieb abwesend, sondern eben nur zu Zeiten zu denen er für den ÖSV tätig war. Schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde für die Wintersaison 2014/2015 eine Liste der jeweiligen Anwesenheitstage des Beschwerdeführers im Betrieb vorgelegt, welche jedoch seitens der Verwaltungsbehörde unbeachtet blieben.Der Beschwerdeführer war jedoch nicht während der gesamten Wintersaisonen im Betrieb abwesend, sondern eben nur zu Zeiten zu denen er für den ÖSV tätig war. Schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde für die Wintersaison 2014 aus 2015, eine Liste der jeweiligen Anwesenheitstage des Beschwerdeführers im Betrieb vorgelegt, welche jedoch seitens der Verwaltungsbehörde unbeachtet blieben. Eine entsprechende Präzisierung ist aber notwendig, um dem Beschwerdeführer eine ausreichende Verteidigungsmöglichkeit einzuräumen. Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von der Tatzeit haben dann einen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit, wenn eine Gefahr der Doppelbestrafung besteht, was im vorliegenden Fall gegeben ist. Dem Beschwerdeführer hätte konkret vorgeworfen werden müssen, wann genau er der Aufsichtspflicht, gemeint an welchen Tagen in den jeweiligen Saisonen, nicht nachgekommen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG muss der Spruch eines Straferkenntnis so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, VStG muss der Spruch eines Straferkenntnis so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird. Gegenständlich lässt das Straferkenntnis die genauen Tatzeiten nicht erkennen und fehlt es hier wie auch schon in der Strafverfügung, welche die eigentliche Verfolgungshandlung war, an der Konkretisierung der jeweiligen Übertretungen. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.28.2861.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.