den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Y, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid vom 09.02.2016, Zl ****, wies der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft das Ansuchen des A A vom 14.08.2015, um Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung, ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass laut Gutachten der Ziviltechnikerkammer, vorgelegt mit Schreiben vom 10.09.2015, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung, Fachgebiet „Bauingenieurwesen“, nach dem Ziviltechnikergesetz nicht erfüllt seien, da der Studienabschluss des Antragstellers als nicht gleichwertig mit einem Studienabschluss im Sinne des § 3 Ziviltechnikergesetzes zu betrachten sei. Begründend habe die Ziviltechnikerkammer folgendes mitgeteilt: Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass laut Gutachten der Ziviltechnikerkammer, vorgelegt mit Schreiben vom 10.09.2015, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung, Fachgebiet „Bauingenieurwesen“, nach dem Ziviltechnikergesetz nicht erfüllt seien, da der Studienabschluss des Antragstellers als nicht gleichwertig mit einem Studienabschluss im Sinne des Paragraph 3, Ziviltechnikergesetzes zu betrachten sei. Begründend habe die Ziviltechnikerkammer folgendes mitgeteilt: „Herr A A hat an der Hochschule C C, den viersemestrigen berufsbegleitenden Diplomstudiengang Bauingenieurwesen im Fernstudium absolviert. Dieser Diplomstudiengang wird, ebenso wie der Diplomstudiengang Bauingenieurwesen an der Hochschule E E, Deutschland, in Kooperation mit der österreichischen D D GmbH angeboten. Die Ausbildungen der D D GmbH haben wir von Anfang an mit dem Argument der mangelnden Ausbildung aufgrund der verkürzten Ausbildungszeit und der damit einhergehenden Gefahr des Verlustes eines hohen Qualifikationsstandards abgelehnt. Bezugnehmend auf das Schreiben, welches seitens der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten der Aufsichtsbehörde am 15.06.2015 übermittelt wurde, möchten wir begründend ausführen: Die deutsche Kultusministerkonferenz in den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen für ganz Deutschland hat festgelegt, dass seit der Umstellung auf Bachelor/Master die derzeit noch verliehenen deutschen Diplomabschlüsse an Fachhochschulen mit Bachelorabschlüssen gleichgesetzt werden. Die von D D über die deutschen Fachhochschulen (genauer gesagt ***, weil in *** – im Gegensatz zu anderen deutschen Bundesländern – solche DI (FH) Titel noch verliehen werden – siehe *** Hochschulgesetz) verliehenen Diplomtitel (Hochschule C C, FH E E) entsprechen also einem Bachelorabschluss = Niveau 6 Europäischer Qualifikationsrahmen. Als solche (= Bachelorabschlüsse) wurden diese Abschlüsse auch von der deutschen Akkreditierungsstelle anerkannt (Akkreditierungsagentur für Studiengänge der Ingenieurwissenschaften, der Informatik, der Naturwissenschaften und der Mathematik e.V.). Studiengänge, die zu einer Befugnis eines Ingenieurkonsulenten befähigen, müssen dem Niveau 7 des Europäischen Qualifikationsrahmens entsprechen.“ „Beim gegenständlichen Ansuchen des Herrn A A sehen wir daher die Voraussetzungen für die fachliche Befähigung nach § 6 Abs. 1 Z 1 Ziviltechnikergesetz iVm § 3 Ziviltechnikergesetz als nicht erfüllt an und wird das ggst. Ansuchen aus den oben genannten Gründen daher abgelehnt.“ „Beim gegenständlichen Ansuchen des Herrn A A sehen wir daher die Voraussetzungen für die fachliche Befähigung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Ziviltechnikergesetz in Verbindung mit Paragraph 3, Ziviltechnikergesetz als nicht erfüllt an und wird das ggst. Ansuchen aus den oben genannten Gründen daher abgelehnt.“ Mit Schreiben vom 29.10.2015 habe die Abteilung VI/7, ENIC NARIC AUSTRIA mitgeteilt, dass aus den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 in der Fassung vom 04.02.2010, und aus weiteren Zusammenhängen des Dokuments abzuleiten sei, dass die in Rede stehenden Diplomabschlüsse an Fachhochschulen berechtigungsmäßig den Bachelorabschlüssen gleichgestellt seien. Diese Aussage finde sich unter der Überschrift „Allgemeine Regelungen für alle Studienbereiche“ - Unterkapitel „Gleichstellungen“. Hierzu stelle die Abteilung VI/7, ENIC NARIC AUSTRIA fest, dass im Hinblick auf das Herkunftslandprinzip die Diplomabschlüsse deutscher Fachhochschulen mit dem Abschluss eines österreichischen Bachelorstudiums vergleichbar seien. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland habe mit Schreiben vom 30.10.2015 hierzu mitgeteilt, dass die traditionellen FH-Diplome durch die „Strukturvorgaben“ dem „Bachelor“ zugeordnet würden. Die traditionellen Universitätsdiplome, wie Magister Artium, würden dem „Master“ zugeordnet. Seit etlichen Jahren gebe es einen Beschluss der Kultusministerkonferenz, der besonders qualifizierten FH-Diplom-Absolventen den Zugang zur Promotion ermögliche, ohne dass diese zuvor ein Universitätsdiplom erwerben müssten. Das seien jedoch sehr individuell geprägte Verfahren, in denen im jeweiligen Einzelfall nach einer Eignungsfeststellung geschaut werde, welche Maßnahmen die Universität vorsehe, damit der Bewerber das Verfahren möglichst erfolgreich durchläuft. Analog bestünden seit Einführung der Bologna-Struktur diese Möglichkeiten auch für besonders qualifizierte Bachelor-Absolventen. Es sei jedoch in diesem Zusammenhang zu betonen, dass damit lediglich eine formale Möglichkeit eröffnet werde, die so vorher nicht bestanden habe und in keiner Weise den Regelfall abbilde. Das Gutachten der Ziviltechnikerkammer sowie das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BMWFW vom 25.11.2015 mit der Einladung zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden. Bezugnehmend auf § 3 und § 36 Abs 1 ZTG iVm Art 11 lit e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 sowie der darauf folgenden Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.11.2013 wurde näher ausgeführt, dass es sich bei der Berufsqualifikation des Qualifikationsniveaus der genannten Richtlinie um einen Nachweis bzw ein Diplom handle, mit welchem dem Inhaber bestätigt werde, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich in der entsprechenden Anzahl an ECTS-Punkten ausgedrückt werden könne, an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen habe. Bezugnehmend auf Paragraph 3 und Paragraph 36, Absatz eins, ZTG in Verbindung mit Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 sowie der darauf folgenden Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.11.2013 wurde näher ausgeführt, dass es sich bei der Berufsqualifikation des Qualifikationsniveaus der genannten Richtlinie um einen Nachweis bzw ein Diplom handle, mit welchem dem Inhaber bestätigt werde, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich in der entsprechenden Anzahl an ECTS-Punkten ausgedrückt werden könne, an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen habe. In den Erwägungsgründen zur Richtlinie 2005/36/EG sei ausgeführt, dass die einzelstaatlichen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Niveaus unterteilt werden müssen, um den Anerkennungsmechanismus anzuwenden. Der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR) sei ein Instrument, durch das Transparenz und Vergleichbarkeit von Berufsqualifikationen gefördert werden sollen. Infolge des Bologna-Prozesses hätten Hochschuleinrichtungen die Struktur ihrer Ausbildungsgänge an ein System zweistufiger Bachelor- und Masterstudiengänge angepasst. Um sicherzustellen, dass die fünf in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveaus im Einklang mit dieser neuen Struktur für Ausbildungsgänge stehen, sollte der Bachelorabschluss unter „Niveau d“ und der Masterabschluss unter „Niveau e“ eingestuft werden. Dem vom Antragsteller vorgelegten Zeugnis der deutschen Hochschule C C vom 27.03.2009 sei zu entnehmen, dass er den Studiengang Bauingenieurwesen Studienrichtung Konstruktiver Ingenieurbau abgeschlossen hat. Aus dem angeschlossenen „Diploma Supplement“ (DS) gehe hervor, dass es sich hierbei um ein Teilzeitstudium außerhalb der Hochschule C C handle, welches 4 Semester mit 120 ECTS-Punkten vorsehe. Weiters sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass es sich beim Studium des Antragstellers um ein Studium des Levels „First degree“ handle. Unter Punkt 8.4.
der konkret verliehenen Abschlussqualifikation
der konkreten Hochschule ein entsprechendes Studium im Sinne des § 3 ZTG sei oder einem solchen qualitativ entspreche. Diese Prüfung sei offenkundig nicht erfolgt. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer erneut auf die im Akt vorliegende Stellungnahme der Hochschule C C vom 29.02.2016. Aus dieser ergebe sich eindeutig, dass sowohl im Allgemeinen als auch im speziell vorliegenden Fall alle Voraussetzungen
Es handle sich um ein Studium, welches einem Fachhochschul-Magisterstudiengang bzw einem Fachhochschul-Diplomstudiengang iSd des FHStG qualitativ in vollem Umfang entspreche. Dabei sei für die Frage der Gleichwertigkeit vorrangig auf das Gesamtergebnis der ausländischen Ausbildung abzustellen. Maßgeblich sei nicht so sehr eine deckungsgleiche Übereinstimmung der Stundenzahl und Detailinhalte, sondern, ob eine mit einem österreichischen Abschluss gleichwertige Ausbildung erworben worden sei. Die nicht bekannten Stellungnahmen der Abteilung ENIC NARIC AUSTRIA des gleichen Ministeriums könnten schon gar nicht im individuellen Einzelfall verliehene Hochschulgrade und -abschlüsse tangieren, sondern es habe eine konkrete Prüfung stattzufinden, ob das konkret durchgeführte Studium
der konkret verliehenen Abschlussqualifikation
der konkreten Hochschule ein entsprechendes Studium im Sinne des Paragraph 3, ZTG sei oder einem solchen qualitativ entspreche. Diese Prüfung sei offenkundig nicht erfolgt. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer erneut auf die im Akt vorliegende Stellungnahme der Hochschule C C vom 29.02.2016. Aus dieser ergebe sich eindeutig, dass sowohl im Allgemeinen als auch im speziell vorliegenden Fall alle Voraussetzungen
Paragraph 3, ZTG erfüllt seien. Es handle sich um ein Studium, welches einem Fachhochschul-Magisterstudiengang bzw einem Fachhochschul-Diplomstudiengang iSd des FHStG qualitativ in vollem Umfang entspreche. Dabei sei für die Frage der Gleichwertigkeit vorrangig auf das Gesamtergebnis der ausländischen Ausbildung abzustellen. Maßgeblich sei nicht so sehr eine deckungsgleiche Übereinstimmung der Stundenzahl und Detailinhalte, sondern, ob eine mit einem österreichischen Abschluss gleichwertige Ausbildung erworben worden sei. Beim Fachbereich Technik der Hochschule C C handle es sich unstreitig um einen Fachbereich, dessen Schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen und naturwissenschaftlichen Studien liege. Dieser habe den akademischen Grad des Diplomingenieurs verliehen. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahme vom 29.02.2016 sowie auf die mit der gegenständlichen Beschwerde eingebrachten Anlagen. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass unter dem Gesichtspunkt der europäischen Niederlassungsfreiheit im Ausland erworbene Qualifikationen und Berufsberechtigungen anzuerkennen seien. In diesem Fall ergebe sich die Gleichwertigkeit einerseits aus dem Hochschulrecht sowie andererseits aus dem europäischen Berufsausübungsrecht. Die entsprechenden Absolventen hätten die vergleichbaren Berechtigungen eines Absolventen der österreichischen Ziviltechnikerprüfung, was bedeute, dass der Beschwerdeführer bereits jetzt auch ohne Teilnahme an der Prüfung eigentlich einen einklagbaren Anspruch habe, die Tätigkeit eines Ingenieurkonsulenten für Bauwesen in Österreich auszuüben, da ihm die Befugnis auch im europäischen Rahmen zustehe. Für die Gleichwertigkeit spreche weiters, dass in früheren Fällen bei gleicher Sach- und Rechtslage vom gleichen Referat des Ministeriums auf Zulassung zur Prüfung entschieden worden sei. Dem Beschwerdeführer seien mehrere Zulassungbescheide bekannt und könnten vorgelegt werden, weshalb der Eindruck einer Willkürentscheidung entstehe. Die Geltendmachung des Erwerbsschadens aufgrund der willkürlich negativen Entscheidung und der dadurch verzögerten Berufsausbildungsmöglichkeiten behalte er sich vor. Hinsichtlich des Diploma Supplements sei offenkundig, dass dem Sachbearbeiter dessen Funktion und Stellenwert sowie die darin verwendeten englischen Begrifflichkeiten nicht geläufig seien. Ein Diploma Supplement könne in keinerlei Hinsicht einen akademischen Grad oder eine Berufsberechtigung ersetzen oder beeinträchtigen, sondern diene ausschließlich als Anknüpfungspunkt für Informationen bei internationalen Bewerbungen, um einen Einstieg in die konkret zu klärenden Fragen zu bekommen, sei jedoch nicht geeignet, eigenständige abschließende Antworten zu geben. Eine Klärung sei allerdings durch Runderlass des BMBWK vom 31.01.2005 durch SC Mag. F F erfolgt, wonach die akademischen Grade Diplomingenieur (FH) bzw Magister (FH) im Sinne des Bologna-Prozesses im internationalen Vergleich als „Master of Science“ einordenbar seien. Diese Regelung sei österreichweit weiterhin für alle Fälle internationaler FH-Studienabschlüsse und deren Anerkennung in Kraft. Zumindest bestehe diesbezüglich ein Vertrauensschutz, wobei eine Abweichung eines neuen Rechtssetzungsaktes bedürfe. Der Bezug zu Promotionen und dem Promotionsrecht sei nach dem ZTG irrelevant, zumal es sich dabei um einen weitestgehend autonomen Bereich der Hochschulen handle. Weiters sei es so, dass zum Beispiel an der Universität Wien unterschiedliche Regelungen in verschiedenen Studienrichtungen gelten. Demnach gebe es in Österreich kein Promotionsecht, lediglich ein kooperatives Verfahren mit Universitäten, und handle es sich dabei grundsätzlich um Ausnahmefälle. Wieviel geringer der österreichische „FH-Dipl. Ing.“ gegenüber dem *** von der Wertigkeit her eingestuft werde, zeige sich auch darin, dass es hierzu 26 Verordnungen des Ministeriums gäbe. Fünf dieser Verordnungen würden sich ausdrücklich an Absolventen von Fachhochschul-Diplomstudiengängen technischer Richtung richten und würden ein um zwei Semester verlängertes – also einem Masterstudium von 60 ECTS entsprechendes – zusätzliches Doktoratstudium der technischen Wissenschaften vorschreiben. Als Absolvent eines FH-Diplom der Hochschule C C in Verbindung mit dem Hochschulfreiheitsgesetz 2013 sei der Antragsteller in Österreich direkt zuzulassen. Es entstehe demnach der Eindruck der Diskriminierung einer ausländischen Bildungseinrichtung gegenüber heimischen Fachhochschulen auf dem Konkurrenzmarkt.
dem österreichischen Fachhochschulen-Studiengesetz sei es möglich die Zahl der erforderlichen Anrechnungspunkte um 60 ECTS-Punkte zu reduzieren, was aber aufgrund der gegenständlich erworbenen 240 ECTS-Punkte gar nicht erforderlich sei und demnach auch ein Nostrifizierungsverfahren für die Berufszulassung gar nicht möglich sei, da der erreichte gleichwertige akademische Grad innerhalb der EU völlig unstreitig sei. Der Anknüpfungspunkt des „first degree“ sowie die Umdeutung der abgeschlossenen 240 ECTS-Punkte in einen 180 ECTS umfassenden Bachelor widerspreche eindeutig dem Qualifikationsrahmen und Befähigungsnachweis. Es sei zwar zutreffend, dass europaweit die Empfehlung bestehe, als „first degree“ den „Bachelor“, als „second degree“ den „Master“, etc im Interesse der besseren Vergleichbarkeit der Studienprogramme einzuführen, allerdings sage diese Empfehlung nichts über die Qualifikation abgeschlossener Studiengänge aus. Die Gleichwertigkeit sei anhand eines konkreten Vergleichs von Studienverläufen, erworbener Qualifikationen, etc feststellbar. Im deutschen Hochschulrecht sei das FH-Diplom der höherrangige Abschluss gegenüber dem neuen Bachelor. Letztlich werde darauf hingewiesen, dass es sich gegenständlich lediglich um einen Antrag auf Zulassung zu einer Prüfung handle, wobei die Zulassung nur bestätige, dass eine gleichwertige Vorbildung vorliege, welche dann in der Prüfung abschließend nachgewiesen werden müsse. Demnach werde der eigentliche Qualifikationsnachweis noch in der Prüfung erbracht. Nur ganz besonders schwerwiegende Gründe, etwa wenn nach internationalen Maßstäben die Gleichwertigkeit nicht gegeben sein kann, könne der Antragsteller vom Nachweis seiner Befähigung von vornherein ausgeschlossen werden. Angesichts dieser Umstände werde beantragt, den Beschwerdeführer zur Ziviltechnikerprüfung zuzulassen, hilfsweise, die Angelegenheit unmittelbar dem EUGH zur Begutachtung und Entscheidung vorzulegen. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 24.03.2016 zur Entscheidung vorgelegt. Nach Aufforderung durch das erkennende Gericht legte das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft am 19.05.2016 die im angefochtenen Bescheid zitierten Stellungnahmen der deutschen Kultusministerkonferenz, der ENIC NARIC AUSTRIA sowie der deutschen Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der BRD vor und gab gleichzeitig eine ergänzende Stellungnahme ab. Dies wurde dem Beschwerdeführer übermittelt und in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, zu den bisherigen Beweisergebnissen selbst Stellung zu nehmen. Am 14.06.2016 langte beim Landesverwaltungsgericht Tirol die Stellungnahme und am 20.06.2016 eine Verbesserung der Stellungnahme des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers ein. Mit Email vom 31.08.2016 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass nunmehr der in Deutschland zugelassene Rechtsanwalt die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übernehme sei und im Einvernehmen mit dem österreichischen Einvernehmensrechtsanwalt agiere. Der nunmehrige Rechtsvertreter legte mit Eingabe vom 06.09.2016 ein Rechtsgutachten zu den Zulassungsvoraussetzungen für die Ziviltechnikerprüfung, erstattet von Rechtsanwalt am 19.08.2016, vor. Am 13.09.2016 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen wurde und dessen Rechtsvertreter sowie der Vertreter der belangten Behörde Gelegenheit erhielten, ihre Rechtsansichten zu erörtern. Mit Eingabe vom 19.09.2016 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein weiteres Konvolut an Unterlagen ein und brachte inhaltlich im Wesentlichen ergänzend vor, dass der Diplomstudienabschluss an der Hochschule C C seit dem Jahr 2006 als Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung anerkannt worden sei. Dies träfe auf zumindest 15 bekannte Fälle zu. Eine relevante Änderung des Ziviltechnikergesetzes habe es seither nicht gegeben. Auch von einer Fehlbearbeitung durch das Ministerium sei nicht auszugehen. Die gegenständliche Versagung sei lediglich auf die Intervention der Ziviltechnikerkammer zurückzuführen. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Zl **** und Zl ****, aus der Stellungnahme des BMWFW vom 19.05.2016, aus der Beschwerde vom 07.03.2016 samt Stellungnahme der Hochschule C C, den übrigen schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers und der belangten Behörde sowie dem Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, insbesondere der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2016. Die ausufernden Beweisanträge des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers - betreffend die Einvernahme einer Vielzahl international tätiger Personen – waren abzuweisen. Der Sachverhalt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens konnte anhand der beigebrachten Unterlagen sowie den Erhebungen des erkennenden Gerichts bereits ausreichend geklärt werden und war auf die Vernehmung der beantragten Zeugen zu verzichten. Aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers geht hervor, dass er nach Abschluss der Höheren Technischen Bundeslehranstalt (HTL) W im Jahr 2000, in der Zeit vom 03.03.2008 bis 14.08.2015 – in einem vollzeitigen Beschäftigungsausmaß – Berufspraxiszeiten von insgesamt 5 Jahren und 6 Monaten Bürotätigkeit sowie 1 Jahr und 11 Monaten Baustellenpraxis bei der B B GmbH, einer staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikergesellschaft für Bauingenieurwesen, gesammelt hat. Weiters geht hervor, dass der Beschwerdeführer von 2006 bis zum 27.03.2009 (Datum des Zeugnisses) den Studiengang „Bauingenieurwesen – Studienrichtung Konstruktiver Ingenieurbau“ auf der Hochschule C C absolviert hat. Der Beschwerdeführer betrieb dieses Studium berufsbegleitend als Fernstudium, außerhalb der Hochschule C C. Die Abwicklung des Fernstudiums außerhalb von X erfolgte in Kooperation mit der D D GmbH, einem Bildungseinrichtungspartner der Hochschule C C. Weiters geht hervor, dass der Beschwerdeführer von 2006 bis zum 27.03.2009 (Datum des Zeugnisses) den Studiengang „Bauingenieurwesen – Studienrichtung Konstruktiver Ingenieurbau“ auf der Hochschule C C absolviert hat. Der Beschwerdeführer betrieb dieses Studium berufsbegleitend als Fernstudium, außerhalb der Hochschule C C. Die Abwicklung des Fernstudiums außerhalb von römisch zehn erfolgte in Kooperation mit der D D GmbH, einem Bildungseinrichtungspartner der Hochschule C C. Laut Stellungnahme der Hochschule C C sei der gegenständliche Studiengang zwar grundsätzlich als achtsemestriger Studiengang, gegliedert in zwei Studienabschnitte, im Umfang von insgesamt 240 ECTS-Punkten konzipiert, allerdings erfolge bei Vorliegen einer mindestens einjährigen Berufspraxis die Anrechnung von 120 ECTS-Punkten für die außerhalb der Hochschule C C erworbenen Praxiszeiten und ist sohin lediglich ein Studienerfolg im Umfang von 120 ECTS-Punkten zu leisten. Der erste Studienabschnitt im Umfang von 120 ECTS-Punkten wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorkenntnisse, welche er durch den Besuch der HTL W sowie durch seine mehrjährige Berufspraxis erworben hat, seitens der Hochschule C C angerechnet. Im Rahmen seiner eigentlichen Studienzeit hat der Beschwerdeführer einen Studienerfolg im Umfang von weiteren 120 ECTS-Punkten erworben. Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit die von der Hochschule C C für den Diplom-Studiengang „Bauingenieurwesen“ vorgesehenen 240 ECTS-Punkte erworben und sein Studium entsprechend abgeschlossen. Nach Absolvierung dieses Studienganges wurde dem Beschwerdeführer von der Hochschule C C der akademische Grad „Diplom-Ingenieur (FH)“ verliehen. Dies ergibt sich aus den Studienunterlagen des Beschwerdeführers und der Stellungnahme der Hochschule C C. Aus dem personalisierten Diploma Supplement (DS) des Beschwerdeführers, welches mit dem Zeugnis übergeben wurde und der internationalen Vergleichbarkeit von Studien dient, ergibt sich im Wesentlichen wie folgt: Dem Beschwerdeführer wurde der akademische Grad „Diplom-Ingenieur (FH)“ im Bauingenieurwesen von der Hochschule Hochschule C C verliehen. Hinsichtlich des Qualifikationslevels geht aus dem Diploma Supplement hervor, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Studium um ein „first degree“-Qualifikationslevel handelt, welches der Beschwerdeführer nach zweijährigen Studium im Umfang von 120 ECTS-Punkten, zusätzlich zu anerkannten 120 ECTS-Punkten aufgrund von entsprechender Vorbildung bzw Vorkenntnissen, erworben hat. Aus der Rubrik „Diploma Supplement – National Higher Education System: Germany“ geht hervor, dass ein „Diplom-Ingenieur (FH)“ nicht mit einem Masterabschluss gleichzuhalten ist, zumal die Zulassung zu einem Masterstudium grundsätzlich einen Bachelorabschluss voraussetzt. Weiters qualifiziert ein Masterabschluss unmittelbar zur Zulassung zu einem Doktoratsstudium (Doctorate/PhD), allerdings ist dies bei Bachelor- und Diplomabschlüssen nicht unmittelbar der Fall, sondern stellt nur in besonders qualifizierten Ausnahmefällen eine Möglichkeit dar. Dementsprechend und entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, qualifiziert der „Dipl.-Ing. (FH)“ den Beschwerdeführer lediglich zur Bewerbung um Zulassung zu einem Doktoratsstudium, nicht unmittelbar zu einem Doktoratsstudium. Den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass sich das in Rede stehende Studium derart gestaltet hat, dass die Vorlesungen von Gastprofessoren der Hochschule C C in Räumlichkeiten der D D in Österreich abgehalten wurden, dies in Form von Blockveranstaltungen und stets an Wochenenden. Die Abnahme der schriftlichen und mündlichen Prüfungen erfolgte jedoch am Standort der Hochschule in X. Den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass sich das in Rede stehende Studium derart gestaltet hat, dass die Vorlesungen von Gastprofessoren der Hochschule C C in Räumlichkeiten der D D in Österreich abgehalten wurden, dies in Form von Blockveranstaltungen und stets an Wochenenden. Die Abnahme der schriftlichen und mündlichen Prüfungen erfolgte jedoch am Standort der Hochschule in römisch zehn. Mit Antrag vom 14.08.2015 begehrte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW), im Wege der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg, die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung im Fachgebiet Bauingenieurwesen. Mit Bescheid vom 09.02.2016, Zl ****, wies der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft das Ansuchen des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass der vom Beschwerdeführer absolvierte Studiengang lediglich mit einem Bachelor-Abschluss in Österreich vergleichbar sei und daher nicht den Qualifikationsvoraussetzungen des österreichischen Ziviltechnikergesetzes entspreche. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Akkreditierungsurkunde der Akkreditierungs-agentur für Studiengänge der Ingenieurwissenschaften, der Informatik, der Natur-wissenschaften und der Mathematik e.V. (ASIIN) vom 20.07.2015 geht hervor, dass es sich beim Studiengang „Bauingenieurwesen“ (Diplomingenieur) um einen berufsbegleitenden Studiengang handelt, welcher der Niveau-Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens für Lebenslanges Lernen (EQR) entspricht. Der Website der Akkreditierungsagentur ASIIN (http://www.asiin-ev.de, letzte Abfrage am 11.07.2016) lässt sich entnehmen, dass der Studiengang „Bauingenieurwesen“ der Hochschule C C ein Teilzeit-Studiengang ist, der insgesamt 240 ECTS-Punkte umfasst und mit dem Abschlussgrad „Diplomingenieur“ abgeschlossen wird. Aus dem entsprechenden Akkreditierungsbericht der ASIIN vom 26.06.2015 geht hervor, dass die Akkreditierung des Studiengangs unter anderem unter folgender Auflage erteilt wurde: „Aus den formulierten Studienzielen und Lernergebnissen muss das angestrebte Qualifikationsniveau auf Stufe 6 entsprechend dem europäischen Qualifikationsrahmen eindeutig erkennbar werden.“ (Auflage A1, Seite 33). Laut „Steckbrief des Studiengangs“ entspricht das angestrebte Qualifikationsniveau jenem des Levels 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens. Die Ländergemeinsamen Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 idF vom 04.02.2010 treffen unter anderem folgende Aussagen: Für den Bachelorabschluss sind nicht weniger als 180 ECTS-Punkte nachzuweisen. Für den Masterabschluss werden – unter Einbeziehung des vorangegangenen Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss – 300 ECTS-Punkte benötigt. Eine Abweichung in besonderen Einzelfällen ist bei entsprechender Qualifikation ausnahmsweise möglich. Die Einführung des Graduierungssystems darf nicht zu einer Abwertung der herkömmlichen Diplom- und Magisterabschlüsse führen. Hinsichtlich der Wertigkeit gilt daher: Bachelorabschlüsse verleihen grundsätzlich dieselben Berechtigungen wie Diplomabschlüsse an Fachhochschulen. Masterabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie Diplom- und Magisterabschlüsse an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen.Die Ländergemeinsamen Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 in der Fassung vom 04.02.2010 treffen unter anderem folgende Aussagen: Für den Bachelorabschluss sind nicht weniger als 180 ECTS-Punkte nachzuweisen. Für den Masterabschluss werden – unter Einbeziehung des vorangegangenen Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss – 300 ECTS-Punkte benötigt. Eine Abweichung in besonderen Einzelfällen ist bei entsprechender Qualifikation ausnahmsweise möglich. Die Einführung des Graduierungssystems darf nicht zu einer Abwertung der herkömmlichen Diplom- und Magisterabschlüsse führen. Hinsichtlich der Wertigkeit gilt daher: Bachelorabschlüsse verleihen grundsätzlich dieselben Berechtigungen wie Diplomabschlüsse an Fachhochschulen. Masterabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie Diplom- und Magisterabschlüsse an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen. Laut Stellungnahme der Hochschule C C fungiert die D D GmbH als Dienstleister der Fachhochschule und ist für die „Vor-Ort-Abwicklung“ des (Fern-)Studiums zuständig. Der Homepage der D D GmbH (***, letzte Abfrage am 11.07.2016) lässt sich zur Studienrichtung „Bauingenieurwesen“ zusammengefasst folgendes entnehmen: „Seit 2004 organisiert D D in Kooperation mit der Hochschule C C den Diplomstudiengang im Bauingenieurwesen der Hochschule C C in Österreich. 400 berufserfahrene HTL-Absolventen studieren aktuell an 7 Unterrichtsorten österreichweit zum Diplomingenieur (FH), mehr als 500 Berufstätige haben dieses Studium bereits positiv absolviert.“ „Dieser Studiengang richtet sich an Absolventen/-innen von Höheren Technischen Lehranstalten (HTL) der Fachrichtung Bautechnik mit mindestens 1-jähriger Praxis. HTL-Absolventen/-innen (Bautechnik) können nach individuellem Lehrplanabgleich höher eingestuft werden, die Studienzeit wird dementsprechend von acht auf vier Semester verkürzt. Nach einer gemeinsamen zweisemestrigen Basis vertiefen sich die Studierenden im dritten und vierten Semester in eine der gewählten Richtungen: „Hochbau", „Konstruktiver Ingenieurbau" oder „Baubetrieb/Bauwirtschaft".“ Der Studiengang „Bauingenieurwesen“ wird als berufsbegleitender Fachhochschulstudiengang im Umfang von 4 Semestern bzw 240 ECTS-Punkten definiert, der zum Abschluss als „Dipl.-Ing (FH)“ führt. Eindeutig gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Studiengang mit Abschluss „Dipl.-Ing. (FH)“ entspreche (in Österreich) einem Masterabschluss, spricht, dass die D D GmbH auf ihrer Website neben dem Diplom-Studiengang „Bauingenieurwesen“ im Umfang von 240 ECTS-Punkten, einen darauf aufbauenden Masterstudiengang im Bauingenieurwesen anbietet, der 60 ECTS-Punkte umfasst und mit dem akademischen Titel „Master of Engineering, M.Eng.“ abgeschlossen wird. Zu diesem Masterstudiengang heißt es näher: „Der Masterstudiengang Bauingenieurwesen setzt auf ein bautechnisches Diplomstudium auf (240 ECTS Punkte). Durch ein breites Angebot von Wahlmodulen soll eine Vertiefung in speziellen Kenntnissen und Methoden in den Materien Hochbau, Konstruktiver Ingenieurbau oder Bauwirtschaft/Baubetrieb erreicht werden. Mit dem Masterabschluss sollen Führungskräfte im Bauwesen mit notwendigem Managementrüstzeug und Fachwissen ausgestattet werden. Der Masterabschluss ermöglicht den Zugang zur Promotion an einer Universität.“ Auffallend ist dabei nicht nur, dass es sich hierbei nun um einen ausgesprochenen „Master“-Studiengang handelt, sondern auch dessen Umfang. Orientiert man sich an den bereits erwähnten Ländergemeinsamen Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 idF vom 04.02.2010, wonach für den Masterabschluss – unter Einbeziehung des vorangegangenen Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss – 300 ECTS-Punkte benötigt werden, spricht der Umfang dieses „Master of Engineering“-Studiengangs von 60 ECTS-Punkten, welcher in Kombination mit dem Diplomstudium (240 ECTS-Punkte) insgesamt wiederum 300 ECTS-Punkte ergibt, ganz klar gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich bei seinem Diplomstudium unabhängig von der exakten ECTS-Punktezahl um einen dem Master entsprechenden Abschluss handelt. Allein die Tatsache, dass die Hochschule C C einen „Master of Engineering“-Studiengang anbietet, spricht doch dafür, dass die Hochschule selbst – entgegen den Ausführungen in ihrer Stellungnahme – nicht von der Gleichwertigkeit des Diplomstudiengangs Bauingenieurwesen mit einem entsprechenden Masterabschluss ausgeht. Im Übrigen wird der gegenständliche Diplomstudiengang auch nicht als mit einem Masterabschluss gleichwertig beworben. Auffallend ist dabei nicht nur, dass es sich hierbei nun um einen ausgesprochenen „Master“-Studiengang handelt, sondern auch dessen Umfang. Orientiert man sich an den bereits erwähnten Ländergemeinsamen Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 in der Fassung vom 04.02.2010, wonach für den Masterabschluss – unter Einbeziehung des vorangegangenen Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss – 300 ECTS-Punkte benötigt werden, spricht der Umfang dieses „Master of Engineering“-Studiengangs von 60 ECTS-Punkten, welcher in Kombination mit dem Diplomstudium (240 ECTS-Punkte) insgesamt wiederum 300 ECTS-Punkte ergibt, ganz klar gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich bei seinem Diplomstudium unabhängig von der exakten ECTS-Punktezahl um einen dem Master entsprechenden Abschluss handelt. Allein die Tatsache, dass die Hochschule C C einen „Master of Engineering“-Studiengang anbietet, spricht doch dafür, dass die Hochschule selbst – entgegen den Ausführungen in ihrer Stellungnahme – nicht von der Gleichwertigkeit des Diplomstudiengangs Bauingenieurwesen mit einem entsprechenden Masterabschluss ausgeht. Im Übrigen wird der gegenständliche Diplomstudiengang auch nicht als mit einem Masterabschluss gleichwertig beworben. Vergleicht man nun entsprechende Studiengänge im Bauingenieurwesen an österreichischen Universitäten und Fachhochschulen, zeichnet sich ganz klar ab, dass ein Masterabschluss unter Einbeziehung eines entsprechenden Vorstudiums – in der Regel einem Bachelor-Studium – ca 10 Semester, jedenfalls jedoch 300 ECTS-Punkte umfasst. Beispielsweise wird der Vollzeit-Masterstudiengang „Bauingenieurwissenschaften“ an der Universität Innsbruck im Umfang von insgesamt 300 ECTS-Punkten (inkl. Bachelor) mit dem akademischen Grad „Diplom-Ingenieur“ abgeschlossen. An der Fachhochschule FH Campus Wien wird das berufsbegleitende Masterstudium „Bauingenieurwesen – Baumanagement“ im Umfang von 120 ECTS-Punkten, unter der Voraussetzung eines entsprechenden Bachelor-Abschlusses im Umfang von 180 ECTS-Punkten, sohin insgesamt 300 ECTS-Punkte, ausdrücklich mit dem Hinweis angeboten, dass der verliehene akademische Grad des „DI“ einem „Master of Science“ entspricht. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es nicht allein auf die exakte ECTS-Gesamtpunktzahl ankommt, ist zwar im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich zu folgen (vgl VwGH vom 15.12.2011, Zl 2010/10/018). Allerdings zeigt die hiesige Studienpraxis im Bereich Bauingenieurwissenschaften ganz klar, dass es letztlich eines gewissen Mindestarbeitsaufwandes bedarf, um sich die einem Master entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse anzueignen. Nichts anderes drücken die ECTS-Punkte schließlich aus: „Die ECTS-Punkte ergeben sich aus der geschätzten Zeit/dem geschätzten Arbeitspensum, die eine durchschnittliche Studierende/ein durchschnittlicher Studierender für die Absolvierung einzelner Lehrveranstaltungen, Module etc. braucht.“ (www.help.gv.at, letzte Abfrage am 11.07.2016). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es nicht allein auf die exakte ECTS-Gesamtpunktzahl ankommt, ist zwar im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich zu folgen vergleiche VwGH vom 15.12.2011, Zl 2010/10/018). Allerdings zeigt die hiesige Studienpraxis im Bereich Bauingenieurwissenschaften ganz klar, dass es letztlich eines gewissen Mindestarbeitsaufwandes bedarf, um sich die einem Master entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse anzueignen. Nichts anderes drücken die ECTS-Punkte schließlich aus: „Die ECTS-Punkte ergeben sich aus der geschätzten Zeit/dem geschätzten Arbeitspensum, die eine durchschnittliche Studierende/ein durchschnittlicher Studierender für die Absolvierung einzelner Lehrveranstaltungen, Module etc. braucht.“ (www.help.gv.at, letzte Abfrage am 11.07.2016). Richtig ist zwar, dass der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR) ein freiwilliger Rahmen mit der Empfehlung an die EU-Mitgliedstaaten ist, ihre nationalen Qualifikationssysteme (NQR) bis 2010 an den EQR zu koppeln, indem sie ihre Qualifikationsniveaus mit den EQR-Niveaus verknüpfen und im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und Praxis gegebenenfalls nationale Qualifikationsrahmen erarbeiten (https://ec.europa.eu/, letzte Abfrage am 11.07.2016). Trotzdem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts dessen grundsätzliche Auskunftsfähigkeit jedoch nicht, wie es der Beschwerdeführer angedeutet hat, völlig von der Hand zu weisen, zumal der EQR sowie die NQR demselben Zweck dienen wie das ECTS-Punktesystem oder das Diploma-Supplement: Studiengänge und Studienabschlüsse grenzüberschreitend transparenter, verständlicher und damit vergleichbarer zu machen, mit dem Ziel, ein Übersetzungsinstrument zwischen den verschiedenen Qualifikationssystemen und deren Niveaus für alle Bereiche der Bildung in Österreich zu schaffen. Aus dem oben angesprochenen Vergleich mit österreichischen Fachhochschulen und dem Österreichischen EQR-Zuordnungsbericht ergibt sich, dass Fachhochschulen sehr wohl dem Qualifikationsniveau 7 entsprechende Masterstudiengänge anbieten, nach deren Abschluss der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“ steht. Allerdings ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um Masterstudiengänge handelt, nicht um Diplomstudiengänge, welche im Rahmen der Umsetzung des dreistufigen Bologna-Systems ohnehin auslaufen. Diplomstudiengänge stehen nicht automatisch auf einer Stufe mit Masterstudiengängen (vgl Seite 35 des Österreichischen NQR-Zuordnungsberichtes). Aus dem oben angesprochenen Vergleich mit österreichischen Fachhochschulen und dem Österreichischen EQR-Zuordnungsbericht ergibt sich, dass Fachhochschulen sehr wohl dem Qualifikationsniveau 7 entsprechende Masterstudiengänge anbieten, nach deren Abschluss der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“ steht. Allerdings ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um Masterstudiengänge handelt, nicht um Diplomstudiengänge, welche im Rahmen der Umsetzung des dreistufigen Bologna-Systems ohnehin auslaufen. Diplomstudiengänge stehen nicht automatisch auf einer Stufe mit Masterstudiengängen vergleiche Seite 35 des Österreichischen NQR-Zuordnungsberichtes). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ENIC NARIC AUSTRIA, Abteilung VII des BMWFW, die im Einzelfall verliehenen Hochschulgrade und –abschlüsse nicht tangieren könne und es einer Einzelfallprüfung bedürfe, ist folgendes entgegen zu halten:Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ENIC NARIC AUSTRIA, Abteilung römisch sieben des BMWFW, die im Einzelfall verliehenen Hochschulgrade und –abschlüsse nicht tangieren könne und es einer Einzelfallprüfung bedürfe, ist folgendes entgegen zu halten: ENIC NARIC AUSTRIA ist ein Nationales Informationszentrum für akademische Anerkennungen und damit die offizielle Anlauf- und Kontaktstelle für alle grenzüberschreitenden Anerkennungsfragen im Hochschulbereich. Das heißt, im Rahmen von Nostrifizierungsverfahren tut ENIC NARIC genau das: bei der Anerkennung von akademischen Leistungen werden Einzelfallprüfungen durchgeführt. Demgemäß steht es der ENIC NARIC sehr wohl zu, Aussagen bzw Stellungnahmen zu ebendiesen Einzelfällen abzugeben. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer laut eigener Aussage in der mündlichen Verhandlung weder vor Antritt noch während seines Studiums, noch vor gegenständlicher Antragstellung darüber informiert, ob das von ihm abgeschlossene Studium mit einem österreichischen Studium im Bauingenieurwesen vergleichbar ist bzw ob das in Rede stehende Studium seitens der Ziviltechnikerkammer als Antrittsvoraussetzung zur Ziviltechnikerprüfung anerkannt wird. Es habe dazu kein Anlass bestanden. Letztlich sei noch darauf hingewiesen, dass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht nicht, wie behauptet, aktiv seitens der belangten Behörde verweigert wurde, sondern es sich lediglich um eine ungünstige zeitliche Überschneidung mit der Erlassung des Bescheides gehandelt hat. Im Übrigen wurde die Akteneinsicht seitens des Beschwerdeführers nicht formal beantragt. Abschließend wird festgehalten, dass dem Landesverwaltungsgericht keinerlei Beweise dafür vorgelegt wurden, die die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Recht auf Parteiengehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm die belangte Behörde nicht sämtliche relevanten Stellungnahmen übermittelt habe, in irgendeiner Weise zu unterstützen vermögen. III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen:
F BGBl I Nr 4/2013, werden Ziviltechnikerbefugnisse für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand der folgenden Studien und Fachhochschul-Studiengänge sind:
Paragraph 3, Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG), Bundesgesetzblatt Nr 156 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 4 aus 2013,, werden Ziviltechnikerbefugnisse für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand der folgenden Studien und Fachhochschul-Studiengänge sind:
Abs 1 ZTG ist die Befugnis eines Ziviltechnikers österreichischen Staatsbürgern oder Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder den durch sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (§ 6) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.
Paragraph 5, Absatz eins, ZTG ist die Befugnis eines Ziviltechnikers österreichischen Staatsbürgern oder Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder den durch sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (Paragraph 6,) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.
Sd § 5 Abs 1 durch die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums, die praktische Betätigung und die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung nachzuweisen.
Abs 2 leg cit bedürfen Studienabschlüsse an ausländischen Universitäten der Nostrifizierung
des Universitätsgesetzes 2002, BGBl I Nr 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung, und Studienabschlüsse an ausländischen Fachhochschulen bedürfen der Nostrifizierung
Abs 4 und 5 Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl Nr 340/1993, in der jeweils geltenden Fassung, sofern es sich nicht um Studienabschlüsse an einer Universität oder Fachhochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt.
Paragraph 6, Absatz eins, ZTG ist die fachliche Befähigung iSd Paragraph 5, Absatz eins, durch die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums, die praktische Betätigung und die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung nachzuweisen.
Absatz 2, leg cit bedürfen Studienabschlüsse an ausländischen Universitäten der Nostrifizierung
Paragraph 90, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, und Studienabschlüsse an ausländischen Fachhochschulen bedürfen der Nostrifizierung
Paragraph 5, Absatz 4 und 5 Fachhochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr 340 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, sofern es sich nicht um Studienabschlüsse an einer Universität oder Fachhochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt.
Abs 1 ZTG muss die Praxis mindestens drei Jahre umfassen, nach Abschluss des Studiums zurückgelegt werden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Praxiszeiten, die die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit bis maximal zur Hälfte unterschreiten, werden verhältnismäßig angerechnet. Die Praxis muss in einem Dienstverhältnis einschließlich freier Dienstverträge oder als persönlich ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes oder im öffentlichen Dienst absolviert worden sein. Sie ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art, der Dauer und des Beschäftigungsausmaßes nachzuweisen.
Paragraph 8, Absatz eins, ZTG muss die Praxis mindestens drei Jahre umfassen, nach Abschluss des Studiums zurückgelegt werden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Praxiszeiten, die die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit bis maximal zur Hälfte unterschreiten, werden verhältnismäßig angerechnet. Die Praxis muss in einem Dienstverhältnis einschließlich freier Dienstverträge oder als persönlich ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes oder im öffentlichen Dienst absolviert worden sein. Sie ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art, der Dauer und des Beschäftigungsausmaßes nachzuweisen.
Abs 1 ZTG kann die Ziviltechnikerprüfung (§ 6 Abs 1 Z 3) nach Absolvierung der geforderten praktischen Betätigung (§ 8) abgelegt werden.
Abs 2 leg cit ist der Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer einzureichen, in deren Bereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat, mangels eines inländischen Wohnsitzes bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer seiner Wahl. Diese hat unter Anschluss eines Gutachtens das Ansuchen innerhalb von acht Wochen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen, welcher über die Zulassung entscheidet und die Zuweisung zu einer Prüfungskommission verfügt.
Paragraph 9, Absatz eins, ZTG kann die Ziviltechnikerprüfung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,) nach Absolvierung der geforderten praktischen Betätigung (Paragraph 8,) abgelegt werden.
Absatz 2, leg cit ist der Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer einzureichen, in deren Bereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat, mangels eines inländischen Wohnsitzes bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer seiner Wahl. Diese hat unter Anschluss eines Gutachtens das Ansuchen innerhalb von acht Wochen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen, welcher über die Zulassung entscheidet und die Zuweisung zu einer Prüfungskommission verfügt. Nach § 36 Abs 1 ZTG ist die fachliche Befähigung durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG nachzuweisen.Nach Paragraph 36, Absatz eins, ZTG ist die fachliche Befähigung durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG nachzuweisen.
G), BGBl Nr 340/1993 idF BGBl I Nr 45/2014, sind Fachhochschul-Bachelorstudiengänge, Fachhochschul-Masterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge ordentliche Studien.
Abs 4 leg cit gilt: Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Dies ist eine Bildungseinrichtung, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführt, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Studiengangsleitung berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden. Wird für einen Studiengang die Beherrschung einer bestimmten Sprache gefordert, so haben die Studierenden die Kenntnis dieser Sprache nachzuweisen.
Paragraph 4, Absatz 3, Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr 340 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 45 aus 2014,, sind Fachhochschul-Bachelorstudiengänge, Fachhochschul-Masterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge ordentliche Studien.
Absatz 4, leg cit gilt: Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Dies ist eine Bildungseinrichtung, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführt, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Studiengangsleitung berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden. Wird für einen Studiengang die Beherrschung einer bestimmten Sprache gefordert, so haben die Studierenden die Kenntnis dieser Sprache nachzuweisen.
G berechtigt der erfolgreiche Abschluss eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität, das im Falle einer im Vergleich mit den facheinschlägigen Master- oder Diplomstudien an den Universitäten kürzeren Regelstudiendauer des Fachhochschul-Masterstudienganges oder des Fachhochschul-Diplomstudienganges um den Differenzzeitraum verlängert wird.
Paragraph 6, Absatz 4, FHStG berechtigt der erfolgreiche Abschluss eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität, das im Falle einer im Vergleich mit den facheinschlägigen Master- oder Diplomstudien an den Universitäten kürzeren Regelstudiendauer des Fachhochschul-Masterstudienganges oder des Fachhochschul-Diplomstudienganges um den Differenzzeitraum verlängert wird.
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist eine Berufsqualifikation im Sinne des Qualifikationsniveaus der lit e ein Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
, der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist eine Berufsqualifikation im Sinne des Qualifikationsniveaus der Litera e, ein Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.11.2013 ist eine Berufsqualifikation im Sinne des Qualifikationsniveaus der lit e ein Diplom, mit dem nachgewiesen wird, dass der Inhaber einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich in der entsprechenden Anzahl an ECTS-Punkten ausgedrückt werden kann, an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau erfolgreich abgeschlossen sowie gegebenenfalls die Berufsausbildung, die neben dem Studium gefordert wird, erfolgreich abgeschlossen hat.
, der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.11.2013 ist eine Berufsqualifikation im Sinne des Qualifikationsniveaus der Litera e, ein Diplom, mit dem nachgewiesen wird, dass der Inhaber einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich in der entsprechenden Anzahl an ECTS-Punkten ausgedrückt werden kann, an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau erfolgreich abgeschlossen sowie gegebenenfalls die Berufsausbildung, die neben dem Studium gefordert wird, erfolgreich abgeschlossen hat. Eingangs ist festzuhalten, dass es nach Ansicht des erkennenden Gerichts lediglich auf die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt der Antragstellung, sohin den 14.08.2015, ankommt. Hinsichtlich der Anforderungen des Ziviltechnikergesetzes erfüllt der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich die Zulassungsvoraussetzungen zur Ziviltechnikerprüfung insoweit, als er über ausreichend Berufserfahrung verfügt. Insgesamt hat er in einem vollzeitigen Beschäftigungsausmaß Berufspraxiszeiten von 5 Jahren und 6 Monaten Bürotätigkeit sowie 1 Jahr und 11 Monaten Baustellenpraxis bei der B B GmbH, einer staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikergesellschaft für Bauingenieurwesen, gesammelt – sohin insgesamt 7 Jahre und 5 Monate relevante Berufspraxis. Allerdings entspricht der vom Beschwerdeführer absolvierte Diplomstudiengang zwar fachlich der angestrebten Befugnis (Studiengang „Bauingenieurwesen“), jedoch – wie bereits dargelegt – nicht in einem solchen Ausmaß, dass vom Vorliegen eines Nachweises der für die Ausübung erforderlichen Befähigung iSd § 3 iVm § 6 ZTG ausgegangen werden kann. Allerdings entspricht der vom Beschwerdeführer absolvierte Diplomstudiengang zwar fachlich der angestrebten Befugnis (Studiengang „Bauingenieurwesen“), jedoch – wie bereits dargelegt – nicht in einem solchen Ausmaß, dass vom Vorliegen eines Nachweises der für die Ausübung erforderlichen Befähigung iSd Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 6, ZTG ausgegangen werden kann. Dies zeigt sich unter anderem auch daran, dass – wie bereits erläutert – der vom Beschwerdeführer absolvierte Studiengang nicht unmittelbar zu einem Doktoratsstudium berechtigt. Aus dem § 6 Abs 4 FHStG ergibt sich jedoch ganz klar, dass es dem Master-Niveau gleichwertige Diplomstudiengänge an Fachhochschulen gibt, die unmittelbar zu einem Doktoratsstudium berechtigen. Dies zeigt sich unter anderem auch daran, dass – wie bereits erläutert – der vom Beschwerdeführer absolvierte Studiengang nicht unmittelbar zu einem Doktoratsstudium berechtigt. Aus dem Paragraph 6, Absatz 4, FHStG ergibt sich jedoch ganz klar, dass es dem Master-Niveau gleichwertige Diplomstudiengänge an Fachhochschulen gibt, die unmittelbar zu einem Doktoratsstudium berechtigen. Zwar besteht hinsichtlich einer akademischen Ausbildung von einer deutschen Fachhochschule in Österreich keine Verpflichtung zu einem diesbezüglichen Nostrifizierungsverfahren, allerdings wäre der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall gut beraten gewesen, sich im Vorfeld anhand des Anerkennungs- Antrags- und Informationssystems (AAIS) eine vorläufige Bewertung des von ihm absolvierten Studienganges in Erkundigung zu bringen (vgl https://www.aais.at, letzte Abfrage am 12.07.2016). Zwar besteht hinsichtlich einer akademischen Ausbildung von einer deutschen Fachhochschule in Österreich keine Verpflichtung zu einem diesbezüglichen Nostrifizierungsverfahren, allerdings wäre der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall gut beraten gewesen, sich im Vorfeld anhand des Anerkennungs- Antrags- und Informationssystems (AAIS) eine vorläufige Bewertung des von ihm absolvierten Studienganges in Erkundigung zu bringen vergleiche https://www.aais.at, letzte Abfrage am 12.07.2016). Wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vorbringt, dass seitens der belangten Behörde in der Vergangenheit gleichgelagerte Fälle positiv entschieden worden seien und es seither zu keiner relevanten Veränderung der Rechtslage gekommen sei, so ist dem zwar im Grunde beizupflichten, jedoch gleichzeitig entgegenzuhalten, dass sich abgesehen von der Rechtslage auch der entscheidungsrelevante Informationsstand einer Behörde ändern kann und dies gegenständlich nun der Fall ist. Richtig ist ebenso, dass das Ziviltechnikergesetz nicht ausdrücklich von einem einschlägigen Studium auf Master-Level spricht, allerdings wird ebenso wenig von einem niedrigeren Qualifikationsrahmen gesprochen. § 3 ZTG nennt lediglich einschlägige Magister-, Diplom- und Fachhochschulstudien im Sinne des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002, sowie des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl I Nr 58/2002, in der jeweils geltenden Fassung. Gerade da das ZTG lediglich auf die einschlägigen Studiengesetze verweist, ohne eine entsprechende Ausbildung zu definieren, ist der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, dass jeder Einzelfall nach dem aktuellen Wissensstand beurteilt werden muss, mag es auch in der Vergangenheit zu anderen Entscheidungen gekommen sein. Richtig ist ebenso, dass das Ziviltechnikergesetz nicht ausdrücklich von einem einschlägigen Studium auf Master-Level spricht, allerdings wird ebenso wenig von einem niedrigeren Qualifikationsrahmen gesprochen. Paragraph 3, ZTG nennt lediglich einschlägige Magister-, Diplom- und Fachhochschulstudien im Sinne des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, sowie des Fachhochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung. Gerade da das ZTG lediglich auf die einschlägigen Studiengesetze verweist, ohne eine entsprechende Ausbildung zu definieren, ist der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, dass jeder Einzelfall nach dem aktuellen Wissensstand beurteilt werden muss, mag es auch in der Vergangenheit zu anderen Entscheidungen gekommen sein. Entgegen der seitens der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vertretenen Meinung, das Diploma-Supplement beantworte alle entscheidungsrelevanten Fragen und handle es sich gegenständlich klar um ein Studium des Levels „first-degree“, ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass es im vorliegenden Fall letztlich nur darauf ankommt, ob das vom Beschwerdeführer abgeschlossene Studium gleichwertig zu einem einschlägigen Studium in Österreich ist und demnach als solches für die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung anzuerkennen ist. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich in Österreich seit der Umsetzung des Bologna-Prozesses nunmehr - so auch bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung - bei Studiengängen im Fachbereich des Bauingenieurwesens um Masterstudiengänge, sowohl an Universitäten als auch an Fachhochschulen. Auch wenn nach wie vor der akademische Titel des „Diplom-Ingenieur“ bzw des „Diplom-Ingenieur (FH)“ verliehen wird, ändert dies nichts daran, dass es sich ausdrücklich um Masterstudiengänge handelt, die durchwegs insgesamt 300 ECTS-Punkte umfassen. Dem Beschwerdeführer soll nicht abgesprochen werden, dass er ein vollwertiges Diplomstudium nach deutschem bzw *** Hochschulrecht absolviert hat. In Frage steht hier lediglich, ob dieses Diplomstudium mit einem Studium des Bauingenieurwesens in Österreich vollumfänglich vergleichbar ist und demnach in selber Weise zur Ziviltechnikerprüfung berechtigt, zumal ein deutsches Diplom nicht per se mit einem österreichischen Diplom vergleichbar ist, mag es sich auch beiderseits um Mitgliedstatten der Europäischen Union handeln. Letztlich verweist das Ziviltechnikergesetz, wenn auch im Detail zu unbestimmt, ausdrücklich auf einschlägige österreichische Studiengesetze. Aus den dargelegten Erwägungen schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen des am 06.09.2016 vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechtsgutachtens des Herrn Rechtsanwalt, vom 19.08.2016, nicht an, da dieses nicht vermochte, die Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Studiums mit einem entsprechenden österreichischen Studium konkret und zweifelsfrei aufzuzeigen. In Zusammenschau aller Umstände dieses Falles ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer mit dem von ihm absolvierten Studiengang nicht die vom Ziviltechnikergesetz geforderten Voraussetzungen für die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber sei abschließend noch erwähnt, dass es sich hierbei - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht um eine Frage der Niederlassungsfreiheit iSd Art 49 bis Art 55 AEUV handelt, zumal der Beschwerdeführer die Zulassung zu einer Berufsbefähigungsprüfung begehrt, nicht jedoch, sich als vollwertiger Ziviltechniker in Österreich niederzulassen und zu betätigen. Der Vollständigkeit halber sei abschließend noch erwähnt, dass es sich hierbei - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht um eine Frage der Niederlassungsfreiheit iSd Artikel 49 bis Artikel 55, AEUV handelt, zumal der Beschwerdeführer die Zulassung zu einer Berufsbefähigungsprüfung begehrt, nicht jedoch, sich als vollwertiger Ziviltechniker in Österreich niederzulassen und zu betätigen. IV.römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch eines Erkanntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch eines Erkanntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zumal Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier gegenständlichen Thematiken der §§ 3 und § 36 Abs 1 ZTG - soweit ersichtlich - nicht besteht, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die ordentliche Revision ist daher zulässig.Zumal Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier gegenständlichen Thematiken der Paragraphen 3 und Paragraph 36, Absatz eins, ZTG - soweit ersichtlich - nicht besteht, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die ordentliche Revision ist daher zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.41.0618.12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.