Obsah (11)
§ 32§ 28§ 20§ 25a§ 10§ 11§§ 52§ 8§ 75§ 62§ 64RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/17/0828-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 32Abs 1 Z 2 Vw
GVG stattgegeben.dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG stattgegeben. 2.
§ 28Vw
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.03.2016, Zahl **** behoben und der Beschwerdeführerin ihrem Antrag entsprechend der Aufenthaltstitel „Studierender“ mit einer Befristung von 12 Monaten erteilt.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.03.2016, Zahl **** behoben und der Beschwerdeführerin ihrem Antrag entsprechend der Aufenthaltstitel „Studierender“ mit einer Befristung von 12 Monaten erteilt. 3.
§ 20
Abs 2 NRG wird festgestellt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels mit 01.11.2015 und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels
Spruchpunkt 1 rechtmäßig war.
Paragraph 20, Absatz 2, NRG wird festgestellt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels mit 01.11.2015 und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels
Spruchpunkt 1 rechtmäßig war. 4.
§ 25aVw
GG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Paragraph 25 a, VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.07.2016 zu Zahl LVwG-2016/17/0828-1 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin AA, geb am xx.xx.xxxx, Staatsangehörigkeit Burkina Faso, vertreten durch Rechtsanwalt1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 18.03.2016 zu Zl FW-15-68 als unbegründet abgewiesen. Außerdem wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs 4 B-VG unzulässig sei. vom 18.03.2016 zu Zl FW-15-68 als unbegründet abgewiesen. Außerdem wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG unzulässig sei. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gestellt habe. Diese Verlängerung sei nur zulässig, wenn die Betroffene nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten pädagogischen Hochschule erbringe. Würden Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar wären, könne trotz Fehlens des Studienerfolgs eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Für Studenten einer öffentlichen Universität bestehe ein Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Bestimmungen, somit in einem Nachweis nach § 75 Abs 6 UG (siehe VwGH vom 03.07.2008, 2008/18/0477). Nach dieser Bestimmung habe die Universität einem ausländischen Studierenden ab dem
- Studienjahr auf Antrag einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt habe. Für Studenten einer öffentlichen Universität bestehe ein Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Bestimmungen, somit in einem Nachweis nach Paragraph 75, Absatz 6, UG (siehe VwGH vom 03.07.2008, 2008/18/0477). Nach dieser Bestimmung habe die Universität einem ausländischen Studierenden ab dem
- Studienjahr auf Antrag einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt habe. Da laut § 52 UG das Studienjahr am
- Oktober beginne und am
- September des darauffolgenden Kalenderjahres ende, verstehe der Verwaltungsgerichtshof die Bestimmung des § 8 Z 7 lit b NRG-TV dahingehend, dass für die Beurteilung des ausreichenden Studienerfolgs nach § 64 NAG das zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits vollständig abgelaufene Studienjahr maßgeblich sei (ständige Rechtsprechung des VwGH unter anderem vom 26.02.2013, 2010/22/0127). Da laut Paragraph 52, UG das Studienjahr am
- Oktober beginne und am
- September des darauffolgenden Kalenderjahres ende, verstehe der Verwaltungsgerichtshof die Bestimmung des Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NRG-TV dahingehend, dass für die Beurteilung des ausreichenden Studienerfolgs nach Paragraph 64, NAG das zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits vollständig abgelaufene Studienjahr maßgeblich sei (ständige Rechtsprechung des VwGH unter anderem vom 26.02.2013, 2010/22/0127). Die Beschwerdeführerin konnte zunächst den Nachweis der abgelegten ECTS Punkte der letzten zwei Semester vom
- Oktober 2015 bis
- September 2016 nicht nachweisen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 11.08.2016, mit welchem er den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellte, vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an der Universität Innsbruck studiert habe, im Wintersemester 2015/2016 habe sie das Lehramtsstudium Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde und politische Bildung sowie Geographie und Wirtschaftskunde und seit dem SS 16 das Bachelorstudium in Französisch betrieben. Sie habe im abgelaufenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von 16 ECTS-Anrechnungspunkten abgelegt wie folgt:Die Beschwerdeführerin konnte zunächst den Nachweis der abgelegten ECTS Punkte der letzten zwei Semester vom
- Oktober 2015 bis
- September 2016 nicht nachweisen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 11.08.2016, mit welchem er den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellte, vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an der Universität Innsbruck studiert habe, im Wintersemester 2015 aus 2016, habe sie das Lehramtsstudium Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde und politische Bildung sowie Geographie und Wirtschaftskunde und seit dem SS 16 das Bachelorstudium in Französisch betrieben. Sie habe im abgelaufenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von 16 ECTS-Anrechnungspunkten abgelegt wie folgt: 02.02.2016 Grundlagen der Unterrichtsgestaltung 2,0 ECTS 20.5.2016 Praxisorientierte LV romanische Kulturräume 5,0 ECTS 27.06.2016 korrektive Phonetik (B1 & B2) 1,0 ECTS 28.06.2016 Lesen/Schreiben 1 (Bw +) 1,5 ECTS 30.06.2016 Deutsch als Fremdsprache Aufbaustufe IV (B2 +) 6,5 ECTS30.06.2016 Deutsch als Fremdsprache Aufbaustufe römisch vier (B2 +) 6,5 ECTS 16 ECTS Der Rechtsvertreter brachte weiter vor die Antragstellerin habe die Prüfung “korrektive Phonetik“ (B1 & B2)“ zwar bereits am 27.06.2016 abgelegt, das positive Prüfungsergebnis sei jedoch erst am 28.07.2016 über das Studienportal der Universität Innsbruck (LFU online) bekanntgegeben worden, wovon die Antragstellerin bei einer Abfrage am 29.07.2016 Kenntnis erhielt. Die Antragstellerin habe daher sofort mit ihrem Vertreter Rechtsanwalt1 Kontakt aufzunehmen versucht, dieser habe sich aber bis 01.08.2016 auf Urlaub befunden. Am 04.08.2016 sei das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol dem Vertreter zugestellt worden. Am 09.08.2016 habe Rechtsanwalt1 über Universitätsprofessor Dr. BB die Mitteilung erhalten, dass die Antragstellerin mittlerweile 16 ECTS Anrechnungspunkte erhalten habe, was ihr seit dem 29.07.2016 bekannt gewesen sei. Am 10.08.2016 habe die Antragstellerin ihrem Vertreter zwei Bestätigungen des Studienerfolges bezüglich der angeführten ECTS Punkte für das Wintersemester 15 und das Sommersemester 15/16 übergeben. Diese zwei Bestätigungen des Studienerfolges würden zwei neue Beweismittel darstellen, die im Verfahren ohne Verschulden der Antragstellerin nicht geltend gemacht werden konnten, zumal ihr diese Ergebnisse zeitgleich mit der Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bekannt gemacht wurden und die in ihrer Zusammenschau alleine oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Es werde daher beantragt, dem Antrag auf Wiederaufnahme des durch Erkenntnis vom 28.07.2016, zugestellt am 04.08.2016 bereits abgeschlossenen Verfahrens auf Verlängerung des Aufenthaltstitels studierende **** und LVwG-2016/17/0828-1 stattzugeben und der Antragstellerin den beantragten weiteren Aufenthaltstitel „Studierende“ zu erteilen. II. Rechtliche Bestimmung: römisch zwei. Rechtliche Bestimmung: Im gegenständlichen Fall kommt das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I 2013/33 (Art1) in der Fassung BGBL I 2015/82 zur Anwendung:Im gegenständlichen Fall kommt das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl römisch eins 2013/33 (Art1) in der Fassung BGBL römisch eins 2015/82 zur Anwendung: „§ 32 VwGVG: Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist undParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
- das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Im gegenständlichen Fall sind zweifelsohne im Sinn des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte, da die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirols 2016/17/0828 insbesondere darauf beruht, dass die Beschwerdeführerin nur 5,5 ECTS Punkte für das Wintersemester 2014 und das Sommersemester 2015 nachweisen konnte. Erst nachdem das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bereits abgeschlossen war und das Erkenntnis ergangen war, hat die Beschwerdeführerin Kenntnis erlangt von den positiv beurteilten Prüfungen im Umfang von 16 ECTS Anrechnungspunkten. Die Antragstellerin hat am 29.07.2016 bei einer Abfrage über LFU online Kenntnis von den nunmehr absolvierten ECTS Punkten erlangt. Im gegenständlichen Fall sind zweifelsohne im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte, da die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirols 2016/17/0828 insbesondere darauf beruht, dass die Beschwerdeführerin nur 5,5 ECTS Punkte für das Wintersemester 2014 und das Sommersemester 2015 nachweisen konnte. Erst nachdem das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bereits abgeschlossen war und das Erkenntnis ergangen war, hat die Beschwerdeführerin Kenntnis erlangt von den positiv beurteilten Prüfungen im Umfang von 16 ECTS Anrechnungspunkten. Die Antragstellerin hat am 29.07.2016 bei einer Abfrage über LFU online Kenntnis von den nunmehr absolvierten ECTS Punkten erlangt. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist am
- August 2016 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt. Die Antragstellerin hat somit die in § 32 VwGVG vorgesehenen Fristen eingehalten und es war dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens somit stattzugeben. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist am
- August 2016 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt. Die Antragstellerin hat somit die in Paragraph 32, VwGVG vorgesehenen Fristen eingehalten und es war dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens somit stattzugeben. Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens tritt im Anwendungsbereich des VwGVG das Erkenntnis, in dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, also das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirols zu 2016/17/0828-1 vom 28.07.2016 außer Kraft. Es ist daher über die Beschwerde neuerlich eine Entscheidung zu treffen. B. Bezüglich des Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, Abweisung-Beschwerde: I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Antrag vom 27.10.2015, abgegeben bei der Behörde am 28.10.2015, begehrte die Beschwerdeführerin die Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierender“, welcher ihr zuvor schon für den Zeitraum vom 01.11.2014 bis 01.11.2015 erteilt worden war. Mit Schriftsatz vom 29.10.2015 wurde die Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck aufgefordert einen Studienerfolgsnachweis sowie eine Inskriptionsbestätigung der Universität Innsbruck vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin rechtzeitig nach. Mit Schriftsatz vom 03.12.2015 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass sie aufgrund der bisherigen Beweisergebnisse beabsichtige, den Antrag abzuweisen und räumte ihr gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. In der Stellungnahme vom 09.12.2015 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst im Wesentlichen an, dass zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Republik Côte D´Ivoire (Elfenbeinküste) noch Bürgerkrieg geherrscht habe und die damaligen Ereignisse noch immer sehr belastend für sie seien. Heute noch mehr als zuvor. Nach dem Tod ihrer Mutter sei ihre Tante ihre erste Bezugsperson gewesen. Diese habe jedoch im Bürgerkrieg gewaltsam ihr Leben verloren; ihre Familie habe alles im Bürgerkrieg verloren. Die Beschwerdeführerin bat um Verständnis, zumal diese Erlebnisse nicht gerade lernförderlich seien. Trotz großer Umstellung habe sie Deutsch gelernt, ihre Ausbildung als diplomierte Pflegehelferin in der Krankenpflegeschule C gemacht und setze nun ihre Studien in Geographie und Geschichte an der Universität Innsbruck fort. Nach der Erkrankung ihres Vaters sei nun auch noch ihre Schwester verwitwet. Diese diversen Belastungen hätten sie im vergangenen Studienjahr daran gehindert die erforderlichen Leistungen zu erbringen. Sie bitte darum, dies bei der Entscheidung über ihren Antrag zu berücksichtigen. Mit Email vom 20.01.2016 gab Rechtsanwalt1 gegenüber der belangten Behörde bekannt, dass er nunmehr die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin übernommen habe und teilte weiters mit, dass seine Mandantin aus Gründen, die ihrer Einflusssphäre entzogen, unabwendbar bzw unvorhersehbar gewesen wären, einen entsprechenden Studienerfolg nicht erlangen habe können. Die traumatischen Erlebnisse des Bürgerkrieges belasteten sie psychisch schwer. Nach ihrer Ausbildung als Pflegehelferin sei die Beschwerdeführerin im Juli 2014 zu ihrer Familie gereist, wo sie mit den damaligen Ereignissen erneut konfrontiert worden sei. Aufgrund ihrer psychischen Verfassung sei sie nicht in der Lage gewesen den geforderten Studienerfolg zu leisten. Es werde daher beantragt der Beschwerdeführerin die begehrte Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ trotzdem zu gewähren. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 18.03.2016, ****, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ vom 28.10.2015 ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin laut Studienerfolgsnachweis der Universität Innsbruck vom 04.11.2015 im Rahmen des Lehramtsstudiums „Geographie und Wirtschaftskunde“ im Studienjahr 2014/2015 lediglich zwei Prüfungen im Umfang von insgesamt 5,5 ECTS-Punkten bzw drei Semesterstunden positiv absolviert habe. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 18.03.2016, ****, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ vom 28.10.2015 ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin laut Studienerfolgsnachweis der Universität Innsbruck vom 04.11.2015 im Rahmen des Lehramtsstudiums „Geographie und Wirtschaftskunde“ im Studienjahr 2014 aus 2015, lediglich zwei Prüfungen im Umfang von insgesamt 5,5 ECTS-Punkten bzw drei Semesterstunden positiv absolviert habe. Im Falle eines Verlängerungsantrages einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ sei ein schriftlicher Nachweis der Universität über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis, ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung vorzulegen. Der Studienerfolg gelte als erbracht, wenn entweder mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder mindestens 8 Semesterstunden nachgewiesen werden. Da der notwendige Studienerfolg nicht nachgewiesen worden sei, lägen die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Studierender nicht vor. Hinsichtlich der in den Stellungnahmen vorgebrachten Umständen, wonach die Antragstellerin durch unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse gehindert gewesen sei, den Studienerfolg nachzuweisen, sei anzuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes psychische Belastungen infolge der Erkrankung oder des Todes eines Familienmitgliedes nicht unter den Tatbestand des § 64 Abs 3 letzter Satz NAG fallen. Es handle sich demnach nicht um einen unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund. Zudem dürfe nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein derartiger Hinderungsgrund nicht dauerhaft sein, wie dies zum Beispiel bei einem Angstzustand oder einer psychischen Traumatisierung, wie gegenständlich durch die Bürgerkriegssituation in Côte d´Ivoire ausgelöst, der Fall sei. Laut Angaben der Antragstellerin sei ihre Traumatisierung jedoch dauerhaft. In der Stellungnahme sei sogar von einer Intensivierung der Beeinträchtigung die Rede. Daher liege kein Tatbestand des § 64 NAG vor und sei der Verlängerungsantrag spruchgemäß abzuweisen gewesen. Hinsichtlich der in den Stellungnahmen vorgebrachten Umständen, wonach die Antragstellerin durch unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse gehindert gewesen sei, den Studienerfolg nachzuweisen, sei anzuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes psychische Belastungen infolge der Erkrankung oder des Todes eines Familienmitgliedes nicht unter den Tatbestand des Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG fallen. Es handle sich demnach nicht um einen unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund. Zudem dürfe nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein derartiger Hinderungsgrund nicht dauerhaft sein, wie dies zum Beispiel bei einem Angstzustand oder einer psychischen Traumatisierung, wie gegenständlich durch die Bürgerkriegssituation in Côte d´Ivoire ausgelöst, der Fall sei. Laut Angaben der Antragstellerin sei ihre Traumatisierung jedoch dauerhaft. In der Stellungnahme sei sogar von einer Intensivierung der Beeinträchtigung die Rede. Daher liege kein Tatbestand des Paragraph 64, NAG vor und sei der Verlängerungsantrag spruchgemäß abzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführern fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und bekämpfte den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit und führte dazu im Wesentlichen aus wie folgt: Unter Verweis auf Art 1 EMRK sei vorzubringen, dass die belangte Behörde zwar dargelegt habe, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 28.07.2010 über legale Aufenthaltstitel verfügt habe, in diesem Zeitraum auch in Österreich aufhältig gewesen sei und zahlreiche Ausbildungen absolviert habe, mit denen auch eine dementsprechende Integration einhergegangen sei. Allerdings habe die Behörde nicht geprüft, ob ihre abweisende Entscheidung über den Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin einen Eingriff in das in den letzten sechs Jahren entstandene und von der Schutzsphäre des Art 8 EMRK umfasste Privatleben darstelle und ob die Beschwerdeführerin durch die abweisende Entscheidung in ihrem Recht auf dieses Privatleben verletzt werden würde. Unter Verweis auf Artikel eins, EMRK sei vorzubringen, dass die belangte Behörde zwar dargelegt habe, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 28.07.2010 über legale Aufenthaltstitel verfügt habe, in diesem Zeitraum auch in Österreich aufhältig gewesen sei und zahlreiche Ausbildungen absolviert habe, mit denen auch eine dementsprechende Integration einhergegangen sei. Allerdings habe die Behörde nicht geprüft, ob ihre abweisende Entscheidung über den Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin einen Eingriff in das in den letzten sechs Jahren entstandene und von der Schutzsphäre des Artikel 8, EMRK umfasste Privatleben darstelle und ob die Beschwerdeführerin durch die abweisende Entscheidung in ihrem Recht auf dieses Privatleben verletzt werden würde. Die Behörde habe den Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht verletzt, da sie von der Stellungnahme vom 20.01.2015, insbesondere von den Angaben: „Meine Mandantin stammt aus einem Bürgerkrieggebiet, von welchem ihre Familie schwer betroffen war. Diese traumatischen Erlebnisse haben sie psychisch schwer belastet. Nach Beendigung der Ausbildung zur Pflegehelferin im Juli 2014 verbrachte sie zwei Monate zu Hause bei ihrer Familie. Dort wurde sie wieder mit den damaligen Ereignissen konfrontiert und war aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht in der Lage, ihre volle Studienleistung zu erbringen“, auf einen dauerhaften Hinderungsgrund geschlossen hätten, ohne die tatsächliche Dauer oder das Ausmaß dieses Hinderungsgrundes zu überprüfen. Dass ein ordnungsgemäß geführtes Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis gekommen sei, dass kein dauerhafter Hinderungsgrund vorliege, beweise allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2010 erfolgreich, ohne dauernd durch traumatische Folgen negativ beeinträchtigt zu sein, die Deutschkurse bis C1 und eine Ausbildung als Pflegehelferin absolviert habe. Der kurze Besuch bei ihrer Familie habe sich praktisch nur kurz aber dementsprechend intensiv auf die Psyche der Beschwerdeführerin ausgewirkt, dass sie gerade nicht die erforderlichen ECTS erbringen habe können. Dass sich die Erinnerungen derart auswirken würden, sei für die Beschwerdeführerin unvorhersehbar und unabwendbar gewesen und ihrer Einflusssphäre gänzlich entzogen. Im Übrigen könne unter Berücksichtigung des Art 8 EMRK von der Beschwerdeführerin nicht erwartet werden, dass sie sich gänzlich von ihrer Familie fernhalte. Gerade wegen des möglichen und unvorhergesehenen Eintritts solcher Situationen habe der Gesetzgeber § 64 Abs 3 letzter Satz NAG geschaffen, damit nicht unverhältnismäßig entschieden werden müsse, sondern der Behörde ein Ermessensspielraum bleibe. Eben diesen hätte die Erstbehörde im gegenständlichen Fall ausüben müssen um nicht den Art 8 EMRK zu verletzten. Dass sich die Erinnerungen derart auswirken würden, sei für die Beschwerdeführerin unvorhersehbar und unabwendbar gewesen und ihrer Einflusssphäre gänzlich entzogen. Im Übrigen könne unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK von der Beschwerdeführerin nicht erwartet werden, dass sie sich gänzlich von ihrer Familie fernhalte. Gerade wegen des möglichen und unvorhergesehenen Eintritts solcher Situationen habe der Gesetzgeber Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG geschaffen, damit nicht unverhältnismäßig entschieden werden müsse, sondern der Behörde ein Ermessensspielraum bleibe. Eben diesen hätte die Erstbehörde im gegenständlichen Fall ausüben müssen um nicht den Artikel 8, EMRK zu verletzten. Unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 04.10.2012, Zl 2012/09/0015, brachte die Beschwerdeführerin weiter vor, dass die Behörden die Pflicht treffe, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung, einzugehen. Die Behörde dürfe sich nicht über Behauptungen und Beweisanträge ohne Begründung und Ermittlung hinwegsetzen. Im gegenständlichen Fall habe die Behörde aus der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund der traumatischen Erlegnisse die nötigen Erfolgsnachweise nicht erbringen können, willkürlich geschlossen, dass es sich um einen dauerhaften Hinderungsgrund handle, welcher nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht vorliegen dürfe. Die Behörde habe hier insofern willkürlich entscheiden, als sie eindeutig die nötigen Ermittlungen bezüglich der Behauptung der Beschwerdeführerin unterlassen habe. Weiters sei der Bescheid mangelhaft begründet worden, was einer Überprüfung durch weitere Instanzen entgegenstehe. Laut VwGH seien
der Anordnung des § 58 Abs 2 AVG Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werde. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auf die Bestimmungen des § 60 AVG betreffend die Begründung von Bescheiden sowie auf den § 41 Abs 1 VwGG. Die Erstbehörde habe es gänzlich unterlassen zu begründen, weshalb kein unvorhersehbares bzw unabwendbares Ereignis vorgelegen sei, sondern habe lediglich pauschal auf das Vorliegen einer psychischen Belastung verwiesen. Weiters sei der Bescheid mangelhaft begründet worden, was einer Überprüfung durch weitere Instanzen entgegenstehe. Laut VwGH seien
der Anordnung des Paragraph 58, Absatz 2, AVG Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werde. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auf die Bestimmungen des Paragraph 60, AVG betreffend die Begründung von Bescheiden sowie auf den Paragraph 41, Absatz eins, VwGG. Die Erstbehörde habe es gänzlich unterlassen zu begründen, weshalb kein unvorhersehbares bzw unabwendbares Ereignis vorgelegen sei, sondern habe lediglich pauschal auf das Vorliegen einer psychischen Belastung verwiesen. In Anbetracht dessen, dass es sich unter Berücksichtigung der bisherigen Leistungen der Beschwerdeführerin nunmehr um einen einmaligen Rückschlag in 6 Jahren handle, sei der Beschwerdeführerin bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens dennoch die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen gewesen. Weiters sei festzustellen gewesen, dass der Unterhalt der Beschwerdeführerin gesichert sei und sie über eine selbst finanzierte Wohnmöglichkeit, zahlreiche Kontakte, einen tadellosen Leumund sowie gute Deutschkenntnisse verfüge. Zum Schutze des Privatlebens der Beschwerdeführerin hätte die Behörde von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen sollen, daher leide der Bescheid an einem wesentlichen Verfahrensfehler. Mit Verweis auf das VwGH Erkenntnis vom 19.11.2014, Zl Ra 2014/22/0128, brachte die Beschwerdeführerin weiters vor, dass die Behörde den Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt habe, zumal eine vorübergehende Erkrankung – gegenständlich ausgelöst durch die Konfrontation im Rahmen des Familienbesuchs – sehr wohl geeignet sei, den Tatbestand des § 64 Abs 3 NAG zu erfüllen. Ein dauerhafter Hinderungsgrund hätte nur dann vorgelegen, wenn die die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im Jahr 2010 überhaupt keinen Studienerfolg nachweisen hätte können. Sie habe den geforderten Studienerfolg seither bereits mehrmals erzielt, nur nicht im Jahr
- In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auf das VwGH-Erkenntnis zu Zl 2013/22/
- Es verhalte sich gegenständlich derart, dass die Beschwerdeführerin zwar keiner dauernden Behandlung bedürfe, sondern aufgrund des Familienbesuchs an den Bürgerkrieg erinnert werde und dies zu einer jeweils kurzzeitigen Senkung der Studienleistung führe. Dementsprechend werde die Beschwerdeführerin im Falle der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wieder Leistungen als Studierende erbringen. Mit Verweis auf das VwGH Erkenntnis vom 19.11.2014, Zl Ra 2014/22/0128, brachte die Beschwerdeführerin weiters vor, dass die Behörde den Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt habe, zumal eine vorübergehende Erkrankung – gegenständlich ausgelöst durch die Konfrontation im Rahmen des Familienbesuchs – sehr wohl geeignet sei, den Tatbestand des Paragraph 64, Absatz 3, NAG zu erfüllen. Ein dauerhafter Hinderungsgrund hätte nur dann vorgelegen, wenn die die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im Jahr 2010 überhaupt keinen Studienerfolg nachweisen hätte können. Sie habe den geforderten Studienerfolg seither bereits mehrmals erzielt, nur nicht im Jahr
- In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auf das VwGH-Erkenntnis zu Zl 2013/22/
- Es verhalte sich gegenständlich derart, dass die Beschwerdeführerin zwar keiner dauernden Behandlung bedürfe, sondern aufgrund des Familienbesuchs an den Bürgerkrieg erinnert werde und dies zu einer jeweils kurzzeitigen Senkung der Studienleistung führe. Dementsprechend werde die Beschwerdeführerin im Falle der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wieder Leistungen als Studierende erbringen. Der Bescheid stelle eindeutig einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin und damit einen Verstoß gegen Art 8 EMRK dar. Diesbezüglich verwies die Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2014, Zl U823/2013, wonach das Unterlassen jeglicher ordentlicher Ermittlungstätigkeit Willkür darstelle. Daher werde beantragt den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu zur Ergänzung des Verfahrens an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Der Bescheid stelle eindeutig einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin und damit einen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK dar. Diesbezüglich verwies die Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2014, Zl U823/2013, wonach das Unterlassen jeglicher ordentlicher Ermittlungstätigkeit Willkür darstelle. Daher werde beantragt den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu zur Ergänzung des Verfahrens an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der am
- August 2016 beim Landesverwaltungsgericht Tirol einlangte, hat der Rechtsvertreter noch nachstehenden Sachverhalt vorgebracht: „In umseitiger Rechtssache gibt die Antragstellerin bekannt, dass sie Rechtsanwälte1 und 2 , , mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Diese berufen sich
§ 10
AVG auf die erteilte Bevollmächtigung.„In umseitiger Rechtssache gibt die Antragstellerin bekannt, dass sie Rechtsanwälte1 und 2 , , mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Diese berufen sich
Paragraph 10, AVG auf die erteilte Bevollmächtigung. 1.) Die Antragstellerin stammt aus Burkina Faso. Sie hält sich seit 30.9.2010 in Österreich auf. Sie verfügte seither über Aufenthaltstitel Student bzw. Schüler. Der letzte Aufenthaltstitel Student wurde ihr bis 01.11.2015 erteilt. Mit Schriftsatz vom 27.10.2015 stellte die Antragstellerin einen Verlängerungsantrag. Am 29.10.2015 wurde ihr aufgetragen einen Studienerfolgsnachweis vorzulegen. Mit Stellungnahme vom 9.11.2015 teilte die Antragstellerin mit, dass sie wegen der kriegerischen Ereignisse in ihrer Heimat, von denen Mitglieder ihrer Familie unmittelbar betroffen waren, psychisch derart belastet war, dass sie vorübergehend keine Prüfungen in ihrem Studium oblegen konnte. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.3.2016, ****, wurde der Verlängerungsantrag abgewiesen. Sie habe nur 5,5 ECTS-Anrechnungspunkte in ihrem Studium „Geographie und Wirtschaftskunde" vorweisen können. Die Belastung durch den Tod eines Angehörigen sei kein Grund des § 64 Abs 3 letzter Satz NAG. Auch dürfte dieser nicht dauerhaft sein - was von der Antragstellerin jedoch auch nie behauptet wurde.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.3.2016, ****, wurde der Verlängerungsantrag abgewiesen. Sie habe nur 5,5 ECTS-Anrechnungspunkte in ihrem Studium „Geographie und Wirtschaftskunde" vorweisen können. Die Belastung durch den Tod eines Angehörigen sei kein Grund des Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG. Auch dürfte dieser nicht dauerhaft sein - was von der Antragstellerin jedoch auch nie behauptet wurde. Die dagegen am 14.4.2016 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.7.2016, LVwG-2016/17/0828-1, ohne Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung als unbegründet abgewiesen.
§ 25aVw
GG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Dieses Erkenntnis wurde dem Vertreter Rechtsanwalt1 am 4.8.2016 zugestellt.Die dagegen am 14.4.2016 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.7.2016, LVwG-2016/17/0828-1, ohne Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 25 a, VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Dieses Erkenntnis wurde dem Vertreter Rechtsanwalt1 am 4.8.2016 zugestellt. 2.)
§ 32Abs 1 Z 2 Vw
GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision gegen das Erkenntnis nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.2.)
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision gegen das Erkenntnis nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
§ 32Abs 2 Vw
GVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. 3.) Die Abweisung der Beschwerde wird darauf gestützt, dass die Antragstellerin laut vorgelegtem Studienerfolgsnachweis vom 4.11.2015 nur Prüfungen im Umfang von 5,5 ECTS-Anrechnungspunkten abgelegt hat. Betreffend der psychischen Belastung wurde angemerkt, dass sie sich nie in psychische Behandlung begeben hat. Damit der Beschwerde stattgegeben hätte werden können, hätte die Beschwerdeführerin nachweisen müssen, dass sie im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von zumindest 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat. Da dieser Nachweis am 28.7.2016 nicht vorlag, wurde die Beschwerde abgewiesen. Auch der Ausnahmetatbestand des § 64 Abs 3 letzter Satz NAG sei nicht vorgelegen, da eine psychische Belastung durch den Tod oder die Erkrankung eines Familienmitgliedes nicht unter diesen Tatbestand zu subsumieren sei.Damit der Beschwerde stattgegeben hätte werden können, hätte die Beschwerdeführerin nachweisen müssen, dass sie im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von zumindest 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat. Da dieser Nachweis am 28.7.2016 nicht vorlag, wurde die Beschwerde abgewiesen. Auch der Ausnahmetatbestand des Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG sei nicht vorgelegen, da eine psychische Belastung durch den Tod oder die Erkrankung eines Familienmitgliedes nicht unter diesen Tatbestand zu subsumieren sei. 4.) Die Antragstellerin hat weiterhin an der Universität Innsbruck studiert. Im WS 15/16 betrieb sie das Lehramtsstudium Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde und politische Bildung sowie Geographie und Wirtschaftskunde, seit dem SS 16 das Bachelorstudium Französisch. Sie hat im abgelaufenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von 16 ECTS-Anrechnungspunkten abgelegt wie folgt. 02.02.2016 Grundlagen der Unterrichtsgestaltung 2,0 ECTS 20.5.2016 Praxisorientierte LV romanische Kulturräume 5,0 ECTS 27.06.2016 korrektive Phonetik (Bl & B2) 1,0 ECTS 28.06.2016 Lesen/Schreiben 1 (Bl +) 1,5 ECTS 30.06.2016 Deutsch als Fremdsprache Aufbaustufe IV (B2 + ) 6.5 ECTS30.06.2016 Deutsch als Fremdsprache Aufbaustufe römisch vier (B2 + ) 6.5 ECTS 16 ECTS Die Antragstellerin legte die Prüfung „korrektive Phonetik (B1 & B2)" zwar bereits am 27.06.2016 ab, das positive Prüfungsergebnis wurde jedoch erst am 28.07,2016 über das Studierendenportal der Universität Innsbruck (LFU Online) bekannt gegeben, wovon die Antragstellerin bei einer Abfrage am 29.07.2016 Kenntnis erhielt. Der Antrag ist daher rechtzeitig gestellt. Die Antragstellerin versuchte sofort mit ihrem Vertreter Rechtsanwalt1 Kontakt aufzunehmen. Dieser befand sich aber bis zum 01.08.2016 auf Urlaub. Am 04.08.2016 wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.07.2016 dem Vertreter zugestellt. Am 09.08.2016 konnte Rechtsanwalt1 Univ. Prof. Dr. BB, welche die Antragstellerin in ihren Bemühungen unterstützt, erreichen und diesen vom negativen Verfahrensausgang unterrichten. Dieser wiederum teilte dem Vertreter erstmals mit, dass die Antragstellerin mittlerweile 16 ECTS Anrechnungspunkte erreichen konnte, was ihr seit dem 29.07.2016 bekannt war. Am 10.8.2016 übergab die Antragstellerin ihrem Vertreter zwei Bestätigungen des Studienerfolges betreffend den in Pkt 4.) angeführten ECTS-AP für das WS 15 und SS 15/
- Diese zwei Bestätigungen des Studienerfolges stellen zwei neue Beweismittel dar, die im Verfahren ohne Verschulden der Antragstellerin nicht geltend gemacht werden konnten, zumal ihr diese praktisch zeitgleich mit der Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bekannt wurden und die in ihrer Zusammenschau alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Aus diesen zwei Bestätigungen des Studienerfolges geht hervor, dass die Antragstellerin im abgelaufenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von 16 ECTS-Anrechnungspunkten abgelegt hat. Weiters dass die vorgebrachte psychische Beeinträchtigung keinen dauerhaften, sondern nur einen vorübergehenden Hinderungsgrund darstellte (vgl. VwGH vom 19.11.2014, Ra 2014/22/0128). Wäre der Hinderungsgrund dauerhaft gewesen, wäre die Erbringung des Studienerfolges nicht möglich gewesen.Aus diesen zwei Bestätigungen des Studienerfolges geht hervor, dass die Antragstellerin im abgelaufenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von 16 ECTS-Anrechnungspunkten abgelegt hat. Weiters dass die vorgebrachte psychische Beeinträchtigung keinen dauerhaften, sondern nur einen vorübergehenden Hinderungsgrund darstellte vergleiche VwGH vom 19.11.2014, Ra 2014/22/0128). Wäre der Hinderungsgrund dauerhaft gewesen, wäre die Erbringung des Studienerfolges nicht möglich gewesen. Gestützt auf obiges Vorbringen wird daher gestellt nachfolgender Antrag: Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle dem Antrag auf Wiederaufnahme des durch Erkenntnis vom 28.7.2016, zugestellt am 4.8.2016, bereits abgeschlossenen Verfahrens auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierende" FW-15068 und LVwG-2016/17/0828-1 stattgeben, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.3.2016, **, stattgeben und der Antragstellerin den beantragten weiteren Aufenthaltstitel „Studierende" erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen. X, am 11.08.2016 für AA“römisch zehn, am 11.08.2016 für AA“ II. Tatsachenfeststellungen:römisch zwei. Tatsachenfeststellungen: Die Beschwerdeführerin, AA, wurde am xx.xx.xxxx in Z, Côte d´Ivoire, geboren und besitzt die Staatsbürgerschaft von Burkina Faso. Einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ brachte die Beschwerdeführerin erstmals am 25.05.2009 beim österreichischen Honorarkonsulat Abidjan, Côte d´Ivoire, ein. Der begehrte Aufenthaltstitel wurde der Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft Y aufgrund einer Studienaufnahmebestätigung des C-Gymnasiums, für den Zeitraum vom 28.07.2010 bis 28.07.2011 erteilt. Die in der Folge von der Beschwerdeführerin eingebrachten Verlängerungsanträge wurden von der zuständigen Behörde jeweils positiv erledigt und der Beschwerdeführerin die beantragten Aufenthaltsbewilligungen („Studierende“) erteilt. Aufgrund entsprechender Bestätigungen des Berufsförderungsinstituts Tirol (BFI) wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2010 diverse Deutschkurse absolviert hat. Laut Diplomurkunde vom 09.07.2012 hat die Beschwerdeführerin die Prüfung des Österreichischen Sprachendiploms Deutsch „B2 Mittelstufe Deutsch“ (Diplomnummer ****) bestanden. Laut Bestätigungsschreiben vom 01.05.2012 wurde die Beschwerdeführerin von der Universität Innsbruck als außerordentliche Studentin für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen zugelassen. Am 08.01.2013 brachte die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer begehrten Aufenthaltsbewilligung einen Zweckänderungsantrag vom Aufenthaltszweck „Studierender“ auf den Aufenthaltszweck „Schüler“ bei der belangten Behörde ein. Dem Antrag wurde eine Schulbesuchsbestätigung der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege des Krankenhaus W vom 21.12.2012 beigelegt, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin zwischen 01.10.2012 und 30.11.2012 die Diplomausbildung für den gehobenen Dienst und vom 01.12.2012 bis voraussichtlich Mai 2014 den Pflegehilfelehrgang für mindestens 20 Stunden pro Woche an der Gesundheits- und Krankenpflegeschule W absolviert hat. Daraufhin wurde dem Zweckänderungsantrag Folge gegeben und der Beschwerdeführerin nunmehr die Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ mit Gültigkeit 04.03.2013 bis 04.03.2014 erteilt. Nach Vorlage einer Bestätigung über anerkannte Prüfungen von der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege W wurde dem drauffolgenden Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin vom 03.03.2014 mit Gültigkeit vom 05.03.2014 bis 31.10.2014 Folge gegeben und die Aufenthaltsbewilligung erteilt. Mit Antrag vom 24.10.2014 begehrte die Beschwerdeführerin wiederum die Zweckänderung ihres Aufenthaltszwecks von „Schüler“ auf „Studierender“. Der Aufenthaltstitel „Studierender“ wurde der Beschwerdeführerin mit Gültigkeit vom 01.11.2014 bis 01.11.2015 erteilt. Mit dem verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrag vom 28.10.2015 begehrte die Beschwerdeführerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“. Nach Vorlage einer Studienerfolgsbestätigung vom 04.11.2015 wies die belangte Behörde den Antrag ab. Laut vorgelegtem Studienerfolgsnachweis der Universität Innsbruck vom 04.11.2015 hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Lehramtstudiums „Geographie und Wirtschaftskunde“ im Wintersemester 2014 zwei Prüfungen abgelegt, die jeweils negativ beurteilt wurden. Im Sommersemester 2015 hat die Beschwerdeführerin die Prüfung aus „Geographie und Schule“ am 27.05.2015 im Umfang von 1 Semesterwochenstunde bzw von 1,5 ECTS-Punkten positiv abgelegt. Am 26.06.2015 hat die Beschwerdeführerin die Prüfung aus „Grundzüge der Humangeographie I“ im Umfang von 2 Semesterstunden bzw 4 ECTS-Punkten ebenfalls positiv abgelegt. Weitere Prüfungen wurden von der Beschwerdeführerin laut dem Studienerfolgsnachweis im Jahr 2015 keine abgelegt. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin demnach im Jahr 2015 einen Studienerfolg von insgesamt 3 Semesterstunden bzw 5,5 ECTS-Punkten erreicht. Wie aufgrund des vom Rechtsvertreters gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und den dabei vorgelegten unbedenklichen Kopien zum Studienerfolgsnachweis der Beschwerdeführerin nunmehr bekannt geworden ist, hat die Beschwerdeführerin im Winter, sowie Sommersemester 2015/2016 16 ECTS Punkte erreichen können für das Bachelorstudium Französisch.Wie aufgrund des vom Rechtsvertreters gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und den dabei vorgelegten unbedenklichen Kopien zum Studienerfolgsnachweis der Beschwerdeführerin nunmehr bekannt geworden ist, hat die Beschwerdeführerin im Winter, sowie Sommersemester 2015 aus 2016, 16 ECTS Punkte erreichen können für das Bachelorstudium Französisch. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten psychischen Belastung infolge eines Familienbesuchs ihrer Heimat Côte d´Ivoire im Jahr 2014, wo sie mit den Erlebnissen des dortigen Bürgerkrieges und dessen Auswirkungen auf ihre Familie konfrontiert wurde, wird festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin – soweit aus dem erstinstanzlichen Akt und aus den Angaben der Beschwerdeführerin selbst ersichtlich – nie in psychologische Behandlung begeben hat. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zu **** und den darin enthaltenen Stellungnahme und Urkunden aus der Beschwerde vom 06.04.2016, insbesondere den darin angeführten Vorbringen der Beschwerdeführerin, sowie dem Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, aus dem vom Rechtsvertreter am
- August 2016 eingebrachten Antrag der Wiederaufnahme des Verfahrens und dort insbesondere durch Vorlage der Bestätigung des Studienerfolges der Universität Innsbruck, Erstellungsdatum vom 10.08.
- Die Angaben zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den dem Verfahren zugrundeliegenden Anträgen und den beiliegenden Urkunden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Falles im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Falles im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005, in der geltenden Fassung BGBl I Nr 70/2015:Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung BGBl römisch eins Nr 70/2015: Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels § 25Paragraph 25
(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen
§ 11Abs.
1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung
§§ 52ff.
FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
§ 8VwGVG gehemmt.
(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung
Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(2)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.
(3)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen. Studierende § 64Paragraph 64
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
- die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und
- ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(3)Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. (…) Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl II Nr 451/2005 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 481/2013: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 451 aus 2005, zuletzt geändert durch BGBl römisch zwei Nr 481/2013: Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen § 8Paragraph 8 Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: 7. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“: b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis
§ 75Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 id
F BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung
§ 62Abs.
4 UGb) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis
Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung
Paragraph 62, Absatz 4, UG Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015: Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 131/2015: Zeugnisse § 75Paragraph 75 (…)
(6)Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zufolge § 3 Abs 2 NAG idgF zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig.Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zufolge Paragraph 3, Absatz 2, NAG idgF zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht und erweist sich auch sonst als zulässig.
§ 28Abs 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht und erweist sich auch sonst als zulässig.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Da diese Voraussetzungen gegeben sind und die Erstbehörde, wie oben dargetan, eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat, obliegt es dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall in der Sache selbst zu entscheiden. Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, näher auf die vorgebrachten Beschwerdegründe einzugehen, da etwaige Verfahrensfehler vor der Erstbehörde im Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt worden wären (vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 376; VwGH vom 30.06.1994, 93/09/0333).Da diese Voraussetzungen gegeben sind und die Erstbehörde, wie oben dargetan, eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat, obliegt es dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall in der Sache selbst zu entscheiden. Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, näher auf die vorgebrachten Beschwerdegründe einzugehen, da etwaige Verfahrensfehler vor der Erstbehörde im Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt worden wären vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 376; VwGH vom 30.06.1994, 93/09/0333).
§ 64
Abs 3 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nur zulässig, wenn der Betroffene nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
Paragraph 64, Absatz 3, NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nur zulässig, wenn der Betroffene nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Für Studenten einer öffentlichen Universität besteht ein Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Bestimmungen somit in einem Nachweis nach § 75 Abs 6 UG (vgl VwGH vom 03.07.2008, 2008/18/0477). Nach dieser Bestimmung hat die Universität einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.Für Studenten einer öffentlichen Universität besteht ein Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Bestimmungen somit in einem Nachweis nach Paragraph 75, Absatz 6, UG vergleiche VwGH vom 03.07.2008, 2008/18/0477). Nach dieser Bestimmung hat die Universität einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat. Da laut § 52 UG das Studienjahr am
- Oktober beginnt und am
- September des darauffolgenden Kalenderjahres endet, versteht der Verwaltungsgerichtshof die Bestimmung des § 8 Z 7 lit b NAG-DV dahingehend, dass für die Beurteilung des ausreichenden Studienerfolges nach § 64 NAG stets das zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits vollständig abgelaufene Studienjahr maßgeblich sei (ständige Rechtsprechung, vgl zB VwGH vom 26.02.2013, 2010/22/0127).Da laut Paragraph 52, UG das Studienjahr am
- Oktober beginnt und am
- September des darauffolgenden Kalenderjahres endet, versteht der Verwaltungsgerichtshof die Bestimmung des Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV dahingehend, dass für die Beurteilung des ausreichenden Studienerfolges nach Paragraph 64, NAG stets das zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits vollständig abgelaufene Studienjahr maßgeblich sei (ständige Rechtsprechung, vergleiche zB VwGH vom 26.02.2013, 2010/22/0127). Die Beschwerdeführerin hat mit dem verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrag einen Studienerfolgsnachweis der Universität Innsbruck über die von ihr im gegenständlichen Studienjahr (Wintersemester 2014 und Sommersemester 2015) abgelegten Prüfungen vorgelegt. Wie festgestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin in dieser Zeit lediglich zwei von vier Prüfungen positiv abgelegt und damit einen Studienerfolg im Umfang von insgesamt 5,5 ECTS-Punkten bzw 3 Semesterstunden erzielt. Wie jedoch in der Folge weiters ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin im Winter- und Sommersemester 2015/2016 jedoch 16 ECTS Punkte bzw 11 Semesterstunden nachweisen können. Wie jedoch in der Folge weiters ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin im Winter- und Sommersemester 2015 aus 2016, jedoch 16 ECTS Punkte bzw 11 Semesterstunden nachweisen können. Die Beschwerdeführerin hat erstmals eine Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ am
- Juni 2009 durch die Bezirkshauptmannschaft Y erhalten und ist diese Aufenthaltsbewilligung mehrmals verlängert worden. Es wurde zuletzt eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ gültig vom 05.03.2014 bis 31.10.2014 erteilt. Das wurde in der Folge dann am 24.10.2014 ein Zweckänderungs-/ Verlängerungsantrag mit dem Aufenthaltszweck „Schüler“ „Studierender“ gestellt. Dieser Aufenthaltstitel „Studierender“ wurde von der Behörde gültig von 01.11.2014 bis 01.11.2015 erteilt. Die Ausbildung zur Pflegehelferin wurde am 10.06.2014 mit Erfolg bestanden. In der Folge wurde dann der letzte verfahrensgegenständliche Antrag (Verlängerungsantrag) am 28.10.2015 gestellt. Die belangte Behörde hat den Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im vorangegangenen Studienjahr lediglich Prüfungen im Umfang von 5,5 ECTS Anrechnungspunkten positiv absolviert, bzw lediglich 3 Semesterstunden besucht habe und damit demnach den oben angeführten Vorschriften für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung notwendigen Studienerfolgnachweis nicht erbracht habe. Erst mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist nun hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin im Winter-/Sommersemester 2015/2016 die vorgeschriebenen 16 ECTS Punkte absolviert hat. In der Zwischenzeit ist somit ein weiteres Studienjahr (2015/2016) vergangen und hat die Beschwerdeführerin dieses für die Belegung eines Bachelorstudiums in Französisch an der Universität Innsbruck genutzt. Sie erfüllt somit § 64 Abs 1 Z 2 NAG, da sie ein ordentliches Studium an einer Universität absolviert. Sie ist als ordentliche Studentin inskribiert. Da nun ein weiteres Studienjahr, sofern man von der Sommerpause absieht, verstrichen ist, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des aktualitätsbezogenen Studienerfolgs auf die Studienfortschritte im zuletzt abgelaufenen Studienjahr Bedacht zu nehmen (siehe VwGH vom 18.10.2012, 2011/23/0441). Die Beschwerdeführerin hat erstmals eine Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ am
- Juni 2009 durch die Bezirkshauptmannschaft Y erhalten und ist diese Aufenthaltsbewilligung mehrmals verlängert worden. Es wurde zuletzt eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ gültig vom 05.03.2014 bis 31.10.2014 erteilt. Das wurde in der Folge dann am 24.10.2014 ein Zweckänderungs-/ Verlängerungsantrag mit dem Aufenthaltszweck „Schüler“ „Studierender“ gestellt. Dieser Aufenthaltstitel „Studierender“ wurde von der Behörde gültig von 01.11.2014 bis 01.11.2015 erteilt. Die Ausbildung zur Pflegehelferin wurde am 10.06.2014 mit Erfolg bestanden. In der Folge wurde dann der letzte verfahrensgegenständliche Antrag (Verlängerungsantrag) am 28.10.2015 gestellt. Die belangte Behörde hat den Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im vorangegangenen Studienjahr lediglich Prüfungen im Umfang von 5,5 ECTS Anrechnungspunkten positiv absolviert, bzw lediglich 3 Semesterstunden besucht habe und damit demnach den oben angeführten Vorschriften für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung notwendigen Studienerfolgnachweis nicht erbracht habe. Erst mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist nun hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin im Winter-/Sommersemester 2015 aus 2016, die vorgeschriebenen 16 ECTS Punkte absolviert hat. In der Zwischenzeit ist somit ein weiteres Studienjahr (2015 aus 2016,) vergangen und hat die Beschwerdeführerin dieses für die Belegung eines Bachelorstudiums in Französisch an der Universität Innsbruck genutzt. Sie erfüllt somit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, da sie ein ordentliches Studium an einer Universität absolviert. Sie ist als ordentliche Studentin inskribiert. Da nun ein weiteres Studienjahr, sofern man von der Sommerpause absieht, verstrichen ist, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des aktualitätsbezogenen Studienerfolgs auf die Studienfortschritte im zuletzt abgelaufenen Studienjahr Bedacht zu nehmen (siehe VwGH vom 18.10.2012, 2011/23/0441). Es ist der Beschwerdeführerin gelungen, konkrete Nachweise über den Fortschritt des Studiums zu erbringen. Hierfür kommen lediglich Studienleistungen an sich in Betracht, welche in Summe grundsätzlich die gesetzlich geforderten 16 ECTS Punkte erreichen müssen. Eine Bestätigung der Universität Innsbruck mit welcher bescheinigt wird, dass die Beschwerdeführerin diversen Lehrveranstaltungen (in Summe 13 Unterrichtseinheiten) erfolgreich 16 ECTS Punkte erworben hat, wurde vorgelegt. Dieser Nachweis beinhaltet somit die grundsätzlich gesetzlich geforderten 16 ECTS Punkte. Damit ist dieser zum jetzigen Zeitpunkt erforderliche Studiums Erfolgsnachweis
§ 64Abs 3 NAG i
Vm § 8 Z 7 lit b NRG-TV für die Erteilung des weiteren Aufenthaltstitels zur Ermöglichung der Fortsetzung des neuen Studiums als erbracht anzusehen. Es ist der Beschwerdeführerin gelungen, konkrete Nachweise über den Fortschritt des Studiums zu erbringen. Hierfür kommen lediglich Studienleistungen an sich in Betracht, welche in Summe grundsätzlich die gesetzlich geforderten 16 ECTS Punkte erreichen müssen. Eine Bestätigung der Universität Innsbruck mit welcher bescheinigt wird, dass die Beschwerdeführerin diversen Lehrveranstaltungen (in Summe 13 Unterrichtseinheiten) erfolgreich 16 ECTS Punkte erworben hat, wurde vorgelegt. Dieser Nachweis beinhaltet somit die grundsätzlich gesetzlich geforderten 16 ECTS Punkte. Damit ist dieser zum jetzigen Zeitpunkt erforderliche Studiums Erfolgsnachweis
Paragraph 64, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NRG-TV für die Erteilung des weiteren Aufenthaltstitels zur Ermöglichung der Fortsetzung des neuen Studiums als erbracht anzusehen. Es wird auf die Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl I Nr 120 idF BGBl I Nr 21 aus 2015 verwiesen, in welchem unter anderem ausgeführt wird wie folgt auszugsweise:Es wird auf die Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 21 aus 2015 verwiesen, in welchem unter anderem ausgeführt wird wie folgt auszugsweise: „Zeugnisse § 76…
(6)Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis aufzustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat. „Paragraph 76 …,
(6)Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis aufzustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat. „ Da somit ein Studienerfolgsnachweis der betreffenden Universität Innsbruck nach den maßgeblichen studienrechtlichen Bestimmungen vorliegt, ist ein Teil der Voraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach § 64 NAG erfüllt. Da somit ein Studienerfolgsnachweis der betreffenden Universität Innsbruck nach den maßgeblichen studienrechtlichen Bestimmungen vorliegt, ist ein Teil der Voraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 64, NAG erfüllt. Hinsichtlich der weiteren Erfordernisse ist der allgemeine Teil des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und hierbei insbesondere die Bestimmung des § 14a NAG zu berücksichtigen, welche das Modul1 benennt. Hinsichtlich der weiteren Erfordernisse ist der allgemeine Teil des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und hierbei insbesondere die Bestimmung des Paragraph 14 a, NAG zu berücksichtigen, welche das Modul1 benennt. Dieses verlangt nachstehende erfüllte Punkte: Demnach dürfen Aufenthaltstitel
§ 11
Abs 2 NAG einem Fremden nur erteilt werden, wenn dies nicht öffentlichen Interessen widerspricht (Z 1), der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine hinsichtlich der Familiengröße ortsübliche Unterkunft nachweist (Z 2), der Fremde über eine alle Risiken abdeckende und leistungspflichtige Krankenversicherung verfügt (Z 3), der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte(Z4) und die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehung der Republik Österreich zu anderen Völkerrechtssubjekten nicht wesentlich beinträchtigen würde (Z5). Demnach dürfen Aufenthaltstitel
Paragraph 11, Absatz 2, NAG einem Fremden nur erteilt werden, wenn dies nicht öffentlichen Interessen widerspricht (Ziffer eins,), der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine hinsichtlich der Familiengröße ortsübliche Unterkunft nachweist (Ziffer 2,), der Fremde über eine alle Risiken abdeckende und leistungspflichtige Krankenversicherung verfügt (Ziffer 3,), der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte(Z4) und die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehung der Republik Österreich zu anderen Völkerrechtssubjekten nicht wesentlich beinträchtigen würde (Z5). Im konkreten Beschwerdefall ergibt sich zunächst kein Hinweis auf das Vorliegen eines Erteilungshindernissen nach § 11 Abs 1 NAG. Im konkreten Beschwerdefall ergibt sich zunächst kein Hinweis auf das Vorliegen eines Erteilungshindernissen nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG. Bezüglich § 11 Abs 2 kann einleitend festgehalten werden, dass sich in Bezug auf öffentliche Interessen (Z1) und die internationalen Beziehungen der Republik Österreich (Z5) keinerlei Bedenken ergeben.Bezüglich Paragraph 11, Absatz 2, kann einleitend festgehalten werden, dass sich in Bezug auf öffentliche Interessen (Z1) und die internationalen Beziehungen der Republik Österreich (Z5) keinerlei Bedenken ergeben. Ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft (Z2) ist durch die Bestätigung bezüglich der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung durch Schwester DD der F-Schwestern in D gegeben, die gleichzeitig als Haftungserklärung betrachtet werden kann, da aus dieser Bestätigung hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin kostenlos Unterkunft und Verpflegung während der gesamten Ausbildungszeit in Österreich durch die F-Schwestern bezieht und sie alle eventuell anfallenden Kosten übernehmen. Diese Haftungserklärung der F-Schwestern, die notariell beglaubigt worden ist, liegt mehrfach für jedes Jahr ausgestellt im erstinstanzlichen Akt vor, vor und hat sich auch die Erstinstanz bei der mehrfachen Ausstellung von Aufenthaltstiteln zugunsten der Beschwerdeführerin mit Sicherheit darauf gestützt. Die Beschwerdeführerin ist sozialversichert. Die Beschwerdeführerin hat eine Vielzahl von Bestätigungen hinsichtlich ihrer Deutschkurse vorgelegt. Zuletzt hat sie Deutsch Grundstufe 6 sowie zuletzt wie bereits oben angeführt die Prüfung zu „B2 Mittelstufe Deutsch“ bestanden, zudem ist sie an der Universität Innsbruck am 16.03.2011 zugelassen worden. Nach § 11 Abs 5 führt der Aufenthalt des Fremden dann zu keiner finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft nach § 11 Abs 2 Z 4, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes.Nach Paragraph 11, Absatz 5, führt der Aufenthalt des Fremden dann zu keiner finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4,, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Der Richtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 lit a ASVG beträgt nach BGBl Nr 189/1955 idF BGBl II Nr 417/2015 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 293 idF vom 04.10.2016, 882,78 Euro. Der Richtsatz für Alleinstehende nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG beträgt nach Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 417 aus 2015, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 293, in der Fassung vom 04.10.2016, 882,78 Euro. Da die Don Bosco Schwestern die beglaubigte Haftungserklärung zugunsten der Beschwerdeführerin abgegeben haben mit dem Hinweis darauf, dass sie für alle laufenden Kosten während der gesamten Ausbildung für die Beschwerdeführerin in Österreich zu absolvieren gedenkt, aufkommen, ist von einem ausreichenden Einkommen das realistischer Weise zugunsten der Beschwerdeführerin herangezogen werden kann, auszugehen (Z4). Zum einen handelt es sich bei den F-Schwestern um einen anerkannten katholischen Orden zum anderen haben die F- Schwestern nun schon seit vielen Jahren das Leben der Antragstellerin in finanzieller Hinsicht nachweislich ausreichend unterstützt. Es liegt daher die Voraussetzung nach § 11 Abs 2 Z 4 iVm 11 Abs 5 NAG, wonach der Aufenthalt der Fremden nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen können darf, vor. Es liegt daher die Voraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit 11 Absatz 5, NAG, wonach der Aufenthalt der Fremden nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen können darf, vor. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als „Studierende“ den Studienerfolg des vergangenen Jahres nachweisen konnte, sie die Voraussetzungen des Teiles 1 erfüllt und daher eine Verlängerung ihres Aufenthaltstitels zugestimmt werden muss. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.17.0828.2