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{'item': 'LVwG-2016/27/0713-5'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 64§§ 4§ 23§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/27/0713-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind € 140,--, zu bezahlen.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind € 140,--, zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 V-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, V-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als

§ 9VSt

G verantwortlicher Vertreter des Arbeitgebers (handelsrechtlicher Geschäftsführer der B B Bau GmbH, Adresse, welche Komplimentär der C C Bau GmbH & Co KG ist) zu verantworten, dass bei der Kontrolle des Arbeitsinspektorates X der von der Firma C C Bau GmbH & Co KG übermittelten Unterlagen am 16.09.2015, unter Einbeziehung des Polizeiberichts der Polizeiinspektion Y vom 11.06.2015, festgestellt wurde, dass von der Firma C C Bau GmbH & Co KG - Adresse - am 11.06.2015 um 14:40 Uhr auf der Baustelle in Adresse, ein Schalelement mit nur einem Kranhaken – Typ M, 29-401-21, Firma MEVA - an dem Baustellenkran angehängt wurde, obwohl It. Betriebsanleitung immer 2 Kranhaken symmetrisch zum Schwerpunkt anzubringen sind.„Sie haben es als

Paragraph 9, VStG verantwortlicher Vertreter des Arbeitgebers (handelsrechtlicher Geschäftsführer der B B Bau GmbH, Adresse, welche Komplimentär der C C Bau GmbH & Co KG ist) zu verantworten, dass bei der Kontrolle des Arbeitsinspektorates römisch zehn der von der Firma C C Bau GmbH & Co KG übermittelten Unterlagen am 16.09.2015, unter Einbeziehung des Polizeiberichts der Polizeiinspektion Y vom 11.06.2015, festgestellt wurde, dass von der Firma C C Bau GmbH & Co KG - Adresse - am 11.06.2015 um 14:40 Uhr auf der Baustelle in Adresse, ein Schalelement mit nur einem Kranhaken – Typ M, 29-401-21, Firma MEVA - an dem Baustellenkran angehängt wurde, obwohl römisch eins t. Betriebsanleitung immer 2 Kranhaken symmetrisch zum Schwerpunkt anzubringen sind. Sie haben dadurch gegen § 35 Abs. 1 Z 2 des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz - ASchG idgFParagraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz - ASchG idgF verstoßen, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 130 Abs. 1 Z 16 des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz - ASchG idgFParagraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz - ASchG idgF begangen und wird eine Strafe in Höhe von € 700 verhängt, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden tritt. Ferner haben Sie

§ 64

Verwaltungsstrafgesetz 1991 € 70,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Strafe) zu bezahlen.Ferner haben Sie

Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 € 70,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Strafe) zu bezahlen. Der zu bezahlende Gesamtbetrag in der Höhe von € 770,00.“ Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine ausgewiesenen Vertreter Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach § 35 Abs 1 Z 2 ASchG nicht ermittelt und festgestellt worden seien, noch begründet worden sei, weshalb die Voraussetzungen der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 9 VStG vorliegen würden. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine ausgewiesenen Vertreter Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG nicht ermittelt und festgestellt worden seien, noch begründet worden sei, weshalb die Voraussetzungen der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nach Paragraph 9, VStG vorliegen würden. Es sei nicht ermittelt und festgestellt worden, welches Schalelement von welchem Typ am Baustellenkran angehängt worden sei und sei auch nicht festgestellt worden, was die einschlägige Bedienungsanleitung hinsichtlich der Verwendung von Kranhaken vorschreibe. Zusätzlich sei nicht festgestellt worden, welche Sicherheitsmechanismen und Sicherheitseinweisungen im Betrieb des Beschwerdeführers zur Prävention von Arbeitsunfällen bestehen würden, obwohl sich einzig und allein aus einer dahingehenden Versäumnis ein Schuldvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Verwaltungsstrafgesetz ergeben könne. Der Beschwerdeführer und dessen Unternehmen sei mit größtem und überdurchschnittlichem Einsatz bemüht, die Sicherheit der Arbeitnehmer und die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten. Ein „Schuldeingeständnis“ habe nicht vorgelegen. Zur Frage der Verwendung der Anzahl der Haken gäbe es unterschiedliche Betriebsanweisungen von denen lediglich eine Betriebsanleitung die Verwendung von 2 Haken vorsehe. Aus diesem Grund sei auf Tatbestandsebene völlig offen, ob überhaupt gegen eine Bedienungsanleitung iSd § 35 Abs 1 Z 2 (ASchG) verstoßen worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Unternehmens weit über das durchschnittliche Ausmaß hinausgehende Maßnahmen für ein umfassendes Sicherheitsmanagement getroffen und sei eine eigene Fachfirma als externe Sicherheitsfachkraft und Baustellenkoordinatorin betraut gewesen. Die Firma D D habe als Sicherheitsfachkraft iSd § 14 ASchG sowie zusätzlich als Baustellenkoordinatorin fungiert. In der Vereinbarung zwischen der Firma C C Bau GmbH & Co KG und der Firma D D heiße es, dass Gegenstand dieser Vereinbarung die Erfüllung aller aus den Bestimmungen des ASchG und den dazu ergangenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung sich ergebenden Aufgaben zur Betreuung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Betriebe der C C Bau GmbH & Co KG sei. Die Firma C C Bau GmbH & Co KG habe die Verantwortung für die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften an die Firma D D übertragen. Eine Verantwortung treffe allenfalls die Firma D D als verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs 2 VStG. Nach dem Unfall sei eine Analyse und Aufarbeitung der Unfallursachen erfolgt, was zeige welchen Stellenwert die Sicherheit der Arbeitnehmer im Unternehmen habe. Die D D habe eine umfassende Risikoanalyse durchgeführt, in welcher die beteiligten Mitarbeiter neuerlich in die Handhabung des Umsetzbügels eingewiesen worden seien. Dadurch sollen Unfälle, wie der gegenständliche, künftig unter allen Umständen verhindert werden. Zusätzlich sei ein ausgefeiltes internes Sicherheitsmanagement etabliert und würden regelmäßig Sicherheitsunterweisungen im Unternehmen stattfinden. An der stattgefundenen Sicherheitsunterweisung vom 27.04.2015 und 28.04.2015 habe auch jener Bauarbeiter (Herr E E), welcher am Unfalltag des 11.06.2015 das Schalelement nur einzeln bei der Sicherheitsklemme des Kranes angehängt habe, sowie jener Arbeiter, der auf dieser Baustelle als Bauaufsicht tätig gewesen sei (Herr F F) teilgenommen. Außerdem ist es im Rahmen des Unternehmens gängige Praxis, dass jeder Arbeiter vor Beginn und während der Bauarbeiten auf die einzuhaltenden Vorsichtsmaßnahmen und auf die richtige Benutzung der verwendeten Geräte ausdrücklich hingewiesen und eingeschult werde. Es sei die explizite Pflicht jedes Mitarbeiters statuiert, jeden Arbeitsunfall, jeden Beinaheunfall, jede festgestellte ernste und unmittelbare Unfallgefahr sowie Defekt sofort dem jeweiligen Vorgesetzten zu melden. Dies verdeutliche den Stellenwert der Unfallprävention im Sinne eines Kontrollsystems. Es entspreche auch der gängigen Praxis, dass alle Arbeiter zusätzlich zu dieser schriftlichen Unterweisung auch mündlich auf die Gefahren bei der Bauarbeit hingewiesen und zusätzlich noch unterwiesen würden, nicht unter einer schwebenden Last zu arbeiten. Zusätzlich würden auch alle Sicherheitssysteme der verwendeten Geräte regelmäßig überprüft und sei diesbezüglich eine klare Hierarchie und Kontrollsystematik im Rahmen des Unternehmens des Beschwerdeführers vorgesehen.Es sei nicht ermittelt und festgestellt worden, welches Schalelement von welchem Typ am Baustellenkran angehängt worden sei und sei auch nicht festgestellt worden, was die einschlägige Bedienungsanleitung hinsichtlich der Verwendung von Kranhaken vorschreibe. Zusätzlich sei nicht festgestellt worden, welche Sicherheitsmechanismen und Sicherheitseinweisungen im Betrieb des Beschwerdeführers zur Prävention von Arbeitsunfällen bestehen würden, obwohl sich einzig und allein aus einer dahingehenden Versäumnis ein Schuldvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz ergeben könne. Der Beschwerdeführer und dessen Unternehmen sei mit größtem und überdurchschnittlichem Einsatz bemüht, die Sicherheit der Arbeitnehmer und die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten. Ein „Schuldeingeständnis“ habe nicht vorgelegen. Zur Frage der Verwendung der Anzahl der Haken gäbe es unterschiedliche Betriebsanweisungen von denen lediglich eine Betriebsanleitung die Verwendung von 2 Haken vorsehe. Aus diesem Grund sei auf Tatbestandsebene völlig offen, ob überhaupt gegen eine Bedienungsanleitung iSd Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, (ASchG) verstoßen worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Unternehmens weit über das durchschnittliche Ausmaß hinausgehende Maßnahmen für ein umfassendes Sicherheitsmanagement getroffen und sei eine eigene Fachfirma als externe Sicherheitsfachkraft und Baustellenkoordinatorin betraut gewesen. Die Firma D D habe als Sicherheitsfachkraft iSd Paragraph 14, ASchG sowie zusätzlich als Baustellenkoordinatorin fungiert. In der Vereinbarung zwischen der Firma C C Bau GmbH & Co KG und der Firma D D heiße es, dass Gegenstand dieser Vereinbarung die Erfüllung aller aus den Bestimmungen des ASchG und den dazu ergangenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung sich ergebenden Aufgaben zur Betreuung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Betriebe der C C Bau GmbH & Co KG sei. Die Firma C C Bau GmbH & Co KG habe die Verantwortung für die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften an die Firma D D übertragen. Eine Verantwortung treffe allenfalls die Firma D D als verantwortliche Beauftragte iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG. Nach dem Unfall sei eine Analyse und Aufarbeitung der Unfallursachen erfolgt, was zeige welchen Stellenwert die Sicherheit der Arbeitnehmer im Unternehmen habe. Die D D habe eine umfassende Risikoanalyse durchgeführt, in welcher die beteiligten Mitarbeiter neuerlich in die Handhabung des Umsetzbügels eingewiesen worden seien. Dadurch sollen Unfälle, wie der gegenständliche, künftig unter allen Umständen verhindert werden. Zusätzlich sei ein ausgefeiltes internes Sicherheitsmanagement etabliert und würden regelmäßig Sicherheitsunterweisungen im Unternehmen stattfinden. An der stattgefundenen Sicherheitsunterweisung vom 27.04.2015 und 28.04.2015 habe auch jener Bauarbeiter (Herr E E), welcher am Unfalltag des 11.06.2015 das Schalelement nur einzeln bei der Sicherheitsklemme des Kranes angehängt habe, sowie jener Arbeiter, der auf dieser Baustelle als Bauaufsicht tätig gewesen sei (Herr F F) teilgenommen. Außerdem ist es im Rahmen des Unternehmens gängige Praxis, dass jeder Arbeiter vor Beginn und während der Bauarbeiten auf die einzuhaltenden Vorsichtsmaßnahmen und auf die richtige Benutzung der verwendeten Geräte ausdrücklich hingewiesen und eingeschult werde. Es sei die explizite Pflicht jedes Mitarbeiters statuiert, jeden Arbeitsunfall, jeden Beinaheunfall, jede festgestellte ernste und unmittelbare Unfallgefahr sowie Defekt sofort dem jeweiligen Vorgesetzten zu melden. Dies verdeutliche den Stellenwert der Unfallprävention im Sinne eines Kontrollsystems. Es entspreche auch der gängigen Praxis, dass alle Arbeiter zusätzlich zu dieser schriftlichen Unterweisung auch mündlich auf die Gefahren bei der Bauarbeit hingewiesen und zusätzlich noch unterwiesen würden, nicht unter einer schwebenden Last zu arbeiten. Zusätzlich würden auch alle Sicherheitssysteme der verwendeten Geräte regelmäßig überprüft und sei diesbezüglich eine klare Hierarchie und Kontrollsystematik im Rahmen des Unternehmens des Beschwerdeführers vorgesehen. Gemeinsam mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer diverse Urkunden vor, wobei insbesondere der Abschlussbericht der PI Y vom 02.07.2015 (Beilage A), das Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung des Herrn F F vom 17.06.2015 (Beilage B), die SFK-Vereinbarung vom 24.02.2015 (Beilage C), die Dokumentation der durchgeführten regelmäßigen Sicherheitsunterweisungen samt Teilnahmebestätigungen vom 27. und 28.04.2015 (Beilage D), das Konvolut über durchgeführte Erstunterweisungen aller eintretenden Mitarbeiter zum Thema Sicherheit- und Gesundheitsschutz (Beilage E), die Risikoanalyse der Firma D D vom 14.10.2015 (Beilage F) und der Evaluierungsbericht

§§ 4und 5 ASch

G (Beilage G) vorgelegt wurden.Gemeinsam mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer diverse Urkunden vor, wobei insbesondere der Abschlussbericht der PI Y vom 02.07.2015 (Beilage A), das Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung des Herrn F F vom 17.06.2015 (Beilage B), die SFK-Vereinbarung vom 24.02.2015 (Beilage C), die Dokumentation der durchgeführten regelmäßigen Sicherheitsunterweisungen samt Teilnahmebestätigungen vom 27. und 28.04.2015 (Beilage D), das Konvolut über durchgeführte Erstunterweisungen aller eintretenden Mitarbeiter zum Thema Sicherheit- und Gesundheitsschutz (Beilage E), die Risikoanalyse der Firma D D vom 14.10.2015 (Beilage F) und der Evaluierungsbericht

Paragraphen 4 und 5 ASchG (Beilage G) vorgelegt wurden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und insbesondere in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen G G sowie des Zeugen H H. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer die Betriebsanleitung des Kranhakens der Firma MEVA (Beilage 1) sowie die Betriebsanleitung der Firma Doka (betreffend den Einsatz bei Framaxelementen Beilage 2) vorgelegt. Auch in diese Urkunden wurde Einsicht genommen. Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B B Bau GmbH, Adresse, die ihrerseits Komplementär der C C Bau GmbH & Co KG ist. Der Beschwerdeführer hat es zu verantworten, dass bei der Kontrolle des Arbeitsinspektorats X, der von der Firma C C Bau GmbH & Co KG übermittelten Unterlagen am 16.09.2015, unter Einbeziehung des Polizeiberichts der PI Y vom 11.06.2015 festgestellt wurde, dass von der Firma C C Bau GmbH & Co KG, Adresse, am 11.06.2015 um 14.40 Uhr auf der Baustelle in Adresse, ein Schalelement mit nur einem Kranhaken – Typ M, 29-401-21, Firma MEVA - an dem Baustellenkran angehängt wurde, obwohl It. Betriebsanleitung immer 2 Kranhaken symmetrisch zum Schwerpunkt anzubringen sind.Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B B Bau GmbH, Adresse, die ihrerseits Komplementär der C C Bau GmbH & Co KG ist. Der Beschwerdeführer hat es zu verantworten, dass bei der Kontrolle des Arbeitsinspektorats römisch zehn, der von der Firma C C Bau GmbH & Co KG übermittelten Unterlagen am 16.09.2015, unter Einbeziehung des Polizeiberichts der PI Y vom 11.06.2015 festgestellt wurde, dass von der Firma C C Bau GmbH & Co KG, Adresse, am 11.06.2015 um 14.40 Uhr auf der Baustelle in Adresse, ein Schalelement mit nur einem Kranhaken – Typ M, 29-401-21, Firma MEVA - an dem Baustellenkran angehängt wurde, obwohl römisch eins t. Betriebsanleitung immer 2 Kranhaken symmetrisch zum Schwerpunkt anzubringen sind. Laut dem Polizeibericht der PI Y (Beilage A) wurde bei einem Arbeitsunfall der ungarische Staatsangehörige, I I, schwer verletzt, als er mit Reinigungsarbeiten auf der Baustelle beschäftigt war und sich ein Schalelement, das mit dem Kran gehoben wurde und nur mit einem Kranhaken angehängt gewesen war, vom Kranhaken löste. Der Bauarbeiter E E war seinerseits damit beschäftigt, Schalungselemente, die zu schmal waren, abzubauen und gegen breitere auszutauschen, wobei er die Elemente einzeln bei der Sicherungsklemme des Krans einhängte, woraufhin der Arbeiter J J den Kran per Fernbedienung bewegte, um die Elemente zwei Stockwerke tiefer abzusetzen und plötzlich ein Element beim Transport am Kran zu schwingen begann und in Folge zu kippen begann, wodurch das Element in der Sicherungsklemme verrutschte und sich letztlich die Sicherung der Klemme löste und das Element zu Boden stürzte, wobei es Herrn I I am Rücken traf. Die Verletzungen des Herrn I I waren dem Grade nach schwer.Laut dem Polizeibericht der PI Y (Beilage A) wurde bei einem Arbeitsunfall der ungarische Staatsangehörige, römisch eins römisch eins, schwer verletzt, als er mit Reinigungsarbeiten auf der Baustelle beschäftigt war und sich ein Schalelement, das mit dem Kran gehoben wurde und nur mit einem Kranhaken angehängt gewesen war, vom Kranhaken löste. Der Bauarbeiter E E war seinerseits damit beschäftigt, Schalungselemente, die zu schmal waren, abzubauen und gegen breitere auszutauschen, wobei er die Elemente einzeln bei der Sicherungsklemme des Krans einhängte, woraufhin der Arbeiter J J den Kran per Fernbedienung bewegte, um die Elemente zwei Stockwerke tiefer abzusetzen und plötzlich ein Element beim Transport am Kran zu schwingen begann und in Folge zu kippen begann, wodurch das Element in der Sicherungsklemme verrutschte und sich letztlich die Sicherung der Klemme löste und das Element zu Boden stürzte, wobei es Herrn römisch eins römisch eins am Rücken traf. Die Verletzungen des Herrn römisch eins römisch eins waren dem Grade nach schwer. Aus der Betriebsanleitung der Firma MEVA über Kranhaken (Beilage 1) ergibt sich, dass bei Umsetzen darauf zu achten ist, dass auch bei einzelnen Elementen 2 AS-Kranhaken verwendet werden und der Spreizwinkel am Kranseil 60° nicht überschreiten darf. Aus der im behördlichen Akt einliegenden Betriebsanleitung der Firma MEVA ergibt sich, dass immer 2 Kranhaken symmetrisch zum Schwerpunkt anzubringen sind. Auf der Baustelle wurden seinerzeit Kranhaken der Firma MEVA verwendet. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Risikoanalyse (Beilage F) ergibt sich, dass eine mechanische Gefährdung durch sich bewegende Teile bei einem unbeabsichtigten Lösen des Umsetzbügels unter der Überschrift „Verwendung und Instandhaltung“ (Fehlerbehebung) mit der Gefahr einer Verletzung durch herabfallende Schalelemente beschrieben wurde. Als Lösungsvorschlag wurde die Verwendung von 2 Umsetzbügeln und eine Unterweisung laut § 14 ASchG vorgeschlagen.Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Risikoanalyse (Beilage F) ergibt sich, dass eine mechanische Gefährdung durch sich bewegende Teile bei einem unbeabsichtigten Lösen des Umsetzbügels unter der Überschrift „Verwendung und Instandhaltung“ (Fehlerbehebung) mit der Gefahr einer Verletzung durch herabfallende Schalelemente beschrieben wurde. Als Lösungsvorschlag wurde die Verwendung von 2 Umsetzbügeln und eine Unterweisung laut Paragraph 14, ASchG vorgeschlagen. In der vom Beschwerdeführer vorgelegten Evaluierung (Beilage G) ist festgehalten, dass das Arbeitsmittel nicht ordnungsgemäß verwendet wurde und eine Schaltafel mit Breite 35 cm mittels einem Kranhaken angehoben wurde. Der Kranführer habe den Kran im Schnellgang bedient und die zuvor eingeleitete Drehbewegung abrupt gestoppt, wodurch die Last in eine Pendelbewegung gekommen sei und sich kurz danach vom Kranhaken gelöst habe und auf Herrn I I gestürzt sei. Es seien Maßnahmen zur Verhinderung weiterer gleicher Unfälle erforderlich und wurde die erforderliche Maßnahme in einer Unterweisung laut § 14 a ASchG aller Poliere und Kranführer gesehen, laut Bedienungsanleitung 2 Kranhaken zu verwenden, was mittlerweile auf den Baustellen umgesetzt werde und sei auch der betroffene Mitarbeiter nach dem Unfall unterwiesen worden.In der vom Beschwerdeführer vorgelegten Evaluierung (Beilage G) ist festgehalten, dass das Arbeitsmittel nicht ordnungsgemäß verwendet wurde und eine Schaltafel mit Breite 35 cm mittels einem Kranhaken angehoben wurde. Der Kranführer habe den Kran im Schnellgang bedient und die zuvor eingeleitete Drehbewegung abrupt gestoppt, wodurch die Last in eine Pendelbewegung gekommen sei und sich kurz danach vom Kranhaken gelöst habe und auf Herrn römisch eins römisch eins gestürzt sei. Es seien Maßnahmen zur Verhinderung weiterer gleicher Unfälle erforderlich und wurde die erforderliche Maßnahme in einer Unterweisung laut Paragraph 14, a ASchG aller Poliere und Kranführer gesehen, laut Bedienungsanleitung 2 Kranhaken zu verwenden, was mittlerweile auf den Baustellen umgesetzt werde und sei auch der betroffene Mitarbeiter nach dem Unfall unterwiesen worden. Der Beschwerdeführer konnte nicht angeben, wann an der Baustelle Kontrollen durch die verantwortlichen Bauleiter und die Sicherheitsfachkraft und den Baustellenkoordinator vorgenommen worden seien. G G habe Kontrollen durchgeführt, da er verantwortlicher Bauleiter gewesen sei und ebenfalls der Baustellenkoordinator und wusste der Beschwerdeführer nicht ob am Vorfalltag an der Baustelle kontrolliert worden sei. Aus der Unterweisung (Beilage D) ergibt sich, dass der Mitarbeiter E E an dieser Sicherheitsunterweisung teilgenommen hat, wobei das damalige Thema „Absturzsicherung, persönliche Schutzausrüstung, Leitern auf Baustellen, Gerüste und Prüfungen von Gerüsten“ war. Auf die Frage, was diese Sicherheitsunterweisung mit der Frage der Verwendung der Kranhaken zu tun habe, gab der Beschwerdeführer an, dass einmal im Jahr nicht jedes Thema besprochen werden könne. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass der ausgewiesene Facharbeiter in drei Jahren Berufsschule und drei Jahren Lehrbauhof gelernt habe, wie der gegenständliche Haken anzubringen sei. Nur der Bauleiter oder der Polier könne darüber Auskunft geben, ob der betreffende Arbeiter in die Verwendung des Mevahakens eingeschult war, wobei der Haken immer mit dem verwendeten Schalsystem zusammen hänge und ein Mevahaken zum Mevaschalsystem gehöre. Neben MEVA und Doka gebe es auch noch Ringer, PERI, Hünnebeck, Mayerschalung, wobei es sich jeweils um ein anderes System handle, das jeweils einen eigenen Haken habe. Der Beschwerdeführer gab an, dass es eine Kontrolle gebe, dass die Leute arbeitssicherheitstechnisch eingeschult würden, jedoch die Menge an Themen viel Zeit brauche und es nicht machbar sei, dass alles im Detail geschult werde. Es werde insofern kontrolliert, Es wird insofern kontrolliert, als die Leute dann unterschreiben würden, dass sie eine Unterweisung erhalten hätten. Darüber hinaus gebe es die Unterweisung auf der Baustelle betreffend die Erstunterweisung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz, welche dem Baustellenkoordinator obliege. Ob eine Erstunterweisung bei Herrn E E und Herrn J J erfolgt ist, kann nicht festgestellt werden. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer keine Unterlagen vorgelegt. Wer den Bauleiter dahingehend kontrolliert, ob er die Erstunterweisung vorgenommen hat, konnte der Beschwerdeführer nicht angeben. Dem Arbeitsinspektorat wurde keine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

§ 23Arb

IG gemeldet.Dem Arbeitsinspektorat wurde keine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

Paragraph 23, ArbIG gemeldet. Der bei der Firma C C angestellte Bauleiter, G G, hat in seiner Einvernahme angegeben, dass er am Unfalltag selbst nicht auf der Baustelle gewesen ist, sondern generell immer am Dienstag bei dieser Baustelle gewesen war. Er hat hinsichtlich der Verwendung der Schalelemente nichts kontrolliert, da die Verschalung schon im Laufen war. Im Nachhinein hat er festgestellt, dass die Firma MEVA vorgibt, dass 2 Haken für 1 Schalelement verwendet werden müssen. Er sei mit dem Schalsystem der Firma Framax (Doka) groß geworden, wo ein Haken zu verwenden sei und hat er nie hinterfragt, ob bei der Firma MEVA 2 Haken zu verwenden sind oder nur einer. Speziell auf die Schalung hat eine Einschulung nicht stattgefunden. Die Baukoordinatorin hat eine Einweisung über die Sicherheit vorgenommen, hinsichtlich der Verwendung der Schalelemente ist aber keine Einschulung erfolgt. Bei der Erstunterweisung wird nicht im Speziellen auf die Schalung, sondern auf die Sicherheit hingewiesen; insbesondere auf die Absturzsicherung, das Alkoholverbot und ähnliches. Der Zeuge H H hat angegeben, dass die Firma D D für diese Baustelle zuvor nichts gemacht habe, nur danach die Risikoanalyse, wobei die Firma D D GmbH als Sicherheitsfachkraft für die Firma C C Bau tätig sei. Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeugen G G und H H sowie durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden und die im behördlichen Akt befindlichen Urkunden getroffen werden. Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, dass sich aus der Betriebsanleitung der Firma Doka ergebe, dass bei Einzelelementen bei einer Elementbreite bis 60 cm auch nur 1 Haken verwendet werden kann, so ist darauf zu verweisen, dass sich demgegenüber aus der Anleitung der Firma MEVA eindeutig ergibt, dass auch bei einzelnen Elementen 2 AS Kranhaken verwendet werden müssen. Eine Einschränkung auf die Elementbreite wird dort nicht gemacht. Aus der im behördlichen Akt einliegenden Betriebsanleitung der Firma MEVA ergibt sich darüber hinaus vielmehr, dass immer 2 Kranhaken symmetrisch zum Schwerpunkt anzubringen sind. Der Beschwerdeführer hat überdies selbst angegeben, dass ein Haken mit dem Schalsystem zusammenhänge und ein Mevahaken zum MEVA-Schalsystem gehöre. Er wisse auch nach eigenen Angaben nicht, ob an der Baustelle am Vorfalltag eine Kontrolle erfolgt sei. Im Übrigen ergibt sich eindeutig aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates X vom 15.12.2015, der eine Betriebsanleitung der Firma MEVA hinsichtlich der Verwendung der Kranhaken beigelegt ist (behördlicher Akt), dass immer zwei Kranhaken symmetrisch zum Schwerpunkt anzubringen sind. Aus der Abbildung in der Betriebsanleitung ergibt sich auch, dass auch bei schmalen Elementen (Abbildung 4) zwei Kranhaken verwendet werden müssen.Im Übrigen ergibt sich eindeutig aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates römisch zehn vom 15.12.2015, der eine Betriebsanleitung der Firma MEVA hinsichtlich der Verwendung der Kranhaken beigelegt ist (behördlicher Akt), dass immer zwei Kranhaken symmetrisch zum Schwerpunkt anzubringen sind. Aus der Abbildung in der Betriebsanleitung ergibt sich auch, dass auch bei schmalen Elementen (Abbildung 4) zwei Kranhaken verwendet werden müssen. II.römisch zwei. Rechtslage: § 35 Abs 1 Z 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetzParagraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten. § 130 Abs 1 Z 16 ASchGParagraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt. 9 Abs 1 VStG9 Absatz eins, VStG Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. § 23 ArbeitsinspektionsgesetzParagraph 23, Arbeitsinspektionsgesetz Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

§ 9Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde

§ 9Abs. 2 VSt

G.Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde

Paragraph 9, Absatz 2, VStG.

(2)Arbeitnehmer/innen können für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes zu verantwortlichen Beauftragten

§ 9Abs. 2 und 3 VSt

G rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.

(2)Arbeitnehmer/innen können für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes zu verantwortlichen Beauftragten

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.

(3)Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 1 dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3)Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Absatz eins, dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich mitzuteilen. III.römisch drei. Erwägungen: Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Aus der Anzeige des Arbeitsinspektorats X vom 15.12.2015, Zl ****, ergibt sich, dass dem Arbeitsinspektorat keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten

§ 23Arb

IG gemeldet wurde.Aus der Anzeige des Arbeitsinspektorats römisch zehn vom 15.12.2015, Zl ****, ergibt sich, dass dem Arbeitsinspektorat keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten

Paragraph 23, ArbIG gemeldet wurde. Wenn in der Beschwerde sohin ausgeführt wird, dass die Firma D D aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Firma C C Bau GmbH & Co KG und der Firma D D die Erfüllung aller aus den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung sich ergebenden Aufgaben übernommen habe, so liegt dennoch keine rechtswirksame Übertragung der Verantwortung an einen verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG vor.Wenn in der Beschwerde sohin ausgeführt wird, dass die Firma D D aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Firma C C Bau GmbH & Co KG und der Firma D D die Erfüllung aller aus den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung sich ergebenden Aufgaben übernommen habe, so liegt dennoch keine rechtswirksame Übertragung der Verantwortung an einen verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, VStG vor. Bei einer GmbH & Co KG ist der Geschäftsführer der „Komplementär-GmbH“ der nach außen Vertretungsbefugte, den die verwaltungsstrafrechtliche Haftung trifft.

§ 9Abs 1 VSt

G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Im gegenständlichen Fall ist sohin der Beschwerdeführer strafrechtlich verantwortlich.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall solcher „Ungehorsamsdelikte“ – um ein solchen Delikt handelt es sich auch bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestands zu beweisen, wenn es Sache des Täters ist glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat für sich ein Kontrollsystem geltend gemacht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs haben die für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Personen von sich aus detailliert da zu tun, welche wirksamen Maßnahmen sie gesetzt haben, um Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften zu vermeiden. Unterlassen sie dies oder misslingt ihnen diese Glaubhaftmachung, haben sie den festgestellten Verstoß gegen die ihnen zur Last gelegten Bestimmungen zu verantworten (vgl zB VwGH 19.09.1990, 90/03/0148 uva).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs haben die für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Personen von sich aus detailliert da zu tun, welche wirksamen Maßnahmen sie gesetzt haben, um Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften zu vermeiden. Unterlassen sie dies oder misslingt ihnen diese Glaubhaftmachung, haben sie den festgestellten Verstoß gegen die ihnen zur Last gelegten Bestimmungen zu verantworten vergleiche zB VwGH 19.09.1990, 90/03/0148 uva). Damit ein Kontrollsystem dem Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (vgl VwGH 13.11.1996, 96/03/0232 ua).Damit ein Kontrollsystem dem Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden vergleiche VwGH 13.11.1996, 96/03/0232 ua). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch nicht. Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass eine externe Sicherheitskraft und ein Baustellenkoordinator bestellt worden seien, doch hat er nicht dargelegt, wie er selbst weiter die Tätigkeit der externen Sicherheitsfachkraft und Baustellenkoordinatorin kontrolliert hat. Der Zeuge H H hat vielmehr angegeben, dass die als Sicherheitsfachkraft fungierende Firma D D für die gegenständliche Baustelle vor dem Vorfall keinerlei Tätigkeit entfaltet hat. Der Bauleiter G G hat angegeben, dass bei der Erstunterweisung nicht im speziellen auf die Schalung, sondern auf Absturzsicherung, Alkoholverbot und Ähnliches für die Sicherheit hingewiesen werde. Er hat überdies selbst auch angegeben, dass er bei dem Schalsystem der Firma MEVA nie hinterfragt habe, ob zwei Haken zu verwenden seien oder nur einer und zeigt sich schon daraus, dass eine ausreichende Kontrolle nicht vorgelegen hat, da sich ja aus der Betriebsanleitung der Firma MEVA (Beilage 1) ergibt, dass beim Umsetzen darauf zu achten ist, dass auch bei einzelnen Elementen zwei AS-Krankhaken verwendet werden und aus dieser Anleitung erkennbar ein Anbringen von einem Kranhaken allein beim Umsetzen nicht vorgesehen ist, selbst wenn die Elementbreite weniger als 60 cm beträgt, wenngleich dies bei Framaxelementen der Firma Doka laut deren Betriebsanleitung mit einem Framaxumsetzbügel so gehandhabt werden dürfte. Bei der Verwendung eines Hakens der Firma MEVA ist aber in jedem Fall laut deren Betriebsanleitung davon auszugehen, dass immer zwei Haken zu verwenden sind. Der Beschwerdeführer hat überdies auch ausgeführt, dass die Erstunterweisung vom Bauleiter zu kontrollieren ist, er aber nicht wisse, wer in weiterer Folge kontrolliere, ob der Bauleiter dies auch tatsächlich gemacht hat. Auch daraus ergibt sich, dass ein funktionierendes Kontrollsystem nicht gegeben ist, da ein wirksames Kontrollsystem nur dann vorliegt, wenn auch die Befolgung von Weisungen sichergestellt ist (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0207 ua). Schulungen und Betriebsanweisungen vermögen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ein Kontrollsystem allenfalls zu unterstützen, nicht aber zu ersetzen (vgl VwGH 07.03.2016, Ra 2016/02/0030 ua). Wenn ein Geschäftsführer im Übrigen die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt, obliegt es ihm ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, sodass auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwartet werden können (vgl VwGH 16.12.2015, 2013/10/0326 ua).Schulungen und Betriebsanweisungen vermögen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ein Kontrollsystem allenfalls zu unterstützen, nicht aber zu ersetzen vergleiche VwGH 07.03.2016, Ra 2016/02/0030 ua). Wenn ein Geschäftsführer im Übrigen die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt, obliegt es ihm ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, sodass auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwartet werden können vergleiche VwGH 16.12.2015, 2013/10/0326 ua). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs muss ein Kontrollsystem auch in Fällen „kurzfristiger“ Arbeiten funktionieren (VwGH 22.07.2015, Ra 2014/02/0148), sodass auch im vorliegenden Fall beim Austausch von Schalungselementen dieses Kontrollsystem zu greifen hatte. Selbst das Hinzutreten eines – allenfalls auch krassen – Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall führt, vermag am Verschulden des Arbeitgebers an einer nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern (vgl VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0020).Selbst das Hinzutreten eines – allenfalls auch krassen – Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall führt, vermag am Verschulden des Arbeitgebers an einer nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern vergleiche VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0020). Nach der Judikatur reichen auch Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl VwGH 24.03.2015, 2013/03/0054 ua).Nach der Judikatur reichen auch Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 24.03.2015, 2013/03/0054 ua). Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sohin kein im Sinne der vorzitierten Judikatur geeignetes Kontrollsystem nachweisen konnte. Ein funktionierendes Kontrollsystem, das bei der Verwendung von Kranhaken der Firma MEVA sichergestellt hätte, dass immer zwei Kranhaken verwendet werden, konnte der Beschwerdeführer sohin nicht darlegen. Der Beschwerdeführer hat sohin jedenfalls eine fahrlässige Tatbegehung nach § 5 Abs 1 2. Satz VStG zu verantworten.Der Beschwerdeführer hat sohin jedenfalls eine fahrlässige Tatbegehung nach Paragraph 5, Absatz eins, 2. Satz VStG zu verantworten. § 19 VStG „Schuld“Paragraph 19, VStG „Schuld“

(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“ Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist insofern nicht unerheblich, als die Einhaltung der ihm zur Last gelegten gesetzlichen Bestimmungen der Sicherheit auf Baustellen dient. Dem hat der Beschwerdeführer erkennbar zuwider gehandelt. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kann die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden, zumal dem angefochtenen Straferkenntnis die Auffassung der belangten Behörde zugrunde liegt, dass aufgrund des Schuldeingeständnisses und der bisherigen Unbescholtenheit die Strafhöhe reduziert werden konnte. Da ein Schuldeingeständnis jedoch tatsächlich nicht vorlag und vom Beschwerdeführer auch bestritten wurde war dieser Milderungsgrund jedenfalls nicht gegeben, sodass schon aus diesem Grund die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden kann. Aber auch im Übrigen kann die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden, zumal der gesetzliche Strafrahmen lediglich im unteren Bereich ausgeschöpft worden ist. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten um dem Unrechts- und Schuldgehalt hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer künftighin zu einer sorgfältigen Beachtung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen zur veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten, erschwerend nichts. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 20 und 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist schon deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der übertretenen Bestimmung verwirklicht.Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 20 und 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist schon deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der übertretenen Bestimmung verwirklicht. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.27.0713.5

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