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{'item': 'LVwG-2016/29/3066-9'}

Obsah (7)§ 7m§ 50§ 25a§ 7d§§ 7b§ 7Art 34

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/29/3066-9 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 7m

Abs 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) der Erlag einer Sicherheitsleistung aufgetragen wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Theresia Kantner über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.10.2015, Zl SG-***-****, mit welchem der A GmbH

Paragraph 7 m, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) der Erlag einer Sicherheitsleistung aufgetragen wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: 1.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.10.2015, Zl SG-***-****, wurde abgesprochen wie folgt: „Im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei der Baustelle in Y, WA Yer Hof, Adresse 2, am 14.10.2015 wurden Arbeitnehmer der Firma B mit Sitz in der Slowakei, X, Adresse 3, kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 i.d.F BGBl. I Nr. 94/2014 (in der Folge kurz AVRAG) missachtet wurden:„Im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei der Baustelle in Y, WA Yer Hof, Adresse 2, am 14.10.2015 wurden Arbeitnehmer der Firma B mit Sitz in der Slowakei, römisch zehn, Adresse 3, kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, (in der Folge kurz AVRAG) missachtet wurden: Auf der gegenständlichen Baustelle lagen zum Zeitpunkt der Baustellenkontrolle keine (Lohn-)Unterlagen

§ 7di

Vm § 7i Abs 4 Z 1 AVRAG betreffend die sechs dort angetroffenen Arbeitnehmer sowie keine Sozialversicherungsdokumente gem. § 7b Abs. 5 iVm § 7b Abs 8 Z 3 AVRAG betreffend den Arbeitnehmer CC, geb. 18.10.1970, auf.Auf der gegenständlichen Baustelle lagen zum Zeitpunkt der Baustellenkontrolle keine , (Lohn-)Unterlagen

Paragraph 7 d, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG betreffend die sechs dort angetroffenen Arbeitnehmer sowie keine Sozialversicherungsdokumente gem. Paragraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG betreffend den Arbeitnehmer CC, geb. 18.10.1970, auf. Das Auftragsverhältnis betreffend die kontrollierte Baustelle stellte sich für den Baustellenerheber wie folgt dar: Die Firma A GmbH, Adresse 1, Z, beauftragte die Firma B mit Sitz in X, Adresse 3, für die Ausführung von Trockenbauarbeiten.Die Firma A GmbH, Adresse 1, Z, beauftragte die Firma B mit Sitz in römisch zehn, Adresse 3, für die Ausführung von Trockenbauarbeiten. Sie sind folglich Auftraggeber der Firma B mit Sitz in der Slowakei, X, Adresse 3.Sie sind folglich Auftraggeber der Firma B mit Sitz in der Slowakei, römisch zehn, Adresse 3. Es ergeht daher folgender Spruch:

§ 7mAbs.

2 und 3 AVRAG wird Ihnen aufgetragen, die Sicherheit von EUR 13.000,00 binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z bei sonstiger zwangsweiser Eintreibung zu überweisen.“

Paragraph 7 m, Absatz 2 und 3 AVRAG wird Ihnen aufgetragen, die Sicherheit von EUR 13.000,00 binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z bei sonstiger zwangsweiser Eintreibung zu überweisen.“ In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde

§ 7m

Abs 7 AVRAG keine aufschiebende Wirkung zukommt.In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde

Paragraph 7 m, Absatz 7, AVRAG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Das Vorliegen des begründeten Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach § 7i AVRAG wurde auf die gegenüber der Behörde erstattete Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei Team ** vom 15.10.2015, Zl 081/10751/6015, gestützt. Die Annahme, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug gegenüber dem Beschuldigten unmöglich oder erschwert sein würde, begründete die Behörde lediglich damit, dass die Firma B ihren Sitz in der Slowakei habe und daher die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich sei. Zur Höhe der vorgeschriebenen Sicherheit wurde lediglich festgestellt, dass zwischen dem Auftraggeber, der A GmbH, und der Auftragnehmerin, der Firma B eine Auftragssumme in Höhe von € 31.080,00 netto ohne MwSt vereinbart worden sei, sowie dass die Sicherheitsleistung nicht höher sein dürfe als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe.Das Vorliegen des begründeten Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 i, AVRAG wurde auf die gegenüber der Behörde erstattete Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei Team ** vom 15.10.2015, Zl 081/10751/6015, gestützt. Die Annahme, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug gegenüber dem Beschuldigten unmöglich oder erschwert sein würde, begründete die Behörde lediglich damit, dass die Firma B ihren Sitz in der Slowakei habe und daher die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich sei. Zur Höhe der vorgeschriebenen Sicherheit wurde lediglich festgestellt, dass zwischen dem Auftraggeber, der A GmbH, und der Auftragnehmerin, der Firma B eine Auftragssumme in Höhe von € 31.080,00 netto ohne MwSt vereinbart worden sei, sowie dass die Sicherheitsleistung nicht höher sein dürfe als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Gegen diese Entscheidung richtet sich die zulässige und rechtzeitige Beschwerde der A GmbH vom 13.11.2015 an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Darin wird ausgeführt, dass kein strafbares Verhalten der Firma B vorliege, da die kontrollierten Arbeitnehmer sämtliche erforderlichen Unterlagen mit sich geführt hätten. Lediglich der Arbeitnehmer CC habe das A1-Formular nicht bei sich gehabt, stattdessen jedoch eine Bestätigung der slowakischen Sozialversicherung, wonach ein neues A1-Formular bereits beantragt worden sei. Darüber hinaus löse der alleinige Umstand, dass es sich bei der beauftragten Firma um ein slowakisches Unternehmen handle, keine Notwendigkeit zum Erlag einer Sicherheitsleistung aus. Die Annahme, dass die Strafverfolgung erschwert sein könnte, sei von der Behörde völlig unbegründet geblieben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.12.2015, Zl LWwG-2015/29/3066-1, wurde der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Z zurückverwiesen. Die Zurückverweisung wurde damit begründet, dass die Behörde notwendige Ermittlungen zur Höhe des noch ausstehenden Werklohnes unterlassen habe, da der Erlag einer Sicherheitsleistung nur im Falle eines noch offenen Werklohnes in Betracht komme.Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.12.2015, , Zl LWwG-2015/29/3066-1, wurde der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Z zurückverwiesen. Die Zurückverweisung wurde damit begründet, dass die Behörde notwendige Ermittlungen zur Höhe des noch ausstehenden Werklohnes unterlassen habe, da der Erlag einer Sicherheitsleistung nur im Falle eines noch offenen Werklohnes in Betracht komme. Gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol erhob das Finanzamt Z außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2016, Zl Ra 2016/11/0024-6, wurde der angefochtene Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.12.2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung nach § 7m AVRAG als Entscheidung „in Verwaltungsstrafsachen“ iSd § 50 VwGVG zu qualifizieren sei, sodass eine Aufhebung des Bescheides samt Rückverweisung an die belangte Behörde nicht in Betracht komme.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2016, Zl Ra 2016/11/0024-6, wurde der angefochtene Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.12.2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung nach Paragraph 7 m, AVRAG als Entscheidung „in Verwaltungsstrafsachen“ iSd Paragraph 50, VwGVG zu qualifizieren sei, sodass eine Aufhebung des Bescheides samt Rückverweisung an die belangte Behörde nicht in Betracht komme. In der Folge hat das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund der Beschwerde der A GmbH vom 13.11.2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.10.2015, Zl SG-***-****, das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie in die Verwaltungsstrafakten der Bezirkshauptmannschaft Z zu den Zlen SG-***-**** und SG-***-**** (Verwaltungsstrafverfahren gegen die Firma B/ GF DD). Des Weiteren wurde am 27.09.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, AA, EE als Vertreter der Finanzpolizei sowie der Zeuge FF erschienen sind. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt und Beweiswürdigung: Am 14.10.2015 um 10:30 Uhr führten Organe der Finanzpolizei Z auf der Baustelle WA Yer Hof, Adresse 2 in Y, eine routinemäßige Beschäftigungskontrolle durch. Dabei wurden sechs Mitarbeiter der slowakischen Firma B angetroffen. Diese führte als Subunternehmerin der Beschwerdeführerin in Z den Auftrag aus. Zwischen der Firma B (Auftragnehmerin) und der Beschwerdeführerin (Auftraggeberin) wurde hinsichtlich des Bauvorhabens WA Yer Hof ein Werkvertrag geschlossen. Dabei wurde eine Auftragssumme in Höhe von Euro 31.080,-- netto vereinbart. Die Beamten der Finanzpolizei forderten die Arbeitnehmer der Firma B zur Vorlage der Ausweise, der A1-Formulare, der Lohnunterlagen und der entsprechenden ZKO3-Meldungen auf. Dabei konnte der Arbeitnehmer CC kein A1-Formular vorlegen. Stattdessen legte er eine Bestätigung der slowakischen Sozialversicherung vor, wonach die Ausstellung eines neuen A1-Formulars beantragt wurde. Die Lohnunterlagen wurden von allen Arbeitnehmern nur in slowakischer Sprache vorgelegt. Auch fehlten zum Teil die aktuellen Stundenlisten für den Monat Oktober. Insoweit wird der Sachverhalt von der Beschwerdeführerin faktisch auch nicht bestritten. Mit Eingabe vom 15.10.2015 beantragte das Finanzamt Z bei der Bezirkshauptmannschaft Z

§ 7m

Abs 2 und 3 AVRAG den Erlag einer Sicherheit in Höhe von € 13.000,-- durch die Auftraggeberin, die Beschwerdeführerin, und teilte mit, dass hinsichtlich der der Auftragnehmerin (Firma B) zustehenden Werklohnforderungen ein Zahlungsstopp verfügt worden sei. Dem Auftrag zum Erlag einer Sicherheit in Höhe von € 13.000,--, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erfolgte, wurde seitens der Beschwerdeführerin entsprochen (PV).Mit Eingabe vom 15.10.2015 beantragte das Finanzamt Z bei der Bezirkshauptmannschaft Z

Paragraph 7 m, Absatz 2 und 3 AVRAG den Erlag einer Sicherheit in Höhe von € 13.000,-- durch die Auftraggeberin, die Beschwerdeführerin, und teilte mit, dass hinsichtlich der der Auftragnehmerin (Firma B) zustehenden Werklohnforderungen ein Zahlungsstopp verfügt worden sei. Dem Auftrag zum Erlag einer Sicherheit in Höhe von € 13.000,--, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erfolgte, wurde seitens der Beschwerdeführerin entsprochen (PV). Bis zur Verfügung des Zahlungsstopps zahlte die Beschwerdeführerin insgesamt einen Betrag von € 5.998,-- an die Auftragnehmerin aus. Eine weitere Auszahlung in Höhe von € 6.608,-- erfolgte nach Ausspruch des Zahlungsstopps am 20.10.2016. Insgesamt hafteten zum Zeitpunkt der Antragstellung der Finanzpolizei zur Aufforderung des Erlags der Sicherheitsleistung daher noch 25.082,-- an Werklohn aus (PV). Mit Straferkenntnis vom 05.09.2016, Zlen SG-***-**** und SG-***-****, wurden DD als vertretungsbefugtes Organ der B Verwaltungsübertretungen

§§ 7b

Abs 8 Z 3 und Abs 5, 7i Abs 1 und Abs 4 Z 1 AVRAG zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von insgesamt € 6.250,-- zuzüglich Euro 625,-- an Verfahrenskosten verhängt. Mit Straferkenntnis vom 05.09.2016, Zlen SG-***-**** und SG-***-****, wurden DD als vertretungsbefugtes Organ der B Verwaltungsübertretungen

Paragraphen 7 b, Absatz 8, Ziffer 3 und Absatz 5, 7 i, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von insgesamt € 6.250,-- zuzüglich Euro 625,-- an Verfahrenskosten verhängt. Vor Erlassung des angeführten Straferkenntnisses erschien der dortige Beschuldigte DD am 25.11.2015 zusammen mit dem Geschäftsführer der A GmbH, AA, zur niederschriftlichen Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Z. DD ist bis dato verwaltungsstrafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Seine Firma führt nach den glaubhaften Angaben des AA in Tirol seit nunmehr über 10 Jahren Aufträge durch. Es liegen keine Hinweise vor, wonach die Firma B Zahlungsschwierigkeiten hätte oder in der Vergangenheit jemals geforderte Zahlungen nicht geleistet hätte (Akten SG-***-**** und SG ***-**** der Bezirkshauptmannschaft Z). III. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:römisch drei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

§ 7m

Abs 3 AVRAG kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Auftraggeber, bei einer Überlassung dem Beschäftiger, durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen, wenn der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs 8, 7i oder 7k Abs 4 vorliegt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers (Auftragnehmers) oder in der Person des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Die §§ 37 und 37a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.

Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Auftraggeber, bei einer Überlassung dem Beschäftiger, durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen, wenn der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vorliegt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers (Auftragnehmers) oder in der Person des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Die Paragraphen 37 und 37 a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg. Als Werklohn oder als Überlassungsentgelt gilt

§ 7m

Abs 4 AVRAG das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt.Als Werklohn oder als Überlassungsentgelt gilt

Paragraph 7 m, Absatz 4, AVRAG das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt. Die Sicherheitsleistung darf

§ 7

Abs 6 AVRAG nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe.Die Sicherheitsleistung darf

Paragraph 7, Absatz 6, AVRAG nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Nach § 7m Abs 7 leg cit haben Beschwerden gegen Bescheide nach Abs 3 keine aufschiebende Wirkung.Nach Paragraph 7 m, Absatz 7, leg cit haben Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz 3, keine aufschiebende Wirkung. Mit der Sicherheitsleistung wird der noch offene Werklohn gepfändet und soll als Sicherheit dienen, damit sich der Beschuldigte dem Verwaltungsverfahren nicht faktisch entzieht. Tut er dies dennoch, kann die Sicherheitsleistung als verfallen erklärt werden (§ 7m Abs 9 AVRAG), was den Beschuldigten uU - weil sie sich ja an der höchstmöglichen Geldstrafe orientiert – teurer zu stehen kommt. Bei der Sicherheitsleistung wird dem (iaR inländischen) Auftraggeber (Werkbesteller) aufgetragen, das Entgelt für empfangene Leistungen nicht an den Auftragnehmer zu entrichten, sondern an die Bezirksverwaltungsbehörde, wobei die Leistung an die Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber dem Auftragnehmer schuldbefreiend wirkt (§ 7m Abs 5 AVRAG). Leistet der Auftraggeber trotz aufgetragener Sicherheitsleistung an den Auftragnehmer, kann sich die Bezirksverwaltungsbehörde an ihm schadlos halten (vgl Wiesinger in „Arbeits- und SozialrechtsKartei“, Die neue Mindestentgeltkontrolle, Stand März 2015, S 65).Mit der Sicherheitsleistung wird der noch offene Werklohn gepfändet und soll als Sicherheit dienen, damit sich der Beschuldigte dem Verwaltungsverfahren nicht faktisch entzieht. Tut er dies dennoch, kann die Sicherheitsleistung als verfallen erklärt werden (Paragraph 7 m, Absatz 9, AVRAG), was den Beschuldigten uU - weil sie sich ja an der höchstmöglichen Geldstrafe orientiert – teurer zu stehen kommt. Bei der Sicherheitsleistung wird dem (iaR inländischen) Auftraggeber (Werkbesteller) aufgetragen, das Entgelt für empfangene Leistungen nicht an den Auftragnehmer zu entrichten, sondern an die Bezirksverwaltungsbehörde, wobei die Leistung an die Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber dem Auftragnehmer schuldbefreiend wirkt (Paragraph 7 m, Absatz 5, AVRAG). Leistet der Auftraggeber trotz aufgetragener Sicherheitsleistung an den Auftragnehmer, kann sich die Bezirksverwaltungsbehörde an ihm schadlos halten vergleiche Wiesinger in „Arbeits- und SozialrechtsKartei“, Die neue Mindestentgeltkontrolle, Stand März 2015, S 65). Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Auftrags zum Erlag einer Sicherheitsleistung ist

§ 7m

Abs 3 AVRAG, dass einerseits der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs 8, 7i oder 7k Abs 4 vorliegt und andererseits auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl LVwG Vorarlberg vom 20.06.2016, Zlen LVwG-1-354/2016-R8 und LVwG-I-355/2016-R8).Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Auftrags zum Erlag einer Sicherheitsleistung ist

Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG, dass einerseits der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vorliegt und andererseits auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen vergleiche LVwG Vorarlberg vom 20.06.2016, Zlen LVwG-1-354/2016-R8 und LVwG-I-355/2016-R8). Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, AA, hat anlässlich der mündlichen Verhandlung am 27.09.2016 faktisch nicht bestritten, dass anlässlich der Kontrolle am 14.10.2015 ein A1-Formular sowie Lohnunterlagen in deutscher Sprache fehlten. Nachdem § 7d Abs 1 AVRAG jedoch eine Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen in deutscher Sprache normiert, ist der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 7i AVRAG nicht von der Hand zu weisen. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, AA, hat anlässlich der mündlichen Verhandlung am 27.09.2016 faktisch nicht bestritten, dass anlässlich der Kontrolle am 14.10.2015 ein A1-Formular sowie Lohnunterlagen in deutscher Sprache fehlten. Nachdem Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG jedoch eine Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen in deutscher Sprache normiert, ist der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 i, AVRAG nicht von der Hand zu weisen. Die als Voraussetzung erforderliche Prognose, wonach die Strafverfolgung des slowakischen Arbeitgebers bzw dessen Verantwortlichen zumindest wesentlich erschwert sein würde, wurde von der belangten Behörde nicht wirklich begründet. Es wurde lediglich angeführt, dass die Firma B ihren Sitz in der Slowakei habe und deshalb die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich sei. Mit dieser Ausführung wurden aber bestimmte Tatsachen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein würde, nicht ausreichend dargetan und es wurde auch nicht konkretisiert, inwiefern die Strafverfolgung oder der Strafvollzug wesentlich erschwert oder unmöglich sein werde. Die Argumentation der Finanzpolizei in ihrem Antrag auf Erlag einer Sicherheit vom 15.10.2015, wonach die Einhebung der Sicherheitsleitungen deswegen geboten sei, weil die drohende Geldstrafe so hoch sei, dass deren Einbringung gefährdet erscheine, stützt sich ebenso wenig auf bestimmten Tatsachen. Tatsächliche Anhaltspunkte, die Probleme im Zusammenhang mit der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug erwarten lassen, liegen somit gegenständlich nicht vor. Die geforderten bestimmten Tatsachen müssen vielmehr auf konkrete Umstände zurückgeführt werden können, die erfahrungsgemäß annehmen lassen, dass die beschuldigte Person sich der Strafverfolgung tatsächlich zu entziehen suchen werde (vgl VfSlg 3154/1957).Tatsächliche Anhaltspunkte, die Probleme im Zusammenhang mit der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug erwarten lassen, liegen somit gegenständlich nicht vor. Die geforderten bestimmten Tatsachen müssen vielmehr auf konkrete Umstände zurückgeführt werden können, die erfahrungsgemäß annehmen lassen, dass die beschuldigte Person sich der Strafverfolgung tatsächlich zu entziehen suchen werde vergleiche VfSlg 3154 aus 1957,). Dazu ist auszuführen, dass der Beschuldigte DD (handelsrechtlicher Geschäftsführer der B) sich der Strafverfolgung keineswegs entzogen hat. Er ist sowohl zur Beschuldigteneinvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft erschienen und war auch sonst bemüht, die Ermittlungen voranzutreiben und Unterlagen vorzulegen. Den Angaben des AA zufolge handelt es sich bei DD bwz dessen Firma um eine zuverlässige und seriöse Person bzw Firma und habe er in den letzten zehn Jahren zahlreiche Aufträge mit der Firma B abgewickelt, die allesamt problemlos abgelaufen seien. Das erkennende Gericht sieht keinen Anlass, an diesen Ausführungen zu zweifeln, zumal der Beschuldigte DD auch unbescholten ist. Es liegen auch keine Hinweise auf Liquiditätsprobleme vor. Darüber hinaus ist auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EuRHÜ 1959), BGBl III Nr. 65/2005, sowie auf das Übereinkommen

Art 34

des Vertrags über die Europäische Union über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-RHÜ 2000), BGBl III Nr 65/2005, hinzuweisen. Sowohl Österreich als auch die Slowakei haben diese Übereinkommen ratifiziert bzw sind diesen beigetreten (bzgl der Slowakei vgl BGBl III Nr 67/2007 und BGBl III Nr 28/2008). Der wesentliche Inhalt dieser Übereinkommen betrifft die Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Verwaltungsstrafdelikten. Sie erlauben unter anderem die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden oder die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen. Darüber hinaus ist auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EuRHÜ 1959), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005,, sowie auf das Übereinkommen

Artikel 34

, des Vertrags über die Europäische Union über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-RHÜ 2000), Bundesgesetzblatt römisch drei Nr 65 aus 2005,, hinzuweisen. Sowohl Österreich als auch die Slowakei haben diese Übereinkommen ratifiziert bzw sind diesen beigetreten (bzgl der Slowakei vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 67 aus 2007, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 28 aus 2008,). Der wesentliche Inhalt dieser Übereinkommen betrifft die Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Verwaltungsstrafdelikten. Sie erlauben unter anderem die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden oder die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen. Zur Frage der Unmöglichkeit oder wesentlichen Erschwernis des Vollzugs einer rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafe ist auf den EU-Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.2.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen), ABI L 76 vom 22.3.2005, S 16 (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26.2.2009, ABI L 81 vom 27.3.2009, S 24) hinzuweisen. Zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses wurde in Österreich das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz - EU-VStVG, BGBl I Nr 3/2008 idF BGBl I Nr 33/2013, erlassen. Dieser Rahmenbeschluss wurde auch von der Slowakei ins innerstaatliche Recht umgesetzt. Das diesbezügliche Gesetz (zákon c. 183/2011) ist seit 01.08.2011 in Kraft. Das EU-VStVG betrifft sowohl die Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich (

  1. Abschnitt des EU-VStVG) als auch die Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (
  2. Abschnitt dieses Gesetzes). Zur Frage der Unmöglichkeit oder wesentlichen Erschwernis des Vollzugs einer rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafe ist auf den EU-Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.2.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen), ABI L 76 vom 22.3.2005, S 16 (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26.2.2009, ABI L 81 vom 27.3.2009, S 24) hinzuweisen. Zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses wurde in Österreich das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz - EU-VStVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 3 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, erlassen. Dieser Rahmenbeschluss wurde auch von der Slowakei ins innerstaatliche Recht umgesetzt. Das diesbezügliche Gesetz (zákon c. 183 aus 2011,) ist seit 01.08.2011 in Kraft. Das EU-VStVG betrifft sowohl die Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich (
  3. Abschnitt des EU-VStVG) als auch die Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (
  4. Abschnitt dieses Gesetzes). Die belangte Behörde hat den genannten Übereinkommen sowie dem EU-VStVG, welches auch im Verhältnis zu der Slowakei anzuwenden ist, keine Beachtung geschenkt und sich nicht damit auseinander gesetzt, ob deren Anwendung für die Strafverfolgung gegenüber der Firma B mit Sitz in der Slowakei bzw deren Vertretungsbefugten hilfreich ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Auffassung der belangten Behörde, dass sich im vorliegenden Fall der Strafvollzug (bzw die Durchführung eines Strafverfahrens) als unmöglich oder wesentlich erschwert erweisen werde, als verfehlt. Der Zweck der Einhebung vorläufiger Sicherheiten besteht jedoch gerade darin, die Strafverfolgung und den Strafvollzug zu sichern. Auf Grund des EU-VStVG sind sowohl die Zustellung als auch die Vollstreckung in Verwaltungsstrafsachen ohne weiteres in der Slowakei möglich. Hinsichtlich der Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe kann auf den EU-Rahmenbeschluss 2005/214/JI zurückgegriffen werden. Einer Strafverfolgung und einem Strafvollzug in EU-Mitgliedstaaten - wie der Slowakei - stehen somit keine Hindernisse entgegen, sodass die Voraussetzungen zur Vorschreibung einer Sicherheitsleistung grundsätzlich nicht vorliegen (vgl Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), online- Kommentar, RZ 2 zu § 37 VStG). Somit kommt gegenüber Personen aus den meisten EU-Staaten eine Anwendung der Sicherheitsleistung idR nicht in Frage (vgl Raschauer/ Wessely, Kommentar zum VStG, RZ 6 zu § 37a).Der Zweck der Einhebung vorläufiger Sicherheiten besteht jedoch gerade darin, die Strafverfolgung und den Strafvollzug zu sichern. Auf Grund des EU-VStVG sind sowohl die Zustellung als auch die Vollstreckung in Verwaltungsstrafsachen ohne weiteres in der Slowakei möglich. Hinsichtlich der Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe kann auf den EU-Rahmenbeschluss 2005/214/JI zurückgegriffen werden. Einer Strafverfolgung und einem Strafvollzug in EU-Mitgliedstaaten - wie der Slowakei - stehen somit keine Hindernisse entgegen, sodass die Voraussetzungen zur Vorschreibung einer Sicherheitsleistung grundsätzlich nicht vorliegen vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), online- Kommentar, RZ 2 zu Paragraph 37, VStG). Somit kommt gegenüber Personen aus den meisten EU-Staaten eine Anwendung der Sicherheitsleistung idR nicht in Frage vergleiche Raschauer/ Wessely, Kommentar zum VStG, RZ 6 zu Paragraph 37 a,). Laut aktueller Information des Bundeskanzleramtes sind auch derzeit im Zusammenhang mit Zustellungen und Vollstreckungen in der Slowakei keinerlei Probleme bekannt. Es ist sohin insgesamt nicht erkennbar, inwiefern aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen sein werde, dass eine Strafverfolgung oder ein Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des DD liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein würde, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Hinblick auf die zweite im § 7m Abs 3 AVRAG erwähnte Voraussetzung für die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung, nämlich, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers (Auftragnehmers) oder in der Person des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann auf die Rechtsprechung, die zu § 37 VStG ergangen ist, abgestellt werden. Das gegenständliche Erkenntnis weicht von dieser nicht ab.Im Hinblick auf die zweite im Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG erwähnte Voraussetzung für die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung, nämlich, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers (Auftragnehmers) oder in der Person des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann auf die Rechtsprechung, die zu Paragraph 37, VStG ergangen ist, abgestellt werden. Das gegenständliche Erkenntnis weicht von dieser nicht ab. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.29.3066.9

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