GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt. 1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.01.2016, Zl SA-**-****, nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie führten und begleiteten am 12.09.2014, ab ca. 09:30 Uhr als autorisierter Schluchtenführer erwerbsmäßig eine Gruppe von vier Personen in X, durch den sogenannten „Wklettersteig“, obwohl Sie als autorisierter Schluchtenführer lediglich zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Schluchtentouren ohne Benützung eines Wasserfahrzeuges oder eines sonstigen Schwimmkörpers berechtigt waren und Bergsportführertätigkeiten nur nach den Bestimmungen des Tiroler Bergsportführergesetzes ausgeübt werden dürfen.Sie führten und begleiteten am 12.09.2014, ab ca. 09:30 Uhr als autorisierter Schluchtenführer erwerbsmäßig eine Gruppe von vier Personen in römisch zehn, durch den sogenannten „Wklettersteig“, obwohl Sie als autorisierter Schluchtenführer lediglich zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Schluchtentouren ohne Benützung eines Wasserfahrzeuges oder eines sonstigen Schwimmkörpers berechtigt waren und Bergsportführertätigkeiten nur nach den Bestimmungen des Tiroler Bergsportführergesetzes ausgeübt werden dürfen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 Abs. 1 Tiroler Bergsportführergesetz iVm § 1 Abs. 1 Tiroler BergsportführergesetzParagraph 2, Absatz eins, Tiroler Bergsportführergesetz in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Bergsportführergesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):
: Ersatzfreiheitsstrafe: 300,00 § 37 Abs. 1 lit. a TBSFG 24 Stunden300,00 Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, TBSFG 24 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 330,00“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt: „Ich habe am 12.9.2014 ab ca. 9:30 Uhr eine Gruppe von vier Personen durch den sogenannten „Wklettersteig“ (X) begleitet. Dieser Klettersteig befindet sich in unmittelbarer Talnähe. Sowohl Zustieg als auch Abstieg befinden sich nicht im alpinen oder hochalpinen Gelände. Daher sind für die Begehung des Zu- und Abstiegs auch keinerlei alpinistische Kenntnisse notwendig. Ich bin daher davon ausgegangen, dass die entgeltliche Begleitung von Personen auf einem solchen talnahen Klettersteig nicht den Bestimmungen des TBSFG unterliegt.„Ich habe am 12.9.2014 ab ca. 9:30 Uhr eine Gruppe von vier Personen durch den sogenannten „Wklettersteig“ (römisch zehn) begleitet. Dieser Klettersteig befindet sich in unmittelbarer Talnähe. Sowohl Zustieg als auch Abstieg befinden sich nicht im alpinen oder hochalpinen Gelände. Daher sind für die Begehung des Zu- und Abstiegs auch keinerlei alpinistische Kenntnisse notwendig. Ich bin daher davon ausgegangen, dass die entgeltliche Begleitung von Personen auf einem solchen talnahen Klettersteig nicht den Bestimmungen des TBSFG unterliegt. Am 19.1.2015 (Zl: SA-**-****) wurde ich als Beschuldigter wegen Übertretung des § 2 Abs 1 iVm § 1 Abs 1 TBSFG zur Vernehmung vor die Behörde geladen. In diesem Schreiben wurde mir vorgeworfen, „am 12.9.2014 ab ca. 9:30 Uhr als autorisierter Schluchtenführer erwerbsmäßig eine Gruppe von vier Personen durch den sogenannten .Wklettersteig' geführt und begleitet zu haben“. Die Sachverhaltsermittlung der belangten Behörde gründet sich nach deren eigenen Aussagen auf das Qualitätssicherungs- und Überprüfungsprotokoll des Tiroler Bergsportführerverbandes vom 11.9.2014 (!) und eines übermittelten Rechnungsbeleges, ebenfalls vom 11.9.2014 also auf Dokumente, die einen Tag vor der mir vorgeworfenen Tatbegehung erstellt wurden.Am 19.1.2015 (Zl: SA-**-****) wurde ich als Beschuldigter wegen Übertretung des Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, TBSFG zur Vernehmung vor die Behörde geladen. In diesem Schreiben wurde mir vorgeworfen, „am 12.9.2014 ab ca. 9:30 Uhr als autorisierter Schluchtenführer erwerbsmäßig eine Gruppe von vier Personen durch den sogenannten .Wklettersteig' geführt und begleitet zu haben“. Die Sachverhaltsermittlung der belangten Behörde gründet sich nach deren eigenen Aussagen auf das Qualitätssicherungs- und Überprüfungsprotokoll des Tiroler Bergsportführerverbandes vom 11.9.2014 (!) und eines übermittelten Rechnungsbeleges, ebenfalls vom 11.9.2014 also auf Dokumente, die einen Tag vor der mir vorgeworfenen Tatbegehung erstellt wurden. In diesem Ladungsschreiben wurde mir die Möglichkeit eingeräumt, bei der Bezirkshauptmannschaft Y zu erscheinen, um die meiner Verteidigung dienlichen Tatsachen vorzubringen und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen. Mit Schreiben vom 9.2.2015 habe ich um Gewährung der Akteneinsicht sowie um die Übermittlung der gegen mich gerichteten Anzeige und den darin enthaltenen Vorhaltungen ersucht. Mit Schreiben vom 18.2.2015 (Zl SA-**-****) wurde mir eine Kopie des gegenständlichen Aktenvorganges zur Einsichtnahme übermittelt. Darauf übermittelte ich mit Schreiben vom 23.2.2015 eine Stellungnahme. Darin legte ich meine Rechtsauffassung über die mir vorgeworfene Verwaltungsübertretung dar. In dieser Stellungnahme führte ich aus, dass das BSFG die den befugten Personen vorbehaltenen Tätigkeiten abschließend regelt. Es handelt sich dabei um das alpine und hochalpine Berg- und Schibergsteigen, das Sportklettern, das Bergwandern und das Begehen von Schluchten. Das Begehen von talnahen Klettersteigen lässt sich unter keine der vom Gesetz erfassten Tätigkeiten subsumieren. Es sind dies weder Bergtouren, noch handelt es sich um Sportklettern oder Wandern. Ich habe zwar eingeräumt, dass man das Begehen von hochalpinen Klettersteigen, wie sie in den Dolomiten und anderswo zahlreich anzutreffen sind, unter den Begriff der „Bergtour“ einordnen kann, die Begehung des Wklettersteiges stellt aber keine Bergtour dar, die die Ausbildung eines Bergführers voraussetzt. Bei diesen talnahen Klettersteigen handelt es sich um ein aliud, das vom Gesetz nicht erfasst ist. Ich führte weiters aus, dass ich - abgesehen von meiner fachlichen Ausbildung und täglichen Praxis als Canyoningführer - die entsprechende seil-, sicherheits- und rettungstechnischen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitze. Zudem habe ich den Ausbildungskurs der Alpenvereinsakademie zum „Übungsleiter Klettersteig“ erfolgreich absolviert und dafür das entsprechende Zertifikat ausgestellt erhalten. Damit bin ich berechtigt, Gruppen auf derartigen Klettersteigen im Rahmen der Tätigkeit des Alpenvereins zu begleiten und zu führen. Ich führte in meiner Stellungnahme weiters aus, dass es sich bei diesen (neuen) talnahen Klettersteigen und Funparks um eine neue Sportart handelt, die von keiner im TBSFG genannten Tätigkeiten erfasst ist. Bei der Novellierung dieses Gesetzes im Jahr 2014 war dies aber dem Gesetzgeber zweifelsfrei bekannt und er hätte, wollte er diese Tätigkeiten vom Gesetz erfasst wissen, wohl entsprechende Bestimmungen aufgenommen. Offensichtlich sah der Gesetzgeber aber keinen Handlungsbedarf. An dieser Stellungnahme, die im Bescheid vollinhaltlich wiedergegeben wird, halte ich nach wie vor fest und erkläre sie zu einem Bestandteil dieser Beschwerde. Die belangte Behörde holte daraufhin von der Abteilung Sport beim Amt der Tiroler Landesregierung eine Stellungnahme ein, in der unter Hinweis auf die EB zur Novelle 2014 meiner Rechtsansicht entgegengetreten wurde. Auch diese Stellungnahme ist im angefochtenen Bescheid abgedruckt und braucht daher hier nicht im Einzelnen wiedergegeben werden. Das Amt der Landesregierung verweist auf eine Passage in den EB (Seite 4), wonach (undifferenziert) das Begehen von Klettersteigen unter den Begriff der „Bergtour“ subsumiert wird. Dieses Schreiben wurde mir mit Datum vom 2.6.2015 (Zl SA-**-****) bekanntgegeben und es wurde mir Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. In dieser, ebenfalls im Bescheid wörtlich wiedergegebenen Stellungnahme trat ich meinerseits der Rechtsauffassung des Amtes der Landesregierung (Dr. BB) entgegen und verwies darauf, dass es mir als juristischer Laie wohl nicht zumutbar sei, die Gesetzesmaterialien zu studieren und aus einem dort enthaltenen Hinweis die entsprechenden rechtlichen Schlüsse zu ziehen. Damit machte ich einen Rechtsirrtum iS § 5 Abs 2 VStG geltend. Ich beantragte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen mich.Die belangte Behörde holte daraufhin von der Abteilung Sport beim Amt der Tiroler Landesregierung eine Stellungnahme ein, in der unter Hinweis auf die EB zur Novelle 2014 meiner Rechtsansicht entgegengetreten wurde. Auch diese Stellungnahme ist im angefochtenen Bescheid abgedruckt und braucht daher hier nicht im Einzelnen wiedergegeben werden. Das Amt der Landesregierung verweist auf eine Passage in den EB (Seite 4), wonach (undifferenziert) das Begehen von Klettersteigen unter den Begriff der „Bergtour“ subsumiert wird. Dieses Schreiben wurde mir mit Datum vom 2.6.2015 (Zl SA-**-****) bekanntgegeben und es wurde mir Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. In dieser, ebenfalls im Bescheid wörtlich wiedergegebenen Stellungnahme trat ich meinerseits der Rechtsauffassung des Amtes der Landesregierung (Dr. BB) entgegen und verwies darauf, dass es mir als juristischer Laie wohl nicht zumutbar sei, die Gesetzesmaterialien zu studieren und aus einem dort enthaltenen Hinweis die entsprechenden rechtlichen Schlüsse zu ziehen. Damit machte ich einen Rechtsirrtum iS Paragraph 5, Absatz 2, VStG geltend. Ich beantragte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen mich. Daraufhin erließ ohne noch weiteres Ermittlungsverfahren die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid. Da dieser der Beschwerde in Fotokopie beigefügt ist, kann auf eine nähere Darstellung des Bescheidinhalts verzichtet werden, zumal der Hauptteil des Bescheides in der wörtlichen Wiedergabe von Stellungnahmen und dem Abdruck der gesamten RV zur BSFG-Novelle 2014 besteht.Daraufhin erließ ohne noch weiteres Ermittlungsverfahren die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid. Da dieser der Beschwerde in Fotokopie beigefügt ist, kann auf eine nähere Darstellung des Bescheidinhalts verzichtet werden, zumal der Hauptteil des Bescheides in der wörtlichen Wiedergabe von Stellungnahmen und dem Abdruck der gesamten Regierungsvorlage zur BSFG-Novelle 2014 besteht. Die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt:
Dem Beschwerdeführer wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Bergsportführergesetz in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Bergsportführergesetz zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden,
Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, TBSFG verhängt. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen das verwaltungsbehördliche Straferkenntnis war aus folgenden Gründen berechtigt:
G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
G ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung und dergleichen), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung und dergleichen), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Eine Verfolgungshandlung, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert, hat sich jedoch auf alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu beziehen. Gegenständlich erfolgte die Qualitätssicherung des Tiroler Bergsportführerverbandes am 11.09.2014. Aufgrund dieser durchgeführten Qualitätssicherung, welche am 11.09.2014 erstellt wurde, erging sodann die erste Verfolgungshandlung an den Beschwerdeführer und wurde darin der Tattag mit 12.09.2014 festgesetzt. Es ist daher denkunmöglich, dass die Übertretung am 12.09.2014 vonstattenging, insofern das Protokoll zur Qualitätssicherung am 11.09.2014 ausgefüllt und erstellt wurde. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer daher nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist der richtige Tattag vorgeworfen. Da somit binnen der Verfolgungsverjährungsfrist keine ausreichende Verfolgungshandlung gesetzt worden ist, ist im gegenständlichen Fall Verfolgungsverjährung eingetreten, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.28.0491.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.