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{'item': ['LVwG-2015/44/3254-5', 'LVwG-2015/44/3255-5']}

Obsah (13)§ 31§ 25a§ 28§ 63§ 22§ 42§ 1a§ 17§ 41§ 111§§ 60§ 12§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/44/3254-5; LVwG-2015/44/3255-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat d

§ 31Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde der A A als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde der A A als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. B) zu Recht erkannt: 1.

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde des B B als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde des B B als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I Verfahren, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.11.2015 hat die Bezirkshauptmannschaft X der Gemeinde V die wasser- und forstrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Wasserversorgungsanlage W durch den Bauabschnitt 06, bestehend aus der Quellableitung Strang Q3 (Variante 2) und der Neufassung der C C Ursprungsquelle, erteilt. Von diesem Vorhaben ist auch das Grundstück Nr ***, KG ***, der A A und das Gst Nr ***, KG ***, des B B betroffen. Die Quellableitung soll nämlich beide Grundstücke im Bereich der bestehenden Forststraße D queren. Hinsichtlich des Grundstückes der A A ist die Behörde davon ausgegangen, dass ihre Zustimmung zur Grundinanspruchnahme vorliege, zumal sie eine schriftliche Vereinbarung mit der Gemeinde betreffend des Bauabschnittes 04 getroffen habe und diese Vereinbarung auch die verfahrensgegenständliche Grundinanspruchnahme abdecke. Hinsichtlich des Grundstücks des B B hat die Behörde mangels gütlicher Übereinkunft mit Spruchpunkt A/VIII des angefochtenen Bescheides eine zwangsweise Dienstbarkeit

§ 63

WRG 1959 eingeräumt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.11.2015 hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der Gemeinde römisch fünf die wasser- und forstrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Wasserversorgungsanlage W durch den Bauabschnitt 06, bestehend aus der Quellableitung Strang Q3 (Variante 2) und der Neufassung der C C Ursprungsquelle, erteilt. Von diesem Vorhaben ist auch das Grundstück Nr ***, KG ***, der A A und das Gst Nr ***, KG ***, des B B betroffen. Die Quellableitung soll nämlich beide Grundstücke im Bereich der bestehenden Forststraße D queren. Hinsichtlich des Grundstückes der A A ist die Behörde davon ausgegangen, dass ihre Zustimmung zur Grundinanspruchnahme vorliege, zumal sie eine schriftliche Vereinbarung mit der Gemeinde betreffend des Bauabschnittes 04 getroffen habe und diese Vereinbarung auch die verfahrensgegenständliche Grundinanspruchnahme abdecke. Hinsichtlich des Grundstücks des B B hat die Behörde mangels gütlicher Übereinkunft mit Spruchpunkt A/VIII des angefochtenen Bescheides eine zwangsweise Dienstbarkeit

Paragraph 63, WRG 1959 eingeräumt. Mit Schreiben vom 20.11.2015, verbessert mit Schreiben vom 11.01.2016 und 20.01.2016, hat A A fristgerecht gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und diese im Wesentlichen wie folgt begründet: ● Zwar habe die Beschwerdeführerin der Verlegung einer Wasserleitung auf ihrem Gst Nr *** zugestimmt, allerdings sehe diese Vereinbarung vor, dass die Verlegung ausschließlich auf dem bestehenden neuen Schotterweg und somit auf dem kürzesten Weg und nicht auf dem alten Wanderpfad erfolgen dürfe. Auf dem von ihr unterschriebenen Plan führe die Leitungstrasse größtenteils über das Gst Nr *** der Familie E, während in der nunmehr bewilligten Variante diese Parzelle nicht mehr tangiert werde. Jedenfalls bestehe sie auf der Einhaltung des von ihr mit der Gemeinde abgeschlossenen Vertrages, wonach sie dem Bauabschnitt 04 und nicht dem nunmehr bewilligten Bauabschnitt 06 zustimme. ● Auf dem Gst Nr *** der Beschwerdeführerin hätten im Bereich des alten Wanderpfades bereits Holzschlägerungen und Baggerarbeiten stattgefunden. Es sei somit bereits mit den Bauarbeiten begonnen worden. Die dabei geschlägerte Fläche sei größer als die bewilligte Rodungsfläche von 43 m². Entgegen der Nebenbestimmung A/V/a/13 des angefochtenen Bescheides sei die Leitungstrasse auch nicht vor Beginn der Bauarbeiten unter Beiziehung der Grundstückseigentümer ausgesteckt worden. ● Die Beschwerdeführerin könne den Grenzstein an der Südwestseite ihres Gst Nr *** nicht mehr finden. ● Die Beschwerdeführerin erhebt „Widerspruch“ gegen die in Spruchpunkt D des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen Verfahrenskosten und gegen die Rechtsmittelbelehrung, da der Bürgermeister der antragstellenden Gemeinde vertragsbrüchig geworden sei. ● Die Beschwerdeführerin bezweifelt die Notwendigkeit des antragsgegenständlichen Wasserversorgungsprojektes. ● Hinsichtlich der dinglichen Verbindung des Wasserrechtes

§ 22

Abs 1 WRG 1959 in Spruchpunkt A/III des angefochtenen Bescheides hinterfragt die Beschwerdeführerin, ob es sich um ein Wasserbenutzungsrecht aus dem Jahr 1959 handle. Hinsichtlich der dinglichen Verbindung des Wasserrechtes

Paragraph 22, , Absatz eins, WRG 1959 in Spruchpunkt A/III des angefochtenen Bescheides hinterfragt die Beschwerdeführerin, ob es sich um ein Wasserbenutzungsrecht aus dem Jahr 1959 handle. ● Zur Befristung des Wasserbenutzungsrechtes bis 31.12.2045 in Spruchpunkt A/IV des angefochtenen Bescheides erklärt die Beschwerdeführerin, dass sie der Verlängerung des Wasserbenutzungsrechtes ohne Nachweis der Notwendigkeit nicht zustimme. Mit Schreiben vom 14.12.2015 hat auch B B gegen den Bescheid vom 16.11.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und diese im Wesentlichen wie folgt begründet: ● Der Beschwerdeführer habe mit der Gemeinde einen mündlichen Kauf- und Tauschvertrag zum Erwerb der benötigten Flächen seines Gst Nr *** durch die Gemeinde geschlossen, von dem die Gemeinde allerdings wieder zurückgetreten sei. Infolge dieser gütlichen Übereinkunft lägen die Voraussetzungen zur Anwendung der §§ 60 ff WRG 1959 nicht vor. Der Beschwerdeführer habe mit der Gemeinde einen mündlichen Kauf- und Tauschvertrag zum Erwerb der benötigten Flächen seines Gst Nr *** durch die Gemeinde geschlossen, von dem die Gemeinde allerdings wieder zurückgetreten sei. Infolge dieser gütlichen Übereinkunft lägen die Voraussetzungen zur Anwendung der Paragraphen 60, ff , WRG 1959 nicht vor. ● Der Beschwerdeführer sei mit einer alternativen Leitungsführung über sein Grundstück – konkret mit der im Einreichprojekt dargestellten Variante 3 anstelle der letztlich bewilligten Variante 2 – einverstanden. Die Variante 2 verlaufe quer über sein Grundstück und sei mit erheblichen Nachteilen für ihn verbunden (Wertminderung und Bewirtschaftung). Die Variante 3 würde hingegen an der Grundgrenze verlaufen und geringere Nachteile aufweisen. Auf ein vergleichbares Begehren der Agrargemeinschaft F sei eingegangen worden. ● Zusätzlich zur Verlegung der Wasserleitung sei auch die Verlegung einer Stromleitung (4x150mm2) und eines LWL-Schlauches projektsgegenständlich. Die Stromleitung sei jedoch überdimensioniert. Außerdem seien im V-Tal keine Quellfassungen mit Strom versorgt. Im Sinne einer wirtschaftlichen Vorgehensweise und der sparsamen Verwendung von Fördermitteln sei die Stromleitung nicht genehmigungsfähig. Eine Zwangsdienstbarkeit

§ 63

lit b WRG 1959 sei dafür nicht zulässig. Zusätzlich zur Verlegung der Wasserleitung sei auch die Verlegung einer Stromleitung (4x150mm2) und eines LWL-Schlauches projektsgegenständlich. Die Stromleitung sei jedoch überdimensioniert. Außerdem seien im V-Tal keine Quellfassungen mit Strom versorgt. Im Sinne einer wirtschaftlichen Vorgehensweise und der sparsamen Verwendung von Fördermitteln sei die Stromleitung nicht genehmigungsfähig. Eine Zwangsdienstbarkeit

Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 sei dafür nicht zulässig. ● Das Wasserrecht für eine alte Leitung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers sei erloschen. Trotzdem sei in Zusammenhang mit dieser alten Leitung auf seinem Grundstück ein Unterbrechungsschacht – nicht fachgerecht – kurzgeschlossen worden. ● Der Beschwerdeführer sei nicht zur Bauverhandlung betreffend eines Hochbehälters, der wenige Meter von seinem Grundstück entfernt geplant sei, geladen worden. Am 02.09.2016 führte das Landesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführer und der antragstellenden Gemeinde sowie des projektierenden Ingenieurbüros eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde der kulturbautechnische Amtssachverständige G G einvernommen. Die Beschwerdeführerin A A hat in dieser Verhandlung im Wesentlichen erklärt, dass sie keine Einwände gegen die Wasserversorgungsanlage erhebe, soweit die Trassenführung der von ihr unterschriebenen Vereinbarung entspreche. Der Beschwerdeführer B B hat in der Verhandlung erklärt, dass er grundsätzlich keinen Einwand gegen die Verlegung der Quellableitung auf seinem Grundstück habe. Ihn habe jedoch die Vorgehensweise der Gemeinde gestört, die einem von ihm angestrebten Grundtausch nicht zugestimmt habe und sehr schnell mit einer Enteignung gedroht habe. Im Übrigen präferiere er eine alternative Trassenführung und bezweifle die Notwendigkeit des Vorhabens. II Sachverhalt: II/1 Zu Spruchpunkt A: Das der bewilligten Wasserversorgungsanlage zu Grunde liegende Einreichprojekt („Wasserversorgungsanlage W Bauabschnitt 6, Projektnummer ****, vom 15.01.2015, erstellt vom Ingenieurbüro H H) sieht im Bereich des Gst Nr *** der A A drei mögliche Trassen für die Quellableitung Strang Q3 vor. Bewilligt wurde letztlich die Variante 2, welche über die bestehende Forststraße D (eine Schotterstraße) führt. Bei dieser bewilligten Variante beträgt die Leitungslänge auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin ca 44 m. Weitere bauliche Maßnahmen auf ihrem Grundstück – insbesondere im Bereich des alten Wanderpfades – sind im bewilligten Projektumfang nicht enthalten. Die bewilligte Variante der Quellableitung entspricht exakt jenem Vorhaben, dem die Beschwerdeführerin mit Einverständniserklärung vom 18.11.2013, ergänzt durch die Vereinbarung vom 27.02.2014, schriftlich zugestimmt hat. Insbesondere ist auf dem von ihr unterschriebenen Lageplan die letztlich bewilligte Leitungstrasse auf der Forststraße D eingezeichnet. Die von der Beschwerdeführerin unterschriebene Einverständniserklärung unterscheidet sich lediglich in der Bezeichnung des Projektes: Während die beantragte Rohrleitung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin nämlich ursprünglich dem Bauabschnitt 04 zugeordnet war, ist sie im nunmehr bewilligten Projekt Teil des Bauabschnittes 06. In der Einverständniserklärung der Beschwerdeführerin vom 18.11.2013 wurde festgehalten, dass eine Rodung auf dem Schotterweg nicht erforderlich ist. Mit dieser Formulierung wollten die Vertragsparteien vereinbaren, dass für die Leitungsverlegung keine Bäume gefällt werden dürfen. Weder die Beschwerdeführerin noch die Gemeinde beabsichtigten damit aber, ein Rodungsverbot im Sinne des ForstG 1975 auf der Forststraße zu vereinbaren. Die Verwendung der Forststraße zu waldfremden Zwecken – also zur Verlegung einer Quellableitung – sollte damit nicht ausgeschlossen werden. Am 26.05.2015 führte die Bezirkshauptmannschaft X in gegenständlicher Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durch, die mit öffentlicher Bekanntmachung vom 12.05.2015, angeschlagen an der Amtstafel der Gemeinde V vom 13.05.2015 bis 26.05.2015, und Veröffentlichung an der Elektronischen Amtstafel der Behörde vom 12.05.2015 bis 26.05.2015 kundgemacht wurde. Zusätzlich wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.05.2015, zugestellt am 21.05.2015, persönlich zu dieser mündlichen Verhandlung geladen. Aus der öffentlichen Bekanntmachung und der persönlichen Ladung ist hervorgegangen, dass das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück von der beantragten Wasserversorgungsanlage betroffen ist. Zudem ist in der Kundmachung darauf hingewiesen worden, dass die Antragsunterlagen zur allgemeinen Einsicht bei der Gemeinde und in der Behörde aufliegen. Die Kundmachung hat auch den Hinweis auf die

§ 42

AVG eintretenden Folgen enthalten, nämlich darauf, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.Am 26.05.2015 führte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in gegenständlicher Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durch, die mit öffentlicher Bekanntmachung vom 12.05.2015, angeschlagen an der Amtstafel der Gemeinde römisch fünf vom 13.05.2015 bis 26.05.2015, und Veröffentlichung an der Elektronischen Amtstafel der Behörde vom 12.05.2015 bis 26.05.2015 kundgemacht wurde. Zusätzlich wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.05.2015, zugestellt am 21.05.2015, persönlich zu dieser mündlichen Verhandlung geladen. Aus der öffentlichen Bekanntmachung und der persönlichen Ladung ist hervorgegangen, dass das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück von der beantragten Wasserversorgungsanlage betroffen ist. Zudem ist in der Kundmachung darauf hingewiesen worden, dass die Antragsunterlagen zur allgemeinen Einsicht bei der Gemeinde und in der Behörde aufliegen. Die Kundmachung hat auch den Hinweis auf die

Paragraph 42, AVG eintretenden Folgen enthalten, nämlich darauf, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Mit Schreiben vom 21.05.2015 hat sich die Beschwerdeführerin zum beantragten Vorhaben geäußert und zusammenfassend erklärt, dass sie sich an die mit der Gemeinde am 18.11.2013 und 27.02.2014 getroffene Vereinbarung über die Trassenführung auf ihrem Gst Nr *** halte. Der Anberaumung zur mündlichen Verhandlung entnehme sie, dass auf ihrem Grundstück eine dauernde Rodung im Ausmaß von 43 m² vorgesehen sei. In einem ihr vorliegenden Plan sei jedoch eine Rodung im Ausmaß von 603 m² ausgewiesen. Einer Änderung der von ihr unterzeichneten Zustimmungserklärung werde nicht zugestimmt. II/2 Zu Spruchpunkt B: Die Gemeinde V betreibt derzeit eine Wasserversorgungsanlage, die aus dem Tiefbrunnen I und der J-Quelle gespeist wird. Diese bestehende Wasserversorgungsanlage hat nicht die Kapazität, um den zu erwartenden Wasserbedarf der Gemeinde dem Stand der Technik entsprechend sicherzustellen. Die verfahrensgegenständliche Quellableitung und Quellfassung leistet einen Beitrag dazu, die erforderliche Wasserversorgung langfristig zu gewährleisten.Die Gemeinde römisch fünf betreibt derzeit eine Wasserversorgungsanlage, die aus dem Tiefbrunnen römisch eins und der J-Quelle gespeist wird. Diese bestehende Wasserversorgungsanlage hat nicht die Kapazität, um den zu erwartenden Wasserbedarf der Gemeinde dem Stand der Technik entsprechend sicherzustellen. Die verfahrensgegenständliche Quellableitung und Quellfassung leistet einen Beitrag dazu, die erforderliche Wasserversorgung langfristig zu gewährleisten. Das der bewilligten Wasserversorgungsanlage zu Grunde liegende Einreichprojekt („Wasserversorgungsanlage W Bauabschnitt 6, Projektnummer ****, vom 15.01.2015, erstellt vom Ingenieurbüro H H) sieht im Bereich des Gst Nr *** des B B drei mögliche Trassen für die Quellableitung Strang Q3 vor. Bewilligt wurde letztlich die Variante 2, welche über die bestehende Forststraße D führt. Bei dieser bewilligten Variante beträgt die Leitungslänge auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ca 124 m. Weitere bauliche Maßnahmen auf seinem Grundstück sind im bewilligten Projektumfang nicht enthalten. Die Variante 2 stellt aus wasserwirtschaftlicher Sicht die sinnvollste Trassenführung dar und ist auch für den Beschwerdeführer die günstigste Variante. Sie führt mit Ausnahme der Bauphase und allfälliger Wartungs- und Reparaturarbeiten zu keinen Einschränkungen in der Bewirtschaftung des Gst Nr ***. Insbesondere sind Einbußen beim Waldertrag auszuschließen. Die Wertminderung des Grundstückes aufgrund der Leitungsdienstbarkeit ist mit € 33,48 zu bewerten. Es entspricht dem Stand der Technik, dass die Quellfassung mit Strom versorgt wird, um insbesondere Mess- und Überwachungssysteme installieren zu können sowie eine allfällige automatische Ausleitung des Quellwassers bei Qualitätsproblemen vorzusehen. Das Gst Nr *** des Beschwerdeführers erfährt durch die zusätzliche Verlegung der Stromleitung parallel zur Wasserleitung keinen relevanten zusätzlichen Nachteil. III Beweiswürdigung: III/1 Zu Spruchpunkt A: Die Feststellung, wonach das mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Vorhaben jenem Vorhaben entspricht, dem A A mit der Einverständniserklärung vom 18.11.2013, ergänzt durch die Vereinbarung vom 27.02.2014, schriftlich zugestimmt hat, ergibt sich aus einem Vergleich der bewilligten Projektsunterlagen und der unterschriebenen Einverständniserklärung. Dieser Vergleich wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 02.09.2016 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin unter Beiziehung des kulturbautechnischen Amtssachverständigen vorgenommen. Bei diesem Vergleich hat sich gezeigt, dass sich lediglich die Bezeichnung des Projektes geändert hat. Wie der Projektant K K erläutert hat, war ursprünglich ein einheitlicher Bauabschnitt 04 geplant. Dieser sah sowohl die Neufassung der C C Ursprungsquelle samt Quellableitung ins Siedlungsgebiet, als auch eine UV-Anlage und einen Hochbehälter vor. In der Folge wurde dieses Vorhaben jedoch in drei Abschnitte gegliedert, wobei der Bauabschnitt 04 nunmehr lediglich die UV-Anlage umfasst, welche bereits errichtet wurde. Der Hochbehälter stellt den Bauabschnitt 05 dar, der sich derzeit im Bau befindet. Der nun verfahrensgegenständliche Bauabschnitt 06 beinhaltet die Neufassung der C C Ursprungsquelle und die Quellableitung ins Siedlungsgebiet. Eine inhaltliche Änderung, die sich auf die Eigentümerrechte der Beschwerdeführerin auswirken könnte, ist mit dieser Namensänderung nicht verbunden. Die Feststellung, wonach mit der Vereinbarung vom 18.11.2013 zwar das Fällen von Bäumen, nicht jedoch eine formale Rodungsbewilligung für die Verlegung der Rohrleitung auf der Forststraße – also zur Verwendung der Forststraße zu waldfremden Zwecken –ausgeschlossen werden sollte, ergibt sich aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Landesverwaltungsgericht am 02.09.2016. Dazu ist festzuhalten, dass das bewilligte Vorhaben – wie von der Beschwerdeführerin präferiert – eine Leitungsverlegung auf der Forststraße D vorsieht und, dass dafür auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin keine Bäume gefällt werden.

§ 1aAbs 3 Forst

G 1975 stellt auch die Forststraße D als forstliche Bringungsanlage Wald im forstrechtlichen Sinne dar. Zumal die Verlegung einer Rohrleitung im Waldboden – also auch auf einer Forststraße – eine Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur darstellt, ist dafür

§ 17Abs 1 Forst

G 1975 eine Rodungsbewilligung erforderlich. Eine derartige Rodung im juristischen Sinn – also eine Bewilligung zur Verwendung der Forststraße für waldfremde Zwecke – wollten die Vertragsparteien nicht ausschließen.Die Feststellung, wonach mit der Vereinbarung vom 18.11.2013 zwar das Fällen von Bäumen, nicht jedoch eine formale Rodungsbewilligung für die Verlegung der Rohrleitung auf der Forststraße – also zur Verwendung der Forststraße zu waldfremden Zwecken –ausgeschlossen werden sollte, ergibt sich aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Landesverwaltungsgericht am 02.09.2016. Dazu ist festzuhalten, dass das bewilligte Vorhaben – wie von der Beschwerdeführerin präferiert – eine Leitungsverlegung auf der Forststraße D vorsieht und, dass dafür auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin keine Bäume gefällt werden.

Paragraph eins a, Absatz 3, ForstG 1975 stellt auch die Forststraße D als forstliche Bringungsanlage Wald im forstrechtlichen Sinne dar. Zumal die Verlegung einer Rohrleitung im Waldboden – also auch auf einer Forststraße – eine Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur darstellt, ist dafür

Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 eine Rodungsbewilligung erforderlich. Eine derartige Rodung im juristischen Sinn – also eine Bewilligung zur Verwendung der Forststraße für waldfremde Zwecke – wollten die Vertragsparteien nicht ausschließen. Schließlich ergeben sich die Feststellungen hinsichtlich der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2015 und der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21.05.2015 aus dem Akt der Behörde und blieben unbestritten. III/2 Zu Spruchpunkt B: Dass die derzeit bestehende Wasserversorgung der Gemeinde V den zu erwartenden Wasserbedarf nicht dem Stand der Technik entsprechend sicherstellen kann, ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des kulturbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 02.09.

  1. Demnach verfügt der Tiefbrunnen I über eine Konsenswassermenge von 13 l/s und die J-Quelle über eine Konsenswassermenge von 10,9 l/s. Dabei handelt es sich jedoch nur um Maximalwerte; faktisch ergibt sich bei einer jährlich zur Verfügung stehenden Wassermenge von 193.000 m³ ein durchschnittliches Wasserdargebot von 6,1 l/s. Die zu versorgenden Verbrauchsgruppen können mit dieser Wassermenge – insbesondere an verbrauchsreichen Tagen und in Ausnahmesituationen wie bei Feuerlöschfällen – entsprechend der einschlägigen ÖNORM B 2538 (Transport-, Versorgungs- und Anschlussleitungen von Wasserversorgungsanlagen) nicht ausreichend versorgt werden. Dass die derzeit bestehende Wasserversorgung der Gemeinde römisch fünf den zu erwartenden Wasserbedarf nicht dem Stand der Technik entsprechend sicherstellen kann, ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des kulturbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 02.09.
  2. Demnach verfügt der Tiefbrunnen römisch eins über eine Konsenswassermenge von 13 l/s und die J-Quelle über eine Konsenswassermenge von 10,9 l/s. Dabei handelt es sich jedoch nur um Maximalwerte; faktisch ergibt sich bei einer jährlich zur Verfügung stehenden Wassermenge von 193.000 m³ ein durchschnittliches Wasserdargebot von 6,1 l/s. Die zu versorgenden Verbrauchsgruppen können mit dieser Wassermenge – insbesondere an verbrauchsreichen Tagen und in Ausnahmesituationen wie bei Feuerlöschfällen – entsprechend der einschlägigen ÖNORM B 2538 (Transport-, Versorgungs- und Anschlussleitungen von Wasserversorgungsanlagen) nicht ausreichend versorgt werden. Dies wird auch durch die Aussage des Projektanten K K gestützt, der am Tag vor der Verhandlung – an einem Tag während der touristischen Hauptsaison und somit an einem Tag mit hohem Wasserverbrauch – eine Wassermessung durchgeführt hat und dabei einen Verbrauch von ca 15 bis 17 l/s festgestellt hat. Diese Wassermenge konnte durch die J-Quelle nicht bereitgestellt werden, sodass der Tiefbrunnen zugeschalten werden musste. Die J-Quelle alleine ist somit für die Wasserversorgung der Gemeinde V nicht ausreichend. Sollte also der Tiefbrunnen ausfallen, wäre die Wasserversorgung der Gemeinde nicht mehr gewährleistet. Um insbesondere von dem technisch aufwändigeren und störanfälligeren Tiefbrunnen unabhängig zu sein, ist ein drittes Standbein zur Versorgungssicherheit notwendig. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Tiefbrunnen aufgrund der Hebeanlage einen ständigen Energieverbrauch aufweist, sodass die verfahrensgegenständliche Quellfassung auch langfristig wirtschaftliche und ökologische Vorzüge aufweist.Dies wird auch durch die Aussage des Projektanten K K gestützt, der am Tag vor der Verhandlung – an einem Tag während der touristischen Hauptsaison und somit an einem Tag mit hohem Wasserverbrauch – eine Wassermessung durchgeführt hat und dabei einen Verbrauch von ca 15 bis 17 l/s festgestellt hat. Diese Wassermenge konnte durch die J-Quelle nicht bereitgestellt werden, sodass der Tiefbrunnen zugeschalten werden musste. Die J-Quelle alleine ist somit für die Wasserversorgung der Gemeinde römisch fünf nicht ausreichend. Sollte also der Tiefbrunnen ausfallen, wäre die Wasserversorgung der Gemeinde nicht mehr gewährleistet. Um insbesondere von dem technisch aufwändigeren und störanfälligeren Tiefbrunnen unabhängig zu sein, ist ein drittes Standbein zur Versorgungssicherheit notwendig. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Tiefbrunnen aufgrund der Hebeanlage einen ständigen Energieverbrauch aufweist, sodass die verfahrensgegenständliche Quellfassung auch langfristig wirtschaftliche und ökologische Vorzüge aufweist. B B hat in der mündlichen Verhandlung den Bedarf an einer zusätzlichen Quellfassung im Wesentlichen mit dem Argument bezweifelt, dass ihm die tatsächlichen Einspeisemengen nicht bekannt seien und, dass der durchschnittliche Verbrauch in der Gemeinde 6 l/s betrage, während die derzeitige Fördermenge auf 17 l/s komme. Dem ist zu entgegnen, dass der aktuelle faktische Wasserverbrauch nicht relevant ist. Aus kulturbautechnischer Sicht wird der Normbedarf anhand theoretischer Kennzahlen – wie etwa der Anzahl der Einwohner, der Tourismus- und Gewerbebetriebe, der landwirtschaftlichen Betriebe und der gehaltenen Großvieheinheiten etc – berechnet. Zweifellos kann der errechnete theoretische Wert in der Realität unterschritten werden, jedoch muss eine verantwortungsvolle Daseinsvorsorge auch auf die theoretisch möglichen Lastfälle vorbereitet sein. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Wasserversorgungsanlage nicht nur auf den Status quo, sondern auch für die Zukunft auszulegen ist. Weiters hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die vom Beschwerdeführer angenommene Fördermenge von 17 l/s nicht durchgehend zur Verfügung steht. Das weitere Argument des Beschwerdeführers, wonach Wasserversorgungen nur in gebirgigen Regionen mittels Quellfassungen gespeist würden und ansonsten Tiefbrunnen bzw Pumpanlagen gängig seien, mag zwar richtig sein, jedoch wird damit nicht der Bedarf an der Erweiterung der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage in Zweifel gestellt. Allenfalls könnte damit argumentiert werden, dass anstelle der beantragten Quellfassung ein weiterer Tiefbrunnen errichtet werden sollte. Jedoch hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass schon aus wirtschaftlichen Überlegungen einer Quellfassung ohne Pumpanlage der Vorzug zu geben ist. Weiters handelt es sich bei dem Vorbringen, wonach das beantragte Bauvorhaben nur dazu diene, die Agrargemeinschaft L mit Strom zu versorgen, um eine reine Spekulation, die sich im Verfahren nicht erhärtet hat. Insgesamt ist der Beschwerdeführer den Ausführungen des kulturbautechnischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass für das Landesverwaltungsgericht am Bedarf der Erweiterung der Wasserversorgungsanlage W kein Zweifel besteht. Dass die beantragte Variante 2 der Quellableitung aus wasserwirtschaftlicher Sicht die sinnvollste Trassenführung darstellt, ergibt sich ebenfalls aus der gutachterlichen Äußerung des kulturbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass diese Variante über weite Strecken auf der bestehenden Forststraße D führt und somit für die Bauarbeiten keine eigene Baustraße errichtet werden muss. Auch für Wartungs- und Reparaturarbeiten stellt diese Variante die beste Wahl dar, da die Trasse auch künftig problemlos mit Baumaschinen befahren werden kann. Zudem ist es auf der bestehenden Forststraße nicht erforderlich, Bäume zu fällen bzw die Leitungstrasse dauerhaft frei von Bäumen zu halten. Auch die Einschränkungen für die Grundeigentümer sind minimal, da die Forststraße nach Abschluss der Bauarbeiten wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt wird und ohne Einschränkung benutzt werden kann. Lediglich im Fall von Wartungs- und Reparaturarbeiten können sich auch in Zukunft (kurzfristige) Nutzungseinschränkungen ergeben. Auch anhand der Kriterien der ÖNORM EN 805 (Wasserversorgung - Anforderungen an Wasserversorgungssysteme und deren Bauteile außerhalb von Gebäuden) ergibt sich, dass die gewählte Variante zu bevorzugen ist. Demnach muss eine gute Zugänglichkeit für Wartungsarbeiten gewährleistet sein. Gefahren der Beschädigung von und durch Bäume und Wurzeleinschlüsse sind zu vermeiden. Ebenso sind ungünstige Bodenbedingungen und schwieriges Gelände zu vermeiden. Dies ist im gegenständlichen Fall durch die Verlegung auf der Forststraße besser gewährleistet als bei der alternativen Verlegung über einen alten Wanderpfad oder freie Wiesen- und Waldflächen. Insbesondere im Bereich der vom Beschwerdeführer präferierten Variante 3 wäre auch ein steiles und somit erheblich schwierigeres Gelände zu bewältigen als auf der bestehenden Forststraße. Für den Beschwerdeführer ist die bewilligte Variante 2 insofern die günstigste, als dabei ausschließlich die über sein Gst Nr *** führende Forststraße D berührt wird, während die Variante 1 über den Wanderpfad verlaufen würde und es somit im Zuge der Bauarbeiten – und allenfalls auch im Zuge von Wartungs- und Reparaturarbeiten – zu deutlich gravierenderen Geländeeingriffen kommen würde. Dies trifft noch mehr auf die Variante 3 zu, die der Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers entlang durch freies und teilweise steiles Wald- und Wiesengelände verlaufen würde und somit ebenfalls zu erheblichen Geländeeingriffen auf seinem Grundstück führen würde. Nachdem die Leitungstrasse auf dem Gst Nr *** auf einer Länge von ca 124 m ausschließlich über die Forststraße D führt, sind abgesehen von der Bauphase (projektiert ist ein Zeitraum von ca 3 Wochen) und allfälligen Wartungs- und Reparaturarbeiten keine nachhaltigen Beeinträchtigungen in der Bewirtschaftung dieses Waldgrundstückes zu erwarten. Nach den Bauarbeiten ist die Forststraße nämlich wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Es sind somit keine Verluste beim Waldertrag zu erwarten. Die Wertminderung des Grundstückes aufgrund der Leitungsdienstbarkeit wurde von M M, dem Schätzgutachter der Behörde, mit € 33,48 bewertet. Er hat dabei den monetären Nachteil mit 15 % des Bodenwertes angesetzt. Für die betroffenen 124 m² ergibt sich daraus ein Entschädigungsbetrag in Höhe von € 0,27 pro m2 – insgesamt also in Höhe von € 33,
  3. Diese Entschädigungssumme wurde vom Beschwerdeführer nicht infrage gestellt und verdeutlicht auch, dass die dauernde Beeinträchtigung des Grundstückes nicht gravierend ist. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass die Leitung direkt unterhalb der bestehenden Forststraße verlegt wird und eine anderweitige Nutzung dieser Grundfläche unabhängig vom bewilligten Vorhaben ausscheidet. Dass es dem Stand der Technik entspricht, dass die Quellfassung mit Strom versorgt wird, ergibt sich aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage des kulturbautechnischen Amtssachverständigen und der Stellungnahme des Projektanten in der mündlichen Verhandlung, wonach insbesondere ein Mess- und Überwachungssystem installiert werden soll sowie eine automatische Ausleitung des Quellwassers bei Qualitätsproblemen vorgesehen werden kann. Dem konnte der Beschwerdeführer lediglich entgegen halten, dass für die UV-Bestrahlung keine Stromversorgung der Quellfassung erforderlich sei, dass es (im V-Tal) auch keine andere Quellfassung mit Stromversorgung gebe und, dass die Stromversorgung technisch nicht notwendig sei. Dazu ist festzuhalten, dass die UV-Bestrahlungsanlage nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Bestehende Quellfassungen sind zudem nicht der Maßstab für den Stand der Technik. Entscheidend ist vielmehr, wie neu zu errichtende Quellfassungen auszustatten sind. Dabei besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass auch Wasserversorgungsanlagen – die für einen jahrzehntelangen Bestand auszulegen sind – dem Digitalisierungs- und Automatisierungstrend unterworfen sind und eine verantwortungsbewusste Planung auch einen möglichen künftigen Strombedarf berücksichtigen muss. Zudem ist der Aufwand zur Verlegung der Stromleitung aufgrund der ohnehin notwendigen Grabungsarbeiten für die Wasserleitung minimal. Nicht nachvollziehbar ist das (nicht näher begründete) Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Grundstück durch die parallel zur Wasserleitung verlegte Stromleitung einen zusätzlichen Nachteil erfahren würde. Insbesondere nach Abschluss der Bauarbeiten führt diese Erdleitung zu keinen Nachteilen bei der Bewirtschaftung des Grundstückes und die Dienstbarkeit zur Duldung der Wasserversorgungsanlagen besteht unabhängig vom zusätzlichen Stromkabel. Ganz im Gegenteil ist es von Vorteil für den Beschwerdeführer, wenn im Zuge der ohnehin erforderlichen Grabungsarbeiten auf seinem Grundstück auch eine Stromversorgung als Zubehör zur Wasserversorgungsanlage mitverlegt wird. Sollte sich erst künftig ein zwingender Strombedarf ergeben, müssten die Grabungsarbeiten, die den gravierendsten Eingriff in sein Grundeigentum darstellen, nicht wiederholt werden. IV Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten wie folgt: „§ 41.

(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die

§ 42eintretenden Folgen zu enthalten.

Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben. (…)

(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die

Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben. (…) § 42.Paragraph 42,

(1)Wurde eine mündliche Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

§ 41Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1)Wurde eine mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a)Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht

Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. (…)“

(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht

Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. (…)“ Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten wie folgt: „Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte. § 12.Paragraph 12,

(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3)Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes. (…)
(3)Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Absatz 4, des Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 40, Absatz 3, – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes. (…) ACHTER ABSCHNITT. Von den Zwangsrechten Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen. § 60.Paragraph 60,
(1)Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind: (…)
  1. c)die Enteignung (§§ 63 bis 70);
  2. c)die Enteignung (Paragraphen 63 bis 70); (…)
(2)Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
(2)Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
(3)Zwangsrechte nach Abs. 1 lit. a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel. (…)
(3)Zwangsrechte nach Absatz eins, Litera a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel. (…) Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken § 63.Paragraph 63, Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich (…)
  1. b)für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann; (…)“
  2. b)für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann; (…)“ V Erwägungen: V/1 Zu Spruchpunkt A:
  3. a)Zur wasserrechtlichen Bewilligung: Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin A A offenbar im bewilligten Projektsgegenstand geirrt hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 02.09.2016 hat sie angegeben, keine Einwände gegen die Wasserversorgungsanlage zu haben, soweit die Leitungstrasse der von ihr unterschriebenen Vereinbarung vom 18.11.2013 bzw 27.02.2014 entspricht und somit im Bereich der Forststraße D verläuft. Wie sich in der Verhandlung herausgestellt hat, ist sie bei der Erhebung ihrer Beschwerde jedoch davon ausgegangen, dass die Variante 1 und somit eine Trassenführung im Bereich des alten Wanderpfades bewilligt wurde. Im Ermittlungsverfahren konnte jedoch geklärt werden, dass die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Variante 2 die Leitungsverlegung im Bereich der Forststraße D vorsieht und vollumfänglich der von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Vereinbarung entspricht.Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin A A offenbar im bewilligten Projektsgegenstand geirrt hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 02.09.2016 hat sie angegeben, keine Einwände gegen die Wasserversorgungsanlage zu haben, soweit die Leitungstrasse der von ihr unterschriebenen Vereinbarung vom 18.11.2013 bzw 27.02.2014 entspricht und somit im Bereich der Forststraße D verläuft. Wie sich in der Verhandlung herausgestellt hat, ist sie bei der Erhebung ihrer Beschwerde jedoch davon ausgegangen, dass die Variante 1 und somit eine Trassenführung im Bereich des alten Wanderpfades bewilligt wurde. Im Ermittlungsverfahren konnte jedoch geklärt werden, dass die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte , Variante 2 die Leitungsverlegung im Bereich der Forststraße D vorsieht und vollumfänglich der von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Vereinbarung entspricht. Abgesehen von diesem Missverständnis erweist sich die Beschwerde der A A aber auch als unzulässig. Zwar ist sie als betroffene Grundeigentümerin grundsätzlich Partei des Verfahrens, jedoch hat sie diese Parteistellung mit Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.05.2015

§ 42

Abs 1 AVG (Präklusion) verloren.Abgesehen von diesem Missverständnis erweist sich die Beschwerde der A A aber auch als unzulässig. Zwar ist sie als betroffene Grundeigentümerin grundsätzlich Partei des Verfahrens, jedoch hat sie diese Parteistellung mit Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.05.2015

Paragraph 42, Absatz eins, AVG (Präklusion) verloren. Der Eintritt der Präklusionsfolgen nach § 42 Abs 1 AVG setzt voraus, dass eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Im gegenständlichen Fall hat die Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.05.2015, zugestellt am 21.05.2015,

§ 41

Abs 1 erster Satz AVG persönlich zur mündlichen Verhandlung am 26.05.2015 geladen.

§ 42

Abs 2 AVG genügt grundsätzlich eine persönliche Ladung der Partei, damit ihr gegenüber „Präklusion“ eintreten kann (vgl VwGH 01.04.2008, 2007/06/0332).Der Eintritt der Präklusionsfolgen nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG setzt voraus, dass eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Im gegenständlichen Fall hat die Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.05.2015, zugestellt am 21.05.2015,

Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz AVG persönlich zur mündlichen Verhandlung am 26.05.2015 geladen.

Paragraph 42, Absatz 2, AVG genügt grundsätzlich eine persönliche Ladung der Partei, damit ihr gegenüber „Präklusion“ eintreten kann vergleiche VwGH 01.04.2008, 2007/06/0332). Unabhängig von der persönlichen Ladung tritt die Präklusion

§ 42

Abs 1 AVG aber auch dann ein, wenn die Verhandlung von der Behörde „doppelt“ kundgemacht wurde. Eine der beiden von § 42 Abs 1 AVG zwingend verlangten Kundmachungsformen ist die in § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG geregelte Verständigung durch Edikt. Demnach ist die Verhandlung an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen. Als zweite Form der doppelten Kundmachung muss nach § 42 Abs 1 AVG zum Edikt noch die im anzuwendenden Materiengesetz vorgesehene besondere Art der Verständigung hinzutreten. Wenn aber im Materiengesetz – wie in § 107 Abs 1 WRG 1959 – nur eine allgemeine Kundmachungsform des AVG wiederholt wird, handelt es sich nicht um eine „besondere“ Kundmachung, die als zweite Form die Voraussetzungen des § 42 Abs 1 AVG erfüllt (vgl VwGH 27.05.2004, 2003/07/0119). Wenn – wie im gegenständlichen Fall – die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts Besonderes bestimmen, so ist die Verhandlung neben dem Edikt

§ 41

Abs 1 zweiter Satz AVG in geeigneter Form kundzumachen.

§ 42

Abs 1a AVG gilt die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 42 RZ 3 bis 10).Unabhängig von der persönlichen Ladung tritt die Präklusion

Paragraph 42, Absatz eins, AVG aber auch dann ein, wenn die Verhandlung von der Behörde „doppelt“ kundgemacht wurde. Eine der beiden von Paragraph 42, Absatz eins, AVG zwingend verlangten Kundmachungsformen ist die in Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG geregelte Verständigung durch Edikt. Demnach ist die Verhandlung an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen. Als zweite Form der doppelten Kundmachung muss nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG zum Edikt noch die im anzuwendenden Materiengesetz vorgesehene besondere Art der Verständigung hinzutreten. Wenn aber im Materiengesetz – wie in Paragraph 107, Absatz eins, WRG 1959 – nur eine allgemeine Kundmachungsform des AVG wiederholt wird, handelt es sich nicht um eine „besondere“ Kundmachung, die als zweite Form die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG erfüllt vergleiche VwGH 27.05.2004, 2003/07/0119). Wenn – wie im gegenständlichen Fall – die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts Besonderes bestimmen, so ist die Verhandlung neben dem Edikt

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG in geeigneter Form kundzumachen.

Paragraph 42, Absatz eins a, AVG gilt die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 42, RZ 3 bis 10). Gegenständlich erfolgte die Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2015 neben der persönlichen Verständigung durch Öffentliche Bekanntmachung vom 12.05.2015, angeschlagen an der Amtstafel der Gemeinde V vom 13.05.2015 bis 26.05.2015, und Veröffentlichung an der Elektronischen Amtstafel der Behörde vom 12.05.2015 bis 26.05.

  1. Die Verhandlung wurde somit iSd § 42 Abs 1 AVG „doppelt“ kundgemacht, sodass die persönliche Verständigung der Beschwerdeführerin für den Eintritt der Präklusion nicht erforderlich war.Gegenständlich erfolgte die Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2015 neben der persönlichen Verständigung durch Öffentliche Bekanntmachung vom 12.05.2015, angeschlagen an der Amtstafel der Gemeinde römisch fünf vom 13.05.2015 bis 26.05.2015, und Veröffentlichung an der Elektronischen Amtstafel der Behörde vom 12.05.2015 bis 26.05.
  2. Die Verhandlung wurde somit iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG „doppelt“ kundgemacht, sodass die persönliche Verständigung der Beschwerdeführerin für den Eintritt der Präklusion nicht erforderlich war. Für den sich aus § 42 Abs 1 AVG ergebenden Verlust der Parteistellung ist auch entscheidend, ob die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung rechtzeitig im Sinne des § 41 Abs 2 AVG ergangen ist.

§ 41

Abs 2 AVG ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet zur Verhandlung erscheinen können. Wird die Verhandlung so kurzfristig anberaumt, dass eine Vorbereitung nicht möglich ist, ist dies ein Verfahrensmangel. Der Beteiligte muss aber auch bei zu knapper Anberaumung zur Verhandlung erscheinen, diesen Mangel dort geltend machen und die Vertagung verlangen, andernfalls dieser Mangel als geheilt gilt. Nur wenn die Anberaumung so kurzfristig erfolgt, dass die Partei nicht in der Lage ist, selbst rechtzeitig zu erscheinen oder zumindest einen Vertreter zu entsenden, kann dieser Mangel trotz Fernbleibens von der Verhandlung geltend gemacht werden. Nachdem gegenständlich die doppelte Ediktalladung 13 Tage und die persönliche Ladung immerhin 5 Tage vor der Verhandlung erfolgte und die Beschwerdeführerin keine Vertagung der Verhandlung beantragt hat und rechtzeitig die schriftliche Stellungnahme vom 21.05.2015 an die Behörde gerichtet hat, ist davon auszugehen, dass die Vorbereitungszeit ausreichend war. Schließlich ist auch die Frage der Grundinanspruchnahme durch die Wasserversorgungsanlage nicht so komplex, dass die zur Verfügung gestandene Frist als zu kurz bemessen angesehen werden könnte.Für den sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AVG ergebenden Verlust der Parteistellung ist auch entscheidend, ob die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung rechtzeitig im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, AVG ergangen ist.

Paragraph 41, Absatz 2, AVG ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet zur Verhandlung erscheinen können. Wird die Verhandlung so kurzfristig anberaumt, dass eine Vorbereitung nicht möglich ist, ist dies ein Verfahrensmangel. Der Beteiligte muss aber auch bei zu knapper Anberaumung zur Verhandlung erscheinen, diesen Mangel dort geltend machen und die Vertagung verlangen, andernfalls dieser Mangel als geheilt gilt. Nur wenn die Anberaumung so kurzfristig erfolgt, dass die Partei nicht in der Lage ist, selbst rechtzeitig zu erscheinen oder zumindest einen Vertreter zu entsenden, kann dieser Mangel trotz Fernbleibens von der Verhandlung geltend gemacht werden. Nachdem gegenständlich die doppelte Ediktalladung 13 Tage und die persönliche Ladung immerhin 5 Tage vor der Verhandlung erfolgte und die Beschwerdeführerin keine Vertagung der Verhandlung beantragt hat und rechtzeitig die schriftliche Stellungnahme vom 21.05.2015 an die Behörde gerichtet hat, ist davon auszugehen, dass die Vorbereitungszeit ausreichend war. Schließlich ist auch die Frage der Grundinanspruchnahme durch die Wasserversorgungsanlage nicht so komplex, dass die zur Verfügung gestandene Frist als zu kurz bemessen angesehen werden könnte. Aus der Kundmachung ist klar hervorgegangen, dass das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück von der beantragten Wasserversorgungsanlage betroffen ist. Zudem ist in der Kundmachung darauf hingewiesen worden, dass die Antragsunterlagen zur allgemeinen Einsicht bei der Gemeinde und in der Behörde aufliegen. Die Kundmachung hat auch den Hinweis auf die

§ 42

AVG eintretenden Folgen enthalten, nämlich darauf, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Der Beschwerdeführerin musste somit klar sein, dass sie allfällige Einwendungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erheben muss, widrigenfalls sie ihre Parteistellung mit dem Ende der mündlichen Verhandlung

§ 42

Abs 1 AVG verliert.Aus der Kundmachung ist klar hervorgegangen, dass das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück von der beantragten Wasserversorgungsanlage betroffen ist. Zudem ist in der Kundmachung darauf hingewiesen worden, dass die Antragsunterlagen zur allgemeinen Einsicht bei der Gemeinde und in der Behörde aufliegen. Die Kundmachung hat auch den Hinweis auf die

Paragraph 42, AVG eintretenden Folgen enthalten, nämlich darauf, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Der Beschwerdeführerin musste somit klar sein, dass sie allfällige Einwendungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erheben muss, widrigenfalls sie ihre Parteistellung mit dem Ende der mündlichen Verhandlung

Paragraph 42, Absatz eins, AVG verliert. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 21.05.2015, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegt und zu Protokoll gegeben wurde, hat die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie sich an die mit der Gemeinde am 18.11.2013 und 27.02.2014 getroffene Vereinbarung über die Trassenführung auf ihrem Gst Nr *** halte. Der Anberaumung zur mündlichen Verhandlung entnehme sie, dass auf ihrem Grundstück eine dauernde Rodung im Ausmaß von 43 m² vorgesehen sei. In einem ihr vorliegenden Plan sei jedoch eine Rodung im Ausmaß von 603 m² ausgewiesen. Einer Änderung der von ihr unterzeichneten Zustimmungserklärung werde nicht zugestimmt. Bei dieser schriftlichen Stellungnahme vom 21.05.2015 handelt es sich um keine zulässige Einwendung iSd § 42 Abs 1 AVG. Unter einer Einwendung iSd § 42 Abs 1 AVG ist nämlich die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in den eigenen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu werden. Nur eine Einwendung in diesem Sinn, also eine zulässige Einwendung, sichert die Parteistellung im weiteren Verfahren. Das konkrete subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, dh welcher Art dieses Recht ist, muss aus der Einwendung jedenfalls erkennbar sein. Einwendungen müssen aber nicht begründet werden, weil die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht genügt. Ein allgemeiner Protest reicht daher ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht oder nur unter einer Bedingung einverstanden zu sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 42 RZ 32 und 33).Bei dieser schriftlichen Stellungnahme vom 21.05.2015 handelt es sich um keine zulässige Einwendung iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG. Unter einer Einwendung iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG ist nämlich die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in den eigenen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu werden. Nur eine Einwendung in diesem Sinn, also eine zulässige Einwendung, sichert die Parteistellung im weiteren Verfahren. Das konkrete subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, dh welcher Art dieses Recht ist, muss aus der Einwendung jedenfalls erkennbar sein. Einwendungen müssen aber nicht begründet werden, weil die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht genügt. Ein allgemeiner Protest reicht daher ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht oder nur unter einer Bedingung einverstanden zu sein (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 42, RZ 32 und 33). Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, war in der mündlichen Verhandlung am 26.05.2015 genau jene Trassenführung auf dem Gst Nr *** verfahrensgegenständlich, der die Beschwerdeführerin mit den Verträgen vom 18.11.2013 und 27.02.2014 zugestimmt hat. Auch mit dem angefochtenen Bescheid wurde genau jene Projektvariante bewilligt, der die Beschwerdeführerin mit diesen Verträgen zugestimmt hat. Eine Rodung im Ausmaß von 603 m² auf ihrem Grundstück ist hingegen weder antragsgegenständlich, noch wurde eine solche bewilligt. Mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21.05.2015, wonach ihre Zustimmung vom 18.11.2013 und 27.02.2014 aufrecht sei, sie aber keinem davon abweichenden Projekt zustimme, wird somit nicht eingewandt, dass sie durch die Genehmigung des beantragten Vorhabens in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletzt wird. Ganz im Gegenteil hat sie damit klar und deutlich zu erkennen gegeben, dass sie jener Trassenführung, die Gegenstand der Verträge vom 18.11.2013 und 27.02.2014 und letztlich auch des gegenständlichen Verfahrens ist, zustimmt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet „Zustimmung“ den Verzicht auf Einwendungen, sodass die Präklusionsfolgen eintreten (vgl VwGH 20.06.1995, 94/05/0294).Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, war in der mündlichen Verhandlung am 26.05.2015 genau jene Trassenführung auf dem Gst Nr *** verfahrensgegenständlich, der die Beschwerdeführerin mit den Verträgen vom 18.11.2013 und 27.02.2014 zugestimmt hat. Auch mit dem angefochtenen Bescheid wurde genau jene Projektvariante bewilligt, der die Beschwerdeführerin mit diesen Verträgen zugestimmt hat. Eine Rodung im Ausmaß von 603 m² auf ihrem Grundstück ist hingegen weder antragsgegenständlich, noch wurde eine solche bewilligt. Mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21.05.2015, wonach ihre Zustimmung vom 18.11.2013 und 27.02.2014 aufrecht sei, sie aber keinem davon abweichenden Projekt zustimme, wird somit nicht eingewandt, dass sie durch die Genehmigung des beantragten Vorhabens in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletzt wird. Ganz im Gegenteil hat sie damit klar und deutlich zu erkennen gegeben, dass sie jener Trassenführung, die Gegenstand der Verträge vom 18.11.2013 und 27.02.2014 und letztlich auch des gegenständlichen Verfahrens ist, zustimmt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet „Zustimmung“ den Verzicht auf Einwendungen, sodass die Präklusionsfolgen eintreten vergleiche VwGH 20.06.1995, 94/05/0294). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.05.2015 keine Einwendungen erhoben hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.09.2012, 2012/07/0124, ausgeführt hat, stellt sich aber die weitere Frage, ob die Bestimmungen des § 42 AVG über den Verlust der Parteistellung auch dort anzuwenden sind, wo es – wie im Beschwerdefall – um einen Zugriff auf das Eigentum geht. Dazu gibt es bisher keine ausdrückliche Rechtsprechung und die Lehre ist unterschiedlicher Auffassung. Während Hengstschläger/Leeb einen Verlust der Parteistellung auch in diesen Fällen annehmen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 42 Rz 27 bis 29), verneinen ihn Wiederin (in: Schwarzer, Anlagenverfahrensrecht, 38ff) und Thienel/Schulev-Steindl (Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl., 168). Das Problem sehen die letztgenannten Autoren darin, dass die Durchsetzung eines Bescheides, mit dem einem Grundeigentümer Verpflichtungen (Duldungspflichten) auferlegt werden, nur ihm gegenüber möglich ist und, dass er daher auch Adressat eines entsprechenden Titelbescheides sein muss.Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.05.2015 keine Einwendungen erhoben hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.09.2012, 2012/07/0124, ausgeführt hat, stellt sich aber die weitere Frage, ob die Bestimmungen des Paragraph 42, AVG über den Verlust der Parteistellung auch dort anzuwenden sind, wo es – wie im Beschwerdefall – um einen Zugriff auf das Eigentum geht. Dazu gibt es bisher keine ausdrückliche Rechtsprechung und die Lehre ist unterschiedlicher Auffassung. Während Hengstschläger/Leeb einen Verlust der Parteistellung auch in diesen Fällen annehmen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 42, Rz 27 bis 29), verneinen ihn Wiederin (in: Schwarzer, Anlagenverfahrensrecht, 38ff) und Thienel/Schulev-Steindl (Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl., 168). Das Problem sehen die letztgenannten Autoren darin, dass die Durchsetzung eines Bescheides, mit dem einem Grundeigentümer Verpflichtungen (Duldungspflichten) auferlegt werden, nur ihm gegenüber möglich ist und, dass er daher auch Adressat eines entsprechenden Titelbescheides sein muss. Ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid, in dem weder ein Zwangsrecht eingeräumt noch ein entsprechendes Übereinkommen

§ 111

Abs 3 WRG 1959 beurkundet wird, stellt aber keinen Titel für den Zugriff auf das Grundeigentum dar. Aufgrund eines solchen Bescheides kann daher auch keine Vollstreckungsverfügung erlassen werden. Um einen Titelbescheid zu schaffen, bedarf es also des Ausspruches eines Zwangsrechtes oder der Beurkundung eines Übereinkommens

§ 111Abs 3 WRG 1959 [Oberleitner/Berger, WRG3

(2011)§ 111 K17]. Der angefochtene Bescheid enthält in Bezug auf das Gst Nr *** weder eine Beurkundung

§ 111

Abs 3 WRG 1959, noch einen Abspruch über ein Zwangsrecht

§§ 60ff WRG 1959 bzw eine Dienstbarkeiten i

Sd § 111 Abs 4 WRG 1959. Im Beschwerdefall steht somit der Anwendung der Bestimmungen über den Verlust der Parteistellung

§ 42AVG nichts entgegen, weil das Problem der Schaffung eines Titelbescheides hier gelöst ist (vgl Vw

GH 20.09.2012, 2012/07/0124).Ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid, in dem weder ein Zwangsrecht eingeräumt noch ein entsprechendes Übereinkommen

Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 beurkundet wird, stellt aber keinen Titel für den Zugriff auf das Grundeigentum dar. Aufgrund eines solchen Bescheides kann daher auch keine Vollstreckungsverfügung erlassen werden. Um einen Titelbescheid zu schaffen, bedarf es also des Ausspruches eines Zwangsrechtes oder der Beurkundung eines Übereinkommens

Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 [Oberleitner/Berger, WRG3

(2011)Paragraph 111, K17]. Der angefochtene Bescheid enthält in Bezug auf das Gst Nr *** weder eine Beurkundung

Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959, noch einen Abspruch über ein Zwangsrecht

Paragraphen 60, ff WRG 1959 bzw eine Dienstbarkeiten iSd Paragraph 111, Absatz 4, , WRG 1959. Im Beschwerdefall steht somit der Anwendung der Bestimmungen über den Verlust der Parteistellung

Paragraph 42, AVG nichts entgegen, weil das Problem der Schaffung eines Titelbescheides hier gelöst ist vergleiche VwGH 20.09.2012, 2012/07/0124). Mangels Erhebung von Einwendungen hat die Beschwerdeführerin somit ihre Parteistellung

§ 42

Abs 1 AVG verloren (Präklusion), weshalb ihre Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.Mangels Erhebung von Einwendungen hat die Beschwerdeführerin somit ihre Parteistellung

Paragraph 42, Absatz eins, AVG verloren (Präklusion), weshalb ihre Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Aber auch wenn keine Präklusion eingetreten wäre, würde dies der Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg verhelfen. Ihre Beschwerde hat sie nämlich im Wesentlichen damit begründet, dass sie sich an die mit der Gemeinde am 18.11.2013 und 27.02.2014 getroffene Vereinbarung über die Trassenführung auf ihrem Gst Nr *** halte und einer geänderten Trassenführung nicht zustimme. Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass

§ 12

Abs 1 WRG 1959 bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung das Maß und die Art der Wasserbenutzung derart zu bestimmen sind, dass das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

§ 12

Abs 2 leg cit ist als bestehendes Recht im Sinne des Abs 1 unter anderem das Grundeigentum anzusehen. Werden durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte im Sinn des § 12 Abs 2 leg cit betroffen, dann ist die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung – vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen – nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechtes dem Eingriff in sein Recht zustimmt.Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass

Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung das Maß und die Art der Wasserbenutzung derart zu bestimmen sind, dass das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Paragraph 12, Absatz 2, leg cit ist als bestehendes Recht im Sinne des Absatz eins, unter anderem das Grundeigentum anzusehen. Werden durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, leg cit betroffen, dann ist die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung – vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen – nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechtes dem Eingriff in sein Recht zustimmt. Die wasserrechtliche Bewilligung ist aber auch dann zu erteilen, wenn zwar kein beurkundungsfähiges Übereinkommen

§ 111

Abs 3 WRG 1959 vorliegt, sich die Antragstellerin jedoch mit der Inhaberin des der Verwirklichung des Projektes entgegenstehenden fremden Rechtes geeinigt hat. So berechtigen die von der Beschwerdeführerin unterschriebene Vereinbarungen vom 18.11.2013 und 27.02.2014, wonach sie der verfahrensgegenständlichen Trassenführung zustimmt, und ihre schriftliche Bekräftigung vom 21.05.2015, wonach sie sich an diese Vereinbarungen halte, die Wasserrechtsbehörde zu dem Schluss, dass insofern eine projektsbedingte Verletzung ihres Eigentumsrechtes nicht gegeben ist (vgl VwGH 24.05.2012, 2010/07/0184).Die wasserrechtliche Bewilligung ist aber auch dann zu erteilen, wenn zwar kein beurkundungsfähiges Übereinkommen

Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 vorliegt, sich die Antragstellerin jedoch mit der Inhaberin des der Verwirklichung des Projektes entgegenstehenden fremden Rechtes geeinigt hat. So berechtigen die von der Beschwerdeführerin unterschriebene Vereinbarungen vom 18.11.2013 und 27.02.2014, wonach sie der verfahrensgegenständlichen Trassenführung zustimmt, und ihre schriftliche Bekräftigung vom 21.05.2015, wonach sie sich an diese Vereinbarungen halte, die Wasserrechtsbehörde zu dem Schluss, dass insofern eine projektsbedingte Verletzung ihres Eigentumsrechtes nicht gegeben ist vergleiche VwGH 24.05.2012, 2010/07/0184). Die Wasserrechtsbehörde ist somit in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht zum Schluss gekommen, dass aufgrund der Verträge vom 18.11.2013 und 27.02.2014 keine projektsbedingte Verletzung der Eigentümerrechte der Beschwerdeführerin gegeben ist. Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach keine Zustimmung der Eigentümerin des Gst Nr *** zur beantragten Verlegung von Rohrleitungen vorliege, erweist sich somit als unzutreffend. Aber auch die übrigen Beschwerdevorbringen gehen ins Leere: Mit dem Vorbringen, wonach im Bereich des alten Wanderpfades auf dem Gst Nr *** bereits Holzschlägerungen und Bauarbeiten durchgeführt worden seien, wird kein Sachverhalt aufgezeigt, der im Zusammenhang mit der bewilligten Leitungstrasse auf der Forststraße D steht. Der Vorwurf, wonach entgegen der Nebenbestimmung A/V/a/13 die Leitungstrasse vor Beginn der Bauarbeiten nicht unter Beiziehung der Grundstückseigentümer ausgesteckt worden sei, hat sich nicht erhärtet. Abgesehen davon, dass mit den Bauarbeiten noch gar nicht begonnen wurde, ist der angefochtene Bescheid und somit auch die angesprochene Nebenbestimmung noch nicht rechtskräftig und somit auch nicht vollstreckbar. Für die Gemeinde besteht somit noch keine Verpflichtung, diese Nebenbestimmung einzuhalten. Und sofern die Beschwerdeführerin grundsätzlich die bescheidgemäße Umsetzung des Vorhabens bzw die Einhaltung der Auflagen bezweifelt, ist festzuhalten, dass der Gemeinde ein mögliches zukünftiges rechtswidriges Verhalten nicht bereits vor Umsetzung der bewilligten Maßnahmen unterstellt werden kann. Vielmehr ist schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen davon auszugehen, dass sich die Gemeinde an die erteilte Genehmigung hält. Die potentielle Möglichkeit eines zukünftigen bescheidwidrigen Verhaltens stellt also keinen zulässigen Beschwerdegrund dar (vgl auch VwGH 24.07.2014, 2013/07/0215).Der Vorwurf, wonach entgegen der Nebenbestimmung A/V/a/13 die Leitungstrasse vor Beginn der Bauarbeiten nicht unter Beiziehung der Grundstückseigentümer ausgesteckt worden sei, hat sich nicht erhärtet. Abgesehen davon, dass mit den Bauarbeiten noch gar nicht begonnen wurde, ist der angefochtene Bescheid und somit auch die angesprochene Nebenbestimmung noch nicht rechtskräftig und somit auch nicht vollstreckbar. Für die Gemeinde besteht somit noch keine Verpflichtung, diese Nebenbestimmung einzuhalten. Und sofern die Beschwerdeführerin grundsätzlich die bescheidgemäße Umsetzung des Vorhabens bzw die Einhaltung der Auflagen bezweifelt, ist festzuhalten, dass der Gemeinde ein mögliches zukünftiges rechtswidriges Verhalten nicht bereits vor Umsetzung der bewilligten Maßnahmen unterstellt werden kann. Vielmehr ist schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen davon auszugehen, dass sich die Gemeinde an die erteilte Genehmigung hält. Die potentielle Möglichkeit eines zukünftigen bescheidwidrigen Verhaltens stellt also keinen zulässigen Beschwerdegrund dar vergleiche auch VwGH 24.07.2014, 2013/07/0215). Zum Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin den Grenzstein an der Südwestseite ihres Gst Nr *** nicht mehr finden könne, genügt der Hinweis, dass damit keine Rechtswidrigkeit in Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid aufgezeigt wird. Zur Kritik an den in Spruchpunkt D vorgeschriebenen Verfahrenskosten wird angemerkt, dass diese Verfahrenskosten gegenüber der antragstellenden Gemeinde und nicht gegenüber der Beschwerdeführerin vorgeschrieben wurden; die Beschwerdeführerin kann in diesem Zusammenhang nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden. Und zum „Widerspruch“ gegen die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ist klarzustellen, dass diese Rechtsmittelbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die Beschwerdeführerin auch rechtzeitig eine Beschwerde erhoben hat, sodass eine Verletzung ihrer Rechte durch die Rechtsmittelbelehrung nicht zu erkennen ist. Die Beschwerdeführerin hat auch die Notwendigkeit des antragsgegenständlichen Wasserversorgungsprojektes bezweifelt. Zumal ihr gegenüber kein Zwangsrecht iSd §§ 60 ff WRG 1959 ausgesprochen wurde, steht ihr zur Frage der Notwendigkeit des Vorhabens aber auch keine Parteistellung zu. Abgesehen davon hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass an der Notwendigkeit des gegenständlichen Vorhabens keine Zweifel bestehen.Die Beschwerdeführerin hat auch die Notwendigkeit des antragsgegenständlichen Wasserversorgungsprojektes bezweifelt. Zumal ihr gegenüber kein Zwangsrecht iSd Paragraphen 60, ff WRG 1959 ausgesprochen wurde, steht ihr zur Frage der Notwendigkeit des Vorhabens aber auch keine Parteistellung zu. Abgesehen davon hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass an der Notwendigkeit des gegenständlichen Vorhabens keine Zweifel bestehen. Sofern die Beschwerdeführerin die unter Spruchpunkt A/III ausgesprochene dingliche Verbindung des Wasserbenutzungsrecht

§ 22

Abs 1 WRG 1959 mit einem Wasserbenutzungsrecht aus dem Jahr 1959 in Verbindung bringt, wird klargestellt, dass sich die Jahreszahl „1959“ auf den Titel des anzuwendenden Gesetzes – also des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) – bezieht. Abgesehen davon steht ihr in Zusammenhang mit der dinglichen Verbindung des gegenständlichen Wassernutzungsrechte genauso wenig ein subjektives öffentliches Recht zu, wie in Zusammenhang mit der kritisierten Befristung des Wasserbenutzungsrechtes bis 31.12.2045 in Spruchpunkt A/IV. Sofern die Beschwerdeführerin die unter Spruchpunkt A/III ausgesprochene dingliche Verbindung des Wasserbenutzungsrecht

Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 mit einem Wasserbenutzungsrecht aus dem Jahr 1959 in Verbindung bringt, wird klargestellt, dass sich die Jahreszahl „1959“ auf den Titel des anzuwendenden Gesetzes – also des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) – bezieht. Abgesehen davon steht ihr in Zusammenhang mit der dinglichen Verbindung des gegenständlichen Wassernutzungsrechte genauso wenig ein subjektives öffentliches Recht zu, wie in Zusammenhang mit der kritisierten Befristung des Wasserbenutzungsrechtes bis 31.12.2045 in Spruchpunkt A/IV. Die Beschwerde wäre daher als unbegründet abzuweisen gewesen, falls die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung nicht bereits mit Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.05.2015 verloren hätte. b) Zur forstrechtlichen Bewilligung: Aus demselben Grund wie im wasserrechtlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin mit Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.05.2015 auch ihre Parteistellung im forstrechtlichen Verfahren verloren. Auch im forstrechtlichen Verfahren wurden nämlich von ihr als Eigentümerin des Gst Nr *** keine zulässigen Einwendungen iSd § 42 Abs 1 AVG gegen die auf diesem Grundstück beantragte Rodung erhoben.Aus demselben Grund wie im wasserrechtlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin mit Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.05.2015 auch ihre Parteistellung im forstrechtlichen Verfahren verloren. Auch im forstrechtlichen Verfahren wurden nämlich von ihr als Eigentümerin des Gst Nr *** keine zulässigen Einwendungen iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG gegen die auf diesem Grundstück beantragte Rodung erhoben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Eigentümer der zur Rodung beantragten Grundfläche durch einen Rodungsbewilligungsbescheid in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, wenn die beantragte Rodungsbewilligung gesetzwidrig erteilt wird (vgl VwGH 27.11.2012, 2009/10/0114). Im gesamten Verfahren wurde von der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise eingewandt, dass die beantragte Rodungsbewilligung dem ForstG 1975 widerspreche bzw, dass damit in ihre durch das ForstG 1975 geschützten Rechte eingegriffen werde. Dazu ist auch festzuhalten, dass es im Rodungsverfahren unerheblich ist, ob der Waldeigentümer der beantragten Rodung zustimmt. Vielmehr darf

§ 19Abs 8 Forst

G 1975 die Rodung bei einer Bewilligung nach § 17 Abs 3 ForstG 1975 erst dann durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Eigentümer der zur Rodung beantragten Grundfläche durch einen Rodungsbewilligungsbescheid in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, wenn die beantragte Rodungsbewilligung gesetzwidrig erteilt wird vergleiche VwGH 27.11.2012, 2009/10/0114). Im gesamten Verfahren wurde von der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise eingewandt, dass die beantragte Rodungsbewilligung dem ForstG 1975 widerspreche bzw, dass damit in ihre durch das ForstG 1975 geschützten Rechte eingegriffen werde. Dazu ist auch festzuhalten, dass es im Rodungsverfahren unerheblich ist, ob der Waldeigentümer der beantragten Rodung zustimmt. Vielmehr darf

Paragraph 19, Absatz 8, ForstG 1975 die Rodung bei einer Bewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 erst dann durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat. Festzuhalten bleibt, dass mit der bekämpften Rodungsbewilligung – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht das Fällen von Bäumen, sondern lediglich die Verlegung der Quellleitung auf der Forststraße – also die Verwendung der Forststraße zu waldfremden Zwecken – bewilligt wurde. V/2 Zu Spruchpunkt B: a) Zur wasserrechtlichen Bewilligung: Eingangs ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers B B betreffend einer bestehenden alten Leitung und einer Bauverhandlung für einen Hochbehälter in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren steht und somit für die vorliegende Entscheidung irrelevant ist. Zum übrigen Beschwerdevorbringen ist grundsätzlich festzuhalten, dass

§ 12

Abs 1 WRG 1959 bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung das Maß und die Art der Wasserbenutzung derart zu bestimmen sind, dass das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

§ 12

Abs 2 leg cit ist als bestehendes Recht im Sinne des Abs 1 unter anderem das Grundeigentum anzusehen. Werden durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte im Sinn des § 12 Abs 2 leg cit betroffen, dann ist die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung – vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen – nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechtes dem Eingriff in sein Recht zustimmt.Zum übrigen Beschwerdevorbringen ist grundsätzlich festzuhalten, dass

Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung das Maß und die Art der Wasserbenutzung derart zu bestimmen sind, dass das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Paragraph 12, Absatz 2, leg cit ist als bestehendes Recht im Sinne des Absatz eins, unter anderem das Grundeigentum anzusehen. Werden durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, leg cit betroffen, dann ist die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung – vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen – nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechtes dem Eingriff in sein Recht zustimmt. Im vorliegenden Fall soll die Quellableitung Strang Q3 das Gst Nr *** im Bereich der Forststraße D queren. Das beantragte Vorhaben sieht somit einen Eingriff in das Grundeigentum des Beschwerdeführers vor. Daran ändert auch sein Vorbringen nichts, wonach er mit der Gemeinde bereits einen mündlichen Vertrag betreffend des Erwerbes der benötigten Fläche geschlossen habe – von dem die Gemeinde allerdings wieder zurückgetreten sei – und er sich somit mit der Gemeinde gütlich geeinigt habe. Tatsache ist, dass die zu beanspruchenden Teile des Gst Nr *** nach wie vor im Eigentum des Beschwerdeführers stehen. Er wurde somit zu Recht als Adressat des angefochtenen Bescheides herangezogen. Unstrittig stimmt er der beantragten Leitungsverlegung auf seinem Teil der Forststraße auch nicht zu. Von einer gütlichen Übereinkunft in Bezug auf die beantragte Leitungsverlegung kann somit keine Rede sein. Die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ist somit nur im Fall der Einräumung von Zwangsrechten zulässig. Im Zusammenhang mit der Zwangsrechtseinräumung bestreitet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass das Wasserbauvorhaben im allgemeinen Interesse erforderlich sei. Jedoch hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass die derzeitige Wasserversorgungsanlage der Gemeinde V ohne die verfahrensgegenständliche Quelle über keine ausreichenden Kapazitäten verfügt, um den zu erwartenden Wasserbedarf dem Stand der Technik entsprechend sicherzustellen. Weiters wurde festgestellt, dass die letztlich bewilligte Variante 2 der Quellableitung den öffentlichen Interessen am besten dient und mit den gelindesten Auswirkungen auf Fremdgrundstücke verbunden ist. Auf der anderen Seite sind die Nachteile für das Gst Nr *** des Beschwerdeführers minimal und führen – mit Ausnahme der Bauphase und allfälliger Wartungs- und Reparaturarbeiten – zu keinen Beeinträchtigungen in der Bewirtschaftung. Die Wertminderung des Grundstückes aufgrund der Leitungsdienstbarkeit ist mit lediglich € 33,48 zu bewerten.Im Zusammenhang mit der Zwangsrechtseinräumung bestreitet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass das Wasserbauvorhaben im allgemeinen Interesse erforderlich sei. Jedoch hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass die derzeitige Wasserversorgungsanlage der Gemeinde römisch fünf ohne die verfahrensgegenständliche Quelle über keine ausreichenden Kapazitäten verfügt, um den zu erwartenden Wasserbedarf dem Stand der Technik entsprechend sicherzustellen. Weiters wurde festgestellt, dass die letztlich bewilligte Variante 2 der Quellableitung den öffentlichen Interessen am besten dient und mit den gelindesten Auswirkungen auf Fremdgrundstücke verbunden ist. Auf der anderen Seite sind die Nachteile für das Gst Nr *** des Beschwerdeführers minimal und führen – mit Ausnahme der Bauphase und allfälliger Wartungs- und Reparaturarbeiten – zu keinen Beeinträchtigungen in der Bewirtschaftung. Die Wertminderung des Grundstückes aufgrund der Leitungsdienstbarkeit ist mit lediglich € 33,48 zu bewerten. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er anstelle der bewilligten Variante 2 die Variante 3 bevorzugen würde. Dazu ist grundsätzlich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Zwangsverpflichtete bei einem Zwangsrecht iSd § 63 lit b WRG 1959 keinen Anspruch darauf hat, dass bei einem zu bewilligenden Vorhaben bestimmte, ihm zweckmäßig erscheinende Varianten realisiert werden (VwGH 21.12.1995, 93/07/0096). Abgesehen davon hat das vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass bei der Realisierung der Variante 3 deutlich gravierendere Eingriffe in Fremdgrundstücke erforderlich wären, da die bestehende Forststraße nur in einem geringeren Ausmaß in Anspruch genommen werden könnte und damit auch bestockte Waldflächen und Wiesen und/oder der alte Wanderpfad betroffen wären. Nach der Bauphase müssten diese Flächen dauerhaft frei von Bäumen gehalten werden, was bei der bestehenden Forststraße ohnehin gewährleistet ist. Im Übrigen sind auch künftige Wartungs- und Reparaturarbeiten auf der bestehenden Forststraße nicht nur deutlich einfacher und kostengünstiger, sondern auch mit geringeren Eingriffen für die Grundeigentümer verbunden.Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er anstelle der bewilligten Variante 2 die Variante 3 bevorzugen würde. Dazu ist grundsätzlich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Zwangsverpflichtete bei einem Zwangsrecht iSd Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 keinen Anspruch darauf hat, dass bei einem zu bewilligenden Vorhaben bestimmte, ihm zweckmäßig erscheinende Varianten realisiert werden (VwGH 21.12.1995, 93/07/0096). Abgesehen davon hat das vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass bei der Realisierung der Variante 3 deutlich gravierendere Eingriffe in Fremdgrundstücke erforderlich wären, da die bestehende Forststraße nur in einem geringeren Ausmaß in Anspruch genommen werden könnte und damit auch bestockte Waldflächen und Wiesen und/oder der alte Wanderpfad betroffen wären. Nach der Bauphase müssten diese Flächen dauerhaft frei von Bäumen gehalten werden, was bei der bestehenden Forststraße ohnehin gewährleistet ist. Im Übrigen sind auch künftige Wartungs- und Reparaturarbeiten auf der bestehenden Forststraße nicht nur deutlich einfacher und kostengünstiger, sondern auch mit geringeren Eingriffen für die Grundeigentümer verbunden. Sofern der Beschwerdeführer einwendet, dass die parallele Verlegung der Stromleitung neben der Wasserleitung unwirtschaftlich sei und keine sparsame Verwendung von Fördermitteln darstelle, zeigt er damit grundsätzlich keine Verletzung seiner subjektiven öffentlichen Rechte auf. Für das Landesverwaltungsgericht bestehen auch keine Bedenken, für diese Stromleitung die notwendigen Dienstbarkeiten iSd § 63 lit b WRG 1959 einzuräumen. Zum einen zählt zu einem Wasserbauvorhaben alles, was zur Verwendung des Wassers für den beabsichtigten Zweck erforderlich ist, somit auch die mit der beabsichtigten Wasserverwendung in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Stromkabel (VwGH 10.12.1998, 98/07/0034). Zum anderen erfährt das Grundstück des Beschwerdeführers durch die zusätzliche Verlegung dieser Stromleitung parallel zur Wasserleitung keinen relevanten zusätzlichen Nachteil.Sofern der Beschwerdeführer einwendet, dass die parallele Verlegung der Stromleitung neben der Wasserleitung unwirtschaftlich sei und keine sparsame Verwendung von Fördermitteln darstelle, zeigt er damit grundsätzlich keine Verletzung seiner subjektiven öffentlichen Rechte auf. Für das Landesverwaltungsgericht bestehen auch keine Bedenken, für diese Stromleitung die notwendigen Dienstbarkeiten iSd Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 einzuräumen. Zum einen zählt zu einem Wasserbauvorhaben alles, was zur Verwendung des Wassers für den beabsichtigten Zweck erforderlich ist, somit auch die mit der beabsichtigten Wasserverwendung in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Stromkabel (VwGH 10.12.1998, 98/07/0034). Zum anderen erfährt das Grundstück des Beschwerdeführers durch die zusätzliche Verlegung dieser Stromleitung parallel zur Wasserleitung keinen relevanten zusätzlichen Nachteil. Der Beschwerdeführer hat ein Recht darauf, dass das Zwangsrecht zu seinen Lasten nicht ohne die die Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung im Sinne des Gesetzes begründet wird (VwGH 21.12.1995, 93/07/0096). Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, ist im gegenständlichen Fall die Interessenabwägung zu Recht zu Lasten des Beschwerdeführers vorgenommen worden. Für das Landesverwaltungsgericht bestehen nämlich keine Zweifel, dass die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage W im öffentlichen Interesse erforderlich ist und, dass das bewilligte Vorhaben dafür geeignet ist und im Vergleich mit den untersuchten Varianten die schonendste Lösung für Dritte darstellt. Schließlich hat sich auch gezeigt, dass die nachteiligen Auswirkungen auf das Gst Nr *** des Beschwerdeführers gering sind, zumal auf diesem Grundstück ohnehin nur die bestehende Forststraße in Anspruch genommen wird und damit keine relevanten nachhaltigen Beeinträchtigungen gegeben sind. Die Beschwerde gegen die erteilte wasserrechtliche Bewilligung und insbesondere gegen die Einräumung des Zwangsrechtes erweist sich somit als unbegründet und war abzuweisen. b) Zur forstrechtlichen Bewilligung: Wie bereits oben unter Punkt V/1/b ausgeführt, kann der Eigentümer der zur Rodung beantragten Grundfläche durch einen Rodungsbewilligungsbescheid in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, wenn die beantragte Rodungsbewilligung gesetzwidrig erteilt wird (vgl VwGH 27.11.2012, 2009/10/0114). Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass die beantragte Rodungsbewilligung dem ForstG 1975 widerspreche bzw, dass damit in seine durch das ForstG 1975 geschützten Rechte eingegriffen werde. Derartige Rechtsverletzungen sind im Verfahren auch nicht zutage getreten. Festzuhalten ist auch, dass es im Rodungsverfahren unerheblich ist, ob der Waldeigentümer der beantragten Rodung zustimmt. Vielmehr darf

§ 19Abs 8 Forst

G 1975 die Rodung bei einer Bewilligung nach § 17 Abs 3 ForstG 1975 erst dann durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat. Die Beschwerde gegen die erteilte Rodungsbewilligung erweist sich somit als unbegründet und war abzuweisen.Wie bereits oben unter Punkt V/1/b ausgeführt, kann der Eigentümer der zur Rodung beantragten Grundfläche durch einen Rodungsbewilligungsbescheid in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, wenn die beantragte Rodungsbewilligung gesetzwidrig erteilt wird vergleiche VwGH 27.11.2012, 2009/10/0114). Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass die beantragte Rodungsbewilligung dem ForstG 1975 widerspreche bzw, dass damit in seine durch das ForstG 1975 geschützten Rechte eingegriffen werde. Derartige Rechtsverletzungen sind im Verfahren auch nicht zutage getreten. Festzuhalten ist auch, dass es im Rodungsverfahren unerheblich ist, ob der Waldeigentümer der beantragten Rodung zustimmt. Vielmehr darf

Paragraph 19, Absatz 8, ForstG 1975 die Rodung bei einer Bewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 erst dann durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat. Die Beschwerde gegen die erteilte Rodungsbewilligung erweist sich somit als unbegründet und war abzuweisen. VI Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.44.3254.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.