Obsah (6)
§ 1§ 2§ 5§ 18§ 25aArt 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/15/1358-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auf Grundlage des § 14 Abs 3 TMSG eine einmalige Unterstützung für die Kaution in der Höhe von Euro 443,00 zugestanden. Unter Hinweis auf § 58 Abs 2 AVG enthält der Bescheid keine nähere Begründung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auf Grundlage des Paragraph 14, Absatz 3, TMSG eine einmalige Unterstützung für die Kaution in der Höhe von Euro 443,00 zugestanden. Unter Hinweis auf Paragraph 58, Absatz 2, AVG enthält der Bescheid keine nähere Begründung. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass mit dem bekämpften Bescheid lediglich über einen Teil seines Antrages abgesprochen worden sei. Völlig offen bleiben würden die Kosten für die Erstausstattung von insgesamt Euro 1.393,
- Weiters bleibe auch der Rest der Kaution und die Kosten der Vergebührung des Mietvertrages offen. Zur am 19.05.2016 vor der belangten Behörde vorgenommenen Einschränkung seines Antrages führt der Beschwerdeführer aus, dass er seitens des Beamten der Bezirkshauptmannschaft Y sowie seines Betreuers zur Unterfertigung der Niederschrift gedrängt worden sei. Außerdem habe er zuvor nicht die Gelegenheit erhalten, mit seiner Mutter darüber zu sprechen; er habe sich „irgendwie“ unter Druck gesetzt gefühlt, diese Niederschrift zu unterschreiben, um keine Probleme in seiner Betreuung zu erhalten. Am 30.09.2016 wurde in der vorliegenden Beschwerdesache am Sitz der belangten Behörde die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An dieser haben neben dem Beschwerdeführer und einem Vertreter der belangten Behörde der Sachbearbeiter der belangten Behörde, welcher die Niederschrift vom 19.05.2016 aufgenommen hat, und der Betreuer des Beschwerdeführer beim SOS-Kinderdorf als Zeugen teilgenommen. Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist in Z wohnhaft. Er ist als Lehrling tätig und hat zum Zeitpunkt der Antragstellung (unter Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld) eine monatliche Lehrlingsentschädigung in der Höhe von Euro 550,76 bezogen. Außerdem erhält er eine Lehrlingsförderung vom Land Tirol in der Höhe von Euro 100,00, einen Mietzuschuss vom SOS-Kinderdorf in der Höhe von Euro 236,00, sowie eine weitere monatliche Förderung (Essensgeld) vom SOS-Kinderdorf in der Höhe von Euro 163,
- Ihm standen somit zum Zeitpunkt der Antragstellung insgesamt im Monat Mittel in der Höhe von Euro 1.049,76 zur Verfügung. Die Miete samt Betriebskosten beträgt monatlich Euro 400,
- Außerdem hat der Beschwerdeführer im Jahr 2016 eine weitere Förderung von der AK Tirol in der Höhe von Euro 690,- erhalten. Zudem hat die belangte Behörde eine Bestätigung vorgelegt, dass der Beschwerdeführer nunmehr auch eine Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 125,00 bezieht. Diese Mietzinsbeihilfe wird dem Beschwerdeführer seit dem 01.07.2016 gewährt. Insgesamt stehen dem Beschwerdeführer daher ausreichend Mittel zur Deckung seines Lebensunterhalts und zur Bestreitung der Wohnkosten zur Verfügung (vergleich dazu auch die rechtlichen Ausführungen weiter unten). Festgehalten wird weiters, dass im Akt der belangten Behörde eine Niederschrift vom 19.05.2016 einliegt, welche vom Beschwerdeführer sowie dem Sachbearbeiter der belangten Behörde eigenhändig unterschrieben ist. Bei der Aufnahme der Niederschrift war außerdem der Betreuer des Beschwerdeführers beim SOS Kinderdorf anwesend. Darin wird der Antrag auf Gewährung von Leistungen nach der Mindestsicherung, über die im Verwaltungsweg zu entscheiden ist, insofern eingeschränkt, dass lediglich noch ein ausstehender Kautionsbetrag in der Höhe von Euro 443,00 begehrt wird; dieser Betrag wurde dem Beschwerdeführer auch mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugestanden. Aus dieser Niederschrift ergibt sich weiters, dass die Kosten für die Einrichtung der Wohnung von der Mutter des Beschwerdeführers „vorfinanziert“ wurden. Der Beschwerdeführer wurde bei der am 19.05.2016 vorgenommenen Antragseinschränkung entgegen dem Vorbringen im Rechtsmittel nicht unter Druck gesetzt. Auch wurde keinerlei Zwang ausgeübt, die Antragseinschränkung ist vielmehr aus freien Stücken erfolgt. Beweiswürdigung: Die Höhe der Lehrlingsentschädigung sowie der weiteren gewährten Förderungen ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Auch die Höhe der monatlich anfallenden Mietkosten samt Betriebskosten ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Die Berechnungsgrundlagen für die Mindestsicherung sind insofern nicht strittig. Dass der Beschwerdeführer entgegen dem Vorbringen im Rechtsmittel zur Antragseinschränkung am 19.05.2016 keineswegs unter Druck gesetzt wurde bzw dass dabei keinerlei Zwang ausgeübt wurde ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers selbst, des Sachbearbeiters der belangten Behörde sowie des Betreuer des Beschwerdeführers vom SOS-Kinderdorf anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 30.09.
- Rechtliche Erwägungen:
§ 1
Abs 2 TMSG ist die Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden oder denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann.
Paragraph eins, Absatz 2, TMSG ist die Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden oder denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann. In einer Notlage befindet sich
§ 2
Abs 1 TMSG, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnungsbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. In einer Notlage befindet sich
Paragraph 2, Absatz eins, TMSG, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnungsbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Die Höhe des zu berücksichtigenden Lebensunterhalts ergibt sich aus den im Tiroler Mindestsicherungsgesetz vorgesehenen Mindestsätzen; der Mindestsatz für allein stehende oder Alleinerzieher
§ 5
Abs 2 lit a TMSG, der beim Beschwerdeführer anzuwenden ist, beträgt für das Jahr 2016 Euro 628,
- Außerdem sind noch die Wohnkosten zu berücksichtigen, welche im vorliegenden Fall Euro 400,00 betragen. Der Bedarf des Beschwerdeführers beträgt sohin nach den Vorgaben des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes monatlich Euro 1.028,
- Die Höhe des zu berücksichtigenden Lebensunterhalts ergibt sich aus den im Tiroler Mindestsicherungsgesetz vorgesehenen Mindestsätzen; der Mindestsatz für allein stehende oder Alleinerzieher
Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG, der beim Beschwerdeführer anzuwenden ist, beträgt für das Jahr 2016 Euro 628,
- Außerdem sind noch die Wohnkosten zu berücksichtigen, welche im vorliegenden Fall Euro 400,00 betragen. Der Bedarf des Beschwerdeführers beträgt sohin nach den Vorgaben des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes monatlich Euro 1.028,
- Mit Mitteln in der Höhe von monatlich Euro 1.049,76 übersteigt der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Betrag seinen mindestsicherungsrechtlichen Bedarf, weshalb er sich nicht in einer Notlage im Sinne des Gesetzes befindet und sohin grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat. Insofern wird zur von der belangten Behörde gewährten Leistung auf § 14 Abs 3 TMSG verwiesen, wonach zur Vermeidung besonderer Härtefälle unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs durch die Übernahme der Kosten für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandsverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat zu gewähren ist. Insofern wird zur von der belangten Behörde gewährten Leistung auf Paragraph 14, Absatz 3, TMSG verwiesen, wonach zur Vermeidung besonderer Härtefälle unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs durch die Übernahme der Kosten für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandsverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat zu gewähren ist. Festgehalten wird, dass im vorliegenden Fall die maßgeblichen Kosten bereits beglichen wurden. Die Kosten für die Kaution und die Vergebührung des Mietvertrages wurden durch das SOS-Kinderdorf vorfinanziert und vom Beschwerdeführer bis auf den mit dem angefochtenen Bescheid zuerkannten Restbetrag an das SOS-Kinderdorf zurückerstattet. Die Kosten für die Ersteinrichtung wurden von der Mutter des Beschwerdeführers finanziert. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Mutter des Beschwerdeführers diesem gegenüber unterhaltspflichtig ist und daher ihre Leistungen
§ 18
Abs 1 TMSG als bedarfsmindernde Leistungen bei der Berechnung der Höhe der Anmietkosten in Anrechnung zu bringen sind. Festgehalten wird, dass im vorliegenden Fall die maßgeblichen Kosten bereits beglichen wurden. Die Kosten für die Kaution und die Vergebührung des Mietvertrages wurden durch das SOS-Kinderdorf vorfinanziert und vom Beschwerdeführer bis auf den mit dem angefochtenen Bescheid zuerkannten Restbetrag an das SOS-Kinderdorf zurückerstattet. Die Kosten für die Ersteinrichtung wurden von der Mutter des Beschwerdeführers finanziert. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Mutter des Beschwerdeführers diesem gegenüber unterhaltspflichtig ist und daher ihre Leistungen
Paragraph 18, Absatz eins, TMSG als bedarfsmindernde Leistungen bei der Berechnung der Höhe der Anmietkosten in Anrechnung zu bringen sind. Unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid zugestandenen Leistung liegt daher insgesamt ein besonderer Härtefall im Sinne des § 14 Abs 3 TMSG nicht vor, ist doch der tatsächliche Bedarf des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Bezug seiner Wohnung bereits gedeckt. Unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid zugestandenen Leistung liegt daher insgesamt ein besonderer Härtefall im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, TMSG nicht vor, ist doch der tatsächliche Bedarf des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Bezug seiner Wohnung bereits gedeckt. Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass er die Antragseinschränkung lediglich unter Druck vorgenommen habe, diese daher nicht rechtmäßig erfolgt sei, so wird dazu lediglich festgehalten, dass für das Landesverwaltungsgericht Tirol schon alleine nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung am 30.09.2016 nicht erkennbar ist, dass ein im Sinne der Judikatur relevanter Willensmangel vorliegen würde (vgl dazu etwa VwGH 02.02.2012, 2011/04/0017).Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass er die Antragseinschränkung lediglich unter Druck vorgenommen habe, diese daher nicht rechtmäßig erfolgt sei, so wird dazu lediglich festgehalten, dass für das Landesverwaltungsgericht Tirol schon alleine nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung am 30.09.2016 nicht erkennbar ist, dass ein im Sinne der Judikatur relevanter Willensmangel vorliegen würde vergleiche dazu etwa VwGH 02.02.2012, 2011/04/0017). Die Antragseinschränkung vom 19.05.2016 ist daher frei von Willensmängeln erfolgt und ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antrag des Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich entsprochen wurde. Schon alleine deshalb war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; im Übrigen liegt eine besondere Härte unter Berücksichtigung der mit dem angefochtenen Bescheid gewährten Leistung nicht vor, weshalb dem Beschwerdeführer auch ohne Antragseinschränkung kein höherer Betrag für die Anmietung seiner Wohnung zugestanden wäre. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall waren keine Rechtsfragen zu beurteilen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.15.1358.4