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{'item': 'LVwG-2016/37/1499-6'}

Obsah (15)§ 31§ 25a§ 28§ 36§ 69§ 6§ 7Art 130§ 33§ 34§ 65§ 36a§ 35§ 12Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/37/1499-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst und erkennt durch s

§ 31Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. II.römisch zwei. zu Recht: 1.

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Ausgangssituation: 1. Historisches Regulierungsverfahren: Beginnend ab dem Jahr 1925 hat zu der als Gemeindegut bewirtschafteten AA ein agrarbehördliches Regulierungsverfahren stattgefunden. Im Zuge der agrarbehördlichen Verhandlungen am 29.06.1959 und am 10.07.1959 wurden Festlegungen zum Regulierungsgebiet und zu den Eigentumsverhältnissen getroffen. Mit Bescheid vom 19.06.1961, Zl IIIb1-****/***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz einen Waldwirtschaftsplan für den Agrargemeinschaftswald „AA“ erlassen und diesen Agrargemeinschaftswald als agrar-gemeinschaftliches Grundstück im Sinne des (iSd) § 36 Abs 2 lit d Flurverfassungs-Landesgesetz 1952 (FLG 1952) qualifiziert.Mit Bescheid vom 19.06.1961, Zl IIIb1-****/***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz einen Waldwirtschaftsplan für den Agrargemeinschaftswald „AA“ erlassen und diesen Agrargemeinschaftswald als agrar-gemeinschaftliches Grundstück im Sinne des (iSd) Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, Flurverfassungs-Landesgesetz 1952 (FLG 1952) qualifiziert. Mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl IIIb1-***/***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz den revidierten Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft AA erlassen. Das Regulierungsgebiet hat die Agrarbehörde durch Aufzählung der entsprechenden Grundstücke in den EZ *** II sowie **** II , beide GB Z, bestimmt; bei den Liegenschaften der EZ *** II, GB Z, wurde angemerkt, dass diese der EZ **** II , GB Z, zugeschrieben werden. Die Regulierungsgrundstücke hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz als agrargemeinschaftliche Grundstücke

§ 36Abs 2 lit d FLG 1952 festgestellt.

Mit dem zitierten Bescheid erfolgte zudem die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Agrargemeinschaft AA, vormals Agrargemeinschaft Z-A. Die grundbücherliche Durchführung wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Bezirksgerichtes Z vom 03.11.1964 zur Tagebuchzahl ****/64 vorgenommen.Mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl IIIb1-***/***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz den revidierten Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft AA erlassen. Das Regulierungsgebiet hat die Agrarbehörde durch Aufzählung der entsprechenden Grundstücke in den EZ *** römisch zwei sowie **** römisch zwei , beide GB Z, bestimmt; bei den Liegenschaften der EZ *** römisch zwei, GB Z, wurde angemerkt, dass diese der EZ **** römisch zwei , GB Z, zugeschrieben werden. Die Regulierungsgrundstücke hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz als agrargemeinschaftliche Grundstücke

Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 festgestellt. Mit dem zitierten Bescheid erfolgte zudem die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Agrargemeinschaft AA, vormals Agrargemeinschaft Z-A. Die grundbücherliche Durchführung wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Bezirksgerichtes Z vom 03.11.1964 zur Tagebuchzahl ****/64 vorgenommen. 2. Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996: Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996: Aufgrund mehrerer Anträge der Stadtgemeinde Z und der Agrargemeinschaft AA Z hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz im Spruchteil A) des Bescheides vom 31.01.2011, Zl AgrB-R***/***-2011, festgestellt, dass Aufgrund mehrerer Anträge der Stadtgemeinde Z und der Agrargemeinschaft AA Z hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz im Spruchteil A) des Bescheides vom 31.01.2011, Zl AgrB-R***/***-2011, festgestellt, dass

  1. a)genau bezeichnete Grundstücke, alle eingetragen in EZ ****, GB Z, Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) darstellen undgenau bezeichnete Grundstücke, alle eingetragen in EZ ****, GB Z, Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) darstellen und
  2. b)andere, ebenfalls eigens angeführte Grundstücke kein Gemeindegut darstellen. Gegen diesen Bescheid haben die Agrargemeinschaft AA Z sowie die Stadtgemeinde Z Berufung erhoben. Der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung hat mit Bescheid vom 29.08.2012, Zl LAS-****/**-**, die Berufung der Agrargemeinschaft AA Z im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen, demgegenüber der Berufung der Stadtgemeinde Z teilweise Folge gegeben und weitere, einzeln aufgelistete Grundstücke, alle eingetragen in EZ ****, GB Z, als Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 festgestellt.Der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung hat mit Bescheid vom 29.08.2012, Zl LAS-****/**-**, die Berufung der Agrargemeinschaft AA Z im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen, demgegenüber der Berufung der Stadtgemeinde Z teilweise Folge gegeben und weitere, einzeln aufgelistete Grundstücke, alle eingetragen in EZ ****, GB Z, als Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 festgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinen Beschlüssen vom 21.11.2012, Zln 2012/07/0238-3 und 2012/07/0239-3, die Behandlung der Beschwerden der Agrar-gemeinschaft AA und der Stadtgemeinde Z gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 29.08.2012, Zl LAS-****/**-**, abgelehnt. II.römisch zwei. Verfahrensablauf: 1. Verfahren bei der belangten Behörde: Mit Bescheid vom 09.03.2016, Zl AGM-R***/***-****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde

§ 69

Abs 1 lit c Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) für die Gemeindegutsagrargemeinschaft AA von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung verfügt und die bisher geltende, mit Bescheid der Agrarbehörde vom 04.03.1964, Zl IIIb1-103/191, bewilligte Satzung außer Kraft gesetzt.Mit Bescheid vom 09.03.2016, Zl AGM-R***/***-****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) für die Gemeindegutsagrargemeinschaft AA von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung verfügt und die bisher geltende, mit Bescheid der Agrarbehörde vom 04.03.1964, Zl IIIb1-103/191, bewilligte Satzung außer Kraft gesetzt. Gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.03.2016, Zl AGM-R***/***-****, haben die Gemeindegutsagrargemeinschaft AA, vertreten durch deren Obmann BB, Adresse 1 , Z, und die CC, vertreten durch deren Geschäftsführer BB, Adresse 1, Z, mit Schriftsatz vom 22.03.2016 Beschwerde erhoben und „nochmals die Zustimmung zu einer Trennung bzw. Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwaltung des als Nichtgemeindegut erkannten Besitzes mit dem Namen ‚Agrargemeinschaft Z – A‘“ beantragt. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer in ihrem Rechtsmittel festgehalten, die vorgelegte Liste von Mitgliedern entspreche nicht den Tatsachen, und der belangten Behörde eine aktuelle Mitgliederliste vorgelegt. Aufgrund der Beschwerde hat die belangte Behörde den Aktenvermerk vom 23.03.2016, Zl AGM-R***/***-****, angelegt und sich darin zur Frage der Mitgliedschaft mehrer Personen an der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA geäußert. Mit Schriftsatz vom 18.07.2016, Zl AGM-R***/***-****, hat die Agrarbehörde die Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA, vertreten durch deren Obmann BB, und der CC, vertreten durch deren handelsrechtlichen Geschäftsführer BB, jeweils Adresse 1, Z, samt den Teilen IV und V des Aktes Zl AGM-R*** dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 18.07.2016, Zl AGM-R***/***-****, hat die Agrarbehörde die Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA, vertreten durch deren Obmann BB, und der CC, vertreten durch deren handelsrechtlichen Geschäftsführer BB, jeweils Adresse 1, Z, samt den Teilen römisch vier und römisch fünf des Aktes Zl AGM-R*** dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. 2. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol: Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schriftsatz vom 09.08.2016, Zl LVwG-2016/37/1499-3, den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA ersucht mitzuteilen, ob die Einbringung der Beschwerde durch die Gemeindegutsagrargemeinschaft durch einen Beschluss des Ausschusses gedeckt sei. Zudem hat das Landesverwaltungsgericht Tirol BB in seiner Funktion als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA sowie als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC darauf hingewiesen, dass sich deren Rechtsmittel mit den neu in Kraft gesetzten Satzungsbestimmungen nicht näher auseinandersetze und der Beschwerde sohin nicht zu entnehmen sei, inwiefern der angefochtenen Bescheid vom 09.03.2016, Zl AGM-R***/***-****, rechtswidrig sein soll. Davon ausgehend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die beiden Beschwerde-führerinnen, jeweils zuhanden ihres Vertreters BB, unter Hinweis auf § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung deren Rechtsmittel

den Anforderungen des § 9 VwGVG zu ergänzen. Die Erstbeschwerdeführerin hat das Landesverwaltungsgericht Tirol zusätzlich aufgefordert den erforderlichen Beschluss des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft, nämlich des Ausschusses, vorzulegen.Davon ausgehend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die beiden Beschwerde-führerinnen, jeweils zuhanden ihres Vertreters BB, unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung deren Rechtsmittel

den Anforderungen des Paragraph 9, VwGVG zu ergänzen. Die Erstbeschwerdeführerin hat das Landesverwaltungsgericht Tirol zusätzlich aufgefordert den erforderlichen Beschluss des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft, nämlich des Ausschusses, vorzulegen. Die CC, vertreten durch deren handelsrechtlichen Geschäftsführer BB, hat sich zur Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Schriftsatz vom 23.08.2018 geäußert. Ausdrücklich wird darin die „Streichung eines Mitgliedsrechtes“ als Beschwerdegrund angegeben. Die Erstbeschwerdeführerin setzt sich im Schriftsatz vom 29.08.2016 mit den Angaben im Aktenvermerk der Agrarbehörde vom 23.03.2016, Zl AGM-R***/***-****, auseinander. Zur Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, einen Ausschussbeschluss vorzulegen, verweist die Erstbeschwerdeführerin auf § 6 lit c der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.03.1964, Zl IIIb1-103/191, genehmigten Verwaltungs-satzungen. Nach dieser Bestimmung sei für die „Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwaltung von Nichtgemeindegut“ die Vollversammlung zuständig. Ein derartiger Beschluss der Vollversammlung – offensichtlich bezieht sich die Erstbeschwerdeführerin auf den von der Vollversammlung in ihrer Sitzung am 19.08.2014 zu Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschluss – sei bereits bekannt gegeben worden.Zur Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, einen Ausschussbeschluss vorzulegen, verweist die Erstbeschwerdeführerin auf Paragraph 6, Litera c, der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.03.1964, Zl IIIb1-103/191, genehmigten Verwaltungs-satzungen. Nach dieser Bestimmung sei für die „Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwaltung von Nichtgemeindegut“ die Vollversammlung zuständig. Ein derartiger Beschluss der Vollversammlung – offensichtlich bezieht sich die Erstbeschwerdeführerin auf den von der Vollversammlung in ihrer Sitzung am 19.08.2014 zu Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschluss – sei bereits bekannt gegeben worden. Zudem hebt die Erstbeschwerdeführerin hervor, dass jene Grundstücke, die nicht aus Gemeindebesitz stammten, nicht als Gemeindegut gelten würden. Mit Schriftsatz vom 29.08.2013 hat die Erstbeschwerdeführerin das von Univ. Prof. Dr. DD verfasste Gutachten „Verfassungsrechtliche Beurteilung der Eigentumsverhältnisse an der Agrargemeinschaft AA, Z“ vom 24.05.2013 in Kopie vorgelegt. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen: Im Rechtsmittel vom 22.03.2016 verweisen die beiden Beschwerdeführerinnen zunächst auf das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 29.08.2012, Zl LAS-****/**-**, in dem zu genau bezeichneten Grundstücken und Gebäuden festgestellt worden sei, dass es sich dabei nicht um Gemeindegut handle. Beide Beschwerdeführerinnen fordern daher nochmals eine Trennung zwischen Gemeinde- und Nichtgemeindegut. Die beiden Beschwerdeführerinnen bringen vor, die vorgelegte Mitgliederliste entspreche nicht den Tatsachen. Im angefochtenen Bescheid seien Mitglieder mit zwei Anteilsrechten nicht angeführt, demgegenüber würden aber Personen genannt, die nicht Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA seien. Mit Schriftsatz vom 23.08.2016 hat die CC, vertreten durch deren handelsrechtlichen Geschäftsführer BB, ihre Beschwerde vom 22.03.2016 ergänzt. Als Beschwerdegrund bringt sie vor, sie sei im Besitz von zwei Agrarrechten, „auf der Liste der Behörde“ sei sie jedoch nur mit einem Mitgliedsrecht angeführt. Die Agrarbehörde habe folglich im angefochtenen Bescheid ohne rechtliche Grundlage ein „Mitgliedsrecht“ gestrichen. Mit Schriftsatz vom 29.08.2016 hat die Erstbeschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und sich insbesondere zu den Darlegungen in dem von der Agrarbehörde angelegten Aktenvermerk vom 23.03.2016, Zl AGM-R***/***-****, geäußert. Entgegen den Angaben im zitierten Aktenvermerk sei EE nach wie vor an der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA anteilsberechtigt, dem gegenüber habe die Gemeindegutsagrargemeinschaft AA das Anteilsrecht des FF erworben. Darüber hinaus sei mit dem angefochtenen Bescheid Dr. GG, II, JJ sowie der CC jeweils ein „Mitgliedsrecht“ gestrichen worden.Mit Schriftsatz vom 29.08.2016 hat die Erstbeschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und sich insbesondere zu den Darlegungen in dem von der Agrarbehörde angelegten Aktenvermerk vom 23.03.2016, Zl AGM-R***/***-****, geäußert. Entgegen den Angaben im zitierten Aktenvermerk sei EE nach wie vor an der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA anteilsberechtigt, dem gegenüber habe die Gemeindegutsagrargemeinschaft AA das Anteilsrecht des FF erworben. Darüber hinaus sei mit dem angefochtenen Bescheid Dr. GG, römisch zwei, JJ sowie der CC jeweils ein „Mitgliedsrecht“ gestrichen worden. Die Erstbeschwerdeführerin bringt zudem vor, die Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwaltung von Nichtgemeindegut falle nicht in die Zuständigkeit des Ausschusses, sondern

§ 6

lit c der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.03.1964, Zl IIIb1-103/191, genehmigten Verwaltungssatzung in jene der Vollversammlung. Ein solcher Vollversammlungsbeschluss ─ die Erstbeschwerdeführerin bezieht sich dabei offensichtlich auf den von der Vollversammlung in ihrer Sitzung am 19.08.2014 zu Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschluss – liege bereits vor.Die Erstbeschwerdeführerin bringt zudem vor, die Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwaltung von Nichtgemeindegut falle nicht in die Zuständigkeit des Ausschusses, sondern

Paragraph 6, Litera c, der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.03.1964, Zl IIIb1-103/191, genehmigten Verwaltungssatzung in jene der Vollversammlung. Ein solcher Vollversammlungsbeschluss ─ die Erstbeschwerdeführerin bezieht sich dabei offensichtlich auf den von der Vollversammlung in ihrer Sitzung am 19.08.2014 zu Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschluss – liege bereits vor. Die Erstbeschwerdeführerin hebt weiters hervor, dass genau bezeichnete Grundstücke keinesfalls als Gemeindegut gelten würden. IV.römisch vier. Rechtslage: 1. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Agrargemeinschaften § 34.

(1)Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegen-schaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.Paragraph 34,
(1)Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegen-schaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.
(2)Die Einrichtung und die Tätigkeit von Agrargemeinschaften ist bei Agrargemeinschaften, die aus mehr als fünf Mitgliedern bestehen, von Amts wegen, bei Agrargemeinschaften mit bis zu fünf Mitgliedern auf Antrag mit Bescheid (Satzungen) zu regeln. […]“ „Organe, Willensbildung, Vertretung nach außen § 35.
(1)Die Organe der Agrargemeinschaften sind:Paragraph 35,
(1)Die Organe der Agrargemeinschaften sind:
  1. a)die Vollversammlung;
  2. b)der Ausschuss;
  3. c)der Obmann. […]
(9)Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des Abs. 6 der Vollversammlung, befugt; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden.
(9)Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des Absatz 6, der Vollversammlung, befugt; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden. […]“ „Satzungen § 36. Die Satzungen der Agrargemeinschaft haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über Paragraph 36, Die Satzungen der Agrargemeinschaft haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über […] (c) den Aufgabenbereich der Organe, […]“ „Organe, Satzungen § 36a.
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 sind die Organe nach § 35 Abs. 1, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. § 35 ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.Paragraph 36 a,
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, sind die Organe nach Paragraph 35, Absatz eins,, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. Paragraph 35, ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 haben insbesondere die im § 36 lit. a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; § 36 lit. f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung ‚Gemeindeguts-agrargemeinschaft‘ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, haben insbesondere die im Paragraph 36, Litera a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; Paragraph 36, Litera f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung ‚Gemeindeguts-agrargemeinschaft‘ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
(3)Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil.
(3)Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil. „Aufgaben des Substanzverwalters, Willensbildung, Vertretung nach außen § 36c.
(1)Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (§§ 36e ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren.Paragraph 36 c,
(1)Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (Paragraphen 36 e, ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren. […]“
(6)Abweichend vom § 35 Abs. 9 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
(6)Abweichend vom Paragraph 35, Absatz 9, vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
  1. a)in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Abs. 1), undin Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Absatz eins,), und
  2. b)in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Abs. 4), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr in Verzug gilt § 35 Abs. 10 sinngemäß.“in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Absatz 4,), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr in Verzug gilt Paragraph 35, Absatz 10, sinngemäß.“ „Regulierungsplan § 65.
(1)Nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte ist der Regulierungsplan zu erlassen.Paragraph 65,
(1)Nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte ist der Regulierungsplan zu erlassen.
(2)Dieser hat insbesondere zu enthalten: […] f) Satzungen nach § 36 sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der §§ 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.“Satzungen nach Paragraph 36, sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der Paragraphen 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.“ „Abänderung von Regulierungsplänen § 69.
(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:Paragraph 69,
(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
  1. a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,
  2. b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oderb) bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auf Antrag der Gemeinde oder
  3. c)von Amts wegen. Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.Anträge nach Litera a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen. […]“ „Inkrafttreten, allgemeine Übergangsbestimmungen § 87. […]Paragraph 87, […]
(2)Stehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen.“ 2. Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft AA: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde geltenden Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft AA, genehmigt mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 04.03.1964, Zl IIIb1-103/191 lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde geltenden Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft AA, genehmigt mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 04.03.1964, Zl IIIb1-103/191 lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Verwaltung § 4Paragraph 4 Die Verwaltung führen
  1. a)die Vollversammlung der Mitglieder
  2. b)der Ausschuß und
  3. c)der Obmann, sein Stellvertreter und der Kassier.“ „§ 6 Zum Wirkungskreis der Vollversammlung g e h ö r t :
  4. a)die Wahl des Obmannes, dessen Stellvertreter, der übrigen Ausschußmitglieder deren Ersatzmitglieder und der Rechtsprüfer. Die Wahl dieser Funktionäre hat in getrennten Wahlgängen zu erfolgen. Die Funktionäre werden für eine Amtsperiode von drei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder oder eigenberechtigter Vertreter von Mitgliedern, die nach der Tiroler Gemeindewahlordnung das Wahlrecht besitzen. Als gewählt gilt jener, dem die meisten Mitglieder nach Köpfen gezählt ihre Stimme geben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  5. b)Die Abänderung dieser Verwaltungssatzungen oder von Bestimmungen des Wald- und Waldwirtschaftsplanes,
  6. c)die Veräußerung, dauernde Belastung und Verpachtung von Gemeinschaftsgrundstücken
  7. d)die Verfügung aus dem Erlös aus solchen Rechtsgeschäften,
  8. e)die Aufnahme und Gewährung von Darlehen,
  9. f)die Verteilung von Ertragsüberschüssen,
  10. g)die Festsetzung der Entschädigung des Obmannes und der anderen Amtsträger nach Maßgabe des § 15.die Festsetzung der Entschädigung des Obmannes und der anderen Amtsträger nach Maßgabe des Paragraph 15, […]“ „§ 12 Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung über die gemeinsamen Angelegenheiten, die nicht nach § 6 der Vollversammlung vorbehalten sind, insbesondere Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung über die gemeinsamen Angelegenheiten, die nicht nach Paragraph 6, der Vollversammlung vorbehalten sind, insbesondere […]
  11. i)die Beschlußfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte in allen Angelegenheiten seines Wirkungskreises. […]“ „D e r O b m a n n § 14Paragraph 14 Der Wirkungskreis des Obmannes umfaßt:
  12. a)die Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen, Zustellungen sind nur an ihn rechtsgültig. […]“ 3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder […]
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. […]“ „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […]“ V.römisch fünf. Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit:

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 id

F BGBl Nr 62/2016, vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 62 aus 2016,, vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde der Erstbeschwerdeführerin zuhanden ihres Obmannes am 11.03.2016 und der Zweitbeschwerdeführerin zuhanden des handelsrechtlichen Geschäfts-führers am 15.03.2016 zugestellt. Die Beschwerde der durch Obmann BB vertretenen Gemeindegutsagrargemeinschaft AA und der durch ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer BB vertretenen CC gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 09.03.2016, Zl AGM-R***/***-****, ist am 22.03.2016 per Fax bei der belangten Behörde eingelangt. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin haben somit ihr Rechtsmittel fristgerecht erhoben.

  1. In der Sache: 2.
  2. Allgemeines: Zur Agrargemeinschaft AA wurde, gestützt auf § 73 lit d TFLG 1996 in der damals geltenden Fassung, ein Feststellungsverfahren durchgeführt. Aufgrund dieses rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahrens ist im Hinblick auf die Agrargemeinschaft AA von folgenden Prämissen auszugehen:Zur Agrargemeinschaft AA wurde, gestützt auf Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 in der damals geltenden Fassung, ein Feststellungsverfahren durchgeführt. Aufgrund dieses rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahrens ist im Hinblick auf die Agrargemeinschaft AA von folgenden Prämissen auszugehen: ● Die Agrargemeinschaft AA besteht betreffend die Gst Nrn 1-20 alle eingetragen in EZ ****, GB Z, auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG
  3. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft.Die Agrargemeinschaft AA besteht betreffend die Gst Nrn 1-20 alle eingetragen in EZ ****, GB Z, auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG
  4. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. ● Die zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft AA zählenden, in den EZ 21-29, alle GB Z, eingetragenen Grundstücke sowie die in der EZ ****, GB Z, eingetragenen Gst Nrn 30-43 stellen kein Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 dar.Die zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft AA zählenden, in den EZ 21-29, alle GB Z, eingetragenen Grundstücke sowie die in der EZ ****, GB Z, eingetragenen Gst Nrn 30-43 stellen kein Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 dar. ● Die zum Regulierungsgebiet zählenden Grundstücke stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft AA. Der Substanzwert

§ 33

Abs 5 TFLG 1996 steht der Stadtgemeinde Z zu.Die zum Regulierungsgebiet zählenden Grundstücke stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft AA. Der Substanzwert

Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht der Stadtgemeinde Z zu. ● Die Agrargemeinschaft AA besteht aus der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaft mit den im rechtskräftigen Regulierungsplan vom 04.03.1964, Zl IIIb1-103/191, definierten Anteilsrechten sowie der substanzberechtigten Stadtgemeinde Z. 2.2. Grundsätzliche Ausführungen zu Agrargemeinschaften/ Gemeindegutsagrargemeinschaften:, Gemeindegutsagrargemeinschaften: Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 sind

§ 34

Abs 3 TFLG 1996 Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitgliederkreis von Gesetzes wegen zwingend festgelegt ist (§ 34 Abs 1 TFLG 1996) und die in ihrem Wirkungsbereich der Aufsicht durch die Agrarbehörde unterliegen (§ 37 TFLG 1996). Zwar kommen Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 keine hoheitlichen Befugnisse zu, jedoch überträgt ihnen das Gesetz die Besorgung eines Ausschnittes aus der öffentlichen Verwaltung, sodass Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 im Verständnis des Art 120a Abs 1 B-VG öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Sie sind daher Selbstverwaltungskörper im Sinne der Art 120a ff B-VG (VfGH 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua, mit Hinweisen auf die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes).Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 sind

Paragraph 34, Absatz 3, TFLG 1996 Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitgliederkreis von Gesetzes wegen zwingend festgelegt ist (Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996) und die in ihrem Wirkungsbereich der Aufsicht durch die Agrarbehörde unterliegen (Paragraph 37, TFLG 1996). Zwar kommen Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 keine hoheitlichen Befugnisse zu, jedoch überträgt ihnen das Gesetz die Besorgung eines Ausschnittes aus der öffentlichen Verwaltung, sodass Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 im Verständnis des Artikel 120 a, Absatz eins, B-VG öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Sie sind daher Selbstverwaltungskörper im Sinne der Artikel 120 a, ff B-VG (VfGH 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua, mit Hinweisen auf die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes). Die Organe der Agrargemeinschaft sind die Vollversammlung, der Ausschuss und der Obmann (§ 35 Abs 1 lit a bis c TFLG 1996). Die Mitglieder des Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen (§ 35 Abs 4 Satz 2 TFLG 1996). Die Ausschussmitglieder haben unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen (§ 35 Abs 5 TFLG 1996). Dieses Verfahren der Organkreation entspricht demokratischen Grundsätzen (vgl VfGH vom 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua).Die Organe der Agrargemeinschaft sind die Vollversammlung, der Ausschuss und der Obmann (Paragraph 35, Absatz eins, Litera a bis c TFLG 1996). Die Mitglieder des Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen (Paragraph 35, Absatz 4, Satz 2 TFLG 1996). Die Ausschussmitglieder haben unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen (Paragraph 35, Absatz 5, TFLG 1996). Dieses Verfahren der Organkreation entspricht demokratischen Grundsätzen vergleiche VfGH vom 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua). Bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist auch die Gemeinde Mitglied der Agrargemeinschaft (§ 34 Abs 1 TFLG 1996). Durch diese Regelung wird der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Regelung der Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit Agrargemeinschaften und insbesondere dem Gemeindegut Rechnung getragen. Bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist auch die Gemeinde Mitglied der Agrargemeinschaft (Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996). Durch diese Regelung wird der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Regelung der Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit Agrargemeinschaften und insbesondere dem Gemeindegut Rechnung getragen. Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu. Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde (vgl VfSlg 18.446/2008; VfGH 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua).Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu. Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde vergleiche VfSlg 18.446 aus 2008,; VfGH 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua). Am 01.07.2014 ist die Novelle LGBl Nr 70/2014 zum TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den Erläuternden Bemerkungen wurden im neuen 2. Unterabschnitt des 2. Hauptstückes des TFLG 1996 (§§ 36a – 36k TFLG 1996) die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen zusammengefasst. Dabei wurden Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in diesen Agrargemeinschaften angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt und gleichzeitig das System der den Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde wahrenden Sonderrechte im Lichte dieser Rechtsprechung weiter entwickelt.Am 01.07.2014 ist die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zum TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den Erläuternden Bemerkungen wurden im neuen 2. Unterabschnitt des 2. Hauptstückes des TFLG 1996 (Paragraphen 36 a, – 36k TFLG 1996) die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen zusammengefasst. Dabei wurden Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in diesen Agrargemeinschaften angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt und gleichzeitig das System der den Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde wahrenden Sonderrechte im Lichte dieser Rechtsprechung weiter entwickelt. Zentrale Neuerung in organisatorischer Hinsicht ist die Schaffung eines neuen monokratischen Organs der Agrargemeinschaft, des sogenannten Substanzverwalters, dem in Bindung an Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde die Besorgung der (ausschließlich) den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten einschließlich der damit zusammenhängenden Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen und die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben obliegt. 2.3. Zum angefochtenen Bescheid – Inkraftsetzung einer neuen Satzung: 2.3.1. Abänderung eines Regulierungsplanes einschließlich einer Satzung:

§ 65

Abs 2 lit f TFLG 1996 hat ein Regulierungsplan ua Satzungen nach § 36 TFLG 1996 zu enthalten, die auch in getrennten Bescheiden erlassen werden können. Satzungen von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 haben

§ 36a

Abs 2 TFLG 1996 die in § 36 lit a bis e TFLG 1996 genannten Bestimmungen zu enthalten. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.

Paragraph 65, Absatz 2, Litera f, TFLG 1996 hat ein Regulierungsplan ua Satzungen nach Paragraph 36, TFLG 1996 zu enthalten, die auch in getrennten Bescheiden erlassen werden können. Satzungen von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 haben

Paragraph 36 a, Absatz 2, TFLG 1996 die in Paragraph 36, Litera a bis e TFLG 1996 genannten Bestimmungen zu enthalten. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen. Mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl IIIb1-103/191, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde die einen wesentlichen Bestandteil des Regierungsplanes bildenden Verwaltungssatzungen in Kraft gesetzt.

§ 69

Abs 1 lit c TFLG 1996 ist die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne zu ändern. Die Agrarbehörde ist somit berechtigt, von Amts wegen eine neue Satzung zu erlassen und in Kraft zu setzen.

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 ist die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne zu ändern. Die Agrarbehörde ist somit berechtigt, von Amts wegen eine neue Satzung zu erlassen und in Kraft zu setzen. Die belangte Behörde ist daher auf der Grundlage des § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 berechtigt, die mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl IIIb1-***/***, geltende Satzung durch eine neue Satzung zu ersetzen.Die belangte Behörde ist daher auf der Grundlage des Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 berechtigt, die mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl IIIb1-***/***, geltende Satzung durch eine neue Satzung zu ersetzen. In diesem Zusammenhang gilt es auch § 87 Abs 2 TFLG 1996 zu berücksichtigen. Das zuständige Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA ist und war nach dieser Bestimmung verpflichtet, die geltende Satzung an die aufgrund der Novelle LGBl Nr 70/2014 geänderten Regelungen anzupassen und einen entsprechenden Beschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der relevanten Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Ein solcher Beschluss ist nicht ergangen, daher war die Agrarbehörde ─ gestützt auf § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 ─ berechtigt, von Amts wegen eine den geänderten rechtlichen Grundlagen angepasste Satzung in Kraft zu setzen.In diesem Zusammenhang gilt es auch Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 zu berücksichtigen. Das zuständige Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA ist und war nach dieser Bestimmung verpflichtet, die geltende Satzung an die aufgrund der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, geänderten Regelungen anzupassen und einen entsprechenden Beschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der relevanten Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Ein solcher Beschluss ist nicht ergangen, daher war die Agrarbehörde ─ gestützt auf Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 ─ berechtigt, von Amts wegen eine den geänderten rechtlichen Grundlagen angepasste Satzung in Kraft zu setzen. 2.3.2 Zu den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten der Agrargemeinschaftsmitglieder: Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde ─ ursprünglich in Form des Eigentums ─ in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (VfGH 02.03.2013, Zl B 550/2012 ua). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes (VfGH 02.10.2013, Zl B 550/2012 ua). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren (VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107).Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde ─ ursprünglich in Form des Eigentums ─ in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (VfGH 02.03.2013, Zl B 550 aus 2012, ua). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes (VfGH 02.10.2013, Zl B 550 aus 2012, ua). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren (VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107). Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA bestehen und bestanden ausschließlich in Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes. Auch mit Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsplanes vom 04.03.1964, Zl IIIb1-***/***, ging ─ entsprechend der Judikatur des Verfassungs-gerichtshofes ─ die rechtliche Qualifikation der betroffenen Grundstücke als Gemeindegut insofern nicht unter, als das ursprünglich in Form des Eigentums bestehende Substanzrecht der Gemeinde in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt wurde. Damit blieb der Anspruch der Stadtgemeinde Z auf den Substanzwert und somit auf die dem Substanzwert zuzuordnenden Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit auch mit Eintritt des zitierten Regulierungsbescheides aufrecht. Dementsprechend waren auch nach dem Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsbescheides die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte auf den Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes beschränkt. Durch die mit dem angefochtenen Bescheid von Amts wegen in Kraft gesetzte neue Satzung ergeben sich keine Einschränkungen der ausschließlich in Bezug von Naturalleistungen bestehenden Nutzungsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft. Der angefochtene Bescheid führt somit zu keinem unzulässigen Eingriff in Eigentumsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft, da deren Anteilsrechte (Nutzungsrechte) keinen Anspruch auf die Substanz begründeten und begründen. Die mit dem angefochtenen Bescheid in Kraft gesetzte neue Satzung führt zu keinen Einschränkungen oder Enteignungen der Nutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder und ist aus diesen Gründen nicht verfassungswidrig. 2.4. Zur Zurückweisung des Rechtsmittels der Erstbeschwerdeführerin: Die Erstbeschwerdeführerin verweist im Schriftsatz vom 29.03.2016 auf § 6 lit c der mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl IIIb1-***/***, genehmigte Satzung, wonach für die „Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwaltung von Nichtgemeindegut“ die Vollversammlung zuständig sei. Ein solcher Vollversammlungsbeschluss liege bereits vor.Die Erstbeschwerdeführerin verweist im Schriftsatz vom 29.03.2016 auf Paragraph 6, Litera c, der mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl IIIb1-***/***, genehmigte Satzung, wonach für die „Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwaltung von Nichtgemeindegut“ die Vollversammlung zuständig sei. Ein solcher Vollversammlungsbeschluss liege bereits vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest:

§ 35

Abs 9 TFLG 1996 vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach Außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 lit i der mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl IIIb1-103/191, genehmigten Satzung obliegt die Beschlussfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte in allen Angelegenheiten dem Ausschuss.

Paragraph 35, Absatz 9, TFLG 1996 vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach Außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 12, Litera i, der mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl IIIb1-103/191, genehmigten Satzung obliegt die Beschlussfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte in allen Angelegenheiten dem Ausschuss. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Erstbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.08.2016, Zl LVwG-2016/37/1499-3, ausdrücklich aufgefordert mitzuteilen, ob der Ausschuss der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA im Hinblick auf die von ihr erhobene Beschwerde einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Dazu hat die Erstbeschwerdeführerin im Schriftsatz vom 29.08.2016 lediglich vorgebracht, die „Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwaltung von Nichtgemeindegut“ falle

§ 6

lit c der geltenden Fassung aus dem Jahr 1964 in die Zuständigkeit der Vollversammlung. Ein Vollversammlungsbeschluss liege bereits vor.Dazu hat die Erstbeschwerdeführerin im Schriftsatz vom 29.08.2016 lediglich vorgebracht, die „Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwaltung von Nichtgemeindegut“ falle

Paragraph 6, Litera c, der geltenden Fassung aus dem Jahr 1964 in die Zuständigkeit der Vollversammlung. Ein Vollversammlungsbeschluss liege bereits vor. Die Erstbeschwerdeführerin ist somit der Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.08.2016, Zl LVwG-2016/37/1499-3, nicht nachgekommen. Die Erhebung einer Beschwerde setzt sich aus zwei Akten zusammen, nämlich aus der Willensbildung und der Willenserklärung, bei Körperschaften des öffentlichen Rechts aus der Beschlussfassung durch das zuständige Organ und der Vollziehung des Beschlusses, insbesondere der Einbringung der Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist. Beide Akten müssten aber innerhalb der Beschwerdefrist gesetzt werden, wenn sie als rechtzeitig gelten sollten. Eine nachträgliche Genehmigung durch das zuständige Organ erst nach Ablauf der Beschwerdefrist kann die rechtzeitige Willensbildung nicht ersetzen (vgl VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100 mit Hinweis auf die Judikatur).Die Erhebung einer Beschwerde setzt sich aus zwei Akten zusammen, nämlich aus der Willensbildung und der Willenserklärung, bei Körperschaften des öffentlichen Rechts aus der Beschlussfassung durch das zuständige Organ und der Vollziehung des Beschlusses, insbesondere der Einbringung der Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist. Beide Akten müssten aber innerhalb der Beschwerdefrist gesetzt werden, wenn sie als rechtzeitig gelten sollten. Eine nachträgliche Genehmigung durch das zuständige Organ erst nach Ablauf der Beschwerdefrist kann die rechtzeitige Willensbildung nicht ersetzen vergleiche VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100 mit Hinweis auf die Judikatur). Eine Beschwerde kann daher namens der Agrargemeinschaft durch den Obmann nur dann rechtswirksam erhoben werden, wenn die Beschwerde durch einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organes der Agrargemeinschaft gedeckt ist, sofern nach der Verwaltungssatzung ein solcher erforderlich ist (VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100). Die Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.03.2016, Zl AGM-R***/***-****, war durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses als zuständiges Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA nicht gedeckt, da ein solcher nicht gefasst wurde. Obmann BB war daher mangels Vorliegens des entsprechenden Ausschussbeschlusses nicht legitimiert, im Namen der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.03.2016, Zl AGM-R***/***-****, zu erheben. Die Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA war daher als unzulässig zurückzuweisen. Ergänzend hält das Landesverwaltungsgericht zur Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA noch Folgendes fest: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Agrarbehörde von Amts wegen eine neue Satzung in Kraft gesetzt. Mit diesem Bescheid wird keine Änderung bestehender Anteilsrechte vorgenommen. Der angefochtene Bescheid beinhaltet auch keine „Mitgliederliste“, er enthält lediglich eine Auflistung jener Personen, denen der Bescheid zugestellt worden ist. Sollte der Bescheid tatsächlich an Personen zugestellt worden sein, die nicht Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA sind, so wirkt sich dies nicht nachteilig auf die Gemeindegutsagrargemeinschaft AA oder Mitglieder dieser Agrargemeinschaft nachteilig aus und führt auch zu keiner Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Sollte der Bescheid vom 09.03.2016, Zl AGM-R***/***-****, Mitgliedern der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA nicht zugestellt worden sein, entfaltet der angefochtene Bescheid gegenüber diesen Mitgliedern keine Wirkung. Eigentümerin des „materiellen Anteils I“ der in der EZ ****, GB Z, eingetragenen Liegenschaften ─ mit dem „materiellen Anteil I“ an der Liegenschaft EZ ****, GB Z, ist ein Anteilsrecht an der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA verbunden ─ ist KK. Eine – lediglich mit agrarbehördlicher Bewilligung zulässige – Absonderung des Anteilsrechtes hat nicht stattgefunden, sodass KK als Eigentümerin des „materiellen Anteils I“ der in der EZ ****, GB Z, eingetragenen Liegenschaften Anteilsberechtigte an der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA ist. Die in der EZ ****, GB Z, eingetragene Liegenschaft steht im Miteigentum mehrerer Personen, ua des FF. Mit der in der EZ ****, GB Z, eingetragenen Liegenschaft ist laut dem A2 Blatt die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft AA verbunden. FF ist daher – wie die weiteren Miteigentümer der in der Stammsitzliegenschaft EZ ****, GB Z, eingetragenen Liegenschaft – Anteilsberechtigter an der Agrargemeinschaft AA. 2.

  1. Zur Beschwerde der CC: Die Zweitbeschwerdeführerin hat lediglich vorgebracht, mit dem angefochtenen Bescheid sei ihr ein Anteilsrecht entzogen worden. Ein sonstiges Vorbringen hat die CC nicht erstattet, insbesondere hat sie sich mit den Bestimmungen der neuen Satzung nicht auseinandergesetzt und folglich auch nicht die Rechtswidrigkeit der neuen Satzung behauptet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde eine neue Satzung in Kraft und die mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl IIIb1-***/***, genehmigte Satzung außer Kraft gesetzt. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde Anteilsrechte weder aufgehoben noch abgeändert. Der angefochtene Bescheid enthält auch keine „Mitgliederliste“. Unter der Überschrift „Ergeht an:“ („Verteiler“) werden lediglich jene Personen angeführt, denen der Bescheid zugestellt wurde. Ob diese Personen über ein oder mehrere Anteilsrecht(e) verfügen, ist für die Zustellung irrelevant und wird daher auch nicht gesondert ausgewiesen. Jedenfalls bewirkt die Auflistung keinen Eingriff in bestehende Anteilsrechte. Die von der Zweitbeschwerdeführerin behauptete Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor. Sonstige Mängel des angefochtenen Bescheides hat die Zweitbeschwerdeführerin nicht behauptet, insbesondere hat sie sich mit den Satzungsbestimmungen nicht näher auseinandergesetzt.
  2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin haben in ihrem Rechtsmittel die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde hat mit Schriftsatz vom 18.07.2016, Zl AGM-R***/***-****, den Akt Zl AGM-R*** (Teil IV und V) mit dem Ersuchen um Entscheidung über die gegen den Bescheid vom 09.03.2016, Zl AGM-R***/***-****, erhobene Beschwerde vorgelegt. Die belangte Behörde hat in den zitierten Schreiben jedoch keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.Die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde hat mit Schriftsatz vom 18.07.2016, Zl AGM-R***/***-****, den Akt Zl AGM-R*** (Teil römisch vier und römisch fünf) mit dem Ersuchen um Entscheidung über die gegen den Bescheid vom 09.03.2016, Zl AGM-R***/***-****, erhobene Beschwerde vorgelegt. Die belangte Behörde hat in den zitierten Schreiben jedoch keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin haben sich mit den mit dem angefochtenen Bescheid in Kraft gesetzten neuen Satzungsbestimmungen nicht auseinandergesetzt und folglich auch nicht deren Rechtswidrigkeit behauptet. Sie haben im Zusammenhang mit der neuen Satzung auch kein sachverhaltsbezogenes Beschwerdevorbringen erstattet. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol besteht daher auch unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 18.11.2014, Zl 2013/05/0022, und VwGH 20.02.2015, Zl 2012/06/0207-9) keine Verpflichtung, eine – von den beiden Beschwerdeführerinnen nicht beantragte – mündliche Verhandlung durchzuführen.Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin haben sich mit den mit dem angefochtenen Bescheid in Kraft gesetzten neuen Satzungsbestimmungen nicht auseinandergesetzt und folglich auch nicht deren Rechtswidrigkeit behauptet. Sie haben im Zusammenhang mit der neuen Satzung auch kein sachverhaltsbezogenes Beschwerdevorbringen erstattet. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol besteht daher auch unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 18.11.2014, Zl 2013/05/0022, und VwGH 20.02.2015, Zl 2012/06/0207-9) keine Verpflichtung, eine – von den beiden Beschwerdeführerinnen nicht beantragte – mündliche Verhandlung durchzuführen. Betreffend die Zurückweisung der Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA konnte die mündliche Verhandlung schon aufgrund des klaren Wortlautes des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl dazu auch VwGH 03.08.2016, Zl Ra 2016/07/0058).Betreffend die Zurückweisung der Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA konnte die mündliche Verhandlung schon aufgrund des klaren Wortlautes des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 03.08.2016, Zl Ra 2016/07/0058). VI.römisch sechs. Ergebnis: Bei der Agrargemeinschaft AA handelt es sich um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in diesen Agrargemeinschaften wurden angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt. Zentrale Neuerung in organisatorischer Hinsicht war die Schaffung eines neuen monokratischen Organs der Agrargemeinschaft, des sogenannten Substanzverwalters. Diese neuen Regelungen verfolgen den verfassungsrechtlich gebotenen Zweck, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren und sind daher nicht verfassungswidrig. Die Agrarbehörde war

§ 69

Abs 1 lit c TFLG 1996 berechtigt, eine den neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasste Satzung in Kraft und die vormals geltende Satzung außer Kraft zu setzen. Zudem wurde der Agrarbehörde innerhalb der im § 87 Abs 2 TFLG 1996 festgesetzten Frist ein Beschluss des zuständigen Organs der Gemeindegutsagrar-gemeinschaft AA über eine neue Satzung nicht vorgelegt.Die Agrarbehörde war

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 berechtigt, eine den neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasste Satzung in Kraft und die vormals geltende Satzung außer Kraft zu setzen. Zudem wurde der Agrarbehörde innerhalb der im Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 festgesetzten Frist ein Beschluss des zuständigen Organs der Gemeindegutsagrar-gemeinschaft AA über eine neue Satzung nicht vorgelegt. Obmann BB war mangels eines entsprechenden Beschlusses des Ausschusses

§ 12

lit i der ─ im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ─ geltenden Satzung nicht legitimiert, im Namen der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.03.2016, Zl AGM-R***/***-****, zu erheben. Deren Beschwerde war daher mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.Obmann BB war mangels eines entsprechenden Beschlusses des Ausschusses

Paragraph 12, Litera i, der ─ im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ─ geltenden Satzung nicht legitimiert, im Namen der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.03.2016, Zl AGM-R***/***-****, zu erheben. Deren Beschwerde war daher mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Der angefochtene Bescheid greift in Nutzungsrechte der Zweitbeschwerdeführerin (CC) nicht ein. Insbesondere bewirkt der angefochtene Bescheid weder eine Änderung noch den Entzug von Anteilsrechten der Zweitbeschwerdeführerin. Die diesbezüglich behauptete Rechtswidrigkeit liegt nicht vor. Die Beschwerde der CC war daher als unbegründet abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da beide Beschwerdeführerinnen kein sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu den neuen Satzungsbestimmungen erstattet und auch keine Rechtswidrigkeit der neuen Satzungsbestimmungen behauptet haben. Im Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA konnte die Verhandlung zudem bereits aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol war nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da beide Beschwerdeführerinnen kein sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu den neuen Satzungsbestimmungen erstattet und auch keine Rechtswidrigkeit der neuen Satzungsbestimmungen behauptet haben. Im Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA konnte die Verhandlung zudem bereits aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG, zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte lediglich zu prüfen, ob die Agrarbehörde berechtigt war, von Amts wegen für die Gemeindegutsagrargemeinschaft AA eine neue Satzung in Kraft zu setzen und ob dabei unzulässiger Weise in land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder oder in die Rechtsposition der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA eingegriffen wird. Das Landesverwaltungsgericht konnte sich dabei auf die eindeutige Gesetzeslage stützen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig vgl VwGH 09.09.2016, Zl Ra 2016/12/0062).Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte lediglich zu prüfen, ob die Agrarbehörde berechtigt war, von Amts wegen für die Gemeindegutsagrargemeinschaft AA eine neue Satzung in Kraft zu setzen und ob dabei unzulässiger Weise in land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder oder in die Rechtsposition der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA eingegriffen wird. Das Landesverwaltungsgericht konnte sich dabei auf die eindeutige Gesetzeslage stützen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig vergleiche VwGH 09.09.2016, Zl Ra 2016/12/0062). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.37.1499.6

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.