GVG) wird die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. II.römisch zwei. zu Recht: 1.
GVG wird die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Ausgangssituation: 1. Historisches Regulierungsverfahren: Beginnend ab dem Jahr 1925 hat zu der als Gemeindegut bewirtschafteten AA ein agrarbehördliches Regulierungsverfahren stattgefunden. Im Zuge der agrarbehördlichen Verhandlungen am 29.06.1959 und am 10.07.1959 wurden Festlegungen zum Regulierungsgebiet und zu den Eigentumsverhältnissen getroffen. Mit Bescheid vom 19.06.1961, Zl IIIb1-****/***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz einen Waldwirtschaftsplan für den Agrargemeinschaftswald „AA“ erlassen und diesen Agrargemeinschaftswald als agrar-gemeinschaftliches Grundstück im Sinne des (iSd) § 36 Abs 2 lit d Flurverfassungs-Landesgesetz 1952 (FLG 1952) qualifiziert.Mit Bescheid vom 19.06.1961, Zl IIIb1-****/***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz einen Waldwirtschaftsplan für den Agrargemeinschaftswald „AA“ erlassen und diesen Agrargemeinschaftswald als agrar-gemeinschaftliches Grundstück im Sinne des (iSd) Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, Flurverfassungs-Landesgesetz 1952 (FLG 1952) qualifiziert. Mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl IIIb1-***/***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz den revidierten Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft AA erlassen. Das Regulierungsgebiet hat die Agrarbehörde durch Aufzählung der entsprechenden Grundstücke in den EZ *** II sowie **** II , beide GB Z, bestimmt; bei den Liegenschaften der EZ *** II, GB Z, wurde angemerkt, dass diese der EZ **** II , GB Z, zugeschrieben werden. Die Regulierungsgrundstücke hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz als agrargemeinschaftliche Grundstücke
Mit dem zitierten Bescheid erfolgte zudem die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Agrargemeinschaft AA, vormals Agrargemeinschaft Z-A. Die grundbücherliche Durchführung wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Bezirksgerichtes Z vom 03.11.1964 zur Tagebuchzahl ****/64 vorgenommen.Mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl IIIb1-***/***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz den revidierten Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft AA erlassen. Das Regulierungsgebiet hat die Agrarbehörde durch Aufzählung der entsprechenden Grundstücke in den EZ *** römisch zwei sowie **** römisch zwei , beide GB Z, bestimmt; bei den Liegenschaften der EZ *** römisch zwei, GB Z, wurde angemerkt, dass diese der EZ **** römisch zwei , GB Z, zugeschrieben werden. Die Regulierungsgrundstücke hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz als agrargemeinschaftliche Grundstücke
Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 festgestellt. Mit dem zitierten Bescheid erfolgte zudem die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Agrargemeinschaft AA, vormals Agrargemeinschaft Z-A. Die grundbücherliche Durchführung wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Bezirksgerichtes Z vom 03.11.1964 zur Tagebuchzahl ****/64 vorgenommen. 2. Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996: Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996: Aufgrund mehrerer Anträge der Stadtgemeinde Z und der Agrargemeinschaft AA Z hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz im Spruchteil A) des Bescheides vom 31.01.2011, Zl AgrB-R***/***-2011, festgestellt, dass Aufgrund mehrerer Anträge der Stadtgemeinde Z und der Agrargemeinschaft AA Z hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz im Spruchteil A) des Bescheides vom 31.01.2011, Zl AgrB-R***/***-2011, festgestellt, dass
Abs 1 lit c Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) für die Gemeindegutsagrargemeinschaft AA von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung verfügt und die bisher geltende, mit Bescheid der Agrarbehörde vom 04.03.1964, Zl IIIb1-103/191, bewilligte Satzung außer Kraft gesetzt.Mit Bescheid vom 09.03.2016, Zl AGM-R***/***-****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) für die Gemeindegutsagrargemeinschaft AA von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung verfügt und die bisher geltende, mit Bescheid der Agrarbehörde vom 04.03.1964, Zl IIIb1-103/191, bewilligte Satzung außer Kraft gesetzt. Gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.03.2016, Zl AGM-R***/***-****, haben die Gemeindegutsagrargemeinschaft AA, vertreten durch deren Obmann BB, Adresse 1 , Z, und die CC, vertreten durch deren Geschäftsführer BB, Adresse 1, Z, mit Schriftsatz vom 22.03.2016 Beschwerde erhoben und „nochmals die Zustimmung zu einer Trennung bzw. Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwaltung des als Nichtgemeindegut erkannten Besitzes mit dem Namen ‚Agrargemeinschaft Z – A‘“ beantragt. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer in ihrem Rechtsmittel festgehalten, die vorgelegte Liste von Mitgliedern entspreche nicht den Tatsachen, und der belangten Behörde eine aktuelle Mitgliederliste vorgelegt. Aufgrund der Beschwerde hat die belangte Behörde den Aktenvermerk vom 23.03.2016, Zl AGM-R***/***-****, angelegt und sich darin zur Frage der Mitgliedschaft mehrer Personen an der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA geäußert. Mit Schriftsatz vom 18.07.2016, Zl AGM-R***/***-****, hat die Agrarbehörde die Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA, vertreten durch deren Obmann BB, und der CC, vertreten durch deren handelsrechtlichen Geschäftsführer BB, jeweils Adresse 1, Z, samt den Teilen IV und V des Aktes Zl AGM-R*** dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 18.07.2016, Zl AGM-R***/***-****, hat die Agrarbehörde die Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA, vertreten durch deren Obmann BB, und der CC, vertreten durch deren handelsrechtlichen Geschäftsführer BB, jeweils Adresse 1, Z, samt den Teilen römisch vier und römisch fünf des Aktes Zl AGM-R*** dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. 2. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol: Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schriftsatz vom 09.08.2016, Zl LVwG-2016/37/1499-3, den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA ersucht mitzuteilen, ob die Einbringung der Beschwerde durch die Gemeindegutsagrargemeinschaft durch einen Beschluss des Ausschusses gedeckt sei. Zudem hat das Landesverwaltungsgericht Tirol BB in seiner Funktion als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA sowie als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC darauf hingewiesen, dass sich deren Rechtsmittel mit den neu in Kraft gesetzten Satzungsbestimmungen nicht näher auseinandersetze und der Beschwerde sohin nicht zu entnehmen sei, inwiefern der angefochtenen Bescheid vom 09.03.2016, Zl AGM-R***/***-****, rechtswidrig sein soll. Davon ausgehend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die beiden Beschwerde-führerinnen, jeweils zuhanden ihres Vertreters BB, unter Hinweis auf § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung deren Rechtsmittel
den Anforderungen des § 9 VwGVG zu ergänzen. Die Erstbeschwerdeführerin hat das Landesverwaltungsgericht Tirol zusätzlich aufgefordert den erforderlichen Beschluss des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft, nämlich des Ausschusses, vorzulegen.Davon ausgehend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die beiden Beschwerde-führerinnen, jeweils zuhanden ihres Vertreters BB, unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung deren Rechtsmittel
den Anforderungen des Paragraph 9, VwGVG zu ergänzen. Die Erstbeschwerdeführerin hat das Landesverwaltungsgericht Tirol zusätzlich aufgefordert den erforderlichen Beschluss des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft, nämlich des Ausschusses, vorzulegen. Die CC, vertreten durch deren handelsrechtlichen Geschäftsführer BB, hat sich zur Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Schriftsatz vom 23.08.2018 geäußert. Ausdrücklich wird darin die „Streichung eines Mitgliedsrechtes“ als Beschwerdegrund angegeben. Die Erstbeschwerdeführerin setzt sich im Schriftsatz vom 29.08.2016 mit den Angaben im Aktenvermerk der Agrarbehörde vom 23.03.2016, Zl AGM-R***/***-****, auseinander. Zur Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, einen Ausschussbeschluss vorzulegen, verweist die Erstbeschwerdeführerin auf § 6 lit c der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.03.1964, Zl IIIb1-103/191, genehmigten Verwaltungs-satzungen. Nach dieser Bestimmung sei für die „Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwaltung von Nichtgemeindegut“ die Vollversammlung zuständig. Ein derartiger Beschluss der Vollversammlung – offensichtlich bezieht sich die Erstbeschwerdeführerin auf den von der Vollversammlung in ihrer Sitzung am 19.08.2014 zu Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschluss – sei bereits bekannt gegeben worden.Zur Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, einen Ausschussbeschluss vorzulegen, verweist die Erstbeschwerdeführerin auf Paragraph 6, Litera c, der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.03.1964, Zl IIIb1-103/191, genehmigten Verwaltungs-satzungen. Nach dieser Bestimmung sei für die „Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwaltung von Nichtgemeindegut“ die Vollversammlung zuständig. Ein derartiger Beschluss der Vollversammlung – offensichtlich bezieht sich die Erstbeschwerdeführerin auf den von der Vollversammlung in ihrer Sitzung am 19.08.2014 zu Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschluss – sei bereits bekannt gegeben worden. Zudem hebt die Erstbeschwerdeführerin hervor, dass jene Grundstücke, die nicht aus Gemeindebesitz stammten, nicht als Gemeindegut gelten würden. Mit Schriftsatz vom 29.08.2013 hat die Erstbeschwerdeführerin das von Univ. Prof. Dr. DD verfasste Gutachten „Verfassungsrechtliche Beurteilung der Eigentumsverhältnisse an der Agrargemeinschaft AA, Z“ vom 24.05.2013 in Kopie vorgelegt. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen: Im Rechtsmittel vom 22.03.2016 verweisen die beiden Beschwerdeführerinnen zunächst auf das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 29.08.2012, Zl LAS-****/**-**, in dem zu genau bezeichneten Grundstücken und Gebäuden festgestellt worden sei, dass es sich dabei nicht um Gemeindegut handle. Beide Beschwerdeführerinnen fordern daher nochmals eine Trennung zwischen Gemeinde- und Nichtgemeindegut. Die beiden Beschwerdeführerinnen bringen vor, die vorgelegte Mitgliederliste entspreche nicht den Tatsachen. Im angefochtenen Bescheid seien Mitglieder mit zwei Anteilsrechten nicht angeführt, demgegenüber würden aber Personen genannt, die nicht Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA seien. Mit Schriftsatz vom 23.08.2016 hat die CC, vertreten durch deren handelsrechtlichen Geschäftsführer BB, ihre Beschwerde vom 22.03.2016 ergänzt. Als Beschwerdegrund bringt sie vor, sie sei im Besitz von zwei Agrarrechten, „auf der Liste der Behörde“ sei sie jedoch nur mit einem Mitgliedsrecht angeführt. Die Agrarbehörde habe folglich im angefochtenen Bescheid ohne rechtliche Grundlage ein „Mitgliedsrecht“ gestrichen. Mit Schriftsatz vom 29.08.2016 hat die Erstbeschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und sich insbesondere zu den Darlegungen in dem von der Agrarbehörde angelegten Aktenvermerk vom 23.03.2016, Zl AGM-R***/***-****, geäußert. Entgegen den Angaben im zitierten Aktenvermerk sei EE nach wie vor an der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA anteilsberechtigt, dem gegenüber habe die Gemeindegutsagrargemeinschaft AA das Anteilsrecht des FF erworben. Darüber hinaus sei mit dem angefochtenen Bescheid Dr. GG, II, JJ sowie der CC jeweils ein „Mitgliedsrecht“ gestrichen worden.Mit Schriftsatz vom 29.08.2016 hat die Erstbeschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und sich insbesondere zu den Darlegungen in dem von der Agrarbehörde angelegten Aktenvermerk vom 23.03.2016, Zl AGM-R***/***-****, geäußert. Entgegen den Angaben im zitierten Aktenvermerk sei EE nach wie vor an der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA anteilsberechtigt, dem gegenüber habe die Gemeindegutsagrargemeinschaft AA das Anteilsrecht des FF erworben. Darüber hinaus sei mit dem angefochtenen Bescheid Dr. GG, römisch zwei, JJ sowie der CC jeweils ein „Mitgliedsrecht“ gestrichen worden. Die Erstbeschwerdeführerin bringt zudem vor, die Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwaltung von Nichtgemeindegut falle nicht in die Zuständigkeit des Ausschusses, sondern
lit c der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.03.1964, Zl IIIb1-103/191, genehmigten Verwaltungssatzung in jene der Vollversammlung. Ein solcher Vollversammlungsbeschluss ─ die Erstbeschwerdeführerin bezieht sich dabei offensichtlich auf den von der Vollversammlung in ihrer Sitzung am 19.08.2014 zu Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschluss – liege bereits vor.Die Erstbeschwerdeführerin bringt zudem vor, die Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwaltung von Nichtgemeindegut falle nicht in die Zuständigkeit des Ausschusses, sondern
Paragraph 6, Litera c, der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.03.1964, Zl IIIb1-103/191, genehmigten Verwaltungssatzung in jene der Vollversammlung. Ein solcher Vollversammlungsbeschluss ─ die Erstbeschwerdeführerin bezieht sich dabei offensichtlich auf den von der Vollversammlung in ihrer Sitzung am 19.08.2014 zu Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschluss – liege bereits vor. Die Erstbeschwerdeführerin hebt weiters hervor, dass genau bezeichnete Grundstücke keinesfalls als Gemeindegut gelten würden. IV.römisch vier. Rechtslage: 1. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Agrargemeinschaften § 34.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
F BGBl Nr 62/2016, vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 62 aus 2016,, vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde der Erstbeschwerdeführerin zuhanden ihres Obmannes am 11.03.2016 und der Zweitbeschwerdeführerin zuhanden des handelsrechtlichen Geschäfts-führers am 15.03.2016 zugestellt. Die Beschwerde der durch Obmann BB vertretenen Gemeindegutsagrargemeinschaft AA und der durch ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer BB vertretenen CC gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 09.03.2016, Zl AGM-R***/***-****, ist am 22.03.2016 per Fax bei der belangten Behörde eingelangt. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin haben somit ihr Rechtsmittel fristgerecht erhoben.
Abs 5 TFLG 1996 steht der Stadtgemeinde Z zu.Die zum Regulierungsgebiet zählenden Grundstücke stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft AA. Der Substanzwert
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht der Stadtgemeinde Z zu. ● Die Agrargemeinschaft AA besteht aus der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaft mit den im rechtskräftigen Regulierungsplan vom 04.03.1964, Zl IIIb1-103/191, definierten Anteilsrechten sowie der substanzberechtigten Stadtgemeinde Z. 2.2. Grundsätzliche Ausführungen zu Agrargemeinschaften/ Gemeindegutsagrargemeinschaften:, Gemeindegutsagrargemeinschaften: Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 sind
Abs 3 TFLG 1996 Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitgliederkreis von Gesetzes wegen zwingend festgelegt ist (§ 34 Abs 1 TFLG 1996) und die in ihrem Wirkungsbereich der Aufsicht durch die Agrarbehörde unterliegen (§ 37 TFLG 1996). Zwar kommen Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 keine hoheitlichen Befugnisse zu, jedoch überträgt ihnen das Gesetz die Besorgung eines Ausschnittes aus der öffentlichen Verwaltung, sodass Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 im Verständnis des Art 120a Abs 1 B-VG öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Sie sind daher Selbstverwaltungskörper im Sinne der Art 120a ff B-VG (VfGH 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua, mit Hinweisen auf die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes).Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 sind
Paragraph 34, Absatz 3, TFLG 1996 Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitgliederkreis von Gesetzes wegen zwingend festgelegt ist (Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996) und die in ihrem Wirkungsbereich der Aufsicht durch die Agrarbehörde unterliegen (Paragraph 37, TFLG 1996). Zwar kommen Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 keine hoheitlichen Befugnisse zu, jedoch überträgt ihnen das Gesetz die Besorgung eines Ausschnittes aus der öffentlichen Verwaltung, sodass Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 im Verständnis des Artikel 120 a, Absatz eins, B-VG öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Sie sind daher Selbstverwaltungskörper im Sinne der Artikel 120 a, ff B-VG (VfGH 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua, mit Hinweisen auf die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes). Die Organe der Agrargemeinschaft sind die Vollversammlung, der Ausschuss und der Obmann (§ 35 Abs 1 lit a bis c TFLG 1996). Die Mitglieder des Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen (§ 35 Abs 4 Satz 2 TFLG 1996). Die Ausschussmitglieder haben unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen (§ 35 Abs 5 TFLG 1996). Dieses Verfahren der Organkreation entspricht demokratischen Grundsätzen (vgl VfGH vom 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua).Die Organe der Agrargemeinschaft sind die Vollversammlung, der Ausschuss und der Obmann (Paragraph 35, Absatz eins, Litera a bis c TFLG 1996). Die Mitglieder des Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen (Paragraph 35, Absatz 4, Satz 2 TFLG 1996). Die Ausschussmitglieder haben unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen (Paragraph 35, Absatz 5, TFLG 1996). Dieses Verfahren der Organkreation entspricht demokratischen Grundsätzen vergleiche VfGH vom 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua). Bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist auch die Gemeinde Mitglied der Agrargemeinschaft (§ 34 Abs 1 TFLG 1996). Durch diese Regelung wird der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Regelung der Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit Agrargemeinschaften und insbesondere dem Gemeindegut Rechnung getragen. Bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist auch die Gemeinde Mitglied der Agrargemeinschaft (Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996). Durch diese Regelung wird der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Regelung der Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit Agrargemeinschaften und insbesondere dem Gemeindegut Rechnung getragen. Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu. Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde (vgl VfSlg 18.446/2008; VfGH 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua).Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu. Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde vergleiche VfSlg 18.446 aus 2008,; VfGH 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua). Am 01.07.2014 ist die Novelle LGBl Nr 70/2014 zum TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den Erläuternden Bemerkungen wurden im neuen 2. Unterabschnitt des 2. Hauptstückes des TFLG 1996 (§§ 36a – 36k TFLG 1996) die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen zusammengefasst. Dabei wurden Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in diesen Agrargemeinschaften angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt und gleichzeitig das System der den Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde wahrenden Sonderrechte im Lichte dieser Rechtsprechung weiter entwickelt.Am 01.07.2014 ist die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zum TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den Erläuternden Bemerkungen wurden im neuen 2. Unterabschnitt des 2. Hauptstückes des TFLG 1996 (Paragraphen 36 a, – 36k TFLG 1996) die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen zusammengefasst. Dabei wurden Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in diesen Agrargemeinschaften angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt und gleichzeitig das System der den Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde wahrenden Sonderrechte im Lichte dieser Rechtsprechung weiter entwickelt. Zentrale Neuerung in organisatorischer Hinsicht ist die Schaffung eines neuen monokratischen Organs der Agrargemeinschaft, des sogenannten Substanzverwalters, dem in Bindung an Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde die Besorgung der (ausschließlich) den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten einschließlich der damit zusammenhängenden Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen und die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben obliegt. 2.3. Zum angefochtenen Bescheid – Inkraftsetzung einer neuen Satzung: 2.3.1. Abänderung eines Regulierungsplanes einschließlich einer Satzung:
Abs 2 lit f TFLG 1996 hat ein Regulierungsplan ua Satzungen nach § 36 TFLG 1996 zu enthalten, die auch in getrennten Bescheiden erlassen werden können. Satzungen von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 haben
Abs 2 TFLG 1996 die in § 36 lit a bis e TFLG 1996 genannten Bestimmungen zu enthalten. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
Paragraph 65, Absatz 2, Litera f, TFLG 1996 hat ein Regulierungsplan ua Satzungen nach Paragraph 36, TFLG 1996 zu enthalten, die auch in getrennten Bescheiden erlassen werden können. Satzungen von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 haben
Paragraph 36 a, Absatz 2, TFLG 1996 die in Paragraph 36, Litera a bis e TFLG 1996 genannten Bestimmungen zu enthalten. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen. Mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl IIIb1-103/191, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde die einen wesentlichen Bestandteil des Regierungsplanes bildenden Verwaltungssatzungen in Kraft gesetzt.
Abs 1 lit c TFLG 1996 ist die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne zu ändern. Die Agrarbehörde ist somit berechtigt, von Amts wegen eine neue Satzung zu erlassen und in Kraft zu setzen.
Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 ist die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne zu ändern. Die Agrarbehörde ist somit berechtigt, von Amts wegen eine neue Satzung zu erlassen und in Kraft zu setzen. Die belangte Behörde ist daher auf der Grundlage des § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 berechtigt, die mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl IIIb1-***/***, geltende Satzung durch eine neue Satzung zu ersetzen.Die belangte Behörde ist daher auf der Grundlage des Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 berechtigt, die mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl IIIb1-***/***, geltende Satzung durch eine neue Satzung zu ersetzen. In diesem Zusammenhang gilt es auch § 87 Abs 2 TFLG 1996 zu berücksichtigen. Das zuständige Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA ist und war nach dieser Bestimmung verpflichtet, die geltende Satzung an die aufgrund der Novelle LGBl Nr 70/2014 geänderten Regelungen anzupassen und einen entsprechenden Beschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der relevanten Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Ein solcher Beschluss ist nicht ergangen, daher war die Agrarbehörde ─ gestützt auf § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 ─ berechtigt, von Amts wegen eine den geänderten rechtlichen Grundlagen angepasste Satzung in Kraft zu setzen.In diesem Zusammenhang gilt es auch Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 zu berücksichtigen. Das zuständige Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA ist und war nach dieser Bestimmung verpflichtet, die geltende Satzung an die aufgrund der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, geänderten Regelungen anzupassen und einen entsprechenden Beschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der relevanten Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Ein solcher Beschluss ist nicht ergangen, daher war die Agrarbehörde ─ gestützt auf Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 ─ berechtigt, von Amts wegen eine den geänderten rechtlichen Grundlagen angepasste Satzung in Kraft zu setzen. 2.3.2 Zu den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten der Agrargemeinschaftsmitglieder: Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde ─ ursprünglich in Form des Eigentums ─ in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (VfGH 02.03.2013, Zl B 550/2012 ua). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes (VfGH 02.10.2013, Zl B 550/2012 ua). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren (VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107).Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde ─ ursprünglich in Form des Eigentums ─ in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (VfGH 02.03.2013, Zl B 550 aus 2012, ua). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes (VfGH 02.10.2013, Zl B 550 aus 2012, ua). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren (VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107). Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA bestehen und bestanden ausschließlich in Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes. Auch mit Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsplanes vom 04.03.1964, Zl IIIb1-***/***, ging ─ entsprechend der Judikatur des Verfassungs-gerichtshofes ─ die rechtliche Qualifikation der betroffenen Grundstücke als Gemeindegut insofern nicht unter, als das ursprünglich in Form des Eigentums bestehende Substanzrecht der Gemeinde in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt wurde. Damit blieb der Anspruch der Stadtgemeinde Z auf den Substanzwert und somit auf die dem Substanzwert zuzuordnenden Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit auch mit Eintritt des zitierten Regulierungsbescheides aufrecht. Dementsprechend waren auch nach dem Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsbescheides die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte auf den Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes beschränkt. Durch die mit dem angefochtenen Bescheid von Amts wegen in Kraft gesetzte neue Satzung ergeben sich keine Einschränkungen der ausschließlich in Bezug von Naturalleistungen bestehenden Nutzungsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft. Der angefochtene Bescheid führt somit zu keinem unzulässigen Eingriff in Eigentumsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft, da deren Anteilsrechte (Nutzungsrechte) keinen Anspruch auf die Substanz begründeten und begründen. Die mit dem angefochtenen Bescheid in Kraft gesetzte neue Satzung führt zu keinen Einschränkungen oder Enteignungen der Nutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder und ist aus diesen Gründen nicht verfassungswidrig. 2.4. Zur Zurückweisung des Rechtsmittels der Erstbeschwerdeführerin: Die Erstbeschwerdeführerin verweist im Schriftsatz vom 29.03.2016 auf § 6 lit c der mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl IIIb1-***/***, genehmigte Satzung, wonach für die „Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwaltung von Nichtgemeindegut“ die Vollversammlung zuständig sei. Ein solcher Vollversammlungsbeschluss liege bereits vor.Die Erstbeschwerdeführerin verweist im Schriftsatz vom 29.03.2016 auf Paragraph 6, Litera c, der mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl IIIb1-***/***, genehmigte Satzung, wonach für die „Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwaltung von Nichtgemeindegut“ die Vollversammlung zuständig sei. Ein solcher Vollversammlungsbeschluss liege bereits vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest:
Abs 9 TFLG 1996 vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach Außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 lit i der mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl IIIb1-103/191, genehmigten Satzung obliegt die Beschlussfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte in allen Angelegenheiten dem Ausschuss.
Paragraph 35, Absatz 9, TFLG 1996 vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach Außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 12, Litera i, der mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl IIIb1-103/191, genehmigten Satzung obliegt die Beschlussfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte in allen Angelegenheiten dem Ausschuss. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Erstbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.08.2016, Zl LVwG-2016/37/1499-3, ausdrücklich aufgefordert mitzuteilen, ob der Ausschuss der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA im Hinblick auf die von ihr erhobene Beschwerde einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Dazu hat die Erstbeschwerdeführerin im Schriftsatz vom 29.08.2016 lediglich vorgebracht, die „Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwaltung von Nichtgemeindegut“ falle
lit c der geltenden Fassung aus dem Jahr 1964 in die Zuständigkeit der Vollversammlung. Ein Vollversammlungsbeschluss liege bereits vor.Dazu hat die Erstbeschwerdeführerin im Schriftsatz vom 29.08.2016 lediglich vorgebracht, die „Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwaltung von Nichtgemeindegut“ falle
Paragraph 6, Litera c, der geltenden Fassung aus dem Jahr 1964 in die Zuständigkeit der Vollversammlung. Ein Vollversammlungsbeschluss liege bereits vor. Die Erstbeschwerdeführerin ist somit der Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.08.2016, Zl LVwG-2016/37/1499-3, nicht nachgekommen. Die Erhebung einer Beschwerde setzt sich aus zwei Akten zusammen, nämlich aus der Willensbildung und der Willenserklärung, bei Körperschaften des öffentlichen Rechts aus der Beschlussfassung durch das zuständige Organ und der Vollziehung des Beschlusses, insbesondere der Einbringung der Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist. Beide Akten müssten aber innerhalb der Beschwerdefrist gesetzt werden, wenn sie als rechtzeitig gelten sollten. Eine nachträgliche Genehmigung durch das zuständige Organ erst nach Ablauf der Beschwerdefrist kann die rechtzeitige Willensbildung nicht ersetzen (vgl VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100 mit Hinweis auf die Judikatur).Die Erhebung einer Beschwerde setzt sich aus zwei Akten zusammen, nämlich aus der Willensbildung und der Willenserklärung, bei Körperschaften des öffentlichen Rechts aus der Beschlussfassung durch das zuständige Organ und der Vollziehung des Beschlusses, insbesondere der Einbringung der Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist. Beide Akten müssten aber innerhalb der Beschwerdefrist gesetzt werden, wenn sie als rechtzeitig gelten sollten. Eine nachträgliche Genehmigung durch das zuständige Organ erst nach Ablauf der Beschwerdefrist kann die rechtzeitige Willensbildung nicht ersetzen vergleiche VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100 mit Hinweis auf die Judikatur). Eine Beschwerde kann daher namens der Agrargemeinschaft durch den Obmann nur dann rechtswirksam erhoben werden, wenn die Beschwerde durch einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organes der Agrargemeinschaft gedeckt ist, sofern nach der Verwaltungssatzung ein solcher erforderlich ist (VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100). Die Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.03.2016, Zl AGM-R***/***-****, war durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses als zuständiges Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA nicht gedeckt, da ein solcher nicht gefasst wurde. Obmann BB war daher mangels Vorliegens des entsprechenden Ausschussbeschlusses nicht legitimiert, im Namen der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.03.2016, Zl AGM-R***/***-****, zu erheben. Die Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA war daher als unzulässig zurückzuweisen. Ergänzend hält das Landesverwaltungsgericht zur Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA noch Folgendes fest: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Agrarbehörde von Amts wegen eine neue Satzung in Kraft gesetzt. Mit diesem Bescheid wird keine Änderung bestehender Anteilsrechte vorgenommen. Der angefochtene Bescheid beinhaltet auch keine „Mitgliederliste“, er enthält lediglich eine Auflistung jener Personen, denen der Bescheid zugestellt worden ist. Sollte der Bescheid tatsächlich an Personen zugestellt worden sein, die nicht Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA sind, so wirkt sich dies nicht nachteilig auf die Gemeindegutsagrargemeinschaft AA oder Mitglieder dieser Agrargemeinschaft nachteilig aus und führt auch zu keiner Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Sollte der Bescheid vom 09.03.2016, Zl AGM-R***/***-****, Mitgliedern der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA nicht zugestellt worden sein, entfaltet der angefochtene Bescheid gegenüber diesen Mitgliedern keine Wirkung. Eigentümerin des „materiellen Anteils I“ der in der EZ ****, GB Z, eingetragenen Liegenschaften ─ mit dem „materiellen Anteil I“ an der Liegenschaft EZ ****, GB Z, ist ein Anteilsrecht an der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA verbunden ─ ist KK. Eine – lediglich mit agrarbehördlicher Bewilligung zulässige – Absonderung des Anteilsrechtes hat nicht stattgefunden, sodass KK als Eigentümerin des „materiellen Anteils I“ der in der EZ ****, GB Z, eingetragenen Liegenschaften Anteilsberechtigte an der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA ist. Die in der EZ ****, GB Z, eingetragene Liegenschaft steht im Miteigentum mehrerer Personen, ua des FF. Mit der in der EZ ****, GB Z, eingetragenen Liegenschaft ist laut dem A2 Blatt die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft AA verbunden. FF ist daher – wie die weiteren Miteigentümer der in der Stammsitzliegenschaft EZ ****, GB Z, eingetragenen Liegenschaft – Anteilsberechtigter an der Agrargemeinschaft AA. 2.
Abs 1 lit c TFLG 1996 berechtigt, eine den neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasste Satzung in Kraft und die vormals geltende Satzung außer Kraft zu setzen. Zudem wurde der Agrarbehörde innerhalb der im § 87 Abs 2 TFLG 1996 festgesetzten Frist ein Beschluss des zuständigen Organs der Gemeindegutsagrar-gemeinschaft AA über eine neue Satzung nicht vorgelegt.Die Agrarbehörde war
Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 berechtigt, eine den neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasste Satzung in Kraft und die vormals geltende Satzung außer Kraft zu setzen. Zudem wurde der Agrarbehörde innerhalb der im Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 festgesetzten Frist ein Beschluss des zuständigen Organs der Gemeindegutsagrar-gemeinschaft AA über eine neue Satzung nicht vorgelegt. Obmann BB war mangels eines entsprechenden Beschlusses des Ausschusses
lit i der ─ im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ─ geltenden Satzung nicht legitimiert, im Namen der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.03.2016, Zl AGM-R***/***-****, zu erheben. Deren Beschwerde war daher mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.Obmann BB war mangels eines entsprechenden Beschlusses des Ausschusses
Paragraph 12, Litera i, der ─ im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ─ geltenden Satzung nicht legitimiert, im Namen der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.03.2016, Zl AGM-R***/***-****, zu erheben. Deren Beschwerde war daher mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Der angefochtene Bescheid greift in Nutzungsrechte der Zweitbeschwerdeführerin (CC) nicht ein. Insbesondere bewirkt der angefochtene Bescheid weder eine Änderung noch den Entzug von Anteilsrechten der Zweitbeschwerdeführerin. Die diesbezüglich behauptete Rechtswidrigkeit liegt nicht vor. Die Beschwerde der CC war daher als unbegründet abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da beide Beschwerdeführerinnen kein sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu den neuen Satzungsbestimmungen erstattet und auch keine Rechtswidrigkeit der neuen Satzungsbestimmungen behauptet haben. Im Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA konnte die Verhandlung zudem bereits aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol war nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da beide Beschwerdeführerinnen kein sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu den neuen Satzungsbestimmungen erstattet und auch keine Rechtswidrigkeit der neuen Satzungsbestimmungen behauptet haben. Im Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA konnte die Verhandlung zudem bereits aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte lediglich zu prüfen, ob die Agrarbehörde berechtigt war, von Amts wegen für die Gemeindegutsagrargemeinschaft AA eine neue Satzung in Kraft zu setzen und ob dabei unzulässiger Weise in land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder oder in die Rechtsposition der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA eingegriffen wird. Das Landesverwaltungsgericht konnte sich dabei auf die eindeutige Gesetzeslage stützen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig vgl VwGH 09.09.2016, Zl Ra 2016/12/0062).Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte lediglich zu prüfen, ob die Agrarbehörde berechtigt war, von Amts wegen für die Gemeindegutsagrargemeinschaft AA eine neue Satzung in Kraft zu setzen und ob dabei unzulässiger Weise in land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder oder in die Rechtsposition der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA eingegriffen wird. Das Landesverwaltungsgericht konnte sich dabei auf die eindeutige Gesetzeslage stützen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig vergleiche VwGH 09.09.2016, Zl Ra 2016/12/0062). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.37.1499.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.