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{'item': 'LVwG-2016/25/2082-1'}

Obsah (5)§ 50§ 52§ 99§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/25/2082-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 16,00 zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 16,00 zu leisten. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn A A angelastet, er habe am 15.03.2016 um 16.46 Uhr in der Gemeinde W, Adresse, B 171 bei km 72,300 als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen **** die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren und damit § 9 Abs 1 StVO verletzt, weshalb

§ 99Abs 3 lit a St

VO über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 33 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 10,00 bestimmt.Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn A A angelastet, er habe am 15.03.2016 um 16.46 Uhr in der Gemeinde W, Adresse, B 171 bei km 72,300 als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen **** die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren und damit Paragraph 9, Absatz eins, StVO verletzt, weshalb

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 33 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 10,00 bestimmt. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr A ausführt, dass er Beweismittel (Fotos, …) fordere, die beweisen, dass er diese Rechtsvorschrift verletzt haben solle. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu erwogen wie folgt: Aus der Anzeige der Polizeiinspektion W vom 19.03.2016 ergibt sich, dass A A den blauen Audi mit dem Kennzeichen **** am 15.03.2016 um 16.46 Uhr auf der Landesstraße B 171 in W in Richtung Osten lenkte. Auf Höhe des Blumenmarktes mit der Adresse, kehrte er auf der Vorangstraße um und überfuhr die doppelte Sperrlinie. Die Lenkereigenschaft des A A ergibt sich daraus, dass er auf die ihm als Zulassungsbesitzer zugesandte Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe sich selbst als Lenker zur gegenständlichen Tatzeit benannte. Bereits im Zuge der Lenkerauskunft führte A A aus, dass er sich keiner Schuld bewusst sei und er um einen handfesten Beweis für seine Übertretung ersuche. Daraufhin forderte die Erstbehörde eine Stellungnahme seitens des Meldungslegers von der Polizeiinspektion W an. Im diesbezüglichen Schreiben der Polizeiinspektion sind die Daten zur Person des A A und des auf ihn zugelassenen Audi angeführt und wird seitens des Meldungslegers auf die Angaben in der Verwaltungsanzeige hingewiesen und darüber hinaus berichtet, dass von ihm die Übertretung im Zuge der Verkehrsüberwachung auf der B 171 in W festgestellt wurde. Zu diesem Beweisergebnis wurde dem Beschuldigten Akteneinsicht gewährt, welche er bei der Behörde nahm und dabei erneut darauf hinwies, dass keine Beweise vorlägen und er sich keiner Schuld bewusst sei. Daraufhin erging dass nunmehr bekämpfte Straferkenntnis. Nach § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Damit gilt in Österreich der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel und der prinzipiellen Gleichwertigkeit aller Beweismittel.Nach Paragraph 46, AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Damit gilt in Österreich der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel und der prinzipiellen Gleichwertigkeit aller Beweismittel. Lichtbilder stellen ein mögliches Beweismittel von vielen zur Feststellung der materiellen Wahrheit dar. Unter Beweismittel werden jene Mittel verstanden, die dem zur Entscheidung berufenen Organwalter die sinnlichen Wahrnehmungen bieten, aus denen er die erforderliche Überzeugung über das Vorliegen des maßgeblichen Sachverhalts gewinnen soll.

§ 46

AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet ist und nach der Lage des Falls zweckdienlich ist (vgl VwGH 28.04.1992, 88/05/0255). Das Verwaltungsverfahren wird demnach vom Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel beherrscht, dem zur Folge die zulässigen Beweismittel in § 47 ff AVG nicht erschöpfend aufgezählt sind (VfSlg 6364 A/1964; 9212 A/1976; 9975 A/1979 verstärkter Senat). Daher verbietet sich auch ein Verständnis einer behördlichen Aufforderung dahin gehend, dass nur bestimmte Beweismittel zulässig sind, um einen bestimmten Umstand darzutun (VwGH 23.12.1994, 94/02/0457). Gleichzeitig folgt aus § 46 AVG – wie schon aus § 45 Abs 2 AVG - , dass alle von der Behörde herangezogenen Erkenntnisquellen abstrakt gleichwertig sind (VwGH 28.01.1992, 91/04/0224), ihr Beweiswert also nicht von ihrer formalen Qualifikation, sondern nur von ihrem inneren Wahrheitsgehalt abhängt. § 46 AVG dient somit – im Zusammenhalt mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung – dem in § 37 AVG vorgegebenen Zweck des Ermittlungsverfahrens, durch Aufnahme der nötigen Beweise die materielle Wahrheit zu ermitteln (vgl VfSlg 9212 A/1976). Die Behörde kann

dem Grundsatz der arbiträren Ordnung daher alles als Beweismittel heranziehen, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, das heißt einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zu leisten vermag (VwGH 14.05.1985, 84/04/0112).Lichtbilder stellen ein mögliches Beweismittel von vielen zur Feststellung der materiellen Wahrheit dar. Unter Beweismittel werden jene Mittel verstanden, die dem zur Entscheidung berufenen Organwalter die sinnlichen Wahrnehmungen bieten, aus denen er die erforderliche Überzeugung über das Vorliegen des maßgeblichen Sachverhalts gewinnen soll.

Paragraph 46, AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet ist und nach der Lage des Falls zweckdienlich ist vergleiche VwGH 28.04.1992, 88/05/0255). Das Verwaltungsverfahren wird demnach vom Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel beherrscht, dem zur Folge die zulässigen Beweismittel in Paragraph 47, ff AVG nicht erschöpfend aufgezählt sind (VfSlg 6364 A/1964; 9212 A/1976; 9975 A/1979 verstärkter Senat). Daher verbietet sich auch ein Verständnis einer behördlichen Aufforderung dahin gehend, dass nur bestimmte Beweismittel zulässig sind, um einen bestimmten Umstand darzutun (VwGH 23.12.1994, 94/02/0457). Gleichzeitig folgt aus Paragraph 46, AVG – wie schon aus Paragraph 45, Absatz 2, AVG - , dass alle von der Behörde herangezogenen Erkenntnisquellen abstrakt gleichwertig sind (VwGH 28.01.1992, 91/04/0224), ihr Beweiswert also nicht von ihrer formalen Qualifikation, sondern nur von ihrem inneren Wahrheitsgehalt abhängt. Paragraph 46, AVG dient somit – im Zusammenhalt mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung – dem in Paragraph 37, AVG vorgegebenen Zweck des Ermittlungsverfahrens, durch Aufnahme der nötigen Beweise die materielle Wahrheit zu ermitteln vergleiche VfSlg 9212 A/1976). Die Behörde kann

dem Grundsatz der arbiträren Ordnung daher alles als Beweismittel heranziehen, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, das heißt einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zu leisten vermag (VwGH 14.05.1985, 84/04/0112).

§ 46

AVG kommen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Beweismittel etwa auch in Betracht schriftliche Erklärungen an die Behörden, zB Anzeigen (VwGH 22.01.1988, 87/18/0116; 29.06.1992, 92/18/0169), oder Stellungnahmen von fachkundigen Personen (VwGH 27.03.1995, 91/10/0090).

Paragraph 46, AVG kommen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Beweismittel etwa auch in Betracht schriftliche Erklärungen an die Behörden, zB Anzeigen (VwGH 22.01.1988, 87/18/0116; 29.06.1992, 92/18/0169), oder Stellungnahmen von fachkundigen Personen (VwGH 27.03.1995, 91/10/0090). Ferner kann sich eine Rechtsmittelbehörde auch auf die im erstinstanzlichen Verfahren aufgenommenen Beweismittel stützen (VwGH 16.09.1981, 2454/79). Wenn Herr A nur Lichtbilder oder Vergleichbares als Beweismittel für eine Verkehrsübertretung akzeptiert, dann steht seine Meinung im Widerspruch zur oben geschilderten Judikatur. Es wäre auch praktisch kaum möglich, eine spontan sich ergebende Verkehrsübertretung fotografisch festzuhalten, weil zu diesem Zweck der Meldungsleger stets mit einer eingeschalteten Kamera vor sich den Finger am Auslöser das Verkehrsgeschehen beobachten müsste, was wirklichkeitsfremd wäre. Im vorliegenden Fall liegen eine Anzeige eines Straßenaufsichtsorganes und eine ergänzende Stellungnahme dazu im erstinstanzlichen Akt vor, aus denen sich ergibt, dass der Polizeibeamte im Zuge der Verkehrsüberwachung das Überfahren der Sperrlinie durch das Wendemanöver des Beschuldigten zweifelsfrei beobachtet hatte. Die Polizeianzeige vom 19.03.2016 und die ergänzende Stellungnahme vom 20.06.2016 stellen somit Beweismittel dar, die geeignet sind, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes der Behörde zweifelsfrei zu ermöglichen. Es besteht deshalb auch für das Verwaltungsgericht nicht der geringste Zweifel daran, dass Herr A durch die Ausführung des beschriebenen Fahrmanövers eine Sperrlinie überfahren und damit die ihm angelastete Übertretung begangen hat. Wenn der Beschwerdeführer für diese Verletzung einer Verkehrsregel keine Schuld empfindet, kann ihm dies nicht von einer solchen befreien, weil das Verschulden nach objektiven Kriterien und nicht nach dem Schuldempfinden des Täters zu bewerten ist. Als Inhaber einer Lenkberechtigung musste Herrn A klar bewusst sein, dass er als Fahrzeuglenker eine Sperrlinie nicht überfahren darf. Da dies trotzdem gemacht hat, muss er sich mit dem Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges abgefunden haben, womit ihm die hohe Schuldform des bedingten Vorsatzes anzulasten ist. Die Beeinträchtigungsintensität einer derartigen Übertretung ist jedenfalls erheblich, da die Sperrlinie an dieser verkehrsintensiven Straßenstelle das Wechseln von Fahrzeugen auf den Fahrstreifen der entgegengesetzten Fahrtrichtung verhindern soll, um Unfälle zu vermeiden. Die Erstbehörde hat den gesetzlichen Strafrahmen zu 11 % ausgeschöpft, was in Anbetracht des Vorhandenseins von drei anrechenbaren Strafvormerkungen aus dem Bereich des Straßenverkehrs und der hohen Schuldform jedenfalls nicht als überhöht anzusehen ist. Die Beschwerde konnte damit keinen Erfolg bringen und war somit als unbegründet abzuweisen.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, welcher mit 20 % der verhängten Strafe, jedoch mit mindestens jedoch Euro 10,00 zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Vorschreibung der Kosten für das Rechtsmittelverfahren mit Euro 16,00.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, welcher mit 20 % der verhängten Strafe, jedoch mit mindestens jedoch Euro 10,00 zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Vorschreibung der Kosten für das Rechtsmittelverfahren mit Euro 16,00. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer

§ 25aAbs 4 Vw

GG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.25.2082.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.