RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/39/1076-9 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters in der Gemeinde Z vom 04.04.2016, AZ BAU-*/****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, römisch zehn, gegen den Bescheid des Bürgermeisters in der Gemeinde Z vom 04.04.2016, AZ BAU-*/****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
- Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Bauansuchen vom 15.02.2016 beantragte Herr AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Umbau und die Änderung des Verwendungszwecks von Kellerräumen in der bestehenden Wohnanlage auf GstNr **/7, KG Z, in Hobbyraum und Lagerraum. Mit Bescheid vom 04.04.2016, AZ BAU-*/****, wies der Bürgermeister der Gemeinde Z das beantragte Bauansuchen ab. Begründend wird ausgeführt, dass die vollständig unterirdischen Kellerräume 11 und 12 in einen Hobbyraum mit direkt anschließendem WC und nebenan befindlichem Lagerbereich umfunktioniert werden sollten. Dieser Hobbyraum stelle einen Aufenthaltsraum dar, da das geplante direkt anschließende WC auf einen längeren Aufenthalt von Personen abziele. Der Hobbyraum wäre mit Schrank sowie Tisch und Stühlen eingerichtet und untermauere somit die Verwendung als Aufenthaltsraum. Es entspräche allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein Hobbyraum als Aufenthaltsraum iSd § 2 Abs 3 TBO 2011 angesehen werden könne, der zum ständigen, jedenfalls aber zum längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sei. Offensichtlich sei dies auch der Grund, warum der Beschwerdeführer im Hobbyraum die Errichtung eines WC’s beabsichtige. Das Gesetz stelle auf die objektive Eignung eines Raumes ab. Aufenthaltsräume seien zu belichten, zu beleuchten und müssten nach außen eine entsprechende Sichtverbindung aufweisen (siehe hiezu OIB Richtlinie 3, Punkt 9 – Ausgabe 2011), wogegen der beantragte Hobbyraum als offensichtlicher Aufenthaltsraum keine Belichtung bzw Sichtverbindung nach außen hin aufweise.Mit Bescheid vom 04.04.2016, AZ BAU-*/****, wies der Bürgermeister der Gemeinde Z das beantragte Bauansuchen ab. Begründend wird ausgeführt, dass die vollständig unterirdischen Kellerräume 11 und 12 in einen Hobbyraum mit direkt anschließendem WC und nebenan befindlichem Lagerbereich umfunktioniert werden sollten. Dieser Hobbyraum stelle einen Aufenthaltsraum dar, da das geplante direkt anschließende WC auf einen längeren Aufenthalt von Personen abziele. Der Hobbyraum wäre mit Schrank sowie Tisch und Stühlen eingerichtet und untermauere somit die Verwendung als Aufenthaltsraum. Es entspräche allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein Hobbyraum als Aufenthaltsraum iSd Paragraph 2, Absatz 3, TBO 2011 angesehen werden könne, der zum ständigen, jedenfalls aber zum längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sei. Offensichtlich sei dies auch der Grund, warum der Beschwerdeführer im Hobbyraum die Errichtung eines WC’s beabsichtige. Das Gesetz stelle auf die objektive Eignung eines Raumes ab. Aufenthaltsräume seien zu belichten, zu beleuchten und müssten nach außen eine entsprechende Sichtverbindung aufweisen (siehe hiezu OIB Richtlinie 3, Punkt 9 – Ausgabe 2011), wogegen der beantragte Hobbyraum als offensichtlicher Aufenthaltsraum keine Belichtung bzw Sichtverbindung nach außen hin aufweise. In fristgerecht erhobener Beschwerde wird Unanwendbarkeit der OIB-Richtlinie 3, Punkt 9.2, auf das gegenständliche Bauansuchen moniert, bezöge sich diese Vorschrift nämlich auf die Anwendbarkeit für Aufenthaltsräume von Wohnungen. In diesen müsste die näher umschriebene freie Sicht gewährleistet sein. Gegenständlich handle es sich jedoch um keinen Teil einer Wohnung, sondern um einen gesonderten, nicht mit der Wohnung des Beschwerdeführers zusammenhängenden, abgetrennt von diesem im Untergeschoss befindlichen Gebäudeteil. Darüber hinaus sei die Nutzung einzelner Räume durch den Wohnungseigentümer dessen Dispositionsfreiheit zugeordnet. Schutzzweck der technischen Bauvorschriften und somit auch der OIB-Richtlinie 3, Punkt 9.2 sei die Gewährleistung eines grundlegenden Schutzes der wichtigsten Lebensinteressen (Licht, Wärme, Wohlgefühl). Dies betreffe im Wesentlichen sämtliche, in § 2 Abs 3 TBO taxativ aufgezählten tatsächlichen Aufenthaltsräume, nämlich Wohn-, Schlaf-, Arbeits-, Geschäfts-, Unterrichtsräum und dgl. Die von der belangten Behörde bezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zum Vorliegen eines Aufenthaltsraums läge mehr als 20 Jahre zurück und sei diese Rechtsprechung mittlerweile überholt, könne nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass diese Entscheidung heute noch zutreffe. So bestünde kein Zweifel, dass ein Bad den Anforderungen der technischen Bauvorschriften OIB-Richtlinie 3 entsprechen müsse, nehme der Aufenthalt in einem Bad oder WC erheblichen Zeitaufwand in Anspruch und müsste nach der Begründung im angefochtenen Bescheid ebenso als Aufenthaltsraum zu qualifizieren sein. Dies sei tatsächlich jedoch nicht so. Allein die Einzeichnung eines Tisches und eines WC’s im Plan reiche nicht zur Beurteilung als Aufenthaltsraum aus. Wesentlich sei das Vorhandensein einer ausreichenden Belüftung und natürlichen Beleuchtung, dies wäre aus den Einreichunterlagen ersichtlich, ebenso wäre die Raumhöhe entsprechend geeignet. Die zitierte Rechtsprechung sei durch die geänderten Lebensumstände überholt. Es hätte einer Stellungnahme und weiteren Einvernahme des Bauwerbers bedurft, um den tatsächlichen Hintergrund der Baueingabe in Erfahrung zu bringen.In fristgerecht erhobener Beschwerde wird Unanwendbarkeit der OIB-Richtlinie 3, Punkt 9.2, auf das gegenständliche Bauansuchen moniert, bezöge sich diese Vorschrift nämlich auf die Anwendbarkeit für Aufenthaltsräume von Wohnungen. In diesen müsste die näher umschriebene freie Sicht gewährleistet sein. Gegenständlich handle es sich jedoch um keinen Teil einer Wohnung, sondern um einen gesonderten, nicht mit der Wohnung des Beschwerdeführers zusammenhängenden, abgetrennt von diesem im Untergeschoss befindlichen Gebäudeteil. Darüber hinaus sei die Nutzung einzelner Räume durch den Wohnungseigentümer dessen Dispositionsfreiheit zugeordnet. Schutzzweck der technischen Bauvorschriften und somit auch der OIB-Richtlinie 3, Punkt 9.2 sei die Gewährleistung eines grundlegenden Schutzes der wichtigsten Lebensinteressen (Licht, Wärme, Wohlgefühl). Dies betreffe im Wesentlichen sämtliche, in Paragraph 2, Absatz 3, TBO taxativ aufgezählten tatsächlichen Aufenthaltsräume, nämlich Wohn-, Schlaf-, Arbeits-, Geschäfts-, Unterrichtsräum und dgl. Die von der belangten Behörde bezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zum Vorliegen eines Aufenthaltsraums läge mehr als 20 Jahre zurück und sei diese Rechtsprechung mittlerweile überholt, könne nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass diese Entscheidung heute noch zutreffe. So bestünde kein Zweifel, dass ein Bad den Anforderungen der technischen Bauvorschriften OIB-Richtlinie 3 entsprechen müsse, nehme der Aufenthalt in einem Bad oder WC erheblichen Zeitaufwand in Anspruch und müsste nach der Begründung im angefochtenen Bescheid ebenso als Aufenthaltsraum zu qualifizieren sein. Dies sei tatsächlich jedoch nicht so. Allein die Einzeichnung eines Tisches und eines WC’s im Plan reiche nicht zur Beurteilung als Aufenthaltsraum aus. Wesentlich sei das Vorhandensein einer ausreichenden Belüftung und natürlichen Beleuchtung, dies wäre aus den Einreichunterlagen ersichtlich, ebenso wäre die Raumhöhe entsprechend geeignet. Die zitierte Rechtsprechung sei durch die geänderten Lebensumstände überholt. Es hätte einer Stellungnahme und weiteren Einvernahme des Bauwerbers bedurft, um den tatsächlichen Hintergrund der Baueingabe in Erfahrung zu bringen. Mit Schreiben vom 10.06.2016, Zahl LVwG-2016/39/1076-2, forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol vom Beschwerdeführer ergänzende Planunterlagen nach. Die notwendigen Ergänzungen betrafen dabei Angaben bzw Ausweisungen von geplanten Fenster- bzw Türöffnungen, Ausmaße deren Belichtungsflächen (lichte Höhen und Breiten), Brüstungshöhen, dies entsprechend der Planunterlagenverordnung
- Dieser Aufforderung entsprach der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.06.2016 durch Vorlage von Planunterlagen. Mit Schreiben vom 01.07.2016 legte die belangte Behörde anlässlich einer Baukontrolle angefertigtes Fotomaterial die verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten betreffend vor. Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erstellte der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. CC sein Gutachten vom 07.07.2016, BAPO-****-****. In diesem kam er zusammengefasst zur Beurteilung, dass der gemäß OIB-Richtlinie 3 (Ausgabe 2011), Punkt 9.1.2 zur Belichtung geforderte, ausreichende freie Lichteinfall über den Lichteintrittsflächen nicht gewährleistet sei. Die nach OIB-Richtlinie 3 (Ausgabe 2011) Punkt 9.2 geforderte freie Sicht wäre ebenfalls nicht gegeben, da die Belichtungsflächen in einen Lichtschacht bzw in einen Schacht zur Unterbringung einer Außentreppe münden würden. Erschwerend komme der an der Nordwestseite vor die Fassade vorspringende Balkon mit einer Tiefe von 1,50 m, welcher in den freien Lichteinfall rage, hinzu. Die Punkte 10.1.1 und 10.2 wären mangels noch fehlender Angaben in den Unterlagen nicht überprüfbar. Mit Ausnahme vorgenannter Punkte wären die Anforderungen an die erforderlichen Belichtungs- und Belüftungsflächen eingehalten. Zur Abklärung weiterer hochbautechnischer Erfordernisse (etwa Brandschutz, Schallschutz) wären detaillierte Angaben hinsichtlich der Hobbyausübung notwendig. Über Nachforderung durch das Landesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer ergänzend zu seinem Beschwerdevorbringen zur Umschreibung der konkreten Nutzung der Räumlichkeiten mit Schreiben vom 16.08.2016 aus, dass er als ehemaliger langjähriger Inhaber eines Gastronomiebetriebes den Hobbyraum zur Ausübung seines Hobbys, dem Kochen, verwenden wolle. Tisch und Bar im Keller befänden sich lediglich im Raum, um mit seiner Familie hin und wieder das zubereitete Essen dort einzunehmen. Im Regelfall würden die Speisen jedoch zum Verzehr in die im selben Haus liegende Wohnung des Herrn AA gebracht werden. Die wahre Nutzung beschränke sich somit – bis auf ein paar Ausnahmen – auf das gelegentliche, vorwiegend am Wochenende stattfindende Kochen in einem Ausmaß von maximal 2 Stunden. Der Beschwerdeführer habe keinesfalls die Absicht, den beantragten Hobbyraum als Aufenthaltsraum zu nutzen. Eine derartige Nutzungsabsicht sei auch nach objektiver Betrachtungsweise nicht zu unterstellen. Die Regelungen betreffend Aufenthaltsräume wären vor allem zum Selbstschutz des Antragstellers erlassen. Wohne der Beschwerdeführer direkt über dem Hobbyraum, müsse deshalb in objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden, dass die im Hobbyraum zubereiteten Speisen in der wesentlich bequemer eingerichteten Wohnung eingenommen würden und nur im Ausnahmefall unter besonderen Umständen auf die Sitzmöglichkeiten im Hobbyraum ausgewichen werde. Beschränke sich die Nutzung vorwiegend auf das 2 bis 3 mal wöchentliche Zubereiten von Speisen im Ausmaß von nur wenigen Stunden, könne daher eine Nutzungsabsicht als Aufenthaltsraum nicht unterstellt werden. Aus erwähnten Gründen ergebe sich, dass der Lagerraum für das Abstellen von Kochutensilien (Töpfe, Kochwerkzeuge, Gewürze etc) vorgesehen sei. Es werde lediglich eine Benützung des Hobbyraums durch den Beschwerdeführer beabsichtigt, in Ausnahmefällen sei auch eine Nutzung des Raumes von nahestehenden Familienangehörigen sowie engsten Freunde möglich, dies nur im Beisein des Beschwerdeführers. Das innenliegende WC verfüge über die notwendige mechanische Belüftung, zu Beweiszwecken wurden Lichtbilder zugeschickt. Der Hobbyraum werde über die Zentralheizung gewärmt, zu diesem Zweck befänden sich mehrere Heizkörper an den Wänden, zu entnehmen den beiliegenden Fotos. Die im Hobbyraum befindliche Einrichtung stamme vom ehemaligen Gastronomiebetrieb des Beschwerdeführers, der sie, so wie sie war, in den Kellerraum eingebaut habe, da er ohnehin beabsichtige, seinem Hobby nachzugehen. Aus diesem Grund befänden sich auch die Bar samt Barhocker und der Tisch im Raum, die volle Nutzung sämtlicher Einrichtungsgegenstände sei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen, sondern stünden diese nur zu Aufbewahrungszwecken dort. Über einen anderen Abstellplatz verfüge der Beschwerdeführer nicht, zur Entsorgung seien diese Gegenstände zu kostbar. Die rechtliche Einordnung des Kellerraums als Aufenthaltsraum sei unrichtig, deshalb auch die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung bezüglich Aufenthaltsräumen nicht anzuwenden. Punkt 9.2 der OIB-Richtlinie 3 bezöge sich lediglich auf Aufenthaltsräume von Wohnungen. Ein solcher Raum liege klar ersichtlich nicht vor. Der Beschwerdeführer übermittelte mit seiner Stellungnahme einen Plan des Hobbyraums, woraus sowohl Belüftung als auch die Heizkörper ersichtlich wären, sowie weiters umfangreiches Bildmaterial über die derzeitige Ausgestaltung der Räumlichkeiten. Am
- Oktober 2016 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt, in die im ergänzenden Ermittlungsverfahren eingeholten Unterlagen, in das von der belangten Behörde nachgereichte Fotodokumentationsmaterial sowie das hochbautechnische Gutachten vom 07.07.
- Am 06.10.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Es gilt folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr. 57/2011 idF LGBl Nr 94/2016:Es gilt folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 94/2016: „§ 2 Begriffsbestimmungen (…)
(3)Aufenthaltsräume sind Räume in Gebäuden, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, wie Wohn- und Schlafräume, Arbeits- und Geschäftsräume, Unterrichtsräume und dergleichen. (…)“ Es gelten folgende Bestimmungen der Technischen Bauvorschriften 2016 – TBV 2016, LGBl Nr 33/2016: „§ 19 Belichtung, Beleuchtung
(1)Aufenthaltsräume müssen über eine für den Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens von Menschen ausreichende natürliche Belichtung verfügen, sofern nicht aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend ist. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigten.
(2)Bei Neubauten von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen sind der notwendige Lichteinfall und die feie Sicht nach außen zu gewährleisten. Dabei sind hinsichtlich des betroffenen Grundstücks
- a)der Baubestand und
- b)Bauvorhaben, für die eine rechtskräftige Baubewilligung oder eine Bauanzeige, aufgrund deren ein Bauvorhaben ausgeführt werden darf, vorliegt, zu berücksichtigen. Hinsichtlich der angrenzenden bzw gegenüberliegenden Grundstücke ist das Ausmaß der nach den baurechtlichen Vorschriften dort zulässigen Bebauung zu berücksichtigen.
(3)Beim Abbruch und Wiederaufbau von Gebäuden gelten der notwendige Lichteinfall und die freie Sicht nach außen für Aufenthaltsräume als gesichert, sofern diese mindestens im selben Ausmaß wie beim abgebrochenen bzw zerstörten Gebäude gegeben sind.
(4)Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in baulichen Anlagen müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein. § 38Paragraph 38 Richtlinien
(1)Folgende vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene bautechnische Richtlinien werden für verbindlich erklärt: … c) OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe März 2015 (Anlage 3) ….
(2)Weiters wird die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene Richtlinie, Begriffsbestimmungen, Ausgabe März 2015, die die in den bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 6 verwendeten bautechnischen Begriffe definiert, für verbindlich erklärt (Anlage 7). (…)
(4)Den in dieser Verordnung festgelegten bautechnischen Anforderungen wird unbeschadet der §§ 36, 37 und 39 entsprochen, wenn die in Abs 1 für verbindlich erklärten Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden.
(4)Den in dieser Verordnung festgelegten bautechnischen Anforderungen wird unbeschadet der Paragraphen 36, 37 und 39 entsprochen, wenn die in Absatz eins, für verbindlich erklärten Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden. § 43Paragraph 43 Übergangsbestimmung Für Bauvorhaben, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig waren, genügt es, wenn das Bauvorhaben statt dieser Verordnung den Technischen Bauvorschriften 2008 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41/2015 entspricht.“Für Bauvorhaben, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig waren, genügt es, wenn das Bauvorhaben statt dieser Verordnung den Technischen Bauvorschriften 2008 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2015, entspricht.“ In den Technischen Bauvorschriften 2008 idF der Verordnung Nr 41/2015 lauten die maßgeblichen Bestimmungen wie folgt: In den Technischen Bauvorschriften 2008 in der Fassung der Verordnung Nr 41 aus 2015, lauten die maßgeblichen Bestimmungen wie folgt: „§ 19 Belichtung, Beleuchtung
(1)Aufenthaltsräume müssen über eine für den Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens von Menschen ausreichende natürliche Belichtung verfügen, sofern nicht aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend ist. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigten.
(2)Bei Neubauten von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen sind der notwendige Lichteinfall und die feie Sicht nach außen zu gewährleisten. Dabei sind hinsichtlich des betroffenen Grundstücks
- a)der Baubestand und
- b)Bauvorhaben, für die eine rechtskräftige Baubewilligung oder eine Bauanzeige, aufgrund deren ein Bauvorhaben ausgeführt werden darf, vorliegt, zu berücksichtigen. Hinsichtlich der angrenzenden bzw gegenüberliegenden Grundstücke ist das Ausmaß der nach den baurechtlichen Vorschriften dort zulässigen Bebauung zu berücksichtigen.
(3)Beim Abbruch und Wiederaufbau von Gebäuden gelten der notwendige Lichteinfall und die freie Sicht nach außen für Aufenthaltsräume als gesichert, sofern diese mindestens im selben Ausmaß wie beim abgebrochenen bzw zerstörten Gebäude gegeben sind.
(4)Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in baulichen Anlagen müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein. § 35 Paragraph 35, Richtlinien
(1)Folgende vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene bautechnische Richtlinien werden für verbindlich erklärt: … c) OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe Oktober 2011, mit Ausnahme der Punkte 8.3.5 und 8.3.6, (Anlage 3), …
(2)Weiters wird die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene Richtlinie, Begriffsbestimmungen, Ausgabe Oktober 2011, die die in den bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 6 verwendeten bautechnischen Begriffe definiert, für verbindlich erklärt (Anlage 7). (…)
(4)Den in dieser Verordnung festgelegten bautechnischen Anforderungen wird entsprochen, wenn die in Abs 1 für verbindlich erklärten Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden.“
(4)Den in dieser Verordnung festgelegten bautechnischen Anforderungen wird entsprochen, wenn die in Absatz eins, für verbindlich erklärten Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden.“ Punkt 9 – Belichtung und Beleuchtung – der OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe: Oktober 2011, lautet: „9.1 Anforderungen an die Belichtung 9.1.1 Bei Aufenthaltsräumen muss die gesamte Lichteintrittsfläche (Nettoglasfläche) der Fenster mindestens 10 % der Bodenfläche dieses Raumes betragen, es sei denn, die spezielle Nutzung erfordert dies nicht. Dieses Maß vergrößert sich ab einer Raumtiefe von mehr als 5 m um jeweils 1 % der gesamten Bodenfläche des Raumes pro angefangenen Meter zusätzlicher Raumtiefe. Weist die verwendete Verglasung einen Lichttransmissionsgrad tv von weniger als 0,65 auf, so ist die Lichteintrittsfläche im gleichen Verhältnis zu vergrößern 9.1.2 Es muss für die gemäß 9.1.1 notwendigen Lichteintrittsflächen ein zur Belichtung ausreichender freier Lichteinfall gewährleistet sein. Dies gilt jedenfalls als erfüllt, wenn ein freier Lichteinfallswinkel von 45 Grad, bezogen auf die Unterkante der Belichtungsöffnung in der Fassadenflucht, nicht überschritten wird. Die Lichteinfallsrichtung darf dabei seitlich um nicht mehr als 30 Grad verschwenkt werden. 9.1.3 Ragen Bauteile wie Balkone, Dachvorsprünge etc desselben Bauwerkes mehr als 50 cm horizontal gemessen in den erforderlichen freien Lichteinfall hinein, so muss die Lichteintrittsfläche pro angefangenem Meter, gemessen vom Eintritt des vorspringenden Bauteils in den freien Lichteinfall, um jeweils 2 % der Bodenfläche des Raumes erhöht werden. Solche Bauteile dürfen jedoch nicht mehr als 3 m vor die Gebäudefront ragen. 9.2 Anforderungen bezüglich der Sichtverbindung nach außen In Aufenthaltsräumen von Wohnungen müssen alle zur Belichtung notwendigen Fenster eine freie Sicht von nicht weniger als 2 m aufweisen. Zumindest in einem Aufenthaltsraum jeder Wohnung muss ein für die Belichtung notwendiges Fenster in 120 cm Höhe eine freie waagrechte Sicht nach außen von nicht weniger als 6 m, normal zur Fassade gemessen, ermöglichen. …“ Punkt 9 – Belichtung und Beleuchtung – der OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe: März 2015, lautet: „9.1 Anforderungen an die Belichtung 9.1.1 Bei Aufenthaltsräumen muss die gesamte Lichteintrittsfläche (Architekturlichte von Fenstern, Lichtkuppeln, Oberlichtbändern etc) mindestens 12 % der Bodenfläche dieses Raumes betragen. Dieses Maß vergrößert sich ab einer Raumtiefe von mehr als 5,00 m um jeweils 1 % der gesamten Bodenfläche des Raumes pro angefangenen Meter zusätzlicher Raumtiefe. 9.1.2 Es muss für die gemäß 9.1.1 notwendigen Lichteintrittsflächen ein zur Belichtung ausreichender freier Lichteinfall gewährleistet sein. Dies gilt für die notwendigen Lichteintrittsflächen als erfüllt, wenn ein freier Lichteinfallswinkel von 45 Grad zur Horizontalen, gemessen von der Fassadenflucht bzw von der Ebene der Dachhaut, eingehalten wird. Dieser freie Lichteinfall darf dabei seitlich um nicht mehr als 30 Grad verschwenkt werden. 9.1.3 Ragen Bauteile wie Balkone, Dachvorsprünge etc desselben Bauwerkes mehr als 50 cm horizontal gemessen in den erforderlichen freien Lichteinfall hinein, so muss die Lichteintrittsfläche pro angefangenem Meter, gemessen vom Eintritt des vorspringenden Bauteils in den freien Lichteinfall bis zur Vorderkante des Bauteils, um jeweils 2 % der Bodenfläche des Raumes erhöht werden. 9.1.4 Die Anforderungen der Punkte 9.1.1 bis 9.1.3 gelten nicht für Räume, bei denen die spezielle Nutzung eine geringere oder keine natürliche Belichtung erfordert. 9.2 Anforderungen bezüglich der Sichtverbindung nach außen In Aufenthaltsräumen von Wohnungen müssen alle zur Belichtung notwendigen Lichteintrittsflächen eine freie Sicht von nicht weniger als 2,00 m, gemessen von der Fassadenflicht und normal auf die Lichteintrittsfläche, aufweisen. Zumindest in einem Aufenthaltsraum jeder Wohnung muss mindestens eine notwendige Lichteintrittsfläche eine freie waagrechte Sicht in 1,20 m Höhe von nicht weniger als 6,00 m, gemessen von der Fassadenflucht und normal auf die Lichteintrittsfläche, gewährleisten. Für Lichteintrittsflächen in geneigten Bauteilen (z.B. Dachflächenfenster) gelten diese Bestimmungen sinngemäß. …“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Die gesetzlichen Erfordernisse der ausreichenden natürlichen Belichtung knüpfen an die Eigenschaft eines Raumes als Aufenthaltsraum an. Verneint der Beschwerdeführer die Qualität des von ihm als „Hobbyraum“ beantragten Raumes als einen solchen Aufenthaltsraum, ist dem wie folgt entgegen zu halten: Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte schon in seinem Erkenntnis vom 17.02.1994, 90/06/0217, die Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass ein (in der Baueinreichung so bezeichneter) „Hobbyraum“ als bauliche Anlage angesehen werden müsse, die dem Aufenthalt von Menschen dient und nicht (nur) dem Schutz von Sachen. So entspräche es allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein Hobbyraum als Aufenthaltsraum im Sinne des § 3 Abs 3 TBO angesehen werden könne, der zum ständigen, jedenfalls aber zum längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Es wäre zu Recht davon auszugehen, dass ein Hobby eine Beschäftigung sei, welche eine gewisse Zeit in Anspruch nehme, sodass sich Menschen gezwungener Maßen in einem Hobbyraum für eine bestimmt Zeit aufhalten würden. Das Gesetz stelle dabei auf die objektive Eignung eines Raumes ab.Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte schon in seinem Erkenntnis vom 17.02.1994, 90/06/0217, die Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass ein (in der Baueinreichung so bezeichneter) „Hobbyraum“ als bauliche Anlage angesehen werden müsse, die dem Aufenthalt von Menschen dient und nicht (nur) dem Schutz von Sachen. So entspräche es allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein Hobbyraum als Aufenthaltsraum im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, TBO angesehen werden könne, der zum ständigen, jedenfalls aber zum längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Es wäre zu Recht davon auszugehen, dass ein Hobby eine Beschäftigung sei, welche eine gewisse Zeit in Anspruch nehme, sodass sich Menschen gezwungener Maßen in einem Hobbyraum für eine bestimmt Zeit aufhalten würden. Das Gesetz stelle dabei auf die objektive Eignung eines Raumes ab. Ungeachtet bereits dieser zum Bauvorhaben „Hobbyraum“ bestehenden eindeutigen Rechtsprechung sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol im Hinblick auf den Umstand, dass sowohl die Baueinreichung selbst als auch das Beschwerdevorbringen gänzlich keine näheren Darlegungen zur Art des beabsichtigten Hobbys enthalten, veranlasst, beim Beschwerdeführer um entsprechende Ergänzungen seiner Baueinreichung bzw Ergänzungen der Baubeschreibung nachzufragen. Der Beschwerdeführer stellte in seinem Vorbringen dabei die objektive Eignung des Hobbyraumes als Aufenthaltsraum an sich nicht in Abrede, argumentierte vielmehr lediglich mit seiner Absicht, im Regelfall den tatsächlichen Aufenthalt im Hobbyraum zur Ausübung seine Hobbys „Kochen“ in zeitlicher Hinsicht („gelegentlich, vorwiegend an Wochenenden, jeweils für maximal 2 Stunden“) beschränken zu wollen. Er gesteht in seinem Vorbringen zudem aber auch ausdrücklich zu, (in Ausnahmefällen) auch häufigere bzw längerfristige Nutzungen des Hobbyraumes zu Aufenthaltszwecken für Kochen und anschließenden Verzehr der zubereiteten Speisen zu beabsichtigen, dies sowohl im Familien- als auch im Freundeskreis. Zum Verzehr der Speisen würde das Gekochte im Regelfall (trotz entsprechender Möglichkeiten im Hobbyraum selbst, Anmerkung) in die darüber liegende Wohnung des Beschwerdeführers transportiert werden, es finde aber auch ein Verzehr im Hobbyraum selbst statt. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang seine Absicht betont, den Hobbyraum keinesfalls als Aufenthaltsraum nutzen zu wollen, so verkennt er, dass dem schon die beschriebene, von ihm ins Auge gefasste tatsächliche Nutzung an sich entgegen steht, sowie eben maßgeblich auch der Umstand, dass die objektive Nutzung des Hobbyraumes zu (auch unbeschränkten) Aufenthaltszwecken, wie dies auch der Verwaltungsgerichtshof als wesentlich erachtet, jedenfalls gegeben ist. Keine entscheidende Rolle unter dieser Betrachtungsweise spielt auch der vom Beschwerdeführer argumentativ vorgebrachte Umstand, eine Nutzung des Raumes in beschriebenem Sinne durch Familie und Freunde würde nur in seiner Gegenwart erfolgen, kommt es zur Beantwortung der vorliegend entscheidungswesentlichen Frage einer Qualifikation als Aufenthaltsraum für sich auf den Personenkreis der Benutzer nämlich nicht an. Sowohl aus den Einreichunterlagen als auch aus der ergänzenden Bau- und Verwendungsbeschreibung vom 16.08.2016 lässt sich entnehmen, dass in unmittelbarem räumlichem Verbund mit dem Hobbyraum die Errichtung eines eigenen WC-Raumes im Ausmaß von 2,22 m2 geplant ist. Im Hobbyraum selbst ist im nördlichen Eckbereich eine Sitzgelegenheit (Tisch mit 4 Stühlen) ausgewiesen. Laut Eingabe vom 16.08.2016 verfügt der dem Hobbyraum eingegliederte WC-Bereich über die notwendige mechanische Belüftung, wird der Hobbyraum über die Zentralheizung gewärmt und befinden sich zu diesem Zweck mehrere Heizkörper an den Wänden. Eine Planunterlage mit entsprechender Ausweisung von Heizkörpern, Wärmestation und Lüftung schloss der Beschwerdeführer seiner Eingabe vom 16.08.2016 zum Beleg an. Auch aus diesem Umstand, dass geplant ist, im Hobbyraum ein WC zu errichten sowie Heizungseinrichtungen zu erstellen als auch geeignete Sitz- bzw Verweilmöglichkeiten zu schaffen, erschließt sich die die tatsächliche Nutzung des Hobbyraumes zu längerdauernden Aufenthalten sowie der darauf gerichtete tatsächlich Wille des Beschwerdeführers. Dem entgegen gerichtete Absichtserklärungen des Beschwerdeführers erscheinen damit widersprüchlich und nicht glaubhaft. Nicht gerechtfertigt ist die Rechtsbeurteilung des Beschwerdeführers, wenn er die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis zur Zahl 90/06/0217) zur Frage der Wertung von Hobbyräumen als ihrem Wesen nach Aufenthaltsräumen als überholt und nicht mehr konform mit der geltenden Rechtslage sieht. Waren im, dem Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerdefall nach der Begriffsdefinition des damals geltenden § 3 Abs 3 TBO, LGBl Nr 33/1989, unter Aufenthaltsräumen Räume in Gebäuden zu verstehen, die zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, so knüpft die derzeitige Rechtslage des § 2 Abs 3 TBO 2011 ihrerseits die Eigenschaft eines Raumes in Gebäuden als Aufenthaltsraum ebenfalls an den längerdauernden Aufenthalt von Menschen. Änderte sich damit inhaltlich nichts an den grundlegenden Wesensmerkmalen bzw -erfordernissen eines Aufenthaltsraumes, sich in diesem nämlich (zumindest) längerdauernd aufzuhalten, sind die grundlegenden Aussagen im bezogenen Verwaltungsgerichtshoferkenntnis jedenfalls weiterhin geltende Rechtsauslegung. Die geltende Begriffsdefinition des § 2 Abs 3 TBO 2011 erfuhr nur insofern eine Klarstellung, als zur Vermeidung von Schwierigkeiten, die letztlich unter diese Begriffsbestimmung fallenden konkreten Räumlichkeiten auszulegen, eine demonstrative Aufzählung zuzuordnender Raumnutzungen in die Begriffsbestimmung aufgenommen wurde. Mangels Einordenbarkeit etwa von Bädern und Waschräumen unter diese beispielhaft aufgezählten Räumlichkeiten (auch die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 48/2011 führen derartige Nutzungen beispielhaft dezidiert
- an)geht aber auch die vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Rechtsposition geführte Argumentation, infolge geänderter Lebensumstände müssten somit heute auch derartige Räume als Aufenthaltsräume qualifiziert werden, ins Leere. Der gegenständliche Hobbyraum lässt sich in seiner geplanten Verwendung unter die demonstrative Aufzählung an Räumlichkeiten des § 2 Abs 3 TBO 2011 jedenfalls einreihen. Dass die Aufzählung der Räume in der Begriffsdefinition eine taxative wäre, wie dies der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen vorhält, trifft hingegen nicht zu. Nicht gerechtfertigt ist die Rechtsbeurteilung des Beschwerdeführers, wenn er die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis zur Zahl 90/06/0217) zur Frage der Wertung von Hobbyräumen als ihrem Wesen nach Aufenthaltsräumen als überholt und nicht mehr konform mit der geltenden Rechtslage sieht. Waren im, dem Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerdefall nach der Begriffsdefinition des damals geltenden Paragraph 3, Absatz 3, TBO, Landesgesetzblatt Nr 33 aus 1989,, unter Aufenthaltsräumen Räume in Gebäuden zu verstehen, die zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, so knüpft die derzeitige Rechtslage des Paragraph 2, Absatz 3, TBO 2011 ihrerseits die Eigenschaft eines Raumes in Gebäuden als Aufenthaltsraum ebenfalls an den längerdauernden Aufenthalt von Menschen. Änderte sich damit inhaltlich nichts an den grundlegenden Wesensmerkmalen bzw -erfordernissen eines Aufenthaltsraumes, sich in diesem nämlich (zumindest) längerdauernd aufzuhalten, sind die grundlegenden Aussagen im bezogenen Verwaltungsgerichtshoferkenntnis jedenfalls weiterhin geltende Rechtsauslegung. Die geltende Begriffsdefinition des Paragraph 2, Absatz 3, TBO 2011 erfuhr nur insofern eine Klarstellung, als zur Vermeidung von Schwierigkeiten, die letztlich unter diese Begriffsbestimmung fallenden konkreten Räumlichkeiten auszulegen, eine demonstrative Aufzählung zuzuordnender Raumnutzungen in die Begriffsbestimmung aufgenommen wurde. Mangels Einordenbarkeit etwa von Bädern und Waschräumen unter diese beispielhaft aufgezählten Räumlichkeiten (auch die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, führen derartige Nutzungen beispielhaft dezidiert
- an)geht aber auch die vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Rechtsposition geführte Argumentation, infolge geänderter Lebensumstände müssten somit heute auch derartige Räume als Aufenthaltsräume qualifiziert werden, ins Leere. Der gegenständliche Hobbyraum lässt sich in seiner geplanten Verwendung unter die demonstrative Aufzählung an Räumlichkeiten des Paragraph 2, Absatz 3, TBO 2011 jedenfalls einreihen. Dass die Aufzählung der Räume in der Begriffsdefinition eine taxative wäre, wie dies der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen vorhält, trifft hingegen nicht zu. Fordert der Beschwerdeführer eine Gleichstellung des beantragten Hobbyzwecks „Kochen“ mit den in den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 48/2011 als beispielhaft nicht der Aufenthaltsdefinition unterstellten Hobbywerkstätten, so genügt es an dieser Stelle (ohne nähere inhaltliche Ausführungen zur Eigenschaft von Hobbywerkstätten an sich zu treffen) festzuhalten, dass – abgesehen von grundsätzlicher Unterschiedlichkeit der zentralen Nutzungsmerkmale und Unvergleichbarkeit an sich - derartiges Verlangen eben maßgeblich am Umstand scheitert, dass das ergänzend geführte Ermittlungsverfahren zum vorliegenden Verfahrensgegenstand im Konkreten ergeben hat, dass mit diesem jedenfalls eine Aufenthaltsnutzung im Sinne des Gesetzes vorliegt.Fordert der Beschwerdeführer eine Gleichstellung des beantragten Hobbyzwecks „Kochen“ mit den in den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, als beispielhaft nicht der Aufenthaltsdefinition unterstellten Hobbywerkstätten, so genügt es an dieser Stelle (ohne nähere inhaltliche Ausführungen zur Eigenschaft von Hobbywerkstätten an sich zu treffen) festzuhalten, dass – abgesehen von grundsätzlicher Unterschiedlichkeit der zentralen Nutzungsmerkmale und Unvergleichbarkeit an sich - derartiges Verlangen eben maßgeblich am Umstand scheitert, dass das ergänzend geführte Ermittlungsverfahren zum vorliegenden Verfahrensgegenstand im Konkreten ergeben hat, dass mit diesem jedenfalls eine Aufenthaltsnutzung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Auszugehen ist somit davon, dass der beantragte Hobbyraum in seiner beabsichtigten Nutzung einen Aufenthaltsraum im Sinne des Gesetzes darstellt. Hinsichtlich des an den Hobbyraum anschließenden projektierten Lagerraums besteht demgegenüber Rechtseinigkeit, dass dieser als solcher den Tatbestand eines Aufenthaltsraums nach der gesetzlichen Begriffsdefinition nicht verwirklicht. Gemäß § 19 Abs 1 sowohl der Technischen Bauvorschriften 2016 als auch der Technischen Bauvorschriften 2008 (gemäß der Übergangsbestimmung des § 43 der TBV 2016 genügt für das gegenständliche, bereits vor deren Inkrafttreten mit 01.05.2016 am 16.02.2016 anhängig gemachte Bauverfahren ein Übereinstimmung mit den TBV 2008) müssen Aufenthaltsräume über eine für den Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens von Menschen ausreichende natürliche Belichtung verfügen, sofern nicht aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend ist. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, sowohl der Technischen Bauvorschriften 2016 als auch der Technischen Bauvorschriften 2008 (gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 43, der TBV 2016 genügt für das gegenständliche, bereits vor deren Inkrafttreten mit 01.05.2016 am 16.02.2016 anhängig gemachte Bauverfahren ein Übereinstimmung mit den TBV 2008) müssen Aufenthaltsräume über eine für den Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens von Menschen ausreichende natürliche Belichtung verfügen, sofern nicht aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend ist. Die in diesen Absätzen 1 geforderte ausreichende natürliche Belichtung definiert sich im Sinne der in Punkten 9.1 der OIB-Richtlinie 3, Ausgabe Oktober 2011 bzw März 2015, aufgestellten Erfordernisse. Dies ergibt sich aus § 35 Abs 4 TBV 2008 idF LGBl 78/2013 bzw aus § 38 Abs 4 TBV 2016, wonach den in den Verordnungen festgelegten bautechnischen Anforderungen entsprochen wird, wenn die für verbindlich erklärten Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden. Punkte 9.1.1 fordern dabei eine ausreichende Belichtungsfläche, Punkte 9.1.2 einen freien Lichteinfall.Die in diesen Absätzen 1 geforderte ausreichende natürliche Belichtung definiert sich im Sinne der in Punkten 9.1 der OIB-Richtlinie 3, Ausgabe Oktober 2011 bzw März 2015, aufgestellten Erfordernisse. Dies ergibt sich aus Paragraph 35, Absatz 4, TBV 2008 in der Fassung Landesgesetzblatt 78 aus 2013, bzw aus Paragraph 38, Absatz 4, TBV 2016, wonach den in den Verordnungen festgelegten bautechnischen Anforderungen entsprochen wird, wenn die für verbindlich erklärten Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden. Punkte 9.1.1 fordern dabei eine ausreichende Belichtungsfläche, Punkte 9.1.2 einen freien Lichteinfall. Die in die OIB-Richtlinie 3, Ausgabe März 2015, erstmals eingefügte Bestimmung des Punktes 9.1.4 bestimmt, dass die Anforderungen der Punkte 9.1.1 bis 9.1.3 nicht für Räume gelten, bei denen die spezielle Nutzung eine geringere oder gar keine natürliche Belichtung erfordert. Unter interpretierender Heranziehung der dazu ergangenen Erläuternden Bemerkungen ist zu verneinen, dass für das gegenständliche Vorhaben eine ausschließlich künstliche Belichtung ausreichend wäre, will der Verordnungsgeber davon vielmehr laut beispielhafter Anführung Bauvorhaben wie etwa Dunkelkammern von Fotolaboratorien und gleichartige Vorhaben erfasst sehen. Auch handelt es sich beim gegenständlichen Vorhaben nicht um ein in beleuchtungstechnischer Hinsicht begünstigtes jener Vorhaben, wie diese durch Bezugnahme in den Erläuterungen auf arbeitsstättenrechtliche Bestimmungen verwiesen werden, nämlich Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht, Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden, Räume in Untergeschoßen, sofern es sich um Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen, kulturelle Einrichtungen, Verkaufsstellen in dicht verbauten Ortskernen oder Gastgewerbebetriebe (Kellerlokale) handelt. Zu erstgenannten Nutzungsarten fehlt in verwendungsmäßiger Hinsicht schon von vornherein jegliche Vergleichbarkeit. Vom Beschwerdeführer wurde auch nicht ein Gastgewerbebetrieb beantragt, vielmehr aufgrund seiner Ausführungen zur beabsichtigten Nutzung in seiner Stellungnahme vom 16.08.2016 eine solche Nutzung gewollt ausgeschlossen. Für das erkennende Gericht ist auch ein zulässiger Vergleich mit einem Gastgewerbebetrieb (Kellerlokal) nicht berechtigter Weise anzustellen, beschränkt sich die Nutzung für den Besucher eines Gastlokals bestimmungsgemäß doch auf die jeweilige Dauer seines Besuchs, gewährleistet im Gegenstandsfall hingegen die objektive Eignung bzw verwendungsmögliche Nutzbarkeit des dem Beschwerdeführer selbst eigenen Hobbyraumes im äußersten Falle auch einen ganztägigen Aufenthalt. Unter Bedachtnahme auf diese spezielle Nutzungsmöglichkeit des verfahrensgegenständlichen Hobbyraumes ist jedenfalls eine im Umfang der Punkte 9.1.1 bis 9.1.3 gewährleistete natürliche Belichtung zu fordern. Eine solche ist jedoch nach den Ergebnissen des ergänzten Ermittlungsverfahrens nicht eingehalten. So befundete und begutachtete der hochbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 07.07.2016 sowie ergänzend in der mündlichen Verhandlung am 06.10.2016 in Anwendung der Bestimmungen der Punkte 9 – Belichtung, Beleuchtung – der OIB-Richtlinien 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgaben Oktober 2011 bzw März 2015, wie folgt: Der Hobbyraum verfügt über ein Fensterelement in der nordöstlichen Außenwand mit den Rohbaumaßen 1,00 m x 0,80 m, welches in einen vorgefertigten Lichtschacht mündet, sowie über ein Fensterelement in der nordwestseitigen Außenwand mit den Rohbauabmessungen 1,10 m x 1,33 m, welches in einen Schacht (Tiefe von Kelleraußenwand zu Schachtinnenwand von 1,30
- m)mündet, im dem der Treppenabgang zum Untergeschoß geführt wird. In der nordwestseitigen Außenwand befindet sich zudem eine Türe zur Erschließung des Hobbyraumes. Diese verfügt ebenfalls über eine Türfüllung aus Glas. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten, im Zuge der Planausarbeitung erstellten, unter Berücksichtigung der Fenster- und Türstockmaße vorgenommenen Berechnung der Belichtungsflächen durch den Planer ergibt sich ein Glasflächenanteil für den Hobbyraum von 3,29 m2. Der hochbautechnische Sachverständige beurteilte in seinem Gutachten vom 07.07.2016 die geforderte Lichteintrittsfläche (Nettoglasfläche) von 10 % der Bodenfläche des Hobbyraumes (26,82 m2) - da über dem geforderten Wert von 2,682 m2 liegend - damit als gemäß OIB-Richtlinie 3, Ausgabe Oktober 2011, eingehalten. Auch unter Zurechnung weiterer 2 % (0,54 m2) der Bodenfläche des Hobbyraumes, welche infolge des Umstandes, dass an der Nordwestseite des Erdgeschoßes ein Balkon mit einer Tiefe von 1,50 m und einer Länge von 5,80 m vor die Fassade und somit in die freie Lichteintrittsfläche des nordwestseitigen Fenster- und Türelementes rage, notwendig wäre, sei die somit gesamt notwendige Lichteintrittsfläche (Nettoglasfläche) von 3,22 m2 bei vorhandenem Glasflächenanteil von 3,29 m2 ebenfalls gewahrt. In Ergänzung seiner Bewertung beurteilte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus auch eine Übereinstimmung mit den Vorschriften der OIB-Richtlinie 3, Ausgabe März 2015. Laut planerischen Berechnungen seien Rohbaulichten von 5,01 m2 vorhandenen. Sei ein Wert von 12 % der Fußbodenfläche gefordert und ergäbe sich somit eine erforderliche Belichtungsfläche von 3,22 m2 sowie zuzüglich der notwendigen 2 % der Bodenfläche aufgrund der Balkonauskragung eine zusätzliche Fläche von 0,54 m2, in Summe somit eine erforderliche Lichteintrittsfläche von 3,76 m2, gälten auch diesfalls die geforderten Werte als eingehalten. In seinem Gutachten und erläuternd in der mündlichen Verhandlung beurteilt der hochbautechnische Amtssachverständige demgegenüber den geforderten freien Lichteinfall gemäß Punkt 9.1.1 sowohl der OIB-Richtlinie 3, Ausgabe Oktober 2011, als auch der OIB-Richtlinie 3, Ausgabe März 2015, durch die gegenständliche Planung als nicht eingehalten und untermauert dies in seinem Gutachten durch entsprechende plantechnische Darstellungen. Infolge des vorgefertigten Schachtelementes an der nordöstlichen Außenwand sowie der unmittelbar an die nordwestliche Außenwand anschließende Schachtmauer der Außentreppe bzw der Umfassungsbauteile der Stützmauer des Treppenabganges wäre der gesetzlich geforderte freie Lichteinfallswinkel von 45 Grad nicht gewährleistet. Im nordwestlichen Bereich krage zudem die Betonplatte des Balkons (die Unterkante dieser Balkonfläche liegt ca 35 cm über der Maueroberkante der Begrenzungsmauer der Außentreppe) mit 69 cm in den freien Lichteinfallswinkel von 45 Grad. Der geforderte freie Lichteinfallswinkel von 45 Grad wäre auch nicht unter Berücksichtigung einer zulässigen seitlichen Abschwenkung von 30 Grad gewährleistet. Dies begründe sich im Umstand, dass durch die vorhandenen Lichtschächte bzw aufgehenden Mauerwerke des Treppenabganges eine seitliche Begrenzung gegeben sei, wodurch ein 30 Grad Winkel nicht eingehalten werden könne. Die in seinem Gutachten vom 07.07.2016 ausgewiesene zeichnerische Darstellung beträfe die Darstellung des Lichteinfallswinkels bezogen auf die jeweiligen Fensterelemente. Darüber hinaus wäre auch in Bezug auf die nordwestliche Eingangstüre unter Berücksichtigung einer Parapethöhe von 85 cm kein ausreichender Lichteinfall beim Türelement gegeben. Gegenständlich wäre der Lichteinfallswinkel bei der Tür ausgehend von der Unterkante der eingebauten Glasfüllung anzusetzen. Es ergäbe sich damit unweigerlich, dass auch diesfalls der freie Lichteinfallswinkel weit innerhalb des Bereiches der Stützmauer liege, somit der Lichteinfallswinkel von 45 Grad auch hinsichtlich dieser Türe tatsächlich jedenfalls bei weitem nicht gegeben sei. Der Sachverständige stellte fest, dass seine Berechnungen im Gutachten vom 07.07.2016 unter Zugrundelegung der OIB-Richtlinie 3, Ausgaben Oktober 2011, getroffen wurden. Durch die OIB-Richtlinie 3, Ausgabe März 2015, ergäben sich jedoch diesbezüglich keine inhaltlichen Änderungen, weshalb sich auch im Hinblick auf diese nichts an seiner fachlichen Wertung den freien Lichteinfall betreffend ändere. Der Beschwerdeführer trat diesen fachlichen Wertungen in keinem Stadium des Verfahrens auch nur dem Ansatz nach entgegen. Es ist damit aufgrund der schlüssigen, unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen davon auszugehen, dass sowohl unter Zugrundelegung der OIB-Richtlinie 3, Ausgabe Oktober 2011 (Übergangsbestimmung des § 43 TBV 2016) als auch der OIB-Richtlinie 3, Ausgabe März 2015, der geforderte freie Lichteinfall nicht gewährleistet ist.Es ist damit aufgrund der schlüssigen, unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen davon auszugehen, dass sowohl unter Zugrundelegung der OIB-Richtlinie 3, Ausgabe Oktober 2011 (Übergangsbestimmung des Paragraph 43, TBV 2016) als auch der OIB-Richtlinie 3, Ausgabe März 2015, der geforderte freie Lichteinfall nicht gewährleistet ist. Festgehalten wird an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer auch kein Gutachten gemäß § 22 Abs 2 lit e TBO 2011 beigebracht hat, welches geeignete andere Vorkehrungen gutachterlich aufzeigen würde.Festgehalten wird an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer auch kein Gutachten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera e, TBO 2011 beigebracht hat, welches geeignete andere Vorkehrungen gutachterlich aufzeigen würde. Zuzustimmen ist der rechtlichen Wertung des Beschwerdeführers, wenn er das Erfordernis einer freien Sicht nach außen im Sinne der Anforderungen des Punkte 9.2 der OIB-Richtlinie 3, Ausgabe Oktober 2011, und der OIB-Richtlinie 3, Ausgabe März 2015, eingeschränkt nur für Aufenthaltsräume in Wohnungen sieht. Die entsprechenden Bestimmungen schränken das Erfordernis der freien Sicht in eindeutiger Weise nur auf derartige, im Wohnungsverband errichtete Aufenthaltsräume ein. Auch die Erläuternden Bemerkungen zur OIB-Richtlinie 3, Ausgaben September 2011 und März 2015, begründen die Intention des Verordnungsgebers mit dem entsprechendem Schutz von Wohnungsnutzern, der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Sicht nach außen durch direkt vor die Lichteintrittsfläche gesetzte Bauteile sowie eines lediglich zum Himmel gerichteten Blicks durch hoch angebrachte Dachflächenfenster in Aufenthaltsräumen in Wohnungen. Eine Untersagung aus diesem Grunde der verletzten freien Sicht – eine derartige Verletzung wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen an sich gutachterlich festgestellt - für den gegenständlichen im Kellerbereich befindlichen Hobbyraum erfolgte damit durch die belangte Behörde nicht zu Recht, handelt es sich bei diesem nämlich um keinen Aufenthaltsraum in einer Wohnung im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 4 TBO 2011 (baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die zur Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen bestimmt sind).Zuzustimmen ist der rechtlichen Wertung des Beschwerdeführers, wenn er das Erfordernis einer freien Sicht nach außen im Sinne der Anforderungen des Punkte 9.2 der OIB-Richtlinie 3, Ausgabe Oktober 2011, und der OIB-Richtlinie 3, Ausgabe März 2015, eingeschränkt nur für Aufenthaltsräume in Wohnungen sieht. Die entsprechenden Bestimmungen schränken das Erfordernis der freien Sicht in eindeutiger Weise nur auf derartige, im Wohnungsverband errichtete Aufenthaltsräume ein. Auch die Erläuternden Bemerkungen zur OIB-Richtlinie 3, Ausgaben September 2011 und März 2015, begründen die Intention des Verordnungsgebers mit dem entsprechendem Schutz von Wohnungsnutzern, der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Sicht nach außen durch direkt vor die Lichteintrittsfläche gesetzte Bauteile sowie eines lediglich zum Himmel gerichteten Blicks durch hoch angebrachte Dachflächenfenster in Aufenthaltsräumen in Wohnungen. Eine Untersagung aus diesem Grunde der verletzten freien Sicht – eine derartige Verletzung wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen an sich gutachterlich festgestellt - für den gegenständlichen im Kellerbereich befindlichen Hobbyraum erfolgte damit durch die belangte Behörde nicht zu Recht, handelt es sich bei diesem nämlich um keinen Aufenthaltsraum in einer Wohnung im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 4, TBO 2011 (baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die zur Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen bestimmt sind). Formuliert § 19 Abs 2 TBV 2016, wie schon ident § 19 Abs 2 TBV 2008 idF LGBl Nr 41/2015 (dessen Einhaltung genügt gemäß der Übergangsbestimmung des § 43 TBV 2016) das Erfordernis des notwendigen Lichteinfalls und der freien Sicht nach außen für den Neubau von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen, und treffen diese technischen Bauvorschriften in ihren Absätzen 3 im weiteren Sonderregelungen für Aufenthaltsräume im Falle des Abbruchs und Wiederaufbaues von Gebäuden, so kann aber nach Ansicht des erkennenden Gerichts allein aus dieser Bezugnahme auf Neubauten nicht geschlossen werden, dass damit die entsprechenden technischen Erfordernisse des notwendigen Lichteinfalls und der freien Sicht nicht auch in dem Falle zu gelten hätten und zu gewährleisten wären, als erst (nachträglich) durch Verwendungszweckänderungen bisher anderweitig genutzter Räume Aufenthaltsräume geschaffen werden. Ein derartiger Anwendungsfall liegt gegenständlich vor, wenn im Kellergeschoß bewilligte Kellerräume (Keller 11 und 12) nunmehr in Teilen (unter gleichzeitiger Vornahme sonstiger baulicher Änderungen) in einen Aufenthaltsraum geändert werden sollen. Formuliert Paragraph 19, Absatz 2, TBV 2016, wie schon ident Paragraph 19, Absatz 2, TBV 2008 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2015, (dessen Einhaltung genügt gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 43, TBV 2016) das Erfordernis des notwendigen Lichteinfalls und der freien Sicht nach außen für den Neubau von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen, und treffen diese technischen Bauvorschriften in ihren Absätzen 3 im weiteren Sonderregelungen für Aufenthaltsräume im Falle des Abbruchs und Wiederaufbaues von Gebäuden, so kann aber nach Ansicht des erkennenden Gerichts allein aus dieser Bezugnahme auf Neubauten nicht geschlossen werden, dass damit die entsprechenden technischen Erfordernisse des notwendigen Lichteinfalls und der freien Sicht nicht auch in dem Falle zu gelten hätten und zu gewährleisten wären, als erst (nachträglich) durch Verwendungszweckänderungen bisher anderweitig genutzter Räume Aufenthaltsräume geschaffen werden. Ein derartiger Anwendungsfall liegt gegenständlich vor, wenn im Kellergeschoß bewilligte Kellerräume (Keller 11 und 12) nunmehr in Teilen (unter gleichzeitiger Vornahme sonstiger baulicher Änderungen) in einen Aufenthaltsraum geändert werden sollen. Derartige Auslegung rechtfertigt bzw gebietet sich entscheidend unter Bedachtnahme sowohl auf die historische Entwicklung der technischen Belichtungsregelungen als auch maßgeblich unter Berücksichtigung des Regelungszweckes der einschlägigen Belichtungsvorschriften an sich. Bereits die Technischen Bauvorschriften 1998 fordern in ihrem § 2 Abs 1, Aufenthaltsräume ausreichend natürlich zu belichten und zu belüften. Die Technischen Bauvorschriften 2008, in der Stammfassung des LGBl Nr 93/2007, fordern in § 19 (Belichtung, Beleuchtung) in ihrem Abs 1, dass Aufenthaltsräume über eine für den Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens von Menschen ausreichende natürliche Belichtung verfügen müssen, sofern nicht aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend ist. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen. Diese Forderung blieb durch die Novelle LGBl Nr 78/2013 zu den TBV 2008, LGBl Nr 93/2007, in ihrem Inhalt unangetastet erhalten (§ 19 Abs 1). Mit erwähnter Novelle LGBl Nr 78/2013 wurden der Bestimmung des § 19 jedoch zudem die Absätze 2 und 3 mit an voriger Stelle beschriebenem Inhalt (notwendiger Lichteinfall und freie Sicht bei Neubau, Abbruch und Wiederaufbau) eingefügt. § 19 Abs 1 bis 4 der in der Folge verordneten Technischen Bauvorschriften 2016 entspricht den Regelungen des § 19 TBV 2008 in dieser Fassung der Novelle 78/2013, dh wurde in identer Formulierung übernommen.Bereits die Technischen Bauvorschriften 1998 fordern in ihrem Paragraph 2, Absatz eins,, Aufenthaltsräume ausreichend natürlich zu belichten und zu belüften. Die Technischen Bauvorschriften 2008, in der Stammfassung des Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2007,, fordern in Paragraph 19, (Belichtung, Beleuchtung) in ihrem Absatz eins,, dass Aufenthaltsräume über eine für den Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens von Menschen ausreichende natürliche Belichtung verfügen müssen, sofern nicht aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend ist. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen. Diese Forderung blieb durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2013, zu den TBV 2008, Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2007,, in ihrem Inhalt unangetastet erhalten (Paragraph 19, Absatz eins,). Mit erwähnter Novelle Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2013, wurden der Bestimmung des Paragraph 19, jedoch zudem die Absätze 2 und 3 mit an voriger Stelle beschriebenem Inhalt (notwendiger Lichteinfall und freie Sicht bei Neubau, Abbruch und Wiederaufbau) eingefügt. Paragraph 19, Absatz eins bis 4 der in der Folge verordneten Technischen Bauvorschriften 2016 entspricht den Regelungen des Paragraph 19, TBV 2008 in dieser Fassung der Novelle 78 aus 2013,, dh wurde in identer Formulierung übernommen. Die Technischen Bauvorschriften 2008 in der Stammfassung LGBl Nr 93/2007 erklären in § 35 (Richtlinien) die OIB-Richtlinien, Ausgabe April 2007, darunter auch die OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (Anlage 3), für verbindlich. Die Technischen Bauvorschriften 2008 in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2007, erklären in Paragraph 35, (Richtlinien) die OIB-Richtlinien, Ausgabe April 2007, darunter auch die OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (Anlage 3), für verbindlich. Die Novelle LGBl Nr 78/2013 zu den TBV 2008 erklärt in § 35 (Richtlinien) die OIB-Richtlinien, Ausgabe Oktober 2011, darunter auch die OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (Anlage 3), ausgenommen hier nicht relevanter Punkte, für verbindlich. Die Novelle Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2013, zu den TBV 2008 erklärt in Paragraph 35, (Richtlinien) die OIB-Richtlinien, Ausgabe Oktober 2011, darunter auch die OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (Anlage 3), ausgenommen hier nicht relevanter Punkte, für verbindlich. Die geltenden Technischen Bauvorschriften 2016 erklären in § 38 (Richtlinien) die OIB-Richtlinien, Ausgabe März 2015, darunter auch die OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (Anlage 3), für verbindlich.Die geltenden Technischen Bauvorschriften 2016 erklären in Paragraph 38, (Richtlinien) die OIB-Richtlinien, Ausgabe März 2015, darunter auch die OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (Anlage 3), für verbindlich. Die Punkte 9.1 (Anforderungen an die Belichtung), Unterpunkte 9.1.1 bis 9.1.3, der jeweiligen OIB-Richtlinien 3 entsprechen einander inhaltlich in ihren Grundforderungen nach sowohl ausreichender Lichteintrittsfläche, ausreichendem freien Lichteinfall und freier Sicht nach außen. In diesem Umfang haben sich damit durch die verschiedenen Rechtslage keine inhaltlichen Änderungen an die Erfordernisse einer ausreichenden natürlichen Belichtung von Aufenthaltsräumen in baulichen Anlagen ergeben Dass der Verordnungsgeber mit der Einfügung der Absätze 2 und 3 in § 19 TBV 2008 durch die Novelle Nr 78/2013 eine inhaltliche Änderung in der Weise beabsichtigen wollte, nunmehr die Erfordernisse des notwendigen freien Lichteinfalls und der freien Sicht nach außen auf die Fälle des Neubaus bzw des Abbruchs und Wiederaufbaus von Gebäuden einschränken zu wollen, wäre eine nicht berechtigte Interpretation. Vielmehr beabsichtigte der Verordnungsgeber nach den Erläuternden Bemerkungen zu besagter Novelle primär eine Klarstellung in Bezug auf die Ermittlung des notwendigen Lichteinfalls und der freien Sicht, dies ausdrücklich im Hinblick auf jene Baubestände (auf eigenen sowie angrenzenden bzw gegenüberliegenden Grundstücken), die bei der Ermittlung zu berücksichtigen sind, wofür unter diesem Aspekt eine ausdrückliche Bezugnahme eben an Neubauten geknüpft wurde. Im Sinne dieser Überlegungen wurde von dieser für Neubauten geltenden allgemeinen Regelung in Abs 2 zudem mit Abs 3 eine abweichende privilegierte Regelung für den Fall des Abbruchs und der Wiedererrichtung eines Gebäudes geschaffen, würde – so die erläuternden Ausführungen - ansonsten aufgrund der bautechnischen Regelungen vor allem in beengten Stadt- und Ortszentren ein entsprechender Wiederaufbau oft nicht möglich sein. In diesem Umfang haben sich damit durch die verschiedenen Rechtslage keine inhaltlichen Änderungen an die Erfordernisse einer ausreichenden natürlichen Belichtung von Aufenthaltsräumen in baulichen Anlagen ergeben Dass der Verordnungsgeber mit der Einfügung der Absätze 2 und 3 in Paragraph 19, TBV 2008 durch die Novelle Nr 78 aus 2013, eine inhaltliche Änderung in der Weise beabsichtigen wollte, nunmehr die Erfordernisse des notwendigen freien Lichteinfalls und der freien Sicht nach außen auf die Fälle des Neubaus bzw des Abbruchs und Wiederaufbaus von Gebäuden einschränken zu wollen, wäre eine nicht berechtigte Interpretation. Vielmehr beabsichtigte der Verordnungsgeber nach den Erläuternden Bemerkungen zu besagter Novelle primär eine Klarstellung in Bezug auf die Ermittlung des notwendigen Lichteinfalls und der freien Sicht, dies ausdrücklich im Hinblick auf jene Baubestände (auf eigenen sowie angrenzenden bzw gegenüberliegenden Grundstücken), die bei der Ermittlung zu berücksichtigen sind, wofür unter diesem Aspekt eine ausdrückliche Bezugnahme eben an Neubauten geknüpft wurde. Im Sinne dieser Überlegungen wurde von dieser für Neubauten geltenden allgemeinen Regelung in Absatz 2, zudem mit Absatz 3, eine abweichende privilegierte Regelung für den Fall des Abbruchs und der Wiedererrichtung eines Gebäudes geschaffen, würde – so die erläuternden Ausführungen - ansonsten aufgrund der bautechnischen Regelungen vor allem in beengten Stadt- und Ortszentren ein entsprechender Wiederaufbau oft nicht möglich sein. Damit ist jedoch davon auszugehen, dass das Erfordernis des notwendigen Lichteinfalls und der freien Sicht aber auch für Aufenthaltsräume, die erstmalig durch Änderungen des Verwendungszweckes geschaffen werden, weiterhin – wie bisher – inhaltlich unverändert aufrecht bleibt. Jede andere Interpretation hätte nicht vertretbare Konsequenzen insofern zur Folge, als ansonsten ermöglicht würde, in bewusster Umgehung der belichtungstechnischen Vorschriften Neubauten bzw Teile davon mit vorläufiger anderer Zweckwidmung zu definieren und zu beantragen und diese erst im Nachhinein durch Beantragung von Verwendungszweckänderungen in Aufenthaltsräume (im äußersten Fall sogar ohne jegliche natürliche Belichtung) zu wandeln. Derartige Konsequenz entbehrt aber jeglicher sachlicher Rechtfertigung und kann dem Verordnungsgeber ein derartiger Regelungswille nicht unterstellt werden. Eine derartige Lockerung der belichtungsmäßigen Anforderungen rechtfertigt sich aber auch nicht unter dem Titel der Zielsetzung nach Kostenreduktion im Wohnbau. Nach den erläuternden Ausführungen zu bezogener Novelle dienen derartiger Zielsetzung vielmehr Änderungen insbesondere im Bereich des Brandschutzes (§ 6) sowie der Verpflichtung zur Errichtung von Aufzügen bzw eingeschränkt im Bereich der Barrierefreiheit (§§ 24 und 30).Eine derartige Lockerung der belichtungsmäßigen Anforderungen rechtfertigt sich aber auch nicht unter dem Titel der Zielsetzung nach Kostenreduktion im Wohnbau. Nach den erläuternden Ausführungen zu bezogener Novelle dienen derartiger Zielsetzung vielmehr Änderungen insbesondere im Bereich des Brandschutzes (Paragraph 6,) sowie der Verpflichtung zur Errichtung von Aufzügen bzw eingeschränkt im Bereich der Barrierefreiheit (Paragraphen 24 und 30). Keinen gegengerichteten Einfluss bewirkt auch der Umstand, dass noch in den Begriffsbestimmungen zu den OIB-Richtlinien Ausgabe Oktober 2011 dem bautechnischen Begriff eines Neubaus die Verwendungsänderung von nicht konditionierten in konditionierte Gebäude bzw Gebäudeteile gleichgesetzt wurde, sich diese Gleichsetzung hingegen in der Begriffsbestimmungen zu den OIB-Richtlinien Ausgabe März 2015 nicht mehr findet. Sachliche Begründung dafür liegt in einer gegenüber der Rechtslage 2011 erfolgten Änderung bzw Anpassung durch die OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe März 2015. Ein Bezugspunkt zur (im vorliegenden Verfahren entscheidungsgegenständlichen) OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, bestand im Hinblick auf diese erwähnte Gleichstellung in den Begriffsbestimmungen 2011 hingegen nicht. Auch dienen gemäß § 35 Abs 2 TBV 2008 idF LGBl Nr 78/2013 bzw § 38 Abs 2 TBV 2016 die für verbindlich erklärten jeweiligen Begriffsbestimmungen der Definition der in den bautechnischen Richtlinien selbst verwendeten bautechnischen Begriffen, nicht hingegen der unmittelbaren Auslegung der in den Technischen Bauvorschriften verankerten Tatbestände.Auch dienen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, TBV 2008 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2013, bzw Paragraph 38, Absatz 2, TBV 2016 die für verbindlich erklärten jeweiligen Begriffsbestimmungen der Definition der in den bautechnischen Richtlinien selbst verwendeten bautechnischen Begriffen, nicht hingegen der unmittelbaren Auslegung der in den Technischen Bauvorschriften verankerten Tatbestände. Wurde die Unzulässigkeit einzig des beantragten Hobbyraumes aus angeführten Gründen festgestellt, war aber die Versagung der Baubewilligung für das beantragte Bauvorhaben zur Gänze, damit auch hinsichtlich des Lagerraumes zu bestätigen. Hobbyraum und Lagerraum bilden eine untrennbare Einheit, dies sowohl in Bezug auf deren angegebene Nutzung als auch unter bautechnischer Sicht an sich. Untrennbarkeit in verwendungsmäßiger Hinsicht besteht insofern, als nach den Angaben des Beschwerdeführers der Lagerraum der Unterbringung der für die Nutzung des Hobbyraums notwendigen Utensilien (Kochgeschirr, uä) zu dienen hätte. Bautechnische Unselbständigkeit liegt im Umstand begründet, dass bauliche Abänderungen der bisherigen Kellerräume 11 und 12 in ihrer gesamten Grundrissausrichtung erfolgen sollen und damit ohne Bewilligung auch der baulichen Änderungen des Hobbyraumes die Baumaßnahmen für den Lagerraum alleine nicht bewilligungsfähig sind. V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war im Umfang der Rechtsfrage, ob die Regelung des § 19 TBV 2016, in ihrem Inhalt eingeführt durch die Novelle LGBl Nr 78/2013 zu den TBV 2008, LGBl Nr 93/2007, das Erfordernis des notwendigen Lichteinfalls auf den Fall von Neubauten von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen und Abbruch und Wiederaufbau von Gebäuden einschränkt, zuzulassen. Dieser Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, zu dieser Rechtsfrage fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die ordentliche Revision war im Umfang der Rechtsfrage, ob die Regelung des Paragraph 19, TBV 2016, in ihrem Inhalt eingeführt durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2013, zu den TBV 2008, Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2007,, das Erfordernis des notwendigen Lichteinfalls auf den Fall von Neubauten von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen und Abbruch und Wiederaufbau von Gebäuden einschränkt, zuzulassen. Dieser Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, zu dieser Rechtsfrage fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.39.1076.9