Obsah (10)
§ 50§ 52§ 64§ 45§ 25§ 9§ 190§ 4§ 33§ 111RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/41/0679-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten 1.,
- und
- als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten 1., 2. und 7. als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt Euro 438,00, zu bezahlen.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt Euro 438,00, zu bezahlen. 3.
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als unter Anwendung der Bestimmung des § 111 Abs 2 letzter Satz ASVG die zu den Punkten
- und
- verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 730,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) auf jeweils Euro 365,00 (im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt werden.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz ASVG die zu den Punkten
- und
- verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 730,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) auf jeweils Euro 365,00 (im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt werden.
- Dementsprechend wird
§ 64Abs 2 VSt
G der Verfahrenskostenbeitrag von der belangten Behörde zu den Punkten
- und
- mit jeweils Euro 36,50, sohin insgesamt Euro 73,00, neu festgesetzt.Dementsprechend wird
Paragraph 64, Absatz 2, VStG der Verfahrenskostenbeitrag von der belangten Behörde zu den Punkten
- und
- mit jeweils Euro 36,50, sohin insgesamt Euro 73,00, neu festgesetzt. 5.
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte
- und
- stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren betreffend der Spruchpunkte
- und 6.
§ 45Abs 1 Z 1 VSt
G eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte
- und
- stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren betreffend der Spruchpunkte
- und 6.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 6. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25a Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25, a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.03.2016, ZI ****, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Sie haben es als
§ 9Abs. 1 VSt
G zur Vertretung nach Außen Berufener des AA e.U. mit Sitz in 6655 X, HNr. 17, zu verantworten, dass Sie folgende ArbeitnehmerInnen, nämlichSie haben es als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach Außen Berufener des AA e.U. mit Sitz in 6655 römisch zehn, HNr. 17, zu verantworten, dass Sie folgende ArbeitnehmerInnen, nämlich
- Frau BB, geboren am xx.xx.xxxx, ungarische Staatsangehörige, am 04.01.2016 rückwirkend für den 09.12.2015 und somit nicht rechtzeitig vor Dienstantritt (09.12.2015, 9:00 Uhr) beim zuständigen Krankenversicherungsträger (Tiroler Gebietskrankenkasse) angemeldet haben.
- Herrn CC, geboren am xx.xx.xxxx, rumänischer Staatsangehöriger, am 16.12.2015 rückwirkend für den 15.12.2015 und somit nicht rechtzeitig vor Dienstantritt (14.12.2015, 10:00 Uhr) bzw. gar nicht für den 14.12.2015 beim zuständigen Krankenversicherungsträger (Tiroler Gebietskrankenkasse) angemeldet haben.
- Herrn DD, geboren am xx.xx.xxxx, deutscher Staatsangehöriger, am 16.12.2015 rückwirkend für den 15.12.2015 und somit nicht rechtzeitig vor Dienstantritt (15.12.2015, 10:00 Uhr) beim zuständigen Krankenversicherungsträger (Tiroler Gebietskrankenkasse) angemeldet haben.
- Frau EE, geboren am xx.xx.xxxx, österreichische Staatsangehörige, am 16.12.2015 rückwirkend für den 15.12.2015 und somit nicht rechtzeitig vor Dienstantritt (15.12.2015, 10:45 Uhr) beim zuständigen Krankenversicherungsträger (Tiroler Gebietskrankenkasse) angemeldet haben.
- Frau FF, geboren am xx.xx.xxxx, österreichische Staatsangehörige, am 09.12.2015 und somit nicht rechtzeitig vor Dienstantritt (01.12.2015, 08:33 Uhr) beim zuständigen Krankenversicherungsträger (Tiroler Gebietskrankenkasse) angemeldet haben.
- Frau HH, geboren am xx.xx.xxxx, österreichische Staatsangehörige, am 09.12.2015 und somit nicht rechtzeitig vor Dienstantritt (01.12.2015, 08:33 Uhr) beim zuständigen Krankenversicherungsträger (Tiroler Gebietskrankenkasse) angemeldet haben.
- Herrn II, geboren am xx.xx.xxxx, ungarischer Staatsangehöriger, am 04.01.2016 rückwirkend für den 09.12.2015 und somit nicht rechtzeitig vor
- Herrn römisch zwei, geboren am xx.xx.xxxx, ungarischer Staatsangehöriger, am 04.01.2016 rückwirkend für den 09.12.2015 und somit nicht rechtzeitig vor Dienstantritt (10.12.2015, 9:00 Uhr) beim zuständigen Krankenversicherungsträger (Tiroler Gebietskrankenkasse) angemeldet haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu 1.: § 111 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015;zu 1.: Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,; zu 2.: § 111 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015;zu 2.: Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,; zu 3.: § 111 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015;zu 3.: Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,; zu 4.: § 111 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015;zu 4.: Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,; zu 5.: § 111 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015;zu 5.: Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,; zu 6.: § 111 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015;zu 6.: Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,; zu 7.: § 111 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015;zu 7.: Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,; Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von
zu 1.: 730 Euro zu 1.: 7 Tage Zu 1.-5.: § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/2015;Zu 1.-5.: Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 2015,; zu 2.: 730 Euro zu 2.: 7 Tage zu 3.: 730 Euro zu 3.: 7 Tage zu 4.: 730 Euro zu 4.: 7 Tage zu 5.: 730 Euro zu 5.: 7 Tage zu 6.: 730 Euro zu 6.: 7 Tage zu 7.: 730 Euro zu 7.: 7 Tage Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: EUR 511,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens EUR 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit EUR 100,- anzusetzen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EUR 5.621,00“ Gegen dieses Straferkenntnis wurde von AA mit Schriftsatz vom 24.03.2016 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben und weiters die Reduktion des Strafausmaßes in jenen Fällen, in denen überhaupt Strafwürdigkeit vorliegt, auf das Mindestmaß des § 111 Abs 2 ASVG begehrt. Er führe seinen Betrieb, das Hotel W in X, seit vielen Jahren erfolgreich und seien diese Meldeverstöße erstmalig eingetreten, weshalb die Bestimmung des § 111 Abs 2 ASVG anzuwenden sei. Der Vorwurf der Finanzpolizei im Strafantrag vom 11.01.2016, dass sämtliche rückwirkenden Anmeldungen zur Sozialversicherung nur aufgrund der Beschäftigungskontrolle dieser Behörde erfolgt seien, gehe vollkommen an der Realität vorbei, weil er durch seinen Steuerberater am 09.12.2015 (Beginn der Wintersaison) nicht weniger als 18 Personen zur Sozialversicherung angemeldet habe. Er habe sich bei der Amtshandlung der Finanzpolizei am 15.12.2015 sofort dazu bekannt, dass ihm einmalige, erklärbare Meldeversäumnisse unterlaufen seien. Der Auftritt der Organe der Finanzpolizei sei in keiner Weise nach den Vorgaben des vielzitierten Organisationshandbuches verlaufen und habe viel mehr an einen Wildwestfilm der alten Sorte denn an eine geordnete Behördenaktion erinnert. Gegen dieses Straferkenntnis wurde von AA mit Schriftsatz vom 24.03.2016 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben und weiters die Reduktion des Strafausmaßes in jenen Fällen, in denen überhaupt Strafwürdigkeit vorliegt, auf das Mindestmaß des Paragraph 111, Absatz 2, ASVG begehrt. Er führe seinen Betrieb, das Hotel W in römisch zehn, seit vielen Jahren erfolgreich und seien diese Meldeverstöße erstmalig eingetreten, weshalb die Bestimmung des Paragraph 111, Absatz 2, ASVG anzuwenden sei. Der Vorwurf der Finanzpolizei im Strafantrag vom 11.01.2016, dass sämtliche rückwirkenden Anmeldungen zur Sozialversicherung nur aufgrund der Beschäftigungskontrolle dieser Behörde erfolgt seien, gehe vollkommen an der Realität vorbei, weil er durch seinen Steuerberater am 09.12.2015 (Beginn der Wintersaison) nicht weniger als 18 Personen zur Sozialversicherung angemeldet habe. Er habe sich bei der Amtshandlung der Finanzpolizei am 15.12.2015 sofort dazu bekannt, dass ihm einmalige, erklärbare Meldeversäumnisse unterlaufen seien. Der Auftritt der Organe der Finanzpolizei sei in keiner Weise nach den Vorgaben des vielzitierten Organisationshandbuches verlaufen und habe viel mehr an einen Wildwestfilm der alten Sorte denn an eine geordnete Behördenaktion erinnert. Zu den einzelnen Fällen wurde ausgeführt wie folgt: „Ad 1) und 7) BB und II: In diesen Fällen bekenne ich mich des Meldeversäumnisses schuldig. Ich bestätige nochmals meine Aussagen vom 15.12.2015 (Tag der Finanzpolizei-Kontrollen). Es wird aus den vorangeführten Gründen um Festsetzung der Strafe mit dem Mindestsatz von EUR 365/Mitarbeiter (§ 111 Abs. 2 ASVG) ersucht.Es wird aus den vorangeführten Gründen um Festsetzung der Strafe mit dem Mindestsatz von EUR 365/Mitarbeiter (Paragraph 111, Absatz 2, ASVG) ersucht. Ad 2) CC: Es ist leider richtig, dass die Meldung mit 16.12.2015, 7.33 Uhr seitens des mit der Lohnverrechnung befassten Lohnbüros verspätet erfolgte. Es wird auch in diesem Fall um Festsetzung der Mindeststrafe von Euro 365 ersucht. Ad 3) DD: Auch in diesem Fall habe ich die Meldeverspätung ohne Wenn und Aber eingestanden. Es wird wegen geringfügigem Verschulden ebenfalls auf Festsetzung der Mindeststrafe von EUR 365 plädiert. Ad 4) EE: Diese Mitarbeiterin hat am 15.12.2015 definitiv noch keine Arbeitsleistung erbracht. Wie ihrem Personenblatt unzweifelhaft entnommen werden kann, ist sie am 15.12.2015 um 10.45 Uhr angereist. Es liegt kein Betretungsfall vor. Der geplante Arbeitsbeginn war für 12.00 Uhr fixiert. Er erfolgte aber – vor allem wegen der Finanzpolizeiaktion – bei dieser Mitarbeiterin der Arbeitsbeginn erst am 16.12.
- Die Bestrafung erfolgte in diesem Fall zu Unrecht. Ad 5) und 6) FF und HH: Beide Mitarbeiterinnen gehören um Stammpersonal des Hotels. Sie haben wie alle anderen MitarbeiterInnen am Mittwoch 09.12.2015 zu arbeiten begonnen. Da am 01.12.2015 keine Arbeiten zu verrichten waren und sie definitiv am 01.12.2015 nicht im Hotel tätig waren, erfolgte die Straffestsetzung für diese beiden Mitarbeiterinnen ebenfalls zu Unrecht. Es wird die in der Stellungnahme der Finanzpolizei zum Strafverfahren getätigte Aussage, dass es sich bei dem in Verwendung stehenden Zeiterfassungssystem um ein zuverlässiges und fehlerfreies Gerät handle, als nicht den Tatsachen entsprechend zurückgewiesen. Die durchschnittliche Korrekturquote für Fehlstempelungen pro Monat liegt bei über 100 Fällen. Es ist ein Kartensystem alter Bauart mit Stempelkarten, die neben dem Gerät von jedem Mitarbeiter frei entnommen werden können. Nur die neuen Systeme mit Fingerprint erlauben eine eindeutige Zuordnung der Stempeleingaben zum Mitarbeiter. Eine (fehlerfreie) Eintragung im Zeiterfassungssystem ist lediglich ein Indiz für eine Anwesenheit am Arbeitsplatz, aber bei einer derart hohen, permanenten Fehlerquote noch kein Beweis.“ Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass bei vier begründbaren einmaligen Meldeverstößen in einem Zeitraum von 20 Jahren seit Erwerb des Hotels W in Anbetracht der gesamten Mitarbeiterzahl von weit über 20 Personen sehr wohl noch von einem geringen Grad des Verschuldens ausgegangen werden könne, grobe Fahrlässigkeit liege keinesfalls vor. Obwohl die Strafbehörde dezidiert anführe, dass er verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei, da er sich noch nie einer Übertretung nach dem ASVG schuldig gemacht habe und deshalb Milderungsgründe sehr wohl vorliegen würden, habe dies in der Strafbemessung keinen Niederschlag gefunden, weshalb die über ihn verhängten Strafen keinesfalls schuld- und tatangemessen, sondern überzogen seien. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 20.09.2016 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer einvernommen und die Zeugen JJ sowie GG und HH einvernommen wurden. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass sich seine Beschwerde hinsichtlich der ArbeitnehmerInnen BB, II, CC, DD und FF ausschließlich gegen die Höhe der Strafe und nicht gegen die Schuldfrage richtet, hinsichtlich dieser Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen habe sich sein Steuerberater Versäumnisse anrechnen zu lassen. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel hinsichtlich der ArbeitnehmerInnen BB und EE sowie hinsichtlich der Arbeitnehmer CC und DD jeweils auf die Höhe der verhängten Strafen eingeschränkt hat, sind die im angefochtenen Straferkenntnis unter den Spruchpunkten 1., 2., 3.,
- und
- aufscheinenden Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen und war hinsichtlich dieser Spruchpunkte lediglich über die Angemessenheit der über den Beschwerdeführer jeweils verhängten Strafen abzusprechen.Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 20.09.2016 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer einvernommen und die Zeugen JJ sowie GG und HH einvernommen wurden. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass sich seine Beschwerde hinsichtlich der ArbeitnehmerInnen BB, römisch zwei, CC, DD und FF ausschließlich gegen die Höhe der Strafe und nicht gegen die Schuldfrage richtet, hinsichtlich dieser Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen habe sich sein Steuerberater Versäumnisse anrechnen zu lassen. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel hinsichtlich der ArbeitnehmerInnen BB und EE sowie hinsichtlich der Arbeitnehmer CC und DD jeweils auf die Höhe der verhängten Strafen eingeschränkt hat, sind die im angefochtenen Straferkenntnis unter den Spruchpunkten 1., 2., 3.,
- und
- aufscheinenden Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen und war hinsichtlich dieser Spruchpunkte lediglich über die Angemessenheit der über den Beschwerdeführer jeweils verhängten Strafen abzusprechen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer AA führt in X den Betrieb Hotel W. Im Rahmen einer Kontrolle durch die Finanzpolizei Z Y am 15.12.2015 um 11.00 Uhr konnten die ArbeitnehmerInnen Adrienn Nehmeth, CC, DD, EE und II bei der Arbeit angetroffen werden, ohne dass diese zur Sozialversicherung angemeldet waren. Mit den angetroffenen ArbeitnehmerInnen wurden Personenblätter ausgefüllt, in welchen sie den jeweiligen Beginn ihrer Arbeit angaben. Durchgeführte Abfragen in Elda ergaben jeweils die im Straferkenntnis unter den Spruchpunkten 1., 2., 3.,
- und
- jeweils verspätete und somit nicht rechtzeitig vor Dienstantritt erfolgten Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger (Tiroler Gebietskrankenkasse). Die Anlastung durch die Finanzpolizei Z Y hinsichtlich der beider Arbeitnehmerinnen GG und HH erfolgte durch eine nach der Beschäftigungskontrolle durchgeführte Stundenaufzeichnungsauswertung. Diese beiden Arbeitnehmerinnen konnten im Zuge der Beschäftigungskontrolle am 15.12.2015 nicht angetroffen werden. Die Arbeitnehmerin EE erhielt im Zuge der Kontrolle bei der Rezeption von der Frau des Beschwerdeführers gerade einen Dirndl als Arbeitskleidung ausgefolgt.Der Beschwerdeführer AA führt in römisch zehn den Betrieb Hotel W. Im Rahmen einer Kontrolle durch die Finanzpolizei Z Y am 15.12.2015 um 11.00 Uhr konnten die ArbeitnehmerInnen Adrienn Nehmeth, CC, DD, EE und römisch zwei bei der Arbeit angetroffen werden, ohne dass diese zur Sozialversicherung angemeldet waren. Mit den angetroffenen ArbeitnehmerInnen wurden Personenblätter ausgefüllt, in welchen sie den jeweiligen Beginn ihrer Arbeit angaben. Durchgeführte Abfragen in Elda ergaben jeweils die im Straferkenntnis unter den Spruchpunkten 1., 2., 3.,
- und
- jeweils verspätete und somit nicht rechtzeitig vor Dienstantritt erfolgten Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger (Tiroler Gebietskrankenkasse). Die Anlastung durch die Finanzpolizei Z Y hinsichtlich der beider Arbeitnehmerinnen GG und HH erfolgte durch eine nach der Beschäftigungskontrolle durchgeführte Stundenaufzeichnungsauswertung. Diese beiden Arbeitnehmerinnen konnten im Zuge der Beschäftigungskontrolle am 15.12.2015 nicht angetroffen werden. Die Arbeitnehmerin EE erhielt im Zuge der Kontrolle bei der Rezeption von der Frau des Beschwerdeführers gerade einen Dirndl als Arbeitskleidung ausgefolgt. Die jeweils verspätete Anmeldung der ArbeitnehmerInnen BB, CC DD, EE und II ergibt sich aus der geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers. Dem Steuerberater des Beschwerdeführers wurde mit Email vom 15.12.2015 um 11.16 Uhr während der Beschäftigungskontrolle mitgeteilt, dass DD und EE gerade zu arbeiten angefangen hätten, ebenfalls wurde an diesem Tag um 11.20 Uhr der Steuerberater gebeten, auch den Arbeitnehmer CC anzumelden.Die jeweils verspätete Anmeldung der ArbeitnehmerInnen BB, CC DD, EE und römisch zwei ergibt sich aus der geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers. Dem Steuerberater des Beschwerdeführers wurde mit Email vom 15.12.2015 um 11.16 Uhr während der Beschäftigungskontrolle mitgeteilt, dass DD und EE gerade zu arbeiten angefangen hätten, ebenfalls wurde an diesem Tag um 11.20 Uhr der Steuerberater gebeten, auch den Arbeitnehmer CC anzumelden. Nicht Festgestellt werden konnte, dass GG und HH am 01.12.2015 jeweils von 08.33 Uhr bis 14.44 Uhr im Hotel W gearbeitet haben. Diese beiden Arbeitnehmerinnen wurden am 15.12.2015 bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei im Hotel W nicht angetroffen und wurden diese angelasteten Arbeitsverhältnisse lediglich aufgrund nachträglich ausgewerteter Stundenabrechnungen festgestellt. Die Zeuginnen HH und GG haben im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, unter Hinweis auf die am 08.12.2015 abgeschlossenen Arbeitsverträge und die darin dokumentierten befristeten Beschäftigungsverhältnisse, beginnend jeweils am 09.12.2015, übereinstimmend erklärt, im Hotel W erst am 09.12.2015 mit ihrer Arbeit als Zimmermädchen begonnen zu haben und waren sich diese sicher, am 01.12.2015 im Hotel W nicht gearbeitet zu haben. Diese Angaben erfolgten auch bereits anlässlich ihrer Vernehmungen durch die Finanzpolizei am 12.01.2016, im Rahmen welcher von der Zeugin GG eine eigene Stundenaufzeichnung vom Dezember 2015 vorgelegt wurde, nach welcher für den 01.12.2015 keine Stunden aufgezeichnet waren. Die beiden Zeuginnen waren sich im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Aussage sowohl vor der Finanzpolizei am 12.01.2016 als auch bei der zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht am 20.09.2016 sicher, am 01.12.2015 im Hotel W nicht gearbeitet zu haben. Die Zeuginnen GG und HH wurden vom erkennenden Richter im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.09.2016 wahrheitserinnert und eingehend über die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufgeklärt, dies insbesondere in Ansehung der ihnen drohenden strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer falschen Aussage. Im Hinblick auch des Umstandes, dass hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen GG und HH hinsichtlich des Verdachtes der Übertretung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens
§ 190
Z 2 STPO durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck, von der belangten Behörde von der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens
§ 45Abs 1 Z 1 VSt
G abgesehen und das gegen sie geführte Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, ist unter Anwendung des Grundsatzes „In dubio pro reo“ dem Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten hinsichtlich dieser beiden Arbeitnehmerinnen nicht anzulasten und war die entsprechende negative Feststellung zu treffen.Nicht Festgestellt werden konnte, dass GG und HH am 01.12.2015 jeweils von 08.33 Uhr bis 14.44 Uhr im Hotel W gearbeitet haben. Diese beiden Arbeitnehmerinnen wurden am 15.12.2015 bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei im Hotel W nicht angetroffen und wurden diese angelasteten Arbeitsverhältnisse lediglich aufgrund nachträglich ausgewerteter Stundenabrechnungen festgestellt. Die Zeuginnen HH und GG haben im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, unter Hinweis auf die am 08.12.2015 abgeschlossenen Arbeitsverträge und die darin dokumentierten befristeten Beschäftigungsverhältnisse, beginnend jeweils am 09.12.2015, übereinstimmend erklärt, im Hotel W erst am 09.12.2015 mit ihrer Arbeit als Zimmermädchen begonnen zu haben und waren sich diese sicher, am 01.12.2015 im Hotel W nicht gearbeitet zu haben. Diese Angaben erfolgten auch bereits anlässlich ihrer Vernehmungen durch die Finanzpolizei am 12.01.2016, im Rahmen welcher von der Zeugin GG eine eigene Stundenaufzeichnung vom Dezember 2015 vorgelegt wurde, nach welcher für den 01.12.2015 keine Stunden aufgezeichnet waren. Die beiden Zeuginnen waren sich im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Aussage sowohl vor der Finanzpolizei am 12.01.2016 als auch bei der zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht am 20.09.2016 sicher, am 01.12.2015 im Hotel W nicht gearbeitet zu haben. Die Zeuginnen GG und HH wurden vom erkennenden Richter im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.09.2016 wahrheitserinnert und eingehend über die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufgeklärt, dies insbesondere in Ansehung der ihnen drohenden strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer falschen Aussage. Im Hinblick auch des Umstandes, dass hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen GG und HH hinsichtlich des Verdachtes der Übertretung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens
Paragraph 190, Ziffer 2, STPO durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck, von der belangten Behörde von der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG abgesehen und das gegen sie geführte Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, ist unter Anwendung des Grundsatzes „In dubio pro reo“ dem Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten hinsichtlich dieser beiden Arbeitnehmerinnen nicht anzulasten und war die entsprechende negative Feststellung zu treffen. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind
§ 4
Abs 1 Z 1 ASVG auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer.In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer.
§ 4
Abs 2 erster Satz leg cit ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz leg cit ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Die Dienstgeber haben
§ 33
Abs 1 ASVG jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)Meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Die Dienstgeber haben
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)Meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
§ 111
Abs 1 handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesGemäß Paragraph 111, Absatz eins, handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
- Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
- Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
- gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt. Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist
Abs 2 leg cit von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist
Absatz 2, leg cit von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Überwiegen die Milderungsumstände die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe nach § 20 VStG bis zur Hälfte unterschritten werden.Überwiegen die Milderungsumstände die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe nach Paragraph 20, VStG bis zur Hälfte unterschritten werden. Nach§ 45 Abs 1 Z 1 VstG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.Nach§ 45 Absatz eins, Ziffer eins, VstG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Noch einmal wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.09.2016 hinsichtlich der Spruchpunkte
- (Frau BB),
- (CC),
- (Markus Brom),
- (EE) und
- (II) die Beschwerde hinsichtlich dieser Spruchpunkte auf die Strafhöhe eingeschränkt hat, sodass der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich dieser Spruchpunkte damit in Rechtskraft erwachsen ist.Noch einmal wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.09.2016 hinsichtlich der Spruchpunkte
- (Frau BB),
- (CC),
- (Markus Brom),
- (EE) und
- (römisch zwei) die Beschwerde hinsichtlich dieser Spruchpunkte auf die Strafhöhe eingeschränkt hat, sodass der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich dieser Spruchpunkte damit in Rechtskraft erwachsen ist. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer unter den Spruchpunkten
- (GG) und
- (HH) angelasteten Verwaltungsübertretungen ist darauf hinzuweisen, dass nach eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, sodass nach dem Grundsatz „In dubio pro reo“ die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen hat (vgl VwGH 16.12.2010, Zl 2009/16/0094/uva).Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer unter den Spruchpunkten
- (GG) und
- (HH) angelasteten Verwaltungsübertretungen ist darauf hinzuweisen, dass nach eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, sodass nach dem Grundsatz „In dubio pro reo“ die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen hat vergleiche VwGH 16.12.2010, Zl 2009/16/0094/uva). V. Zur Strafbemessung:römisch fünf. Zur Strafbemessung: Nach § 19.
(1)VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19,
(1)VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten 1.,
- und
- angelasteten Verwaltungsübertretungen ist insofern nicht unerheblich, als dass öffentliche Interesse an der fristgerechten Anmeldung von Arbeitnehmern beim zuständigen Träger der Krankenversicherung und der damit verbunden sozialen Absicherung der betreffenden Arbeitskräfte in erheblichem Ausmaß geschädigt wurde. So erfolgte die Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger (Tiroler Gebietskrankenkasse) hinsichtlich der Arbeitnehmer BB und II erst etwa 3 Wochen nach erfolgtem Dienstantritt und hinsichtlich des Arbeitnehmers CC für den 15.12.2015 erst rückwirkend am 16.12.2015 und überhaupt nicht hinsichtlich des tatsächlich erfolgten Dienstantrittes am 14.12.2015.Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten 1.,
- und
- angelasteten Verwaltungsübertretungen ist insofern nicht unerheblich, als dass öffentliche Interesse an der fristgerechten Anmeldung von Arbeitnehmern beim zuständigen Träger der Krankenversicherung und der damit verbunden sozialen Absicherung der betreffenden Arbeitskräfte in erheblichem Ausmaß geschädigt wurde. So erfolgte die Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger (Tiroler Gebietskrankenkasse) hinsichtlich der Arbeitnehmer BB und römisch zwei erst etwa 3 Wochen nach erfolgtem Dienstantritt und hinsichtlich des Arbeitnehmers CC für den 15.12.2015 erst rückwirkend am 16.12.2015 und überhaupt nicht hinsichtlich des tatsächlich erfolgten Dienstantrittes am 14.12.
- Hingegen konnten hinsichtlich der Arbeitnehmer DD (Punkt 3.) und EE (Punkt 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses unter Anwendung der Bestimmung des § 111 Abs 2 letzter Satz ASVG Geldstrafe auf nunmehr jeweils Euro 365,00 herabgesetzt werden, zumal der Beschwerdeführer einerseits hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung nach dem ASVG noch nicht als strafvorgemerkt aufscheint und andererseits im Hinblick darauf, dass der Arbeitsbeginn von DD und EE am 15.12.2015 noch am Vormittag dieses Tages dem Steuerberater bekannt gegeben wurde und von diesem am nächsten Tag die Anmeldung bei der TGKK erfolgte. Das Verschulden ist somit hinsichtlich der beiden genannten ArbeitnehmerInnen als geringfügig und die Folgen als unbedeutend einzustufen, dies auch im Hinblick darauf, dass EE zum Zeitpunkt der Kontrolle am 15.12.2015 durch die Finanzpolizei gerade erst die Arbeitskleidung (Dirndl) zum Anprobieren ausgefolgt wurde. Eine finanzielle Schädigung der TGKK ist nicht eingetreten. Hingegen konnten hinsichtlich der Arbeitnehmer DD (Punkt 3.) und EE (Punkt 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz ASVG Geldstrafe auf nunmehr jeweils Euro 365,00 herabgesetzt werden, zumal der Beschwerdeführer einerseits hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung nach dem ASVG noch nicht als strafvorgemerkt aufscheint und andererseits im Hinblick darauf, dass der Arbeitsbeginn von DD und EE am 15.12.2015 noch am Vormittag dieses Tages dem Steuerberater bekannt gegeben wurde und von diesem am nächsten Tag die Anmeldung bei der TGKK erfolgte. Das Verschulden ist somit hinsichtlich der beiden genannten ArbeitnehmerInnen als geringfügig und die Folgen als unbedeutend einzustufen, dies auch im Hinblick darauf, dass EE zum Zeitpunkt der Kontrolle am 15.12.2015 durch die Finanzpolizei gerade erst die Arbeitskleidung (Dirndl) zum Anprobieren ausgefolgt wurde. Eine finanzielle Schädigung der TGKK ist nicht eingetreten. Mildernd war im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Spruchpunkte
- bis
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses darüber hinaus das Geständnis, als erschwerend war nichts zu werten. Als Verschuldensgrad war von Fahrlässigkeit auszugehen. Die verhängten Geldstrafen, wobei es sich hinsichtlich der Spruchpunkte 1.,
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils um die gesetzliche Mindeststrafe handelt und hinsichtlich der Spruchpunkte
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses die Mindeststrafe unter Anwendung des § 111 Abs 2 letzter Satz ASVG auf die Hälfte herabgesetzt wurde, sind auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht als überhöht zu werten. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer künftighin zu einer sorgfältigen Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu veranlassen.Die verhängten Geldstrafen, wobei es sich hinsichtlich der Spruchpunkte 1.,
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils um die gesetzliche Mindeststrafe handelt und hinsichtlich der Spruchpunkte
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses die Mindeststrafe unter Anwendung des Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz ASVG auf die Hälfte herabgesetzt wurde, sind auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht als überhöht zu werten. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer künftighin zu einer sorgfältigen Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu veranlassen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem der in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem der in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.41.0679.5