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{'item': 'LVwG-2015/22/2666-11'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/22/2666-11 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn RA Dr. BB und der Frau CC, beide X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, , gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.09.2015, Zahl 2.1 ****, wegen einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung betreffend der A- mbH, X, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn RA Dr. BB und der Frau CC, beide römisch zehn, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, , gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 07.09.2015, Zahl 2.1 ****, wegen einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung betreffend der A- mbH, römisch zehn, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.12.2014, Zahl ****, wurde der ‚A- mbH die gewerberechtliche Genehmigung für die beantragten Umbauarbeiten samt der Errichtung und den Betrieb einer Klimaanlage beim Geschäftslokal im X, Y-Gasse 5 (Gst-Nr .*1 GB X), im Sinne der Befundbeschreibung und nach Maßgabe der vorgelegten und vidierten Projektunterlagen erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 04.12.2014, Zahl ****, wurde der ‚A- mbH die gewerberechtliche Genehmigung für die beantragten Umbauarbeiten samt der Errichtung und den Betrieb einer Klimaanlage beim Geschäftslokal im römisch zehn, Y-Gasse 5 (Gst-Nr .*1 GB römisch zehn), im Sinne der Befundbeschreibung und nach Maßgabe der vorgelegten und vidierten Projektunterlagen erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht durch die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und darin zusammenfassend die Nichtigkeit des Verfahrens, erhebliche Verfahrensmängel, sowie die falsche rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes vorgebracht. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.01.2015, Zahl LVwG-2015/25/0042-1, wurde der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.12.2014, Zahl **** aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft X zurückverwiesen. Begründend wurde angeführt, dass notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes fehlen.Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.01.2015, Zahl LVwG-2015/25/0042-1, wurde der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 04.12.2014, Zahl **** aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zurückverwiesen. Begründend wurde angeführt, dass notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes fehlen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.09.2015, Zahl ****, wurde der A- mbH die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Geschäftslokals inklusive der Errichtung und des Betriebes einer Klimaanlage sowie einer Werbeeinrichtung im Außenbereich dieses Geschäftslokales im Standort X, Y-Gasse 5 (Gst-Nr *2 GB X), im Sinne der Befundbeschreibung und nach Maßgabe der vorgelegten und vidierten Projektunterlagen unter Auflagen erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 07.09.2015, Zahl ****, wurde der A- mbH die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Geschäftslokals inklusive der Errichtung und des Betriebes einer Klimaanlage sowie einer Werbeeinrichtung im Außenbereich dieses Geschäftslokales im Standort römisch zehn, Y-Gasse 5 (Gst-Nr *2 GB römisch zehn), im Sinne der Befundbeschreibung und nach Maßgabe der vorgelegten und vidierten Projektunterlagen unter Auflagen erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht im Hinblick auf die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Klimaanlage im Außenbereich des Geschäftslokales am erwähnten Standort Beschwerde erhoben und zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Der Beschwerdeführer sei nicht persönlich zum Lokalaugenschein am 11.06.2015 vor Ort durch den Amtssachverständigen geladen worden. Im Sachverständigengutachten sei als nächstliegendes Fenster zur Klimaanlage ein falsches Fenster angeführt. Tatsächlich befinde sich das am nächsten liegende Fenster beim Anwesen des Beschwerdeführers als Öffnung in der Mauer, welches bei der lärmtechnischen Stellungnahme des Sachverständigen nicht berücksichtigt worden sei (diesbezüglich wurden diverse Abbildungen übermittelt). Es seien keine lärmtechnischen Messungen am und hinter dem Fenster beim Anwesen der Beschwerdeführer durchgeführt worden. Betreffend der von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Befundergänzung wird vorgebracht, dass diese dem Beschwerdeführer nie zugestellt worden sei. Der Sachverhalt sei einer falschen rechtlichen Beurteilung unterzogen worden, da die Beeinträchtigungen durch Lärm für das Anwesen der Beschwerdeführer aufgrund der verfahrensgegenständlichen Klimaanlage nicht berücksichtigt worden seien. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 05.04.2016, Zahl LVwG-2015/22/2666-6, wurde der gewerbetechnische Amtssachverständige Ing. DD um Durchführung einer Lärmmessung zur Erhebung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse bezogen auf beide Fenster (Y-Gasse 1-3, sowie das Fenster des Beschwerdeführers in der Feuermauer) beauftragt. Dieser führte sodann am 23.5.2016 an Ort und Stelle eine Lärmmessung durch und erstellte ein mit 6.6.2016 datiertes lärmtechnisches Gutachten. Dieses Gutachten wurde den Beschwerdeführer im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Mit ergänzender Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 16.08.2016 wurde zusammenfassend und im Wesentlichen vorgebracht, dass man das Außenklimagerät wesentlich gesundheitsschonender situieren hätte können. Am 01.09.2016 wurde eine mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, bei der die Beschwerdeführer von RA Dr. FF für RA Dr. BB, sowie der Amtssachverständige Ing. EE, Abteilung Emissionen, anwesend waren. Herr Ing. EE erörterte dabei das Gutachten des Amtssachverständigen Ing. DD vom 6.6.2016 und beantworte an ihn gestellte Fragen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194, zuletzt geändert durch BGBl 2016/50 (GewO 1994) lauten wie folgt: „
  3. Betriebsanlagen § 74.

(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.Paragraph 74,
(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
  2. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  5. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  6. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. ……“ „§ 77.
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. ….“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: In rechtlicher Hinsicht ist zunächst die Frage der Beeinträchtigungen bzw. Belästigung durch Lärm für das Anwesen der Beschwerdeführer aufgrund der verfahrensgegenständlichen Klimaanlage von Relevanz. Gemäß § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen. Gemäß § 77 Abs 2 GewO 1994 ist ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 ist ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Die Beurteilung, ob es zu die Nachbarn in ihrer Gesundheit gefährdenden Lärmimmissionen kommt, ist auch nicht vom „Widmungsmaß“ eines Grundstückes abhängig, sondern von Art und Ausmaß der von der BA ausgehenden Emissionen und auf die Nachbarn einwirkenden Immissionen (VwGH 31.7.2006, 2004/05/003). Die Erhebung des relevanten Sachverhaltes, ob es zu Gefährdungen durch Lärmimmissionen kommt, ist von der Behörde unter Heranziehung eines geeigneten Sachverständigen vorzunehmen (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3
(2011)RZ 28 zu § 77). So ist zB eine bloße Schätzung bzw. Berechnung der von der BA ausgehenden Immissionen auf Grund der Projektsunterlagen unzulässig, wenn eine Messung dieser Immissionen möglich ist (ua VwGH 3.9.1996, 95/04/0189).Die Erhebung des relevanten Sachverhaltes, ob es zu Gefährdungen durch Lärmimmissionen kommt, ist von der Behörde unter Heranziehung eines geeigneten Sachverständigen vorzunehmen vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3
(2011)RZ 28 zu Paragraph 77,). So ist zB eine bloße Schätzung bzw. Berechnung der von der BA ausgehenden Immissionen auf Grund der Projektsunterlagen unzulässig, wenn eine Messung dieser Immissionen möglich ist (ua VwGH 3.9.1996, 95/04/0189). Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer bzw. Miteigentümer der oben angeführten Liegenschaften als Nachbar im Sinne des § 75 Abs 2 GewO 1994 anzusehen. Frau CC ist in der Y-Gasse 3 wohnhaft, Rechtsanwalt Dr. BB zumindest zeitweise. Sie sind daher befugt, Einwendungen (auch) im Hinblick auf eine allfällige Belästigung durch Lärm zu erheben. Wenngleich die Ermittlungen durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ergeben haben, dass das Fenster in der Feuermauer über keine (ausdrückliche) Baubewilligung verfüg (siehe dazu die entsprechenden Argumente der Beschwerdeführer in der Eingabe vom18.2.2016, Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol 22.2.2016) und sich aktuell hinter diesem Fenster lediglich Sanitärräume befinden, wurde im Sinne der beschwerdeführenden Nachbarn auch diese Räumlichkeiten in die lärmtechnische Beurteilung miteinbezogen. Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer bzw. Miteigentümer der oben angeführten Liegenschaften als Nachbar im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 anzusehen. Frau CC ist in der Y-Gasse 3 wohnhaft, Rechtsanwalt Dr. BB zumindest zeitweise. Sie sind daher befugt, Einwendungen (auch) im Hinblick auf eine allfällige Belästigung durch Lärm zu erheben. Wenngleich die Ermittlungen durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ergeben haben, dass das Fenster in der Feuermauer über keine (ausdrückliche) Baubewilligung verfüg (siehe dazu die entsprechenden Argumente der Beschwerdeführer in der Eingabe vom18.2.2016, Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol 22.2.2016) und sich aktuell hinter diesem Fenster lediglich Sanitärräume befinden, wurde im Sinne der beschwerdeführenden Nachbarn auch diese Räumlichkeiten in die lärmtechnische Beurteilung miteinbezogen. Diese lärmtechnische Beurteilung erfolgte sehr eingehend. Aufbauend auf die bereits durchgeführten Erhebungen führte der lärmtechnische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft X, Ing. DD am 23.5.2016 eine Lärmmessung an Ort und Stelle durch und erstatte das mit 6.6.2016 datierte Gutachten. Diesem Gutachten ist u.a. zu entnehmen, dass – wie oben erwähnt – im Sinne der Beschwerdeführer das Messmikrophon im unmittelbaren Nahebereich des geschilderten Fensters in der Feuermauer angebracht wurde. Diese lärmtechnische Beurteilung erfolgte sehr eingehend. Aufbauend auf die bereits durchgeführten Erhebungen führte der lärmtechnische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Ing. DD am 23.5.2016 eine Lärmmessung an Ort und Stelle durch und erstatte das mit 6.6.2016 datierte Gutachten. Diesem Gutachten ist u.a. zu entnehmen, dass – wie oben erwähnt – im Sinne der Beschwerdeführer das Messmikrophon im unmittelbaren Nahebereich des geschilderten Fensters in der Feuermauer angebracht wurde. Zusammenfassend führt der Sachverständige aus wie folgt: „Die prognostizierten Immissionspegel beim Immissionspunkt I (Fenster in der Feuermauer,
  1. OG) mit Lr,spez,l = 33,0 dB(A) und beim Immissionspunkt II (südseitiges Fenster,
  2. OG) mit Lr,spez,l = 30,2 dB(A) liegen weit mehr als 10 dB(A) unter dem Lr,o von 51,2 dB(A) sodass davon auszugehen ist, dass eine lärmtechnische Beeinträchtigung durch den Betrieb der Klimaanlage bei den gegenständlichen Immissionspunkten auszuschließen ist.“Zusammenfassend führt der Sachverständige aus wie folgt: „Die prognostizierten Immissionspegel beim Immissionspunkt römisch eins (Fenster in der Feuermauer,
  3. OG) mit Lr,spez,l = 33,0 dB(A) und beim Immissionspunkt römisch zwei (südseitiges Fenster,
  4. OG) mit Lr,spez,l = 30,2 dB(A) liegen weit mehr als 10 dB(A) unter dem Lr,o von 51,2 dB(A) sodass davon auszugehen ist, dass eine lärmtechnische Beeinträchtigung durch den Betrieb der Klimaanlage bei den gegenständlichen Immissionspunkten auszuschließen ist.“ Dass der Sachverständige dabei von einem „worst case-szenario“ ausgegangen ist, zeigt sich darin, dass bei der Ermittlung des möglichen Immissionspegels von einem möglichen Vollbetrieb (Heizbetrieb) der Klimaanlage ausgegangen wurde. Bei Einsatz der Klimaanlage (lediglich) zur Kühlung der Betriebsräumlichkeiten würden sich die prognostizierten Immissionspegel um jeweils 3 dB(A) reduzieren (so der Sachverständige im Gutachten letzter Absatz). Diese Aussagen des lärmtechnischen Sachverständigen wurden seitens der beschwerdeführenden Nachbarn nicht bestritten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigte auch der beigezogene lärmtechnische Amtssachverständige Ing. FF die technische Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit dieser gutachterlichen Aussagen. Auch in der mündlichen Verhandlung sind die Beschwerdeführer dem nicht entgegengetreten. Das erkennende Gericht hat nun nicht die geringsten Zweifel, sich den eingehenden und nachvollziehbaren Ausführungen des lärmtechnischen Sachverständige sowie der diesbezüglichen Bestätigung durch Ing. FF vollinhaltlich anzuschließen. Der Einwand der unzumutbaren Belästigung bzw. Gesundheitsgefährdung durch Lärm, ausgehend von der verfahrensgegenständlichen Klimaanlage, war daher unbegründet. Den in der Eingabe vom 16.8.2016 (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol 17.8.2016) vorgebrachten Argumenten der Beschwerdeführer ist Ing. FF in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wie folgt entgegengetreten: „Sowohl die Schallimmissionen im Bereich der Familie B als auch im Bereich der Familie G sind im nicht relevanten Bereich und nicht geeignet, die akustische Situation zu verändern. Diesbezüglich stellt es einen Unterschied dar, welche Nachbarschaft mit höheren Schallpegeln konfrontiert ist. Zu den lärmtechnischen Aussagen in der Stellungnahme wird angemerkt, dass die angegebene 4-fach erhöhte Belastung durch Lärm sich rein technisch auf den Wert der Schallintensität bezieht, die subjektive Lärmbelastung des Menschen ist durch die rhythmische Empfindung des Menschen (Weber-Fechner-Gesetz) deutlich geringer.“ Die Ausführungen der beschwerdeführenden Nachbarn sind daher nicht geeignet, die Aussagen im lärmtechnischen Gutachten FF zu erschüttern. Wenn seitens der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gefordert wird, es hätte eine Alternativenprüfung durchgeführt werden müssen, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass eine derartige „Alternativenprüfung“ im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren nach §§ 74 iVm 77 GewO 1994 nicht vorgesehen ist (anders hingegen bei sog. IPPC-Anlagen nach § 77a GewO 1994 – siehe § 353a Abs 1 GewO 1994). Die Ausführungen der beschwerdeführenden Nachbarn sind daher nicht geeignet, die Aussagen im lärmtechnischen Gutachten FF zu erschüttern. Wenn seitens der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gefordert wird, es hätte eine Alternativenprüfung durchgeführt werden müssen, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass eine derartige „Alternativenprüfung“ im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren nach Paragraphen 74, in Verbindung mit 77 GewO 1994 nicht vorgesehen ist (anders hingegen bei sog. IPPC-Anlagen nach Paragraph 77 a, GewO 1994 – siehe Paragraph 353 a, Absatz eins, GewO 1994). Zusammenfassend steht daher fest, dass es durch die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Klimaanlage weder zu einer Gesundheitsgefährdung noch zu einer unzumutbaren Belästigung der beschwerdeführenden Nachbarn kommt und war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung, zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung, zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.22.2666.11

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.