RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/25/2111-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhost über die Beschwerde von Frau AA, vom 27.09.2016, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.09.2016, ****, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben. Die Erstbehörde hat gemäß § 49 Abs 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben. Die Erstbehörde hat gemäß Paragraph 49, Absatz 2, VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.07.2015, ****, wurde der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin eine Übertretung nach § 20 Abs 1 iVm § 10 Abs 1 und § 11 Abs 1 BStMG zur Last gelegt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 verhängt. Dieser Bescheid wurde Frau AA im Amtshilfeweg durch die Bezirksregierung Köln am Samstag, den 30.04.2016, zugestellt. Am 15.05.2016 (Pfingstsonntag) sandte Frau AA ein E-Mail an die Erstbehörde, in welchem diese auf die erwähnte Strafverfügung Bezug nimmt und gegen diese argumentiert. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.07.2015, ****, wurde der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin eine Übertretung nach Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, BStMG zur Last gelegt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 verhängt. Dieser Bescheid wurde Frau AA im Amtshilfeweg durch die Bezirksregierung Köln am Samstag, den 30.04.2016, zugestellt. Am 15.05.2016 (Pfingstsonntag) sandte Frau AA ein E-Mail an die Erstbehörde, in welchem diese auf die erwähnte Strafverfügung Bezug nimmt und gegen diese argumentiert. Im E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.05.2016 an Frau AA wird diese gefragt, ob ihr E-Mail vom 15.05.2016, als Einspruch zu werten ist. Dafür wurde eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Innerhalb dieser Frist hat Frau AA darauf nicht geantwortet. Aufgrund der Mahnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.08.2016 schickte Frau AA am 25.08.2016 ein als Widerspruch bezeichnetes E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft Y, in welchem sie bestreitet, dass sie die Pflicht zu irgendeiner Zahlung treffe. Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft den nunmehr bekämpften Bescheid vom 16.09.2016, in welchem der Einspruch von Frau AA gegen die Strafverfügung vom 23.07.2016 als verspätet zurückgewiesen wird. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Strafverfügung am 30.04.2016 zugestellt wurde und das dagegen erhobene Rechtsmittel vom 25.08.2016 verspätet gewesen sei. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von Frau AA vom 27.09.2016, in welchem diese ausführt, dass es ihr nicht nachvollziehbar wäre, dass ihr Einspruch bei der Behörde nicht rechtzeitig eingegangen wäre. Sie habe diesen zwei Wochen nach Zugang des Bescheides abgeschickt. Das Risiko, dass das Dokument seitens der Post oder bei der Behörde verloren gegangen wäre, könne sie nicht tragen. In ihrem Schreiben vom 25.08.2016 habe sie wiederholt gefordert, dass ihr ein Beweisfoto vorgelegt werde und ausgeführt, dass sie nicht gefahren sei. Außerdem werde Verjährung eingewendet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: § 33 AVG lautet wie folgt:Paragraph 33, AVG lautet wie folgt: „
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“ Aus der Zustellungsurkunde der Bezirksregierung Köln ergibt sich, dass die gegenständliche Strafverfügung vom 23.07.2015 an Frau AA am Samstag, den 30.04.2016, zugestellt wurde. Dieser Umstand wird auch von Frau AA bestätigt. Damit begann im Sinn des § 33 Abs 1 AVG an diesem Tag die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen. Aus der Zustellungsurkunde der Bezirksregierung Köln ergibt sich, dass die gegenständliche Strafverfügung vom 23.07.2015 an Frau AA am Samstag, den 30.04.2016, zugestellt wurde. Dieser Umstand wird auch von Frau AA bestätigt. Damit begann im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, AVG an diesem Tag die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen. Am Sonntag, den 15.05.2016, schrieb Frau AA ein E-Mail an die belangte Behörde, in welchem gegen die Bestrafung argumentiert wird. Die Erstbehörde hegte die Zweifel daran, ob dieses E-Mail als Einspruch zu werten ist oder nicht und fragte deshalb mit ihrem E-Mail vom 19.05.2016 bei Frau AA diesbezüglich an. Innerhalb der von der Behörde dafür gesetzten Frist hat Frau ‚AA darauf nicht geantwortet. Im E-Mail vom 19.05.2016 wird um Aufklärung gebeten, ohne dass beispielsweise angekündigt wurde, wie im Fall einer Nichtbeantwortung die Behörde das Schreiben vom 15.05.2016 auszulegen gedenken würde. Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw auf zufällige Verbalformen, sondern auf den Inhalt der Eingabe an, also auf das daraus erkenn- und schließbare Ziel des Einschreiters (zB VwGH 23.11.2011, 2011/12/0005). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen (also auch Anbringen) im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 19.01.2011, 2009/08/0058). Da sich Frau AA in ihrem E-Mail vom 15.05.2016 gegen die Bestrafung mit Euro 300,00 ausspricht, ist es unzweifelhaft, dass sie damit gegen die Strafverfügung Rechtsmittel einbringen wollte und bedurfte es keiner weiteren Erhebung durch die Behörde um den wahren Willen der Einschreiterin festzustellen. Damit ergibt sich, dass bereits das E-Mail von Frau AA vom 15.05.2016 als Einspruch zu werten war und nicht erst ihr E-Mail vom 25.08.2016, so wie sich dies aus der Begründung des bekämpften Bescheides ergibt. Die nächste zu klärende Frage ist jene, ob der Einspruch vom 15.05.2016 rechtzeitig oder verspätet war. Die Strafverfügung wurde am Samstag, den 30.04.2016, zugestellt. Nach § 33 Abs 1 AVG werden der Beginn und der Lauf einer Frist nicht durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage behindert. Hingegen kann eine solche Frist gemäß § 33 Abs 2 AVG an einem Sonntag und gesetzlichen Feiertag sowie an einem Samstag, am Karfreitag und am
- Dezember nicht ablaufen (Ablaufhemmung). Als gesetzlicher Feiertag im Sinne des § 33 AVG gilt unter anderem auch der Pfingstmontag. Würde eine Frist an einem solchen Tag enden, dann gilt gemäß § 33 Abs 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der im § 33 Abs 2 AVG vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist. Die nächste zu klärende Frage ist jene, ob der Einspruch vom 15.05.2016 rechtzeitig oder verspätet war. Die Strafverfügung wurde am Samstag, den 30.04.2016, zugestellt. Nach Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden der Beginn und der Lauf einer Frist nicht durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage behindert. Hingegen kann eine solche Frist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG an einem Sonntag und gesetzlichen Feiertag sowie an einem Samstag, am Karfreitag und am
- Dezember nicht ablaufen (Ablaufhemmung). Als gesetzlicher Feiertag im Sinne des Paragraph 33, AVG gilt unter anderem auch der Pfingstmontag. Würde eine Frist an einem solchen Tag enden, dann gilt gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Tag, der nicht einer der im Paragraph 33, Absatz 2, AVG vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass bezogen auf den 30.04.2016 die zweiwöchige Einspruchsfrist am Samstag, den 14.05.2016, geendet hätte. Da es sich dabei um einen Samstag handelte, trat Ablaufhemmung ein, ebenso wie am folgenden Sonntag den
- und auch am gesetzlichen Feiertag, dem Pfingstmontag 16.05.
- Nach der Bestimmung des § 33 Abs 2 AVG war sohin als letzter Tag der Frist Dienstag, der 17.05.2016, anzusehen. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass bezogen auf den 30.04.2016 die zweiwöchige Einspruchsfrist am Samstag, den 14.05.2016, geendet hätte. Da es sich dabei um einen Samstag handelte, trat Ablaufhemmung ein, ebenso wie am folgenden Sonntag den
- und auch am gesetzlichen Feiertag, dem Pfingstmontag 16.05.
- Nach der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, AVG war sohin als letzter Tag der Frist Dienstag, der 17.05.2016, anzusehen. Daraus folgt rechtlich, dass mit dem Einspruch vom 15.05.2016 die Rechtsmittelfrist eingehalten wurde, dieser Einspruch daher als rechtzeitig zu werten ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.25.2111.1