RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/30/2075-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde der ägyptischen Staatsangehörigen A A, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt W vom 13.09.2016, Zl ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde der ägyptischen Staatsangehörigen A A, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt W vom 13.09.2016, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 77 Abs 1 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der angelasteten Verwaltungsübertretung nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde Folgendes angelastet: „Sie haben sich als ägyptische Staatsangehörige am 29.12.2010 gemäß § 14 Abs. 3 und 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung binnen fünf Jahren, somit bis zum 29.12.2015, ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels verpflichtet, sind jedoch ihrer Pflicht, einen Nachweis über die Erfüllung zu erbringen, aus Gründen, die ausschließlich Ihnen zuzurechnen sind, bis zumindest 02.08.2016 nicht nachgekommen. Ein Aufschub gemäß § 14 Abs. 8 NAG wurde Ihnen nicht gewährt. „Sie haben sich als ägyptische Staatsangehörige am 29.12.2010 gemäß Paragraph 14, Absatz 3 und 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung binnen fünf Jahren, somit bis zum 29.12.2015, ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels verpflichtet, sind jedoch ihrer Pflicht, einen Nachweis über die Erfüllung zu erbringen, aus Gründen, die ausschließlich Ihnen zuzurechnen sind, bis zumindest 02.08.2016 nicht nachgekommen. Ein Aufschub gemäß Paragraph 14, Absatz 8, NAG wurde Ihnen nicht gewährt. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen: § 77 Abs. 1 Z. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005“Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. römisch eins Nr. 100/2005“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin in Anwendung des § 77 Abs 1 Z 4 NAG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag zuzüglich Euro 10,00 Verfahrenskosten verhängt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin in Anwendung des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag zuzüglich Euro 10,00 Verfahrenskosten verhängt. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für die Prüfung Grundstufe Deutsch/AS fristgerecht am 05.09.2016 angemeldet habe. Die Bezahlung der Prüfungsgebühr sei am selben Tag erfolgt. Die Bestätigung, dass sie den Kurs einbezahlt habe, sei mit einem zusätzlichen ärztlichen Befund ihres Mannes am 06.09.2016 bei der Stadt/Abteilung für Verwaltungsstrafamt abgegeben worden. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin aufgrund einer am 29.12.2010 von der Beschwerdeführerin unterfertigten Integrationsvereinbarung wegen Nichterfüllung dieser Integrationsvereinbarung binnen 5 Jahren eine Verwaltungsübertretung nach § 77 Abs 1 Z 4 NAG angelastet und in Anwendung dieser Tatbestimmung eine Geldstrafe von Euro 50,00 verhängt. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin aufgrund einer am 29.12.2010 von der Beschwerdeführerin unterfertigten Integrationsvereinbarung wegen Nichterfüllung dieser Integrationsvereinbarung binnen 5 Jahren eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG angelastet und in Anwendung dieser Tatbestimmung eine Geldstrafe von Euro 50,00 verhängt. Festgehalten wird, dass bereits bei der Unterfertigung der Integrationsvereinbarung am 29.12.2010 unrichtigerweise der § 77 Abs 1 Z 4 NAG angeführt wurde. Die Nichteinhaltung der Integrationsvereinbarung war im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.03.2009 in § 77 Abs 1 Z 4 NAG geregelt. Seit dem 01.04.2009 stellt der § 77 Abs 1 Z 4 NAG die nicht rechtzeitige Beantragung einer Anmeldebescheinigung oder einer Aufenthaltskarte nach § 53 und § 54 NAG unter Strafe. Festgehalten wird, dass bereits bei der Unterfertigung der Integrationsvereinbarung am 29.12.2010 unrichtigerweise der Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG angeführt wurde. Die Nichteinhaltung der Integrationsvereinbarung war im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.03.2009 in Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG geregelt. Seit dem 01.04.2009 stellt der Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG die nicht rechtzeitige Beantragung einer Anmeldebescheinigung oder einer Aufenthaltskarte nach Paragraph 53 und Paragraph 54, NAG unter Strafe. Der § 77 NAG lautet seit 20.07.2015 wie folgt:Der Paragraph 77, NAG lautet seit 20.07.2015 wie folgt: „Strafbestimmungen § 77.Paragraph 77,
(1)Wer
- eine Änderung des Aufenthaltszweckes während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde nicht ohne unnötigen Aufschub bekannt gibt (§ 26) oder Handlungen setzt, die vom Zweckumfang nicht erfasst sind (§ 8 Abs. 4);eine Änderung des Aufenthaltszweckes während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde nicht ohne unnötigen Aufschub bekannt gibt (Paragraph 26,) oder Handlungen setzt, die vom Zweckumfang nicht erfasst sind (Paragraph 8, Absatz 4,);
- ein ungültiges, gegenstandsloses oder erloschenes Dokument nicht bei der Behörde abgibt;
- zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, es sei denn, ihm wurde eine Verlängerung gemäß § 14a Abs. 2 gewährt;zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, es sei denn, ihm wurde eine Verlängerung gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, gewährt;
- eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte nach §§ 53, 54 und 54a nicht rechtzeitig beantragt odereine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte nach Paragraphen 53, 54 und 54 a nicht rechtzeitig beantragt oder
- seiner Meldepflicht gemäß §§ 19 Abs. 11, § 27 Abs. 4, 51 Abs. 3 oder 54 Abs. 6 nicht rechtzeitig nachkommt,seiner Meldepflicht gemäß Paragraphen 19, Absatz 11,, Paragraph 27, Absatz 4, 51, Absatz 3, oder 54 Absatz 6, nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.
(2)Wer
- der Meldeverpflichtung gemäß § 70 Abs. 4 oder § 71 Abs. 4 nicht nachkommt;der Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 70, Absatz 4, oder Paragraph 71, Absatz 4, nicht nachkommt;
- eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) abgibt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass seine Leistungsfähigkeit zum Tragen der in Betracht kommenden Kosten nicht ausreicht und er daher seiner Verpflichtung aus der Haftungserklärung nicht nachkommen kann oder nicht nachkommen wird können;eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) abgibt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass seine Leistungsfähigkeit zum Tragen der in Betracht kommenden Kosten nicht ausreicht und er daher seiner Verpflichtung aus der Haftungserklärung nicht nachkommen kann oder nicht nachkommen wird können;
- während einer aufrechten Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) Handlungen setzt, von denen er weiß oder wissen müsste, dass sie zum Verlust seiner Leistungsfähigkeit führen;während einer aufrechten Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) Handlungen setzt, von denen er weiß oder wissen müsste, dass sie zum Verlust seiner Leistungsfähigkeit führen;
- Sprachdiplome oder Kurszeugnisse gemäß § 21a ausstellt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass der Drittstaatsangehörige nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt;Sprachdiplome oder Kurszeugnisse gemäß Paragraph 21 a, ausstellt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass der Drittstaatsangehörige nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt;
- Nachweise gemäß § 14a Abs. 4 Z 1 oder 2 oder § 14b Abs. 2 Z 1 oder 2 ausstellt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass der Drittstaatsangehörige nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt oderNachweise gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 oder Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 ausstellt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass der Drittstaatsangehörige nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt oder
- eine Aufnahmevereinbarung (§ 68) abschließt, ohne im Einzelfall die erforderliche Qualifikation des Forschers ausreichend festgestellt zu habeneine Aufnahmevereinbarung (Paragraph 68,) abschließt, ohne im Einzelfall die erforderliche Qualifikation des Forschers ausreichend festgestellt zu haben begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
(3)Wer eine Tat nach Abs. 2 begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“
(3)Wer eine Tat nach Absatz 2, begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“ Der im Spruch des Straferkenntnisses zitierte § 14 NAG wurde ebenfalls zwischenzeitlich novelliert. Der § 14 NAG in der aktuellen Fassung weist seit dem 01.07.2011 nur mehr drei Paragraphen auf und lautet in der aktuellen Fassung wie folgt:Der im Spruch des Straferkenntnisses zitierte Paragraph 14, NAG wurde ebenfalls zwischenzeitlich novelliert. Der Paragraph 14, NAG in der aktuellen Fassung weist seit dem 01.07.2011 nur mehr drei Paragraphen auf und lautet in der aktuellen Fassung wie folgt: „Integrationsvereinbarung§ 14Paragraph 14
(1)Absatz eins,Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 2). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (Paragraph 2, Absatz 2,). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
(2)Absatz 2,Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen: 1.Ziffer eins das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung; 2.Ziffer 2 das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.
(3)Absatz 3,Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.“ Im gegenständlichen Fall lag jedenfalls keine Verwaltungsübertretung nach § 77 Abs 1 Z 4 NAG vor. Das Verhalten der Beschwerdeführerin betreffend einer etwaigen Verwaltungsübertretung nach § 77 Abs 1 Z 3 NAG obliegt einer gesonderten Wertung und Entscheidung durch die belangte Behörde. Auf die Übergangsbestimmungen des § 81 NAG insbesondere die Absätze 17 und 18 NAG wird hingewiesen.Im gegenständlichen Fall lag jedenfalls keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG vor. Das Verhalten der Beschwerdeführerin betreffend einer etwaigen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, NAG obliegt einer gesonderten Wertung und Entscheidung durch die belangte Behörde. Auf die Übergangsbestimmungen des Paragraph 81, NAG insbesondere die Absätze 17 und 18 NAG wird hingewiesen. Da eine Verwaltungsübertretung nach § 77 Abs 1 Z 4 NAG jedenfalls nicht vorlag und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Spruchberichtigung hin zu einer eventuellen Übertretung nach § 77 Abs 1 Z 3 NAG nicht möglich war, war der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren betreffend die angelastete Verwaltungsübertretung nach § 77 Abs 1 Z 4 NAG einzustellen.Da eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG jedenfalls nicht vorlag und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Spruchberichtigung hin zu einer eventuellen Übertretung nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, NAG nicht möglich war, war der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren betreffend die angelastete Verwaltungsübertretung nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG einzustellen. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Aufgrund der Tatsache, dass im gegenständlichen Verfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gemäß § 133 Abs 4 B-VG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Aufgrund der Tatsache, dass im gegenständlichen Verfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gemäß Paragraph 133, Absatz 4, B-VG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.30.2075.1