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{'item': 'LVwG-2016/31/1191-2'}

Obsah (6)§§ 27§ 25a§ 6§§ 5§ 7§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/31/1191-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§§ 27und 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt 2 gewährte monatliche Unterstützung aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 1.4.2016 bis 31.7.2016 statt bisher monatlich Euro 9,81 nunmehr monatlich Euro 165,31 und die für Juni 2016 zur Anweisung gelangende Sonderzahlung (Spruchpunkt 3.) Euro 75,40 zu betragen hat.1.

Paragraphen 27 und 28 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt 2 gewährte monatliche Unterstützung aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 1.4.2016 bis 31.7.2016 statt bisher monatlich Euro 9,81 nunmehr monatlich Euro 165,31 und die für Juni 2016 zur Anweisung gelangende Sonderzahlung (Spruchpunkt 3.) Euro 75,40 zu betragen hat. Der Antrag vom 30.3.2016 auf Übernahme des Kostenbeitrages im Bezirkskrankenhaus X für den Aufenthalt im Zeitraum vom 27.1.2016 bis 8.2.2016 in der Höhe von Euro 153,53 wird abgewiesen.Der Antrag vom 30.3.2016 auf Übernahme des Kostenbeitrages im Bezirkskrankenhaus römisch zehn für den Aufenthalt im Zeitraum vom 27.1.2016 bis 8.2.2016 in der Höhe von Euro 153,53 wird abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Mindestsicherungsantrag vom 30.3.2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Weitergewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab April 2016 unter Anwendung der Mindestsätze für Alleinerziehende sowie Minderjährige mit Anspruch auf Familienbeihilfe sowie um Weitergewährung der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs ab April 2016 in Höhe der Miete von Euro 650,-- sowie schließlich um die Weitergewährung der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs durch Übernahme der Prämie für die Haushaltsversicherung in der Höhe von Euro 15,89. Schließlich wurde mit Mail vom 30.3.2016 zusätzlich um Übernahme einer beiliegenden Krankenhausrechnung ersucht, da die Beschwerdeführerin in dieser Zeit nicht von der Rezeptgebühr befreit war. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.04.2016 wurde verfügt wie folgt: „Frau AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, werden auf Antrag vom 17.02.2016

den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBI. Nr. 99/2010, i.d.g.F. durch die Bezirkshauptmannschaft Y für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt:„Frau AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, werden auf Antrag vom 17.02.2016

den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBI. Nr. 99 aus 2010,, i.d.g.F. durch die Bezirkshauptmannschaft Y für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt: 1.

§ 6

TMSG vom 01.04.2016 bis 31.07.2016 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 650,00. Die Leistung wird auf das Konto AT223400000001040294, RLB W von DD angewiesen.1.

Paragraph 6, TMSG vom 01.04.2016 bis 31.07.2016 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 650,00. Die Leistung wird auf das Konto AT223400000001040294, RLB W von DD angewiesen. 2.

§§ 5u. 9 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF vom 01.04.2016 bis 31.07.2016 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 9,81. Die Leistung wird auf das Konto AT946000060210123833, Österr.2.

Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6 aus 2011,, idgF vom 01.04.2016 bis 31.07.2016 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 9,81. Die Leistung wird auf das Konto AT946000060210123833, Österr. Postsparkasse AG von AA angewiesen. 3.

§ 5Abs 5 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF im Monat Juni 2016 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 75,40. Aufgrund des noch bestehenden Übergenusses in der Höhe von € 178,60 laut Bescheid vom 16.03.2016 wird die Sonderzahlung Juni 2016 zur Gänze einbehalten.3.

Paragraph 5, Absatz 5, TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6 aus 2011,, idgF im Monat Juni 2016 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 75,40. Aufgrund des noch bestehenden Übergenusses in der Höhe von € 178,60 laut Bescheid vom 16.03.2016 wird die Sonderzahlung Juni 2016 zur Gänze einbehalten. Über die Rückzahlung ds noch restlichen Übergenusses in der Höhe von € 103.20 wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. 4.

§ 7Abs.

1 lit. b Zif. 2 TMSG vom 01.04.2016 bis 31.07.2016 Krankenhilfe in Form der Übernahme der erforderlichen Kosten sofern dafür nicht ein Träger der Sozialversicherung oder Dritte aufkommen.“4.

Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, Zif. 2 TMSG vom 01.04.2016 bis 31.07.2016 Krankenhilfe in Form der Übernahme der erforderlichen Kosten sofern dafür nicht ein Träger der Sozialversicherung oder Dritte aufkommen.“ Begründend wurde ausgeführt, dass dem Antrag teilweise stattgegeben wurde. Die Beschwerdeführerin wurde bereits seit Geburt des Kindes EE aufgefordert, einen Nachweis zu erbringen, dass sie entweder das zuständige Gericht oder die Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft Y mit der Feststellung der Vaterschaft und Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages beauftragt habe. Frau F von der Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft Y habe auf telefonische Anfrage mitgeteilt, dass sie die Rechtsvertretung für das Kind deshalb nicht übernommen habe, weil ihr von der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden sei, dass sie die Vaterschaft in Deutschland feststellen lassen wolle und diesbezüglich mit dem Kindesvater bereits alles Nähere vereinbart habe. Die Beschwerdeführerin wurde im Bescheid vom 16.3.2016 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle, dass die notwendigen Nachweise nicht erbracht werden, auch kein Richtsatz mehr für das Kind EE ab April 2016 vorerst vergeben werden könne. Im Kulanzweg sei die Mindestsicherung ohnehin immer wieder verlängert worden, ohne einen konkreten Nachweis zu erhalten. Ebenso sei die Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid vom 8.1.2016 aufgefordert worden, einen Nachweis über die weitere Rezeptgebührenbefreiung ab 12.1.2016 zu erbringen. Laut Kostenbeitragsrechnung des Bezirkskrankenhauses X habe sich die Beschwerdeführerin vom 27.1 bis 8.2.2016 dort stationär aufgehalten. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin ab Zustellung des Bescheides vom 8.1.2016 bis zu Aufnahme im Landeskrankenhaus X nicht die Möglichkeit gehabt haben sollte, den diesbezüglichen Antrag auf Weitergewährung der Rezeptgebührenbefreiung zu stellen. Da es sich dabei um ein eindeutiges Versäumnis der Beschwerdeführerin handle, können die geltend gemachten Kosten nicht aus Mindestsicherungsmittel der Bezirkshauptmannschaft Y übernommen werden. Ebenso sei die Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid vom 8.1.2016 aufgefordert worden, einen Nachweis über die weitere Rezeptgebührenbefreiung ab 12.1.2016 zu erbringen. Laut Kostenbeitragsrechnung des Bezirkskrankenhauses römisch zehn habe sich die Beschwerdeführerin vom 27.1 bis 8.2.2016 dort stationär aufgehalten. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin ab Zustellung des Bescheides vom 8.1.2016 bis zu Aufnahme im Landeskrankenhaus römisch zehn nicht die Möglichkeit gehabt haben sollte, den diesbezüglichen Antrag auf Weitergewährung der Rezeptgebührenbefreiung zu stellen. Da es sich dabei um ein eindeutiges Versäumnis der Beschwerdeführerin handle, können die geltend gemachten Kosten nicht aus Mindestsicherungsmittel der Bezirkshauptmannschaft Y übernommen werden. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch ihre ausgewiesene Vertreterin vor wie folgt: „Ich, AA , geb. am 02.12.1996, vertreten durch BB (im Vertretungsfalle GG), Mitarbeiterinnen des Verein C, erhebe gegen den Bescheid GZ: IL-1e-****/*/** der Bezirkshauptmannschaft Y Referat Soziales - Mindestsicherung vom 14.04.2016, erhalten per Post am 19.04.2016 binnen offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE und begründe diese wie folgt: Begründung Im angefochtenen Bescheid wird als Begründung für das Ignorieren des Anspruches auf Lebensunterhalt für meine, im gemeinsamen Haushalt lebende, minderjährige Tochter EE, geb. am 13.06.2015, angegeben, dass ich keine schriftliche Nachweise über die Beauftragung des zuständigen Gerichtes oder der zuständigen Kinderund Jugendhilfe für die Vaterschaftsfeststellung bzw. Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages vorgelegt habe. Dazu möchte ich wie folgt Stellung beziehen: Aufgrund der Tatsache, dass sich der Kindesvater in Deutschland im laufenden Asylverfahren befindet, kann eine Verfolgung der Ansprüche auf Unterhalt im Sinne des TMSG § 17 Abs. 1 als offensichtlich aussichtslos betrachtet werden.Aufgrund der Tatsache, dass sich der Kindesvater in Deutschland im laufenden Asylverfahren befindet, kann eine Verfolgung der Ansprüche auf Unterhalt im Sinne des TMSG Paragraph 17, Absatz eins, als offensichtlich aussichtslos betrachtet werden. Betreffend meiner Mitwirkungspflicht, im Sinne von entsprechende Nachweise dem Amt vorzulegen, ist dieser Beschwerde eine chronologische Aufstellung meiner Bemühungen beigefügt. Wie aus dieser Darstellung hervorgeht, habe ich zu keinem Zeitpunkt eine Mitwirkung zur Feststellung der Vaterschaft bzw. zur Unterhaltsvereinbarung verweigert oder unterlassen sondern im Gegenteil

dem TMSG § 17 Ansprüche gegenüber Dritten im ausreichenden Ausmaß verfolgt, trotz Vorliegens der bereits erwähnten Aussichtslosigkeit.Betreffend meiner Mitwirkungspflicht, im Sinne von entsprechende Nachweise dem Amt vorzulegen, ist dieser Beschwerde eine chronologische Aufstellung meiner Bemühungen beigefügt. Wie aus dieser Darstellung hervorgeht, habe ich zu keinem Zeitpunkt eine Mitwirkung zur Feststellung der Vaterschaft bzw. zur Unterhaltsvereinbarung verweigert oder unterlassen sondern im Gegenteil

dem TMSG Paragraph 17, Ansprüche gegenüber Dritten im ausreichenden Ausmaß verfolgt, trotz Vorliegens der bereits erwähnten Aussichtslosigkeit. Das Ignorieren des kompletten Anspruches auf Lebensunterhaltes meiner mj. Tochter kann nicht legitimiert werden. Im Falle einer Kürzung aufgrund von fehlender Mitwirkung müsste dies auf meinen Lebensunterhalt angewendet werden und nicht wie im angefochtenen Bescheid den kompletten Verlust des Lebensunterhaltes meiner Tochter betreffen. Dieses Vorgehen entspricht nicht der gesetzlichen Grundlage

§ 19TMSG.Das Ignorieren des kompletten Anspruches auf Lebensunterhaltes meiner mj.

Tochter kann nicht legitimiert werden. Im Falle einer Kürzung aufgrund von fehlender Mitwirkung müsste dies auf meinen Lebensunterhalt angewendet werden und nicht wie im angefochtenen Bescheid den kompletten Verlust des Lebensunterhaltes meiner Tochter betreffen. Dieses Vorgehen entspricht nicht der gesetzlichen Grundlage

Paragraph 19, TMSG. Bezugnehmend auf die geforderten schriftlichen Nachweise verweise ich hier nochmals auf den beigelegten chronologischen Abriss, in welchem ersichtlich wird, dass es diese Nachweise tatsächlich nicht gibt. Laut Erkenntnis LVwG GZ: 2014/15/0260-1 vom 21.01.2014 „kann im Wege der Mitwirkungspflichten nicht die Vorlage von Unterlagen gefordert werden, die nach dem unwiderlegten Vorbringen des Beschwerdeführeres tatsächlich nicht existieren“. Betreffend der Kosten für die Übersetzung der Geburtsurkunde, welche laut angefochtenen Bescheid aus dem Richtsatz meines Lebensunterhaltes zu bezahlen wären, ist anzumerken, dass diese Kosten ausschließlich dadurch entstehen, weil die Kinder- und Jugendhilfe dies benötigt um tätig werden zu können. Das heißt diese Übersetzung ist nicht notwendig um eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe zu ermöglichen. Betreffend der Nicht-Übernahme der Kosten für den Krankenhausaufenthalt, welche die Behörde damit begründet, dass ich die Rezeptgebührenbefreiung nicht rechtzeitig beantragt habe, möchte ich, wie bereits bei Antragstellung, darauf verweisen, dass ich wegen meines gesundheitlichen Zustandes sowie Betreuungsverpflichtung als Alleinerzieherin, die Beratungsstelle des Chili Out in dieser Zeit nicht aufsuchen konnte, damit ich Unterstützung bei der Antragstellung erhalte. Der nächstmögliche Termin wurde von mir wahrgenommen und ich habe die Rezeptgebührenbefreiung am 17.02.2016 beantragt und war somit bereits vor Ablehnung bekannt. Auch hier kann die Behörde nicht die gesamten Kosten ignorieren sondern im Falle mit einer Kürzung reagieren. Die Kosten entstanden aufgrund einer medizinischen Notwendigkeit, welche die Voraussetzung für den Anspruch auf Krankenhilfe darstellt. (Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des VwGH GZ: 2000/11/0040 vom 20.02.2001 verwiesen in welchem zudem hervorgeht, dass Selbstbehalte im Rahmen der Krankenhilfe zu übernehmen sind.) Zusätzlich möchte ich noch auf das VwGH Erkenntnis GZ: 97/08/131 vom 21.09.1999 verweisen, indem es darum geht, dass Kürzungen des Richtsatzes auf Lebensunterhalt ein steuerndes und nicht bestrafendes Instrumentarium darstellen und als Ausnahmebestimmung einschränkend auszulegen ist. In meinem Fall handelt es sich keinesfalls um ein steuerndes Element sondern um eine Verschärfung meiner finanziellen Notlage, welche nicht den Grundsätzen des TMSG entsprechen. Ich stelle daher den Antrag, das Tiroler Landesverwaltungsgericht möge als zuständige Beschwerdeinstanz den oben angeführten Bescheid dahingehend abändern, dass meine mj. Tochter EE weiterhin als Anspruchsberechtigte nach dem TMSG anerkannt wird. Somit erhöht sich der Rechtsanspruch um den entsprechenden Richtsatz auf Lebensunterhalt für Minderjährige im gemeinsamen Haushalt mit Anspruch auf Familienbeihilfe um € 207,35. Weiteres möge auch die nichtzuerkannte Übernahme der Kosten für den Krankenhausaufenthalt in Höhe von € 153,53 berücksichtigt werden. Ich ersuche um Überweisung der oben genannten Beträge auf mein Bankkonto: Bank: Österr. Postsparkasse AG IBAN: AT94 6000 0602 1012 3833 Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass das Abhalten einer mündlichen Verhandlung beantragt wird, sollte das Tiroler Landesverwaltungsgericht meiner Beschwerde nicht stattgeben.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Mindestsicherungsakt der Bezirkshauptmannschaft Y sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6.9.2016, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin einvernommen wurde. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 130/2013 (TMSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TMSG), maßgeblich: „§ 1 Ziel, Grundsätze

(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
  1. a)die sich in einer Notlage befinden,
  2. b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
  3. c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (Paragraph 27,) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4)Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5)Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6)Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7)Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8)Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9)Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
(7)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Kleinhausrat und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.
(8)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. […]
(10)Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen. § 5Paragraph 5 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt für
  1. a)Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.,
  2. b)Volljährige, die nicht unter lit. a fallen 56,25 v.H.,
  3. c)Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 24,75 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1.des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, […] § 7Paragraph 7 Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
(1)Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung besteht
  1. a)während der Dauer des Bezuges von Leistungen nach § 5 oder § 6 in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,
  2. a)während der Dauer des Bezuges von Leistungen nach Paragraph 5, oder Paragraph 6, in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,
  3. b)bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung 1. in der Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung oder 2. in der Übernahme der für eine Krankenbehandlung tatsächlich nachgewiesenen Kosten im nach den Vorschriften über die allgemeine gesetzliche Krankenversicherung vorgesehenen Leistungsumfang.
(2)Unabhängig vom Bezug von Leistungen nach Abs. 1 sind allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen.
(2)Unabhängig vom Bezug von Leistungen nach Absatz eins, sind allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen. § 19Paragraph 19 Kürzung von Leistungen
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
  1. a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  2. b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
  3. c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
  4. d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
  5. e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt oder
  6. f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice angebotenen Schulungs- oder Fortbildungsmaßnahme nicht teilnimmt. Die Kürzung ist der Höhe nach mit 50 v.H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden.Die Kürzung ist der Höhe nach mit 50 v.H. des jeweiligen Mindestsatzes nach Paragraph 5, begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden.
(2)Durch die Kürzung darf der Lebensunterhalt der mit dem Mindestsicherungsbezieher in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen nicht beeinträchtigt werden. § 33Paragraph 33 Mitwirkung des Hilfesuchenden Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die Beschwerdeführerin, die kongolesische Staatsbürgerin mit aufrechtem Asylstatus ist, lebt mit ihrer mittlerweile einjährigen Tochter EE in einer Mietwohnung in Z. Als Bezieherin von Kinderbetreuungsgeld beträgt der Mindestsicherungsbedarf der Beschwerdeführerin selbst lediglich Euro 9,81. Hinsichtlich des Richtsatzes für ihre Tochter EE trifft zunächst das Vorbringen der belangten Behörde zu, wonach die Beschwerdeführerin bereits mehrmals bescheidmäßig auf das Erfordernis eines Vaterschaftsanerkenntnisses bzw. des Nachweises über die Unterhaltsleistungen bzw den Nachweis hierüber beim zuständigen Bezirksgericht oder die Kinder- und Jungendhilfe hingewiesen wurde (vgl in chronologischer Abfolge: Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.7.2015, IL-1e-*****/*/**, Seite 4 oben; Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.10.2015, IL-1e-*****/*/**, Seite 3f; Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 8.1.2016, IL-1e-*****/*/**, Seite 2f; Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.3.2016, IL-1e-*****/*/**,Seite 2). Hinsichtlich des Richtsatzes für ihre Tochter EE trifft zunächst das Vorbringen der belangten Behörde zu, wonach die Beschwerdeführerin bereits mehrmals bescheidmäßig auf das Erfordernis eines Vaterschaftsanerkenntnisses bzw. des Nachweises über die Unterhaltsleistungen bzw den Nachweis hierüber beim zuständigen Bezirksgericht oder die Kinder- und Jungendhilfe hingewiesen wurde vergleiche in chronologischer Abfolge: Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.7.2015, IL-1e-*****/*/**, Seite 4 oben; Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.10.2015, IL-1e-*****/*/**, Seite 3f; Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 8.1.2016, IL-1e-*****/*/**, Seite 2f; Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.3.2016, IL-1e-*****/*/**,Seite 2). Vor diesem Hintergrund bleibt unerfindlich, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin nach dem gescheiterten Versuch, die Vaterschaftsangelegenheit in Deutschland zu klären, dies war am 27.1.2016, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30.3.2016 und darüber hinaus bis 6.9.2016 (vgl Verhandlungsprotokoll, Seite 2, letzter Absatz) überhaupt keine weiteren Anstrengungen der Beschwerdeführerin unternommen wurden, über das zuständige Gericht oder über die Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft Y eine Klärung der Vaterschaft herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund bleibt unerfindlich, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin nach dem gescheiterten Versuch, die Vaterschaftsangelegenheit in Deutschland zu klären, dies war am 27.1.2016, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30.3.2016 und darüber hinaus bis 6.9.2016 vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 2, letzter Absatz) überhaupt keine weiteren Anstrengungen der Beschwerdeführerin unternommen wurden, über das zuständige Gericht oder über die Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft Y eine Klärung der Vaterschaft herbeizuführen. Dies wiegt umso schwerer, als sich die Verantwortung der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung, wonach ihr seitens der Abteilung Kinder- und Jugendhilfe mitgeteilt worden sei, dass eine Klärung der Vaterschaft nicht gangbar sei, weil diese keine österreichische Staatsbürgerschaft besitze (vgl Verhandlungsprotokoll, Seite 2, drittletzter Absatz), als unzutreffend erweist. Dies wiegt umso schwerer, als sich die Verantwortung der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung, wonach ihr seitens der Abteilung Kinder- und Jugendhilfe mitgeteilt worden sei, dass eine Klärung der Vaterschaft nicht gangbar sei, weil diese keine österreichische Staatsbürgerschaft besitze vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 2, drittletzter Absatz), als unzutreffend erweist. Vielmehr hat der Gefertigte durch Anruf bei FF, Abteilung Kinder- und Jugendhilfe bei der Bezirkshauptmannschaft Y, am 19.9.2016 in Erfahrung bringen können, dass ein Unterhaltsverfahren auch durchgeführt werden kann, wenn die Mutter Kongolesin ist und der Vater als Asylwerber in Deutschland weilt. Die Beschwerdeführerin hat sich bei Frau F erkundigt und hat ihr F mitgeteilt, dass eine Übersetzung der in französischer Sprache angefertigten Geburtsurkunde notwendig ist, um das Unterhaltsverfahren einzuleiten. Eine solche Übersetzung ist von der Beschwerdeführerin bis dato nicht in Vorlage gebracht worden.

§ 19

Abs 1 lit c Tiroler Mindestsicherungsgesetz kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt.

Paragraph 19, Absatz eins, Litera c, Tiroler Mindestsicherungsgesetz kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt. Ein ebensolcher Kürzungsgrund ist im gegenständlichen Fall gegeben: Die Beschwerdeführerin hat sich doch trotz viermaliger bescheidmäßiger Mitteilung, wonach sie sich um die Feststellung der Vaterschaft kümmern solle, über einen Zeitraum von vielen Monaten außer Stande gesehen, ein derartiges Verfahren durch Übersetzung der in französischer Sprache gehaltenen Geburtsurkunde zu initiieren. Die Übersetzung dieses Dokuments wäre aus den Eigenmitteln der Beschwerdeführerin ohne weiteres zu bewerkstelligen gewesen. Spätestens ab jenem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin ihren diesbezüglichen Vaterschaftsanerkennungsversuch in Deutschland am 27.1.2016 in Folge Krankheit abbrechen und nach Hause zurückkehren musste, wäre AA daher gehalten gewesen, sich nachdrücklich um die Feststellung der Vaterschaft zu kümmern; dies umso mehr, als in diesem Zeitpunkt auch die Trennung vom Kindesvater erfolgte und auch kein weiterer telefonischer Kontakt mehr mit dem Kindesvater in Deutschland möglich war. Allerdings verkennt die belangte Behörde wenn sie im bekämpften Bescheid vermeint, dass der Richtsatz zur Gänze verwehrt werden kann, zumal § 19 Abs 1 TMSG lediglich die stufenweise Kürzung des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 bis zu einer Höhe von 50 vH des jeweiligen Richtsatzes vorsieht. Nach Ansicht des gefertigten Gerichts ist in der stufenweisen Kürzung jedenfalls eine zweistufige Kürzung zu verstehen. Allerdings verkennt die belangte Behörde wenn sie im bekämpften Bescheid vermeint, dass der Richtsatz zur Gänze verwehrt werden kann, zumal Paragraph 19, Absatz eins, TMSG lediglich die stufenweise Kürzung des jeweiligen Mindestsatzes nach Paragraph 5 bis zu einer Höhe von 50 vH des jeweiligen Richtsatzes vorsieht. Nach Ansicht des gefertigten Gerichts ist in der stufenweisen Kürzung jedenfalls eine zweistufige Kürzung zu verstehen. Aus diesem Grund war in Folge der nicht in zumutbarer Weise vorgenommenen Verfolgung ihrer Ansprüche gegen den Kindesvater nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus am 8.2.2016 bis zur Erlassung des Bescheides am 14.4.2016 die Kürzung des

§ 5

Abs 2 lit c zustehenden Richtsatzes um 25% vorzunehmen und der diesbezügliche Betrag für den Zeitraum 1.4.2016 bis 31.7.2016 samt Sonderzahlung im Juni 2016 zuzuerkennen. Aus diesem Grund war in Folge der nicht in zumutbarer Weise vorgenommenen Verfolgung ihrer Ansprüche gegen den Kindesvater nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus am 8.2.2016 bis zur Erlassung des Bescheides am 14.4.2016 die Kürzung des

Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, zustehenden Richtsatzes um 25% vorzunehmen und der diesbezügliche Betrag für den Zeitraum 1.4.2016 bis 31.7.2016 samt Sonderzahlung im Juni 2016 zuzuerkennen. Hinsichtlich der geltend gemachten Übernahme des Kostenbeitrages für den dreizehntägigen Krankenhausaufenthalt im Bezirkskrankenhaus X vom 27.1.2016 bis 8.2.2016 ist auszuführen, dass diese Kosten gar nicht angelaufen wären, wenn sich die Beschwerdeführer rechtzeitig um Verlängerung der Rezeptgebührenbefreiung gekümmert hätte. Hinsichtlich der geltend gemachten Übernahme des Kostenbeitrages für den dreizehntägigen Krankenhausaufenthalt im Bezirkskrankenhaus römisch zehn vom 27.1.2016 bis 8.2.2016 ist auszuführen, dass diese Kosten gar nicht angelaufen wären, wenn sich die Beschwerdeführer rechtzeitig um Verlängerung der Rezeptgebührenbefreiung gekümmert hätte. Bereits mit Schreiben der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 12.10.2015 wurde eine Rezeptgebührenbefreiung ab 12.10.2015 bis 11.1.2016 ausgesprochen und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer vor Ablauf dieser Frist einen Antrag auf Verlängerung der Rezeptgebührenbefreiung stellen muss. Dementsprechend wurde die Beschwerdeführerin auf diese Obliegenheit mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 8.1.2016, IL-1e-25521/1/63, Seite 3, erneut hingewiesen. Aktenkundig ist jedoch, dass sich die Beschwerdeführerin erst sechs Wochen später am 18.2.2016 um die Verlängerung der Rezeptgebührenbefreiung gekümmert hat und ist ungeachtet des Krankenhausaufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bezirkskrankenhaus X im Zeitraum vom 27.1.2016 bis 8.2.2016 kein Grund ersichtlich, warum sich die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig um eine Verlängerung bemühen konnte.Aktenkundig ist jedoch, dass sich die Beschwerdeführerin erst sechs Wochen später am 18.2.2016 um die Verlängerung der Rezeptgebührenbefreiung gekümmert hat und ist ungeachtet des Krankenhausaufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bezirkskrankenhaus römisch zehn im Zeitraum vom 27.1.2016 bis 8.2.2016 kein Grund ersichtlich, warum sich die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig um eine Verlängerung bemühen konnte. Da ein solches Versäumnis – zumal es sich um Leistungen nach § 7 TMSG handelt – nicht zu einer Kürzung

§ 19Abs 1 TMSG führen kann, ist darin eine Verletzung der Mitwirkung der Hilfesuchenden i

Sd § 33 TMSG zu erblicken. Die Mindestsicherung ist nicht als Ausfallsbürge für Obliegenheitsverletzungen des Hilfesuchenden konzipiert, sodass die allein aus der Verletzung der rechtzeitigen Verlängerungsobliegenheit resultierende Übernahme des Selbstbehaltes an Krankenhauskosten aus dem Titel des § 7 Abs 2 TMSG von der belangten Behörde zu Recht verneint wurde.Da ein solches Versäumnis – zumal es sich um Leistungen nach Paragraph 7, TMSG handelt – nicht zu einer Kürzung

Paragraph 19, Absatz eins, TMSG führen kann, ist darin eine Verletzung der Mitwirkung der Hilfesuchenden iSd Paragraph 33, TMSG zu erblicken. Die Mindestsicherung ist nicht als Ausfallsbürge für Obliegenheitsverletzungen des Hilfesuchenden konzipiert, sodass die allein aus der Verletzung der rechtzeitigen Verlängerungsobliegenheit resultierende Übernahme des Selbstbehaltes an Krankenhauskosten aus dem Titel des Paragraph 7, Absatz 2, TMSG von der belangten Behörde zu Recht verneint wurde. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.1191.2

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