RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/36/0887-12 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über (1.) die Beschwerde von Herrn BB, und (2.) die Beschwerde von Herrn CC, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt1, beide gegen den Bescheid des Stadtmagistrates X vom 22.03.2016, Zahl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über (1.) die Beschwerde von Herrn BB, und (2.) die Beschwerde von Herrn CC, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt1, beide gegen den Bescheid des Stadtmagistrates römisch zehn vom 22.03.2016, Zahl ****, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde von Herrn BB wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde von Herrn BB wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerde von Herrn CC wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben, dies mit den Maßgaben, dass Der Beschwerde von Herrn CC wird gemäß Paragraph 28, VwGVG Folge gegeben, dies mit den Maßgaben, dass a. die Baubewilligung gemäß den mit dem Genehmigungsvermerk des Stadtmagistrates X vom 22.03.2016, Zahl ****, versehenen Plänen, geändert durch den mit dem Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Tirol versehenen Plan von DI DD, datiert mit September 2016, Plannummer: **, erteilt wird, und die Baubewilligung gemäß den mit dem Genehmigungsvermerk des Stadtmagistrates römisch zehn vom 22.03.2016, Zahl ****, versehenen Plänen, geändert durch den mit dem Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Tirol versehenen Plan von DI DD, datiert mit September 2016, Plannummer: **, erteilt wird, und b. die Auflage Nr
- des Bescheides des Stadtmagistrates X vom 22.03.2016, Zahl ****, geändert wird und wie folgt zu lauten hat:die Auflage Nr
- des Bescheides des Stadtmagistrates römisch zehn vom 22.03.2016, Zahl ****, geändert wird und wie folgt zu lauten hat: „
- Die brandabschnittsbildenden Wände an den Grundstücksgrenzen, einschließlich 0,50 m über Eck müssen in REI 90 bzw EI 90 ausgebildet sein. Eine dementsprechende Bestätigung ist der Fertigstellungsmeldung beizulegen.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch vom 17.11.2015 beantragte Frau AA den Abbruch des bestehenden Wohnhauses und den Neubau eines Wohnhauses mit 3 Wohnungen auf dem Gst *1 KG Y. Seitens der Baubehörde wurde in weiterer Folge unter anderem das Gutachten des Stadtmagistrats, Bauberatung – Gestaltung – Ortsbildschutz vom 03.12.2015 eingeholt. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass für das gegenständliche Baugrundstück der Bebauungsplan mit der Bezeichnung „** – Yer Au“ in Kraft ist, in dem auch Straßen- und Baufluchtlinien festgelegt sind. Abschließend wurde ausgeführt, dass das beantragte Bauvorhaben, den planrechtlichen grundsätzlichen Festlegungen entspricht. Weiters wurde seitens der Baubehörde die Stellungnahme des Stadtmagistrats, Bau-, Brandschutz, vom 03.02.2016 eingeholt. Darin wird neben der Anführung einer Reihe von Nebenbestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das gegenständlich beantragte Gebäude entsprechend den geltenden OIB Richtlinien als Gebäude der Gebäudeklasse 2 (GK 2) zu qualifizieren ist und lediglich die Balkone die Baufluchtlinie als untergeordneter Bauteil um 1,5 Meter überragen. Hinsicht des Brandschutzes wurde ausgeführt, dass der Technikraum und sämtliche Türen, die vom Treppenhaus in andere Räume führen (Wohnungen, Fitnessraum und Kellergang), als Brandschutztüren EI2 30 ausgeführt werden. Die brandabschnittsbildenden Wände werden mindestens 0,50 Meter über Eck geführt bzw vor die Fassade gezogen. Am 01.03.2016 wurde im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren eine mündliche Bauverhandlung durchgeführt, bei der unter anderem auch Herr CC und Herr BB (in der Folge: Beschwerdeführer) anwesend waren. Der Beschwerdeführer Herr CC brachte dabei unter Anschluss seiner schriftlichen Ausfertigung vom 01.03.2016, die als Beilage A zur Verhandlungsschrift genommen wurde, zusammengefasst vor, dass die Außenwand des geplanten Gebäudes ab Unterkante Bodenplatte des auskragenden Balkons im Erdgeschoss bis zur Oberkante Überdachung des Balkons im zweiten OG an der Südseite 50 cm vor die Baufluchtlinie ragt und die vor die Baufluchtlinie ragende Außenwandscheibe als raumbildendes und nicht untergeordnetes Bauteil angesehen werde und somit als nicht zulässig zu bezeichnen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die brandschutztechnischen Vorgaben im Bereich der vor die Baufluchtlinie ragenden Balkone mit einem Abstand von 34 cm zu Grundstücksgrenze des Gst *2 nicht erfüllt werde, da im Bereich der Balkone die Wohnküche mit Glaselementen zu den Balkonen versehen sei und dort keine brandabstandsbildende Wand vorgesehen sei und der Abstand der angrenzenden Balkone zum Gst *2 weniger als 2 m betrage, sodass dadurch ein Brandüberschlag zum Nachbargebäude auf Gst *2 möglich sei und die Vorgaben der OIB Richtlinie 2 daher nicht eingehalten würden. Der Beschwerdeführer Herr BB brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zusammengefasst vor, dass er den Einwand von Herrn CC unterstreichen möchte. Nicht weil es ihn direkt betreffe, sondern falls er selbst baue und in diese Lage kommen sollte, dies zu Problemen führen könnte. Er verlange daher eine regente Auslegung der Tiroler Bauordnung, die vorsehe, dass ein Balkon in einer Tiefe von 1,5 Meter über die Baufluchtlinie zulässig ist. Eine Mauer, die ca 50 cm über die Baufluchtlinie gehe, sei seiner Meinung nach nicht zulässig, da sie die Baufluchtlinie überschreite. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer wurde Seitens der Baubehörde eine ergänzende Stellungnahme des Stadtmagistrats - Bauberatung – Gestaltung – Ortsbildschutz vom 03.03.2016 eingeholt. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass der 50 cm vor die Baufluchtlinien ragende Bauteil im Sinne des § 2 Abs 16 TBO 2011 als untergeordnetes Bauteil zu qualifizieren sei. Die fassadengestaltene Wirkung werde hierbei durch die optische Verbindung der einzelnen Balkonebenen sowie der begrenzten Vertikalausdehnung (erstreckt sich nicht zur Gänze über die Gebäudehöhe) erreicht. In § 2 und § 5 TBO 2011 werde auch der Begriff Rahmen angeführt. Daraus sei ersichtlich, dass auch eine umlaufende, 50 cm vor die Baufluchtlinien ragende und nach vorne offene Umschließung (= Rahmen) als untergeordneter Bauteil anzusehen sei und daher vor der Baufluchtlinie errichtet werden dürfe. Die hierbei erzeugte raumbildende Ausgestaltung sei zulässig.Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer wurde Seitens der Baubehörde eine ergänzende Stellungnahme des Stadtmagistrats - Bauberatung – Gestaltung – Ortsbildschutz vom 03.03.2016 eingeholt. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass der 50 cm vor die Baufluchtlinien ragende Bauteil im Sinne des Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 als untergeordnetes Bauteil zu qualifizieren sei. Die fassadengestaltene Wirkung werde hierbei durch die optische Verbindung der einzelnen Balkonebenen sowie der begrenzten Vertikalausdehnung (erstreckt sich nicht zur Gänze über die Gebäudehöhe) erreicht. In Paragraph 2 und Paragraph 5, TBO 2011 werde auch der Begriff Rahmen angeführt. Daraus sei ersichtlich, dass auch eine umlaufende, 50 cm vor die Baufluchtlinien ragende und nach vorne offene Umschließung (= Rahmen) als untergeordneter Bauteil anzusehen sei und daher vor der Baufluchtlinie errichtet werden dürfe. Die hierbei erzeugte raumbildende Ausgestaltung sei zulässig. Mit Email vom 15.03.2016 teilte der Planer des gegenständlichen Bauvorhabens dem Sachverständigen des Stadtmagistrats X, Bau- Feuerpolizei mit, dass die an der Südfassade angebrachten Balkone folgende technische Ausführung aufweisen: Die unterste Balkonplatte wird in Ortbeton mit der Geschossdecke (Decke über Untergeschoss) errichtet. Die weiterführende Balkonkonstruktion einschließlich der Geländer wird in Stahl errichtet. Der Bodenbelag wird in Massivholz ausgeführt. , Mit Email vom 15.03.2016 teilte der Planer des gegenständlichen Bauvorhabens dem Sachverständigen des Stadtmagistrats römisch zehn, Bau- Feuerpolizei mit, dass die an der Südfassade angebrachten Balkone folgende technische Ausführung aufweisen: Die unterste Balkonplatte wird in Ortbeton mit der Geschossdecke (Decke über Untergeschoss) errichtet. Die weiterführende Balkonkonstruktion einschließlich der Geländer wird in Stahl errichtet. Der Bodenbelag wird in Massivholz ausgeführt. Zudem wurde seitens der Baubehörde ergänzend die Stellungnahme des Stadtmagistrats, Bau-, Brandschutz vom 17.03.2016 eingeholt. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die südseitigen Verglasungen der Wohnungen bis zur Wand an der Grundgrenze geführt werden möchte, und daher in Vorbesprechungen verlangt wurde, dass die Trennwand in der Qualifikation EI 60 50 cm vor die Fassade zu ziehen sei, damit ein möglicher Brandüberschlag im Brandfalle wirksam verhindert werde. Bei dieser Art der Gebäude sei bereits eine Abminderung des Brandschutzes bei brandabschnittsbildenden Wänden an der Grundgrenze von RI 90 bzw EI 90 auf RE 60 bzw RI 60 zulässig (OIB Richtlinie 2, Tabelle 1b). An die Balkonpatten werden in der OIB Richtlinie 2, Tabelle 1b, keine Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt. Die Bestimmung in Punkt 4.
- der OIB Richtlinie 2 komme gegenständlich nicht zur Anwendung, da bei diesem Bauvorhaben an der Grundgrenze zusammenzubauen ist (besondere Bauweise). Im gegenständlichen Fall geht es nur um die Verhinderung eines möglichen horizontalen Brandüberschlags der Gebäude und werde dies durch die 50 cm auskragende Mauerscheibe wirksam unterbunden. An die Balkone sind bei der gegenständlichen Gebäudeklasse keine Anforderungen gestellt. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtmagistrats X vom 22.03.2016, Z l****, dem beantragten Bauvorhaben unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung erteilt. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtmagistrats römisch zehn vom 22.03.2016, Z l****, dem beantragten Bauvorhaben unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung erteilt. Dagegen hat Herr BB fristgerecht die Beschwerde vom 21.04.2016 erhoben und darin zusammengefasst Folgendes vorgebracht: An der südseitigen Front werde mit der Balkonerrichtung sowie der 50 cm vor die Baufluchtlinie ragenden Wandbauteile die Baufluchtlinie offenbar in unzulässiger Weise überschritten. Die Argumentation des Amtssachverständigen, dass es sich bei den um 50 cm vor die Baufluchtlinie ragenden Wandbauteilen um einen fassadengestaltenden Rahmen handle, sei ohne architekturphilosophische Begriffsakrobatik nicht nachvollziehbar. Weiters wurde ausgeführt, dass er durch die Überschreitung der Baufluchtlinie nicht direkt betroffen ist, sich aber in seinem subjektiven Recht auf die Allgemeingültigkeit der strikten Einhaltung der auf die Baufluchtlinien bezogenen Rechtsvorschriften verletzt erachte, und habe er daher bereits in der Bauverhandlung um eine stringente Auslegung der einschlägigen Bestimmung der Tiroler Bauordnung durch die städtische Baubehörde ersucht. Die unter § 5 TBO 2011 genannten begrifflichen Bauteil-Bestimmungen würden zwar eine Interpretation in gewissem Sinne zulassen, dies erscheine ihm jedoch im vorliegenden Fall allzusehr an den Haaren herbeigezogen und rechtfertige seiner Ansicht nach die in diesem Punkt vorgelegte Bauplanung nicht. Es wurde daher abschließend beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass das Vorragen von Bauteilen über die Baufluchtlinie ohne Einsatzes begriffsakrobatischer Klimmzüge vermieden wird. In eventu wurde beantragt den bekämpften Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.Dagegen hat Herr BB fristgerecht die Beschwerde vom 21.04.2016 erhoben und darin zusammengefasst Folgendes vorgebracht: An der südseitigen Front werde mit der Balkonerrichtung sowie der 50 cm vor die Baufluchtlinie ragenden Wandbauteile die Baufluchtlinie offenbar in unzulässiger Weise überschritten. Die Argumentation des Amtssachverständigen, dass es sich bei den um 50 cm vor die Baufluchtlinie ragenden Wandbauteilen um einen fassadengestaltenden Rahmen handle, sei ohne architekturphilosophische Begriffsakrobatik nicht nachvollziehbar. Weiters wurde ausgeführt, dass er durch die Überschreitung der Baufluchtlinie nicht direkt betroffen ist, sich aber in seinem subjektiven Recht auf die Allgemeingültigkeit der strikten Einhaltung der auf die Baufluchtlinien bezogenen Rechtsvorschriften verletzt erachte, und habe er daher bereits in der Bauverhandlung um eine stringente Auslegung der einschlägigen Bestimmung der Tiroler Bauordnung durch die städtische Baubehörde ersucht. Die unter Paragraph 5, TBO 2011 genannten begrifflichen Bauteil-Bestimmungen würden zwar eine Interpretation in gewissem Sinne zulassen, dies erscheine ihm jedoch im vorliegenden Fall allzusehr an den Haaren herbeigezogen und rechtfertige seiner Ansicht nach die in diesem Punkt vorgelegte Bauplanung nicht. Es wurde daher abschließend beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass das Vorragen von Bauteilen über die Baufluchtlinie ohne Einsatzes begriffsakrobatischer Klimmzüge vermieden wird. In eventu wurde beantragt den bekämpften Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Weiters brachten Herr CC, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt1, ebenfalls fristgerecht eine Beschwerde vom 21.04.2016 ein. Darin wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Die von der Baubehörde ergänzend eingeholten Stellungnahmen des hochbau- und brandschutztechnischen Amtssachverständigen vom 17.03.2016 sowie des Amtssachverständigen der Stadtplanung-Bauberatung-Gestaltung-Ortsbildschutz vom 03.03.2016, die entscheidungswesentlich gewesen seien, sowie die mit Mail vom 15.03.2016 erfolgte Projektsänderung, seien vor der Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht worden und habe er daher auch keine Möglichkeit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Zudem wurde mit näheren Ausführungen vorgebracht, dass die Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei und es Aufgabe der Behörde und nicht des Sachverständigen sei, die vorliegende Rechtsfrage zu lösen. Hinsichtlich der vorgebrachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass das gegenständliche Bauansuchen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der TBO 2011 stehe. Die Rechtsansicht der Behörde, dass es sich bei dem gegenständlichen Bauteil – gemeint wohl die Außenwand des geplanten Gebäudes entlang der Grundgrenze des Grundstückes *2, welche an der Südseite 50 cm vor die Baufluchtlinie ragt – um einen privilegierten Bauteil im Sinne des § 5 Abs 2 lit c TBO handle, sei unrichtig, da es sich weder bei der Außenwand noch bei den Balkonen aufgrund der Dimensionierung und des raumbildenden Elements um untergeordnete Bauteile gemäß § 2 Abs 16 TBO 2011 handle. Es seien daher auch bei diesen Bauteilen die Mindestabstände nach § 6 Abs 1 TBO einzuhalten bzw dürften diese die Baufluchtlinie nicht überragen. § 5 Abs 2 lit c sei daher zu Unrecht angewandt worden und sei der bekämpfte Bescheid daher rechtswidrig. Im Übrigen sei auch die Rechtsansicht der Behörde, nämlich dass die brandschutztechnischen Vorgaben im Bereich der vor die Baufluchtlinie ragenden Balkone mit einem Abstand von 34 cm zur Grundparzelle *2 eingehalten worden seien, nicht nachvollziehbar. Es müsse noch einmal darauf hingewiesen werden, dass im Bereich der Balkone die Wohnküche mit Glaselementen zu den Balkonen vorgesehen sei und in diesem Bereich keine brandabschnittsbildende Wand errichtet werde. Der Abstand der angrenzenden Balkone zur Grundstücksgrenze sei sohin weniger als 2 m und bestehe daher die Gefahr, dass es im Fall eines Brandes zu einem Überschlag auf das Nachbargebäude auf Gst *2 komme und sei insgesamt die OIB-Richtlinie 2 nicht eingehalten. Auch aus diesem Grund hätte daher das Ansuchen auf Erteilung der Baubewilligung nicht bewilligt werden dürfen. Abschließend wurde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und der Beschwerde Folge geben und das Ansuchen auf Bewilligung abweisen bzw in eventu zurückweisen.Weiters brachten Herr CC, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt1, ebenfalls fristgerecht eine Beschwerde vom 21.04.2016 ein. Darin wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Die von der Baubehörde ergänzend eingeholten Stellungnahmen des hochbau- und brandschutztechnischen Amtssachverständigen vom 17.03.2016 sowie des Amtssachverständigen der Stadtplanung-Bauberatung-Gestaltung-Ortsbildschutz vom 03.03.2016, die entscheidungswesentlich gewesen seien, sowie die mit Mail vom 15.03.2016 erfolgte Projektsänderung, seien vor der Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht worden und habe er daher auch keine Möglichkeit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Zudem wurde mit näheren Ausführungen vorgebracht, dass die Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei und es Aufgabe der Behörde und nicht des Sachverständigen sei, die vorliegende Rechtsfrage zu lösen. Hinsichtlich der vorgebrachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass das gegenständliche Bauansuchen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der TBO 2011 stehe. Die Rechtsansicht der Behörde, dass es sich bei dem gegenständlichen Bauteil – gemeint wohl die Außenwand des geplanten Gebäudes entlang der Grundgrenze des Grundstückes *2, welche an der Südseite 50 cm vor die Baufluchtlinie ragt – um einen privilegierten Bauteil im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, TBO handle, sei unrichtig, da es sich weder bei der Außenwand noch bei den Balkonen aufgrund der Dimensionierung und des raumbildenden Elements um untergeordnete Bauteile gemäß Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 handle. Es seien daher auch bei diesen Bauteilen die Mindestabstände nach Paragraph 6, Absatz eins, TBO einzuhalten bzw dürften diese die Baufluchtlinie nicht überragen. Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, sei daher zu Unrecht angewandt worden und sei der bekämpfte Bescheid daher rechtswidrig. Im Übrigen sei auch die Rechtsansicht der Behörde, nämlich dass die brandschutztechnischen Vorgaben im Bereich der vor die Baufluchtlinie ragenden Balkone mit einem Abstand von 34 cm zur Grundparzelle *2 eingehalten worden seien, nicht nachvollziehbar. Es müsse noch einmal darauf hingewiesen werden, dass im Bereich der Balkone die Wohnküche mit Glaselementen zu den Balkonen vorgesehen sei und in diesem Bereich keine brandabschnittsbildende Wand errichtet werde. Der Abstand der angrenzenden Balkone zur Grundstücksgrenze sei sohin weniger als 2 m und bestehe daher die Gefahr, dass es im Fall eines Brandes zu einem Überschlag auf das Nachbargebäude auf Gst *2 komme und sei insgesamt die OIB-Richtlinie 2 nicht eingehalten. Auch aus diesem Grund hätte daher das Ansuchen auf Erteilung der Baubewilligung nicht bewilligt werden dürfen. Abschließend wurde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und der Beschwerde Folge geben und das Ansuchen auf Bewilligung abweisen bzw in eventu zurückweisen. Am 09.08.2016 brachte der Rechtsvertreter der Bauwerberin eine Stellungnahme zu den beiden erhobenen Beschwerden ein, in der zusammengefasst Folgendes ausgeführt wurde: Zur Beschwerde des Herrn BB wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm angeführten Punkte keine Parteistellung zukomme und er selbst ausführe, dass er ein rein akademisches Interesse an der Entscheidung habe, was jedoch nicht Aufgabe des Landesverwaltungsgerichts sei. Hinsichtlich der Beschwerde von Herrn CC wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nicht dargelegt werde, inwiefern die Verletzung des Parteiengehörs überhaupt nachteilig sein hätte können. Offensichtlich seien auch die Änderungen zudem nicht dazu geeignet, den Beschwerdeführer in irgendeiner Form zu belasten oder zu benachteiligen, sondern sei das Gegenteil der Fall. Zudem erläutere die Behörde, warum sie welchen Ausführungen folge, interpretiert selbst bzw übernehme erläuternde Interpretationen. Unrichtig behaupte der Beschwerdeführer, dass eine Interpretation des Balkons als untergeordneter Bauteil erfolgen würde. Vielmehr zeige die Behörde klar und instruktiv, dass im Rahmen der laut TBO 2011 gestatteten 0,50 m ein untergeordneter Bauteil vor die Baufluchtlinie rage, indem hier eine Art Lisene gestalterisch, und den Anforderungen des Brandschutzes nachkommend, angeordnet werde. Der Beschwerdeführer lege auch in keiner Weise dar, dass entgegen der Darlegung der Behörde die OIB-Richtlinie nicht eingehalten sei. Er mache lediglich allgemeine, jedoch keine inhaltlichen Ausführungen. In diesem Zusammenhang sei vielmehr festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst eine unrechtmäßige, nicht bewilligte Überbauung des Grundstückes der Bauwerberin vorgenommen habe und darin wohl das Motiv für die nunmehrigen Behauptungen liegen dürfen, indem der Beschwerdeführer versuche seine Verpflichtung zum Zurückbauen zu kaschieren. Zusammenfassend wurde daher beantragt, die Beschwerden zurück- bzw abzuweisen. In der gegenständlichen Angelegenheit wurde dann am 18.08.2016 im Beisein aller Parteien des Beschwerdeverfahrens und des beigezogenen bautechnischen Sachverständigen eine mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der an der Süd-West-Seite 50 cm vor die Baufluchtlinie ragende Teil zum einen eine bautechnische Einheit mit der westlichen Außenwand des beantragen Neubau des Gebäudes bildet und zum anderen für das Bauvorhaben in der derzeit beantragten Form im Hinblick auf die brandschutztechnischen Anforderungen zwingend erforderlich ist und daher nicht als fassadengestaltendes Element geplant wurde und das gegenständliche Bauvorhaben daher in der beantragten Form nicht genehmigungsfähig ist. Zudem handelt es sich beim gegenständlich beantragte Bauvorhaben um kein Reihenhaus und gelten daher in Bezug auf die Auflage der Bau- und Feuerpolizei Nr 2 des bekämpften Bescheides die Brandschutzanforderungen REI 90 bzw EI 90 satt lediglich REI 60 bzw EI
- Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde der Bauwerberin daher mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26.08.2016, Zl LVwG-2016/36/0887-6, Gelegenheit zur Projektsmodifikation gegeben. Daraufhin wurden von der Bauwerberin am 02.09.2016 eine Projektsänderung (Plandatum August 2015, Plannummer: ** eingebracht, die vom beigezogenen bautechnischen Sachverständigen hinsichtlich der erfolgten Änderungen geprüft wurde und erstattete er dazu das schriftlichen Gutachten vom 08.09.2016, Zl BAPO-3031/46-2016, das den Parteien des Verfahrens mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis übermittelt wurde. Am 23.09.2016 wurde eine neuerliche Projektsänderung mit Plan von DI DD, datiert mit September 2016, Plannummer: **, eingebracht. In der am 27.09.2016 durchgeführten mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol erklärte die Bauwerberin ausdrücklich, dass das Bauvorhaben in der Form der Projektsänderung mit Plan von DI DD datiert mit September 2016, Plannummer: **, nunmehr antragsgegenständlich ist. Aufgrund der nunmehr gegenständlichen Planänderungen kommt der ursprünglich im südwestlichen Bereich vorgesehene Mauervorsprung, welcher 50 cm vor die Baufluchtlinie ragte, nicht mehr zur Ausführung. Stattdessen wurde an der Südseite eine Mauerscheibe in einer Breite von 60 cm ausgebildet. Weiters ergibt sich aus den Planunterlagen, dass die westseitige Außenwand gegenüber dem Gst *2 sowie die ostseitige Außenwand gegenüber dem Grundstück *5, beide KG Y, in der Qualifikation RI 90 ausgeführt werden soll. Der hochbautechnische Sachverständige führte dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung zusammengefasst aus, dass aufgrund dieser baulichen Ausbildung nunmehr ein entsprechender Brandüberschlag auf die Nachbargebäude ausgeschlossen ist. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den übermittelten Bauakt der belangten Behörde sowie durch Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen und der Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein des bautechnischen Sachverständigen und aller Parteien des Beschwerdeverfahrens. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 93/2016:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 93/2016: § 5Paragraph 5 Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen (…)
(2)Nebengebäude und Nebenanlagen, deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, untergeordnete Bauteile, frei stehende Werbeeinrichtungen, Einfriedungen einschließlich Schutzdächer bei den Eingängen, Freitreppen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen und dergleichen dürfen vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Jedenfalls dürfen vor die Baufluchtlinie ragen bzw. vor dieser errichtet werden:
- a)Vordächer bis zu 2 m und erdgeschoßige Windfänge bis zu 1,50 m;
- b)offene Balkone und dergleichen bis zu 1,50 m;
- c)fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen bis zu 0,50 m;
- d)unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte offene Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen bis zu 2,50 m;
- e)Erker bis zu 1,50 m;
- f)Terrassen und dergleichen;
- g)unterirdische bauliche Anlagen wie Keller, Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen. (…) „§ 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.“
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. (…) OIB Richtlinie 2 - Brandschutz, Ausgabe: Oktober 2011 - Revision Dezember 2011: (…) 3.1.6 Türen, Tore, Fenster und sonstige Öffnungen in Außenwänden, die an brandabschnittsbildende Wände anschließen, müssen von der Mitte der brandabschnittsbildenden Wand – sofern die hori-zontale Brandübertragung nicht durch gleichwertige Maßnahmen begrenzt werden kann – einen Abstand von mindestens 0,5 m haben. Der Abstand solcher Öffnungen voneinander muss bei Ge-bäuden, deren Außenwände an der brandabschnittsbildenden Wand einen Winkel von weniger als 135 Grad bilden, mindestens 3 m betragen. Diese Abstände gelten nicht für den Bereich seitlicher Wandabschlüsse bei Arkaden, Einfahrten, Durchfahrten, Garagentoren, Loggien und dergleichen. (…) Tabelle 1b: Allgemeine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen Gebäudeklassen (GK) GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 (...) 3 brandabschnittsbildende Wände und Decken 3.1 brandabschnittsbildende Wände an der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze REI 60 EI 60 REI 90
(3)EI 90
(3)REI 90 und A 2EI 90 und A2 REI 90 und A2 EI 90 und A2 REI 90 und A2 EI 90 und A2 3.2 sonstige brandabschnittsbildende Wände oder Decken nicht zutreffend REI 90 EI 90 REI 90 EI 90 REI 90 EI 90 REI 90 und A2 EI 90 und A2 (…) 5 Balkonplatten - - - R 30 oder A2 R 30 und A2 (…)“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass nach § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, soweit diesbezüglich ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist.Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass nach Paragraph 27, VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, soweit diesbezüglich ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nämlich in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nämlich in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv - öffentlichen Rechten beschränkt. Im baubehördlichen Verfahren kann der Nachbar daher nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Zu Spruchpunkt
- (Beschwerde von Herrn BB): Das Beschwerdevorbringen von Herrn BB bezieht sich ausschließlich auf die an der Südseite des verfahrensgegenständlichen Gebäudes beantragten drei Balkone sowie die ursprünglich beantragte 50 cm vor die Baufluchtlinie ragenden Wandscheibe und bringt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang selbst vor, dass er durch die Überschreitung der Baufluchtlinie nicht direkt betroffen ist, sich aber in seinem subjektiven Recht auf die Allgemeingültigkeit der strikten Einhaltung der auf die Baufluchtlinien bezogenen Rechtsvorschriften verletzt erachtet, und daher um eine stringente Auslegung der einschlägigen Bestimmung der Tiroler Bauordnung ohne Einsatzes begriffsakrobatischer Klimmzüge ersuche. Herr BB ist Alleineigentümer des Gst *3 KG Y. Dieses Grundstück befindet sich nördlich des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes (Gst *1 KG Y) und ist davon durch das Gst *4 KG Y (E-Straße) getrennt. Wie sich aus dem Lageplan der Vermessung F-GmbH vom 20.10.2015, Zl 110704/15, ergibt sind die Grenzen des Gst *3 KG Y von den Grenzen des gegenständlichen Baugrundstückes (Gst *1 KG Y) – entgegen den Ausführungen in der bekämpften Entscheidung - zumindest in einem Punkt nur 5 m entfernt und war der Beschwerdeführer sohin grundsätzlich berechtigt sämtliche in § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, dies allerdings nur soweit, als diese auch seinem Schutz dienen.Herr BB ist Alleineigentümer des Gst *3 KG Y. Dieses Grundstück befindet sich nördlich des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes (Gst *1 KG Y) und ist davon durch das Gst *4 KG Y (E-Straße) getrennt. Wie sich aus dem Lageplan der Vermessung F-GmbH vom 20.10.2015, Zl 110704/15, ergibt sind die Grenzen des Gst *3 KG Y von den Grenzen des gegenständlichen Baugrundstückes (Gst *1 KG Y) – entgegen den Ausführungen in der bekämpften Entscheidung - zumindest in einem Punkt nur 5 m entfernt und war der Beschwerdeführer sohin grundsätzlich berechtigt sämtliche in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, dies allerdings nur soweit, als diese auch seinem Schutz dienen. Für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück (Gst *1 KG Y) ist der Bebauungsplan mit der Bezeichnung „- Yer Au“ in Geltung, und ist darin ua nach Süden zum F-Weg hin eine Baufluchtlinie festgelegt. Aufgrund es eindeutigen Gesetzeswortlautes und wie auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, kann der Beschwerdeführer hinsichtlich des in § 26 Abs 3 lit c TBO 2011 normierten Nachbarrechts auf Einhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe, nur dann verletzt sein, wenn die entsprechende Festlegung dieses Bebauungsplanes auch seinem Schutz dient.Aufgrund es eindeutigen Gesetzeswortlautes und wie auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, kann der Beschwerdeführer hinsichtlich des in Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 normierten Nachbarrechts auf Einhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe, nur dann verletzt sein, wenn die entsprechende Festlegung dieses Bebauungsplanes auch seinem Schutz dient. Hinsichtlich der an der Südseite vor die Baufluchtlinie vorkragenden drei Balkone sowie der ursprünglich beantragten 50 cm vorkragenden Wandscheibe kann der Beschwerdeführer als Eigentümer des Gst *4 KG Y, das sich nördlich des gegenständlichen Baugrundstückes befindet, daher nicht in seinen Rechten verletzt sein (vgl VwGH 26.09.1991, Zl 90/06/0125; VwGH 27.08.2013, Zl 2011/06/0075; uva).Hinsichtlich der an der Südseite vor die Baufluchtlinie vorkragenden drei Balkone sowie der ursprünglich beantragten 50 cm vorkragenden Wandscheibe kann der Beschwerdeführer als Eigentümer des Gst *4 KG Y, das sich nördlich des gegenständlichen Baugrundstückes befindet, daher nicht in seinen Rechten verletzt sein vergleiche VwGH 26.09.1991, Zl 90/06/0125; VwGH 27.08.2013, Zl 2011/06/0075; uva). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der TBO 2011 kein subjektives Recht auf die Allgemeingültigkeit der strikten Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen zukommt. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass die Beschwerde von Herrn BB als unbegründet abzuweisen war. Zu Spruchpunkt
- (Beschwerde von Herrn CC): Herr CC ist Alleineigentümer des Gst *2 KG Y, das westlich unmittelbar an das verfahrensgegenständlich Baugrundstück Gst *1 KG Y angrenzt. Er war sohin ebenfalls grundsätzlich berechtigt sämtliche in § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese seinem Schutz dienen.Herr CC ist Alleineigentümer des Gst *2 KG Y, das westlich unmittelbar an das verfahrensgegenständlich Baugrundstück Gst *1 KG Y angrenzt. Er war sohin ebenfalls grundsätzlich berechtigt sämtliche in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese seinem Schutz dienen. Soweit in der Beschwerde zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die von der Baubehörde ergänzend eingeholten Stellungnahmen des hochbau- und brandschutztechnischen Amtssachverständigen vom 17.03.2016 sowie des Amtssachverständigen der Stadtplanung-Bauberatung-Gestaltung-Ortsbildschutz vom 03.03.2016 ihm vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht worden seien und er daher auch keine Möglichkeit gehabt habe, dazu Stellung zu nehmen, so kommt diesem Vorbringen grundsätzlich Berechtigung zu. Dieser Verfahrensmangel wurde allerdings im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol entsprechend saniert, indem diese beiden gutachterlichen Stellungnahmen mit der Landung zur mündlichen Verhandlung dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters übermittelt wurden. Wenn vom Beschwerdeführer weiters mit näheren Ausführungen vorgebracht wird, dass es sich weder bei der zu seinem Grundstück hin um 50 cm vor die Baufluchtlinie vorragende Außenwand noch bei den geplanten Balkonen um untergeordnete Bauteile gemäß § 2 Abs 16 TBO 2011 handle, und diese daher nicht zulässig seien, ist dazu Folgendes auszuführen:Wenn vom Beschwerdeführer weiters mit näheren Ausführungen vorgebracht wird, dass es sich weder bei der zu seinem Grundstück hin um 50 cm vor die Baufluchtlinie vorragende Außenwand noch bei den geplanten Balkonen um untergeordnete Bauteile gemäß Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 handle, und diese daher nicht zulässig seien, ist dazu Folgendes auszuführen: Nach § 5 Abs 2 lit b TBO 2011 dürfen offene Balkone und dergleichen bis zu 1,50 m sowie nach § 5 Abs 2 lit c leg cit fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen bis zu 0,50 m vor die Baufluchtlinie ragen bzw vor dieser errichtet werden. Nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 dürfen offene Balkone und dergleichen bis zu 1,50 m sowie nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, leg cit fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen bis zu 0,50 m vor die Baufluchtlinie ragen bzw vor dieser errichtet werden. Dem Kriterium der Untergeordnetheit kommt bei den Vorgaben des § 5 Abs 2 TBO 2011 - im Gegensatz zB zu § 6 Abs 2 lit a iVm § 2 Abs 16 leg cit - keine Relevanz zu.Dem Kriterium der Untergeordnetheit kommt bei den Vorgaben des Paragraph 5, Absatz 2, TBO 2011 - im Gegensatz zB zu Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 16, leg cit - keine Relevanz zu. Der an der Südwestseite des (ursprünglich) beantragten Gebäudes auf Gst *1 KG Y 50 cm vor die Baufluchtlinie ragende vertikale Bauteil, der in einer Gesamthöhe von ca 8,80 m vom Fußbodenniveau des Erdgeschoß bis zum Deckenbereich des zweite Obergeschoß ragt, kann weder als Gesime, noch – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - als Rahmen iSd § 5 Abs 2 lit c TBO qualifiziert werden, da es sich zum einen um einen vertikalen Bauteil handelt und zum anderen der umschließende Charakter fehlt (vgl Bauwörterbuch2, Frommhold/Gareiß, S 205 und 235; Bildwörterbuch der Architektur4, Koepf/Binding, S 201 imd 383). Lisenen sind senkrechte aus der Wandfläche hervortretende und diese gliedernde schmale Pfeiler oder Putzstreifen (vgl Bauwörterbuch2, Frommhold/Gareiß, S 172). Aufgrund des eindeutigen Wortlautes dürfen diese Bauteile allerdings zudem nur dann bis zu 0,50 m vor die Baufluchtlinie ragen bzw vor dieser errichtet werden, wenn es sich dabei um fassadengestaltende Elemente handelt.Der an der Südwestseite des (ursprünglich) beantragten Gebäudes auf Gst *1 KG Y 50 cm vor die Baufluchtlinie ragende vertikale Bauteil, der in einer Gesamthöhe von ca 8,80 m vom Fußbodenniveau des Erdgeschoß bis zum Deckenbereich des zweite Obergeschoß ragt, kann weder als Gesime, noch – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - als Rahmen iSd Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, TBO qualifiziert werden, da es sich zum einen um einen vertikalen Bauteil handelt und zum anderen der umschließende Charakter fehlt vergleiche Bauwörterbuch2, Frommhold/Gareiß, S 205 und 235; Bildwörterbuch der Architektur4, Koepf/Binding, S 201 imd 383). Lisenen sind senkrechte aus der Wandfläche hervortretende und diese gliedernde schmale Pfeiler oder Putzstreifen vergleiche Bauwörterbuch2, Frommhold/Gareiß, S 172). Aufgrund des eindeutigen Wortlautes dürfen diese Bauteile allerdings zudem nur dann bis zu 0,50 m vor die Baufluchtlinie ragen bzw vor dieser errichtet werden, wenn es sich dabei um fassadengestaltende Elemente handelt. Wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.08.2016 sowohl in bautechnischer als auch in rechtlicher Hinsicht dargetan, ergab die Prüfung im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, dass der (ursprünglich) an der Süd-West-Seite um 50 cm vor die Baufluchtlinie vorragende Teil des Gebäudes zum einen eine bautechnische Einheit mit der westlichen Außenwand des beantragen Neubau des Gebäudes bildet und zum anderen für das Bauvorhaben in der (ursprünglich) beantragten Form im Hinblick auf die brandschutztechnischen Anforderungen zwingend erforderlich ist und daher nicht als fassadengestaltendes Element iSd § 5 Abs 2 lit c TBO 2011 zu qualifizieren ist, zumal Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl VwGH 27.09.1968, 1654/67; VwGH 31.03.2006, 2005/02/0305; uva). Er war daher hinsichtlich dieses Teils des Gebäudes keine Genehmigungsfähigkeit gegeben. Wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.08.2016 sowohl in bautechnischer als auch in rechtlicher Hinsicht dargetan, ergab die Prüfung im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, dass der (ursprünglich) an der Süd-West-Seite um 50 cm vor die Baufluchtlinie vorragende Teil des Gebäudes zum einen eine bautechnische Einheit mit der westlichen Außenwand des beantragen Neubau des Gebäudes bildet und zum anderen für das Bauvorhaben in der (ursprünglich) beantragten Form im Hinblick auf die brandschutztechnischen Anforderungen zwingend erforderlich ist und daher nicht als fassadengestaltendes Element iSd Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, TBO 2011 zu qualifizieren ist, zumal Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sind vergleiche VwGH 27.09.1968, 1654/67; VwGH 31.03.2006, 2005/02/0305; uva). Er war daher hinsichtlich dieses Teils des Gebäudes keine Genehmigungsfähigkeit gegeben. Dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich des an der Grundstücksgrenze zu seinem Grundstück hin an der Süd-West-Seite des beantragten Gebäudes um 50 cm vor die Baufluchtlinie vorragenden Teils des Gebäudes, ist sohin Berechtigung zukommen. Allerdings hat die Bauwerberin von der ihr im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung einzuräumenden Gelegenheit zur Projektsmodifikation iSd § 13 Abs 8 AVG Gebrauch gemacht und ist das ursprünglich beantragte Bauvorhaben in der Projektsänderung mit Plan von DI DD, datiert mit September 2016, Plannummer: **, nunmehr antragsgegenständlich. Aufgrund dieser Antragsänderung kommt der im südwestlichen Bereich ursprünglich vorgesehene Mauervorsprung, welcher 50 cm vor die Baufluchtlinie ragte, nicht mehr zur Ausführung und ist sohin nunmehr diesbezüglich die Genehmigungsfähigkeit gegeben. Allerdings hat die Bauwerberin von der ihr im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung einzuräumenden Gelegenheit zur Projektsmodifikation iSd Paragraph 13, Absatz 8, AVG Gebrauch gemacht und ist das ursprünglich beantragte Bauvorhaben in der Projektsänderung mit Plan von DI DD, datiert mit September 2016, Plannummer: **, nunmehr antragsgegenständlich. Aufgrund dieser Antragsänderung kommt der im südwestlichen Bereich ursprünglich vorgesehene Mauervorsprung, welcher 50 cm vor die Baufluchtlinie ragte, nicht mehr zur Ausführung und ist sohin nunmehr diesbezüglich die Genehmigungsfähigkeit gegeben. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist weiters auszuführen, dass nach § 5 Abs 2 lit b TBO 2011 offene Balkone und dergleichen bis zu 1,50 m vor die Baufluchtlinie ragen bzw vor dieser errichtet werden dürfen. Da – wie bereits vorstehend ausgeführt - dem Kriterium der Untergeordnetheit aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung keine Relevanz zukommt, war auf das diesbezügliche Vorbringen nicht weiter einzugehen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist weiters auszuführen, dass nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 offene Balkone und dergleichen bis zu 1,50 m vor die Baufluchtlinie ragen bzw vor dieser errichtet werden dürfen. Da – wie bereits vorstehend ausgeführt - dem Kriterium der Untergeordnetheit aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung keine Relevanz zukommt, war auf das diesbezügliche Vorbringen nicht weiter einzugehen. Soweit in diesem Zusammenhang weiters vorgebracht wird, dass es sich dabei um raumbildende Bauteile handelt, so ist dem entgegenzuhalten, dass die drei Balkone an der Südseite des Gebäudes in der nunmehr antragsgegenständlichen Form als offene Balkone iSd § 5 Abs 2 lit b TBO 2011 zu qualifizieren sind. Es bestehen daher hinsichtlich dieser drei Balkone, die 1,50 m vor die Baufluchtlinie ragen, keine baurechtlichen Bedenken.Soweit in diesem Zusammenhang weiters vorgebracht wird, dass es sich dabei um raumbildende Bauteile handelt, so ist dem entgegenzuhalten, dass die drei Balkone an der Südseite des Gebäudes in der nunmehr antragsgegenständlichen Form als offene Balkone iSd Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 zu qualifizieren sind. Es bestehen daher hinsichtlich dieser drei Balkone, die 1,50 m vor die Baufluchtlinie ragen, keine baurechtlichen Bedenken. Soweit hinsichtlich des diesbezüglichen Vorbringens im Übrigen aus verfahrensrechtlicher Sicht zusammengefasst geltend gemacht wurde, dass die Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei, so ist dazu auszuführen, dass durch die rechtlichen Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts aufbauend auf der bautechnischen Prüfung des beigezogenen Sachverständigen ein allfälliger diesbezüglicher Verfahrensmangel jedenfalls saniert wäre, und war daher ein Eingehen darauf nicht weiter geboten. Wenn in der Beschwerde weiters zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Gefahr bestehe, dass es im Fall eines Brandes zu einem Brandüberschlag auf das Nachbargebäude des Beschwerdeführers auf Gst *2 KG Y komme, da die Wohnküche mit Glaselementen geplant sei und in diesem Bereich der Abstand zur Grundstücksgrenze weniger als 2 m betrage, jedoch keine brandabschnittsbildende Wand errichtet werde, so ist dazu Folgendes auszuführen: Gemäß der Übergangsbestimmung in § 43 Technischen Bauvorschriften 2016 genügt es, wenn das seit 17.11.2015 anhängige Bauvorhaben den Technischen Bauvorschriften 2008 idF LGBl Nr 41/2015 entspricht.Gemäß der Übergangsbestimmung in Paragraph 43, Technischen Bauvorschriften 2016 genügt es, wenn das seit 17.11.2015 anhängige Bauvorhaben den Technischen Bauvorschriften 2008 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2015, entspricht. Wie in Punkt 3.1.6 der OIB Richtlinie 2, Ausgabe 2011, normiert, müssen Türen, Tore, Fenster und sonstige Öffnungen in Außenwänden, die an brandabschnittsbildende Wände anschließen, von der Mitte der brandabschnittsbildenden Wand – sofern die horizontale Brandübertragung nicht durch gleichwertige Maßnahmen begrenzt werden kann – einen Abstand von mindestens 0,5 m haben. Der Abstand solcher Öffnungen voneinander muss bei Gebäuden, deren Außenwände an der brandabschnittsbildenden Wand einen Winkel von weniger als 135 Grad bilden, mindestens 3 m betragen. Diese Abstände gelten nicht für den Bereich seitlicher Wandabschlüsse bei Arkaden, Einfahrten, Durchfahrten, Garagentoren, Loggien und dergleichen. Wie auch der hochbautechnische Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.09.2016 ausgeführte, kommt aufgrund der erfolgten Planänderungen der ursprünglich im südwestlichen Bereich vorgesehene Mauervorsprung, der 50 cm vor die Baufluchtlinie ragte, nicht mehr zur Ausführung und wird stattdessen eine Mauerscheibe an der Südseite des Gebäudes in einer Breite von 60 cm ausgebildet, um so den Bestimmungen des Abschnittes 3.1.6 der OIB-Richtlinie 2 Rechnung zu tragen. Damit wird der in Punkt 3.1.6 der OIB Richtlinie 2, Ausgabe 2011, normierte Abstand von mindestens 0,5 m sohin noch um 10 cm erhöht. Weiters sind bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 gemäß Punkt 3 der Tabelle 1b der OIB Richtlinie 2, Ausgabe 2011, brandabschnittsbildende Wände und Decken in REI 90 bzw EI 90 auszubilden. Dabei genügt bei Reihenhäusern gemäß Unterpunkt 3 der Tabelle 1b der OIB Richtlinie 2, Ausgabe 2011, für die Wände zwischen den Wohnungen bzw Betriebseinheiten auch an der Grundstücks- bzw Bauplatzgrenze eine Ausführung in REI 60 bzw. EI
- Gemäß der aufgrund § 35 Abs 2 Technischen Bauvorschriften 2008 für verbindlich erklärten OIB Richtlinien – Begriffsbestimmungen, Ausgabe 2011, ist ein Reihenhaus ein Gebäude mit mehr als zwei unmittelbar aneinander gebauten, nicht übereinander angeordneten, durch mindestens eine vertikale Wand voneinander getrennten selbstständigen Wohnungen bzw Betriebseinheiten von jeweils nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße und mit jeweils einem eigenen Eingang aus dem Freien für jede Wohnung bzw Betriebseinheit. Dabei ist für die Einstufung in eine Gebäudeklasse gemäß der OIB-Richtlinie 2 jede Wohnung bzw Betriebseinheit hinsichtlich des Fluchtniveaus gesondert zu betrachten.Gemäß der aufgrund Paragraph 35, Absatz 2, Technischen Bauvorschriften 2008 für verbindlich erklärten OIB Richtlinien – Begriffsbestimmungen, Ausgabe 2011, ist ein Reihenhaus ein Gebäude mit mehr als zwei unmittelbar aneinander gebauten, nicht übereinander angeordneten, durch mindestens eine vertikale Wand voneinander getrennten selbstständigen Wohnungen bzw Betriebseinheiten von jeweils nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße und mit jeweils einem eigenen Eingang aus dem Freien für jede Wohnung bzw Betriebseinheit. Dabei ist für die Einstufung in eine Gebäudeklasse gemäß der OIB-Richtlinie 2 jede Wohnung bzw Betriebseinheit hinsichtlich des Fluchtniveaus gesondert zu betrachten. Das gegenständliche Bauvorhaben ist aufgrund der beantragten drei übereinander angeordneten Wohnungen sohin nicht als Reihenhaus im Sinne dieser gegenständlich relevanten Legaldefinition zu qualifizieren und kommt daher - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - gegenständlich die in der OIB-Richtlinie 2, Tabelle 1b, Unterpunkt
- normierte Privilegierung hinsichlich der brandschutztechnischen Anforderungen für Reihenhäuser gegenständlich nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den nunmehr verfahrensgegenständlichen geänderten Planunterlagen, dass die westseitige Außenwand gegenüber dem Gst *2 sowie die ostseitige Außenwand gegenüber dem Grundstück *5, beide KG Y, in der Qualifikation RI 90 ausgeführt werden. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens betreffend den Brandschutz führte der beigezogene bautechnische Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.09.2016 schlüssig und widerspruchsfrei aus, dass aufgrund der nunmehr geänderten baulichen Ausbildung (Mauerscheibe an der Südseite des Gebäudes in einer Breite von 60 cm und Ausführung der westseitigen Außenwand gegenüber dem Gst *2 KG Y in der Qualifikation REI 90) nunmehr ein entsprechender Brandüberschlag auf das Gebäude des Beschwerdeführers auf Gst *2 KG Y ausgeschlossen ist. Der Vollständigkeit halber ist dazu noch ergänzend anzumerken, dass gemäß Punkt 5 der Tabelle 1b der OIB Richtlinie 2, Ausgabe 2011, bei Gebäude der Gebäudeklasse 2 keine brandschutztechnischen Anforderungen an Balkone gestellt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglich entscheidungsrelevanten Brandschutzbestimmungen in den nunmehr geltenden brandschutztechnischen Anforderungen inhaltsgleich festgelegt sind (vgl Punkt 3.1.6 und Tabelle 1b der OIB-RL 2, Ausgabe 2011; bzw Punkt 3.1.8 und Tabelle 1b der OIB-RL 2, Ausgabe 2015). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglich entscheidungsrelevanten Brandschutzbestimmungen in den nunmehr geltenden brandschutztechnischen Anforderungen inhaltsgleich festgelegt sind vergleiche Punkt 3.1.6 und Tabelle 1b der OIB-RL 2, Ausgabe 2011; bzw Punkt 3.1.8 und Tabelle 1b der OIB-RL 2, Ausgabe 2015). Zusammengefasst ergibt sich daher, dass mit der am 23.09.2016 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten Projektsänderung mit Plan von DI DD, datiert mit September 2016, Plannummer: **, die hinsichtlich des Beschwerdevorbringens bestehenden Versagungsgründe nunmehr beseitigt wurden, und war daher diesen Änderungen die baurechtliche Bewilligung zu erteilen. Zudem war zur Gewährleistung des gebotenen einheitlichen Brandschutzes die Auflage der Bau- und Feuerpolizei Nr 2 des bekämpften Bescheides im Sinne der vorstehenden Ausführungen entsprechend anzupassen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.36.0887.12