Obsah (8)
§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 4§ 1§ 5§ 37RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/13/1796-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 678,00 (zu Spruchpunkt
- und
- jeweils Euro 44,00, zu Spruchpunkt
- Euro 30,00, zu Spruchpunkt
- Euro 240,00 und zu Spruchpunkt
- Euro 320,00) zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 678,00 (zu Spruchpunkt
- und
- jeweils Euro 44,00, zu Spruchpunkt
- Euro 30,00, zu Spruchpunkt
- Euro 240,00 und zu Spruchpunkt
- Euro 320,00) zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG zu den Spruchpunkten 1., 3.,
- und
- jeweils eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig, zu Spruchpunkt 2.
§ 25aAbs 4 Vw
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG zu den Spruchpunkten 1., 3.,
- und
- jeweils eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, zu Spruchpunkt 2.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 03.03.2015, 22.35 Uhr Tatort: Adresse Fahrzeug: PKW, Kennzeichen ***
- Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.
- Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person(en), in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.
- Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.
- Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.
- Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Rückrechnung des Alkoholgehaltes zum Lenkzeitpunkt ergab einen Wert von zumindest 1,86 Promille. Verwaltungsübertretung(en) nach:
- § 4 Abs. 1 lit. a StVO
- Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO
- § 4 Abs. 5 StVO
- Paragraph 4, Absatz 5, StVO
- § 4 Abs. 1 lit. c StVO
- Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO
- § 1 Abs. 3 FSG
- Paragraph eins, Absatz 3, FSG
- § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO
- Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von
- 220,00 4 Tage § 99 Abs. 2 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO
- 150,00 20 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO
- 220,00 4 Tage § 99 Abs. 2 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO
- 1.200,00 24 Tage § 3 7 Abs. 1 FSGParagraph 3, 7 Absatz eins, FSG
- 1.600,00 14 Tage § 99 Abs. 1 lit. a StVOParagraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: • € 339,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet); • € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 3.729,00“ In seiner fristgerecht dagegen als Einspruch bezeichneten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass es richtig sei und außer Streit gestellt werde, dass er grundsätzlich alkoholisiert gewesen sei. Die Rückrechnung möge zwar zumindest teilweise nicht vollständig sein, völlig unberücksichtigt sei aber gelassen worden, dass er nicht nur selbst Alkohol konsumiert habe, den er bezahlt habe, sondern auch die Kellnerin und den B B eingeladen habe. Völlig unrichtig sei aber, dass er sein Fahrzeug zu irgendeinem Zeitpunkt nach Konsumation des Alkohols in Betrieb genommen habe. Er sei im Lokal Y gewesen und habe dieses dann auch verlassen. Er wohne in unmittelbarer Nähe des Lokals und sei die 15 m dorthin zu Fuß gegangen. Es hätte keinerlei Sinn gemacht, das Fahrzeug von einem Parkplatz neben dem Y auf einen Parkplatz ca 70 m entfernt zu stellen. Tatsächlich habe sich das Fahrzeug immer dort befunden. Wenn B B behaupte, das Fahrzeug auf dem Parkplatz in der Adresse gesehen zu haben sei dies schlichtweg falsch. Es werde beantragt den Zeugen B B ergänzend einzuvernehmen. Er habe den PKW morgens vor dem Lokal Z abstellen lassen und am nächsten Morgen dort auch wieder aufgefunden. Die Tatzeit werde im Polizeiprotokoll mit 23.35 Uhr angegeben. Bis ca 22.00 Uhr solle er sich im Y aufgehalten haben. Tatsächlich sei aber erst am nächsten Tag durch Vorhandensein eines Informationszettels auf dem PKW auf den Vorfall aufmerksam gemacht worden. Auch die Auszüge aus den Facebook Nachrichten würden zeigen, dass die Geschädigte sich nicht sicher sei, dass es sich bei ihm um den Täter handle. So habe sie am 03.03.2015 noch angegeben, dass der Schaden in der Nacht vom 03.03. auf 04.03.2015 bis 07.00 Uhr stattgefunden haben solle. Wenn der Vorfall aber tatsächlich um 22.35 Uhr gewesen sei hätte dies C C bereits wissen müssen, da in der Früh bereits ein Informationszettel der Polizei auf seinem PKW gewesen sei und sie hier angeblich bereits durch den Zeugen informiert gewesen sei. Er gehe davon aus, dass ihm hier schwer alkoholisiert ein Sachverhalt unterstellt werde, der tatsächlich so nicht stattgefunden habe. Er sei in keinen Verkehrsunfall verwickelt gewesen, was sich allein aufgrund des Umstandes ergebe, dass die Schäden am Fahrzeug durch Reparaturrechnungen und alte Fotos (siehe Beilagen 1 bis 6) nachgewiesen seien, andererseits siehe Beilagen 7,8 und 9, die Höhe der Schäden nicht zusammenpassen würden und tatsächlich auch keine entsprechenden Farbabdrücke sowie Spuren vorhanden gewesen seien. Es werde die Durchführung eines Lokalaugenscheines und einer Stellprobe sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf dem kfz-technischen Bereich beantragt. Das Straferkenntnis sei zu beheben, weil er in keinem ursächlichen Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall gestanden habe, aus diesem Grund die Polizeidienststelle nicht verständigt habe, er an Sachverhaltsfeststellungen nicht mitwirken habe müssen und auch kein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen gelenkt habe, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein. Auch von einer Lenkung des Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss könne keine Rede sein. Es werde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 11.01.2016 und 29.09.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen B B, D D und E E. Weiters wurde Einsicht genommen in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in das von diesem eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen F F. Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Am 04.03.2015 gegen 07.30 Uhr erstattete C C telefonisch auf der PI X die Anzeige, dass ihr PKW mit dem Kennzeichen *** in der letzten Nacht in V – am sogenannten Adresse – angefahren und dadurch beschädigt worden sei. Am 04.03.2015 gegen 07.30 Uhr erstattete C C telefonisch auf der PI römisch zehn die Anzeige, dass ihr PKW mit dem Kennzeichen *** in der letzten Nacht in römisch fünf – am sogenannten Adresse – angefahren und dadurch beschädigt worden sei. D D von der PI X nahm diesen Parkschadenunfall auf und führte in der Folge auch die erforderlichen Erhebungen durch. Am Fahrzeug der C C war die vordere Türe an der Beifahrerseite eingedellt. D D von der PI römisch zehn nahm diesen Parkschadenunfall auf und führte in der Folge auch die erforderlichen Erhebungen durch. Am Fahrzeug der C C war die vordere Türe an der Beifahrerseite eingedellt. In der Nacht vom 04.03.2015/05.03.2015 meldete sich C C telefonisch neuerlich auf der PI X und teilte mit, dass in V am sogenannten Adresse ein Fahrzeug stehen würde, welches eventuell für die Verursachung des Schadens an ihrem PKW in Frage kommen könnte. Es handle sich dabei um einen *** Silber mit dem Kennzeichen ***. Unmittelbar danach begab sich die Sektorstreife X zur genannten Örtlichkeit und stellten den genannten PKW fest. Dieses Fahrzeug wies unter anderem Beschädigungen links hinten in einer Höhe von ca 60 cm auf. Es begab sich auch C C zum Parkplatz, wo die beiden Fahrzeuge zusammengestellt wurden. Dabei konnte festgestellt werden, dass aufgrund der identen Höhen der Beschädigungen eine Begehung des Schadens am Fahrzeug der C C durch den PKW mit dem Kennzeichen ***, dessen Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer A A ist, nicht ausgeschlossen werden konnte.In der Nacht vom 04.03.2015/05.03.2015 meldete sich C C telefonisch neuerlich auf der PI römisch zehn und teilte mit, dass in römisch fünf am sogenannten Adresse ein Fahrzeug stehen würde, welches eventuell für die Verursachung des Schadens an ihrem PKW in Frage kommen könnte. Es handle sich dabei um einen *** Silber mit dem Kennzeichen ***. Unmittelbar danach begab sich die Sektorstreife römisch zehn zur genannten Örtlichkeit und stellten den genannten PKW fest. Dieses Fahrzeug wies unter anderem Beschädigungen links hinten in einer Höhe von ca 60 cm auf. Es begab sich auch C C zum Parkplatz, wo die beiden Fahrzeuge zusammengestellt wurden. Dabei konnte festgestellt werden, dass aufgrund der identen Höhen der Beschädigungen eine Begehung des Schadens am Fahrzeug der C C durch den PKW mit dem Kennzeichen ***, dessen Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer A A ist, nicht ausgeschlossen werden konnte. Der Beschwerdeführer A A hat diesen PKW im Autohaus U in Adresse gekauft und wurde über Nachfrage der PI X von diesem Autohaus bestätigt, dass dieser PKW beim Verkauf bereits Vorschäden – unter anderem links hinten – aufgewiesen hat. Anlässlich der Begutachtung der Schäden an beiden Fahrzeugen wurden von der PI X entsprechende Lichtbilder angefertigt. Vom Autohaus U konnte selbst unter Vorlage eines Lichtbildes des auf den Beschwerdeführer zugelassenen Fahrzeuges der Marke *** mit dem Kennzeichen *** nicht einwandfrei bestätigt werden, dass der auf diesem Lichtbild abgebildete Schaden beim Verkauf so ausgesehen hat. Der Beschwerdeführer A A hat diesen PKW im Autohaus U in Adresse gekauft und wurde über Nachfrage der PI römisch zehn von diesem Autohaus bestätigt, dass dieser PKW beim Verkauf bereits Vorschäden – unter anderem links hinten – aufgewiesen hat. Anlässlich der Begutachtung der Schäden an beiden Fahrzeugen wurden von der PI römisch zehn entsprechende Lichtbilder angefertigt. Vom Autohaus U konnte selbst unter Vorlage eines Lichtbildes des auf den Beschwerdeführer zugelassenen Fahrzeuges der Marke *** mit dem Kennzeichen *** nicht einwandfrei bestätigt werden, dass der auf diesem Lichtbild abgebildete Schaden beim Verkauf so ausgesehen hat. Im Zuge von weiteren Ermittlungen durch die PI X konnten die Zeugen B B und E E eruiert werden. Diese beiden Zeugen wurden bereits von der PI X niederschriftlich einvernommen, im behördlichen Verfahren sowie auch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Es ergibt sich daraus Folgendes: Im Zuge von weiteren Ermittlungen durch die PI römisch zehn konnten die Zeugen B B und E E eruiert werden. Diese beiden Zeugen wurden bereits von der PI römisch zehn niederschriftlich einvernommen, im behördlichen Verfahren sowie auch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Es ergibt sich daraus Folgendes: Am 03.03.2015 gegen 20.00 Uhr betrat B B das Lokal Y in V in der Adresse, dies nachdem er vorher am Adresse das Fahrzeug des Beschwerdeführers festgestellt hat und vermutete, dass er im Lokal anwesend ist. Sowohl der Beschwerdeführer als auch C C waren B B persönlich bekannt. B B konnte damals auch wahrnehmen, dass der Beschwerdeführer direkt gegenüber jenem Fahrzeug der C C geparkt hatte. Auch waren B B beide Fahrzeuge bekannt. Am 03.03.2015 gegen 20.00 Uhr betrat B B das Lokal Y in römisch fünf in der Adresse, dies nachdem er vorher am Adresse das Fahrzeug des Beschwerdeführers festgestellt hat und vermutete, dass er im Lokal anwesend ist. Sowohl der Beschwerdeführer als auch C C waren B B persönlich bekannt. B B konnte damals auch wahrnehmen, dass der Beschwerdeführer direkt gegenüber jenem Fahrzeug der C C geparkt hatte. Auch waren B B beide Fahrzeuge bekannt. Im Lokal Y traf B B den Beschwerdeführer, welcher bereits offensichtlich alkoholisiert war. Der Beschwerdeführer gab B B gegenüber an, dass er bereits seit ca 17.00 Uhr im Lokal anwesend war. In den nachfolgenden 2 bis 2,5 Stunden ab 20.00 Uhr konsumierten der Beschwerdeführer und B B jedenfalls jeweils 10 Schnäpse (0,2 Liter) sowie drei oder vier Bier (0,5 Liter). E E „Kellnerin im Lokal Y“ zum fraglichen Zeitpunkt führte aus, dass es sich bei drei oder vier Schnäpsen um doppelte (4
- cl)gehandelt hat. Bis zum Eintreffen des B B im Lokal Y hat der Beschwerdeführer der Aussage der Zeugin E E folgend 10 Bier (0,5 Literflaschen) getrunken, sowie weiters mit Sicherheit fünf Whisky Bull (2 cl Whisky und Red Bull). Im Zuge des behördlichen Verfahrens wurde die Amtsärztin der BH W um Rückrechnung des Alkoholgehalts des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt 22.30 Uhr (Lenkzeitpunkt wie im Folgenden noch ausgeführt wird) ersucht, dies unter Zugrundelegung, dass der Beschwerdeführer ca 115 kg wiegt und 1,74 m groß ist. Alkoholkonsum zwischen 17.00 Uhr und 20.00 Uhr 10 Flaschen Gösserbier (a 0,5 Liter), zwischen 20.00 Uhr und 22.30 Uhr Konsum von drei Flaschen Gösserbier (a 0,5 Liter) und 10 Schnäpse (a 2 cl), wobei es sich bei zumindest drei davon um „Doppelte“ (a 4
- cl)gehandelt hat. Es wurde die Amtsärztin ersucht im Zuge der Rückrechnung vom für den Beschwerdeführer günstigsten Alkoholgehalt auszugehen. Am 22.05.2015 erstattete G G nachfolgende gutachterliche Stellungnahme: „Herr A A konsumierte zwischen 17.00 Uhr 20.00 Uhr 10 Bier ä 0,5 Liter. Dies entspricht einer konsumierten Alkoholmenge von 200 Gramm (20 Gramm x 10). Die Berechnung der Blutalkoholkonzentration ergibt sich durch die Formel BAK %o = Alk.in Gramm x (1- Resorptionsverlust)/Körpergewicht in kg x Reduktionsfaktor 0,7. Die stündliche Abbaurate wird mit 0,15 %o pro Stunde angenommen. Somit ergibt sich für die oben genannte konsumierte Menge an Bier bei einem im günstigen Fall angenommenen 30%igen Resorptionsverlust ein BAK-Wert von 1,29 %o zum Zeitpunkt 20.00 Uhr (200 x 0,7/80,5 = 1,74 - 0,45 = 1,29 %o). In weiterer Folge konsumierte Herr A A im Zeitraum zwischen 20.00 Uhr und 22.30 Uhr zumindest weitere 3 Bier ä 0,5 Liter, 10 Schnäpse ä 2 cl, wobei 3 davon doppelte waren (gesamt 13 Schnäpse ä 2 cl). Die konsumierte Alkoholmenge durch die 3 Bier ergeben 60 Gramm Alkohol. 13 Schnäpse ä 2 cl ergeben 91 Gramm Alkohol (angenommener Alkoholgehalt von 7 Gramm Alkohol je 2 cl Schnaps mit 40 vol%). Somit konsumierte erweitere 151 Gramm Alkohol, dies ergibt bei einem neuerlich im günstigen Fall angenommen 30%igen Resorptionsverlust einen BAK-Wert von 0,94 %o zum Zeitpunkt 22.30 Uhr. (151 x 0,7/80,5 = 1,31 %o - 0,375 %o = 0,94 %o). Der vor 20.00 Uhr entstandene BAK-Wert von 1,29 %o wird durch die stündliche Abbaurate bis 22.30 Uhr auf 0,915 %o reduziert, somit ergibt sich ein errechneter Gesamt-BAK-Wert von 1,86 %o um 22.30 Uhr (0,915 %o plus 0,94 %o).“ In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass außer Streit gestellt werde, dass er damals grundsätzlich alkoholisiert gewesen ist. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit B B, welcher um ca 19.15 Uhr ins Lokal gekommen sei Schnaps getrunken habe. Er habe bereits gegen 17.30 Uhr das Lokal Y aufgesucht und dort einige alkoholische Getränke, nämlich Bier konsumiert. Mit B B gemeinsam habe er so ziemlich das Gleiche getrunken. Übereinstimmend führten B B und die Kellnerin des Lokals Y, E E als auch der Beschwerdeführer selbst aus, dass dieser gegen 22.30 Uhr das Lokal verlassen hat. Beim Verlassen des Lokals forderte B B den Beschwerdeführer noch auf, seinen PKW stehen zu lassen, wobei dieser ihm antwortete „Er werde zu Fuß gehen“. Nachdem der Beschwerdeführer das Lokal verlassen hatte folgte ihm B B und blieb im Bereich des Glasvorbaus des Lokal Y im Freien stehen. Aus maximal 10 Meter Entfernung und Sicht zum Fahrzeug des Beschwerdeführers konnte B B beobachten, dass der Beschwerdeführer seinen PKW in Betrieb genommen und folgend rückwärts in Richtung des PKW’s von C C lenkte. Danach fuhr der Beschwerdeführer mit seinem PKW in Richtung Adresse davon. Der Beschwerdeführer befand sich alleine im Fahrzeug und wurde der PKW nach den Angaben des Zeugen B B eindeutig und einwandfrei von ihm selbst gelenkt. Eine etwaige Kollision beim rückwärtigen Ausfahren bzw einen Anstoß mit dem Fahrzeug der C C hat B B nicht wahrgenommen. Vom Schaden am Fahrzeug der C C hat B B erst auf „Facebook“ erfahren. Während seiner Beobachtung, nämlich dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug weg fuhr rief B B die Kellnerin E E, um sich „dies“ anzusehen. Als die Kellnerin in den Bereich des Glasvorbaus kam musste sie feststellen, dass der PKW des Beschwerdeführers bereits weg gefahren war. Sie vermochte nicht zu sagen wer mit diesem Fahrzeug weg gefahren ist. Sie erkannte den weg gefahrenen PKW nur als jenen, der dem Beschwerdeführer gehört. Mit Sicherheit könne sie sagen, dass das Fahrzeug in Richtung Adresse losgefahren ist. Ob es kurze Zeit vorher zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen war konnte E E ebenfalls nicht sagen. Am 19.01.2016 holte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine gutachterliche Stellungnahme nach Durchführung einer Stellprobe beider Fahrzeuge (PKW der C C und PKW des Beschwerdeführers) zur Frage ein, ob die beiden Schäden übereinstimmen, insbesondere ob der Schaden an der Beifahrertür des Fahrzeuges der C C vom Fahrzeug des Beschwerdeführers stammt. Weiters wolle der Amtssachverständige dazu Stellung nehmen, ob die Schäden am Fahrzeug des Beschwerdeführers schon vor dem gegenständlichen Unfall bestanden haben können bzw ein allfälliger Vorschaden vorliegt. In seinem Gutachten vom 08.03.2016, GZ **** führte der Amtssachverständige F F zusammengefasst nachfolgendes aus: "Zusammenfassend kann gesagt werden, dass am KFZ des Beschuldigten aufgrund des Beschädigungsbildes bereits Vorschäden Vorlagen. Eine Zuordnung einzelner Beschädigungen bzw. die Streifrichtung der gegenständlichen Kollision kann aufgrund der vorliegenden Vorschäden nicht ermittelt werden. Beim KFZ der Geschädigten konnte neben der bereits bekannten Beschädigung noch eine Beschädigung am rechten Außenspiegel festgestellt werden, welche jedoch nicht der möglichen Kollision zuordenbar ist. Anhand des noch vorhandenen Beschädigungsbildes im Bereich der rechten Beifahrertür konnte die Streifrichtung nicht ermittelt werden. Höhenmäßig würden die Beschädigungen am KFZ der Geschädigten mit der linken hinteren Stoßstange beim KFZ des Beschuldigten korrespondieren. Das Beschädigungsbild beim KFZ der Geschädigten kann unter der Prämisse, dass der Kollisionshergang wie aus dem Akt zu entnehmen ist, stattfand, in Einklang gebracht werden.“ Letztlich wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer A A nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung der Klasse B ist. So hat der Beschwerdeführer bereits am 24.12.2013, am 20.09.2014, am 02.03.2015 und am 13.03.2015 jeweils ein Fahrzeug ohne Lenkberechtigung der Klasse B gelenkt. Die diesbezüglich rechtskräftigen Bescheide der BH W finden sich im Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, nämlich die Strafverfügung vom 25.03.2014, GZ **** betreffend die Fahrt am 24.12.2013, die Strafverfügung vom 29.01.2015, GZ **** betreffend die Fahrt am 20.09.2014, die Strafverfügung vom 10.03.2015, GZ **** betreffend die Fahrt am 02.03.2015 sowie das mündlich verkündete Straferkenntnis vom 26.05.2015 betreffend die Fahrt des Beschwerdeführers am 13.03.2015. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist der bezughabende Bescheid der Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse AM) des Beschwerdeführers vom 15.06.2015, der sich auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges am 03.03.2015 (gegenständlicher Tatzeitpunkt) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bezieht. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Fahrzeug nach der Konsumation des Alkohols nicht in Betrieb genommen hat. Er sei im Lokal Y bis ca 22.30 Uhr gewesen und habe dieses danach zu Fuß verlassen. Er wohne in unmittelbarer Nähe. Sein Fahrzeug sei damals am Adresse geparkt gewesen, dies gegenüber von seiner damaligen Wohnung. Diese Feststellungen ergeben sich zum Einen aus den angesprochenen Beweismitteln bzw im Wesentlichen auf der Grundlage der einvernommenen Zeugen E E, B B und D D, welche allesamt anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einen guten und verlässlichen Eindruck hinterließen, dies in Verbindung mit der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige der PI X vom 21.03.2015, Zl ****. Insbesondere die einvernommenen Zeugen B B und E E konnten den gegenständlichen Sachverhalt, wie er sich damals abgespielt hat, völlig nachvollziehbar und schlüssig schildern. Beide gaben an, dass der Beschwerdeführer bei Verlassen des Lokals Y erheblich alkoholisiert gewesen ist und hat der Zeuge B B vom Glasvorbau des Lokals Y aus einwandfrei gesehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug weg gefahren ist. Daran vermögen auch die am 27.09.2016, sohin eineinhalb Jahre nach dem gegenständlichen Vorfall vom Beschwerdeführer mit dem Handy fotografierten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.09.2016 vorgelegten Lichtbilder, auf welchem Sträucher abgebildet sind, durch die man vom Wintergarten des Lokals Y aus nicht zum Adresse durchsehen könne, nichts zu ändern. Aufgrund der detaillierten Schilderung des Zeugen B B war auch der Beweisantrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines zum Beweis dafür, dass aus der Position des Zeugen B B die Einsicht auf den Parkplatz durch die Hecke hindurch nicht möglich ist, entbehrlich, hat doch der Zeuge B B glaubhaft angegeben, gesehen zu haben, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt hat, infolge der Schlingpflanze/Hecke jedoch keinen Anstoß des Fahrzeugs des Beschwerdeführers mit dem Fahrzeug der C C wahrgenommen hat. Dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B ist, ist aktenkundig, er wurde bereits mehrmals rechtskräftig wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung bestraft. Eine Kollision des Fahrzeuges des Beschwerdeführers mit dem Fahrzeug der C C, welches genau gegenüber auf dem Parkplatz von dem der Beschwerdeführer hinausgefahren ist gestanden hat, hat weder der Zeuge B B noch E E wahrgenommen, jedoch wurde hiezu seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eine gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen F F eingeholt. Dieser kam nach Durchführung einer Stellprobe und eines Lokalaugenscheines im Beisein von C C und dem Beschwerdeführer zum Schluss, dass das erkennbare Beschädigungsbild am Fahrzeug der Geschädigten C C (vordere Türe an der Beifahrerseite eingedellt) mit dem im Akt zu entnehmenden Kollisionshergang in Einklang gebracht werden kann. Dies insbesondere deshalb, da die Beschädigungshöhe mit dem hinteren linken Stoßstangenheck korrespondiert, selbst wenn am Fahrzeug des Beschwerdeführers Vorschäden vorhanden waren. Auf einer Höhe von 53 cm liegen im Bereich des Stoßstangenecks eine plastische Verformung und Abriebspuren vor, welche höhenmäßig der Streifspur am Kraftfahrzeug der C C Deckung finden. Das Gutachten des Amtssachverständigen F F ist schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar, weshalb es dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnte. Selbst der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol unter anderem an, dass er damals eine erhebliche Menge an Alkohol getrunken hat. Er bestritt jedoch damals mit dem Fahrzeug gefahren zu sein, insbesondere gab er an, dass sein Fahrzeug damals auf dem in der Nähe des Parkplatzes Adresse in V befindlichen Adresse geparkt gehabt hat und es nicht richtig sei, dass er damals das Fahrzeug gelenkt habe, welchen Angaben das Landesverwaltungsgericht jedoch keinen Glauben schenkt, ergaben sich doch im gesamten Verwaltungsstrafverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass insbesondere B B und E E den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belastet hätten. B B insbesondere hat – wie er glaubhaft angab – beim Betreten des Lokals Y bereits das Fahrzeug des Beschwerdeführers am Adresse stehen sehen. Es bestand auch keine Veranlassung am Wahrheitsgehalt der Angaben dieser Zeugen zu zweifeln. Diese Feststellungen ergeben sich zum Einen aus den angesprochenen Beweismitteln bzw im Wesentlichen auf der Grundlage der einvernommenen Zeugen E E, B B und D D, welche allesamt anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einen guten und verlässlichen Eindruck hinterließen, dies in Verbindung mit der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige der PI römisch zehn vom 21.03.2015, Zl ****. Insbesondere die einvernommenen Zeugen B B und E E konnten den gegenständlichen Sachverhalt, wie er sich damals abgespielt hat, völlig nachvollziehbar und schlüssig schildern. Beide gaben an, dass der Beschwerdeführer bei Verlassen des Lokals Y erheblich alkoholisiert gewesen ist und hat der Zeuge B B vom Glasvorbau des Lokals Y aus einwandfrei gesehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug weg gefahren ist. Daran vermögen auch die am 27.09.2016, sohin eineinhalb Jahre nach dem gegenständlichen Vorfall vom Beschwerdeführer mit dem Handy fotografierten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.09.2016 vorgelegten Lichtbilder, auf welchem Sträucher abgebildet sind, durch die man vom Wintergarten des Lokals Y aus nicht zum Adresse durchsehen könne, nichts zu ändern. Aufgrund der detaillierten Schilderung des Zeugen B B war auch der Beweisantrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines zum Beweis dafür, dass aus der Position des Zeugen B B die Einsicht auf den Parkplatz durch die Hecke hindurch nicht möglich ist, entbehrlich, hat doch der Zeuge B B glaubhaft angegeben, gesehen zu haben, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt hat, infolge der Schlingpflanze/Hecke jedoch keinen Anstoß des Fahrzeugs des Beschwerdeführers mit dem Fahrzeug der C C wahrgenommen hat. Dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B ist, ist aktenkundig, er wurde bereits mehrmals rechtskräftig wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung bestraft. Eine Kollision des Fahrzeuges des Beschwerdeführers mit dem Fahrzeug der C C, welches genau gegenüber auf dem Parkplatz von dem der Beschwerdeführer hinausgefahren ist gestanden hat, hat weder der Zeuge B B noch E E wahrgenommen, jedoch wurde hiezu seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eine gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen F F eingeholt. Dieser kam nach Durchführung einer Stellprobe und eines Lokalaugenscheines im Beisein von C C und dem Beschwerdeführer zum Schluss, dass das erkennbare Beschädigungsbild am Fahrzeug der Geschädigten C C (vordere Türe an der Beifahrerseite eingedellt) mit dem im Akt zu entnehmenden Kollisionshergang in Einklang gebracht werden kann. Dies insbesondere deshalb, da die Beschädigungshöhe mit dem hinteren linken Stoßstangenheck korrespondiert, selbst wenn am Fahrzeug des Beschwerdeführers Vorschäden vorhanden waren. Auf einer Höhe von 53 cm liegen im Bereich des Stoßstangenecks eine plastische Verformung und Abriebspuren vor, welche höhenmäßig der Streifspur am Kraftfahrzeug der C C Deckung finden. Das Gutachten des Amtssachverständigen F F ist schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar, weshalb es dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnte. Selbst der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol unter anderem an, dass er damals eine erhebliche Menge an Alkohol getrunken hat. Er bestritt jedoch damals mit dem Fahrzeug gefahren zu sein, insbesondere gab er an, dass sein Fahrzeug damals auf dem in der Nähe des Parkplatzes Adresse in römisch fünf befindlichen Adresse geparkt gehabt hat und es nicht richtig sei, dass er damals das Fahrzeug gelenkt habe, welchen Angaben das Landesverwaltungsgericht jedoch keinen Glauben schenkt, ergaben sich doch im gesamten Verwaltungsstrafverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass insbesondere B B und E E den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belastet hätten. B B insbesondere hat – wie er glaubhaft angab – beim Betreten des Lokals Y bereits das Fahrzeug des Beschwerdeführers am Adresse stehen sehen. Es bestand auch keine Veranlassung am Wahrheitsgehalt der Angaben dieser Zeugen zu zweifeln. Auf der Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben sich sohin keinerlei Bedenken hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, weshalb der Beschwerdeführer der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver sowie subjektiver Hinsicht zu vertreten hat: Zu Spruchpunkt 1:
§ 4Abs 1 lit a St
VO haben alle Personen, die ein Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn Sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.
Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO haben alle Personen, die ein Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn Sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten. Zu Spruchpunkt 2:
§ 4Abs 5 St
VO haben die im Abs 1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigem Aufschub zu verständigen
Paragraph 4, Absatz 5, StVO haben die im Absatz eins, genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigem Aufschub zu verständigen Zu Spruchpunkt 3:
§ 4Abs 1 lit c St
VO haben alle Personen, die ein Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO haben alle Personen, die ein Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Zu Spruchpunkt 4:
§ 1
Abs 3 FSG ist da Lenken eines Kraftfahrzeuges nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt.
Paragraph eins, Absatz 3, FSG ist da Lenken eines Kraftfahrzeuges nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt. Zu Spruchpunkt 5:
§ 5Abs 1 St
VO darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 ‰) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Paragraph 5, Absatz eins, StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 ‰) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Gegen diese Bestimmungen hat der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt – zuwidergehandelt. Er hat am 03.03.2015 gegen 22.35 Uhr in V, Adresse seinen PKW mit dem Kennzeichen *** gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. Dabei hat er sein Fahrzeug jedoch weder sofort angehalten, die nächste Polizeidienststelle verständigt noch es durch verweilen an der Unfallstelle ermöglicht, seine Verfassung festzustellen. Im Zuge der Fahrt war der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Lenkberechtigung und hat er die Fahrt im alkoholisierten Zustand vorgenommen.Gegen diese Bestimmungen hat der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt – zuwidergehandelt. Er hat am 03.03.2015 gegen 22.35 Uhr in römisch fünf, Adresse seinen PKW mit dem Kennzeichen *** gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. Dabei hat er sein Fahrzeug jedoch weder sofort angehalten, die nächste Polizeidienststelle verständigt noch es durch verweilen an der Unfallstelle ermöglicht, seine Verfassung festzustellen. Im Zuge der Fahrt war der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Lenkberechtigung und hat er die Fahrt im alkoholisierten Zustand vorgenommen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
- gegen § 5 Abs 1 StVO verstoßen. Auf der Grundlage des festgestellten Alkoholisierungsgrades zum Tatzeitpunkt von 1,86 ‰ kommt als Strafbestimmung § 99 Abs 1 lit a StVO zur Anwendung. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
- gegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO verstoßen. Auf der Grundlage des festgestellten Alkoholisierungsgrades zum Tatzeitpunkt von 1,86 ‰ kommt als Strafbestimmung Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO zur Anwendung. Nach § 99 Abs 1 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer eine Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 ‰) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt. Nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer eine Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 ‰) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt. Die vom Beschwerdeführer missachtete Norm dient der Vermeidung von Gefahr durch Alkohol beeinträchtigte Fahrzeuglenker. Diesem Interesse hat der Beschwerdeführer durch das Lenken in alkoholisiertem Zustand, noch dazu ohne im Besitz einer entsprechenden Lenkerberechtigung zu sein in einem erheblichen Ausmaß zuwidergehandelt und wird ihm vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt.
§ 37
Abs 3 Z 1 FSG ist eine Mindeststrafe von Euro 363,00 zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.
Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG ist eine Mindeststrafe von Euro 363,00 zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3,, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.
§ 37
Abs 1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von Euro 36,00 bis zur Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Paragraph 37, Absatz eins, FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von Euro 36,00 bis zur Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Mildernde Umstände lagen keine vor, erschwerend zu Spruchpunkt
- waren die mehrfachen einschlägigen Strafvormerkungen (Lenken ohne Lenkberechtigung) zu werten. Zu den Spruchpunkten
- und
- kommt als Strafbestimmung § 99 Abs 2 lit a StVO zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 36,00 bis Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, den Bestimmungen des § 4 Abs 1 und 2 zuwiderhandelt.Zu den Spruchpunkten
- und
- kommt als Strafbestimmung Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 36,00 bis Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt. Die Strafbestimmung zu Spruchpunkt
- ist § 99 Abs 3 lit a StVO wonach eine Verwaltungsübertretung derjenige begeht und mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden zu bestrafen ist, der als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist. Die Strafbestimmung zu Spruchpunkt
- ist Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO wonach eine Verwaltungsübertretung derjenige begeht und mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden zu bestrafen ist, der als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist. Aufgrund obiger Strafzumessungskriterien waren daher die von der Erstbehörde über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen jeweils schuld- und tatangemessen und auch mit dem vom Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen von Euro 1.400,00 netto als Schlosser, bei keinen Sorgepflichten, in Einklang zu bringen und nicht überhöht. Die Verhängung von Euro 1.600,00 zu Spruchpunkt
- stellt die Mindestgeldstrafe dar. Die verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt
- resultiert aus den mehrfach einschlägigen Strafvormerkungen hiezu. Die verhängten Geldstrafen zu den Spruchpunkten 1.,
- und
- sind angemessen und waren auch notwendig um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zu den Spruchpunkten 1., 3.,
- und
- unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist zu den Spruchpunkten 1., 3.,
- und
- unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision durch den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
- ist
§ 25aAbs 4 Vw
GG ausgeschlossen, weil
- in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
- im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00, nämlich Euro 150,00 verhängt wurde.Die Revision durch den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
- ist
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ausgeschlossen, weil
- in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
- im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00, nämlich Euro 150,00 verhängt wurde. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.13.1796.6