Obsah (5)
§ 17§ 9§ 2§ 25aArt 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/15/0842-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 17TNSch
G, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwälte1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.03.2016, Zl **** betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
Paragraph 17, TNSchG, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird
den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Flächen, auf welche sich die zu setzenden Maßnahmen beziehen, auf die in der Abbildung 1 rot umrandeten Bereiche auf den Grundstücken *1 und *2, beide KG Z-Land, beschränkt werden. Die Beschwerde wird
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Flächen, auf welche sich die zu setzenden Maßnahmen beziehen, auf die in der Abbildung 1 rot umrandeten Bereiche auf den Grundstücken *1 und *2, beide KG Z-Land, beschränkt werden. Abbildung 1 (Bild im pdf ersichtlich) Die zu setzenden Wiederherstellungsmaßnahmen (Spruchpunkt 1.) werden wie folgt konkretisiert: Auf den in der Abbildung 1 rot umrandeten Flächen aufkommendes oder bereits bestehendes drüsiges Springkraut und evtl. andere aufkommende Neophyten wie Goldrute sind händisch zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Eine Pflege muss bereits Anfang Juni zum ersten Mal sowie in weiterer Folge alle drei Wochen bis Ende September durchgeführt werden, dies bis Ende September
- Diese Flächen sind nicht zu mähen sondern sind händisch die Exemplare des Springkrautes vor deren Ausfruchtung samt Wurzel zu entnehmen und auf einem nicht keimfähigen Untergrund zu lagern, bis diese vertrocknet sind. Die entnommenen Exemplare sind aus dem Wiesenbereich zu entfernen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer spruchgemäß zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes betreffend das Feuchtgebiet auf dem Gst *3, *1 und *2, alle KG Z-Land,
§ 17Abs 1 lit b TNSch
G 2005 verpflichtet. Gleichzeitig wurde dabei vorgeschrieben, dass die Ausbreitung des drüsigen Springkrautes zumindest in den Jahren 2016 bis 2018 zu bekämpfen ist, um eine Regeneration der standortgerechten Feuchtwiesenvegetation zu ermöglichen. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer durch Spruchpunkt 2. untersagt, eine Einsaat durchzuführen, da dadurch standortfremde Arten eingebracht werden können.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer spruchgemäß zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes betreffend das Feuchtgebiet auf dem Gst *3, *1 und *2, alle KG Z-Land,
Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 verpflichtet. Gleichzeitig wurde dabei vorgeschrieben, dass die Ausbreitung des drüsigen Springkrautes zumindest in den Jahren 2016 bis 2018 zu bekämpfen ist, um eine Regeneration der standortgerechten Feuchtwiesenvegetation zu ermöglichen. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer durch Spruchpunkt
- untersagt, eine Einsaat durchzuführen, da dadurch standortfremde Arten eingebracht werden können. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass das Mulchen auch in einem Feuchtgebiet grundsätzlich keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, da es keine über die bisher übliche Art und den bisherigen Umfang hinausgehende Nutzung darstelle. Der Beschwerdeführer verwehre sich dagegen, dass von einem Vorgang vom Amtssachverständigen gesprochen werde, der dem Fräsen ähnlich sei. Eine mit einer Fräse oder mit einem Pflug erfolgte Grundbodenbearbeitung sei eine wendende Bodenbearbeitung, die auch Umbruch genannt werde. Im gegenständlichen Fall habe kein Umbruch stattgefunden. Es seien lediglich Fahrspuren ersichtlich, bei denen die Bodenoberfläche eingedrückt worden sei. Nur an wenigen Stellen der fast 10.000 m2 großen Fläche seien diese Fahrspuren deutlich sichtbar, da der Boden an diesen Stellen unerwartet sehr durchnässt gewesen sei. Außerdem wird vorgebracht, dass die Behörde konkret feststellen hätte müssen, wo örtlich auf diesen Parzellen derartige Veränderungen stattgefunden hätten, die zu einer Veränderung der Bodenoberflächen iSd § 9 TNSchG 2005 geführt hätten. Der Beschwerdeführer verwehre sich dagegen, dass von einem Vorgang vom Amtssachverständigen gesprochen werde, der dem Fräsen ähnlich sei. Eine mit einer Fräse oder mit einem Pflug erfolgte Grundbodenbearbeitung sei eine wendende Bodenbearbeitung, die auch Umbruch genannt werde. Im gegenständlichen Fall habe kein Umbruch stattgefunden. Es seien lediglich Fahrspuren ersichtlich, bei denen die Bodenoberfläche eingedrückt worden sei. Nur an wenigen Stellen der fast 10.000 m2 großen Fläche seien diese Fahrspuren deutlich sichtbar, da der Boden an diesen Stellen unerwartet sehr durchnässt gewesen sei. Außerdem wird vorgebracht, dass die Behörde konkret feststellen hätte müssen, wo örtlich auf diesen Parzellen derartige Veränderungen stattgefunden hätten, die zu einer Veränderung der Bodenoberflächen iSd Paragraph 9, TNSchG 2005 geführt hätten. Außerdem wurde vorgebracht, dass die vorgesehen Maßnahmen nicht der Wiederherstellung des früheren Zustandes dienen würden, zumal wenn der Zustand, wie er vor 25 Jahren bestanden habe, wiederhergestellt werden sollte, die Gesamtfläche wieder eingesät werden müsste, damit diese wieder gemäht werden kann. Das drüsige Springkraut sei bereits vor dem Mulchen vorhanden gewesen. Es müsse also entweder eingesät werden, was im Bescheid aber untersagt werde, oder es dürfe das vorher bestandene Springkraut nicht bekämpft werden, was aber im Bescheid aufgetragen werde. Der angefochtene Bescheid sei daher in sich widersprüchlich und gesetzwidrig. Schließlich wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer die Maßnahmen auf der gesamten fast 10.000 m2 großen Fläche der Gst *3, *2 und *1, KG Z-Land, aufgetragen wurde. Betroffen könne aber nach Meinung des Beschwerdeführers lediglich eine Fläche im Ausmaß von ca 1 bis 2 % der Gesamtfläche gewesen sein. Diese Flächen seien entsprechend zu konkretisieren. Außerdem wird vorgebracht, dass auf der Parzelle *2 in der KG Z-Land keine wie immer gearteten Veränderungen der Bodenoberfläche erfolgt seien. Diesbezügliche Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen seien unrichtig. Außerdem sei fragwürdig, inwiefern es sich bei der Wiesenfläche tatsächlich um ein Feuchtgebiet iSd TNSchG 2005 handle. Der Auftrag, auf dieser Parzelle die Ausbreitung des drüsigen Springkrautes zu bekämpfen, sei daher gesetzwidrig, da dieses bereits vor dem Mulchen dort großflächig vorhanden gewesen sei. Außerdem sei auch der Auftrag, dort keine Einsaat durchzuführen, ebenfalls gesetzwidrig, da es bei dem Gst *2 keine wie immer geartete Veränderung der Bodenoberfläche gegeben habe. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage des Aktes ein weiteres Gutachten eines anderen Amtssachverständigen für Naturschutz eingeholt. Am 20.09.2016 wurde dazu die mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. An der mündlichen Beschwerdeverhandlung teilgenommen haben neben dem Beschwerdeführer samt seinem Rechtsvertreter auch ein Vertreter des Landesumweltanwaltes, der Naturschutzbeauftrage für den Bezirk Y, sowie der vom Landesverwaltungsgericht Tirol herangezogene Amtssachverständige für Naturschutz. Das Landesverwaltungsgericht geht von nachstehendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer unter anderem der Parzellen mit den GstNr *1 und *2 in der KG Z-Land. Bei diesen sowie weiteren umliegenden Flächen handelt es sich um Feuchtgebiete iSd TNSchG. Diese Flächen wurden Anfang November 2015 gemulcht. Im Zuge der Mulchung der Flächen ist es sodann auf diesen Grundstücken partiell, nämlich auf den in der Abbildung 1 zum Spruch dieses Erkenntnisses rot umrandeten Bereichen, im Feuchtgebiet zu Bodenverwundungen gekommen. Konkret ist das Mulchgerät aufgrund gegebener Unebenheiten in die Bodenoberfläche hineingefahren und hat diese aufgerissen, sodass die Vegetation geöffnet wurde und eine Bodennarbe entstanden ist. Die Arbeiten wurden im Auftrag des Beschwerdeführers durchgeführt. Durch das Aufreißen des Bodens besteht die Gefahr, dass in diese offenen Bodenwunden Neophyten wie insbesondere das drüsige Springkraut einwandern. Um dies zu verhindern hat der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogene Amtssachverständige Maßnahmen vorgeschlagen. Die Maßnahmen beziehen sich auf jene Teilflächen der besagten Grundstücke, auf welchen die Bodenverwundungen stattgefunden haben. Im Unterschied zur behördlichen Anordnung waren daher die Flächen, auf welchen die besagten Maßnahmen zu setzen sind, auf jene einzuschränken, welche einerseits als Feuchtgebiet gelten und bei denen andererseits durch das Mulchen eine Bodenoberflächenveränderung stattgefunden hat. Die zu setzenden Maßnahmen selbst wurden vom Amtssachverständigen in seinem Gutachten vorgeschlagen und auch bei der mündlichen Verhandlung erörtert. Beweiswürdigung: Dass es sich im vorliegenden Fall um ein Feuchtgebiet handelt ergibt sich aus der Stellungnahme des beigezogenen Amtssachverständigen für Naturschutz, welcher dazu auch auf die Biotopkariterung verwiesen hat. Ausdrücklich hat der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 19.07.2016 ausgeführt, dass es sich bei dem betroffenen Gebiet zweifelsfrei um einen vom Wasser geprägten, in sich geschlossenen und vom Nachbargebiet abgegrenzten Lebensraum mit den dafür charakteristischen Pflanzen und Tiergemeinschaften handelt. Außerdem ergibt sich aus dem Gutachten, dass vom Amtssachverständigen bei seinem Ortsaugenschein am 14.07.2016 festgestellt werden konnte, dass auf den in der Abbildung 1 zum Spruch dieses Erkenntnisses dargestellten rot umrandeten Flächen bodenveränderte Maßnahmen durchgeführt wurden. Die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen sollen dazu dienen, dass sich wieder einem Feuchtgebiet entsprechende Arten in diesen Bodenverwundungen einnisten können und diese sodann eben mit diesen Arten wieder zuwachsen, ohne dass sich hier Neophyten weiter ausbreiten. Das Gutachten des vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen Amtssachverständigen für Naturschutz ist in sich stimmig, schlüssig und eindeutig nachvollziehbar. Auch bei der Erörterung des Gutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am
- September 2016 wurde weder die Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des Gutachtens behauptet, noch wurde diesen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher keinerlei Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Ausführungen des Amtssachverständigen. Rechtliche Erwägungen: In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen
§ 9Abs 1 TNSch
G 2005 folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen
Paragraph 9, Absatz eins, TNSchG 2005 folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
- a)das Einbringen von Material;
- b)das Ausbaggern;
- c)die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 berührt werden;
- c)die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 berührt werden;
- d)jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung;
- e)Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;
- f)Entwässerungen;
- g)die Verwendung von Kraftfahrzeugen. Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen
§ 2Abs 2 TNSch
G 2005 keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht für Maßnahmen in Auwäldern, in Feuchtgebieten, in Natura 2000-Gebieten nach Maßgabe des § 14 Abs 3 zweiter Satz TNSchG 2005, in Naturschutzgebieten und in Sonderschutzgebieten nach Maßgabe der §§ 21 Abs 3 und 22 Abs 2 lit b Z 2 TNSchG 2005, sowie für das vorsätzliche Töten, Fangen oder Stören von geschützten Tierarten und Vögeln oder das vorsätzliche Beschädigen, Vernichten oder Entfernen ihrer Entwicklungsformen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder Nester, sofern hiefür in diesem Gesetz oder in Verordnungen nach § 24 Abs 1 und 3 lit a TNSchG 2005 entsprechende Verbote festgesetzt sind. Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen
Paragraph 2, Absatz 2, TNSchG 2005 keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht für Maßnahmen in Auwäldern, in Feuchtgebieten, in Natura 2000-Gebieten nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Satz TNSchG 2005, in Naturschutzgebieten und in Sonderschutzgebieten nach Maßgabe der Paragraphen 21, Absatz 3 und 22 Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, TNSchG 2005, sowie für das vorsätzliche Töten, Fangen oder Stören von geschützten Tierarten und Vögeln oder das vorsätzliche Beschädigen, Vernichten oder Entfernen ihrer Entwicklungsformen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder Nester, sofern hiefür in diesem Gesetz oder in Verordnungen nach Paragraph 24, Absatz eins und 3 Litera a, TNSchG 2005 entsprechende Verbote festgesetzt sind. Wird ein nach dem TNSchG 2005, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs 1 TNSchG 2005 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
§ 17Abs 1 TNSch
G 2005 demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit BescheidWird ein nach dem TNSchG 2005, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, TNSchG 2005 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
- a)die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
- b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 bestmöglich entsprochen wird.
- b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 bestmöglich entsprochen wird. Festgehalten wird zunächst, dass im vorliegenden Fall jedenfalls nicht von einer mangelnden Anwendbarkeit des TNSchG aufgrund einer Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ausgegangen werden kann, zumal Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nützung zur Folge des § 2 Abs 2 TNSchG in Feuchtgebieten jedenfalls nicht von den jeweiligen Bewilligungstatbeständen ausgenommen sind.Festgehalten wird zunächst, dass im vorliegenden Fall jedenfalls nicht von einer mangelnden Anwendbarkeit des TNSchG aufgrund einer Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ausgegangen werden kann, zumal Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nützung zur Folge des Paragraph 2, Absatz 2, TNSchG in Feuchtgebieten jedenfalls nicht von den jeweiligen Bewilligungstatbeständen ausgenommen sind. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen ergibt, wurde durch das Mulchen auf bestimmten Teilbereichen der angeführten Grundstücke die Bodenoberfläche verändert, was
§ 9Abs 1 lit e TNSch
G 2005 naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig ist. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die Maßnahme hat allerdings nicht vorgelegen.Wie sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen ergibt, wurde durch das Mulchen auf bestimmten Teilbereichen der angeführten Grundstücke die Bodenoberfläche verändert, was
Paragraph 9, Absatz eins, Litera e, TNSchG 2005 naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig ist. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die Maßnahme hat allerdings nicht vorgelegen. Aus diesem Grund ist die belangte Behörde grundsätzlich zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall Maßnahmen
§ 17Abs 1 TNSch
G 2005 vorzuschreiben sind. Dabei ist allerdings zu beachten, dass Maßnahmen entweder der Wiederherstellung des früheren Zustandes dienen sollen oder andererseits, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich ist, der Verursacher dazu verpflichtet ist, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutz nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 bestmöglich entsprochen wird.Aus diesem Grund ist die belangte Behörde grundsätzlich zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall Maßnahmen
Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 vorzuschreiben sind. Dabei ist allerdings zu beachten, dass Maßnahmen entweder der Wiederherstellung des früheren Zustandes dienen sollen oder andererseits, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich ist, der Verursacher dazu verpflichtet ist, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutz nach Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 bestmöglich entsprochen wird. Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass durch die vorgeschriebene Maßnahmen, durch welche eine weitere Ausbreitung des drüsigen Springkrautes und anderer Neophyten verhindert werden soll, der bestmögliche Zustand für den Naturschutz geschaffen werden soll, zumal die einmal hergestellte Bodenverwundung offensichtlich nicht durch andere Maßnahmen rückgängig gemacht werden kann. So entspricht es nach dem eingeholten Gutachten den Interessen des Naturschutzes, wenn diese Fläche wieder der natürlichen Suksession unterworfen wird und dabei darauf geachtet wird, dass keine fremde Spezies in diese Flächen einwandert. Diesem Ziel dienen die vorgeschriebenen Maßnahmen. Dabei war allerdings vom Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache auch zu berücksichtigen, dass die Maßnahmen lediglich für jene Teilbereiche vorgeschrieben werden können, bei welchen tatsächlich ein genehmigungspflichtiger Sachverhalt nach dem TNSchG 2005 verwirklicht wurde. Soweit daher beim Mulchen auf Teilbereichen die Bodenoberfläche nicht verletzt wurde, so können dem Beschwerdeführer auf diesen Flächen auch keine weiteren Maßnahmen vorgeschrieben werden. Die Maßnahmen waren daher auf jene Teilbereiche der angesprochenen Flächen in einem Feuchtgebiet zu reduzieren, auf welchen tatsächlich Bodenverwunden stattgefunden haben. Außerdem war die Nebenbestimmung entsprechend zu konkretisieren. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall waren keine Rechtsfragen zu beantworten, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.15.0842.5