RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/46/1714-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde der Frau A A, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 16.01.2015, Zl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) auf Euro 200,00, bei Uneinbringlichkeit 34 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit Euro 20,00 neu festgesetzt. Der Spruch des Straferkenntnisses wird insofern berichtigt, als die Strafsanktionsnorm „§ 46
- Satz iVm 70 Abs 2 lit o TJG, LGBl 64/2015, in der Fassung LGBl Nr 41/2004“, zu lauten hat.Der Spruch des Straferkenntnisses wird insofern berichtigt, als die Strafsanktionsnorm „§ 46
- Satz in Verbindung mit 70 Absatz 2, Litera o, TJG, Landesgesetzblatt 64 aus 2015,, in der Fassung LGBl Nr 41/2004“, zu lauten hat.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf: römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 16.01.2015, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Frau A A hat als Jagdleiterin im EJ B B zu verantworten, dass an der Rotwildfütterung X am 27.11.2014 Rotwild gefüttert wurde, indem in Holztrögen Maissilage dargeboten wurde, obwohl aufgrund der milden Witterung der vorangegangenen Wochen ausreichend natürlich Äsung vorhanden war und in Folge der fehlenden Niederschläge weder Winter noch Notzeit herrschte.“ „Frau A A hat als Jagdleiterin im EJ B B zu verantworten, dass an der Rotwildfütterung römisch zehn am 27.11.2014 Rotwild gefüttert wurde, indem in Holztrögen Maissilage dargeboten wurde, obwohl aufgrund der milden Witterung der vorangegangenen Wochen ausreichend natürlich Äsung vorhanden war und in Folge der fehlenden Niederschläge weder Winter noch Notzeit herrschte.“ Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung gemäß § 70 Abs 2 lit o Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl 41/2004, in der geltenden Fassung begangen und wurde daher über sie gemäß § 70 Abs 1 TJG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 verhängt. Weiters wurde der Beschuldigten gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 50,00 vorgeschrieben. Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, Litera o, Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt 41 aus 2004,, in der geltenden Fassung begangen und wurde daher über sie gemäß Paragraph 70, Absatz eins, TJG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 verhängt. Weiters wurde der Beschuldigten gemäß Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 50,00 vorgeschrieben. Gegen dieses Erkenntnis brachte die Beschuldigte fristgerecht durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass das gegenständliche Gebiet durch Wildverbiss und Schälschäden schwer beeinträchtigte Zonen seien. Es sei entsprechend dem Gesetzeswortlaut gemäß § 46 TJG dem Rot- und Rehwild rechtzeitig eine möglichst vielseitige, den örtlichen Gegebenheiten angepasste Fütterung darzubieten, wenn es zu seiner Erhaltung und zur Verhütung untragbarer Schäl- und Verbissschäden notwendig sei. Es möge richtig sein, dass zum Tatzeitpunkt keine winterlichen Verhältnissen im Sinne einer geschlossenen Schneedecke herrschten, doch sei dies auch nicht gesetzlich gefordert, die Subsumtion des jagdrechtlichen Begriffes „winterliche Notzeit“ umfasse wesentlich mehr. So sei nicht maßgebend, dass es bis in tiefe Regionen geschneit habe, von einer geschlossenen Schneedecke kann keine Rede sein, sondern sei die Jahreszeit und die damit verbundenen Auswirkungen in der Natur entscheidend. Ende November liege bereits eine deutlich verlangsamte Vegetationszeit vor. Die Einrichtung von Wildfütterungen diene selbstverständlich nicht nur der Vermeidung von Verbiss- und Schälschäden sondern natürlich auch der Erhaltung und Ernährung des Wildes. Aufgrund der eingeschränkten Vegetation im Spätherbst (Ende November) sei nicht mehr genug Biomasse vorhanden, und daher eine Wildfütterung notwendig. Es habe im Jahr 2014 im Oktober bis in die Täler geschneit und auch vermehrt Tage mit Bodenfrost gegeben. Gegen dieses Erkenntnis brachte die Beschuldigte fristgerecht durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass das gegenständliche Gebiet durch Wildverbiss und Schälschäden schwer beeinträchtigte Zonen seien. Es sei entsprechend dem Gesetzeswortlaut gemäß Paragraph 46, TJG dem Rot- und Rehwild rechtzeitig eine möglichst vielseitige, den örtlichen Gegebenheiten angepasste Fütterung darzubieten, wenn es zu seiner Erhaltung und zur Verhütung untragbarer Schäl- und Verbissschäden notwendig sei. Es möge richtig sein, dass zum Tatzeitpunkt keine winterlichen Verhältnissen im Sinne einer geschlossenen Schneedecke herrschten, doch sei dies auch nicht gesetzlich gefordert, die Subsumtion des jagdrechtlichen Begriffes „winterliche Notzeit“ umfasse wesentlich mehr. So sei nicht maßgebend, dass es bis in tiefe Regionen geschneit habe, von einer geschlossenen Schneedecke kann keine Rede sein, sondern sei die Jahreszeit und die damit verbundenen Auswirkungen in der Natur entscheidend. Ende November liege bereits eine deutlich verlangsamte Vegetationszeit vor. Die Einrichtung von Wildfütterungen diene selbstverständlich nicht nur der Vermeidung von Verbiss- und Schälschäden sondern natürlich auch der Erhaltung und Ernährung des Wildes. Aufgrund der eingeschränkten Vegetation im Spätherbst (Ende November) sei nicht mehr genug Biomasse vorhanden, und daher eine Wildfütterung notwendig. Es habe im Jahr 2014 im Oktober bis in die Täler geschneit und auch vermehrt Tage mit Bodenfrost gegeben. Das Wild sei übrigens ein Gewohnheitstier, was im konkreten Fall bedeute, dass es gewöhnt sei ab Anfang November gefüllte Wildfütterungen vorzufinden. Auch aus diesem Grund sei die Fütterung zum Tatzeitpunkt geboten gewesen, da andernfalls zu befürchten gewesen wäre, dass das Wild, das eine leere Fütterung vorfinde auch zu tiefverschneiten Zeiten nicht mehr zur Fütterung gehe und in weiterer Folge massive Verbiss- und Schälschäden verursache oder überhaupt nicht genug Nahrung im Wald finde, um überleben zu können. Darüber hinaus müsse die Novellierung des Tiroler Jagdgesetzes, welche die winterliche Notzeit nunmehr am 01.
- eines jeden Jahres beginnen ließe und folglich die Darbietung einer Fütterung ab diesen Zeitpunkt zulässig und sogar tunlich sein werde. Diese Gesetzesänderung sei zum Tatzeitpunkt noch nicht in Geltung gewesen, man könne jedoch davon ausgehen, dass eine Handlung, die aufgrund einer gesetzlichen Regelung in Zukunft rechtmäßig, nicht im Jahre 2014 allerdings streng zu bestrafen sein solle. Es sei zu berücksichtigen, dass die Verhängung der Strafe seitens der belangten Behörde zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als der Gesetzesentwurf samt Argumentation und Kommentierung bereits bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführerin sei darüber hinaus vom Tiroler Jagdverband die Auskunft erteilt worden, dass es in Tirol wohl keine Region mehr bzw kein Jagdrevier gebe, in welchem im November nicht gefüttert werde. Als Milderungsgrund sei auch die Unbescholtenheit zu werten. Auch sei zu werten, dass es zu keiner Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes gekommen sei, weshalb das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei, allenfalls mit einer Ermahnung in general- und spezialpräventiver Hinsicht jedenfalls das Auslangen zu finden sei. Des Weiteren sei anzuführen, dass eine Bestrafung gemäß § 70 Abs 2, anders als im Straferkenntnis, zu verhängen gewesen wäre. Dies sei insofern von wesentlicher Relevanz, da der Strafrahmen in § 70 Abs 2 wesentlich niedriger wäre.Auch sei zu werten, dass es zu keiner Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes gekommen sei, weshalb das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei, allenfalls mit einer Ermahnung in general- und spezialpräventiver Hinsicht jedenfalls das Auslangen zu finden sei. Des Weiteren sei anzuführen, dass eine Bestrafung gemäß Paragraph 70, Absatz 2,, anders als im Straferkenntnis, zu verhängen gewesen wäre. Dies sei insofern von wesentlicher Relevanz, da der Strafrahmen in Paragraph 70, Absatz 2, wesentlich niedriger wäre. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde eine wildökologisch- jagdfachliche Stellungnahme seitens des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen, Jagd und Fischerei, Land- und Forstwirtschaftsrecht vom 18.08.2016, eingeholt. Am 21.09.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt in der der Spruch des Erkenntnisses samt Rechtsmittelbelehrung und Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe verkündet wurde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist Jagdleiterin und somit Jagdausübungsberechtigte der EJ B B. Am 27.11.2014 wurde bei der Rotwildfütterung X in der EJ B B in Holztrögen Maissilage angeboten, obwohl aufgrund der milden Witterung der vorangegangenen Wochen ausreichend natürliche Äsung vorhanden war. Zum gegenständlichen Zeitpunkt hat in der EJ-B B keine winterliche Notzeit vorgelegen. Am 27.11.2014 wurde bei der Rotwildfütterung römisch zehn in der EJ B B in Holztrögen Maissilage angeboten, obwohl aufgrund der milden Witterung der vorangegangenen Wochen ausreichend natürliche Äsung vorhanden war. Zum gegenständlichen Zeitpunkt hat in der EJ-B B keine winterliche Notzeit vorgelegen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft W, sowie aus dem vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Verfahren. Insbesondere ergibt sich die Tatsache, dass zum Tatzeitpunkt keine winterliche Notzeit geherrscht hat, aus den im Akt erliegenden Lichtbildern und dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 18.08.2016, Zl ****. Es ist aus den enthaltenen Lichtbildern klar erkennbar, dass am 27.11.2014 eben noch keine winterlichen Verhältnisse im Sinne einer winterlichen Notzeit herrschten. Der Boden war weder schneebedeckt noch offensichtlich vereist, Äsung war ausreichend vorhanden. Dies bestätigte, ausgehend von den Lichtbildern sowie Erhebungen zur damals herrschenden Wetterlage (Lufttemperaturen und Schneehöhe), der Amtssachverständige C C im Gutachten vom 18.08.2016, sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.09.
- Außer Streit steht, dass am 27.11.2014, bei der Rotwildfütterung X der EJ B B in Holztrögen Maissilage dargeboten wurde. Dies wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Außer Streit steht, dass am 27.11.2014, bei der Rotwildfütterung römisch zehn der EJ B B in Holztrögen Maissilage dargeboten wurde. Dies wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. IV. Rechtsgrundlagen: römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG), LGBl Nr 64/2015, in der zum Tatzeitpunkt maßgebenden Fassung LGBl Nr 41/2004 lauten wie folgt: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG), Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015,, in der zum Tatzeitpunkt maßgebenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004, lauten wie folgt: „§ 46 Wildfütterung Dem Rot- und Rehwild ist rechtzeitig eine möglichst vielseitige, den örtlichen Gegebenheiten angepasste Fütterung darzubieten, wenn es zu seiner Erhaltung und zur Verhütung untragbarer Schäl- und Verbissschäden notwendig ist. Dem Rotwild darf nur in winterlichen Notzeiten eine Fütterung dargeboten werden. Kommt der Jagdausübungsberechtigte seiner Verpflichtung trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so ist er mit Bescheid hiezu zu verpflichten. Futterplätze sind den örtlichen Gegebenheiten angepasst und tunlichst abseits örtlich üblicher Wanderwege, Schiführen und Schiabfahrten anzulegen. § 70Paragraph 70 Strafbestimmungen …
(2)Wer …
- o)der Verpflichtung nach § 46 erster Satz nicht nachkommt oder dem § 46 zweiter Satz zuwiderhandelt,
- o)der Verpflichtung nach Paragraph 46, erster Satz nicht nachkommt oder dem Paragraph 46, zweiter Satz zuwiderhandelt, … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.500,- Euro zu bestrafen. …“ Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG), in der novellierten Fassung LGBl Nr 64/2015, lauten wie folgt: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG), in der novellierten Fassung Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015,, lauten wie folgt: „§ 46 Wildfütterung
(1)Der Jagdausübungsberechtigte hat dem Rotwild und dem Muffelwild frühestens ab dem
- November bis längstens
- Mai des folgenden Jahres und dem Rehwild frühestens ab dem
- Oktober bis längstens
- Mai des folgenden Jahres ausreichend Futtermittel vorzulegen, soweit es zur Sicherung eines angemessenen Wildbestandes oder zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden erforderlich ist. Die Fütterung hat ausschließlich an Fütterungsanlagen nach § 46a und mit Futtermitteln im Sinn der Verordnung nach Abs. 7 zu erfolgen.
(1)Der Jagdausübungsberechtigte hat dem Rotwild und dem Muffelwild frühestens ab dem
- November bis längstens
- Mai des folgenden Jahres und dem Rehwild frühestens ab dem
- Oktober bis längstens
- Mai des folgenden Jahres ausreichend Futtermittel vorzulegen, soweit es zur Sicherung eines angemessenen Wildbestandes oder zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden erforderlich ist. Die Fütterung hat ausschließlich an Fütterungsanlagen nach Paragraph 46 a und mit Futtermitteln im Sinn der Verordnung nach Absatz 7, zu erfolgen.
(2)Die Fütterung von Stein- und Gamswild ist verboten.
(3)Kommt der Jagdausübungsberechtigte seinen Pflichten nach Abs. 1 nicht in ausreichendem Maß nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Fütterung mit Bescheid nach § 57 AVG vorzuschreiben.
(3)Kommt der Jagdausübungsberechtigte seinen Pflichten nach Absatz eins, nicht in ausreichendem Maß nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Fütterung mit Bescheid nach Paragraph 57, AVG vorzuschreiben.
(4)Soweit dies aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die die natürliche Äsung verhindern oder beeinträchtigen, wie insbesondere vorzeitige schneereiche Wintereinbrüche oder Naturkatastrophen, zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden oder aufgrund sonstiger gewichtiger jagdlicher Interessen unter Berücksichtigung von Interessen der Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist, ist Rotwild, Muffelwild bzw. Rehwild durch Vorlage von Futtermitteln frühzeitig und gezielt in geeignete Wintereinstandsgebiete zu lenken. Diesfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Hegemeisters bzw. der Hegemeister durch Verordnung den Jagdausübungsberechtigten die Vorlage von Futtermitteln außerhalb der in Abs. 1 festgelegten Fütterungszeiten und allenfalls auch außerhalb von Fütterungsanlagen vorzuschreiben. Sofern aufgrund der besonderen Lage bestimmter Fütterungsanlagen eine Beeinträchtigung der natürlichen Äsung, insbesondere durch einen frühen Wintereinbruch, regelmäßig außerhalb der im Abs. 1 festgelegten Fütterungszeiten zu erwarten ist, kann eine solche Verordnung auch für einen Zeitraum von mehreren Jahren erlassen werden. Eine Verordnung, mit der die Vorlage von Futtermitteln außerhalb der in Abs. 1 festgelegten Fütterungszeiten und allenfalls auch außerhalb von Fütterungsanlagen vorgeschrieben wird, ist für ein oder mehrere Jagdgebiete, einen oder mehrere Hegebezirke oder für den gesamten Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, soweit die Fütterung in den betroffenen Jagdgebieten zwingend erforderlich ist. Eine solche Verordnung ist durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen und auf der Internetseite der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu machen. Sie tritt, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel in Kraft.
(4)Soweit dies aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die die natürliche Äsung verhindern oder beeinträchtigen, wie insbesondere vorzeitige schneereiche Wintereinbrüche oder Naturkatastrophen, zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden oder aufgrund sonstiger gewichtiger jagdlicher Interessen unter Berücksichtigung von Interessen der Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist, ist Rotwild, Muffelwild bzw. Rehwild durch Vorlage von Futtermitteln frühzeitig und gezielt in geeignete Wintereinstandsgebiete zu lenken. Diesfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Hegemeisters bzw. der Hegemeister durch Verordnung den Jagdausübungsberechtigten die Vorlage von Futtermitteln außerhalb der in Absatz eins, festgelegten Fütterungszeiten und allenfalls auch außerhalb von Fütterungsanlagen vorzuschreiben. Sofern aufgrund der besonderen Lage bestimmter Fütterungsanlagen eine Beeinträchtigung der natürlichen Äsung, insbesondere durch einen frühen Wintereinbruch, regelmäßig außerhalb der im Absatz eins, festgelegten Fütterungszeiten zu erwarten ist, kann eine solche Verordnung auch für einen Zeitraum von mehreren Jahren erlassen werden. Eine Verordnung, mit der die Vorlage von Futtermitteln außerhalb der in Absatz eins, festgelegten Fütterungszeiten und allenfalls auch außerhalb von Fütterungsanlagen vorgeschrieben wird, ist für ein oder mehrere Jagdgebiete, einen oder mehrere Hegebezirke oder für den gesamten Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, soweit die Fütterung in den betroffenen Jagdgebieten zwingend erforderlich ist. Eine solche Verordnung ist durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen und auf der Internetseite der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu machen. Sie tritt, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel in Kraft.
(5)Sind durch die Fütterung vermehrt Schäden an land- oder forstwirtschaftlichen Kulturen entstanden oder Gefahren für die Ausbreitung von Wildkrankheiten zu erwarten, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit dies unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der durch die Fütterung ausgelösten Gefahren zu den durch eine Nichtvorlage von Futtermitteln zu befürchtenden negativen Auswirkungen zur Minimierung jener Gefahren erforderlich ist, durch Verordnung
- a)die Fütterung gänzlich untersagen,
- b)die Fütterung zu bestimmten Zeiten untersagen bzw.
- c)die Fütterung dahingehend einschränken, dass nur mehr bestimmte Futtermittel im Sinn der Verordnung nach Abs. 7 vorgelegt werden dürfen.
- c)die Fütterung dahingehend einschränken, dass nur mehr bestimmte Futtermittel im Sinn der Verordnung nach Absatz 7, vorgelegt werden dürfen. Eine solche Verordnung ist für ein oder mehrere Jagdgebiete, einen oder mehrere Hegebezirke oder für den gesamten Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen.
(6)Beim vermehrten Auftreten von Wildschäden, der Gefahr einer Ausbreitung von Wildkrankheiten oder dem Verdacht einer Übertretung der Bestimmungen über die Wildfütterung und der Fütterungsanlagen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Hegemeister die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die Wildfütterung und der Fütterungsanlagen in bestimmten Jagdgebieten oder Teilen davon aufzutragen. Die Jagdausübungsberechtigten der betroffenen Jagdgebiete bzw. der Teile eines Jagdgebietes, die Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz sind, haben dem Hegemeister in alle entsprechenden Aufzeichnungen und Belege Einsicht zu gewähren und diesem Auskunft zu erteilen. Der Hegemeister hat der Bezirksverwaltungsbehörde binnen eines Monats ab Erteilung des Kontrollauftrags über das Ergebnis der Kontrolle zu berichten.
(6)Beim vermehrten Auftreten von Wildschäden, der Gefahr einer Ausbreitung von Wildkrankheiten oder dem Verdacht einer Übertretung der Bestimmungen über die Wildfütterung und der Fütterungsanlagen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Hegemeister die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die Wildfütterung und der Fütterungsanlagen in bestimmten Jagdgebieten oder Teilen davon aufzutragen. Die Jagdausübungsberechtigten der betroffenen Jagdgebiete bzw. der Teile eines Jagdgebietes, die Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz sind, haben dem Hegemeister in alle entsprechenden Aufzeichnungen und Belege Einsicht zu gewähren und diesem Auskunft zu erteilen. Der Hegemeister hat der Bezirksverwaltungsbehörde binnen eines Monats ab Erteilung des Kontrollauftrags über das Ergebnis der Kontrolle zu berichten.
(7)Die Landesregierung hat durch Verordnung nach Anhören des Tiroler Jägerverbandes unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lenkungswirkung bestimmter Futtermittel nähere Vorschriften über Art und Zusammensetzung der vorzulegenden Futtermittel zu erlassen. In dieser Verordnung ist nach Wildarten zu unterscheiden.
(8)Die Vorlage von Salz gilt nicht als Fütterung im Sinn der Abs. 1 bis 7; sie ist an Fütterungsanlagen während der Fütterungszeiten verboten.
(8)Die Vorlage von Salz gilt nicht als Fütterung im Sinn der Absatz eins bis 7; sie ist an Fütterungsanlagen während der Fütterungszeiten verboten. § 70Paragraph 70 Strafbestimmungen
(1)Wer …
- außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über die Wildfütterung und Fütterungsanlagen nach §§ 46 und 46a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt,
- außer in den Fällen des Absatz 2, den Bestimmungen über die Wildfütterung und Fütterungsanlagen nach Paragraphen 46 und 46 a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen. … Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lauten wie folgt: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten wie folgt: „§ 1.
(1)Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2)Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. § 5.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“ V. Rechtliche Erwägungen: römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Zur Novellierung des Tiroler Jagdgesetzes wird seitens der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung nach § 46 TJG zum Tatzeitpunkt strafbar gewesen sei, durch die Novellierung jedoch nicht nur erlaubt sondern tunlich sein werde. Es sei zu berücksichtigen, dass die Verhängung der Strafe zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als der Gesetzesentwurf samt Argumentation und Kommentierung bereits bekannt gewesen sei. Grundsätzlich wird damit auf das Günstigkeitsprinzip bzw Rückwirkungsgebot welches § 1 Abs 2 VStG normiert Bezug genommen. Dazu ist festzuhalten, dass das gesetzte Verhalten – Futtervorlage außerhalb winterlicher Notzeit – auch nach neuer Rechtslage gemäß § 46 Abs 1 iVm mit § 70 Abs 1 Z 22 TJG in der Fassung LGBl Nr 64/2015 weiterhin strafbar ist und die Strafe weiterhin in einer Geldstrafe besteht, somit hätte sich die neue Rechtslage in ihrer Gesamtwirkung nicht positiv (
- er)für die Beschwerdeführerin ausgewirkt und ist für den gegenständlichen Fall die Rechtslage zur Zeit der Tat anzuwenden, somit jener vor der Novelle 2015. Zur Novellierung des Tiroler Jagdgesetzes wird seitens der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung nach Paragraph 46, TJG zum Tatzeitpunkt strafbar gewesen sei, durch die Novellierung jedoch nicht nur erlaubt sondern tunlich sein werde. Es sei zu berücksichtigen, dass die Verhängung der Strafe zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als der Gesetzesentwurf samt Argumentation und Kommentierung bereits bekannt gewesen sei. Grundsätzlich wird damit auf das Günstigkeitsprinzip bzw Rückwirkungsgebot welches Paragraph eins, Absatz 2, VStG normiert Bezug genommen. Dazu ist festzuhalten, dass das gesetzte Verhalten – Futtervorlage außerhalb winterlicher Notzeit – auch nach neuer Rechtslage gemäß Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 22, TJG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015, weiterhin strafbar ist und die Strafe weiterhin in einer Geldstrafe besteht, somit hätte sich die neue Rechtslage in ihrer Gesamtwirkung nicht positiv (
- er)für die Beschwerdeführerin ausgewirkt und ist für den gegenständlichen Fall die Rechtslage zur Zeit der Tat anzuwenden, somit jener vor der Novelle 2015. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass nach neuer Rechtslage, ab 01.11. eine Fütterung generell zulässig sei, ist nicht richtig. Zwar normiert § 46 TJG in der Fassung LGBl Nr 64/2015 nunmehr einen zeitlichen Rahmen, doch hat sich an der Voraussetzung der Sicherung bzw Erhaltung des Wildbestandes und der Prävention von Schäl- und Verbissschäden nichts geändert. Denn auch § 46 in der Fassung LGBl Nr 64/2015 erlaubt lediglich eine Fütterung frühestens ab dem 16.11. (in der Beschwerde wurde zudem vom 1.11. gesprochen) eines jeden Jahres „soweit es zur Sicherung eines angemessenen Wildbestandes oder zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden erforderlich ist“. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass nach neuer Rechtslage, ab 01.11. eine Fütterung generell zulässig sei, ist nicht richtig. Zwar normiert Paragraph 46, TJG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015, nunmehr einen zeitlichen Rahmen, doch hat sich an der Voraussetzung der Sicherung bzw Erhaltung des Wildbestandes und der Prävention von Schäl- und Verbissschäden nichts geändert. Denn auch Paragraph 46, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015, erlaubt lediglich eine Fütterung frühestens ab dem 16.11. (in der Beschwerde wurde zudem vom 1.11. gesprochen) eines jeden Jahres „soweit es zur Sicherung eines angemessenen Wildbestandes oder zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden erforderlich ist“. Darauf, dass zum gegenständlichen Zeitpunkt am 27.11.2014 keine winterliche Notzeit bestanden hat, wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. Der Aussage des Amtssachverständigen C C, dass Notzeiten jene Zeiten sind in denen das Wild namentlich wegen Witterungs- und Bodenverhältnissen (hohe gefrorene Schneedecke, Harsch, Zeiten nach langen Schnee- und Kälteperioden, Überschwemmungen und ähnliche Naturkatastrophen) eine ausreichende natürliche Äsung nicht erlangen kann und ausgehend von den im Akt erliegenden Lichtbildern zum fraglichen Zeitpunkt keine dieser Szenarien vorlagen, ist Glauben zu schenken. Es gab weder eine geschlossene Schneedecke noch eine strenge Frostperiode, weder im Talgrund, noch auf den Hochlagen oberhalb der Baumgrenze. Somit war die Fütterung am 27.11.2014 objektiv nicht gerechtfertigt und auch nach der neuen Rechtslage zur Vermeidung von untragbaren Verbiss- und Schälschäden nicht erforderlich. Was die innere Tatseite anbelangt ist festzuhalten, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsüberübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an einer Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH vom 24.05.1989, Zl 89/02/0017 und viele andere). Diese Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin gegenständlich nicht gelungen. Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, dass ihr seitens des Tiroler Jagdverbandes mitgeteilt worden sei, dass eine Fütterung im November durchaus üblich sei. Dies ändert jedoch an der Vorwerfbarkeit der Verwaltungsübertretung nichts.Was die innere Tatseite anbelangt ist festzuhalten, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsüberübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an einer Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH vom 24.05.1989, Zl 89/02/0017 und viele andere). Diese Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin gegenständlich nicht gelungen. Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, dass ihr seitens des Tiroler Jagdverbandes mitgeteilt worden sei, dass eine Fütterung im November durchaus üblich sei. Dies ändert jedoch an der Vorwerfbarkeit der Verwaltungsübertretung nichts. Richtig ist, dass der Beschwerdeführerin eine Bestrafung gemäß § 70 Abs 2 lit o Tiroler Jagdgesetz 2004 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vorzuwerfen war, wie dies im Straferkenntnis auch passiert ist. Lediglich als Grundlage für die Geldstrafe von Euro 500,00, wurde § 70 Abs 1 TJG angeführt. Aufgrund des möglichen Strafrahmens gemäß § 70 Abs 2 lit o TJG in der Höhe von bis zu Euro 1.500,00 war die verhängte Geldstrafe von Euro 500,00 somit einen Drittel des möglichen Strafrahmens, für die erste Verwaltungsübertretung der Beschwerdeführerin als zu hoch bemessen. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten und war die Strafe dementsprechend herabzusetzen.Richtig ist, dass der Beschwerdeführerin eine Bestrafung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, Litera o, Tiroler Jagdgesetz 2004 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vorzuwerfen war, wie dies im Straferkenntnis auch passiert ist. Lediglich als Grundlage für die Geldstrafe von Euro 500,00, wurde Paragraph 70, Absatz eins, TJG angeführt. Aufgrund des möglichen Strafrahmens gemäß Paragraph 70, Absatz 2, Litera o, TJG in der Höhe von bis zu Euro 1.500,00 war die verhängte Geldstrafe von Euro 500,00 somit einen Drittel des möglichen Strafrahmens, für die erste Verwaltungsübertretung der Beschwerdeführerin als zu hoch bemessen. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten und war die Strafe dementsprechend herabzusetzen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.46.1714.4