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{'item': 'LVwG-2016/20/2039-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/20/2039-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 5Abs 1 St

VO begangen. Er sei daher verkehrsunzuverlässig. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 16.07.2016 einen Pkw mit dem Kennzeichen Z-***CF in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,60 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) gelenkt habe. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen. Er sei daher verkehrsunzuverlässig. Bei erstmaliger Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs 1a StVO sei eine Mindestentzugsdauer von 4 Monaten festzusetzen.Bei erstmaliger Begehung einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO sei eine Mindestentzugsdauer von 4 Monaten festzusetzen. Gemäß § 24 Abs 3 FSG sei ab einem gemessenen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,60 mg/l eine Nachschulung anzuordnen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG sei ab einem gemessenen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,60 mg/l eine Nachschulung anzuordnen. Gegen diesen Mandatsbescheid wurde innerhalb offener Frist Vorstellung erhoben. In dieser wurde zunächst darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer nur deshalb das Fahrzeug gelenkt habe, weil seine Lebensgefährtin wegen unvorhersehbarer akuter Magen- und Darmbeschwerden nicht selbst hätte fahren können. Er habe daher aus einem Notfall heraus das Fahrzeug selbst gelenkt. Weitere Einwendungen betreffen den zu Grunde gelegten Alkoholisierungsgrad. Dieser wäre ua wegen eines kurz vor dem Tatzeitpunkt konsumierten kleinen Bieres zum Lenkzeitpunkt tatsächlich unter 0,60 mg/l gelegen. Im Zuge der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde ein gerichtsmedizinisches Gutachten vorgelegt, aus dem sich eine niedrigere Blutalkoholkonzentration zum Lenkzeitpunkt ergebe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die Bezirkshauptmannschaft Z der Vorstellung keine Folge. Dagegen wurde Beschwerde erhoben, mit welcher die bisher erhobenen Einwendungen wiederholt wurden. Aufgrund des verfahrensgegenständlichen Vorfalls wurde von der Bezirkshauptmannschaft Z parallel dazu ein Verwaltungsstrafverfahren geführt. Mit einem Straferkenntnis vom 07.09.2016, Zl VA-***-****, wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgeworfen, er habe am 16.07.2016 um 23.35 Uhr in Z in der Adresse 1 in Richtung Y Kreuzung einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,60 mg/l ergeben habe. Dadurch habe er gegen §

§ 5Abs 1 St

VO verstoßen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 1a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.200,00 verhängt.Dadurch habe er gegen Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO verstoßen und wurde über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.200,00 verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeeinwendungen entsprechen im Wesentlichen jenen, die auch im führerscheinrechtlichen Verfahren erhoben wurden. Es wurde insbesondere auf das vorgelegte gerichtsmedizinisches Gutachten des Univ.-Prof. Dr. R. BB vom 22.08.2016 verwiesen. Demnach sei bereits unabhängig vom Sturztrunk ein Wert von nur 1,01 Promille als Mindestblutalkoholkonzentration anzunehmen und ergäbe sich unter Einrechnung des Sturztrunkes ein Mindest-blutalkoholkonzentrationswert von nur 0,95 Promille. Schließlich erhob der Beschwerdeführer Einwendungen betreffend das Alkomatgerät, welches möglicherweise technisch nicht in Ordnung gewesen sei. Beim ersten Versuch sei die Blaszeit viel zu lange gewesen. In dem zu Aktenzahl LVwG-2016/20/2109 behängenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren war vom Landesverwaltungsgericht Tirol über die Beschwerde gegen das wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls ergangenen Straferkenntnis zu entscheiden. Mit einem Erkenntnis von 13.10.2016, Zl LVwG 2016/20/2109-2, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Behauptung des Schluss-/Sturztrunkes unmittelbar vor dem Lenkzeitpunkt vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes keine relevante Bedeutung zukomme und das unbedenkliche, mit dem geeichten Alkomaten erzielte Ergebnis zugrunde zu legen sei. Die gesundheitlichen Probleme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers würden auch keinen Notstand darstellen und würden den Beschwerdeführer weder entschuldigen noch rechtfertigen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lenkte am 16.07.2016 um 23:35 Uhr in Z auf der Adresse 1 vom Innenstadtbereich kommend in Richtung Y Kreuzung den PKW mit dem Kennzeichen: Z-*** CF. Dabei befand er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,60 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft). Der Beschwerdeführer wurde im angeführten Tatortbereich von einem Polizisten angehalten. Dabei wurde vom Polizisten beim Beschwerdeführer deutlicher Alkoholgeruch wahrgenommen. Der Beschwerdeführer wurde daher um 23:40 Uhr zum Alkovortest aufgefordert. Dem wurde vom Beschwerdeführer entsprochen und ergab sich dabei ein Wert von 0,57 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer zur Durchführung des Alkotests mit dem im Streifenwagen mitgeführten geeichten Alkomat aufgefordert. Bei der ersten Messung am 16.07.2016 um 23:58 Uhr ergab sich ein Messwert von 0,62 mg/l. Bei der zweiten Messung am 17.07.2016 um 00:00 Uhr ein Messwert von 0,60 mg/l. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: In Bezug auf die Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen des im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses verwiesen. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der StVO lauten wie folgt: „§ 5 Abs 1 StVO„§ 5 Absatz eins, StVO Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. § 99 Abs 1a StVOParagraph 99, Absatz eins a, StVO

(1a)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.“ Die hier maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten wie folgt: „§ 7
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
  1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
  2. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. § 24Paragraph 24
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  3. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  4. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  5. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO
  6. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO
  7. …. § 26Paragraph 26
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges …. 4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens vier Monate zu entziehen, …“erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens vier Monate zu entziehen, …“ V. Rechtliche Würdigung:römisch fünf. Rechtliche Würdigung: Der Beschwerdeführer hat eine Übertretung gemäß §

§ 5Abs 1 St

VO begangen. Dies stellt eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 1 FSG dar.Der Beschwerdeführer hat eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen. Dies stellt eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG dar. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts erfüllt sind, ist die Führerscheinbehörde an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer entsprechenden Übertretung der Straßenverkehrsordnung gebunden (vgl. VwGH 21.04.2016, Ra 2016/11/0039 mwH).Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts erfüllt sind, ist die Führerscheinbehörde an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer entsprechenden Übertretung der Straßenverkehrsordnung gebunden vergleiche VwGH 21.04.2016, Ra 2016/11/0039 mwH). Die Abweisung der Beschwerde des Landesverwaltungsgerichts bezüglich der Übertretung gemäß §

§ 5Abs 1 St

VO führt zum Eintritt der Rechtskraft. Im Hinblick auf die Rechtskraft der Bestrafung wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (nämlich einen Übertretung gemäß §

§ 5

Abs 1 Straßenverkehrsordnung) gesetzt wurde und daher die Lenkberechtigung zu entziehen war.Die Abweisung der Beschwerde des Landesverwaltungsgerichts bezüglich der Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO führt zum Eintritt der Rechtskraft. Im Hinblick auf die Rechtskraft der Bestrafung wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG (nämlich einen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung) gesetzt wurde und daher die Lenkberechtigung zu entziehen war. Die Mindestentziehungsdauer für eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO beträgt gemäß § 26 Abs 1 Z 4 FSG vier Monate. Die Verpflichtung zur Nachschulung begründet sich auf § 26 Abs 3 FSG. Die festgesetzte Entziehungsdauer entspricht also der Mindestentziehungsdauer. Die Nachschulung ist beim vorliegenden Delikt obligatorisch. Die Mindestentziehungsdauer für eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO beträgt gemäß , Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, FSG vier Monate. Die Verpflichtung zur Nachschulung begründet sich auf Paragraph 26, Absatz 3, FSG. Die festgesetzte Entziehungsdauer entspricht also der Mindestentziehungsdauer. Die Nachschulung ist beim vorliegenden Delikt obligatorisch. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.20.2039.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.