RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/28/1630-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch die BB Rechtsanwälte-Partnerschaft, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.07.2016, Zl VK-******-****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 120,00, zu bezahlen
- Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 120,00, zu bezahlen
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieserEntscheidungeine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revisionan den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegendiese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen,und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.07.2016, Zl VK-******-****, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 09.06.2016, 13.45 Uhr Tatort: Gemeinde Y, auf der Xautobahn A ** bei km *,*** in Richtung Norden Fahrzeug(e): PKW YY-***AV Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde. Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y, Bescheid vom 20.04.2016, GZ.: ***-*-***-****-FSE— Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe: 600,00 § 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 37 Abs. 4 Z 1 FSGParagraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG 277 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 660,00“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.07.2016, VK-******-****, zugestellt am 8.07.2016, binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.07.2016 wird vollinhaltlich angefochten. Es werden sowohl materielle als auch formelle Rechtsmängel geltend gemacht. Unter einem wird ausgeführt wie folgt: Dem Beschuldigten wird angelastet, am 09.06.2016 sein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr gelenkt zu haben, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen sei. Richtig ist, dass dem Beschuldigten mit Bescheid vom 22.04.2016 bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens die Lenkberechtigung für alle Klassen entzogen wurde. Dieser Bescheid wurde an die ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellt. Mit Schreiben vom 26.04.2016 sollte der Beschuldigte seitens seiner Rechtsvertreter über diesen Umstand informiert werden, wobei ihm auch mitgeteilt wurde, dass er mangels aufschiebender Wirkung seinen Führerschein unverzüglich bei der BH Y abgegeben wolle. Die Benachrichtigung vom 26.04.2016 erfolgte per E-Mail. Wie sich erst jetzt herausgestellt hat, hat der Beschuldigte diese E-Mail nie erhalten. Der Beschuldigte konnte wegen eines Fehlers an seinem PC eingegangene E-Mails nicht abrufen. Er hat daher weder von diesem Bescheid noch von der in weiterer Folge gegen ihn erlassene Strafverfügung vom 23.05.2016 Kenntnis erlangt, welche mit Schreiben der Rechtsvertreter vom 31.05.2016 an diesen weitergeleitet werden sollten. Der Beschuldigte ging daher am 09.06.2016 davon aus, über eine gültige Lenkberechtigung zu verfügen und war sich daher keinster Weise bewusst, dass er nicht berechtigt gewesen wäre, ein Fahrzeug zu lenken. Der Vorwurf ist daher nicht gerechtfertigt, zumal der subjektive Tatvorsatz jedenfalls zu verneinen ist. Wenn die Behörde diesbezüglich ausführt, dass die Rechtsvertretung des Beschuldigten am 20.04.2016 über die Vorstellung in Kenntnis gesetzt worden sie und dies mit einer der des Beschuldigten gelichzusetzen sei und daher kein Entschuldigungsgrund vorliege, so ist dem nicht zuzustimmen. Selbstverständlich muss letztendlich der Beschuldigte selbst in Kenntnis darüber sein, über keinen Führerschein mehr zu verfügen. Wenn sohin aufgrund eines unvorhergesehenen und nicht bemerkbaren Fehlers in der Kommunikation zwischen den Rechtsvertretern und dem Beschuldigten dieser keine Kenntnis davon erlangt, dass er nicht mehr über eine gültige Lenkberechtigung verfügt, so kann dies dem Beschuldigen nicht angelastet werden. Es fehlt an jeglichem subjektiven Tatvorsatz. Es wird sohin gestellt der ANTRAG das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde Folge geben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y zur Gänze beheben und das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren einstellen.“ Aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 11.06.2016, Zl VStV/*****/***/2016, geht zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer als Lenker des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen YY-***AV am 09.06.2016 um 13.45 Uhr im Gemeindegebiet von Y auf der A **, bei Strkm *,***, in Richtung Norden unterwegs war. Der Beschwerdeführer wurde durch die Beamten (CC/DD) der API W im Zuge des Verkehrsdienstes angehalten. Dabei wurde festgestellt, dass laut einem Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Y eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegt. Nach Absprache mit Verkehrsreferentin EE wurde die Weiterfahrt untersagt und der Führerschein (Nr ***-*-****-****-**) des Beschwerdeführers vorläufig abgenommen. Der Lenker wurde von der Anzeigenerstattung in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer hat das oben angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht in Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.04.2016, Zl GZ ***-*-***-****-FSE, entzogen wurde. Zum Vorbringen der Partei wurde Beweis aufgenommen wie folgt: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, sowie aufgrund der Einsichtnahme in den Akt GZ ***-*-***-****-FSE. Die Lösung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Klärung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung im Sinne eines Verschuldens vorwerfbar ist. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweise, insbesondere auch nicht der Abführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die darüber hinaus auch gar nicht beantragt war. Aufgrund dieser Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest: Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.04.2016, Zl ***-*-***-****-FSE, die Lenkberechtigung für alle Klassen bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen. Im Bescheid wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Y abzuliefern hat. Bei Zuwiderhandlung droht eine Geldstrafe bis zu Euro 2.180,
- Den ausgewiesenen Rechtsvertretern wurde dieser Entzugsbescheid am 26.04.2016 nachweislich zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung gegen diesen Bescheid. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, vom 12.09.2016, Zl ***-*-***-***-FSE, wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Am 09.06.2016 um 13.45 Uhr lenkte der Beschwerdeführer im Gemeindegebiet von Y auf der Xautobahn A **, bei km *,*** in Fahrtrichtung Norden den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen YY-***AV, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.04.2016, Zl GZ ***-*-***-****-FSE, entzogen wurde. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass „seitens seiner Rechtsvertreter am 26.04.2016 per E-Mail die Benachrichtigung vom gegenständlichen Entzugsbescheid übermittelt werden hätte sollen. Es hätte sich aber erst zu einem späteren Zeitpunkt herausgestellt, dass der Beschwerdeführer diese E-Mail nie erhalten hätte, da er wegen eines Fehlers an dem PC des Beschwerdeführers die eingehenden E-Mails nicht abrufen hätte können. Der Beschwerdeführer sei sich daher am 09.06.2016 in keinster Weise bewusst gewesen, dass er nicht berechtigt gewesen wäre, ein Fahrzeug zu lenken, weshalb der Tatvorwurf aufgrund mangelnder subjektiver Tatseite nicht gerechtfertigt sei.“ Festgehalten wird, dass der Entzugsbescheid vom 20.04.2016 den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers als Zustellbevollmächtigte am 26.04.2016 zugestellt wurde. Diese Zustellung entfaltet volle Rechtswirksamkeit. Eine zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht erfasst auch eine Zustellvollmacht im Sinne des § 9 Zustellgesetz.Festgehalten wird, dass der Entzugsbescheid vom 20.04.2016 den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers als Zustellbevollmächtigte am 26.04.2016 zugestellt wurde. Diese Zustellung entfaltet volle Rechtswirksamkeit. Eine zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht erfasst auch eine Zustellvollmacht im Sinne des Paragraph 9, Zustellgesetz. Da die Zustellung des Entzugsbescheides an die ausgewiesenen Rechtsvertreter sofortige Rechtswirkung entfaltet und im Entzugsbescheid auch die sofortige Abgabe des Führerscheines angeordnet wurde, hätte der Beschwerdeführer am vorfallsgegenständlichen Tag kein Fahrzeug lenken dürfen. Wie im „Innenverhältnis“ (gemeint der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten) der Beschwerdeführer von seiner Rechtsvertretung Kenntnis über den gegenständlichen Bescheid erlangt, ist für das gegenständliche Verwaltungsverfahren nicht relevant. Feststeht, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens mit Bescheid vom 22.04.2016, entzogen wurde, wobei dieser Bescheid am 26.04.2016 den ausgewiesenen Vertretern zugestellt wurde und darin auch die unverzügliche Abgabe des Führerscheins bei der Bezirkshauptmannschaft Y hervorgeht. Dieser Entzugsbescheid entfaltete volle Rechtswirksamkeit mit Zustellung an seine ausgewiesenen Rechtsvertreter. Hinsichtlich dieser Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich keine Zweifel. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: § 1 Abs 3 FSG lautet wie folgt: Paragraph eins, Absatz 3, FSG lautet wie folgt: „Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. …..“„Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5,, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (Paragraph 2,), in die das Kraftfahrzeug fällt. …..“ Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der Übertretung nach § 1 Abs 3 FSG verwirklicht hat. Der Beschwerdeführer hat den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen YY-***AV am 09.06.2016 um 13.45 Uhr im Gemeindegebiet von Y auf der Xautobahn A ** bei km *,*** in Richtung Norden gelenkt, obwohl ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.04.2016, GZ ***-*-***-****-FSE, zugestellt am 26.04.2016, die Lenkberechtigung für alle Klassen bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen wurde und die Abgabe des Führerscheins auch angeordnet wurde.Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der Übertretung nach Paragraph eins, Absatz 3, FSG verwirklicht hat. Der Beschwerdeführer hat den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen YY-***AV am 09.06.2016 um 13.45 Uhr im Gemeindegebiet von Y auf der Xautobahn A ** bei km *,*** in Richtung Norden gelenkt, obwohl ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.04.2016, GZ ***-*-***-****-FSE, zugestellt am 26.04.2016, die Lenkberechtigung für alle Klassen bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen wurde und die Abgabe des Führerscheins auch angeordnet wurde. Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweise zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers – wie bereits ausgeführt – reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Darüberhinaus ist das mangelnde Verschulden, so wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, nicht vorliegend, wenn der Beschwerdeführer sich über einen Monat nach Zustellung des Entzugsbescheides keine Kenntnis vom gegen ihn laufenden Verfahren macht. Dem Führerscheinentzugsakt ist zu entnehmen, dass bereits im März 2016 ein Verfahren um Überprüfung der gesundheitlichen Eignung gegen den Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Y eingeleitet wurde. Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Seine darüberhinausgehenden Einwände gehen ins Leere. Strafbemessung: § 37 Abs 1 FSG besagt wie folgt:Paragraph 37, Absatz eins, FSG besagt wie folgt: „Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von Euro 36,00 bis zu Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. ….“ § 19 Abs 1 VStG besagt wie folgt:Paragraph 19, Absatz eins, VStG besagt wie folgt: „Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.“ § 19 Abs 2 VStG besagt wie folgt:Paragraph 19, Absatz 2, VStG besagt wie folgt: „Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“„Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da die betreffende Bestimmung sicherstellen soll, dass der Beschwerdeführer ohne eine gültige Lenkberechtigung zu besitzen, kein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt. Hinsichtlich dem Verschulden war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerend war die einschlägige Strafvormerkung des Beschwerdeführers zu werten. Mildernd war kein Umstand zu berücksichtigen. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist bei einem Strafrahmen von bis zu Euro 2.180,00 ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt und daher auch bei unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers tat- und schuldangemessen. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.28.1630.3