Obsah (10)
§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 32§ 43§ 2§ 1§ 5Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/35/1889-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als
- a)die zu Spruchpunkt 1. ausgesprochene Geldstrafe von € 110,--, Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden, auf € 30,--, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden, und
- b)die zu Spruchpunkt 2. ausgesprochene Geldstrafe von € 110,--, Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden, auf € 30,--, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden, herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde wird
§ 64Abs 1 und 2 VSt
G hinsichtlich der Spruchpunkte
- und
- des angefochtenen Bescheides jeweils mit € 10,-- neu festgesetzt.Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde wird
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hinsichtlich der Spruchpunkte
- und
- des angefochtenen Bescheides jeweils mit € 10,-- neu festgesetzt. 3.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des Spruchpunktes 3. des angefochtenen Bescheides in der Höhe von Euro 38,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des Spruchpunktes
- des angefochtenen Bescheides in der Höhe von Euro 38,00 zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
- Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 2.8.2016, Zl ****: Mit Anzeige der Polizeiinspektion V vom 9.3.2016 wurde die belangte Behörde über den Verdacht zweier Übertretungen nach dem KFG 1967 und einer Übertretung nach dem FSG informiert. Mit Anzeige der Polizeiinspektion römisch fünf vom 9.3.2016 wurde die belangte Behörde über den Verdacht zweier Übertretungen nach dem KFG 1967 und einer Übertretung nach dem FSG informiert. Gegen die daraufhin von der belangten Behörde erlassene Strafverfügung vom 19.5.2016, Zl ****, erhob Herr A A, vertreten durch Herrn B B, als Adressat dieser Strafverfügung am 25.5.2016 Einspruch. Daraufhin wurde von der Meldungslegerin mit Schreiben vom 6.7.2016 eine Stellungnahme zu den Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers erstattet. Mit dem in weiterer Folge ergangenen, nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn A A Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 07.03.2016 um15.50 Uhr Tatort: Gemeinde V, AdresseTatort: Gemeinde römisch fünf, Adresse Fahrzeug(e): Kleinkraftrad (Mofa) einspurig - Elektroscooter "MACH1“ 1300 Turbo
- Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Fahrzeugart: Motorfahrrad Beschreibung des Fahrzeuges: Elektroscooter "Mach 1" Type: 1300 Turbo
- Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass für das Motorfahrrad keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand.
- Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
- § 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. a KFG
- Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a, KFG
- § 36 lit. d KFG
- Paragraph 36, Litera d, KFG
- § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG
- Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):
- 110,00
- 110,00
- 190,00
: § 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG § 134 Abs. 1 KFG Paragraph 134, Absatz eins, KFG § 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 3 Zif. 1 FSGParagraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Zif. 1 FSG i.V.m. § 20 VStGin Verbindung mit Paragraph 20, VStG Ersatzfreiheitsstrafe: 22 Stunden 22 Stunden 87 Stunden“ Begründend führte die belangte Behörde wie folgt aus: „Der im Spruch angeführte Sachverhalt steht aufgrund des Anzeigeninhaltes sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen fest. Vom Beschuldigten wird die Übertretung in Abrede gestellt. In seinen Einspruchsangaben führt der Beschuldigte an, dass er die im Spruch angeführte(
- n)Übertretung(
- en)nicht gesetzt habe. Im gegenständlichen Fall bestand für die Behörde kein Grund, an den Angaben des Anzeigers zu zweifeln. Es muss einem geschulten Organ der Straßenaufsicht zugebilligt werden, derartige Übertretungen richtig feststellen zu können. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu entscheiden.“ 2. Beschwerde: Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr A A, vertreten durch seinen Vater B B, Beschwerde, welche am 29.8.2016 per Post an die belangte Behörde übermittelt wurde.Gegen das unter Ziffer eins, genannte Straferkenntnis erhob Herr A A, vertreten durch seinen Vater B B, Beschwerde, welche am 29.8.2016 per Post an die belangte Behörde übermittelt wurde. Die vorliegende Beschwerde wurde wie folgt begründet: „Einerseits ist der Sachverhalt nicht richtig dargestellt und auf meinen schriftlichen Einspruch vom 04.07.16 wurde nicht Rücksicht genommen. Weiters darf ich darauf hinweisen, dass A A minderjährig ist und eine Strafe in der Höhe von einmal € 451,— und weiters € 605,— also in Summe € 1.056,— nicht nachvollziehbar und auch nicht gerechtfertigt ist. Wenn überhaupt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 2 km/h vorliegen sollte, so ist eine Strafe in der Höhe von € 1.056,- für ein Kind doch nicht erklärbar. Wir haben weder vorsätzlich noch böswillig gehandelt und haben auch aus unserer Sicht alles Notwendige in die Wege geleitet, um hier eben zu keiner Strafe zu kommen. Ich bitte um Verständnis, dass diese beiden Strafen von uns nicht anerkannt werden.“ 3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit am 6.10.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher seitens des Vertreters des Beschwerdeführers im Wesentlichen das bisherige schriftliche Vorbringen nochmals bekräftigt wurde. Auch die im Rahmen dieser Verhandlung einvernommene Meldungslegerin bekräftigte im Wesentlichen das bereits bisher im Behördenverfahren erstattetes schriftliches Vorbringen. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Herr A A ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens
§ 32Abs 1 VSt
G zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Herr A A ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 32, Absatz eins, VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Die vorliegende Beschwerde ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig.
- Zur Sache: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des KFG 1967 (§§ 1, 2, 36, 102 und 134) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des KFG 1967 (Paragraphen eins, 2, 36, 102 und 134) lauten auszugsweise wie folgt: „§
- Anwendungsbereich
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern im Abs. 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern im Absatz 2, nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.
(2)(…)
(2a)Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit
- einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und
- einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
(3)(…)“ „§ 2. Begriffsbestimmungen
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als 1. Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird; 2. (…) 4. Kraftrad ein Kraftfahrzeug mit zwei Rädern oder ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern, mit oder ohne Doppelrad; 4a. (…) 14. Motorfahrrad ein Kraftrad (Z 4) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat (Kleinkraftrad im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG);14. Motorfahrrad ein Kraftrad (Ziffer 4,) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat (Kleinkraftrad im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG); 15. (…) 37a. Bauartgeschwindigkeit die Geschwindigkeit, hinsichtlich der auf Grund der Bauart des Fahrzeuges dauernd gewährleistet ist, daß sie auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille nicht überschritten werden kann; (…)“ „IV. ABSCHNITT Zulassung zum Verkehr, Probe- und Überstellungsfahrten und Kennzeichen der Kraftfahrzeuge und Anhänger § 36. AllgemeinesParagraph 36, Allgemeines Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wennKraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 82, 83 und 104 Absatz 7, über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn
- a)sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,
- a)sie zum Verkehr zugelassen sind (Paragraphen 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (Paragraphen 45 und 46) durchgeführt werden,
- b)sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen,
- b)sie das behördliche Kennzeichen (Paragraph 48,) führen,
- c)bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene Auflagen erfüllt werden,
- d)für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht undd) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Paragraph 59,) oder Haftung (Paragraph 62,) besteht und
- e)bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.“
- e)bei den der wiederkehrenden Begutachtung (Paragraph 57 a,) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter Paragraph 57 a, Absatz eins b, fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (Paragraph 57 a, Absatz 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.“ „§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
(1)Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot
§ 43Abs. 2 lit. a St
VO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
(1)Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot
Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
(2)(…)“ „§ 134. Strafbestimmungen
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“ Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des FSG (§§ 1, 2 und 37) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des FSG (Paragraphen eins, 2 und 37) lauten auszugsweise wie folgt: „Geltungsbereich § 1.
(1)(…)Paragraph eins,
(1)(…)
(3)Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. (…)
(3)Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5,, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (Paragraph 2,), in die das Kraftfahrzeug fällt. (…)
(5)Für das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h ist eine Lenkberechtigung nicht erforderlich. Der Lenker dieser Fahrzeuge muss allerdings das 16. Lebensjahr vollendet haben.“ „Umfang der Lenkberechtigung § 2.
(1)Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen
§ 2KFG 1967 erteilt werden:Paragraph 2,
(1)Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen
Paragraph 2, KFG 1967 erteilt werden: 1. Klasse AM:
- a)Motorfahrräder,
- b)(…)“ „Strafausmaß § 37.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.Paragraph 37,
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(2)Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
(2a)(…)
(3)Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken
- eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,
- eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3,, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,
- (…)“ Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Für das Landesverwaltungsgericht steht im vorliegenden Fall fest, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer zum angenommenen Tatzeitpunkt zweifelsfrei gelenkten Fahrzeug um ein Kraftfahrzeug im Sinn des § 2 Abs 1 Z 1 KFG 1967 handelt, und zwar konkret um ein Motorfahrrad im Sinn der Z 14 leg cit. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer zum angenommenen Tatzeitpunkt zweifelsfrei gelenkten Fahrzeug um ein Kraftfahrzeug im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 handelt, und zwar konkret um ein Motorfahrrad im Sinn der Ziffer 14, leg cit. Dass dieses Kraftfahrzeuge nicht als Fahrrad im Sinne der StVO 1960 gilt, ergibt sich aus § 1 Abs 2a KFG 1967, da dieses laut aktenkundiger Fahrzeugbeschreibung zwar elektrisch angetrieben wird, allerdings eine höchste zulässige Leistung von mehr als 600 Watt und eine Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aufweist.Dass dieses Kraftfahrzeuge nicht als Fahrrad im Sinne der StVO 1960 gilt, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2 a, KFG 1967, da dieses laut aktenkundiger Fahrzeugbeschreibung zwar elektrisch angetrieben wird, allerdings eine höchste zulässige Leistung von mehr als 600 Watt und eine Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aufweist. Daran würde auch nichts ändern, wenn das Fahrzeug, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, tatsächlich nur 27 km/h schnell fahren könnte, weil die allenfalls durchgeführte Drosselung an der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges nichts ändert. Die Bauartgeschwindigkeit ist nämlich nach § 2 Abs 1 Z 37a KFG 1967 die Geschwindigkeit, hinsichtlich der auf Grund der Bauart des Fahrzeuges dauernd gewährleistet ist, dass sie auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille nicht überschritten werden kann. Dass beim gegenständlichen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 25 km/h aufgrund seiner Bauart aber grundsätzlich überschritten werden kann, steht aufgrund der vorliegenden Fahrzeugbeschreibung zweifelsfrei fest. Danach leistet das Fahrzeug im Economy-Betrieb 650 Watt und im Turbobetrieb 1280 Watt und lassen sich Höchstgeschwindigkeiten von 35 km/h erreichen. Die Fahrzeugbeschreibung führt auch ausdrücklich an, dass der Scooter keine Straßenzulassung habe, die Benutzung im Bereich der deutschen StVO nicht gestattet sei und kein Verkauf an Jugendliche unter 18 Jahren erfolge.Daran würde auch nichts ändern, wenn das Fahrzeug, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, tatsächlich nur 27 km/h schnell fahren könnte, weil die allenfalls durchgeführte Drosselung an der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges nichts ändert. Die Bauartgeschwindigkeit ist nämlich nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 37 a, KFG 1967 die Geschwindigkeit, hinsichtlich der auf Grund der Bauart des Fahrzeuges dauernd gewährleistet ist, dass sie auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille nicht überschritten werden kann. Dass beim gegenständlichen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 25 km/h aufgrund seiner Bauart aber grundsätzlich überschritten werden kann, steht aufgrund der vorliegenden Fahrzeugbeschreibung zweifelsfrei fest. Danach leistet das Fahrzeug im Economy-Betrieb 650 Watt und im Turbobetrieb 1280 Watt und lassen sich Höchstgeschwindigkeiten von 35 km/h erreichen. Die Fahrzeugbeschreibung führt auch ausdrücklich an, dass der Scooter keine Straßenzulassung habe, die Benutzung im Bereich der deutschen StVO nicht gestattet sei und kein Verkauf an Jugendliche unter 18 Jahren erfolge. Nach § 31 Abs 1 KFG 1967 kann zwar die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges beantragt werden, wenn das Fahrzeug keiner genehmigten Type angehört, oder zwar einer genehmigten Type angehört, aber wesentliche technische Merkmale dieser Type am Fahrzeug verändert wurden. Dafür, dass aufgrund der durchgeführten Drosselung aber eine solche Typengenehmigung für das gegenständliche Fahrzeug beantragt und genehmigt worden wäre, die den Schluss auf eine geringere Bauartgeschwindigkeit oder eine geringere Leistung zulassen würde, fehlen im vorliegenden Fall jegliche Anhaltspunkte.Nach Paragraph 31, Absatz eins, KFG 1967 kann zwar die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges beantragt werden, wenn das Fahrzeug keiner genehmigten Type angehört, oder zwar einer genehmigten Type angehört, aber wesentliche technische Merkmale dieser Type am Fahrzeug verändert wurden. Dafür, dass aufgrund der durchgeführten Drosselung aber eine solche Typengenehmigung für das gegenständliche Fahrzeug beantragt und genehmigt worden wäre, die den Schluss auf eine geringere Bauartgeschwindigkeit oder eine geringere Leistung zulassen würde, fehlen im vorliegenden Fall jegliche Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund musste vom Landesverwaltungsgericht nicht näher geprüft werden, über welche maximale Leistung das verfahrensgegenständliche Fahrzeug tatsächlich verfügt. Diesbezüglich ist aber von einer Leistung von mehr als 600 Watt und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h auszugehen. Eine 25 km/h übersteigende Geschwindigkeit lässt sich zum Einen aus der vom Beschwerdeführer selbst veranlassten, wenngleich unverbindlichen Prüfung durch den TÜV Süd schließen, bei der eine Höchstgeschwindigkeit von 27 km/h ermittelt wurde. Zum Anderen geht aus der Stellungnahme der Meldungslegerin vom 6.7.2016 hervor, dass der Beschwerdeführer selbst eine Höchstgeschwindigkeit von ca. 40 bis 45 km/h anlässlich der gegenständlichen Amtshandlung eingeräumt hätte. Dass der gegenständliche Elektro-Scooter auch trotz einer allfälligen Drosselung jedenfalls über eine Leistung von über 600 Watt verfügte, zeigt zudem die Aussage von C C auf. Dieser gab telefonisch zu Protokoll – und wurde diese Aussage vom Beschwerdeführer nicht bestritten – dass die von ihm durchgeführte Drosselung darin bestand, den vorhandenen Turboantrieb zu sperren. Laut vorliegender Fahrzeugbeschreibung leistet aber, wie schon dargelegt, auch der verbleibende Eco-Modus mehr als 600 Watt, nämlich 650 Watt. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen steht im vorliegenden Verfahren somit fest, dass es sich bei dem von Herrn A A gelenkten Fahrzeug um kein Fahrrad, sondern um ein Motorfahrrad und somit um ein Kraftfahrzeug handelt, das aufgrund seiner Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
§ 1Abs 1 KFG 1967 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, und der Beschwerdeführer dieses Fahrzeug nach § 1 Abs 3 i
Vm § 2 Abs 1 Z 1 lit a FSG nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse AM hätte lenken dürfen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen steht im vorliegenden Verfahren somit fest, dass es sich bei dem von Herrn A A gelenkten Fahrzeug um kein Fahrrad, sondern um ein Motorfahrrad und somit um ein Kraftfahrzeug handelt, das aufgrund seiner Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
Paragraph eins, Absatz eins, KFG 1967 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, und der Beschwerdeführer dieses Fahrzeug nach Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, FSG nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse AM hätte lenken dürfen. Da der Beschwerdeführer unbestritten über keine solche Lenkerberechtigung verfügte, hat dieser sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt entgegen den Vorschriften des FSG gelenkt und somit die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 37 Abs 1 FSG verwirklicht.Da der Beschwerdeführer unbestritten über keine solche Lenkerberechtigung verfügte, hat dieser sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt entgegen den Vorschriften des FSG gelenkt und somit die objektiven Tatbestandsmerkmale des Paragraph 37, Absatz eins, FSG verwirklicht. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer aber aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht getroffenen Feststellung, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Fahrzeug um ein in den Anwendungsbereich des KFG 1967 fallendes Kraftfahrzeug handelt, und vom Beschwerdeführer das Fehlen einer Haftpflichtversicherung und einer Verkehrszulassung für den von ihm gelenkten Scooter nicht bestritten wird, entgegen § 36 KFG 1967 ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, ohne die in dieser Bestimmung unter anderem vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Verkehrszulassung zu besitzen, womit auch die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 134 Abs 1 iVm § 36 lit a und d KFG 1967 erfüllt wurden.Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer aber aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht getroffenen Feststellung, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Fahrzeug um ein in den Anwendungsbereich des KFG 1967 fallendes Kraftfahrzeug handelt, und vom Beschwerdeführer das Fehlen einer Haftpflichtversicherung und einer Verkehrszulassung für den von ihm gelenkten Scooter nicht bestritten wird, entgegen Paragraph 36, KFG 1967 ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, ohne die in dieser Bestimmung unter anderem vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Verkehrszulassung zu besitzen, womit auch die objektiven Tatbestandsmerkmale des Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a und d KFG 1967 erfüllt wurden. Durch dieses Verhalten hat der Beschwerdeführer auch gegen § 102 Abs 1 KFG 1967 verstoßen, da er offenkundig als Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen hat, ohne sich vorher davon überzeugt zu haben, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. In diesem Zusammenhang ist allerdings auf das VwGH-Erkenntnis vom 17.6.1992, 91/02/0147, zu verweisen, in dem unter anderem wie folgt ausgeführt wird: Durch dieses Verhalten hat der Beschwerdeführer auch gegen Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 verstoßen, da er offenkundig als Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen hat, ohne sich vorher davon überzeugt zu haben, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. In diesem Zusammenhang ist allerdings auf das VwGH-Erkenntnis vom 17.6.1992, 91/02/0147, zu verweisen, in dem unter anderem wie folgt ausgeführt wird: „Weiters ist anzumerken, daß sich die in Ansehung der Begutachtungsplakette bestehende Pflicht einer Person, die ein Kraftfahrzeug verwendet, bereits unmittelbar aus der Bestimmung des § 36 lit. e KFG ergibt; die zusätzliche Anführung des § 102 Abs. 1 KFG begründet aber keinen Verstoß gegen § 44a lit. b VStG (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- September 1984, Slg. Nr. 11.528/A). Auch die dementsprechende Hervorhebung des Verstoßes gegen eine Lenkerpflicht in der Tatumschreibung ist im Hinblick auf § 44a lit. a VStG unbedenklich.“„Weiters ist anzumerken, daß sich die in Ansehung der Begutachtungsplakette bestehende Pflicht einer Person, die ein Kraftfahrzeug verwendet, bereits unmittelbar aus der Bestimmung des Paragraph 36, Litera e, KFG ergibt; die zusätzliche Anführung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG begründet aber keinen Verstoß gegen Paragraph 44 a, Litera b, VStG vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- September 1984, Slg. Nr. 11.528/A). Auch die dementsprechende Hervorhebung des Verstoßes gegen eine Lenkerpflicht in der Tatumschreibung ist im Hinblick auf Paragraph 44 a, Litera a, VStG unbedenklich.“ In Sinne dieses Erkenntnissen ergibt sich auch die Pflicht einer Haftpflichtversicherung und einer Verkehrszulassung - ohne dass es der Anführung des § 102 Abs 1 KFG 1967 durch die belangte Behörde bedurft hätte - unmittelbar aus § 36 lit a und d KFG 1967, wobei die Anführung des § 102 Abs 1 KFG 1967 im angefochtenen Straferkenntnis keine Rechtswidrigkeit desselben bewirkt.In Sinne dieses Erkenntnissen ergibt sich auch die Pflicht einer Haftpflichtversicherung und einer Verkehrszulassung - ohne dass es der Anführung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 durch die belangte Behörde bedurft hätte - unmittelbar aus Paragraph 36, Litera a und d KFG 1967, wobei die Anführung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 im angefochtenen Straferkenntnis keine Rechtswidrigkeit desselben bewirkt. Im vorliegenden Zusammenhang sei zudem auch auf das VwGH-Erkenntnis vom 16.12.1987, 87/02/0073, verwiesen, welchem folgender Rechtssatz zu entnehmen ist: „Bei den verschiedenen in Buchstaben gegliederten Tatbeständen des § 36 KFG handelt es sich um jeweils getrennte und von einander rechtlich unabhängige Verwaltungsübertretungen. Eine Übertretung des ‚§ 36 lit a und d KFG‘ gibt es nicht; dementsprechend ist auch das Lenken eines Kfz ‚ohne Zulassung und Haftpflichtversicherung‘ nicht bloß EINE Verwaltungsübertretung.“„Bei den verschiedenen in Buchstaben gegliederten Tatbeständen des Paragraph 36, KFG handelt es sich um jeweils getrennte und von einander rechtlich unabhängige Verwaltungsübertretungen. Eine Übertretung des ‚§ 36 Litera a und d KFG‘ gibt es nicht; dementsprechend ist auch das Lenken eines Kfz ‚ohne Zulassung und Haftpflichtversicherung‘ nicht bloß EINE Verwaltungsübertretung.“ Vor diesem Hintergrund war der belangten Behörde auch im vorliegenden Fall nicht entgegen zu treten, wenn sie das Fehlen einer vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung und die Nichtzulassung zum Verkehr als zwei getrennt voneinander zu bestrafende Verwaltungsübertretungen wertete. Was die innere Tatseite anlangt, ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen um so genannte „Ungehorsamsdelikte“ im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).Was die innere Tatseite anlangt, ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen um so genannte „Ungehorsamsdelikte“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Die in diesem Sinn geforderte Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht gelungen.
§ 5Abs 2 VSt
G entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist – so zum Beispiel bei der Verwendung eines Kraftfahrzeuges.
Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist – so zum Beispiel bei der Verwendung eines Kraftfahrzeuges. Der Beschwerdeführer hätte sich also über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Verwendung seines Kraftfahrzeuges einzuhalten waren – also auch über die einschlägigen Normen des KFG 1967 und des FSG - in Kenntnis setzten müssen (vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 5 RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Der Beschwerdeführer hätte sich also über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Verwendung seines Kraftfahrzeuges einzuhalten waren – also auch über die einschlägigen Normen des KFG 1967 und des FSG - in Kenntnis setzten müssen vergleiche zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 5, RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Dies hat der Beschwerdeführer offenkundig nicht im ausreichenden Maß getan. Dabei hätte dem Beschwerdeführer schon aufgrund der vorliegenden Fahrzeugbeschreibung, die ausdrücklich das Fehlen einer Straßenzulassung, das Verkaufsverbot an Jugendliche unter 18 Jahren und die Nichtnutzbarkeit im Bereich der deutschen StVO ausspricht, erkennen müssen, dass der gegenständliche Elektro-Scooter nicht ohne weiteres von ihm im öffentlichen Verkehr hätte benutzt werden dürfen. Dies umso mehr, als laut Stellungnahme der Meldungslegerin vom 6.7.2016, die diese in der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung glaubhaft bestätigt hat, anlässlich eines Unfalls im Jahr 2013 eine rechtliche Schulung über den Umgang mit Elektro-Scootern gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgte. Selbst wenn die Leistung des Elektro-Scooters tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, gedrosselt wurde, so schließt dies ein Verschulden nicht aus, weil schon allein der Umstand der veranlassten Drosselung nahe legt, dass sich der Beschwerdeführer über gewisse rechtliche Probleme betreffend die Nutzung des Elektro-Scooters durchaus bewusst war und er sich insofern nicht mit der Drosselung durch den Betriebselektriker einer Seilbahn hätte begnügen dürfen, sondern es jedenfalls am Beschwerdeführer gelegen wäre, sich durch Einholung einer verlässlichen rechtlichen Auskunft durch die zuständige Behörde von den Voraussetzungen einer zulässigen Nutzung des Scooters zu informieren. Vom Beschwerdeführer wird diesbezüglich zwar behauptet, dass er bei der Polizei vorgesprochen habe, ein solches Gespräch konnte seitens der Meldungslegerin aber nicht bestätigt werden, und scheint es für das Landesverwaltungsgericht, selbst wenn ein solches Gespräch stattgefunden haben sollte, nicht glaubwürdig, dass dem Beschwerdeführer dabei entgegen der geltenden Rechtslage die Zulässigkeit zur Nutzung des Scooters offiziell signalisiert worden sein könnte. Insgesamt besteht für das Landesverwaltungsgericht somit kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Zur Strafbemessung: Was die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung betrifft, hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist im vorliegenden Verfahren nichts hervorgekommen, was an der Angemessenheit der von der belangten Behörde zu Spruchpunkt
- verhängten Strafe zweifeln ließe und insbesondere deren Herabsetzung gebieten würde. Daran dass der Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretungen nicht unerheblich ist, besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dienen doch die vom Beschwerdeführer übertretenen Verwaltungsbestimmungen allesamt der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und führt die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen jedenfalls potentiell zu einer Gefährdung derselben. Im vorliegenden Fall kommt dies augenscheinlich dadurch zum Ausdruck, dass der ohne Lenkerberechtigung, mit einem nicht zugelassenen Fahrtzeug fahrende Beschwerdeführer bereits – wie vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt wurde – im Jahr 2013 einen Unfall verursacht hat. Auch das Nichtvorhandensein einer Haftpflichtversicherung kann – wie im vorliegenden Fall geschehen – im Fall eines Unfalls gravierende Folgen haben. Dass am Verschulden des Beschwerdeführers kein Zweifel besteht, wurde bereits weiter oben erörtert. Hinsichtlich des Tatvorwurfes
- ist zu berücksichtigen, dass § 37 Abs 3 Z 1 FSG hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretung eine Mindeststrafe von 363 Euro für das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Klasse einer Lenkberechtigung vorsieht, die nur ausnahmsweise aufgrund des § 20 VStG aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bis zur Hälfte, somit bis zu einem Betrag von 181,50 Euro, unterschritten werden kann. Somit wurde hinsichtlich des Tatvorwurfes
- der gesetzliche Strafrahmen des § 37 Abs 1 KFG 1967 von bis zu Euro 2.180,00 nur zu ca. 8,7 % ausgeschöpft und überdies die zwingend vorgesehene Mindeststrafe nur geringfügig im Ausmaß von ca. 10 Euro überschritten, sodass hier der Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Strafe nur sehr gering war. Hinsichtlich des Tatvorwurfes
- ist zu berücksichtigen, dass Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretung eine Mindeststrafe von 363 Euro für das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Klasse einer Lenkberechtigung vorsieht, die nur ausnahmsweise aufgrund des Paragraph 20, VStG aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bis zur Hälfte, somit bis zu einem Betrag von 181,50 Euro, unterschritten werden kann. Somit wurde hinsichtlich des Tatvorwurfes
- der gesetzliche Strafrahmen des Paragraph 37, Absatz eins, KFG 1967 von bis zu Euro 2.180,00 nur zu ca. 8,7 % ausgeschöpft und überdies die zwingend vorgesehene Mindeststrafe nur geringfügig im Ausmaß von ca. 10 Euro überschritten, sodass hier der Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Strafe nur sehr gering war. Dies umso mehr, als beim Beschwerdeführer keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von Milderungsgründen hervorgekommen und in Anbetracht der beim Beschwerdeführer aufscheinenden Verwaltungsstrafvormerkungen diesem insbesondere der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute kommt. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Vertreter des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren glaubwürdig dargelegt, dass dieser aufgrund seiner Minderjährigkeit und seiner Eigenschaft als Schüler über kein Einkommen verfüge. Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Strafbemessungskriterien erweist sich die zu Spruchpunkt
- verhängte Strafe als schuld- und tatangemessen und auch in dieser Höhe gerechtfertigt, weshalb die gegenständliche Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen war. Hinsichtlich der Tatvorwürfe
- und
- wurde der gesetzliche Strafrahmen des § 134 Abs 1 KFG 1967 von bis zu Euro 5.000,00 zwar jeweils nur zu 2,2% ausgeschöpft, sodass auch hier der Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Strafe nur sehr gering war. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geschilderte Einkommens- und Vermögenssituation, aufgrund des Fehlens einer vorgeschriebenen Mindeststrafhöhe und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die ihm im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erstmalig begangen hat und offenkundig in der – wenn auch vorwerfbaren – rechtsirrtümlichen Ansicht gehandelt hat, den verfahrensgegenständlichen Scooter rechtmäßiger Weise nutzen zu dürfen, konnte diesbezüglich allerdings eine Herabsetzung der Strafen erfolgen. Hinsichtlich der Tatvorwürfe
- und
- wurde der gesetzliche Strafrahmen des Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 von bis zu Euro 5.000,00 zwar jeweils nur zu 2,2% ausgeschöpft, sodass auch hier der Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Strafe nur sehr gering war. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geschilderte Einkommens- und Vermögenssituation, aufgrund des Fehlens einer vorgeschriebenen Mindeststrafhöhe und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die ihm im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erstmalig begangen hat und offenkundig in der – wenn auch vorwerfbaren – rechtsirrtümlichen Ansicht gehandelt hat, den verfahrensgegenständlichen Scooter rechtmäßiger Weise nutzen zu dürfen, konnte diesbezüglich allerdings eine Herabsetzung der Strafen erfolgen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zufolge der hinsichtlich der Tatvorwürfe
- und
- erfolgten Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafe war auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde neu festzusetzen. Kosten für das Beschwerdeverfahren waren hinsichtlich dieser Tatvorwürfe nicht in Anschlag zu bringen. Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Tatvorwurfs
- stützt sich auf den angeführten § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch in Höhe von zehn Euro, zu leisten ist.Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Tatvorwurfs
- stützt sich auf den angeführten Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch in Höhe von zehn Euro, zu leisten ist.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.35.1889.5