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{'item': 'LVwG-2016/40/1161-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/40/1161-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

Außen berufenes Organ der Arbeitgeberin B B GmbH mit Sitz in Adresse, zu verantworten, dass Organen der Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde bei den erforderlichen Erhebungen im Betrieb C C, in Adresse, am 12.04.2016 um 09.45 Uhr die Unterlagen zur Überprüfung des Arbeitnehmers nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber jene Unterlagen, die zur Überprüfung des entsandten Arbeitnehmers für die Dauer der Beschäftigung

den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben.“„Herr A A, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß Paragraph 9, VStG als zur Vertretung

Außen berufenes Organ der Arbeitgeberin B B GmbH mit Sitz in Adresse, zu verantworten, dass Organen der Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde bei den erforderlichen Erhebungen im Betrieb C C, in Adresse, am 12.04.2016 um 09.45 Uhr die Unterlagen zur Überprüfung des Arbeitnehmers nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber jene Unterlagen, die zur Überprüfung des entsandten Arbeitnehmers für die Dauer der Beschäftigung

den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben.“

  1. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,00 zu leisten.
  2. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,00 zu leisten.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art 133Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer

stehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 12.04.2016, 09.45 Uhr Tatort: Adresse, C C 1.Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/in B B GmbH mit Sitz in Adresse, zu verantworten, dass Organe der/des Finanzpolizei als Organ der Abgabebehörde bei den erforderlichen Erhebungen im Betrieb siehe Strafantrag in Kontrollstelle D D, Adresse am 12.04.2016 08:15 die Unterlagen zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber/innen jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der entsandten (überlassenen) Arbeitnehmer/in für die Dauer der Beschäftigung

den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben. Arbeitnehmer: E E geb: XX.XX.XXXX Staatsangehörigkeit: *** Tätigkeit: Fliesenleger Arbeitsantritt: 07.04.2016 Arbeitnehmer: E E geb: römisch zwanzig.XX.XXXX Staatsangehörigkeit: *** Tätigkeit: Fliesenleger Arbeitsantritt: 07.04.2016 2.Sie haben in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/in B B GmbH mit Sitz in Adresse, zu verantworten dass Organe der/des Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde bei den erforderlichen Erhebungen im Betrieb siehe Strafantragt in Kontrollstelle D D, Adresse, am 12.04.2016 08:15 die Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der entsandten (überlassenen) Arbeitnehmer/in für die Dauer der Beschäftigung

den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben. Arbeitnehmer: F F geb: XX.XX.XXXX Staatsangehörigkeit: *** Tätigkeit: Fliesenleger Arbeitsantritt: 07.04.2016Arbeitnehmer: F F geb: römisch zwanzig.XX.XXXX Staatsangehörigkeit: *** Tätigkeit: Fliesenleger Arbeitsantritt: 07.04.2016 Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 7i Abs. 4 Ziffer 1 i.V.m § 7d Abs. 1 AVRAG Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG
  2. § 7i Abs. 4 Ziffer 1 i.V.m § 7d Abs. 1 AVRAG Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):
  3. 500,00
  4. 500,00 Gemäß: § 7i Abs. 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) Paragraph 7 i, Absatz 4, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) § 7i Abs. 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) Paragraph 7 i, Absatz 4, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden 16 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.100,00“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass Lohnunterlagen von Arbeitgebern erst zu Monatsende erstellt werden könnten, da erst zum Monatsende Fälligkeit des Lohnanspruches eintrete und auch erst zu diesem Zeitpunkt Lohn zB anhand geleisteter Arbeitsstunden berechnet werden könne. Der Arbeitnehmer E E habe ausweislich vorliegender Unterlagen seine Arbeit am 07.04.2016 angetreten. Die vermeintliche Verwaltungsübertretung soll am 12.04.2016 erfolgt sein, also zu einem Zeitpunkt, als der Arbeitnehmer noch überhaupt keine Lohnbescheinigung habe verfügen können. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Danach steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Am 12.04.2016, um 08.25 Uhr erfolgte eine Kontrolle durch die Finanzpolizei X in Form einer Verkehrsausleitung auf Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG, § 89 Abs 3 EStG und AVRAG iVm § 12 AVOG. Dabei wurden zwei Arbeiter der B B GmbH, Adresse in Arbeitskleidung in einem Firmenfahrzeug angehalten. Es handelt sich dabei um Herrn F F, geb XX.XX.XXXX, *** Staatsangehöriger, Adresse, 40 Stunden pro Woche á 5 Tage, Euro 3.500,00 Brutto/Monat und Herrn E E, geb XX.XX.XXXX, *** Staatsangehöriger, Adresse, Euro 3.500,00 Brutto/Monat. Beide Arbeitnehmer gaben an, dass sie seit 07.04.2016 auf der Baustelle C C für die B B GmbH als Fliesenleger beschäftigt sind. Im Zuge der durchgeführten Kontrolle um
  5. 45 Uhr, an der Adresse C C, wurde festgestellt, dass für die aus Deutschland entsandten Arbeitnehmer keine Meldung (ZKO3) an die zentrale Koordinationsstelle in Wien, keine Sozialversicherungsdokumente (A1/E101-Formulare) und keine Lohnunterlagen gemäß § 7d AVRAG am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten wurden. Am 14.04.2016 bzw am 18.04.2016 wurden per E-Mail die Arbeitsverträge, Lohnunterlagen, Stundenaufzeichnungen, ZKO3-Meldungen und die A1 Formulare beider Arbeiter sowie ein Handelsregisterauszug der Finanzpolizei

übermittelt. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der B B GmbH mit Sitz in Adresse. Am 12.04.2016, um 08.25 Uhr erfolgte eine Kontrolle durch die Finanzpolizei römisch zehn in Form einer Verkehrsausleitung auf Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG, Paragraph 89, Absatz 3, EStG und AVRAG in Verbindung mit Paragraph 12, AVOG. Dabei wurden zwei Arbeiter der B B GmbH, Adresse in Arbeitskleidung in einem Firmenfahrzeug angehalten. Es handelt sich dabei um Herrn F F, geb römisch zwanzig.XX.XXXX, *** Staatsangehöriger, Adresse, 40 Stunden pro Woche á 5 Tage, Euro 3.500,00 Brutto/Monat und Herrn E E, geb römisch zwanzig.XX.XXXX, *** Staatsangehöriger, Adresse, Euro 3.500,00 Brutto/Monat. Beide Arbeitnehmer gaben an, dass sie seit 07.04.2016 auf der Baustelle C C für die B B GmbH als Fliesenleger beschäftigt sind. Im Zuge der durchgeführten Kontrolle um 09. 45 Uhr, an der Adresse C C, wurde festgestellt, dass für die aus Deutschland entsandten Arbeitnehmer keine Meldung (ZKO3) an die zentrale Koordinationsstelle in Wien, keine Sozialversicherungsdokumente (A1/E101-Formulare) und keine Lohnunterlagen gemäß Paragraph 7 d, AVRAG am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten wurden. Am 14.04.2016 bzw am 18.04.2016 wurden per E-Mail die Arbeitsverträge, Lohnunterlagen, Stundenaufzeichnungen, ZKO3-Meldungen und die A1 Formulare beider Arbeiter sowie ein Handelsregisterauszug der Finanzpolizei

übermittelt. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der B B GmbH mit Sitz in Adresse. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt einliegenden Strafantrag der Finanzpolizei für das Finanzamt X vom 21.04.

  1. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wird im Rahmen der Beschwerde nicht bestritten, vielmehr steht der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, dass die Arbeitnehmer über keine Lohnbescheinigung verfügt hätten, da die Arbeit am 07.04.2016 angetreten worden wäre und die Verwaltungsübertretung am 12.04.2016 erfolgt sein solle. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt einliegenden Strafantrag der Finanzpolizei für das Finanzamt römisch zehn vom 21.04.
  2. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wird im Rahmen der Beschwerde nicht bestritten, vielmehr steht der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, dass die Arbeitnehmer über keine Lohnbescheinigung verfügt hätten, da die Arbeit am 07.04.2016 angetreten worden wäre und die Verwaltungsübertretung am 12.04.2016 erfolgt sein solle. II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) lauten: „Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen § 7d.

(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung

den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung

weislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.Paragraph 7 d,

(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung

den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung

weislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. Strafbestimmungen§ 7iParagraph 7 i

(4)Wer als
  1. Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
  2. Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7,, 7a Absatz eins, oder 7b Absatz eins, und 9 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
  3. Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung

Österreich entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht

weislich bereitstellt, oder2. Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung

Österreich entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht

weislich bereitstellt, oder

  1. Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält
  2. Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen nicht bereithält begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 lauten: „Besondere Fälle der Verantwortlichkeit § 9.

(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung

außen berufen ist.Paragraph 9,

(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung

außen berufen ist.

(2)Die zur Vertretung

außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3)Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4)Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung

weislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(5)Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6)Die zur Vertretung

außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

(6)Die zur Vertretung

außen berufenen Personen im Sinne des Absatz eins, sowie Personen im Sinne des Absatz 3, bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des Paragraph 7, – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

(7)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung

außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

(7)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung

außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Außerordentliche Milderung der Strafe §

  1. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.Paragraph 20, Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. § 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:Paragraph 44 a, Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
  2. die als erwiesen angenommene Tat;
  3. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  4. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  5. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
  6. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“ III. Erwägungen: römisch drei. Erwägungen: Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, dass Lohnunterlagen (sprich Lohnbescheinigungen) erst zum Monatsende erstellt würden, da erst zum Monatsende Fälligkeit des Lohnanspruchs eintrete und auch erst zu diesem Zeitpunkt Lohn zB anhand geleisteter Arbeitsstunden berechnet werden könne. Dazu ist vorerst ganz grundsätzlich auf die vom Beschwerdeführer der Finanzpolizei

gereichten Abrechnungen der Brutto/Netto-Bezüge für Januar, Februar und März 2016 für Herrn E E und auch für Herrn F F zu verweisen. Danach steht fest, dass die beiden Arbeitnehmer bereits seit zumindest Jänner 2016 bei der B B GmbH beschäftigt waren. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Arbeitnehmer über keine Lohnbescheinigung habe verfügen können widerspricht daher der Aktenlage. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass die Lohnunterlagen erst im

hinein erstellt werden könnten, so ist diesbezüglich auf die eindeutige Rechtslage in § 7d Abs 1 AVRAG zu verweisen.Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass die Lohnunterlagen erst im

hinein erstellt werden könnten, so ist diesbezüglich auf die eindeutige Rechtslage in Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG zu verweisen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage für diese Novelle Novelle (319 BlgNR 25. GP, 7) wird betont, es würden in § 7d Abs. 1 erster Satz AVRAG "die von dem/der Arbeitgeber/in bereitzuhaltenden Lohnunterlagen nun ausdrücklich aufgezählt. Damit wird allfälligen Zweifeln dahingehend entgegengewirkt, ob im Einzelfall das Bereithalten gewisser Lohnunterlagen unter Berücksichtigung des im Verwaltungsstrafverfahren eine besondere Determinierung verlangenden Bestimmtheitsgebots des Art 18 B-VG von § 7d AVRAG umfasst ist. Durch die ausdrückliche Aufzählung der bereitzuhaltenden Lohnunterlagen ist dem/der Normunterworfenen jedenfalls hinsichtlich sämtlicher Lohnunterlagen das gesollte Verhalten eindeutig erkennbar. Dass dieses Verhalten sich nur auf jene Lohnunterlagen bezieht, welche bereits vorliegen können (so werden etwa Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege für eine bestimmte Lohnzahlungsperiode im Regelfall nicht vor deren Ende existieren können), versteht sich schon aufgrund von Natur und Zweck der Unterlagen und deren umfassten

weise."In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage für diese Novelle Novelle (319 BlgNR 25. GP, 7) wird betont, es würden in Paragraph 7 d, Absatz eins, erster Satz AVRAG "die von dem/der Arbeitgeber/in bereitzuhaltenden Lohnunterlagen nun ausdrücklich aufgezählt. Damit wird allfälligen Zweifeln dahingehend entgegengewirkt, ob im Einzelfall das Bereithalten gewisser Lohnunterlagen unter Berücksichtigung des im Verwaltungsstrafverfahren eine besondere Determinierung verlangenden Bestimmtheitsgebots des Artikel 18, B-VG von Paragraph 7 d, AVRAG umfasst ist. Durch die ausdrückliche Aufzählung der bereitzuhaltenden Lohnunterlagen ist dem/der Normunterworfenen jedenfalls hinsichtlich sämtlicher Lohnunterlagen das gesollte Verhalten eindeutig erkennbar. Dass dieses Verhalten sich nur auf jene Lohnunterlagen bezieht, welche bereits vorliegen können (so werden etwa Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege für eine bestimmte Lohnzahlungsperiode im Regelfall nicht vor deren Ende existieren können), versteht sich schon aufgrund von Natur und Zweck der Unterlagen und deren umfassten

weise." Durch diese Novelle wurde somit klargestellt, welche Dokumente unter den bereitzuhaltenden „Lohnunterlagen“ zu verstehen sind. Entsprechend dem festgestellten Sachverhalt konnte von den beiden Arbeitnehmern weder der Arbeitsvertrag noch der Dienstzettel, Lohnaufzeichnungen oder Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt werden. Sollte, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, keine Lohnbescheinigung aufgrund des Arbeitsantrittes am 7.4.2016 vorliegen können, so wäre auf die weiteren Kriterien des § 7 AVRAG zurückzugreifen, nämlich auf den Arbeitsvertrag/Dienstzettel (

österr Arbeitsrecht: Basis für wechselseitige Verpflichtung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, Details der Erfüllung), Arbeitszeitaufzeichnungen (

österr Arbeitsrecht:

weis des tatsächlichen zeitlichen Ausmaßes der Arbeitsleistung), Lohneinstufungsunterlagen (

KV-Logik:

weis der Bildungs- und Verwendungshistorie des Arbeitnehmers) und Lohnaufzeichnungen (

weise, um einen konkreten und korrekten Lohn berechnen zu können: Anmeldung zur Sozialversicherung, Beitragszahlungen zur Sozialversicherung, Lohnzuschläge oder –abzüge, Diäten, km-Gelder, Urlaubskartei, etc). Fehlt eine der im § 7d Abs 1 AVRAG genannten Unterlagen bzw. fehlen mehrere davon, liegt bereits ein Verstoß gegen § 7d AVRAG vor.Sollte, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, keine Lohnbescheinigung aufgrund des Arbeitsantrittes am 7.4.2016 vorliegen können, so wäre auf die weiteren Kriterien des Paragraph 7, AVRAG zurückzugreifen, nämlich auf den Arbeitsvertrag/Dienstzettel (

österr Arbeitsrecht: Basis für wechselseitige Verpflichtung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, Details der Erfüllung), Arbeitszeitaufzeichnungen (

österr Arbeitsrecht:

weis des tatsächlichen zeitlichen Ausmaßes der Arbeitsleistung), Lohneinstufungsunterlagen (

KV-Logik:

weis der Bildungs- und Verwendungshistorie des Arbeitnehmers) und Lohnaufzeichnungen (

weise, um einen konkreten und korrekten Lohn berechnen zu können: Anmeldung zur Sozialversicherung, Beitragszahlungen zur Sozialversicherung, Lohnzuschläge oder –abzüge, Diäten, km-Gelder, Urlaubskartei, etc). Fehlt eine der im Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG genannten Unterlagen bzw. fehlen mehrere davon, liegt bereits ein Verstoß gegen Paragraph 7 d, AVRAG vor. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung ist somit erfüllt. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines solchen Ungehorsamsdeliktes als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines solchen Ungehorsamsdeliktes als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Hinsichtlich mangelnden Verschuldens hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, sodass zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen werden konnte. IV. Strafbemessung:römisch vier. Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zunehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zunehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Sinn und Zweck der §§ 7ff AVRAG ist es zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden. Durch die Dienstleistungsfreiheit wird ermöglicht, dass auch Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, Arbeitnehmer in Österreich beschäftigen oder zeitlich befristet

Österreich entsenden können.

§ 7i

Abs 4 AVRAG ist für jeden Arbeitnehmer eine Geldstrafe von Euro 1.000,00 bis Euro 10.000,00 zu verhängen. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie die unverzügliche Übermittlung der Lohnunterlagen per E-Mail an die Finanzpolizei, als erschwerend war nichts zu werten. Weiters ist davon auszugehen, dass die österreichischen Arbeitsbedingungen mit jenen in Deutschland vergleichbar sind, sodass der Sinn und Zweck der übertretenen Norm nur unwesentlich beeinträchtigt wurden. Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde von der Anwendung des § 20 VStG (Herabsetzung der Mindeststrafe bis zur Hälfte) Gebrauch gemacht hat, war eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafen nicht möglich.Sinn und Zweck der Paragraphen 7 f, f, AVRAG ist es zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden. Durch die Dienstleistungsfreiheit wird ermöglicht, dass auch Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, Arbeitnehmer in Österreich beschäftigen oder zeitlich befristet

Österreich entsenden können.

Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG ist für jeden Arbeitnehmer eine Geldstrafe von Euro 1.000,00 bis Euro 10.000,00 zu verhängen. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie die unverzügliche Übermittlung der Lohnunterlagen per E-Mail an die Finanzpolizei, als erschwerend war nichts zu werten. Weiters ist davon auszugehen, dass die österreichischen Arbeitsbedingungen mit jenen in Deutschland vergleichbar sind, sodass der Sinn und Zweck der übertretenen Norm nur unwesentlich beeinträchtigt wurden. Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde von der Anwendung des Paragraph 20, VStG (Herabsetzung der Mindeststrafe bis zur Hälfte) Gebrauch gemacht hat, war eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafen nicht möglich. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.1161.2

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