RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/36/3259-14 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 54Abs 5 TROG 2006 zur Anwendung.
Da die Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Y derzeit nach wie noch nicht in Kraft ist, gelangt die vorstehend angeführte Übergangsbestimmung nunmehr in der geltenden Fassung des Paragraph 116, Absatz 3, TROG 2016 in Verbindung mit , Paragraph 54, Absatz 5, TROG 2006 zur Anwendung. Gemäß §
§ 54
Abs 5 TROG 2006 darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden außer in den Fällen des § 55 Abs 1 und 2 TROG 2006 nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück ein allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan besteht, und die darin festgelegte Erschließung rechtlich sichergestellt ist.Gemäß Paragraph 116, Absatz 3, TROG 2016 in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 5, TROG 2006 darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden außer in den Fällen des Paragraph 55, Absatz eins und 2 TROG 2006 nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück ein allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan besteht, und die darin festgelegte Erschließung rechtlich sichergestellt ist. Nach § 55 Abs 1 TROG 2006 besteht die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nicht für einzelne unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebauter Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete, die aufgrund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden können (lit a), sowie für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist (lit b). Nach Paragraph 55, Absatz eins, TROG 2006 besteht die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nicht für einzelne unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebauter Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete, die aufgrund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden können (Litera a,), sowie für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist (Litera b,). Unstrittig befindet sich das verfahrensgegenständliche Baugrundstück im Bereich zusammenhängend bebauter Gebiete iSd § 55 Abs 1 TROG 2006.Unstrittig befindet sich das verfahrensgegenständliche Baugrundstück im Bereich zusammenhängend bebauter Gebiete iSd Paragraph 55, Absatz eins, TROG 2006. Eine Ausnahme von der Bebauungsplanpflicht ist allerdings nur gegeben, wenn das gegenständliche Grundstück zusätzlich aufgrund seiner Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden könnte. Das Gst ***/1 KG Y weist eine Fläche von 3.933 m2 auf und wurde darauf nunmehr mit verfahrensgegenständlichem Bauvorhaben die Errichtung eines Kindergartens (2 Kinderkrippengruppen, 4 Kindergartengruppen) und die Errichtung von 27 Tops für betreutes Wohnen beantragt. Das Gst ***/1 KG Y ist derzeit unbebaut und ergibt sich bereits aus der Größe des Grundstückes sowie des Umfanges des beantragten Bauvorhabens zusammengefasst, dass gegenständlich keiner der Ausnahmetbestände nach § 55 Abs 1 und 2 TROG 2006 gegeben ist. Gemäß nunmehr §
§ 54
Abs 5 TROG 2006 dürfte die Baubewilligung für den beantragten Neubau daher nur erteilt werden, wenn für das Grundstück ein allgemeiner und ergänzende Bebauungsplan (bzw nunmehr Bebauungsplan und ergänzende Bebauungsplan) besteht, und die darin festgelegte Erschließung rechtlich sichergestellt ist. Das Gst ***/1 KG Y ist derzeit unbebaut und ergibt sich bereits aus der Größe des Grundstückes sowie des Umfanges des beantragten Bauvorhabens zusammengefasst, dass gegenständlich keiner der Ausnahmetbestände nach Paragraph 55, Absatz eins und 2 TROG 2006 gegeben ist. Gemäß nunmehr Paragraph 116, Absatz 3, TROG 2016 in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 5, TROG 2006 dürfte die Baubewilligung für den beantragten Neubau daher nur erteilt werden, wenn für das Grundstück ein allgemeiner und ergänzende Bebauungsplan (bzw nunmehr Bebauungsplan und ergänzende Bebauungsplan) besteht, und die darin festgelegte Erschließung rechtlich sichergestellt ist. Lediglich der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang ergänzend angemerkt, dass nach Inkrafttretens der Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Y insbesondere die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des §§ 54 und 55 TROG 2016 zur Anwendung gelangen würden. Dies würde hinsichtlich der Bebauungsplanpflicht allerdings im Ergebnis zu keiner Änderung führen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang ergänzend angemerkt, dass nach Inkrafttretens der Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Y insbesondere die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des Paragraphen 54 und 55 TROG 2016 zur Anwendung gelangen würden. Dies würde hinsichtlich der Bebauungsplanpflicht allerdings im Ergebnis zu keiner Änderung führen. So ist nämlich im Verordnungstext der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Y zu Punkt 6.3 – Bebauungsplanung verordnet, dass neben den Bereichen mit den Stempelfestlegungen W07 – Adresse 2 – westlich des Adresse 3, W08 – Westlich der Adresse 4 und W21 – Siedlungserweiterungsgebiet Adresse 1 Südwest, die Erlassung von Bebauungsplänen zudem für jene Gebiete verpflichtend ist, wenn dies im Interesse einer geordneten baulichen Entwicklung erforderlich ist, insbesondere wenn die Bebauung auf Grundstücken größer als 800 m² erfolgt oder auf dem Grundstück mehr als 4 Wohneinheiten errichtet werden. Darüber hinaus ist die Erlassung von Bebauungsplänen verpflichtend, soweit dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zur Sicherstellung einer ausreichenden und geordneten verkehrsmäßigen Erschließung, der Schaffung von zweckmäßig zu verbauenden Bauplätzen (Grundstücksneuordnung, Baulandumlegung) und der Erzielung von maßstabsgerechten Bebauungsformen unter Berücksichtigung der gewachsenen Ortsstruktur notwendig ist. Da sohin für das gegenständliche Baugrundstück (Gst ***/1 KG Y) im Falle eines Neubaus die Erlassung eines Bebauungsplanes gesetzlich geboten war und ist, war im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen nach § 26 Abs 3 lit f TBO 2011 zunächst zu prüfen, ob – wie von der belangten Behörde vorgebracht - ein entsprechender Bebauungsplan für dieses Grundstück in Kraft ist, oder nicht.Da sohin für das gegenständliche Baugrundstück (Gst ***/1 KG Y) im Falle eines Neubaus die Erlassung eines Bebauungsplanes gesetzlich geboten war und ist, war im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen nach Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 zunächst zu prüfen, ob – wie von der belangten Behörde vorgebracht - ein entsprechender Bebauungsplan für dieses Grundstück in Kraft ist, oder nicht. Grundsätzlich ist dazu zunächst auszuführen, dass sich aus dem B-VG ergibt sich, dass Verordnungen gehörig und gesetzmäßig kundzumachen sind. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung aus dem rechtsstaatlichen Prinzip das Erfordernis einer ausreichenden Kundmachung von Rechtsverordnungen, und zwar insbesondere auch von Plänen, abgeleitet. Ist ein Plan (zB Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) Bestandteil einer Verordnung, muss der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar feststellen können. Der im übermittelten Bauakt befindliche Bebauungsplan mit der Bezeichnung „B1 Adresse 1, Betreubares Wohnen / Kindergarten WE“ für den Bereich „Gst ***/1 , Teilfläche Gst ***2 (neu formiert)“, Planerstellungsdatum 09.06.2015, enthält keine Angaben betreffend die zugrundeliegenden Beschlüsse und Auflagen sowie auch keine Kundmachungsvermerke und wurde der vollständige Verordnungsakt dem Landesverwaltungsgericht nicht im Original übermittelt. Aus der übermittelten Niederschrift der Gemeinderatssitzung am 30.07.2015 ergibt sich, dass als Tagesordnungspunkt
- eine Beschlussfassung hinsichtlich des Bebauungsplanes „Betreuten Wohnen /Kindergartenneubau“ auf Gst *** erfolgte. In gebotener Gesamtbetrachtung ergibt sich aus der Niederschrift und der Kundmachung vom 03.08.2015, dass es sich bei diesem Beschluss wohl und einen Auflagebeschluss iSd § 66 Abs 1 TROG 2011 handelt. Dem Wortlaut des Beschlusses ist dies allerdings nicht eindeutig zu entnehmen und erfolgt auch keine Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen. In gebotener Gesamtbetrachtung ergibt sich aus der Niederschrift und der Kundmachung vom 03.08.2015, dass es sich bei diesem Beschluss wohl und einen Auflagebeschluss iSd , Paragraph 66, Absatz eins, TROG 2011 handelt. Dem Wortlaut des Beschlusses ist dies allerdings nicht eindeutig zu entnehmen und erfolgt auch keine Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen. Die folgende Kundmachung vom 03.08.2015 bis 07.09.2015 enthält zwar ebenfalls keine gesetzliche Bezugnahme, es kann aber aufgrund des ausdrücklichen Hinweises, dass der Entwurf 4 Wochen zur Allgemeinen Einsichtnahme aufliegt und dem Hinweis auf das Stellungnahmerecht und die Angabe der Frist zur Einbringung einer Stellungnahme in gebotener Gesamtbetrachtung geschlossen werden, dass es sich dabei um eine Kundmachung des Auflagebeschlusses nach § 66 Abs 1 TROG 2011 handelt.Die folgende Kundmachung vom 03.08.2015 bis 07.09.2015 enthält zwar ebenfalls keine gesetzliche Bezugnahme, es kann aber aufgrund des ausdrücklichen Hinweises, dass der Entwurf 4 Wochen zur Allgemeinen Einsichtnahme aufliegt und dem Hinweis auf das Stellungnahmerecht und die Angabe der Frist zur Einbringung einer Stellungnahme in gebotener Gesamtbetrachtung geschlossen werden, dass es sich dabei um eine Kundmachung des Auflagebeschlusses nach Paragraph 66, Absatz eins, TROG 2011 handelt. Im weiteren ergibt sich aus der übermittelten Niederschrift des Gemeinderatssitzung am 01.10.2015, dass Stellungnahmen zu diesem Bebauungsplan eingelangt sind, die in dieser Sitzung unter Bezugnahme auf eine schriftliche Stellungnahme des Raumplaners behandelt wurde und wurde der Bebauungsplan mehrheitlich „genehmigt“. Auch hier erfolgte ebenfalls keine Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen. Dieser Beschluss wird wohl als Erlassungsbeschluss nach § 66 Abs 2 TROG 2011 zu qualifizieren sein.Im weiteren ergibt sich aus der übermittelten Niederschrift des Gemeinderatssitzung am 01.10.2015, dass Stellungnahmen zu diesem Bebauungsplan eingelangt sind, die in dieser Sitzung unter Bezugnahme auf eine schriftliche Stellungnahme des Raumplaners behandelt wurde und wurde der Bebauungsplan mehrheitlich „genehmigt“. Auch hier erfolgte ebenfalls keine Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen. Dieser Beschluss wird wohl als Erlassungsbeschluss nach Paragraph 66, Absatz 2, TROG 2011 zu qualifizieren sein. Die übermittelte Kundmachung vom 07.10.2015, die der Beschlussfassung vom 01.10.2015 folgte, lautet folgendermaßen: „(…) Der Gemeinderat der Gemeinde Y hat in seiner Sitzung vom 30.07.2015 beschlossen, für die Gp ***/1 und Teilfläche der Gp. ***2 KG Y – „Adresse 1 Betreuten Wohnen / Kindergartenneubau“ – den Bebauungsplan (Fa Planalp vom 9.6.2015) aufzulegen. In der Auflagefrist sind mehrere Stellungnahmen eingegangen, welche in der Gemeinderatssitzung vom 1.10.2015 behandelt wurden. Der Gemeinderat hat die Stellungnahmen abgewiesen und den Bebauungsplan beschlossen. (…)“ Wie auch von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, sieht die geltende Regelung – entgegen früherer Bestimmungen - keine Genehmigung von Bebauungsplänen mehr vor, sondern ist diesbezüglich nunmehr eine Verordnungsprüfung nach § 122 Tiroler Gemeindeordnung - TGO 2001 normiert. Ein Bebauungsplan kann daher nach geltender Rechtslage sowohl vor als auch nach erfolgter Kundmachung nach § 68 Abs 2 TROG 2016 der Aufsichtsbehörde zur Prüfung gemäß § 122 TGO 2001 übermittelt werden. Wie auch von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, sieht die geltende Regelung – entgegen früherer Bestimmungen - keine Genehmigung von Bebauungsplänen mehr vor, sondern ist diesbezüglich nunmehr eine Verordnungsprüfung nach Paragraph 122, Tiroler Gemeindeordnung - TGO 2001 normiert. Ein Bebauungsplan kann daher nach geltender Rechtslage sowohl vor als auch nach erfolgter Kundmachung nach Paragraph 68, Absatz 2, TROG 2016 der Aufsichtsbehörde zur Prüfung gemäß Paragraph 122, TGO 2001 übermittelt werden. Nach § 60 Abs 1 TGO 2001 sind Verordnungen von Gemeindeorganen und Rechtsakte, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sowie alle an die Allgemeinheit gerichteten Mitteilungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, unverzüglich durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer von zwei Wochen und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen. Enthalten diese Verordnungen Pläne, Karten und dergleichen, deren Anschlag wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung einen nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, so sind diese Teile durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Gemeindeamt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zu verlautbaren. Verordnungen treten, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel der Gemeinde in Kraft. Dabei hindert eine kürzere Kundmachungsfrist das gesetzmäßige Zustandekommen einer Verordnung nicht. Nach Paragraph 60, Absatz eins, TGO 2001 sind Verordnungen von Gemeindeorganen und Rechtsakte, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sowie alle an die Allgemeinheit gerichteten Mitteilungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, unverzüglich durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer von zwei Wochen und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen. Enthalten diese Verordnungen Pläne, Karten und dergleichen, deren Anschlag wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung einen nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, so sind diese Teile durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Gemeindeamt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zu verlautbaren. Verordnungen treten, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel der Gemeinde in Kraft. Dabei hindert eine kürzere Kundmachungsfrist das gesetzmäßige Zustandekommen einer Verordnung nicht. Einem Beschluss des Gemeinderates kommt dann keine normative Wirkung zu, wenn eine Kundmachung dieses Beschlusses nicht erfolgt ist (vgl VwGH 18.06.1991, 91/05/0014; VwGH 11.09.1986, Zl 83/06/0160; ua).Einem Beschluss des Gemeinderates kommt dann keine normative Wirkung zu, wenn eine Kundmachung dieses Beschlusses nicht erfolgt ist vergleiche VwGH 18.06.1991, 91/05/0014; VwGH 11.09.1986, Zl 83/06/0160; ua). Entsprechend der ständigen Judikatur des VfGH ist dem Erfordernis der ordnungsgemäßen Kundmachung von allgemeinen Rechtsvorschriften, die in Form von Karten, Plänen und dgl. dargestellt sind, bei Verordnungen durch den Hinweis auf aufliegende Pläne und Unterlagen hinreichend Rechnung getragen. Es ist daher in diesen Fällen ein Hinweis in die Kundmachung aufzunehmen, dass der Plan zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden im Gemeindeamt aufliegt. Wenn der Hinweis fehlt ist die Kundmachung der Erlassung der Verordnung in gesetzwidriger Weise erfolgt (vgl VfSlg. 3809/1960, 5321/1966, 6949/1972, 8256/1978; 13.12.2005, V67/05; mwH).Entsprechend der ständigen Judikatur des VfGH ist dem Erfordernis der ordnungsgemäßen Kundmachung von allgemeinen Rechtsvorschriften, die in Form von Karten, Plänen und dgl. dargestellt sind, bei Verordnungen durch den Hinweis auf aufliegende Pläne und Unterlagen hinreichend Rechnung getragen. Es ist daher in diesen Fällen ein Hinweis in die Kundmachung aufzunehmen, dass der Plan zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden im Gemeindeamt aufliegt. Wenn der Hinweis fehlt ist die Kundmachung der Erlassung der Verordnung in gesetzwidriger Weise erfolgt vergleiche VfSlg. 3809 aus 1960,, 5321 aus 1966,, 6949 aus 1972,, 8256 aus 1978,; 13.12.2005, V67/05; mwH). Die Kundmachungsbestimmung des § 60 TGO 2001 gilt allerdings nur, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Kundmachungsbestimmung des Paragraph 60, TGO 2001 gilt allerdings nur, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. So war in den § 67 Abs 1 TROG 2006 ausdrücklich normiert, dass eine allfällige Kundmachung nach § 60 Abs 1 oder 2 TGO 2001 nicht das In-Kraft-Treten des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes bewirkt.So war in den Paragraph 67, Absatz eins, TROG 2006 ausdrücklich normiert, dass eine allfällige Kundmachung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 TGO 2001 nicht das In-Kraft-Treten des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes bewirkt. Nach § 68 Abs 2 TROG 2016 (zum Zeitpunkt der Kundmachung inhaltsgleich in § 68 Abs 2 TROG 2011) hat die Kundmachung einen Hinweis auf die Auflegung des Bebauungsplanes zur allgemeinen Einsicht zu enthalten und ist der Bebauungspläne zudem während der Kundmachungsfrist nach Abs 1 bzw 2 und anschließend während der gesamten Geltungsdauer im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Der Bebauungsplan tritt im Falle einer ordnungsgemäßen Kundmachung dann mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.Nach Paragraph 68, Absatz 2, TROG 2016 (zum Zeitpunkt der Kundmachung inhaltsgleich in Paragraph 68, Absatz 2, TROG 2011) hat die Kundmachung einen Hinweis auf die Auflegung des Bebauungsplanes zur allgemeinen Einsicht zu enthalten und ist der Bebauungspläne zudem während der Kundmachungsfrist nach Absatz eins, bzw 2 und anschließend während der gesamten Geltungsdauer im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Der Bebauungsplan tritt im Falle einer ordnungsgemäßen Kundmachung dann mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. § 68 Abs 2 TROG 2016 geht daher als speziellere Regelung über die Kundmachung den Bestimmungen der TGO 2001 vor. Paragraph 68, Absatz 2, TROG 2016 geht daher als speziellere Regelung über die Kundmachung den Bestimmungen der TGO 2001 vor. Aufgrund dieser Rechtslage stellt die Auflegung zur öffentlichen Einsicht eine dem Gesetz entsprechende Kundmachung nicht schon dann dar, wenn sie tatsächlich erfolgt ist, sondern ist es darüber hinaus erforderlich, dass der Zeitraum, währenddessen die Auflegung zur Einsichtnahme erfolgt und der darauf Bezug habende Hinweis auch an der Amtstafel angeschlagen ist, und mit dem in diesem Hinweis angegeben Zeitraum übereinstimmt (vgl Pernthaler/Fend, Kommunales Raumordnungsrecht in Österreich, S 118 f).Aufgrund dieser Rechtslage stellt die Auflegung zur öffentlichen Einsicht eine dem Gesetz entsprechende Kundmachung nicht schon dann dar, wenn sie tatsächlich erfolgt ist, sondern ist es darüber hinaus erforderlich, dass der Zeitraum, währenddessen die Auflegung zur Einsichtnahme erfolgt und der darauf Bezug habende Hinweis auch an der Amtstafel angeschlagen ist, und mit dem in diesem Hinweis angegeben Zeitraum übereinstimmt vergleiche Pernthaler/Fend, Kommunales Raumordnungsrecht in Österreich, S 118 f). In der übermittelten Kundmachung vom 07.10.2015 ist zum einen die gesetzliche Bestimmung, auf die diese Kundmachung gestützt wird, nicht angeführt und zum anderen enthält sie auch nicht den Hinweis auf die Auflegung des Bebauungsplanes zur allgemeinen Einsicht nach § 68 Abs 4 TROG
- In der übermittelten Kundmachung vom 07.10.2015 ist zum einen die gesetzliche Bestimmung, auf die diese Kundmachung gestützt wird, nicht angeführt und zum anderen enthält sie auch nicht den Hinweis auf die Auflegung des Bebauungsplanes zur allgemeinen Einsicht nach Paragraph 68, Absatz 4, TROG
- Bei der Beurteilung dieser Kundmachung, die über das Inkrafttreten des gegenständlichen Bebauungsplanes entscheidet, ist sohin nach Ansicht des erkennenden Gerichts zum Ergebnis zu gelangen, dass es sich dabei um eine Kundmachung nach § 60 TGO 2001 handelt. Bei der Beurteilung dieser Kundmachung, die über das Inkrafttreten des gegenständlichen Bebauungsplanes entscheidet, ist sohin nach Ansicht des erkennenden Gerichts zum Ergebnis zu gelangen, dass es sich dabei um eine Kundmachung nach Paragraph 60, TGO 2001 handelt. Dies insbesondere auch aufgrund des Vergleichs zur Kundmachung vom 03.08.2015 bis 07.09.2015, in der sehr wohl der ausdrückliche Hinweis zur Allgemeinen Einsichtnahme enthalten ist und sohin zwischen Kundmachungen nach der TGO 2001 und dem TROG 2011 (nunmehr TROG 2016) differenziert wird. Im Übrigen ergibt sich diese Betrachtungsweise auch aus der Mitteilung der belangte Behörde, die im Email vom 16.06.2016 ua mitteilte, dass („mangels Bestätigung durch die Oberbehörde“) der Kundmachungsaushang mit „Rechtskraftbestätigung“ bislang noch nicht erfolgen konnte. Zusammengefasst ergibt sich sohin daraus, dass hinsichtlich des gegenständlichen Bebauungsplanes für das Gst ***/1 Y bislang lediglich die Kundmachung des Erlassungsbeschlusses nach § 60 TGO 2001 erfolgt ist, nicht jedoch eine Kundmachung nach § 68 Abs 2 TROG 2011 (nunmehr: § 68 Abs 2 TROG 2016) und daher der gegenständliche Bebauungsplan auch noch nicht in Kraft ist. Zusammengefasst ergibt sich sohin daraus, dass hinsichtlich des gegenständlichen Bebauungsplanes für das Gst ***/1 Y bislang lediglich die Kundmachung des Erlassungsbeschlusses nach Paragraph 60, TGO 2001 erfolgt ist, nicht jedoch eine Kundmachung nach Paragraph 68, Absatz 2, TROG 2011 (nunmehr: Paragraph 68, Absatz 2, TROG 2016) und daher der gegenständliche Bebauungsplan auch noch nicht in Kraft ist. Doch selbst dann, wenn man zum Ergebnis gelangen sollte, dass die übermittelte Kundmachung vom 07.10.2015 als Kundmachung nach § 68 Abs 2 TROG 2011 zu qualifizieren wäre, so wäre diesbezüglich – wie im Folgenden dargetan – aufgrund des fehlenden, gesetzlich jedoch zwingend gebotenen, Hinweises auf die Möglichkeit der allgemeinen Einsichtnahme in den Bebauungsplan ein wesentlicher Kundmachungsmangel gegeben. Doch selbst dann, wenn man zum Ergebnis gelangen sollte, dass die übermittelte Kundmachung vom 07.10.2015 als Kundmachung nach Paragraph 68, Absatz 2, TROG 2011 zu qualifizieren wäre, so wäre diesbezüglich – wie im Folgenden dargetan – aufgrund des fehlenden, gesetzlich jedoch zwingend gebotenen, Hinweises auf die Möglichkeit der allgemeinen Einsichtnahme in den Bebauungsplan ein wesentlicher Kundmachungsmangel gegeben. Damit Verordnungen überhaupt als Bestandteil der Rechtsordnung existent werden, müssen sie entsprechend kundgemacht werden. Eine Verordnung stellt nämlich nach ständiger Judikatur der VwGH mangels gehöriger Kundmachung keine verbindliche Rechtsgrundlage dar (vgl VwGH 21.12.2000, Zl 99/06/0114; uva).Eine Verordnung stellt nämlich nach ständiger Judikatur der VwGH mangels gehöriger Kundmachung keine verbindliche Rechtsgrundlage dar vergleiche VwGH 21.12.2000, , Zl 99/06/0114; uva). Während der VfGH in seiner neueren Judikatur bei der Beurteilung der Verletzung Verfahrensvorschriften bei der Erlassung von Verordnungen darauf abstellt inwieweit dadurch die bezweckte Mitwirkungsbefugnis der Planbetroffenen beeinträchtigt werden konnte, wird die Einhaltung der Vorschriften über die (eigentliche) Kundmachung von Plänen vom VfGH nach wie vor streng geprüft, dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Bestimmungen des B-VG sowie mit Rücksicht auf das Rechtsstaatlichkeitsgebot, dass nur rechtmäßig kundgemachte Normen der Vollziehung zugrunde gelegt werden (vgl Jahn/Oberndorfer, Die Normenkontrolle des Verfassungsgerichtshof im Bereich der Raumplanung, S 56f). Während der VfGH in seiner neueren Judikatur bei der Beurteilung der Verletzung Verfahrensvorschriften bei der Erlassung von Verordnungen darauf abstellt inwieweit dadurch die bezweckte Mitwirkungsbefugnis der Planbetroffenen beeinträchtigt werden konnte, wird die Einhaltung der Vorschriften über die (eigentliche) Kundmachung von Plänen vom VfGH nach wie vor streng geprüft, dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Bestimmungen des , B-VG sowie mit Rücksicht auf das Rechtsstaatlichkeitsgebot, dass nur rechtmäßig kundgemachte Normen der Vollziehung zugrunde gelegt werden vergleiche Jahn/Oberndorfer, Die Normenkontrolle des Verfassungsgerichtshof im Bereich der Raumplanung, S 56f). Im gegenständlichen Fall ergibt sich daher zusammengefasst Folgendes: Selbst wenn die Kundmachung vom 07.10.2015 nicht als Kundmachung nach § 60 TGO 2001, sondern als Kundmachung nach § 68 Abs 2 TROG 2011 zu qualifizieren wäre, ist der Bebauungsplan mit der Bezeichnung „B1 Adresse 1, Betreubares Wohnen / Kindergarten WE“ für den Bereich „Gste ***/1 , Teilfläche Gst ***2 (neu formiert)“, Planerstellungsdatum 09.06.2015, im Lichte der Rechtsprechung des VwGH rechtlich nicht existent geworden, da ein wesentlicher Kundmachungsmangel gegeben ist. Entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 68 Abs 2 vorletzter Satz TROG 2011 enthält diese Kundmachung keinen Hinweis auf die Auflegung des Bebauungsplanes zur allgemeinen Einsicht. Wie vorstehend ausgeführt, wäre es auch nicht ausreichend, wenn während der Zeit der Kundmachung tatsächlich eine Auflegung erfolgte. Selbst wenn die Kundmachung vom 07.10.2015 nicht als Kundmachung nach Paragraph 60, TGO 2001, sondern als Kundmachung nach Paragraph 68, Absatz 2, TROG 2011 zu qualifizieren wäre, ist der Bebauungsplan mit der Bezeichnung „B1 Adresse 1, Betreubares Wohnen / Kindergarten WE“ für den Bereich „Gste ***/1 , Teilfläche Gst ***2 (neu formiert)“, Planerstellungsdatum 09.06.2015, im Lichte der Rechtsprechung des VwGH rechtlich nicht existent geworden, da ein wesentlicher Kundmachungsmangel gegeben ist. Entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in Paragraph 68, Absatz 2, vorletzter Satz TROG 2011 enthält diese Kundmachung keinen Hinweis auf die Auflegung des Bebauungsplanes zur allgemeinen Einsicht. Wie vorstehend ausgeführt, wäre es auch nicht ausreichend, wenn während der Zeit der Kundmachung tatsächlich eine Auflegung erfolgte. Es sind daher aufgrund dieses Kundmachungsmangels – bei dem es sich nicht nur um die Nichtbeachtung einer unwesentlichen Ordnungsvorschrift handelt – auch nicht die Rechtsfolgen des § 68 Abs 2 letzter Satz TROG 2011 eingetreten.Es sind daher aufgrund dieses Kundmachungsmangels – bei dem es sich nicht nur um die Nichtbeachtung einer unwesentlichen Ordnungsvorschrift handelt – auch nicht die Rechtsfolgen des Paragraph 68, Absatz 2, letzter Satz TROG 2011 eingetreten. Da der Bebauungsplan für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück infolge der erfolgten Kundmachung vom 07.10.2015 noch nicht in Kraft getreten ist, und seitens der belangten Behörde auch nicht vorgebracht wurde, dass zwischenzeitlich eine entsprechende ordnungsgemäße Kundmachung nach § 68 Abs 2 TROG 2011 bzw nunmehr § 68 Abs 2 TROG 2016 erfolgt ist, haben die Beschwerdeführer sohin im Ergebnis zu Recht das ihnen in § 26 Abs 3 lit f TBO 2011 ausdrücklich normierte Nachbarrecht geltend gemacht und kommt daher ihren Beschwerden bereits aus diesem Grund Berechtigung zu. Es war daher aus diesem Grund auch ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen bzw ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichts nicht mehr geboten.Da der Bebauungsplan für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück infolge der erfolgten Kundmachung vom 07.10.2015 noch nicht in Kraft getreten ist, und seitens der belangten Behörde auch nicht vorgebracht wurde, dass zwischenzeitlich eine entsprechende ordnungsgemäße Kundmachung nach Paragraph 68, Absatz 2, TROG 2011 bzw nunmehr Paragraph 68, Absatz 2, TROG 2016 erfolgt ist, haben die Beschwerdeführer sohin im Ergebnis zu Recht das ihnen in Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 ausdrücklich normierte Nachbarrecht geltend gemacht und kommt daher ihren Beschwerden bereits aus diesem Grund Berechtigung zu. Es war daher aus diesem Grund auch ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen bzw ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichts nicht mehr geboten. Gemäß §
§ 54
Abs 5 TROG 2006 darf die Baubewilligung für einen beantragten Neubau nur erteilt werden, wenn für das Grundstück ein allgemeiner und ergänzende Bebauungsplan (bzw nunmehr Bebauungsplan und ergänzende Bebauungsplan) besteht, oder einer der Ausnahmetbestände nach § 55 Abs 1 und 2 TROG 2006 gegeben ist.Gemäß Paragraph 116, Absatz 3, TROG 2016 in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 5, TROG 2006 darf die Baubewilligung für einen beantragten Neubau nur erteilt werden, wenn für das Grundstück ein allgemeiner und ergänzende Bebauungsplan (bzw nunmehr Bebauungsplan und ergänzende Bebauungsplan) besteht, oder einer der Ausnahmetbestände nach Paragraph 55, Absatz eins und 2 TROG 2006 gegeben ist. Da - wie vorstehend im Detail ausgeführt - für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück (Gst ***/1 KG Y) kein Bebauungsplan in Geltung ist und auch keiner der Ausnahmetbestände nach § 55 Abs 1 und 2 TROG 2006 zur Anwendung gelangt, war – wie bereits im Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.07.2016, Zl LVwG-2015/36/3259, mitgeteilt, das gegenständliche Baugesuch der AA mbH vom 12.08.2015, mit dem die Errichtung einer Anlage für betreutes Wohnen (27 Tops) und Kindergarten (2 Kinderkrippengruppen, 4 Kindergartengruppen) ua auf Gst ***/1 KG Y beantragt wurde, gemäß § 27 Abs 3 lit c TBO 2011 abzuweisen. Da - wie vorstehend im Detail ausgeführt - für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück (Gst ***/1 KG Y) kein Bebauungsplan in Geltung ist und auch keiner der Ausnahmetbestände nach Paragraph 55, Absatz eins und 2 TROG 2006 zur Anwendung gelangt, war – wie bereits im Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.07.2016, , Zl LVwG-2015/36/3259, mitgeteilt, das gegenständliche Baugesuch der AA mbH vom 12.08.2015, mit dem die Errichtung einer Anlage für betreutes Wohnen (27 Tops) und Kindergarten (2 Kinderkrippengruppen, 4 Kindergartengruppen) ua auf Gst ***/1 KG Y beantragt wurde, gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.36.3259.14