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{'item': 'LVwG-2015/42/0088-8'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/42/0088-8 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch die BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 03.12.2014, Zahl BAU-****-Mag.A/Sa, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 03.12.2014, Zahl BAU-****-Mag.A/Sa, wurde der Bauherrin die weitere Ausführung eines Bauvorhabens auf Gst ***/1, KG Y (Container samt Terrasse), gemäß § 35 Abs 3 TBO 2011 untersagt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 03.12.2014, Zahl BAU-****-Mag.A/Sa, wurde der Bauherrin die weitere Ausführung eines Bauvorhabens auf Gst ***/1, KG Y (Container samt Terrasse), gemäß Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 untersagt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Bescheid auf das Ergebnis einer am 03.12.2014 durchgeführten Bauüberprüfung stütze. Es sei hierbei festgestellt worden, dass auf dem Gst ***/1, KG Y, ein Gebäude und eine Terrasse errichtet worden seien, wobei die Bauarbeiten noch im Gange gewesen wären. Für diese bauliche Anlage läge weder eine Baubewilligung noch ein Bauansuchen vor. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass auf dem Gst ***/1 kein Gebäude sondern lediglich ein Baucontainer aufgestellt worden sei. Dieser Baucontainer sei mit einem Kran auf das Grundstück Gst ***/1 und ohne, dass dafür irgendwelche bautechnische Kenntnisse oder ähnliches erforderlich wären, auf dem Boden abgestellt worden. Um Bodenunebenheiten vor dem Container auszugleichen, seien auf dem Boden Bretter verlegt worden, welche über Stufen betreten werden könnten. Es liege daher weder eine bauliche Anlage gemäß § 2 Abs 1 TBO 2011 noch ein Gebäude vor. Gemäß § 1 Abs 3lit n) TBO 2011 gelte die Tiroler Bauordnung nicht für Baustelleneinrichtungen wie Baucontainer. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine aufrechte Baubewilligung für ein Gebäude auf Gst ***/
  3. Sie sei daher berechtigt, auf diesem Grundstück einen Container aufzustellen. Die Ausführung hätte daher nicht untersagt werden dürfen.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass auf dem Gst ***/1 kein Gebäude sondern lediglich ein Baucontainer aufgestellt worden sei. Dieser Baucontainer sei mit einem Kran auf das Grundstück Gst ***/1 und ohne, dass dafür irgendwelche bautechnische Kenntnisse oder ähnliches erforderlich wären, auf dem Boden abgestellt worden. Um Bodenunebenheiten vor dem Container auszugleichen, seien auf dem Boden Bretter verlegt worden, welche über Stufen betreten werden könnten. Es liege daher weder eine bauliche Anlage gemäß Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 noch ein Gebäude vor. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, Litera n,) TBO 2011 gelte die Tiroler Bauordnung nicht für Baustelleneinrichtungen wie Baucontainer. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine aufrechte Baubewilligung für ein Gebäude auf Gst ***/
  4. Sie sei daher berechtigt, auf diesem Grundstück einen Container aufzustellen. Die Ausführung hätte daher nicht untersagt werden dürfen. Beantragt ist, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben in eventu aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 08.06.2015, Zl. ***/** – Ing.Ha/Pl; BAU-****-09, wurde der Beschwerdeführerin für das gegenständlich in Beschwerde gezogene Bauvorhaben eine Bewilligung als „bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes“ gemäß § 46 TBO 2011 erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 08.06.2015, Zl. ***/** – Ing.Ha/Pl; BAU-****-09, wurde der Beschwerdeführerin für das gegenständlich in Beschwerde gezogene Bauvorhaben eine Bewilligung als „bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes“ gemäß Paragraph 46, TBO 2011 erteilt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Bauakt der belangten Behörde und den Akt des LVwG Tirol zu Zahl 2015/42/
  5. Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol fand am 10.10.2016 eine mündliche Verhandlung statt, bei der der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. CC zum Beschwerdevorbringen aus hochbautechnischer Sicht befragt wurde. II.römisch zwei. Beweiswürdigung Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage, insbesondere auch dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 10.10.2016 fest. Die Beschwerdeführerin bestätigt in ihrer Beschwerde, einen Container mit einer Größe von ca 6 x 2,4 Meter auf dem Gst ***/1, KG Y, errichtet zu haben. Die Höhe des Containers von ca 2,55 Meter ist dem vorgelegten Bauakt zu entnehmen (siehe AV des DD vom 03.12.2014). Außer Streit gestellt wurde von der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung am 10.10.2016 auch, dass unmittelbar vor dem Container eine Terrasse in Holzbauweise mit einer Länge von ca 6 Meter und einer Breite von ca 2,40 Meter errichtet wurde. Der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. CC führte in der mündlichen Verhandlung am 10.10.2016 nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei aus, dass für die Errichtung des gegenständlichen Containers samt Terrasse bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Die Einrichtung als auch der Verwendungszweck des Containers samt Terrasse ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Akt einliegenden Bildern. Auf diesen Bildern ist auch ersichtlich, dass das Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides noch in Ausführung begriffen war. III.römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 150/2014:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 150/2014: § 1Paragraph eins Geltungsbereich (…)

(3)Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen: (…) n) Baustelleneinrichtungen wie Baucontainer mit Ausnahme von Wohncontainern, Gerüste, Kräne und dergleichen; (…) § 35Paragraph 35 Mängelbehebung, Baueinstellung (…)
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid a)Litera a bei Errichtung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen oder b)Litera b bei
  1. Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die dafür erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige oder
  2. Ausführung eines solchen Bauvorhabens abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige, wenn diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich wäre, die Herstellung des der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. 4) Abs. 3 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde. Abs. 3 erster und zweiter Satz gilt weiters, wenn mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhaben entgegen dem § 30 Abs. 2 begonnen wird.4) Absatz 3, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde. Absatz 3, erster und zweiter Satz gilt weiters, wenn mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhaben entgegen dem Paragraph 30, Absatz 2, begonnen wird. IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass § 27 VwGVG ausdrücklich normiert, dass das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass Paragraph 27, VwGVG ausdrücklich normiert, dass das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat. Wenn der Beschwerdeführer zunächst zusammengefasst vorbringt, dass die Baueinstellung gesetzwidrig erfolgte, weil die Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage auf dem Gst ***/1, KG Y, von der Bauordnung ausgenommen sei, da es sich dabei um einen Baucontainer iSd § 1 Abs 3 lit n TBO 2011 handle, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:Wenn der Beschwerdeführer zunächst zusammengefasst vorbringt, dass die Baueinstellung gesetzwidrig erfolgte, weil die Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage auf dem Gst ***/1, KG Y, von der Bauordnung ausgenommen sei, da es sich dabei um einen Baucontainer iSd Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011 handle, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Die Tiroler Bauordnung 2011 gilt gemäß § 1 Abs 1 leg cit für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.Die Tiroler Bauordnung 2011 gilt gemäß Paragraph eins, Absatz eins, leg cit für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Gemäß der Legaldefinitionen sind bauliche Anlagen nach § 2 Abs 1 TBO 2011 mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich und sind Gebäude gemäß § 2 Abs 2 TBO 2011 überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.Gemäß der Legaldefinitionen sind bauliche Anlagen nach Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich und sind Gebäude gemäß Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, sind Container als bauliche Anlagen, und zwar als Gebäude, zu qualifizieren. Es mag sein, dass das Aufstellen keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert, jedoch sind "bautechnische Kenntnisse" schon bei der Herstellung solcher Container eingebracht werden (vgl VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0243; ua). Eine feste Verbindung mit dem Boden hat der Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts („kraftschlüssige Verbindung“), wovon bei Containern auszugehen ist, bejaht (vgl VwGH 18.05.2004, Zl 2001/10/0235; VwGH 12.12.1991, Zl 91/06/0084; ua). Dies gilt auch für den gegenständlichen Container samt angebauter Terrasse, wobei Container und Terrasse eine bauliche Anlage darstellen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, sind Container als bauliche Anlagen, und zwar als Gebäude, zu qualifizieren. Es mag sein, dass das Aufstellen keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert, jedoch sind "bautechnische Kenntnisse" schon bei der Herstellung solcher Container eingebracht werden vergleiche VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0243; ua). Eine feste Verbindung mit dem Boden hat der Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts („kraftschlüssige Verbindung“), wovon bei Containern auszugehen ist, bejaht vergleiche VwGH 18.05.2004, Zl 2001/10/0235; VwGH 12.12.1991, Zl 91/06/0084; ua). Dies gilt auch für den gegenständlichen Container samt angebauter Terrasse, wobei Container und Terrasse eine bauliche Anlage darstellen. Es handelt sich sohin bei der gegenständlichen baulichen Anlage um ein Gebäude im Sinne der Legaldefintion des § 2 Abs 2 TBO
  3. Es handelt sich sohin bei der gegenständlichen baulichen Anlage um ein Gebäude im Sinne der Legaldefintion des Paragraph 2, Absatz 2, TBO
  4. Die TBO 2011 gilt – wie vorstehend bereits ausgeführt - gemäß § 1 Abs 1 leg cit für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Ausnahmen vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung sind in § 1 Abs 3 und 4 TBO 2011 normiert. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, sind Ausnahmebestimmungen streng auszulegen.Die TBO 2011 gilt – wie vorstehend bereits ausgeführt - gemäß Paragraph eins, Absatz eins, leg cit für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Ausnahmen vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung sind in Paragraph eins, Absatz 3 und 4 TBO 2011 normiert. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, sind Ausnahmebestimmungen streng auszulegen. Nach § 1 Abs 3 lit n TBO 2011 sind Baustelleneinrichtungen wie Baucontainer mit Ausnahme von Wohncontainern, Gerüste, Kräne und dergleichen vom Geltungsbereich der TBO 2011 ausgenommen.Nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011 sind Baustelleneinrichtungen wie Baucontainer mit Ausnahme von Wohncontainern, Gerüste, Kräne und dergleichen vom Geltungsbereich der TBO 2011 ausgenommen. Aus der Formulierung „Baustelleneinrichtungen wie“ in § 1 Abs 3 lit n TBO 2011 ergibt sich entsprechend den Auslegungsgrundsätzen bereits aufgrund der Wortinterpretation ganz eindeutig, dass von dieser Ausnahmebestimmung lediglich Einrichtungen einer Baustelle umfasst sein können. Dies ergibt sich zudem auch aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 1 Abs 3 lit n TBO 1998, LGBl Nr 78/1998, mit der diese Ausnahmebestimmung Eingang in die Tiroler Bauordnung fand und die nach wie vor unverändert in Geltung ist. Darin ist insbesondere Folgendes ausgeführt: „Hier handelt es sich um vorübergehende Baustelleneinrichtungen. Zwar ist deren fachgerechte Aufstellung vor allem im Interesse des Schutzes der am Bau beschäftigten Arbeiternehmer gelegen. Andererseits ist den Baubehörden die Überwachung dieser Einrichtungen, die dem jeweiligen Baufortschritt angepasst werden müssen und daher ständiger Änderungen unterworfen sind, praktisch unmöglich. Nicht zuletzt unter diesem Gesichtspunkt kommt auch ein Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren nicht in Betracht. Die bautechnisch einwandfreie und sichere Aufstellung von Baustelleneinrichtungen muss daher, soweit sie nicht ohnehin durch arbeitnehmerrechtliche Vorschriften normiert ist, der Eigenverantwortung des Bauherrn bzw. Bauführers überlassen bleiben. Mannschaftsunterkünfte sollen jedoch selbst dann, wenn sie in Containerbauweise errichtet werden, nicht mehr unter diese Ausnahmebestimmung fallen. (…)“Aus der Formulierung „Baustelleneinrichtungen wie“ in Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011 ergibt sich entsprechend den Auslegungsgrundsätzen bereits aufgrund der Wortinterpretation ganz eindeutig, dass von dieser Ausnahmebestimmung lediglich Einrichtungen einer Baustelle umfasst sein können. Dies ergibt sich zudem auch aus den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 1998, Landesgesetzblatt Nr 78 aus 1998,, mit der diese Ausnahmebestimmung Eingang in die Tiroler Bauordnung fand und die nach wie vor unverändert in Geltung ist. Darin ist insbesondere Folgendes ausgeführt: „Hier handelt es sich um vorübergehende Baustelleneinrichtungen. Zwar ist deren fachgerechte Aufstellung vor allem im Interesse des Schutzes der am Bau beschäftigten Arbeiternehmer gelegen. Andererseits ist den Baubehörden die Überwachung dieser Einrichtungen, die dem jeweiligen Baufortschritt angepasst werden müssen und daher ständiger Änderungen unterworfen sind, praktisch unmöglich. Nicht zuletzt unter diesem Gesichtspunkt kommt auch ein Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren nicht in Betracht. Die bautechnisch einwandfreie und sichere Aufstellung von Baustelleneinrichtungen muss daher, soweit sie nicht ohnehin durch arbeitnehmerrechtliche Vorschriften normiert ist, der Eigenverantwortung des Bauherrn bzw. Bauführers überlassen bleiben. Mannschaftsunterkünfte sollen jedoch selbst dann, wenn sie in Containerbauweise errichtet werden, nicht mehr unter diese Ausnahmebestimmung fallen. (…)“ Auch wenn vorliegend der Container samt Terrasse einem auf dem Gst ***/1 bewilligten Bauvorhaben dienen sollte - der Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs 3 lit n TBO 2011 daher grundsätzlich denkbar wäre - so spricht der Verwendungszweck des Containers samt angebauter Terrasse gegen die Annahme des Vorliegens eines Baucontainers und damit einer Baustelleneinrichtung im Sinne des § 1 Abs 3 lit n TBO 2011.Auch wenn vorliegend der Container samt Terrasse einem auf dem Gst ***/1 bewilligten Bauvorhaben dienen sollte - der Ausnahmetatbestand nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011 daher grundsätzlich denkbar wäre - so spricht der Verwendungszweck des Containers samt angebauter Terrasse gegen die Annahme des Vorliegens eines Baucontainers und damit einer Baustelleneinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO
  5. Container sind im Hinblick auf das Angebot auf dem Markt als unterschiedlichste Containertypen verfügbar, wie zB Bürocontainer, Sanitärcontainer, Lagercontainer, etc. Sie können auch für die verschiedensten Nutzungen angepasst werden, zB als Baucontainer, Wohncontainer, Bürocontainer, Schulcontainer, usw. Dazu werden sie je nach dem gewünschten Verwendungszweck in der Regel isoliert, mit Türen und Fenster versehen und mit entsprechenden unterschiedlichen Inneneinrichtungen ausgestattet. Nach § 1 Abs 3 lit n TBO 2011 sind die in dieser Bestimmung demonstrativ angeführten Baustelleneinrichtungen, wie Baucontainer, nur dann vom Geltungsbereich der TBO ausgenommen, wenn es sich bei diesen Einrichtungen einer Baustelle nicht um Wohncontainern handelt. Unter den Begriff „Baucontainer“ im Sinne von Baustelleneinrichtungen nach § 1 Abs 3 lit n TBO 2011 fallen daher nur solche Container, die auf Baustellen zum Einsatz gelangen und deren Verwendungszweck sich im Wesentlichen auf den Schutz bzw die Lagerung von Gegenständen, Werkzeugen, behelfsmäßigen Einrichtungen etc beschränkt.Nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011 sind die in dieser Bestimmung demonstrativ angeführten Baustelleneinrichtungen, wie Baucontainer, nur dann vom Geltungsbereich der TBO ausgenommen, wenn es sich bei diesen Einrichtungen einer Baustelle nicht um Wohncontainern handelt. Unter den Begriff „Baucontainer“ im Sinne von Baustelleneinrichtungen nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011 fallen daher nur solche Container, die auf Baustellen zum Einsatz gelangen und deren Verwendungszweck sich im Wesentlichen auf den Schutz bzw die Lagerung von Gegenständen, Werkzeugen, behelfsmäßigen Einrichtungen etc beschränkt. Wie den im vorgelegten Bauakt einliegenden Fotos in eindeutiger Weise zu entnehmen ist, handelt es sich beim vorliegenden Container um keinen Baucontainer zum Schutz bzw die Lagerung von Gegenständen, Werkzeugen, behelfsmäßigen Einrichtungen etc, sondern dient dieser der Vermarktung eines bereits baurechtlich bewilligten Bauvorhabens auf Gst ***/
  6. Aus diesem Grund besteht die straßenseitige Containerfront aus einer Glasscheibe, die von der vorgelagerten Terrasse aus einen Einblick in den Container gewährt. Im Innenbereich ist der Container mit einer dekorativen Altholzverschalung verkleidet. In diesem „Schauraum“ wird das bewilligte Bauvorhaben präsentiert. Schon aufgrund der Ausstattung des Containers – man beachte die geradezu luxuriös anmutende Einrichtung mit in der Vertäfelung eingebauten Steckdosen - als auch der festgestellten Verwendung besteht für das Gericht kein Zweifel daran, dass dieser Container nicht als Baustelleneinrichtung zu sehen ist und daher nicht von der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 3 lit n TBO 2011, umfasst sein kann.Schon aufgrund der Ausstattung des Containers – man beachte die geradezu luxuriös anmutende Einrichtung mit in der Vertäfelung eingebauten Steckdosen - als auch der festgestellten Verwendung besteht für das Gericht kein Zweifel daran, dass dieser Container nicht als Baustelleneinrichtung zu sehen ist und daher nicht von der Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011, umfasst sein kann. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der gegenständliche Container samt Terrasse, ausgestaltet und genutzt als Schauraum zur Anpreisung eines Bauvorhabens, nicht als Baustelleneinrichtung zu sehen und daher nicht unter den Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs 3 lit n TBO 2011 zu subsumieren ist. Da das gegenständliche Gebäude unter keinen der Sondertatbestände der Abs 2 und 3 des § 21 TBO 2011 subsumiert werden kann, stellt die gegenständliche Errichtung einen bewilligungspflichtigen Neubau eines Gebäudes nach § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 dar.Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der gegenständliche Container samt Terrasse, ausgestaltet und genutzt als Schauraum zur Anpreisung eines Bauvorhabens, nicht als Baustelleneinrichtung zu sehen und daher nicht unter den Ausnahmetatbestand nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011 zu subsumieren ist. Da das gegenständliche Gebäude unter keinen der Sondertatbestände der Absatz 2 und 3 des Paragraph 21, TBO 2011 subsumiert werden kann, stellt die gegenständliche Errichtung einen bewilligungspflichtigen Neubau eines Gebäudes nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 dar. Da mit der Errichtung des gegenständlichen Gebäudes (Container samt Terrasse) ohne die erforderliche Bewilligung begonnen wurde, war von der Baubehörde zutreffenderweise baupolizeilich vorzugehen und nach § 35 Abs 3 TBO 2011 die weitere Bauausführung zu untersagen.Da mit der Errichtung des gegenständlichen Gebäudes (Container samt Terrasse) ohne die erforderliche Bewilligung begonnen wurde, war von der Baubehörde zutreffenderweise baupolizeilich vorzugehen und nach Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 die weitere Bauausführung zu untersagen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.42.0088.8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.