RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/16/1070-12 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.04.2016, Zl ****, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid, mit Ausnahme des Ausspruches über die Kommissionsgebühren, aufgehoben. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid, mit Ausnahme des Ausspruches über die Kommissionsgebühren, aufgehoben. Es wird die naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 9 Abs 1 lit c iVm § 29 Abs 2 lit a Z 1 und Abs 5 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 iVm § 2 Abs 2 lit a § 5 Abs 2 lit a und § 7 Abs 1 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 iVm § 23 Abs 5, § 24 Abs 5 und § 29 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 verweigert.Es wird die naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins und Absatz 5, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, Paragraph 5, Absatz 2, Litera a und Paragraph 7, Absatz eins, der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 5,, Paragraph 24, Absatz 5 und Paragraph 29, Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 verweigert.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Begründung:römisch eins. Begründung: Nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Wiederherstellungsverfahren hat die Bringungsgemeinschaft A um die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Schließung der Hochwiesen Gst *1 und *1 ua in der KG X angesucht. Die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft sind diverse Grundeigentümer der an die Grundstücke *1 und *2 angrenzenden Parzellen ua CC, DD, EE und FF. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung eines naturschutzfachlichen Sachverständigen und eines landwirtschaftlichen Sachverständigen erteilte die Bezirkshauptmannschaft Y der Bringungsgemeinschaft A, damals vertreten durch RA Dr. BB, die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Bringungsweges auf den Grundparzellen *1 und *2, beide KG X, nach Maßgabe der eingereichten, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildeten und signierten Projektunterlagen des Ingenieursbüro Auer vom 10.03.2015 bzw vom Juli 2015, Projekt: ** unter Vorschreibung folgender Auflagen:Nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Wiederherstellungsverfahren hat die Bringungsgemeinschaft A um die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Schließung der Hochwiesen Gst *1 und *1 ua in der KG römisch zehn angesucht. Die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft sind diverse Grundeigentümer der an die Grundstücke *1 und *2 angrenzenden Parzellen ua CC, DD, EE und FF. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung eines naturschutzfachlichen Sachverständigen und eines landwirtschaftlichen Sachverständigen erteilte die Bezirkshauptmannschaft Y der Bringungsgemeinschaft A, damals vertreten durch RA Dr. BB, die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Bringungsweges auf den Grundparzellen *1 und *2, beide KG römisch zehn, nach Maßgabe der eingereichten, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildeten und signierten Projektunterlagen des Ingenieursbüro Auer vom 10.03.2015 bzw vom Juli 2015, Projekt: ** unter Vorschreibung folgender Auflagen:
- Zwischen den Fahrstreifen des Weges ist durchgängig ein Streifen mit vor Ort vorhandenen Oberboden aufzubringen und ist dieser mit einer an die Höhenlage angepassten Saatgutmischung zu begrünen.
- Sämtliche Gewässerquerungen sind als offene Furten bzw mittels Lärchenrinnen auszuführen.
- Sämtliche durch den Wegbau entstandenen Bodenverwundungen sind bis zum vollständigen Anwachsen der Rasenziegel nachzubessern.
- Die von der Weganlage erschlossenen Grundstücke *1-*6, alle KG X, dürfen nicht gedüngt werden.Die von der Weganlage erschlossenen Grundstücke *1-*6, alle KG römisch zehn, dürfen nicht gedüngt werden.
- Befristung: Die gegenständliche naturschutzrechtliche Bewilligung erlischt, sobald auch nur eines der *1-*6, alle KG X, nicht mehr landwirtschaftlich bewirtschaftet wird. Gleichzeitig wurden die Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid hat der Landesumweltanwalt im Wesentlichen mit der Begründung, dass die öffentlichen Interessen eine naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht erlauben würden, Beschwerde erhoben und beantragt folgende Akten zur Beurteilung des gegenständlichen Verfahrens einzuholen: Den Akt betreffend Bildung der Bringungsgemeinschaft A - KG X mit Bescheid der BH Y vom 08.03.2016, Zl ****, das Wiederherstellungsverfahren der BH Y vom 09.05.2016, Zl ****.Den Akt betreffend Bildung der Bringungsgemeinschaft A - KG römisch zehn mit Bescheid der BH Y vom 08.03.2016, Zl ****, das Wiederherstellungsverfahren der BH Y vom 09.05.2016, Zl ****. Anschließend möge das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge geben, den Bescheid beheben und die naturschutzrechtliche Bewilligung versagen, in eventu die Angelegenheit zur Ergänzung des maßgeblichen Sachverhaltes und Erlassung des neues Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverweisen. Des Weiteren wurde ein Verhandlungsantrag gestellt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt Zl **** der Abteilung Zusammenlegung, Bringung und Servituten betreffend die Bildung der Bringungsgemeinschaft der A, die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, die Einsichtnahme in den Akt LVwG-2016/16/1070, die Einsichtnahme in den Wiederherstellungsakt betreffend DD, X (betrifft die Errichtung eines nicht bewilligten Zufahrtsweges auf Gst *6 im GB der KG X). Anschließend wurde eine landesverwaltungsgerichtliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Vertreter der Landesumweltanwaltschaft geladen war, der naturschutzfachliche Amtssachverständige und der landwirtschaftliche Amtssachverständige.Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt Zl **** der Abteilung Zusammenlegung, Bringung und Servituten betreffend die Bildung der Bringungsgemeinschaft der A, die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, die Einsichtnahme in den Akt LVwG-2016/16/1070, die Einsichtnahme in den Wiederherstellungsakt betreffend DD, römisch zehn (betrifft die Errichtung eines nicht bewilligten Zufahrtsweges auf Gst *6 im GB der KG römisch zehn). Anschließend wurde eine landesverwaltungsgerichtliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Vertreter der Landesumweltanwaltschaft geladen war, der naturschutzfachliche Amtssachverständige und der landwirtschaftliche Amtssachverständige. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt und lediglich die Möglichkeit der Abgabe einer letzten Stellungnahme geboten. Beide Parteien haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens stehen folgende Feststellungen fest: Durch die Weganlage werden Sonderstandorte iSd Tiroler Naturschutzgesetz 2005, sowie geschützte Tier- und Pflanzenarten und Lebensräume (laut Tiroler Naturschutzverordnung 2006) irreversibel zerstört. Die Weganlage beeinträchtigt einen mosaikartigen Lebensraum mit Niedermoorflächen, subalpinen Zwergstrauchheiden (Besenheide, Preiselbeere, Heidelbeere), sowie subalpine Rasen mit eingestreuten Zwergsträuchern dauerhaft in einem massiven Ausmaß. Im Bereich der Moorflächen kommen bzw kamen geschützte Pflanzenarten wie Wollgras, Orchideen, diverse Seggen und Binsen wie zB Tropfmoos, Schachtelhalm und Igelsegge vor. Dieser Lebensraum wird durch die Wegtrasse selbst, aber auch durch die Umleitung der Wasserzügigkeit zerstört. Es bestehen keine langfristigen öffentlichen Interessen zu Gunsten der strittigen Weganlage, da zwar eine Bringungsgemeinschaft mit Bescheid anerkannt wurde aber kein bewilligter Bringungsweg besteht. Der Weg dient nicht der Existenzsicherung der Landwirtschaft der betroffenen Landwirte. Vielmehr handelt es sich um eine „Liebhaberei“. Es bestehen daher keine überwiegenden öffentlichen Interessen an der Weganlage. Dass es sich um keinen GSLG-Weg handelt, geht aus dem Spruchpunkt III des Bescheides der Abteilung Zusammenlegung Bringung und Servituten vom 08.03.2016, Zl *** hervor, der Weg müsste nämlich nach den Vorgaben gemäß dem Gutachten des agrarbaulichen Amtssachverständigen vom 22.01.2016 ausgebildet sein um als Bringungsanlage gelten zu können. Nur wenn er maßgeblich verbreitert würde und mit Kehren versehen würde und zusätzliche Stichwege erhielte, würde er als Bringungsanlage gelten. Eine wirkliche Erleichterung der Bewirtschaftung wird nur für die Grundparzellen *1, *2, *3 und *4, KG X, erreicht. Durch die Weganlage werden Sonderstandorte iSd Tiroler Naturschutzgesetz 2005, sowie geschützte Tier- und Pflanzenarten und Lebensräume (laut Tiroler Naturschutzverordnung 2006) irreversibel zerstört. Die Weganlage beeinträchtigt einen mosaikartigen Lebensraum mit Niedermoorflächen, subalpinen Zwergstrauchheiden (Besenheide, Preiselbeere, Heidelbeere), sowie subalpine Rasen mit eingestreuten Zwergsträuchern dauerhaft in einem massiven Ausmaß. Im Bereich der Moorflächen kommen bzw kamen geschützte Pflanzenarten wie Wollgras, Orchideen, diverse Seggen und Binsen wie zB Tropfmoos, Schachtelhalm und Igelsegge vor. Dieser Lebensraum wird durch die Wegtrasse selbst, aber auch durch die Umleitung der Wasserzügigkeit zerstört. Es bestehen keine langfristigen öffentlichen Interessen zu Gunsten der strittigen Weganlage, da zwar eine Bringungsgemeinschaft mit Bescheid anerkannt wurde aber kein bewilligter Bringungsweg besteht. Der Weg dient nicht der Existenzsicherung der Landwirtschaft der betroffenen Landwirte. Vielmehr handelt es sich um eine „Liebhaberei“. Es bestehen daher keine überwiegenden öffentlichen Interessen an der Weganlage. Dass es sich um keinen GSLG-Weg handelt, geht aus dem Spruchpunkt römisch drei des Bescheides der Abteilung Zusammenlegung Bringung und Servituten vom 08.03.2016, Zl *** hervor, der Weg müsste nämlich nach den Vorgaben gemäß dem Gutachten des agrarbaulichen Amtssachverständigen vom 22.01.2016 ausgebildet sein um als Bringungsanlage gelten zu können. Nur wenn er maßgeblich verbreitert würde und mit Kehren versehen würde und zusätzliche Stichwege erhielte, würde er als Bringungsanlage gelten. Eine wirkliche Erleichterung der Bewirtschaftung wird nur für die Grundparzellen *1, *2, *3 und *4, KG römisch zehn, erreicht. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Bei der Beweiswürdigung stützt das Landesverwaltungsgericht seine Feststellungen über die Beeinträchtigungen der Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes auf das Gutachten der naturschutzfachlichen Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren und die Ergänzungen in der Verhandlung. Bezüglich der geringen Tauglichkeit des Weges wird auf die Aussagen des landwirtschaftlichen Sachverständigen und dessen Bezugnahme auf die Äußerungen der Abteilung Zusammenlegung, Bringung und Servituten verwiesen. Dass der landwirtschaftliche Weg nicht der Existenzsicherung von landwirtschaftlichen Betrieben dient, ergibt sich aus den Äußerungen der Beschwerdegegner. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: „§ 9 TNSchG Schutz von Feuchtgebieten
(1)In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung: …
- c)die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;
- c)die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden; …“ „§ 29 TNSchG Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen …
(2)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, Ziffer 3, (Paragraph 6, Litera c,), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (Paragraph 6, Litera f,), für Vorhaben nach den Paragraphen 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 27 Absatz 3 und 28 Absatz 3,, … darf nur erteilt werden, … 2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein. …“ „§ 1 TNSchG Allgemeine Grundsätze
(1)Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
- a)ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
- b)ihr Erholungswert,
- c)der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
- d)ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Wesentliche Bestandteile der Natur bilden insbesondere auch die Gewässer und die von Wasser geprägten Lebensräume, denen besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Naturhaushalt, den Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, das Naturerlebnis und die Erholung zukommt. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“ Wie aus den behördlichen Feststellungen aber auch den gerichtlichen Feststellungen entnommen werden kann, ergeben sich durch die genannte Schließung zum Teil langfristig starke Beeinträchtigungen, weshalb unter Zugrundelegung der gesetzlichen Bestimmung des § 29 Abs 2 leg cit eine Interessensabwägung vorzunehmen ist.Wie aus den behördlichen Feststellungen aber auch den gerichtlichen Feststellungen entnommen werden kann, ergeben sich durch die genannte Schließung zum Teil langfristig starke Beeinträchtigungen, weshalb unter Zugrundelegung der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, leg cit eine Interessensabwägung vorzunehmen ist. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass durch die beantragte Wegerrichtung die Bewirtschaftung der landwirtschaftlich nutzbaren Grundparzellen *1-*4 erleichtert wird, aber damit keine Existenzsicherung von landwirtschaftlichen Betrieben garantiert wird. Somit muss ein Überwiegen von langfristigen öffentlichen Interessen gegenüber den starken Beeinträchtigungen der Naturgüter verneint werden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.16.1070.12