RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/22/1677-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, Z gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.6.2016, FSE-***/**** wegen einer Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG zur Vorlage einer fachärztlich psychiatrischen Stellungnahme nach öffentlicher mündlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, Z gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.6.2016, FSE-***/**** wegen einer Aufforderung nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG zur Vorlage einer fachärztlich psychiatrischen Stellungnahme nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Vorlage einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme an die Bezirkshauptmannschaft Z binnen einer Frist von 6 Wochen, gerechnet ab der Zustellung dieses Erkenntnisses an die Beschwerdeführerin, zu erfolgen hat. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs 4 FSG aufgefordert, zur Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens eine fachärztlich psychiatrische Stellungnahme binnen 4 Wochen der Behörde vorzulegen. Begründend führte die Behörde aus, dass in einem Bericht der PI Z vom 24.5.2016 eine Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit angeregt wurde, da die Beschwerdeführerin bereits mehrfach in psychiatrischer Behandlung gewesen sei und im Zuge der Amtshandlung vor der Polizei in ihren Gemütszuständen als sehr schwankend beschrieben wurde. Die Beschwerdeführerin habe sich auch einer Erstuntersuchung durch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Z unterzogen, welche aufgrund vorliegender Arztbriefe und verschiedenster Diagnosen eine fachärztlich-psychiatrische Untersuchung für notwendig befunden habe, um eine Nichteignung zum Lenken von KFZ ausschließen zu können. ‚Es bestünden daher begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert, zur Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens eine fachärztlich psychiatrische Stellungnahme binnen 4 Wochen der Behörde vorzulegen. Begründend führte die Behörde aus, dass in einem Bericht der PI Z vom 24.5.2016 eine Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit angeregt wurde, da die Beschwerdeführerin bereits mehrfach in psychiatrischer Behandlung gewesen sei und im Zuge der Amtshandlung vor der Polizei in ihren Gemütszuständen als sehr schwankend beschrieben wurde. Die Beschwerdeführerin habe sich auch einer Erstuntersuchung durch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Z unterzogen, welche aufgrund vorliegender Arztbriefe und verschiedenster Diagnosen eine fachärztlich-psychiatrische Untersuchung für notwendig befunden habe, um eine Nichteignung zum Lenken von KFZ ausschließen zu können. ‚Es bestünden daher begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt Frau A zusammenfassend vor, dass aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf § 24 Abs 4 FSG gestützten Bescheides im gegenständlichen Fall nicht vorlägen. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt Frau A zusammenfassend vor, dass aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf Paragraph 24, Absatz 4, FSG gestützten Bescheides im gegenständlichen Fall nicht vorlägen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 3.10.2016 erörterte die Amtsärztin Frau Dr. BB ihre gutachterliche Stellungnahme vom 29.6.2016, referierte näher über ein Telefonat mit der Beschwerdeführerin vom 3.6.2016 und nahm Bezug auf weitere, die Beschwerdeführerin betreffende Befunde. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit eingeräumt, sich dazu zu äußern und ihren Standpunkt darzulegen. Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage Die hier maßgebliche Bestimmung des Führerscheingesetzes, BGBl I 1997/120 idF BGBl I 2015/74 (FSG) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung des Führerscheingesetzes, BGBl römisch eins 1997/120 in der Fassung BGBl römisch eins 2015/74 (FSG) lautet wie folgt: „§ 24 …
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. …“ III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheids nach § 24 Abs 4 FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorleigens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheids nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorleigens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Ferner hat der VwGH in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Darüber hinaus rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz (vgl VwGH 25.07.2007, 2007/11/0024). Ebenfalls begründet ein Verhalten, welches im höchsten Maße ungehörig und unhöflich ist, keine gerechtfertigten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung (vgl VwGH 13.08.2003, 2002/11/0103).Ferner hat der VwGH in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Darüber hinaus rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz vergleiche VwGH 25.07.2007, 2007/11/0024). Ebenfalls begründet ein Verhalten, welches im höchsten Maße ungehörig und unhöflich ist, keine gerechtfertigten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung vergleiche VwGH 13.08.2003, 2002/11/0103). Hat hingegen der Fahrzeuglenker Selbstmordabsichten angekündigt und aktuell einen Selbstmordversuch verübt, liegt es für den VwGH auf der Hand, dass ein solches Verhalten begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auslösen kann (VwGH 18.03.2015, Ra 2015/11/0016). Paranoide Psychosen (der Fahrzeuglenker fühlt sich beispielsweise ohne objektiv nachvollziehbare Ursachen und Gründe bedroht, beschattet oder ausspioniert und bringt einen Todesfall mit diesen Bedrohungen durch "Unterwelt und Mafia" in Verbindung - Sachverhalt lt. VwGH 17.12.1998, 98/11/0202 uHa VwGH 9.10.1990, 89/11/0124, 0299 und 15.1.1991, 90/11/0087) können einen Verdacht nach § 24 Abs 4 FSG begründen (VwGH 28.5.2002, 2001/11/0067). Allerdings vermag allein eine Einweisung in eine geschlossene Abteilung eines Krankenhauses keine Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu begründen. Hier sind fallbezogen jedenfalls konkrete Feststellungen über die Ursache und die näheren Umstände einer solchen Einweisung erforderlich (VwGH 21.09.2010, 2010/11/0126). Gleich verhält es sich mit dem bloßen Aufenthalt in einer psychiatrischen Abteilung. Auch in diesem Fall bedarf es konkreter Feststellungen zu Art und Ausmaß der psychischen Erkrankung des Betroffenen, die Anlass des Aufenthaltes in der Anstalt waren (VwGH 23.09.2014 Ra 2014/11/0023 uHa VwGH 25.7.2004, 2007/11/0024). Hat hingegen der Fahrzeuglenker Selbstmordabsichten angekündigt und aktuell einen Selbstmordversuch verübt, liegt es für den VwGH auf der Hand, dass ein solches Verhalten begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auslösen kann (VwGH 18.03.2015, Ra 2015/11/0016). Paranoide Psychosen (der Fahrzeuglenker fühlt sich beispielsweise ohne objektiv nachvollziehbare Ursachen und Gründe bedroht, beschattet oder ausspioniert und bringt einen Todesfall mit diesen Bedrohungen durch "Unterwelt und Mafia" in Verbindung - Sachverhalt lt. VwGH 17.12.1998, 98/11/0202 uHa VwGH 9.10.1990, 89/11/0124, 0299 und 15.1.1991, 90/11/0087) können einen Verdacht nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG begründen (VwGH 28.5.2002, 2001/11/0067). Allerdings vermag allein eine Einweisung in eine geschlossene Abteilung eines Krankenhauses keine Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu begründen. Hier sind fallbezogen jedenfalls konkrete Feststellungen über die Ursache und die näheren Umstände einer solchen Einweisung erforderlich (VwGH 21.09.2010, 2010/11/0126). Gleich verhält es sich mit dem bloßen Aufenthalt in einer psychiatrischen Abteilung. Auch in diesem Fall bedarf es konkreter Feststellungen zu Art und Ausmaß der psychischen Erkrankung des Betroffenen, die Anlass des Aufenthaltes in der Anstalt waren (VwGH 23.09.2014 Ra 2014/11/0023 uHa VwGH 25.7.2004, 2007/11/0024). Die hier skizzierte „strenge“ Judikatur des VwGH zeigt, dass in jedem Fall konkret und aktuell überprüft werden muss, ob tatsächlich begründete Bedenken vorliegen, der Betroffene könne aus Gesundheitsgründen ein Fahrzeug nicht mehr sicher lenken. Im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich die diesbezügliche Einschätzung der belangten Behörde bestätigt. Die beigezogene Amtsärztin bestätigt in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol schlüssig und nachvollziehbar, dass aus fachlicher Sicht begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung, ein KFZ zu lenken, vorliegen. Sie nimmt dabei Bezug auf ein vor der medizinischen Untersuchung geführtes Telefonat mit der Beschwerdeführerin vom 3.6.2016, auf die eigentliche Untersuchung vom 9.6.2016 sowie auf zahlreiche, sich im EDV-System der Bezirkshauptmannschaft Z befindliche Vorbefunde mit psychiatrischen Diagnosen (im Einzelnen siehe die Anlagen C bis O zur Niederschrift vom 3.10.2016). Die Sachverständige führte dabei aus, dass sie als Allgemeinmedizinern aufgrund der zahlreichen psychiatrischen Diagnosen und der eigenen Wahrnehmungen verbunden mit dem Umstand, dass kein psychiatrischen Abschlussbericht dahingehend vorliege, dass Frau A gesund sei, bis zur Vorlage eines positiven psychiatrischen Gutachtens sehr wohl Bedenken in Bezug auf die gesundheitliche Eignung habe. Zum vorgelegten Gutachten Dr. CC vom 8.7.2016 (Anlage P zur Niederschrift vom 3.10.2016) führt die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol aus wie folgt: „Wenn ich von einer Dame, aufgrund einer Einladung zur Untersuchung, einen Anruf – wie vom 03.06. – bekomme, spricht das für mich für eine gewisse Instabilität in der Psyche. Ich kann nicht ausschließen, dass so ein aufbrausendes Verhalten auch verkehrsrelevant sein könnte. Histrionisch bedeutet: kämpferisch. Ob pathologisch oder nicht-pathologisch, das könnte wiederum nur der Psychiater erklären, ob es behandlungswürdig ist oder nicht. Daher ändert sich für mich aufgrund dieses Gutachtens gar nichts in meiner Einschätzung, dass hier begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung vorliegen.“ Wenngleich sich die Bedenken der Amtsärztin ob einer Suizidgefahr im Telefonat vom 3.6.2016 schlussendlich nicht bestätigt haben, muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in diesem Telefonat ein Verhalten gesetzt hat, das eine Allgemeinmedizinerin in Richtung Selbstmordabsicht interpretiert hat (die Sachverständige spricht selbst von einem psychisch auffälligen Verhalten). Obwohl der Beschwerdeführerin seitens der Amtsärztin erklärt wurde, dass eine psychiatrische Untersuchung durchaus auch darin enden könnte, dass sie als gesund eingestuft werde, bleibt die Beschwerdeführerin uneinsichtig und beharrt auf ihrem Standpunkt, nicht zu einem Psychiater zu gehen. Diese völlige Uneinsichtigkeit setzt sich nahtlos in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol fort. Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol macht die Beschwerdeführerin einen sehr verwirrten Eindruck. Sie springt von einem Handlungsstrang zum anderen, ohne (siehe die wortwörtlich wiedergegebenen Äußerungen der Beschwerdeführerin in der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung) einen Gedanken zu finalisieren oder auf konkrete Fragen zu antworten. Sie verweist unzusammenhängend und bruchstückhaft auf diverse Krankheiten, Schikanen und Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit, ohne irgendwann auf die konkreten Vorhalte der Amtsärztin einzugehen. Mitunter wird sie laut und lebhaft, um sich im nächsten Moment wieder für dieses Verhalten zu entschuldigen. Das gesamte Verhalten der Beschwerdeführerin kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Amtsärztin nur so gedeutet werden, dass zumindest Bedenken bestehen, dass sie aktuell gesundheitlich nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug lenken. Endgültige Gewissheit kann in dieser Situation erst eine fachärztlich psychiatrische Stellungnahme bringen. Zusammenfassend hat sohin das ergänzende und eingehende Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ergeben, dass aktuell begründete Bedenken ob der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken eines KFZ bestehen und war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.22.1677.5