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{'item': 'LVwG-2016/22/1987-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/22/1987-1 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.08.2016, Zl KFG/UBS-***/*-2016, wegen Abweisung eines Antrags nach § 30 Abs 5 Kraftfahrgesetz (KFG) denDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.08.2016, Zl KFG/UBS-***/*-2016, wegen Abweisung eines Antrags nach Paragraph 30, Absatz 5, Kraftfahrgesetz (KFG) den B E S C H L U S S gefasst:

  1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.08.2016, Zl KFG/UBS-***/*-2016, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverwiesen wird.
  2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer hat am 06.07.2016 anlässlich einer von der BB GmbH & Co KG durchgeführten Zwangsversteigerung den PKW Marke Skoda Superb, Erstzulassungsdatum 29.07.2002, Fahrgestellnummer ****************, früheres behördliches Kennzeichen Y-***BJ, , ersteigert. Das genannte Fahrzeug wurde am 25.02.2016 von der MA 67 zur Meldung gebracht, da es im
  3. Bezirk in Wien auf der öffentlichen Verkehrsfläche ohne Kennzeichen abgestellt war. Es wurde von der MA 48 am 26.02.2016 abgeschleppt. Als letzter Zulassungsbesitzer konnte Herr CC ermittelt werden. Dieser hatte das Fahrzeug zuletzt bei der Bezirkshauptmannschaft Y mit dem Kennzeichen Y-***BJ, angemeldet, die Zulassung wurde jedoch am 22.02.2016 aufgehoben. Eine von der MA 48 durchgeführte Anfrage in der Sachenfahndung des BMI am 01.03.2016 ergab keine Vormerkungen wegen Diebstahls. Das Fahrzeug wurde am 11.05.2016 gemäß § 89a Abs 6 StVO in das Eigentum der Stadt Wien übertragen. Die BB Wien GmbH & Co KG wurde mit der Verwertung des Fahrzeuges beauftragt. Der Beschwerdeführer hat den PKW am 06.07.2016 ohne Zulassungs- und Typenschein ersteigert. Das Fahrzeug wurde am 11.05.2016 gemäß Paragraph 89 a, Absatz 6, StVO in das Eigentum der Stadt Wien übertragen. Die BB Wien GmbH & Co KG wurde mit der Verwertung des Fahrzeuges beauftragt. Der Beschwerdeführer hat den PKW am 06.07.2016 ohne Zulassungs- und Typenschein ersteigert. Mit Eingabe vom 21.07.2016 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Y die Ausstellung einer „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ gemäß § 30 Abs 5 KFG zur Erlangung eines neuen Typenscheins. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.08.2016 erging an den früheren Zulassungsbesitzer CC die Aufforderung, Angaben zum Verbleib des Typenscheins zu machen und diesen gegebenenfalls der Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen. Mit Schreiben vom 08.08.2016 teilte Herr CC der belangten Behörde mit, dass das gegenständliche Fahrzeug von der MA 48 unrechtmäßig abgeschleppt worden sei, wodurch eine unrechtmäßige Entwendung des Fahrzeuges zu vermuten sei. Er habe in dieser Angelegenheit bereits rechtliche Schritte eingeleitet und wolle derzeit keine Angaben zum Verbleib des Typenscheins machen.Mit Eingabe vom 21.07.2016 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Y die Ausstellung einer „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ gemäß Paragraph 30, Absatz 5, KFG zur Erlangung eines neuen Typenscheins. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.08.2016 erging an den früheren Zulassungsbesitzer CC die Aufforderung, Angaben zum Verbleib des Typenscheins zu machen und diesen gegebenenfalls der Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen. Mit Schreiben vom 08.08.2016 teilte Herr CC der belangten Behörde mit, dass das gegenständliche Fahrzeug von der MA 48 unrechtmäßig abgeschleppt worden sei, wodurch eine unrechtmäßige Entwendung des Fahrzeuges zu vermuten sei. Er habe in dieser Angelegenheit bereits rechtliche Schritte eingeleitet und wolle derzeit keine Angaben zum Verbleib des Typenscheins machen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 30 Abs 5 KFG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzung für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, nämlich die Glaubhaftmachung eines Verlustes des Typenscheins, nicht vorliege. Der Typenschein sei vom vormaligen Eigentümer des Fahrzeuges, Herrn CC, im Zuge der Aufhebung der Zulassung bei der Behörde vorgelegt worden. Für die Behörde stehe somit fest, dass sich der Typenschein aller Wahrscheinlichkeit nach noch in dessen Besitz befinde. Damit sei jedoch kein Verlust des Typenscheins eingetreten. Darüber hinaus gehe Herr CC auch von einer unrechtmäßigen Entwendung seines Eigentums aus.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, KFG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzung für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, nämlich die Glaubhaftmachung eines Verlustes des Typenscheins, nicht vorliege. Der Typenschein sei vom vormaligen Eigentümer des Fahrzeuges, Herrn CC, im Zuge der Aufhebung der Zulassung bei der Behörde vorgelegt worden. Für die Behörde stehe somit fest, dass sich der Typenschein aller Wahrscheinlichkeit nach noch in dessen Besitz befinde. Damit sei jedoch kein Verlust des Typenscheins eingetreten. Darüber hinaus gehe Herr CC auch von einer unrechtmäßigen Entwendung seines Eigentums aus. Gegen diese Entscheidung richtet sich die zulässige und rechtzeitige Beschwerde des AA vom 14.09.2016 an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Darin führt er zusammengefasst aus, dass er rechtmäßiger Eigentümer des gegenständlichen Fahrzeuges geworden sei. Das Nichtvorliegen des Typenscheins anlässlich einer Zwangsversteigerung sei einer „Verlustsituation“ jedenfalls gleichzuhalten. Es sei der belangten Behörde verwehrt, ihre Entscheidung von zivilrechtlichen Fragen über die Eigentumsübertragung abhängig zu machen. Der mit dem KFG angestrebte Zweck sei der Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit und nicht die Regelung von Eigentumsfragen. Die Behörde habe die Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen bzw ihre Zustimmung zu erteilen, wenn keine Bedenken dagegen bestünden. Es habe im Laufe des gesamten Verfahrens keine Diebstahlsanzeige bzw Diebstahlsfahndung festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei somit unbedenklicher Eigentümer (Vollrechtsinhaber gemäß § 354 ABGB) des Fahrzeugs geworden und liege kein Grund vor, ihm die Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzuenthalten. Es wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheids sowie die Ausstellung/Erteilung der in § 30 Abs 5 KFG vorgesehenen Unbedenklichkeitsbescheinigung/Zustimmungserklärung beantragt.Gegen diese Entscheidung richtet sich die zulässige und rechtzeitige Beschwerde des AA vom 14.09.2016 an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Darin führt er zusammengefasst aus, dass er rechtmäßiger Eigentümer des gegenständlichen Fahrzeuges geworden sei. Das Nichtvorliegen des Typenscheins anlässlich einer Zwangsversteigerung sei einer „Verlustsituation“ jedenfalls gleichzuhalten. Es sei der belangten Behörde verwehrt, ihre Entscheidung von zivilrechtlichen Fragen über die Eigentumsübertragung abhängig zu machen. Der mit dem KFG angestrebte Zweck sei der Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit und nicht die Regelung von Eigentumsfragen. Die Behörde habe die Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen bzw ihre Zustimmung zu erteilen, wenn keine Bedenken dagegen bestünden. Es habe im Laufe des gesamten Verfahrens keine Diebstahlsanzeige bzw Diebstahlsfahndung festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei somit unbedenklicher Eigentümer (Vollrechtsinhaber gemäß Paragraph 354, ABGB) des Fahrzeugs geworden und liege kein Grund vor, ihm die Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzuenthalten. Es wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheids sowie die Ausstellung/Erteilung der in Paragraph 30, Absatz 5, KFG vorgesehenen Unbedenklichkeitsbescheinigung/Zustimmungserklärung beantragt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Rechnung der BB GmbH & Co KG vom 06.07.2016, die Amtsbestätigung der MA 48 vom 16.06.2016 an die BB GmbH & Co KG, die Schreiben des Herrn CC an die belangte Behörde vom 08.08.2016, des Leiters der Abschleppgruppe der MA 48, DD, vom 08.09.2016 an die belangte Behörde, und des stv. Abteilungsleiters der Rechtsabteilung der BB GmbH & Co KG, Dr. EE, vom 09.09.2016 an die belangte Behörde; weiters in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, zumal keine der Parteien die Durchführung einer solchen ausdrücklich beantragt hat und darüber hinaus die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6 Abs 1 EMRK, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 GRC, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, zumal keine der Parteien die Durchführung einer solchen ausdrücklich beantragt hat und darüber hinaus die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, GRC, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Folgende Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl 267 idF BGBl I 2015/73 (KFG) ist von Belang: Folgende Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl 267 in der Fassung BGBl römisch eins 2015/73 (KFG) ist von Belang: „§ 30

(5)Wird der Verlust eines Typenscheines glaubhaft gemacht, so hat der zur Erzeugung der Type des Fahrzeuges Berechtigte, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, einen neuen Typenschein auszustellen. Er darf diesen – sofern das Fahrzeug bereits einmal in Österreich zugelassen worden ist – nur mit Zustimmung der Behörde ausstellen, in deren Sprengel das Fahrzeug zuletzt zugelassen war oder zugelassen ist. Diese hat die Zustimmung zu erteilen, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass nach dem Fahrzeug nicht als gestohlen gefahndet wird. In der Zustimmungserklärung der Behörde hat diese auch allfällige Vorbesitzer des Fahrzeuges anzugeben. Diese Vorbesitzer sind vom Aussteller in den neuen Duplikat-Typenschein einzutragen. Stellt der zur Ausstellung des Duplikat-Typenscheines Berufene fest, dass das Fahrzeug nicht mehr der genehmigten Type entspricht, so hat er den Antragsteller auf die sich aus § 33 ergebenden Verpflichtungen hinzuweisen und die Behörde zu informieren. Ein für einen in Verlust geratenen Typenschein ausgestellter neuer Typenschein muss als solcher bezeichnet sein. Der Duplikat-Typenschein darf nach dem Muster ausgestellt werden, das zum Zeitpunkt der Genehmigung der Type vorgeschrieben war; bei Ausstellung eines Duplikat-Typenscheins müssen keine Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden. Bei Fahrzeugen, die schon ein Mal in Österreich zugelassen waren, zwischenzeitig in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen wurden und deren Typenschein von den Behörden im anderen EU-Mitgliedstaat eingezogen oder entwertet wurde und die nunmehr wieder in Österreich zugelassen werden sollen, ist gemäß § 30a Abs. 4a vorzugehen.“
(5)Wird der Verlust eines Typenscheines glaubhaft gemacht, so hat der zur Erzeugung der Type des Fahrzeuges Berechtigte, bei ausländischen Erzeugern der gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigte, einen neuen Typenschein auszustellen. Er darf diesen – sofern das Fahrzeug bereits einmal in Österreich zugelassen worden ist – nur mit Zustimmung der Behörde ausstellen, in deren Sprengel das Fahrzeug zuletzt zugelassen war oder zugelassen ist. Diese hat die Zustimmung zu erteilen, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass nach dem Fahrzeug nicht als gestohlen gefahndet wird. In der Zustimmungserklärung der Behörde hat diese auch allfällige Vorbesitzer des Fahrzeuges anzugeben. Diese Vorbesitzer sind vom Aussteller in den neuen Duplikat-Typenschein einzutragen. Stellt der zur Ausstellung des Duplikat-Typenscheines Berufene fest, dass das Fahrzeug nicht mehr der genehmigten Type entspricht, so hat er den Antragsteller auf die sich aus Paragraph 33, ergebenden Verpflichtungen hinzuweisen und die Behörde zu informieren. Ein für einen in Verlust geratenen Typenschein ausgestellter neuer Typenschein muss als solcher bezeichnet sein. Der Duplikat-Typenschein darf nach dem Muster ausgestellt werden, das zum Zeitpunkt der Genehmigung der Type vorgeschrieben war; bei Ausstellung eines Duplikat-Typenscheins müssen keine Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden. Bei Fahrzeugen, die schon ein Mal in Österreich zugelassen waren, zwischenzeitig in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen wurden und deren Typenschein von den Behörden im anderen EU-Mitgliedstaat eingezogen oder entwertet wurde und die nunmehr wieder in Österreich zugelassen werden sollen, ist gemäß Paragraph 30 a, Absatz 4 a, vorzugehen.“ Einleitend ist zum Typenschein festzuhalten, dass der Typenschein weder Zubehör noch Bestandteil des Kraftfahrzeuges ist (vgl OGH, 24.04.1974, 1 Ob 51/74 mwN). Der Käufer eines KFZ erlangt mit dessen Eigentum nicht auch das Eigentum am Typenschein, den der Verkäufer (hier) einem Dritten übergeben hat (OGH 23.10.1935, 3 Ob 700/35). Die Aushändigung und der Besitz des Typenscheines haben für die Frage des Eigentumserwerbes an einem KFZ rechtlich keine Bedeutung, weil der Typenschein das Eigentum an einem KFZ, das nach seiner Beschaffenheit eine körperliche Übergabe zulässt, nicht verbrieft (OGH 30.3.1976, 3 Ob 525/76, 16.12.1992, 2 Ob 584/92). Einleitend ist zum Typenschein festzuhalten, dass der Typenschein weder Zubehör noch Bestandteil des Kraftfahrzeuges ist vergleiche OGH, 24.04.1974, 1 Ob 51/74 mwN). Der Käufer eines KFZ erlangt mit dessen Eigentum nicht auch das Eigentum am Typenschein, den der Verkäufer (hier) einem Dritten übergeben hat (OGH 23.10.1935, 3 Ob 700/35). Die Aushändigung und der Besitz des Typenscheines haben für die Frage des Eigentumserwerbes an einem KFZ rechtlich keine Bedeutung, weil der Typenschein das Eigentum an einem KFZ, das nach seiner Beschaffenheit eine körperliche Übergabe zulässt, nicht verbrieft (OGH 30.3.1976, 3 Ob 525/76, 16.12.1992, 2 Ob 584/92). Die einzigen relevanten und von der Behörde zu prüfenden Voraussetzungen für die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw für die Erteilung der Zustimmung gemäß § 30 Abs 5 KFG sind demnach einerseits die Glaubhaftmachung des Verlustes und andrerseits die Unbedenklichkeit, dass hinsichtlich des Fahrzeuges kein Diebstahl vorliegt.Die einzigen relevanten und von der Behörde zu prüfenden Voraussetzungen für die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw für die Erteilung der Zustimmung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, KFG sind demnach einerseits die Glaubhaftmachung des Verlustes und andrerseits die Unbedenklichkeit, dass hinsichtlich des Fahrzeuges kein Diebstahl vorliegt. Der Beschwerdeführer hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug im Zuge eines behördlich angeordneten Zwangsverkaufs ersteigert. Die Zwangsversteigerung ist kein Kaufvertrag, sondern ein Akt öffentlichen Rechts, auf den der Beschwerdeführer vertrauen durfte. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde sämtliche Unterlagen zur Eigentumsübertragung vorgelegt samt einer Amtsbestätigung der MA 48 vom 16.06.2016, wonach das Fahrzeug vor der Zwangsversteigerung gemäß § 89a Abs 6 StVO im Eigentum der Stadt Wien stand. Ob das Fahrzeug rechtmäßig abgeschleppt wurde und die Verfahrensvorschriften gemäß § 89a StVO seitens der MA 48 eingehalten wurden, ist nicht von der belangten Behörde zu beurteilen. Naturgemäß geht der frühere Zulassungsbesitzer, Herr CC, von einer unrechtmäßigen Entwendung seines Fahrzeuges durch die MA 48 aus. Die Bedenken, dass ein Diebstahl vorliegt, sind von der nach § 30 Abs 5 KFG zuständigen Behörde nur im Hinblick auf den Antragsteller zu prüfen, sprich, es dürfen keine Bedenken vorliegen, dass dieser das Fahrzeug gestohlen hat bzw mit einem Diebstahl des Fahrzeugs im Zusammenhang steht. Derartige Bedenken gegen den Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer sind gegenständlich jedenfalls nicht gerechtfertigt, zumal auch keine Diebstahlsanzeige oder Diebstahlsfahndung hinsichtlich des Fahrzeuges vorliegen (vgl. im Einzelnen auch die E-Mail der MA 48 mit tabellarischer Verfahrensübersicht vom 8.9.2016).Der Beschwerdeführer hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug im Zuge eines behördlich angeordneten Zwangsverkaufs ersteigert. Die Zwangsversteigerung ist kein Kaufvertrag, sondern ein Akt öffentlichen Rechts, auf den der Beschwerdeführer vertrauen durfte. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde sämtliche Unterlagen zur Eigentumsübertragung vorgelegt samt einer Amtsbestätigung der MA 48 vom 16.06.2016, wonach das Fahrzeug vor der Zwangsversteigerung gemäß Paragraph 89 a, Absatz 6, StVO im Eigentum der Stadt Wien stand. Ob das Fahrzeug rechtmäßig abgeschleppt wurde und die Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 89 a, StVO seitens der MA 48 eingehalten wurden, ist nicht von der belangten Behörde zu beurteilen. Naturgemäß geht der frühere Zulassungsbesitzer, Herr CC, von einer unrechtmäßigen Entwendung seines Fahrzeuges durch die MA 48 aus. Die Bedenken, dass ein Diebstahl vorliegt, sind von der nach Paragraph 30, Absatz 5, KFG zuständigen Behörde nur im Hinblick auf den Antragsteller zu prüfen, sprich, es dürfen keine Bedenken vorliegen, dass dieser das Fahrzeug gestohlen hat bzw mit einem Diebstahl des Fahrzeugs im Zusammenhang steht. Derartige Bedenken gegen den Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer sind gegenständlich jedenfalls nicht gerechtfertigt, zumal auch keine Diebstahlsanzeige oder Diebstahlsfahndung hinsichtlich des Fahrzeuges vorliegen vergleiche im Einzelnen auch die E-Mail der MA 48 mit tabellarischer Verfahrensübersicht vom 8.9.2016). Hinsichtlich der Voraussetzung der Glaubhaftmachung des Verlustes des Typenscheines ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass diese Rechtsfrage nur im Wege einer teleologischen Auslegung der Gesetzesbestimmung zu beantworten ist. Es geht dabei darum, den Sinn eines Gesetzes danach festzusetzen, welches Ziel bzw welcher Zweck mit einer Rechtsnorm erreicht werden soll: Ganz allgemein soll § 30 Abs 5 den Gefahren vorbeugen, die durch den Betrieb nicht typengerechter Fahrzeuge im Straßenverkehr hervorgerufen werden (OGH 26.2.2002, 1 Ob 32/02s). Die Zustimmungserklärung der Behörde gemäß § 30 Abs 5 KFG verfolgt einzig und allein den Zweck, den redlichen Besitzer eines Fahrzeuges in die Position zu versetzen, einen neuen Typenschein zu erlangen, um das Fahrzeug zulassen zu können. Des Weiteren hat auch ein etwaiger zukünftiger Käufer einen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber dem Verkäufer auf Übergabe/Herausgabe des Typenscheins. Einen derartigen Herausgabeanspruch hat der Beschwerdeführer vorliegend gegenüber dem früheren Zulassungsbesitzer, Herrn CC, jedoch nicht, da er zum Einen das Fahrzeug nicht von diesem und zum Anderen im Wege einer Zwangsversteigerung erworben hat, sodass auch kein vertraglicher Herausgabeanspruch gegenüber der Verkäuferin, der MA 48, besteht. Ganz allgemein soll Paragraph 30, Absatz 5, den Gefahren vorbeugen, die durch den Betrieb nicht typengerechter Fahrzeuge im Straßenverkehr hervorgerufen werden (OGH 26.2.2002, 1 Ob 32/02s). Die Zustimmungserklärung der Behörde gemäß Paragraph 30, Absatz 5, KFG verfolgt einzig und allein den Zweck, den redlichen Besitzer eines Fahrzeuges in die Position zu versetzen, einen neuen Typenschein zu erlangen, um das Fahrzeug zulassen zu können. Des Weiteren hat auch ein etwaiger zukünftiger Käufer einen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber dem Verkäufer auf Übergabe/Herausgabe des Typenscheins. Einen derartigen Herausgabeanspruch hat der Beschwerdeführer vorliegend gegenüber dem früheren Zulassungsbesitzer, Herrn CC, jedoch nicht, da er zum Einen das Fahrzeug nicht von diesem und zum Anderen im Wege einer Zwangsversteigerung erworben hat, sodass auch kein vertraglicher Herausgabeanspruch gegenüber der Verkäuferin, der MA 48, besteht. Der Beschwerdeführer hat somit keinerlei Rechtsanspruch gegen den früheren Zulassungsbesitzer, Herrn CC, auf Herausgabe des Typenscheins. Zudem hat Herr CC gegenüber der Behörde keine Angaben zum Verbleib des Typenscheins gemacht, er geht vielmehr von einer unrechtmäßigen Entwendung seines Eigentums aus. Dies lässt wiederum darauf schließen, dass er dem nunmehrigen Beschwerdeführer den Typenschein nicht so einfach freiwillig herausgeben wird. Damit wird jedoch der Beschwerdeführer in der Ausübung seines absoluten Eigentumsrechts beschränkt. Das erkennende Gericht erachtet es überdies für den Beschwerdeführer angesichts der Umstände als unzumutbar, mit dem Vorbesitzer, Herrn CC, persönlich in Kontakt zu treten. Ist sohin der Typenschein für den rechtmäßigen Besitzer eines Fahrzeuges auf dem üblichen Rechtsweg nicht erlangbar, dann muss er als einzigen Rechtsausweg die Möglichkeit haben, die Ausstellung eines neuen Typenscheins gemäß § 30 Abs 5 KFG zu betreiben (vgl OGH, 24.04.1974, 1 Ob 51/74).Ist sohin der Typenschein für den rechtmäßigen Besitzer eines Fahrzeuges auf dem üblichen Rechtsweg nicht erlangbar, dann muss er als einzigen Rechtsausweg die Möglichkeit haben, die Ausstellung eines neuen Typenscheins gemäß Paragraph 30, Absatz 5, KFG zu betreiben vergleiche OGH, 24.04.1974, 1 Ob 51/74). Vor dem Hintergrund des oben dargelegten objektiven Normzwecks des § 30 Abs 5 KFG kann es daher nur im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, dem Begriff „Verlust“ einen gewissen Bedeutungsspielraum einzuräumen, welcher vom Rechtsanwender in fallvergleichender Weise unter Zugrundelegung von Gerechtigkeitserwägungen argumentativ auszulegen ist. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine rechtlichen Möglichkeiten hat, an den Original-Typenschein zu kommen, einem Verlust gleichzustellen. Die Glaubhaftmachung dieses Umstands ist dem Antragsteller nach Ansicht des erkennenden Gerichts gelungen. Von dem hier beschriebenen Inhalt des Gesetzes geht offenkundig auch das BMVIT aus, wenn es zum Verlust des Typenscheins ausführt wie folgt: „Der Verbleib des Typenscheins ist bei versteigerten Fahrzeugen unbekannt. …ist dieser bei einer unbürokratischen Gesetzesauslegung für die derzeitigen Besitzer nicht erlangbar und damit quasi in Verlust geraten. Hinsichtlich des Eigentums bestehen bei ersteigerten Fahrzeugen mit Sicherheit keine Bedenken.“ (BMVIT 5.3.2007, 170.303/4-II/ST4/07, abgedruckt z.B. in Grubmann, Kraftfahrgesetz3,
(2011)293). Vor dem Hintergrund des oben dargelegten objektiven Normzwecks des Paragraph 30, Absatz 5, KFG kann es daher nur im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, dem Begriff „Verlust“ einen gewissen Bedeutungsspielraum einzuräumen, welcher vom Rechtsanwender in fallvergleichender Weise unter Zugrundelegung von Gerechtigkeitserwägungen argumentativ auszulegen ist. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine rechtlichen Möglichkeiten hat, an den Original-Typenschein zu kommen, einem Verlust gleichzustellen. Die Glaubhaftmachung dieses Umstands ist dem Antragsteller nach Ansicht des erkennenden Gerichts gelungen. Von dem hier beschriebenen Inhalt des Gesetzes geht offenkundig auch das BMVIT aus, wenn es zum Verlust des Typenscheins ausführt wie folgt: „Der Verbleib des Typenscheins ist bei versteigerten Fahrzeugen unbekannt. …ist dieser bei einer unbürokratischen Gesetzesauslegung für die derzeitigen Besitzer nicht erlangbar und damit quasi in Verlust geraten. Hinsichtlich des Eigentums bestehen bei ersteigerten Fahrzeugen mit Sicherheit keine Bedenken.“ (BMVIT 5.3.2007, 170.303/4-II/ST4/07, abgedruckt z.B. in Grubmann, Kraftfahrgesetz3,
(2011)293). Zusammenfassend steht sohin fest, dass gegenständlich alle Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung nach § 30 Abs 5 KFG erfüllt sind.Zusammenfassend steht sohin fest, dass gegenständlich alle Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung nach Paragraph 30, Absatz 5, KFG erfüllt sind. Abschließend stellt sich die Frage, ob die ausstehende Zustimmungserklärung vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Zuge des Beschwerdeverfahrens erteilt werden kann bzw. ob eine Zurückverweisung an die Behörde angebracht ist. Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.06.2014, 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, 2014/03/0063). Gemäß § 30 Abs 5
  1. Satz KFG 1967 sind in der Zustimmungserklärung auch allfällige Vorbesitzer (jedenfalls die Anzahl der Vorbesitzer – BMVIT 29.1.2003, 170.303/21-II/ST4/02) des Fahrzeuges anzugeben. Damit soll der Möglichkeit vorgebeugt werden, dass Fahrzeuge nach „Verlust“ eines Typenscheines wieder zum Erstbesitz werden, wenn nur der aktuelle Besitzer eingetragen wird (Erläuternde Bemerkungen zur
  2. KFG 1967-Novelle, BGBL I 2002/80). Die näheren Informationen dazu, insb. den Zugang zur entsprechenden Datenbank der Zulassungsevidenz, hat nur die Behörde. Vor diesem Hintergrund ist es weit effizienter, wenn die Behörde, wie ja vom Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen, die Zustimmungserklärung, nach Durchführung der hiefür erforderlichen Ermittlungen, selbst erteilt. Gemäß Paragraph 30, Absatz 5,
  3. Satz KFG 1967 sind in der Zustimmungserklärung auch allfällige Vorbesitzer (jedenfalls die Anzahl der Vorbesitzer – BMVIT 29.1.2003, 170.303/21-II/ST4/02) des Fahrzeuges anzugeben. Damit soll der Möglichkeit vorgebeugt werden, dass Fahrzeuge nach „Verlust“ eines Typenscheines wieder zum Erstbesitz werden, wenn nur der aktuelle Besitzer eingetragen wird (Erläuternde Bemerkungen zur
  4. KFG 1967-Novelle, BGBL römisch eins 2002/80). Die näheren Informationen dazu, insb. den Zugang zur entsprechenden Datenbank der Zulassungsevidenz, hat nur die Behörde. Vor diesem Hintergrund ist es weit effizienter, wenn die Behörde, wie ja vom Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen, die Zustimmungserklärung, nach Durchführung der hiefür erforderlichen Ermittlungen, selbst erteilt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.22.1987.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.