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{'item': 'LVwG-2016/31/1971-1'}

Obsah (7)§§ 27§ 25a§ 6§§ 5§ 7§ 19§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/31/1971-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§§ 27und 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt 2. gewährte monatliche Unterstützung aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 1.8.2016 bis 30.9.2016 statt bisher monatliche Euro 9,81 nunmehr monatlich Euro 113,48 und die für September 2016 zur Anweisung gelangende Sonderzahlung (Spruchpunkt 3.) Euro 75,40 zu betragen hat.1.

Paragraphen 27 und 28 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt

  1. gewährte monatliche Unterstützung aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 1.8.2016 bis 30.9.2016 statt bisher monatliche Euro 9,81 nunmehr monatlich Euro 113,48 und die für September 2016 zur Anweisung gelangende Sonderzahlung (Spruchpunkt 3.) Euro 75,40 zu betragen hat.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Mindestsicherungsantrag vom 20.7.2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Weitergewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes für August und September 2016. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.8.2016, IL-1e-*****/*/**, wurde verfügt wie folgt: „Frau AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, werden auf Antrag vom 20.07.2016

den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBI. Nr. 99/2010, i.d.g.F. durch die Bezirkshauptmannschaft Y für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt:werden auf Antrag vom 20.07.2016

den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBI. Nr. 99 aus 2010,, i.d.g.F. durch die Bezirkshauptmannschaft Y für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt: 1.

§ 6

TMSG vom 01.08.2016 bis 30.09.2016 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 650,00. Die Leistung wird auf das Konto AT**************, RLB X von II angewiesen.1.

Paragraph 6, TMSG vom 01.08.2016 bis 30.09.2016 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 650,00. Die Leistung wird auf das Konto AT**************, RLB römisch zehn von römisch zwei angewiesen. 2.

§§ 5u. 9 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF vom 01.08.2016 bis 30.09.2016 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 9,81. Die Leistung wird auf das Konto AT**************, Österr. Postsparkasse AG von AA angewiesen.2.

Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6 aus 2011,, idgF vom 01.08.2016 bis 30.09.2016 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 9,81. Die Leistung wird auf das Konto AT**************, Österr. Postsparkasse AG von AA angewiesen. 3.

§ 5Abs 5 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF im Monat September 2016 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 75,40. Aufgrund des noch bestehenden Übergenusses in der Höhe von € 103,20 laut Bescheid vom 14.04.2016 wird die Sonderzahlung September 2016 zur Gänze einbehalten. 3.

Paragraph 5, Absatz 5, TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6 aus 2011,, idgF im Monat September 2016 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 75,40. Aufgrund des noch bestehenden Übergenusses in der Höhe von € 103,20 laut Bescheid vom 14.04.2016 wird die Sonderzahlung September 2016 zur Gänze einbehalten. Über die Rückzahlung des noch restlich bestehenden Übergenusses in der Höhe von € 27.80 wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. 4.

§ 7Abs.

1 lit. b Zif. 2 TMSG vom 01.08.2016 bis 30.09.2016 Krankenhilfe in Form der Übernahme der erforderlichen Kosten sofern dafür nicht ein Träger der Sozialversicherung oder Dritte aufkommen.“4.

Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, Zif. 2 TMSG vom 01.08.2016 bis 30.09.2016 Krankenhilfe in Form der Übernahme der erforderlichen Kosten sofern dafür nicht ein Träger der Sozialversicherung oder Dritte aufkommen.“ Begründend wurde ausgeführt, dass dem Antrag teilweise stattgegeben wurde. Die Beschwerdeführerin wurde bereits seit Geburt des Kindes EE aufgefordert, einen Nachweis zu erbringen, dass sie entweder das zuständige Gericht oder die Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft Y mit der Feststellung der Vaterschaft und Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages beauftragt habe. Frau F von der Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft Y habe auf telefonische Anfrage mitgeteilt, dass sie die Rechtsvertretung für das Kind deshalb nicht übernommen habe, weil ihr von der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden sei, dass sie die Vaterschaft in Deutschland feststellen lassen wolle und diesbezüglich mit dem Kindesvater bereits alles Nähere vereinbart habe. Die Beschwerdeführerin wurde im Bescheid vom 16.3.2016 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle, dass die notwendigen Nachweise nicht erbracht werden, auch kein Richtsatz mehr für das Kind EE ab April 2016 vorerst vergeben werden könne. Im Kulanzweg sei die Mindestsicherung ohnehin immer wieder verlängert worden, ohne einen konkreten Nachweis zu erhalten. Die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde brachte AA durch ihre ausgewiesene Vertreterin vor wie folgt: „Ich, AA, geb. am xx.xx.xxxx, vertreten durch BB (im Vertretungsfalle GG), Mitarbeiterinnen des Verein CC - DD, erhebe gegen den Bescheid GZ: IL-1e-*****/*/** der Bezirkshauptmannschaft Y Referat Soziales - Mindestsicherung vom 02.08.2016, erhalten per Post am 04.08.2016 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründe diese wie folgt: Begründung Im angefochtenen Bescheid wird als Begründung für das Ignorieren des Anspruches auf Lebensunterhalt für meine, im gemeinsamen Haushalt lebende, minderjährige Tochter EE, geb. am xx.xx.xxxx, angegeben, dass ich keine weiteren Schritte betreffend des Vaterschaftsanerkenntnis bzw. der Unterhaltsvereinbarung für meine Tochter unternommen habe bzw. nicht vorgelegt habe. Dazu möchte ich wie folgt Stellung beziehen: Aufgrund der Tatsache, dass sich der Kindesvater in Deutschland im laufenden Asylverfahren befindet, kann eine Verfolgung der Ansprüche auf Unterhalt im Sinne des TMSG § 17 Abs. 1 als offensichtlich aussichtslos betrachtet werden.Aufgrund der Tatsache, dass sich der Kindesvater in Deutschland im laufenden Asylverfahren befindet, kann eine Verfolgung der Ansprüche auf Unterhalt im Sinne des TMSG Paragraph 17, Absatz eins, als offensichtlich aussichtslos betrachtet werden. Das Ignorieren des kompletten Anspruches auf Lebensunterhaltes meiner mj. Tochter kann nicht legitimiert werden, im Falle einer Kürzung aufgrund von fehlender Mitwirkung müsste dies auf meinen Lebensunterhalt angewendet werden und nicht wie im angefochtenen Bescheid den kompletten Verlust des Lebensunterhaltes meiner Tochter betreffen. Dieses Vorgehen entspricht nicht der gesetzlichen Grundlage

§ 19TMSG.Das Ignorieren des kompletten Anspruches auf Lebensunterhaltes meiner mj.

Tochter kann nicht legitimiert werden, im Falle einer Kürzung aufgrund von fehlender Mitwirkung müsste dies auf meinen Lebensunterhalt angewendet werden und nicht wie im angefochtenen Bescheid den kompletten Verlust des Lebensunterhaltes meiner Tochter betreffen. Dieses Vorgehen entspricht nicht der gesetzlichen Grundlage

Paragraph 19, TMSG. Bezugnehmend auf die geforderten schriftlichen Nachweise verweise ich hier nochmals auf den chronologischen Abriss, welcher bereits der Beschwerde betreffend des vorherigen Bescheides (GZ: IL-le-*****/*/**) beigelegt wurde, Laut Erkenntnis LVwG GZ:2014/15/0260-1 vom 21,01.2014 „kann im Wege der Mitwirkungspflichten nicht die Vorlage von Unterlagen gefordert werden, die nach dem unwiderlegten Vorbringen des Beschwerdeführeres tatsächlich nicht existieren". Betreffend der Kosten für die Übersetzung der Geburtsurkunde, welche laut angefochtenen Bescheid aus dem Richtsatz meines Lebensunterhaltes zu bezahlen wären, ist anzumerken, dass diese Kosten ausschließlich dadurch entstehen, weil die Kinder- und Jugendhilfe dies benötigt um tätig werden zu können. Das heißt diese Übersetzung ist nicht notwendig um eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe zu ermöglichen. Zusätzlich möchte ich noch auf das VwGH Erkenntnis GZ: 97/08/131 vom 21.09.1999 verweisen, indem es darum geht, dass Kürzungen des Richtsatzes auf Lebensunterhalt ein steuerndes und nicht bestrafendes Instrumentarium darstellen und als Ausnahmebestimmung einschränkend auszulegen ist. In meinem Fall handelt es sich keinesfalls um ein steuerndes Element sondern um eine Verschärfung meiner finanziellen Notlage, welche nicht den Grundsätzen des TMSG entsprechen. Ich stelle daher den Antrag, das Tiroler Landesverwaltungsgericht möge als zuständige Beschwerdeinstanz den oben angeführten Bescheid dahingehend abändern, dass meine mj. Tochter EE weiterhin als Anspruchsberechtigte nach dem TMSG anerkannt wird. Somit erhöht sich der Rechtsanspruch um den entsprechenden Richtsatz auf Lebensunterhalt für Minderjährige im gemeinsamen Haushalt mit Anspruch auf Familienbeihilfe um € 207,35.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Mindestsicherungsakt der Bezirkshauptmannschaft Y sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren LVwG-2016/31/1191 am 6.9.2016. Da sich der zugrunde liegende Sachverhalt in beiden Verfahren deckt, konnte von der neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs 4 Vw

GVG abgesehen werden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Mindestsicherungsakt der Bezirkshauptmannschaft Y sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren LVwG-2016/31/1191 am 6.9.2016. Da sich der zugrunde liegende Sachverhalt in beiden Verfahren deckt, konnte von der neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 130/2013 (TMSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TMSG), maßgeblich: „§ 1 Ziel, Grundsätze

(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
  1. a)die sich in einer Notlage befinden,
  2. b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
  3. c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (Paragraph 27,) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4)Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5)Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6)Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7)Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8)Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9)Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
(7)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Kleinhausrat und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.
(8)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. […]
(10)Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen. § 5Paragraph 5 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt für
  1. a)Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.,
  2. b)Volljährige, die nicht unter lit. a fallen 56,25 v.H.,
  3. c)Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 24,75 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1.des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, […] § 19Paragraph 19 Kürzung von Leistungen
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
  1. a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  2. b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
  3. c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
  4. d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
  5. e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt oder
  6. f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice angebotenen Schulungs- oder Fortbildungsmaßnahme nicht teilnimmt. Die Kürzung ist der Höhe nach mit 50 v.H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden.Die Kürzung ist der Höhe nach mit 50 v.H. des jeweiligen Mindestsatzes nach Paragraph 5, begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden.
(2)Durch die Kürzung darf der Lebensunterhalt der mit dem Mindestsicherungsbezieher in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen nicht beeinträchtigt werden.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die Beschwerdeführerin, die kongolesische Staatsbürgerin mit aufrechtem Asylstatus ist, lebt mit ihrer mittlerweile einjährigen Tochter EE in einer Mietwohnung in Z. Als Bezieherin von Kinderbetreuungsgeld beträgt der Mindestsicherungsbedarf der Beschwerdeführerin selbst lediglich Euro 9,81. Hinsichtlich des Richtsatzes für ihre Tochter EE trifft zunächst das Vorbringen der belangten Behörde zu, wonach die Beschwerdeführerin bereits mehrmals bescheidmäßig auf das Erfordernis eines Vaterschaftsanerkenntnisses bzw. des Nachweises über die Unterhaltsleistungen bzw den Nachweis hierüber beim zuständigen Bezirksgericht oder die Kinder- und Jungendhilfe hingewiesen wurde (vgl in chronologischer Abfolge: Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.7.2015, IL-1e-*****/*/**, Seite 4 oben; Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.10.2015, IL-1e-*****/*/**, Seite 3f; Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 8.1.2016, IL-1e-*****/*/**, Seite 2f; Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.3.2016, IL-1e-*****/*/**,Seite 2; zuletzt Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.4.2016, IL-1e-*****/*/**).Hinsichtlich des Richtsatzes für ihre Tochter EE trifft zunächst das Vorbringen der belangten Behörde zu, wonach die Beschwerdeführerin bereits mehrmals bescheidmäßig auf das Erfordernis eines Vaterschaftsanerkenntnisses bzw. des Nachweises über die Unterhaltsleistungen bzw den Nachweis hierüber beim zuständigen Bezirksgericht oder die Kinder- und Jungendhilfe hingewiesen wurde vergleiche in chronologischer Abfolge: Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.7.2015, IL-1e-*****/*/**, Seite 4 oben; Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.10.2015, IL-1e-*****/*/**, Seite 3f; Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 8.1.2016, IL-1e-*****/*/**, Seite 2f; Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.3.2016, IL-1e-*****/*/**,Seite 2; zuletzt Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.4.2016, IL-1e-*****/*/**). Vor diesem Hintergrund bleibt unerfindlich, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin nach dem gescheiterten Versuch, die Vaterschaftsangelegenheit in Deutschland zu klären, dies war am 27.1.2016, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung am 20.7.2016 und darüber hinaus bis 6.9.2016 (vgl Verhandlungsprotokoll zu LVwG-2016/31/1191, Seite 2, letzter Absatz) überhaupt keine weiteren Anstrengungen der Beschwerdeführerin unternommen wurden, über das zuständige Gericht oder über die Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft Y eine Klärung der Vaterschaft herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund bleibt unerfindlich, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin nach dem gescheiterten Versuch, die Vaterschaftsangelegenheit in Deutschland zu klären, dies war am 27.1.2016, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung am 20.7.2016 und darüber hinaus bis 6.9.2016 vergleiche Verhandlungsprotokoll zu LVwG-2016/31/1191, Seite 2, letzter Absatz) überhaupt keine weiteren Anstrengungen der Beschwerdeführerin unternommen wurden, über das zuständige Gericht oder über die Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft Y eine Klärung der Vaterschaft herbeizuführen. Dies wiegt umso schwerer, als sich die Verantwortung der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung, wonach ihr seitens der Abteilung Kinder- und Jugendhilfe mitgeteilt worden sei, dass eine Klärung der Vaterschaft nicht gangbar sei, weil diese keine österreichische Staatsbürgerschaft besitze (vgl Verhandlungsprotokoll, Seite 2, drittletzter Absatz), als unzutreffend erweist. Dies wiegt umso schwerer, als sich die Verantwortung der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung, wonach ihr seitens der Abteilung Kinder- und Jugendhilfe mitgeteilt worden sei, dass eine Klärung der Vaterschaft nicht gangbar sei, weil diese keine österreichische Staatsbürgerschaft besitze vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 2, drittletzter Absatz), als unzutreffend erweist. Vielmehr hat der Gefertigte durch Anruf bei FF, Abteilung Kinder- und Jugendhilfe bei der Bezirkshauptmannschaft Y, am 19.9.2016 in Erfahrung bringen können, dass ein Unterhaltsverfahren auch durchgeführt werden kann, wenn die Mutter Kongolesin ist und der Vater als Asylwerber in Deutschland weilt. Die Beschwerdeführerin hat sich bei Frau F erkundigt und hat ihr FF mitgeteilt, dass eine Übersetzung der in französischer Sprache angefertigten Geburtsurkunde notwendig ist, um das Unterhaltsverfahren einzuleiten. Eine solche Übersetzung ist von der Beschwerdeführerin bis dato nicht in Vorlage gebracht worden.

§ 19

Abs 1 lit c Tiroler Mindestsicherungsgesetz kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt.

Paragraph 19, Absatz eins, Litera c, Tiroler Mindestsicherungsgesetz kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt. Ein ebensolcher Kürzungsgrund ist im gegenständlichen Fall gegeben: Die Beschwerdeführerin hat sich doch trotz fünfmaliger bescheidmäßiger Mitteilung, wonach sie sich um die Feststellung der Vaterschaft kümmern solle, über einen Zeitraum von nunmehr einem Jahr außer Stande gesehen, ein derartiges Verfahren durch Übersetzung der in französischer Sprache gehaltenen Geburtsurkunde zu initiieren. Die Übersetzung dieses Dokuments wäre aus den Eigenmitteln der Beschwerdeführerin ohne weiteres zu bewerkstelligen gewesen. Spätestens ab jenem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin ihren diesbezüglichen Vaterschaftsanerkennungsversuch in Deutschland am 27.1.2016 in Folge Krankheit abbrechen und nach Hause zurückkehren musste, wäre AA daher gehalten gewesen, sich nachdrücklich um die Feststellung der Vaterschaft zu kümmern; dies umso mehr, als in diesem Zeitpunkt auch die Trennung vom Kindesvater erfolgte und auch kein weiterer telefonischer Kontakt mehr mit dem Kindesvater in Deutschland möglich war. Allerdings verkennt die belangte Behörde wenn sie im bekämpften Bescheid vermeint, dass der Richtsatz zur Gänze verwehrt werden kann, zumal § 19 Abs 1 TMSG lediglich die stufenweise Kürzung des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 bis zu einer Höhe von 50 vH des jeweiligen Richtsatzes vorsieht. Nach Ansicht des gefertigten Gerichts ist in der stufenweisen Kürzung jedenfalls eine zweistufige Kürzung zu verstehen. Allerdings verkennt die belangte Behörde wenn sie im bekämpften Bescheid vermeint, dass der Richtsatz zur Gänze verwehrt werden kann, zumal Paragraph 19, Absatz eins, TMSG lediglich die stufenweise Kürzung des jeweiligen Mindestsatzes nach Paragraph 5 bis zu einer Höhe von 50 vH des jeweiligen Richtsatzes vorsieht. Nach Ansicht des gefertigten Gerichts ist in der stufenweisen Kürzung jedenfalls eine zweistufige Kürzung zu verstehen. Aus diesem Grund war in Folge der nicht in zumutbarer Weise vorgenommenen Verfolgung ihrer Ansprüche gegen den Kindesvater nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus am 8.2.2016 bis zur Erlassung des Bescheides am 2.8.2016 die weitere Kürzung des

§ 5

Abs 2 lit c zustehenden Richtsatzes von bislang 25% für die Monate April bis Juli 2016 (vgl Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.10.2016, LVwG-2016/31/1191-2), auf nunmehr 50% vorzunehmen und der diesbezügliche Betrag für den Zeitraum 1.8.2016 bis 30.9.2016 samt Sonderzahlung im September 2016 zuzuerkennen.Aus diesem Grund war in Folge der nicht in zumutbarer Weise vorgenommenen Verfolgung ihrer Ansprüche gegen den Kindesvater nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus am 8.2.2016 bis zur Erlassung des Bescheides am 2.8.2016 die weitere Kürzung des

Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, zustehenden Richtsatzes von bislang 25% für die Monate April bis Juli 2016 vergleiche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.10.2016, LVwG-2016/31/1191-2), auf nunmehr 50% vorzunehmen und der diesbezügliche Betrag für den Zeitraum 1.8.2016 bis 30.9.2016 samt Sonderzahlung im September 2016 zuzuerkennen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.1971.1

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