RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/33/1569-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde der Beschwerdeführer 1. bis 18., alle vertreten durch den Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 18.05.2015, Zl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, I.römisch eins. den Beschluss gefasst: 1. Gemäß § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden der Beschwerdeführer 2. bis 18. als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden der Beschwerdeführer 2. bis 18. als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorab wird festgehalten, dass sich alle Angaben von Grundstücken in diesem Erkenntnis auf das Grundbuch der Katastralgemeinde *** beziehen. I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Die Einlagezahlen *, *, *, *, *, *, *, *, * und * standen vor dem Kaufvertrag vom 07.12.1918 im Eigentum von A A. Auf Grund des Kaufvertrages vom 07.12.1918 wurde das Eigentumsrecht für die politische Gemeinde U einverleibt (TZ ****). Auf Grund der Ersitzung wurde das Eigentumsrecht in der EZ *** KG *** für die Fraktion V einverleibt (Grundanlegungsprotokoll Post Nr ****).Auf Grund der Ersitzung wurde das Eigentumsrecht in der EZ *** KG *** für die Fraktion römisch fünf einverleibt (Grundanlegungsprotokoll Post Nr ****). Aus dem Protokoll des KK Bezirksgerichtes W Abth I am 18. April 1918 geht wörtlich Folgendes hervor:Aus dem Protokoll des KK Bezirksgerichtes W Abth römisch eins am 18. April 1918 geht wörtlich Folgendes hervor: „Es erscheinen: 1.) B Witwe A geb B 2.) C C als Mitvormund der mj A‘schen Kinder, beide in Vertretung der Verlassmasse A A 3.) D D Gemeindevorsteher in U 4.) E E I Gemeinderat in U4.) E E römisch eins Gemeinderat in U 5.) F F Gemeindeausschuss in U 6.) F F Gemeindeausschuss in U 7.) H H Gutsbesitzer in T, als hiemit bestellter Sachwalter für die Verlassenschaft A A. Da das ***-Ankaufs Consortium C C und Genossen heute bereit gewesen wären, das letzte Anbot des D D mit 165000 K und halben Gebühren und Rücklassung des Waldes wie im Protokolle vom 10.4.1918 ONr **** für sich aufzunehmen, macht heute die Vertretung der Gemeinde U, bestehend aus dem Gemeindevorsteher, dem ersten Rate und zwei Ausschussmitgliedern nachstehendes bindendes Angebot: 1.) Die Gemeinde U kauft und übernimmt von der Verlassmasse A A die im Protokolle vom 30.3.1918 ONr **** unter Punkt I aufgeführten Liegenschaften, den sogenannten *, das sind die Güter:1.) Die Gemeinde U kauft und übernimmt von der Verlassmasse A A die im Protokolle vom 30.3.1918 ONr **** unter Punkt römisch eins aufgeführten Liegenschaften, den sogenannten *, das sind die Güter: *, *, *, *, *, *, *, *, * und * Cat Gem *** mit Ausnahme der beiden Waldparzellen Nr *** aus Einl Zl *** und Nr *** aus Einl Zl ***, welche letzterern die Verlassmasse A A zurückbehält, um den Preis von . . . . . . . 175000 K sage einhundertundfünfundsiebzig Tausend Kronen, und es verkauft und übergibt die Verlassmasse A A diese Güter des Grundbuches und des Steuerkatasters ohne Haftung für Genaues, Flächenmaß und besondere Beschaffenheit. 2.) Vom Kaufspreise werden 100000 K sage Hunderttausend Kronen bar bezalt und sind binnen drei Monaten ab heute zuhanden der Vertretung der Verlassmasse mit 4 % Zinsen seit heute zu erlegen. 3.) Der Rest mit 75000 K sage fünfundsiebzigtausend Kronen wird von der Gemeinde U als Schuld übernommen, ab heute mit 4 % vom Hundert verzinst, und auf dem gesamten Kaufgute pfandrechtlich sicher gestellt. Dieser Rest ist gegen beiden Teilen zustehende Aufkündigung, welche sowol auf den ganzen – oder auf Teil-Beträge erfolgen kann und auf ein halbes Jahr gestellt sein muß, zurückzuzalen. 4.) Sämmtliche Kosten des Kaufgeschäftes, die Uebertragungsgebüren sowie die Wertzuwachssteuer tragen beide Vertragsteile je zur Hälfte. 5.) Der Verkauf erfolgt lastenfrei und ist das Kaufsgut binnen Jahresfrist von der Kaufserrichtung durch die verkaufende Verlassmasse von den Pfandlasten freizustellen. 6.) Die kaufende Gemeinde überläßt der verkaufenden Verlassmasse 15 Stämme Holz zum Stallbaue auf der Wiese * in * unentgeltlich, und weitere 15 Stämme gegen ortsübliche Bezalung. Die verkaufende Verlassmasse hat das Recht diese Stämme vom nächsten und bequemsten Platze des Bauplatzes bezw Bauortes zu beziehen. 7.) Uebergabe und Uebernahme erfolgt mit dem Tag der verlassbehördlichen Genehmigung dieses Vertrages. 8.) Auf das Rechtsmittel, diesen Vertrag wegen Verletzung über die Hälfte anzufechten, wird beiderseits verzichtet. 9.) Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Rechtsgeschäfte wird von beiden Vertragsteilen der Gerichtsstand des kk Bezirksgerichtes W als I Instanz vereinbart. 9.) Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Rechtsgeschäfte wird von beiden Vertragsteilen der Gerichtsstand des kk Bezirksgerichtes W als römisch eins Instanz vereinbart. 10.) Für den Fall als die Gemeinde U die Genehmigung des Tiroler Landessausschusses zu diesem Vertrage nicht erhalten bezw die Genehmigung versagt werden sollte, tritt D D persönlich als Käufer ein und verpflichtet sich hiermit zur Einhaltung aller in den Punkten 1-9 aufgeführten Kaufbedingungen. In diesem Falle gilt der Kauf mit D D abgeschlossen und haftet letzterer voll und ganz für die Erfüllung des Kaufvertrages und der sämmtlichen Bedingungen. D D als Alternativ-Käufer hat daher auch ohne Rücksicht auf die Schwebe der landesbehördlichen Genehmigung für die Zalung der 100000 K im Punkte 2 Sorge zu tragen. Die Urkundenerrichtung erfolgt nach Entscheidung der Landesbehörde mit der Gemeinde oder mit D D. Es wird der Beschluss verkündet. Dieses Kaufsgeschäft mit der Gemeinde U, alternativ mit D D wird in der Verlasssache nach A A verlassbehördlich genehmigt und gilt der Verkauf bzw Kauf mit der Gemeinde vorbehältlich der landesbehördlichen Genehmigung eventuell bei Versagung desselben mit D D fest abgeschlossen. Auf Beschlussausfertigung wird verzichtet. […].“ Auf Grund der Gemeindeausschuss-Beschlüsse vom 24.03., 14.04. und 26.12.1918 kaufte die Gemeinde U mit Genehmigung des Tiroler Landesausschusses (Genehmigungs-Erklärung des hohen Tiroler-Landes-Ausschusses vom 31.08.1918, Zl ****) den sogenannten * um 175.000,-- Kronen und bestimmte, dass die in der Gemeinde ihre Hauptwirtschaft führenden Grundeigentümer für den Kaufschilling und alle mit dem Vertrage zusammenhängenden Kosten, mit Ausschluss jener, aufzukommen haben, die in U nicht wohnhaft, sondern nur „unterliegend“ sind, das sind diejenigen, welche ihre Liegenschaften von ihrer auswärts liegenden Hauptwirtschaft aus nutzen und dass aber andererseits diese „Unterliegenden“ auch von den Nutzungen des *, den die Gemeinde als Gemeindealpe widmete, ausgeschlossen bleiben, weil sie eben zum Kaufe dieses Objektes nichts beigetragen haben (Auszug aus dem Erkenntnis der Agrarlandesbehörde für Tirol vom 16.04.1923, Zl ****). Auf Grund des Kaufvertrages vom 07.12.1918 wurde nun das Eigentumsrecht für die politische Gemeinde U einverleibt (TZ ****). Mit Generalakt vom 14.04.1928, Zl ****, bestätigt durch Erkenntnis des Landes-Agrarsenats beim Amte der Tiroler Landesregierung vom 10.04.1931, Zl ****, wurden die gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der *alpe einer Regulierung unterzogen. Aus dem Generalakt geht wörtlich Folgendes hervor: „§ 1.) Gang des Verfahrens Das Verfahren der Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte hinsichtlich der *alpe im Sinne des TRLG vom 19. Juni 1909, LGBl No 61 wurde auf Grund des Erkenntnisses des Erkenntnissenates der Agrarlandesbehörde in Innsbruck vom 7. November 1922 Zl **** (Richtigstellung vom 15. Jänner 1923 Zl ****) mit Kundmachung der Agrarlandesbehörde in Innsbruck vom 15. Jänner 1923 Zl **** AO eingeleitet mit dem Beginne der Amtswirksamkeit der Agrarbezirksbehörde in Y vom 1. Februar 1923. Das Verfahren der Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte hinsichtlich der *alpe im Sinne des TRLG vom 19. Juni 1909, Landesgesetzblatt No 61 wurde auf Grund des Erkenntnisses des Erkenntnissenates der Agrarlandesbehörde in Innsbruck vom 7. November 1922 Zl **** (Richtigstellung vom 15. Jänner 1923 Zl ****) mit Kundmachung der Agrarlandesbehörde in Innsbruck vom 15. Jänner 1923 Zl **** AO eingeleitet mit dem Beginne der Amtswirksamkeit der Agrarbezirksbehörde in Y vom 1. Februar 1923. […] § 2.) GebietParagraph 2,) Gebiet Dasselbe besteht aus den in den Grundbuchseinlagen Zl *, *, *, *, *, *, *, *, *, * und * der Katastralgemeinde *** einkommenden Parzellen und zerfällt in drei Teile: A.) Unterer Teil, bestehend aus den Bauparzellen No *, *, *-* *-*, *, * und * und den Grundparzellen No *-*, *-*, *-*, *, *-*, *, *, *, *, *, * im Gesamtausmaße von 50 ha 25 a 13 m²; B.) mittlerer Teil, bestehend aus den Grundparzellen No *, *, *, *, *, *, *, *, *-*, *-*, *-*, *, *, *-* im Gesamtausmaße von 100 ha 64 a 24 m²; C.) oberer Teil, bestehend aus den Bauparzellen No *-*, *-*, *-* und * und den Grundparzellen No *, *, *-*, *, *, *-*, *-* im Gesamtausmaße von 117 ha 73 a 74 m². […] § 3.) Beteiligte und ihre RechteParagraph 3,) Beteiligte und ihre Rechte Der Teil B mit ausschließlicher Waldnutzung wird der Gemeinde U, welche an den Teilen A und C keine Nutzungsberechtigung erhält, zugewiesen. Die Teile A und C bilden die eigentliche *alpe mit Weide- und Waldnutzung und werden der „Alpinteressentschaft *“ zugeschrieben. […].“ Die Grundbuchseintragungen des Regulierungsgebietes haben sich wie folgt dargestellt: o EZ * (damaliger Eigentümer: Gemeinde U auf Grund des Kaufvertrages vom 07.12.1918) mit nachfolgendem historischen Grundbuchsstand zum Zeitpunkt des Generalaktes vom 14.04.1928, Zl. ****: * (Baufl.), * (Baufl.), * (Baufl.), * – *, *, *, * der EZ *** zugeschrieben. *, *, * der EZ *** (Eigentümer: Gemeinde U) zugeschrieben. o EZ * (damaliger Eigentümer: Gemeinde U auf Grund des Kaufvertrages vom 07.12.1918) mit nachfolgendem historischen Grundbuchsstand zum Zeitpunkt des Generalaktes vom 14.04.1928, Zl. ****: * (Baufl.), * (Baufl.), * (Baufl.), * (Baufl.), *, *, *, *, *, * – *, * – *, * – *, * – *, * – *, * -*, * – *, *, *, *, *, *, *, *, *, *, *, * der EZ *** zugeschrieben. *, *, *, *, *, *, *, *, *, *, * der EZ *** (Eigentümer: Gemeinde U) zugeschrieben. o EZ * (damaliger Eigentümer: Gemeinde U auf Grund des Kaufvertrages vom 07.12.1918) mit nachfolgendem historischen Grundbuchsstand zum Zeitpunkt des Generalaktes vom 14.04.1928, Zl. ****: * (Baufl.), * (Baufl.), * (Baufl.), * (Baufl.), * (Baufl.), * (Baufl.), * (Baufl.), * (Baufl.), * (Baufl.), * (Baufl.), * (Baufl.), * (Baufl.), * - *, *, *, *, * – *, * – *, *, *, *, *, *, * der EZ *** zugeschrieben. *, *, *, *, *, *, * der EZ *** (Eigentümer: Gemeinde U) zugeschrieben. Anmerkung: Das Gst *** der KG *** mit * als Überlandparzelle wurde bereits vor dem Erwerb durch die Gemeinde U zur Tagebuchzahl **** vom Gutsbestand dieser Einlagezahl abgeschrieben. o EZ * (damaliger Eigentümer: Gemeinde U auf Grund des Kaufvertrages vom 07.12.1918) mit nachfolgendem historischen Grundbuchsstand zum Zeitpunkt des Generalaktes vom 14.04.1928, Zl. ****: * (Baufl.), * (Baufl.), * (Baufl.), * (Baufl.), * (Baufl.), * (Baufl.), * (Baufl.), * (Baufl.), *, *, *, *, *, *, *, * – *, *, *, * – *, *, * – *, *, * – *, *, *, *, *, *, *, * der EZ *** zugeschrieben. *, *, *, * der EZ *** (Eigentümer: Gemeinde U) zugeschrieben. Anmerkung: Die Grundstücke *, * und *, je der KG *** mit *, als Überlandparzellen wurden bereits vor dem Erwerb durch die Gemeinde U zur Tagebuchzahl **** vom Gutsbestand dieser Einlagezahl abgeschrieben. o EZ * (damaliger Eigentümer: Gemeinde U auf Grund des Kaufvertrages vom 07.12.1918) mit nachfolgendem historischen Grundbuchsstand zum Zeitpunkt des Generalaktes vom 14.04.1928, Zl. ****: * (Baufl.), * (Baufl.), * (Baufl.), * (Baufl.), *, *, *, * -*, *, *, *, *, * – *, *, * - *, * der EZ *** zugeschrieben. *, *, * der EZ *** (Eigentümer: Gemeinde U) zugeschrieben. Anmerkung: Die Grundstücke * und *, je der KG *** mit *, als Überlandparzellen wurden bereits vor dem Erwerb durch die Gemeinde U zur Tagebuchzahl **** vom Gutsbestand dieser Einlagezahl abgeschrieben. o EZ * (damaliger Eigentümer: Gemeinde U auf Grund des Kaufvertrages vom 07.12.1918) mit nachfolgendem historischen Grundbuchsstand zum Zeitpunkt des Generalaktes vom 14.04.1928, Zl. ****: * (Baufl.), * (Baufl.), * (Baufl.), * (Baufl.), * (Baufl.), * – *, * – *, *, *, *, *, *, *, *, *, *, *, *, *, * der EZ *** zugeschrieben. *, * der EZ *** (Eigentümer: Gemeinde U) zugeschrieben. Anmerkung: Die Grundstücke * und *, je der KG *** mit *, als Überlandparzellen wurden bereits vor dem Erwerb durch die Gemeinde U zur Tagebuchzahl **** vom Gutsbestand dieser Einlagezahl abgeschrieben. o EZ * (damaliger Eigentümer: Gemeinde U auf Grund des Kaufvertrages vom 07.12.1918) mit nachfolgendem historischen Grundbuchsstand zum Zeitpunkt des Generalaktes vom 14.04.1928, Zl. ****: *, * der EZ *** zugeschrieben. o EZ * (damaliger Eigentümer: Gemeinde U auf Grund des Kaufvertrages vom 07.12.1918) mit nachfolgendem historischen Grundbuchsstand zum Zeitpunkt des Generalaktes vom 14.04.1928, Zl. ****: * (Baufl.), * (Baufl.), *, *, *, *, *, *, *, *, *, * der EZ *** zugeschrieben. *, *, *, * der EZ *** (Eigentümer: Gemeinde U) zugeschrieben. o EZ * (damaliger Eigentümer: Gemeinde U auf Grund des Kaufvertrages vom 07.12.1918) mit nachfolgendem historischen Grundbuchsstand zum Zeitpunkt des Generalaktes vom 14.04.1928, Zl. ***: *, *, *, *, *, *, * der EZ *** zugeschrieben. o EZ * (damaliger Eigentümer: Gemeinde U auf Grund des Kaufvertrages vom 07.12.1918) mit nachfolgendem historischen Grundbuchsstand zum Zeitpunkt des Generalaktes vom 14.04.1928, Zl. ****: * (Baufl.), *, *, *, *, *, *, * der EZ *** zugeschrieben. *, * der EZ *** (Eigentümer: Gemeinde U) zugeschrieben o EZ * (damaliger Eigentümer: Fraktion V auf Grund Ersitzung – GAP Post Nr. ****) mit nachfolgendem historischen Grundbuchsstand zum Zeitpunkt des Generalaktes vom 14.04.1928, Zl. ****:EZ * (damaliger Eigentümer: Fraktion römisch fünf auf Grund Ersitzung – GAP Post Nr. ****) mit nachfolgendem historischen Grundbuchsstand zum Zeitpunkt des Generalaktes vom 14.04.1928, Zl. ****: *, *, *, *, *, *, *, *, *, *, *, *, *, * der EZ *** zugeschrieben. *, *, *, *, * der EZ *** (Eigentümer: Gemeinde U) zugeschrieben. der Katastralgemeinde *** einkommenden Parzellen und zerfällt in drei Teile: [Anmerkung: die „fett“-unterlegten Grundstücke wurden zu einem späteren Zeitpunkt mittels Hauptteilungs- und Regulierungsplan vom 04.10.1963, Zl. ****, der Agrargemeinschaft S ins bücherliche Eigentum übertragen.] Mit Bescheid vom 28.12.1938, Zl ****, wurde der Zusammenschluss der bisherigen Gemeinden U, T und Z zur neuen Gemeinde T „im Grunde des § 13 und 15 DGO, sowie des Art II § 29 der Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich vom 23. September 1938, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr 408, mit welcher die Verordnung über die Einführung der deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich vom 15. September 1938 bekannt gemacht wird“ mit Rechtswirksamkeit vom 01.04.1938 endgültig verfügt.Mit Bescheid vom 28.12.1938, Zl ****, wurde der Zusammenschluss der bisherigen Gemeinden U, T und Z zur neuen Gemeinde T „im Grunde des Paragraph 13 und 15 DGO, sowie des Artikel römisch zwei, Paragraph 29, der Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich vom 23. September 1938, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr 408, mit welcher die Verordnung über die Einführung der deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich vom 15. September 1938 bekannt gemacht wird“ mit Rechtswirksamkeit vom 01.04.1938 endgültig verfügt. Diese Entscheidung wurde nach dem Krieg nicht wieder zurückgenommen. Der Verhandlungsschrift vom 31.05.1960 betreffend die Agrargemeinschaft S kann wörtlich Folgendes entnommen werden: „I. Hinsichtlich des Regulierungsgebietes wird festgestellt: Die Liegenschaft in EZl *** KG *** ist die Schafalpe *, bestehend aus Gp ***. Die Liegenschaft EZl *** ist der Wald, der in der ehemaligen Fraktion V eingelegen ist. Dieser Wald gliedert sich in den Eigentumswald der ehemaligen Höfe in X und den Gemeinschaftswald (Fraktionswald) der ehemaligen Fraktion V. Es wird festgestellt, wie bereits aus den schriftlichen Eingaben im Akt zu entnehmen ist, daß der gesamte Grundbesitz der in der Fraktion V eingelegen ist, nur per Forma von der Gemeinde U aufgekauft wurde. Dieser Besitz wurde vielmehr von den Eigentümern der 1919 in der Gemeinde U bestandenen behausten Höfen gekauft. Die Liegenschaft in EZl *** KG *** ist die Schafalpe *, bestehend aus Gp ***. Die Liegenschaft EZl *** ist der Wald, der in der ehemaligen Fraktion römisch fünf eingelegen ist. Dieser Wald gliedert sich in den Eigentumswald der ehemaligen Höfe in römisch zehn und den Gemeinschaftswald (Fraktionswald) der ehemaligen Fraktion römisch fünf. Es wird festgestellt, wie bereits aus den schriftlichen Eingaben im Akt zu entnehmen ist, daß der gesamte Grundbesitz der in der Fraktion römisch fünf eingelegen ist, nur per Forma von der Gemeinde U aufgekauft wurde. Dieser Besitz wurde vielmehr von den Eigentümern der 1919 in der Gemeinde U bestandenen behausten Höfen gekauft. II.römisch zwei. Hinsichtlich der an der Agrargemeinschaft S anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften wird festgestellt, daß es sich hiebei um die Liegenschaften EZl * bis *, *, *, * bis * und * KG *** handelt, also um 17 Stammsitzliegenschaften. Die Liegenschaft EZl * und * ist nicht anteilsberechtigt, da diese 1918 nicht als Landwirtschaftsbetrieb bewirtschaftet war. Deren damaliger Eigentümer hat sich auch nicht beim Erwerb des X beteiligt. […]Hinsichtlich der an der Agrargemeinschaft S anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften wird festgestellt, daß es sich hiebei um die Liegenschaften EZl * bis *, *, *, * bis * und * KG *** handelt, also um 17 Stammsitzliegenschaften. Die Liegenschaft EZl * und * ist nicht anteilsberechtigt, da diese 1918 nicht als Landwirtschaftsbetrieb bewirtschaftet war. Deren damaliger Eigentümer hat sich auch nicht beim Erwerb des römisch zehn beteiligt. […] III.römisch drei. Hinsichtlich des Anteilrechtes der Gemeinde T als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinde U erklärt der bestellte Gemeindevertreter nach längerer Diskussion, dass er ein 20%iges Anteilrecht an dem Teil der Liegenschaft der EZl *** verlange, der seinerzeit vor dem Aufkauf der Höfe auf dem X Fraktionsgut der ehemaligen Fraktion V darstellt. Die übrigen Anteilberechtigten erklären nur unter der Bedingung eine Parteistellung der Gemeinde T anzuerkennen, wenn die Gemeinde T rechtsverbindlich im Zuge eines Revisionsverfahrens der Regulierungspläne für die Agrargemeinschaften U, U1 und U2 auf die darin enthaltenen Verpflichtungen dieser Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde und auf die Durchsetzung der Verpflichtungserklärung der Interessenten der Agrargemeinschaft U vom 28.10.1939, wobei darunter die Agrargemeinschaften in der ehemaligen Gemeinde U zu verstehen sind, verzichtet. Hinsichtlich des Anteilrechtes der Gemeinde T als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinde U erklärt der bestellte Gemeindevertreter nach längerer Diskussion, dass er ein 20%iges Anteilrecht an dem Teil der Liegenschaft der EZl *** verlange, der seinerzeit vor dem Aufkauf der Höfe auf dem römisch zehn Fraktionsgut der ehemaligen Fraktion römisch fünf darstellt. Die übrigen Anteilberechtigten erklären nur unter der Bedingung eine Parteistellung der Gemeinde T anzuerkennen, wenn die Gemeinde T rechtsverbindlich im Zuge eines Revisionsverfahrens der Regulierungspläne für die Agrargemeinschaften U, U1 und U2 auf die darin enthaltenen Verpflichtungen dieser Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde und auf die Durchsetzung der Verpflichtungserklärung der Interessenten der Agrargemeinschaft U vom 28.10.1939, wobei darunter die Agrargemeinschaften in der ehemaligen Gemeinde U zu verstehen sind, verzichtet. Der bestellte Gemeindevertreter erklärt, dass er nur für die Regulierung der Agrargemeinschaft S bestellt sei und für eine allfällige Revision der Bestimmungen der Regulierungspläne der Agrargemeinschaften Nachbarschaften U, U1 und U2 erst bestellt werden müsse. Er erklärt aber, daß er einer derartigen Lösung positiv gegenüberstehe. Abschließend wird den Parteien eröffnet, dass eine amtswegige Revision der Regulierungspläne der Agrargemeinschaften Nachbarschaften U, U1 und U2 eingeleitet werden müsse, weil die darin enthaltenen Anteilrechte für die einzelnen Stammsitzliegenschaften den Bestimmungen wie der Gemeinschaftswald dieser Agrargemeinschaften zu nutzen sei widersprechen. Diese Revision bezieht sich daher auf §§ 2 und 5 bzw 6 und den entsprechenden widersprechenden Bestimmungen über die Nutzungsausübung in den Wirtschaftsplänen. Die revidierten Urkunden werden dann nach den Bestimmungen des AVG so erlassen, daß sie nicht mehr wegen Gesetzeswidrigkeit und mangelhafter Zustellung angefochten werden können.Abschließend wird den Parteien eröffnet, dass eine amtswegige Revision der Regulierungspläne der Agrargemeinschaften Nachbarschaften U, U1 und U2 eingeleitet werden müsse, weil die darin enthaltenen Anteilrechte für die einzelnen Stammsitzliegenschaften den Bestimmungen wie der Gemeinschaftswald dieser Agrargemeinschaften zu nutzen sei widersprechen. Diese Revision bezieht sich daher auf Paragraphen 2 und 5 bzw 6 und den entsprechenden widersprechenden Bestimmungen über die Nutzungsausübung in den Wirtschaftsplänen. Die revidierten Urkunden werden dann nach den Bestimmungen des AVG so erlassen, daß sie nicht mehr wegen Gesetzeswidrigkeit und mangelhafter Zustellung angefochten werden können. […].“ Mit Bescheid vom 08.09.1950, Zl ****, wurde festgestellt, dass die in EZ *** und ***, je KG ***, einliegenden Grundstücke agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs 2 lit d FLG 1935 sind und im Eigentum der Agrargemeinschaft S stehen. Die in EZ *** KG *** vorgetragenen Grundstücke standen vormals auf Grund des Generalaktes vom 14.04.1928, Zl ****, im Eigentum der Gemeinde U. Die in EZ *** vorgetragenen Grundstücke standen vormals auf Grund Ersitzung ebenfalls im Eigentum der Gemeinde U. Die grundbücherliche Durchführung mit Eigentums-übertragung auf die Agrargemeinschaft S erfolgte zu Tagesbuchzahl ****.Mit Bescheid vom 08.09.1950, Zl ****, wurde festgestellt, dass die in EZ *** und ***, je KG ***, einliegenden Grundstücke agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1935 sind und im Eigentum der Agrargemeinschaft S stehen. Die in EZ *** KG *** vorgetragenen Grundstücke standen vormals auf Grund des Generalaktes vom 14.04.1928, Zl ****, im Eigentum der Gemeinde U. Die in EZ *** vorgetragenen Grundstücke standen vormals auf Grund Ersitzung ebenfalls im Eigentum der Gemeinde U. Die grundbücherliche Durchführung mit Eigentums-übertragung auf die Agrargemeinschaft S erfolgte zu Tagesbuchzahl ****. Mit Bescheid vom 23.04.1963, Zl ****, wurde die „Liste der Parteien und Verzeichnis der Anteilrechte für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der Agrargemeinschaft S Gemeinde T“ erlassen. Festgestellt wurde, dass an dem Eigentumsgebiet der Agrargemeinschaft S, bestehend aus den Liegenschaften in EZl *** und *** KG ***, die Gemeinde T und die jeweiligen Eigentümer der nachgenannten Liegenschaften zu den angeführten Anteilrechten anteilberechtigt sind und nach Maßgabe dieser Anteilrechte an den Nutzungen des Gemeinschaftsgebietes teilnehmen. Festgehalten wurde weiters, dass hinsichtlich des Anteilrechtes der Gemeinde T ein Hauptteilungsverfahren in der Form durchgeführt wird, daß der Gemeinde T die Gp *** Wald im Ausmaß von 7,20°ha und 52,50 a unproduktiv unbelastet ins Eigentum übertragen wird. Mit Bescheid vom 04.10.1963, Zl ****, wurde der „Hauptteilungs- und Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft S“, bestehend aus Haupturkunde (Teil A), Wirtschaftsplan (Teil B) und Verwaltungssatzungen (Teil C), erlassen. Gemäß Abschnitt I („Gebiet“) der Haupturkunde geht der Feststellung des Regulierungsgebietes nachstehende Veränderung des Besitzstandes voraus: Mit Bescheid vom 04.10.1963, Zl ****, wurde der „Hauptteilungs- und Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft S“, bestehend aus Haupturkunde (Teil A), Wirtschaftsplan (Teil B) und Verwaltungssatzungen (Teil C), erlassen. Gemäß Abschnitt römisch eins („Gebiet“) der Haupturkunde geht der Feststellung des Regulierungsgebietes nachstehende Veränderung des Besitzstandes voraus: 1) In E Zl *** werden:
- aa)die Gp *** Alpe mit 1 ha 87 a 02 m² lastenfrei ab, dem Gutsbestand der E Zl *** zugeschrieben und mit Gp *** Wald vereinigt. Die Gp *** wird gelöscht.
- bb)aus Gp *** Wald mit 16 ha 24 a 32 m² die in der Mappenkopie rot angelegte Teilfläche lastenfrei dem Gutsbestand der in E Zl *** zugeschrieben und mit Gp *** vereinigt.
- cc)aus Gp *** Alpe mit 38 ha 17 a 49 m² die in der Mappenkopie grün angelegte Teilfläche lastenfrei ab, dem Gutsbestand der *** zugeschrieben und mit Gp *** vereinigt. 2) In E Zl *** KG ***:
- aa)aus Gp *** Wald mit 70 ha 17 a 20 m² die in der Mappenkopie rot gestreift angelegte Teilfläche lastenfrei ab, dem Gutsbestand der E Zl *** zugeschrieben und mit Gp *** vereinigt;
- bb)aus Gp *** Wald mit 29 ha 04 a 44 m² die in der Mappenkopie schwarz angelegten 3 Teilflächen lastenfrei ab, dem Gutsbestand der E Zl *** zugeschrieben und mit Gp *** vereinigt.
- cc)die Gp *** Wald im Ausmaß von 7,20,00 ha und 52,50 a unproduktiv lastenfrei abgeschrieben, hiefür eine neue EZl *** KG *** eröffnet und das Eigentumsrecht einverleibt für die Gemeinde T. Das Regulierungsgebiet umfaßt sohin nachstehende Parzellen der KG *** mit einem Katasterausmaß von EZl *** ha a m² Gp *** Wald 71 62 49 Gp *** Wald 32 93 01 EZl *** Gp *** Alpe 63 88 33 insgesamt 168 03 83 Das Regulierungsgebiet ist ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs 2 lit d des Flurverfassungslandesgesetzes vom 16.7.1952, LGBl Nr 32 (FLG) und steht im Eigentum derDas Regulierungsgebiet ist ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, des Flurverfassungslandesgesetzes vom 16.7.1952, Landesgesetzblatt Nr 32 (FLG) und steht im Eigentum der Agrargemeinschaft S. […]. Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde T sind im Hauptteilungs- und Regulierungsplan keine enthalten. Mit Schreiben vom 27.04.2014, eingelangt am 06.05.2014, stellte die Gemeinde T bei der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde einen Feststellungsantrag nach § 73 lit d TFLG 1996. Danach möge festgestellt werden, ob es sich bei der Agrargemeinschaft S um eine solche gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt.Mit Schreiben vom 27.04.2014, eingelangt am 06.05.2014, stellte die Gemeinde T bei der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde einen Feststellungsantrag nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996. Danach möge festgestellt werden, ob es sich bei der Agrargemeinschaft S um eine solche gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt. Diesen Antrag übermittelte die Agrarbehörde der Agrargemeinschaft S mit Schreiben vom 13.05.2014 zur Kenntnisnahme und der Möglichkeit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 30.05.2014 erstattete die Agrargemeinschaft S eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 25.03.2015 erstattete der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige eine Stellungnahme. Mit Bescheid vom 18.05.2015, Zl ****, zugestellt der Agrargemeinschaft S am 22.05.2015, stellt die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde über den vorzitierten Feststellungsantrag der Gemeinde T fest, dass die Grundstücke *** und ***, allesamt vorgetragen in EZ *** Grundbuch ***, und das Gst ***, alleinig vorgetragen in EZ ***Grundbuch ***, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen.Mit Bescheid vom 18.05.2015, Zl ****, zugestellt der Agrargemeinschaft S am 22.05.2015, stellt die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde über den vorzitierten Feststellungsantrag der Gemeinde T fest, dass die Grundstücke *** und ***, allesamt vorgetragen in EZ *** Grundbuch ***, und das Gst ***, alleinig vorgetragen in EZ ***Grundbuch ***, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer 1. bis 18., alle vertreten durch den Rechtsanwalt, Adresse, mit Schriftsatz vom 18.06.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und führten inhaltlich Folgendes aus:Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer 1. bis 18., alle vertreten durch den Rechtsanwalt, Adresse, mit Schriftsatz vom 18.06.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führten inhaltlich Folgendes aus: „3 Rechtliche Ausführungen zu den Beschwerdepunkten 3.1 Mangelhaftigkeit des Verfahrens 3.1.1 Aktenwidrigkeit Die belangte Behörde zitiert im bekämpften Bescheid den Generalakt vom 24.04.1928 falsch, indem aktenwidrig ausgewiesen wird, dass die Teile A) und B) die eigentliche *alpe bildeten und der Teil B) der Gemeinde U zugewiesen würde. Demgegenüber spricht der Generalakt auf S 5 ausdrücklich davon, dass die Teile A) und C) die eigentliche *alpe bilden würden. Mit Blick auf die beiden Agrargemeinschaften S und *alpe (Alpinteressentschaft *) handelt es sich bei den unterschiedlichen Gebietszuweisungen um zentrale rechtliche und inhaltliche Sachverhaltselemente. Jeglicher daraus seitens der belangten Behörde gezogene fälschliche Schluss belastet den angefochtenen Bescheid jedenfalls mit einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens und in weiterer Folge auch unrichtigen rechtlichen Beurteilung. 3.1.2 Nicht gehörige Erhebung der Eigentumsverhältnisse zum Regulierungszeitpunkt Die belangte Behörde führt im bekämpften Bescheid zusammengefasst aus, dass die dem Regulierungsverfahren mit Bescheid vom 08.09.1950, ****, unterzogenen und in den EZ *** und ***, jeweils GB ***, vorgetragenen Grundstücke zum Zeitpunkt der Regulierung auf Grund von Ersitzung (EZ ***) bzw des Generalaktes vom 14.04.1928, Zl **** (EZ ***), im Eigentum der politischen Gemeinde T (U) gestanden hätten, und stützt sich dabei im Wesentlichen auf den damaligen Grundbuchsstand sowie auch auf den Umstand, dass die bezeichneten Gst im Regulierungsbescheid vom 08.09.1950, ****, als agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd § 36 Abs 2 lit
- d)FLG 1935 qualifiziert wurden.Die belangte Behörde führt im bekämpften Bescheid zusammengefasst aus, dass die dem Regulierungsverfahren mit Bescheid vom 08.09.1950, ****, unterzogenen und in den EZ *** und ***, jeweils GB ***, vorgetragenen Grundstücke zum Zeitpunkt der Regulierung auf Grund von Ersitzung (EZ ***) bzw des Generalaktes vom 14.04.1928, Zl **** (EZ ***), im Eigentum der politischen Gemeinde T (U) gestanden hätten, und stützt sich dabei im Wesentlichen auf den damaligen Grundbuchsstand sowie auch auf den Umstand, dass die bezeichneten Gst im Regulierungsbescheid vom 08.09.1950, ****, als agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd Paragraph 36, Absatz 2, Litera d,) FLG 1935 qualifiziert wurden. Wenn dieser Vorgangsweise in Ansehung der nunmehr herrschenden Ansicht des VwGH zur Eigentumsfeststellung auch nicht von Vorherein entgegenzutreten ist, hat der VfGH im Erk v 10.12.2010, B 639/10 und B 640/10, doch auch ausdrücklich statuiert, dass die Agrarbehörden bei derartigen Verfahren gehalten sind, alle zur Verfügung stehenden Mittel zur Klärung der Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung auszuschöpfen. Zudem weist der VfGH selbst darauf hin, dass zu berücksichtigen ist, dass „Grundbuchseintragungen unrichtig sein können“, ua deswegen der „Grundbuchsstand nicht zwingend die wahren Eigentumsverhältnisse wiedergeben muss“. Wie bereits mehrere anhängige Verfahren gezeigt haben, vermag der alleinige Rückgriff auf die bescheidförmigen Qualifikationen von Liegenschaften gemäß (§ 36 Abs 2 lit d FLG 1952) sowie den Grundbuchsstand zum Zeitpunkt der Regulierung nicht zwingend die wahren Eigentumsverhältnisse darzustellen. Die belangte Behörde hat diese Vorgabe zur Durchführung eines ordnungsgemäßen amtswegigen Ermittlungsverfahrens gemäß den §§ 39ff AVG 1991 jedoch bereits wiederholt in das gerade Gegenteil verkehrt und – ohne weitere rechtliche und urkundliche Nachforschungen – im Wege von weder zwingenden noch rechtlich ausreichend hinterlegten indirekten Schlüssen die Eigentümerposition der Gemeinde allein aus dem Grundbuchsstand abgeleitet.Wie bereits mehrere anhängige Verfahren gezeigt haben, vermag der alleinige Rückgriff auf die bescheidförmigen Qualifikationen von Liegenschaften gemäß (Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952) sowie den Grundbuchsstand zum Zeitpunkt der Regulierung nicht zwingend die wahren Eigentumsverhältnisse darzustellen. Die belangte Behörde hat diese Vorgabe zur Durchführung eines ordnungsgemäßen amtswegigen Ermittlungsverfahrens gemäß den Paragraphen 39 f, f, AVG 1991 jedoch bereits wiederholt in das gerade Gegenteil verkehrt und – ohne weitere rechtliche und urkundliche Nachforschungen – im Wege von weder zwingenden noch rechtlich ausreichend hinterlegten indirekten Schlüssen die Eigentümerposition der Gemeinde allein aus dem Grundbuchsstand abgeleitet. Dies erweist sich im vorliegenden Fall als ganz besonders grob rechtswidrig, weil selbst der bereits bislang entscheidungsrelevant vorgelegene Akteninhalt wie auch das Vorbringen der Beschwerdeführer das genaue Gegenteil indizieren: Die belangte Behörde versucht das substantiierte Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die Gemeinde U die in Rede stehenden Liegenschaften mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 nur „pro forma“ gekauft habe und tatsächlich die Gemeinschaft der Stammsitzliegenschafts-eigentümer mit dem gegenständlichen Rechtsgeschäft außerbücherliches Eigentum erworben haben, schlicht damit zu entkräften, dass „die Frage, wer die Grundstückskäufe letztendlich finanziert hat, für die vorstehenden Ausführungen [Anm: zum Eigentum der Gemeinde aus dem zitierten Kaufvertrag] für die verfahrensgegenständliche Beurteilung jedoch nicht von Relevanz ist.“ Abseits der später noch näher zu beleuchtenden Frage nach der rechtlichen Qualifikation der „Finanzierung“ des Eigentumserwerbes durch den Kaufvertrag vom 07.12.1918 unterlässt die belangte Behörde im vorliegenden Zusammenhang jedoch jegliche Erhebung der mit dem vorliegenden Argument verbundenen Fragestellung nach dem „wahren“ zivilrechtlichen Eigentümer der Liegenschaften zum Zeitpunkt der Regulierung. Dies nicht zuletzt in Ansehung nachfolgender Sachverhalte: ● Im Beschluss des BG W vom 18.04.1918 (Beilage ./A) lässt sich erkennen, dass unter Punkt 10 der damalige Gemeindevorsteher von U, D D, als persönlicher „Ersatz-Käufer“ für die Gemeinde im Wege einer Treuhandschaft und als Mitglied der Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer auftreten musste. Eine derartige Konstellation wäre bei einem „klassischen“ Kauf durch eine Gemeinde nicht denkbar. ● Selbiges gilt für den Beschluss in der Gemeindeausschusssitzung der Gemeinde U vom 18.04.1918, in dem sämtliche Kosten der Gemeinschaft der Stamm-sitzliegenschaftseigentümer in U aufgebürdet wurden, und diesbezüglich in der Gemeindeausschusssitzung vom 26.12.1918 (vgl Verweis im Protokoll vom 03.04.1922; Beilage ./B) sogar noch zusätzlich beschlossen wurde, dass „Auswärtige“ von allen Lasten und Ausgaben, die aus dem *ankauf erwachsen, ausgeschlossen bleiben. Im Gegenzug dazu sollten diese auch folgerichtig von allen Nutzen und Gewinnen ausgeschlossen bleiben. Dies würde bei einem Regelerwerb nicht zuletzt gleichheitsrechtlichen Erwägungen widersprechen und weist damit eindeutig auf die Treuhänderstellung der Gemeinde U für die begünstigte Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer hin.Selbiges gilt für den Beschluss in der Gemeindeausschusssitzung der Gemeinde U vom 18.04.1918, in dem sämtliche Kosten der Gemeinschaft der Stamm-sitzliegenschaftseigentümer in U aufgebürdet wurden, und diesbezüglich in der Gemeindeausschusssitzung vom 26.12.1918 vergleiche Verweis im Protokoll vom 03.04.1922; Beilage ./B) sogar noch zusätzlich beschlossen wurde, dass „Auswärtige“ von allen Lasten und Ausgaben, die aus dem *ankauf erwachsen, ausgeschlossen bleiben. Im Gegenzug dazu sollten diese auch folgerichtig von allen Nutzen und Gewinnen ausgeschlossen bleiben. Dies würde bei einem Regelerwerb nicht zuletzt gleichheitsrechtlichen Erwägungen widersprechen und weist damit eindeutig auf die Treuhänderstellung der Gemeinde U für die begünstigte Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer hin. ● Im Erk der Agrarbehörde vom 16.04.1923, Zl **** (Beilage ./C), wird – dieselbe Argumentationslinie vertretend - zweifelsfrei ausgesprochen, dass allein diejenigen Grundeigentümer „für den Kaufschilling und alle mit dem Vertrag zusammen-hängenden Kosten […] aufzukommen haben“, die in U ihre Hauptwirtschaft führen. Dies kann nur der Fall sein, wenn – zumindest im Wege interner Vereinbarungen mit der Gemeinde – die Grundeigentümer in der rechtlichen Verpflichtung zur Kaufpreisentrichtung als außerbücherliche Erwerber stehen. ● In der Begründung des Bescheides des AdTLReg vom 08.09.1950, Zl ****, wird eindeutig darauf zu verwiesen, dass es zu keinem Zeitpunkt die Ausübung eines Nutzungsrechtes durch die Gemeinde selbst gab und der gesamte Ertrag aus den erfolgten Holzschlägerungen zu jedem Zeitpunkt alleine von oder für die Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer verwendet wurde. ● In der Niederschrift des AdTLReg als Agrarbehörde vom 31.05.1960 (Beilage ./D) manifestiert sich die Richtigstellung des Grundbuchsstandes durch das damalige Regulierungsverfahren unmissverständlich: Dort wird unter Punkt I. in Anwesenheit des von der Landesregierung bestellten Gemeindevertreters, Herrn I I, festgehalten, dass der gesamte Grundbesitz, der in den ehemaligen Fraktionen V eingelegen ist, nur per forma von der Gemeinde U aufgekauft wurde. Dieser Besitz wurde vielmehr von den Eigentümern der 1918 in der Gemeinde U bestandenen behausten Höfe gekauft.Dort wird unter Punkt römisch eins. in Anwesenheit des von der Landesregierung bestellten Gemeindevertreters, Herrn römisch eins römisch eins, festgehalten, dass der gesamte Grundbesitz, der in den ehemaligen Fraktionen römisch fünf eingelegen ist, nur per forma von der Gemeinde U aufgekauft wurde. Dieser Besitz wurde vielmehr von den Eigentümern der 1918 in der Gemeinde U bestandenen behausten Höfe gekauft. Wiederum wird hierzu unter Punkt II auf die Ausscheidung diverser, unterliegender Stammsitzliegenschaften (innerhalb der vormaligen Gemeinde U) von Berechtigungen am relevanten Gebiet Bezug genommen, weil sich diese nicht am Erwerb beteiligt haben.Wiederum wird hierzu unter Punkt römisch zwei auf die Ausscheidung diverser, unterliegender Stammsitzliegenschaften (innerhalb der vormaligen Gemeinde U) von Berechtigungen am relevanten Gebiet Bezug genommen, weil sich diese nicht am Erwerb beteiligt haben. ● Letztlich befasst sich die belangte Behörde auch überhaupt nicht mit dem Faktum, dass die weitgehend verfahrensgegenständlichen Liegenschaften, welche mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 erworben wurden, zweifelsfrei aus Privateigentum stammen. Die belangte Behörde hat es somit trotz derartiger Hinweise fortgesetzt unterlassen, amtswegig die konkreten Eigentumsverhältnisse im historischen Ablauf zu erheben und damit auch zu prüfen, ob im Zuge des Regulierungsverfahrens in den 50/60er Jahren fehlerhafte Bezeichnungen hinsichtlich der Qualifikation von Flächen gemäß FLG 1952 auf Grund unrichtiger Interpretationen des Grundbuchsstandes vorgelegen haben. Vielmehr hat es die belangte Behörde gar nicht weiter unternommen, sich vor allem auch mit den dem Spruch des Bescheides vom 08.09.1950, ****, und den in der Niederschrift des AdTLReg als Agrarbehörde vom 31.05.1960 zu Grunde gelegten Gründen hinreichend auseinander zu setzen, die agrarbehördlich aktenkundig eine völlig abweichende Eigentümersituation als aus dem Grundbuch ersichtlich für den X darlegen.Vielmehr hat es die belangte Behörde gar nicht weiter unternommen, sich vor allem auch mit den dem Spruch des Bescheides vom 08.09.1950, ****, und den in der Niederschrift des AdTLReg als Agrarbehörde vom 31.05.1960 zu Grunde gelegten Gründen hinreichend auseinander zu setzen, die agrarbehördlich aktenkundig eine völlig abweichende Eigentümersituation als aus dem Grundbuch ersichtlich für den römisch zehn darlegen. Die belangte Behörde hat es daher verabsäumt, sich mit den für die Feststellung des Regulierungsgebietes zentralen Grundlagen hinreichend auseinanderzusetzen und sich bei der Feststellung der Eigentumsverhältnisse vor der Regulierung ausschließlich auf die formale Qualifikation der betroffenen Liegenschaften der Agrargemeinschaft S in dem Bescheid vom 08.09.1950, ****, beschränkt. Da die Ermittlung der wahren Eigentumsverhältnisse im konkreten Fall zum Zeitpunkt der Regulierung im vorliegenden Zusammenhang jedoch entscheidungswesentlich ist, handelt es sich dabei um einen derart gravierenden Verfahrensmangel, dass dieser jedenfalls die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides bedingt. 3.1.3 Nicht gehörige Ermittlung hinsichtlich des Vorliegens einer Hauptteilung 3.1.3.1 Missachtung sachverständiger Beurteilungen ohne gleichwerte fachliche Grundlage Verfahrensgegenständlich wurde seitens der belangten Behörde die Agrar Y zur Frage des Vorliegens der materiellen Kriterien einer die Gemeindegutsagrargemeinschaft beendenden Hauptteilung ersucht, welche mit Eingabe vom 25.03.2015 die im bekämpften Bescheid auf den S 3f wiedergegebene Stellungnahme abgegeben hat. Unter Zitierung weitläufiger Verfahrensergebnisse, die im Übrigen in wesentlichen Teilen die Rechtsposition der Beschwerdeführer zur Beurteilung des zivilrechtlichen Eigentums an weitläufigen Teilen des Regulierungsgebietes stützen, wird aus agrarfachlicher Sicht festgehalten, dass eine „die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung stattgefunden“ hat. Gegenteilige sachverständige Erhebungen bestehen dazu nicht, sodass auf Basis des vorliegenden, sachverständig begutachteten Sachverhaltes nicht nachvollzogen werden kann, auf welcher sachlichen Grundlage die belangte Behörde eine davon abweichende Entscheidung treffen konnte. Durch die widersprüchlichen Akteninhalte, denen die belangte Behörde ohne fachliche Begründung auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten ist, ist der bekämpfte Bescheid im entscheidungswesentlichen Teil der Erhebung des Vorliegens von Voraussetzungen für eine Hauptteilung mit Verfahrensmängeln behaftet, welche eine abweichende Entscheidung in der Sache bedingen würden. 3.1.3.2 Missachtung von vorliegenden Bewertungen im Rahmen der Waldbewirtschaftung Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde wurde auch eine Bewertung des Gst *** GB *** im Rahmen des Waldwirtschaftsplanes für die Jahre 1962 bis 1981 (Beilage ./E) durchgeführt, im Rahmen dessen sich erweist, dass der genannte „*wald“ wesentlich weniger aufforstungsintensiv ist als die im vormaligen Fraktionswald X gelegenen Liegenschaftsflächen, die ebenfalls als Abfindungsfläche für die Hauptteilung in Diskussion standen (vgl Gst *** KG ***: Ca 12 ha bezeichnet als „*wald“, ca 20 ha bezeichnet als „*wald“).Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde wurde auch eine Bewertung des Gst *** GB *** im Rahmen des Waldwirtschaftsplanes für die Jahre 1962 bis 1981 (Beilage ./E) durchgeführt, im Rahmen dessen sich erweist, dass der genannte „*wald“ wesentlich weniger aufforstungsintensiv ist als die im vormaligen Fraktionswald römisch zehn gelegenen Liegenschaftsflächen, die ebenfalls als Abfindungsfläche für die Hauptteilung in Diskussion standen vergleiche Gst *** KG ***: Ca 12 ha bezeichnet als „*wald“, ca 20 ha bezeichnet als „*wald“). In diesem Sinne wurden auch klare Wertverhältnisse in wesentlichem Umfang für die Festlegung der Abfindungsflächen ermittelt und der Hauptteilungsentscheidung zu Grunde gelegt, welche im vorliegenden Ermittlungsverfahren zwar keine Berücksichtigung gefunden haben, jedoch jedenfalls zu berücksichtigen gewesen wären. 3.1.3.3 Fehlinterpretation hinsichtlich Ermittlungserfordernissen zu Hauptteilungen Die belangte Behörde zieht sich im vorliegenden Fall auf die Position zurück, der VwGH verlange für eine „gültige“ Hauptteilung ein formell durchgängiges Verfahren zur Festlegung der Wertverhältnisse für das gesamte Regulierungsgebiet, widrigenfalls eine Hauptteilung überhaupt nicht vorliegen könne. Diesbezüglich legt die belangte Behörde die Anforderungen des VwGH zweifelsfrei zu restriktiv aus. Tatsächlich ist Verständnis dahingehend zuzuerkennen, dass der VwGH für das Vorliegen einer Hauptteilung eine substanzielle Aufteilung des Bestandsvermögens fordert und nicht jede Titulierung als solche ohne Auseinandersetzung mit dem Umfang und dem Wert von abzugeltenden Anteilsrechten auch tatsächlich als Hauptteilung anerkennt. Dies gilt jedoch jedenfalls von vornherein nur für jenen Teil von agrargemeinschaftlichem Eigentum, der überhaupt als Gemeindegut zu qualifizieren ist, gibt es doch in zahlreichen Agrargemeinschaften Mischformen von diesbezüglichen Liegenschaftsqualifikationen. Im vorliegenden Fall wurde nun jedoch zweifelsfrei eine wesentliche Liegenschaftsfläche im Ausmaß von ca 7,8 ha (Gst *** GB ***) in das lastenfreie Eigentum der Gemeinde T ausgeschieden und damit eine Abgeltung von mehr als 20% (gesetzliche Anteilsberechtigung) hinsichtlich der vormaligen Fraktionswälder von X erzielt. Dazu liegt, wie bereits unter Punkt 3.1.3.2 dargestellt, auch eine Bewertung der Wälder im Rahmen des Waldbewirtschaftungsplanes 1962 – 81 (Beilage ./E) vor, die eine Argumentation für die Wertverhältnisse beinhaltet.Im vorliegenden Fall wurde nun jedoch zweifelsfrei eine wesentliche Liegenschaftsfläche im Ausmaß von ca 7,8 ha (Gst *** GB ***) in das lastenfreie Eigentum der Gemeinde T ausgeschieden und damit eine Abgeltung von mehr als 20% (gesetzliche Anteilsberechtigung) hinsichtlich der vormaligen Fraktionswälder von römisch zehn erzielt. Dazu liegt, wie bereits unter Punkt 3.1.3.2 dargestellt, auch eine Bewertung der Wälder im Rahmen des Waldbewirtschaftungsplanes 1962 – 81 (Beilage ./E) vor, die eine Argumentation für die Wertverhältnisse beinhaltet. Auf Basis derartiger Sachverhalte hätte die belangte Behörde nun zumindest prüfen müssen, ob mit den vorliegend abgetretenen Liegenschaften wertmäßig eine angemessene Abgeltung und damit Hauptteilung für Liegenschaften mit Gemeindegutsqualifikation erfolgt ist. Dies wurde jedoch vollständig unterlassen und ist das Ermittlungsverfahren insofern jedenfalls in entscheidungswesentlichen Punkten unvollständig geblieben. Dass demgegenüber mangels einer expliziten Wertfeststellung im Hauptteilungsverfahren oder Miteinbeziehung sämtlicher Regulierungsflächen – wie von der belangten Behörde vertreten - überhaupt keine weiterführenden Ermittlungen seitens der belangten Behörde durchzuführen gewesen wären, kann dem VwGH demgegenüber mit Blick auf die Bindung an die §§ 39ff AVG 1991 keinesfalls zugesonnen werden.Auf Basis derartiger Sachverhalte hätte die belangte Behörde nun zumindest prüfen müssen, ob mit den vorliegend abgetretenen Liegenschaften wertmäßig eine angemessene Abgeltung und damit Hauptteilung für Liegenschaften mit Gemeindegutsqualifikation erfolgt ist. Dies wurde jedoch vollständig unterlassen und ist das Ermittlungsverfahren insofern jedenfalls in entscheidungswesentlichen Punkten unvollständig geblieben. Dass demgegenüber mangels einer expliziten Wertfeststellung im Hauptteilungsverfahren oder Miteinbeziehung sämtlicher Regulierungsflächen – wie von der belangten Behörde vertreten - überhaupt keine weiterführenden Ermittlungen seitens der belangten Behörde durchzuführen gewesen wären, kann dem VwGH demgegenüber mit Blick auf die Bindung an die Paragraphen 39 f, f, AVG 1991 keinesfalls zugesonnen werden. 3.1.4 Mangelhafte Gewährung von Parteiengehör In Anknüpfung zu obigem Vorbringen im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen vor dem Regulierungszeitpunkt ebenso wie der Durchführung einer Hauptteilung muss seitens der Beschwerdeführer weiterhin mangelhafte Gewährung von Parteiengehör geltend gemacht werden. Bei Einräumung ausreichenden Parteiengehörs wäre es den Beschwerdeführern möglich gewesen, sowohl die Umstände der Eigentumsverhältnisse wie auch der Durchführung der Hauptteilung näher zu erläutern und der belangten Behörde darzulegen, damit diese die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt. Schließlich hat es die belangte Behörde auch vollständig unterlassen, die Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs auch nur dazu aufzufordern, an der ergänzenden Ermittlung des Sachverhaltes entsprechend mitzuwirken. Vielmehr wurden weitergehende Anhaltspunkte zu historischen Unterlagen im Wege von zu restriktiv interpretierten Formalargumenten aus der höchstgerichtlichen Judikatur durch die belangte Behörde um- bzw übergangen. In Summe hätte sich nunmehr bei der Durchführung eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens und der Gewährung ausreichenden Parteiengehöres ergeben, dass der Formalansatz der belangten Behörde hinsichtlich der Heranziehung der Qualifikation des Regulierungsgebietes gemäß § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 in den jeweiligen Regulierungs-bescheiden zu Unrecht erfolgt bzw (nicht deutlich genug ausgedrückt) nur auf Teilbereiche des Regulierungsgebietes bezogen worden ist und auf Grund der historischen Umstände – insbesondere mit Blick auf die mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 erworbenen Liegenschaften – zwingend anders zu beurteilen gewesen wäre.In Summe hätte sich nunmehr bei der Durchführung eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens und der Gewährung ausreichenden Parteiengehöres ergeben, dass der Formalansatz der belangten Behörde hinsichtlich der Heranziehung der Qualifikation des Regulierungsgebietes gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 in den jeweiligen Regulierungs-bescheiden zu Unrecht erfolgt bzw (nicht deutlich genug ausgedrückt) nur auf Teilbereiche des Regulierungsgebietes bezogen worden ist und auf Grund der historischen Umstände – insbesondere mit Blick auf die mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 erworbenen Liegenschaften – zwingend anders zu beurteilen gewesen wäre. Zudem betreffen die Mängel des Ermittlungsverfahrens wesentliche, nicht erhobene Sachverhaltselemente, welche im Rahmen der nachfolgend argumentierten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides jedenfalls einer Erhebung bedurft hätten. 3.2 Unrichtige rechtliche Beurteilung 3.2.1 Unrichtige rechtliche Beurteilung zur Gemeindegutsfeststellung zu Gunsten der politischen Gemeinde T Um die Vollständigkeit der Beschwerdeausführungen zu gewährleisten, muss seitens der Beschwerdeführer ein zusammengefasstes Vorbringen zur Gemeindegutsqualifikation des Regulierungsgebietes hinsichtlich der Agrargemeinschaft S (Wald) erstattet werden: Bereits Öhlinger1 hat grundlegend nachgewiesen, dass es „Gemeindegut“ gibt, das gerade nicht als privates Eigentum einer politischen Fraktion oder Ortsgemeinde zu qualifizieren ist, sondern als ein solches der Nutzungsberechtigten vorliegt. Im vorliegenden Fall hat augenscheinlich nie eine Fraktion V unter Bezug auf das für das Regulierungsgebiet insgesamt maßgebliche Gebiet bestanden (vgl hierzu bereits die vielfach unterschiedlichen Liegenschaftsqualifikationen in der EZ *** GB ***). Gleichzeitig wurden hinsichtlich des Regulierungsgebietes, wie in Punkt 3.1.2 ausgeführt, umfangreichste Unterscheidungen hinsichtlich Rechten und Pflichten von vormaligen Gemeindebürgern der Gemeinde U gemacht, welche immer auf die Leistung des Kaufpreises durch eine bestimmte Gemeinschaft von Stammsitzliegenschaftseigentümern, die nunmehrigen Beschwerdeführer, bezogen waren. Im vorliegenden Fall hat augenscheinlich nie eine Fraktion römisch fünf unter Bezug auf das für das Regulierungsgebiet insgesamt maßgebliche Gebiet bestanden vergleiche hierzu bereits die vielfach unterschiedlichen Liegenschaftsqualifikationen in der EZ *** GB ***). Gleichzeitig wurden hinsichtlich des Regulierungsgebietes, wie in Punkt 3.1.2 ausgeführt, umfangreichste Unterscheidungen hinsichtlich Rechten und Pflichten von vormaligen Gemeindebürgern der Gemeinde U gemacht, welche immer auf die Leistung des Kaufpreises durch eine bestimmte Gemeinschaft von Stammsitzliegenschaftseigentümern, die nunmehrigen Beschwerdeführer, bezogen waren. Die Gemeinde U hat diese privatrechtlichen Eigentümergemeinschaften in Ermangelung eigener Organe derselbe somit erkennbar nur in treuhänderischer Ausübung der Administrationsagenden bis zur tatsächlichen Regulierung in den Jahren ab 1950 vertreten, wie sich auch eindeutig aus Beilage ./D ergibt. Aus dem Bescheides des AdTLReg vom 08.09.1950, ****, sowie der Niederschrift des AdTLReg als Agrarbehörde vom 31.05.1960 (Beilage ./D) ergibt sich eindeutig auch, dass – mit Ausnahme des vormaligen Fraktionswaldes - seitens einer politischen Gemeinde oder Fraktion niemals ein Eigentums- oder Nutzungsrecht an sämtlichen regulierungs-unterworfenen Liegenschaften bestanden hat, sondern privates Gemeinschaftseigentum angenommen wurde – dies gilt insbesondere für die mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 erworbenen Liegenschaften. Aus allen oben stehenden Ausführungen lässt sich somit zwanglos ableiten, dass sämtliche Verfahrensparteien im gegenständlichen Verfahren von Gemeindegut als „Gemeinschaftsgut“ der Nutzungsberechtigten im agrarrechtlichen Sinne ausgegangen sind und somit klar auf der Hand liegt, dass die damals einschreitende Agrarbehörde sich in der Qualifizierung als Gemeindegut im Ausdruck vergriffen hat2, sodass – zumindest mit Ausnahme des vormaligen Fraktionswaldes - richtiger Weise eine Qualifikation der regulierungsgegenständlichen Liegenschaften als solche gemäß § 36 Abs 1 lit b FLG 1952 zu treffen gewesen wäre. Für die Annahme von Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TLFG 1996 idgF bleibt auf dieser Basis somit kein Platz und ist der bekämpfte Bescheid bereits aus diesen Gründen vollständig zu beheben.Aus allen oben stehenden Ausführungen lässt sich somit zwanglos ableiten, dass sämtliche Verfahrensparteien im gegenständlichen Verfahren von Gemeindegut als „Gemeinschaftsgut“ der Nutzungsberechtigten im agrarrechtlichen Sinne ausgegangen sind und somit klar auf der Hand liegt, dass die damals einschreitende Agrarbehörde sich in der Qualifizierung als Gemeindegut im Ausdruck vergriffen hat2, sodass – zumindest mit Ausnahme des vormaligen Fraktionswaldes - richtiger Weise eine Qualifikation der regulierungsgegenständlichen Liegenschaften als solche gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1952 zu treffen gewesen wäre. Für die Annahme von Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TLFG 1996 idgF bleibt auf dieser Basis somit kein Platz und ist der bekämpfte Bescheid bereits aus diesen Gründen vollständig zu beheben. 3.2.2 Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer als Eigentümer vor Regulierung Wie unter Punkt 3.1.2 bereits dargelegt, verpflichtet der VfGH in seinem Erkenntnis v 10.12.2010, Zlen B 639/10 und B 640/10, die zuständigen Agrarbehörden vor dem Hintergrund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens explizit dazu, „alle zur Verfügung stehenden Mittel zur Klärung der Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung auszuschöpfen“, und fügt dazu auch selbst noch an, dass zu berücksichtigen ist, dass „Grundbuchseintragungen unrichtig sein können“, ua deswegen der „Grundbuchsstand nicht zwingend die wahren Eigentumsverhältnisse wiedergeben muss“. Die belangte Behörde versucht im vorliegenden Fall das substantiierte Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die Gemeinde U die in Rede stehenden Liegenschaften mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 nur „pro forma“ gekauft habe, schlicht damit zu entkräften, dass „die Frage, wer die Grundstückskäufe letztendlich finanziert hat, für die vorstehenden Ausführungen [Anm: zum Eigentum der Gemeinde aus dem zitierten Kaufvertrag] für die verfahrensgegenständliche Beurteilung jedoch nicht von Relevanz ist.“ Damit verkennt die belangte Behörde jedoch im Unverständnis um den Begriff „Finanzierung“ den Inhalt des Vorbringens der nunmehrigen Beschwerdeführer. Tatsächlich wird mit dem Begriff „Finanzierung“ nämlich zum Ausdruck gebracht, dass der Kaufpreis in wesentlichsten Teilen von Eigentümern der anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften bezahlt wurde und die Gemeinde – mangels eigenständiger rechtlicher Organisationsstruktur der zivilrechtlichen Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer – lediglich treuhänderisch als grundbücherliche Eigentümerin fungierte. Insofern geht die belangte Behörde in ihrer grundlegenden Einschätzung fehl: Sobald die Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer den Liegenschaftsankauf per 07.12.1918 tatsächlich finanziert, iSv bezahlt, hat, gibt es keinen Grund, daran zu zweifeln, dass dies nur zur Erlangung von (außerbücherlichem) Eigentum an diesen Liegenschaften, zumindest im Wege der Gemeinde als Treuhänderin, erfolgt ist. Eine Schenkung von Geldbeträgen an die Gemeinde würde demgegenüber entgegen jeglicher Lebenserfahrung entbehren. Tatsächlich ist die vorliegende Konstruktion vielmehr der Tatsache geschuldet, dass die Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer für den Erwerb der genannten Liegenschaften – gegen ein ebenfalls interessiertes Kaufkonsortium aus der Gemeinde T – nicht kurzfristig (eine solche Entscheidung war damals gegenüber dem alternativen Bieterkonsortium notwendig) über das erforderliche rechtliche Organisationskonstrukt verfügte. Kurzfristig bot sich dafür die – auch personell eng verflochtene – politische Gemeinde U an, welche formal den Ankauf durchführen sollte, dies jedoch auf Rechnung und mit jederzeitigem Übereignungsanspruch der Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer. Wesentlich ist hierbei insbesondere der Inhalt des Beschlusses des BG W vom 18.04.1918. Ebendort lässt sich erkennen, dass auf Grund der Tatsache, dass die damalige Gemeinde U finanziell außer Stande war, einen derartigen Liegenschaftsankauf am X zu finanzieren, unter Punkt 10 der damalige Gemeindevorsteher von U, D D, als persönlicher Ersatz-Käufer im Wege einer Treuhandschaft und als Mitglied der Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer auftreten musste. Erst nachdem die Gemeinde als Treuhänderin die erforderlichen Genehmigungen für die formale Durchführung des Ankaufes der Liegenschaften erhalten hatte, konnte der Kaufvertrag vom 07.12.1918 ohne Zuziehung des D D und damit mit der Gemeinde U als alleiniger Treuhänderin abgeschlossen werden.Wesentlich ist hierbei insbesondere der Inhalt des Beschlusses des BG W vom 18.04.1918. Ebendort lässt sich erkennen, dass auf Grund der Tatsache, dass die damalige Gemeinde U finanziell außer Stande war, einen derartigen Liegenschaftsankauf am römisch zehn zu finanzieren, unter Punkt 10 der damalige Gemeindevorsteher von U, D D, als persönlicher Ersatz-Käufer im Wege einer Treuhandschaft und als Mitglied der Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer auftreten musste. Erst nachdem die Gemeinde als Treuhänderin die erforderlichen Genehmigungen für die formale Durchführung des Ankaufes der Liegenschaften erhalten hatte, konnte der Kaufvertrag vom 07.12.1918 ohne Zuziehung des D D und damit mit der Gemeinde U als alleiniger Treuhänderin abgeschlossen werden. Auch nachfolgend im Rahmen der Vorbereitung der agrarischen Regulierung wurde ua im Erk der Agrarbehörde vom 16.04.1923, Zl ****, zweifelsfrei ausgesprochen, dass allein diejenigen Grundeigentümer „für den Kaufschilling und alle mit dem Vertrag zusammen-hängenden Kosten […] aufzukommen haben“, die in U ihre Hauptwirtschaft führen. Nur daraus lässt sich schließlich auch erklären, warum in den Gemeindeauschusssitzungen der Gemeinde U vom 18.04.1918 sämtliche Kosten der Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer in U aufgebürdet wurden und diesbezüglich in der Gemeindeausschusssitzung vom 26.12.1918 sogar noch beschlossen wurde, dass „Auswärtige“ von allen Lasten und Ausgaben, die aus dem *ankauf erwachsen, ausgeschlossen bleiben. Im Gegenzug dazu sollten diese auch folgerichtig von allen Nutzen und Gewinnen ausgeschlossen bleiben und wurden etwa die Besitzer des „*hofes“ und das Gut des „*Erben“ entsprechend dem Erk der Agrarbehörde vom 16.04.1923, Zl ****, zu Recht folgerichtig nicht in die Nutzungslisten mitaufgenommen. Eine solche Darstellung der Kaufpreistragung und ein damit verbundenes Ausscheiden anderer potenzieller Nutzer aus den Nutzungsrechten lässt sich ohne Rückgriff auf den treuhänderischen Kauf durch die Gemeinde U im Auftrag eben jener begünstigten Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer nicht erklären und fügt sich schlüssig in die gesamte Argumentationskette hinsichtlich des außerbücherlichen Eigentumes der Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer zum Zeitpunkt der Regulierung. Mit Blick auf den Bescheid des AdTLReg vom 08.09.1950, Zl ****, ist – trotz der Qualifikation gemäß § 36 Abs 2 lit d FLG 1935 (vgl auch Bescheid des AdTLReg vom 14.02.1959, Zl ****) - nun darauf zu verweisen, dass dort in der Begründung eindeutig darauf verwiesen wird, dass es zu keinem Zeitpunkt die Ausübung eines Nutzungsrechtes durch die Gemeinde selbst gab und der gesamte Ertrag aus den erfolgten Holzschlägerungen zu jedem Zeitpunkt alleine von oder für die Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer verwendet wurde. Der zivilrechtliche Charakter der Agrargemeinschaft S als Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer lässt sich dabei nicht zuletzt auch aus dem Einleitungsbescheid des AdTLReg vom 22.03.1963, Zl ****, hinsichtlich des Hauptteilungsverfahrens entnehmen, wird die Agrargemeinschaft dort doch mehrfach mit dem zivilrechtlichen „Genossen“ nahen Begriff „Nachbarschaft“ (U) tituliert.Mit Blick auf den Bescheid des AdTLReg vom 08.09.1950, Zl ****, ist – trotz der Qualifikation gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1935 vergleiche auch Bescheid des AdTLReg vom 14.02.1959, Zl ****) - nun darauf zu verweisen, dass dort in der Begründung eindeutig darauf verwiesen wird, dass es zu keinem Zeitpunkt die Ausübung eines Nutzungsrechtes durch die Gemeinde selbst gab und der gesamte Ertrag aus den erfolgten Holzschlägerungen zu jedem Zeitpunkt alleine von oder für die Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer verwendet wurde. Der zivilrechtliche Charakter der Agrargemeinschaft S als Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer lässt sich dabei nicht zuletzt auch aus dem Einleitungsbescheid des AdTLReg vom 22.03.1963, Zl ****, hinsichtlich des Hauptteilungsverfahrens entnehmen, wird die Agrargemeinschaft dort doch mehrfach mit dem zivilrechtlichen „Genossen“ nahen Begriff „Nachbarschaft“ (U) tituliert. Daraus resultiert eine schlüssige Fortführung der oben geführten Argumentation hinsichtlich des lediglich treuhändigen Ankaufes der Liegenschaftsflächen durch die Gemeinde, lässt sich jedoch bereits der vorliegenden Argumentation schlüssig entnehmen, dass eine Beschränkung der Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer auf einen Haus- und Gutsbedarf in keinster Weise bestand, sondern ein vollständiges und unbeschränktes Zugriffsrecht auf jeglichen Ertrag erfolgen konnte. Seitens der Agrargemeinschaft S selbst wurde diese Situation mit Schreiben vom 12.12.1955 ausführlich dargestellt (Beilage ./F). Die nachfolgende Regulierung mit Übertragung des Eigentums an die Agrargemeinschaft S stellte somit lediglich die grundbücherliche Richtigstellung der bereits zumindest seit 1918 bestehenden obligatorischen, außerbücherlichen Eigentumsrechte der Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer dar, was explizit in der Niederschrift des AdTLReg als Agrarbehörde vom 31.05.1960 im Rahmen der Regulierung manifest wurde. Dort wird unter Punkt I. in Anwesenheit des von der Landesregierung bestellten Gemeindevertreters, Herrn I I, festgehalten, dass der gesamte Grundbesitz, der in den ehemaligen Fraktionen V eingelegen ist, nur per forma von der Gemeinde U aufgekauft wurde. Dieser Besitz wurde vielmehr von den Eigentümern der 1918 in der Gemeinde U bestandenen behausten Höfe gekauft. Dort wird unter Punkt römisch eins. in Anwesenheit des von der Landesregierung bestellten Gemeindevertreters, Herrn römisch eins römisch eins, festgehalten, dass der gesamte Grundbesitz, der in den ehemaligen Fraktionen römisch fünf eingelegen ist, nur per forma von der Gemeinde U aufgekauft wurde. Dieser Besitz wurde vielmehr von den Eigentümern der 1918 in der Gemeinde U bestandenen behausten Höfe gekauft. Wiederum wird hierzu unter Punkt II auf die Ausscheidung diverser unterliegender Stammsitzligenschaften Bezug genommen, weil sich diese nicht am Erwerb beteiligt haben.Wiederum wird hierzu unter Punkt römisch zwei auf die Ausscheidung diverser unterliegender Stammsitzligenschaften Bezug genommen, weil sich diese nicht am Erwerb beteiligt haben. In diesem Sinne erweist sich im vorliegenden Fall, dass die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Regulierung grundbücherlich – zumindest mit Blick auf die mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 erworbenen Liegenschaften - materiell unrichtig ausgewiesen werden. Bei richtiger Beurteilung des Liegenschaftseigentums zum Zeitpunkt der Regulierung ist eine solches zu Gunsten der Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer, somit der nachfolgenden Mitglieder der Agrargemeinschaft S und nunmehrigen Beschwerdeführer anzunehmen. Damit entfallen jedoch sämtliche Voraussetzungen für die Qualifikation der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften als Gemeindegut, weil zumindest mit Blick auf die mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 erworbenen Liegenschaften gar nie wahres Eigentum einer Gemeinde iSd § 33 Abs 2 TFLG 1996 oder eine Beschränkung auf den Haus- und Gutsbedarf bestanden hat, und erweist sich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde diesbezüglich als unrichtig.Damit entfallen jedoch sämtliche Voraussetzungen für die Qualifikation der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften als Gemeindegut, weil zumindest mit Blick auf die mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 erworbenen Liegenschaften gar nie wahres Eigentum einer Gemeinde iSd Paragraph 33, Absatz 2, TFLG 1996 oder eine Beschränkung auf den Haus- und Gutsbedarf bestanden hat, und erweist sich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde diesbezüglich als unrichtig. 3.2.3 Hauptteilung 3.2.3.1 Grundlagen Die belangte Behörde geht im bekämpften Bescheid davon aus, dass im Zusammenhang mit dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.10.1963, ****, keine Hauptteilung stattgefunden habe. Diesbezüglich erlauben sich die Beschwerdeführer auszuführen wie folgt: Laut Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2011, 2010/07/0216, liegt der Zweck einer Hauptteilung darin, „gewisse agrarische Übelstände zu beseitigen und notorische Hindernisse der allgemeinen Entwicklung der Land-und Forstwirtschaft aus dem Wege zu schaffen, hiedurch aber die wirtschaftliche Unabhängigkeit des einzelnen zu sichern, die höchste und leichteste Ausnützung des Bodens anzubahnen, das Gemeindevermögen sicherzustellen und einer rationellen Verwaltung, dann intensiven Ausnützung zuzuführen“. Der VwGH selbst hat in seiner jüngsten Judikatur eine Ausweitung des Begriffes „Hauptteilung“ gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 vorgenommen (VwGH v 22.12.2011, 2011/07/0183 mwN) und damit zum Ausdruck gebracht, dass darunter nicht nur formale Hauptteilungen im Rahmen eines (T)FLG-Verfahrens verstanden werden können. Dem schließt sich auch der VfGH im Beschluss vom 12.06.2012, B 1479/11-7, unter Verweis auf VwGH v 13.10.2011, 2011/07/0001, nochmals ausdrücklich an, besteht doch auch aus Sicht der Beschwerdeführer keinerlei sachliche Rechtfertigung dafür, eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung, welche im Ergebnis einer Aufteilung von Vermögen zwischen politischen Gemeinden und einer Agrargemeinschaft bzw sonstigen Rechtsnachfolgern im Eigentum führt, anders zu beurteilen als eine Hauptteilung.Der VwGH selbst hat in seiner jüngsten Judikatur eine Ausweitung des Begriffes „Hauptteilung“ gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 vorgenommen (VwGH v 22.12.2011, 2011/07/0183 mwN) und damit zum Ausdruck gebracht, dass darunter nicht nur formale Hauptteilungen im Rahmen eines (T)FLG-Verfahrens verstanden werden können. Dem schließt sich auch der VfGH im Beschluss vom 12.06.2012, B 1479/11-7, unter Verweis auf VwGH v 13.10.2011, 2011/07/0001, nochmals ausdrücklich an, besteht doch auch aus Sicht der Beschwerdeführer keinerlei sachliche Rechtfertigung dafür, eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung, welche im Ergebnis einer Aufteilung von Vermögen zwischen politischen Gemeinden und einer Agrargemeinschaft bzw sonstigen Rechtsnachfolgern im Eigentum führt, anders zu beurteilen als eine Hauptteilung. Die öffentlich-rechtlichen Höchstgerichte gehen unter diesem Gesichtspunkt somit von einem nicht zu strengen Formalgrundsatz aus, sondern sehen die inhaltliche und sachliche Auseinandersetzung in der vermögensrechtlichen Trennung als entscheidungswesentlich. Der VwGH hat zu den weiterführenden Voraussetzungen einer die Gemeindegutseigenschaft beendeten Hauptteilung dahingehend erkannt, dass es für die Annahme, es sei eine Hauptteilung vorgenommen worden und damit die Eigenschaft des Gebietes als Gemeindegut beendet, daher nicht auf den Titel des Aktes ankommt, als vielmehr auf den Inhalt der mit ihm verfügten rechtserheblichen Vorgänge an. Diese Prüfung hat naturgemäß auf den Einzelfall bezogen zu erfolgen. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Hauptteilung kann nun festgehalten werden, dass das Verfahren zur weiterführenden Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für die gemäß Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 08.09.1950, ****, im Eigentum der Agrargemeinschaft S stehenden Liegenschaften in EZ *** und EZ ***, jeweils GB ***, mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 14.02.1959, ****, eingeleitet wurde. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.03.1963, ****, wurde das Hauptteilungsverfahren der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für die Agrargemeinschaft S gemäß § 43 FLG 1952 eingeleitet.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.03.1963, ****, wurde das Hauptteilungsverfahren der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für die Agrargemeinschaft S gemäß Paragraph 43, FLG 1952 eingeleitet. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.10.1963, ****, wurde schließlich der Hauptteilungs- und Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft S erlassen und eine Hauptteilung in der Form durchgeführt, dass das Gst *** mit einem Katasterausmaß von 7 ha 20 a 00 m² Wald und 52 a 50 m² lastenfrei abgeschrieben, hierfür eine neue Einlagezahl eröffnet und das Eigentumsrecht für die Gemeinde T einverleibt wurde. Auch in der agrarfachlichen Stellungnahme der Agrar Y vom 25.03.2015 wird ausgeführt, dass die Gemeinde T „durch Übertragung des Gst *** (7,7250
- ha)mit 24,14 % der Fläche abgefunden wurde“. Ergänzend wir in dieser dargelegt, dass „zusammenfassend unter der Mitberücksichtigung der beiliegenden Verhandlungsschriften und Stellungnahmen, sowie des Hauptteilungsplanes vom 13.05.1965, GZl.: ****, mit dem das Gst ***, KG *** an die Gemeinde T (lastenfrei) übertragen wurde, aus agrarfachlicher Sicht eine, die Gemeindegutseigenschaft beendende, Hauptteilung stattgefunden hat“. 3.2.3.2 Erforderliche Hauptteilung hat stattgefunden Die belangte Behörde schlussfolgert nun in rechtsunrichtiger Annahme, dass eine die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung nicht stattgefunden habe. Dabei stützt sich die belangte Behörde vornehmlich darauf, dass der Hauptteilung nur der ehemalige Fraktionsgutsbestand, das sind entsprechend der Ausführungen der belangten Behörde die ursprünglich der EZ *** KG *** und später der EZ *** zugeschriebenen Grundstücke, unterzogen und das übrige Liegenschaftsvermögen in die eigentliche Hauptteilung mit der Gemeinde T nicht einbezogen worden sei. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass nach vorläufiger Regulierung der Agrargemeinschaft S mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 08.09.1950, ****, die Beteiligten der Agrargemeinschaft S mit 14.01.1955 bei der Agrarbehörde I. Instanz den Antrag stellten, für den Agrargemeinschaftsbesitz das Regulierungsverfahren gemäß § 47 FLG 1952 einzuleiten, welches in Folge, wie bereits dargelegt, mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 14.02.1959, ****, hinsichtlich der im Eigentum der Agrargemeinschaft S stehenden Liegenschaften in EZ *** und EZ *** GB ***, auch eingeleitet wurde. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass nach vorläufiger Regulierung der Agrargemeinschaft S mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 08.09.1950, ****, die Beteiligten der Agrargemeinschaft S mit 14.01.1955 bei der Agrarbehörde römisch eins. Instanz den Antrag stellten, für den Agrargemeinschaftsbesitz das Regulierungsverfahren gemäß Paragraph 47, FLG 1952 einzuleiten, welches in Folge, wie bereits dargelegt, mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 14.02.1959, ****, hinsichtlich der im Eigentum der Agrargemeinschaft S stehenden Liegenschaften in EZ *** und EZ *** GB ***, auch eingeleitet wurde. Der agrarfachlichen Stellungnahme der Agrar Y vom 25.03.2015 kann entnommen werden, dass es in Folge zu einer Verhandlung am 31.05.1960 kam. Die für diese Verhandlung aufgenommene Verhandlungsschrift vom 31.05.1960, Punkt I, umfasst – wie bereits mehrfach ausgeführt und doch entscheidungswesentlich - insbesondere folgende entscheidungswesentliche Feststellung:Der agrarfachlichen Stellungnahme der Agrar Y vom 25.03.2015 kann entnommen werden, dass es in Folge zu einer Verhandlung am 31.05.1960 kam. Die für diese Verhandlung aufgenommene Verhandlungsschrift vom 31.05.1960, Punkt römisch eins, umfasst – wie bereits mehrfach ausgeführt und doch entscheidungswesentlich - insbesondere folgende entscheidungswesentliche Feststellung: „Die Liegenschaft in EZ *** KG *** ist die *alpe „***“, bestehend aus Gp. ***. Die Liegenschaft EZ *** ist der Wald, der in der ehemaligen Fraktion V eingelegen ist. Dieser Wald gliedert sich in den Eigentumswald der ehemaligen Höfe in X und den Gemeinschaftswald (Fraktionsgutwald) der ehemaligen Fraktion V. Es wird festgestellt, wie bereits aus den schriftlichen Eingaben im Akt zu entnehmen ist, dass den gesamten Grundbesitz der in der ehemaligen Fraktion V eingelegen ist, nur pro forma von der Gemeinde U aufgekauft wurde. Dieser Besitz wurde vielmehr von den Eigentümern der 1918 in der Gemeinde U bestandenen behausten Höfe gekauft.“„Die Liegenschaft in EZ *** KG *** ist die *alpe „***“, bestehend aus Gp. ***. Die Liegenschaft EZ *** ist der Wald, der in der ehemaligen Fraktion römisch fünf eingelegen ist. Dieser Wald gliedert sich in den Eigentumswald der ehemaligen Höfe in römisch zehn und den Gemeinschaftswald (Fraktionsgutwald) der ehemaligen Fraktion römisch fünf. Es wird festgestellt, wie bereits aus den schriftlichen Eingaben im Akt zu entnehmen ist, dass den gesamten Grundbesitz der in der ehemaligen Fraktion römisch fünf eingelegen ist, nur pro forma von der Gemeinde U aufgekauft wurde. Dieser Besitz wurde vielmehr von den Eigentümern der 1918 in der Gemeinde U bestandenen behausten Höfe gekauft.“ Nachdem die Eigentums- und Anspruchsverhältnisse hinsichtlich des Regulierungsgebietes zwischen den beteiligten Parteien festgestellt wurden, konnte offenbar eine Einigung in Richtung eines Hauptteilungsverfahrens erzielt werden. So wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.03.1963, ****, hinsichtlich des Regulierungs-gebietes nach bereits erfolgter Einleitung des Regulierungsverfahrens nunmehr ausdrücklich auch das Hauptteilungsverfahren für die Agrargemeinschaft S eingeleitet. Dem zugrunde lag die anlässlich der örtlichen Verhandlung vom 08.03.1963 erzielte Einigung, dass „die Gemeinde T nur an der Agrargemeinschaft S anteilsberechtigt ist und auch nur hinsichtlich jenes Teiles, der seinerzeit Fraktionswald war (ca. 32 ha). Hinsichtlich dieses Anteilsrechtes wird eine Hauptteilung in der Form durchgeführt, dass der Gemeinde die Gp. *** mit einem Katasterausmaß von 7,20 ha Wald und 52,50 a unproduktiv als Gemeindevermögen unbelastet ist Eigentum übertragen wird“. Dafür spricht vor allem auch, dass schon in den dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.03.1963, ****, zu Grunde liegenden Gründen ausgeführt wird, dass „bereits eine Hauptteilung zwischen der Agrargemeinschaft S und der Gemeinde T vereinbart wurde“. Insofern wurde zwischen den beteiligten Parteien eine Einigung dahingehend geschlossen, bestehende agrarische Übelstände zu beseitigen und dabei gleichzeitig die wirtschaftliche Unabhängigkeit durch eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung beider Beteiligten zu sichern, weshalb auf Grundlage dieser Zwecküberlegungen die einzig denkmögliche Zielsetzung der getroffenen Einigung in der damit verbundenen Beendigung der Qualifizierung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Gemeindegut liegen konnte. Auf Basis dieser Einigung konnte das Hauptteilungsverfahren mit Hauptteilungs- und Regulierungsplan vom 04.10.1963 formal abschlossen werden und war damit die Beendigung der Gemeindegutsqualifikation in den verbleibenden Liegenschaften des Regulierungsgebietes eingetreten. Aus dem nunmehr näher dargelegten Ablauf ist es insgesamt evident, dass die beteiligten Parteien sich mit der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Agrargemeinschaft und Gemeinde ausführlich und über Jahre auseinandergesetzt haben. Offensichtlich konnte eine Einigung im obigen Sinne über eine derartige Auseinandersetzung erst im bereits eingeleiteten Regulierungsverfahren erzielt werden und musste entsprechend der verfahrensrechtlichen Vorgaben das Hauptteilungsverfahren gesondert eingeleitet werden. Dass das Regulierungs- und Hauptteilungsverfahren in einer Planurkunde zum Abschluss gebracht wurde, entsprach wohl dem damaligen agrarbehördlichen Usus. Wenn nunmehr die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Hauptteilung nicht das gesamte Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft S umfasste, stehen dieser rechtsunrichtigen Beurteilung die ausdrücklichen bescheidmäßig getroffenen Feststellungen hinsichtlich der bezeichneten Einleitungs- und Regulierungs- bzw. Hauptteilungsbescheide entgegen. Die belangte Agrarbehörde bezieht sich ferner in ihrer Feststellung lediglich auf die in der agrarfachlichen Stellungnahme angeführten Verhandlungsschriften. Aus diesen Verhandlungsschriften ergibt sich aber zweifelsohne, dass die beteiligten Verfahrensparteien eine entsprechende umfassende Auseinandersetzung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft und damit jedenfalls die Beendigung der Qualifizierung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Gemeindegut bezweckten. Dafür spricht vor allem auch, dass den Verhandlungen ein Forstsachverständiger zur Bewertung der den Parteien zugewiesenen Gebiete beigezogen wurde. Die verfahrensgegenständliche Hauptteilung basiert also auf einer zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft einvernehmlich erzielten Einigung, bezieht sich gemäß des Einleitungsbescheides zur Hauptteilung vom 22.03.1963 nicht nur auf das ehemaligen Fraktionsgut (ehemals EZ *** GB ***), wurde durch einen im Zuge der Verhandlungen zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft anwesenden Forstsachverständigen einer Überprüfung unterzogen und hatte den Zweck, die Gemeindeguts-eigenschaft hinsichtlich der im Eigentum der Agrargemeinschaft verbleibenden Grundstücke zu beenden, an welchen schlussendlich auch kein Anteilsrecht der Gemeinde T mehr festgeschrieben wurde. Nachdem das allseitige Parteienansinnen damit klar zutage tritt, ist die Begründung bzw. auch Motivlage der damaligen Verfahrensparteien nicht weiter von Bedeutung. Den höchstgerichtlich festgelegten Erfordernissen einer Hauptteilung ist jedenfalls Genüge getan. 3.2.3.3 Hauptteilung nur über Fraktionsgut Darüber hinaus ist in Hinblick auf die rechtsunrichtige Annahme der belangten Behörde, wonach eben der Hauptteilung (liegenschaftsmäßig) nur der ehemalige Fraktionsgutsbestand unterzogen wurde, entgegenzuhalten, dass der VwGH jüngst selbst festgestellt hat, dass „sich ein einer Hauptteilung gleichkommender Akt allein auf die Grundstücke beziehen muss, deren Gemeindegutseigenschaft feststeht“ (vgl VwGH vom 25.10.2012, 2012/07/0023).Darüber hinaus ist in Hinblick auf die rechtsunrichtige Annahme der belangten Behörde, wonach eben der Hauptteilung (liegenschaftsmäßig) nur der ehemalige Fraktionsgutsbestand unterzogen wurde, entgegenzuhalten, dass der VwGH jüngst selbst festgestellt hat, dass „sich ein einer Hauptteilung gleichkommender Akt allein auf die Grundstücke beziehen muss, deren Gemeindegutseigenschaft feststeht“ vergleiche VwGH vom 25.10.2012, 2012/07/0023). Bereits in der agrarfachlichen Stellungnahme wurde der Umstand gewürdigt, dass „der gesamte Grundbesitz, der in der Fraktion V eingelegen ist, nur per Forma von der Gemeinde U aufgekauft wurde. Dieser Besitz wurde vielmehr von den Eigentümern der 1918 in der Gemeinde U bestandenen behausten Höfe gekauft.“ Insofern erweist sich auch die Hauptteilung als rechtsrichtig durchgeführt:Bereits in der agrarfachlichen Stellungnahme wurde der Umstand gewürdigt, dass „der gesamte Grundbesitz, der in der Fraktion römisch fünf eingelegen ist, nur per Forma von der Gemeinde U aufgekauft wurde. Dieser Besitz wurde vielmehr von den Eigentümern der 1918 in der Gemeinde U bestandenen behausten Höfe gekauft.“ Insofern erweist sich auch die Hauptteilung als rechtsrichtig durchgeführt: Die Hauptteilung wird in der Niederschrift des AdTLReg als Agrarbehörde vom 31.05.1960 unter Punkt III. eingeleitet. Folgerichtig mit allen bisherigen Ausführungen wurde dabei eine Abgeltung des vormaligen (vor Ankauf der übrigen Flächen mit KV aus 1918) Fraktionsgutes der Fraktion V angekündigt.Die Hauptteilung wird in der Niederschrift des AdTLReg als Agrarbehörde vom 31.05.1960 unter Punkt römisch drei. eingeleitet. Folgerichtig mit allen bisherigen Ausführungen wurde dabei eine Abgeltung des vormaligen (vor Ankauf der übrigen Flächen mit KV aus 1918) Fraktionsgutes der Fraktion römisch fünf angekündigt. Im bescheidförmigen Hauptteilungs- und Regulierungsplan des AdTLReg vom 04.10.1963, Zl ****, wird nun unter Punkt I. das Regulierungsgebiet definiert. Da eine Hauptteilung tatsächlich nur für die Gemeindegutsliegenschaften iSd § 36 Abs 2 lit
- d)FLG 1952 zu erfolgen hatte, lag diese Voraussetzung – unter Berücksichtigung des Faktums, dass die mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 erworbenen Liegenschaften nie im zivilrechtlichen Volleigentum der Gemeinde U/T standen – nur für die Liegenschaften des ehemaligen Fraktionswaldes vor. Nur diese Grundstücke sollten iSd § 36 Abs 2 lit
- d)FLG 1952 qualifiziert werden und wurde auch nur diesbezüglich eine Hauptteilung in Form der Abschreibung des Gst *** („*wald“) durchgeführt. Im bescheidförmigen Hauptteilungs- und Regulierungsplan des AdTLReg vom 04.10.1963, Zl ****, wird nun unter Punkt römisch eins. das Regulierungsgebiet definiert. Da eine Hauptteilung tatsächlich nur für die Gemeindegutsliegenschaften iSd Paragraph 36, Absatz 2, Litera d,) FLG 1952 zu erfolgen hatte, lag diese Voraussetzung – unter Berücksichtigung des Faktums, dass die mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 erworbenen Liegenschaften nie im zivilrechtlichen Volleigentum der Gemeinde U/T standen – nur für die Liegenschaften des ehemaligen Fraktionswaldes vor. Nur diese Grundstücke sollten iSd Paragraph 36, Absatz 2, Litera d,) FLG 1952 qualifiziert werden und wurde auch nur diesbezüglich eine Hauptteilung in Form der Abschreibung des Gst *** („*wald“) durchgeführt. Wenn die belangte Behörde nun alleinig iS ihrer Rechtsanschauung argumentiert, dass eine (neuerliche) Qualifikation des Regulierungsgebietes mit Hauptteilungs- und Regulierungsplan vom 04.10.1963, Zl ****, gegen eine Hauptteilung spräche, werden damit Formalia in der rein sprachlichen Struktur überbewertet. Damit würde nämlich ohne Berücksichtigung rein bescheidstruktureller Schritte der wahre Inhalt des Bescheides negiert, sollte mit der Abtretung des unter Punkt I.2. lit
- cc)angeführten Gst *** KG *** gerade die vormalige Gemeindegutseigenschaft des gesamten Regulierungsgebietes, jedoch bezogen auf das darin mit enthaltene Gemeindegut des ehemaligen Fraktionswaldes, aufgehoben und die Hauptteilung durchgeführt werden.Wenn die belangte Behörde nun alleinig iS ihrer Rechtsanschauung argumentiert, dass eine (neuerliche) Qualifikation des Regulierungsgebietes mit Hauptteilungs- und Regulierungsplan vom 04.10.1963, Zl ****, gegen eine Hauptteilung spräche, werden damit Formalia in der rein sprachlichen Struktur überbewertet. Damit würde nämlich ohne Berücksichtigung rein bescheidstruktureller Schritte der wahre Inhalt des Bescheides negiert, sollte mit der Abtretung des unter Punkt römisch eins.2. lit
- cc)angeführten Gst *** KG *** gerade die vormalige Gemeindegutseigenschaft des gesamten Regulierungsgebietes, jedoch bezogen auf das darin mit enthaltene Gemeindegut des ehemaligen Fraktionswaldes, aufgehoben und die Hauptteilung durchgeführt werden. Wäre – und hier ist auf den unmissverständlichen, einer Auslegung an sich nicht mehr weiter zugänglichen Wortlaut – keine Hauptteilung bescheidförmig gewünscht gewesen, hätte man den bezogenen Bescheid schlicht nicht mit „Hauptteilung“ bezeichnen und Abschreibung einer erheblichen Liegenschaftsfläche in das unbelastete Eigentum der Gemeinde versehen dürfen. Einer Auslegung – wie seitens der belangten Behörde mit Verweis auf den VwGH v 25.10.2012, Zl 2012/07/0023, angesprochen – ist der klare Wortlaut des Hauptteilungsbescheides schlicht nicht zugänglich. Hier besteht auch keine rechtlich zulässig Möglichkeit, eine derartige Auslegungsmöglichkeit zu konstruieren. 3.2.3.4 Bewertung im Rahmen der Hauptteilung liegt vor Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde wurde schließlich auch eine Bewertung des Gt *** „*wald“) im Rahmen des Waldwirtschaftsplanes für die Jahre 1962 bs 1981 gemacht, im Rahmen derer sich erweist, dass der genannte „*wald“ wesentlich weniger aufforstungsintensiv ist als die im vormaligen Fraktionswald X gelegenen Liegenschaftsflächen, die ebenfalls als Abfindungsfläche für die Hauptteilung in Diskussion standen (vgl Gst *** KG ***: Ca 12 ha bezeichnet als „*wald“, ca 20 ha bezeichnet als „*wald“).Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde wurde schließlich auch eine Bewertung des Gt *** „*wald“) im Rahmen des Waldwirtschaftsplanes für die Jahre 1962 bs 1981 gemacht, im Rahmen derer sich erweist, dass der genannte „*wald“ wesentlich weniger aufforstungsintensiv ist als die im vormaligen Fraktionswald römisch zehn gelegenen Liegenschaftsflächen, die ebenfalls als Abfindungsfläche für die Hauptteilung in Diskussion standen vergleiche Gst *** KG ***: Ca 12 ha bezeichnet als „*wald“, ca 20 ha bezeichnet als „*wald“). In diesem Sinne wurden auch klare Wertverhältnisse in wesentlichem Umfang für die Festlegung der Abfindungsflächen ermittelt und der Hauptteilungsentscheidung zu Grunde gelegt, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt alle Voraussetzungen für eine Hauptteilung, welche die Gemeindegutseigenschaft der verbleibenden agrargemeinschaftlichen Liegenschaften vernichtet, vorliegen. In der Gesamtschau steht also zweifelsfrei fest, dass es zu einer entsprechenden Vermögensauseinandersetzung gekommen ist, die zum Ergebnis hatte, dass die Gemeinde T dem Wert ihrer (festgestellten) Rechte entsprechend abgefunden wurde und das gesamte relevante Gemeindegut von der Hauptteilung erfasst wurde. Eventualiter wird an gegenständlicher Stelle die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde dergestalt geltend gemacht, dass diese unterlassen hat zu ermitteln, ob mit vorliegender Vermögensaufteilung eine Aufteilung von Grundflächen zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft entsprechend dem Wert der Rechte beider Seiten erfolgt ist. Dazu hätten jedoch die Ermittlung der Berechtigungen der politischen Gemeinde zum Zeitpunkt der Regulierung ebenso erfolgen müssen wie eine finanzielle Bewertung der Liegenschaften der auseinandergesetzten Liegenschaften. Keine dieser Ermittlungen wurde durchgeführt, sodass auf Basis des ermittelten Sachverhaltes die korrekte rechtliche Beurteilung des Vorliegens einer „Hauptteilung“ oder einer Hauptteilung vergleichbaren vermögensrechtlichen Auseinandersetzung gar nicht möglich war. Sollte das Landesverwaltungsgericht nicht bereits den vorstehenden Argumentationslinien der Beschwerdeführer folgen können, wird ergänzend nachstehendes Vorbringen erstattet, welches selbstverständlich kein Anerkenntnis der Gemeindegutsqualifikation der betroffenen Liegenschaften der Agrargemeinschaft S beinhaltet: 3.2.4 Ersitzung durch die Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer bzw die Agrargemeinschaft - „Substanzwert“ als privatrechtlicher, ersitzungsfähiger und verjährbarer Vermögenswert Im Erkenntnis des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 3.5.1989, Zl. 710.824/02-OAS/89, wurde bereits ausdrücklich festgehalten und ausgeführt, dass die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit auch zu prüfen hat, ob eine Ersitzung feststellbar ist. Auch seitens des VfGH wurde mit Erk v 10.12.2010, B 639/10-9, B 640/10-11, festgehalten, dass abseits des formalen Grundbuchsstandes auch sonstige Eigentumstitel einer Prüfung zu unterziehen sind – darunter ist nunmehr auch der Rechtstitel der Ersitzung zu verstehen. Im vorliegenden Fall haben ● die zivilrechtliche Eigentümergemeinschaft als Summe der anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaftseigentümer vom Erwerb der Liegenschaften mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 bis hin zur Regulierung und ● die Agrargemeinschaft S in der heutigen Form seit dem Zeitpunkt der Regulierung die einregulierten Liegenschaften jedenfalls bis zur Veröffentlichung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtes vom 11.6.2008, B464/07-30, ausschließlich wie ein Eigentümer genutzt. Im ersten Fall hat die genannte Nutzung als Eigentümer mehr als 30 Jahre, im zweiten Fall mehr als 40 Jahre angedauert. Sämtliche mit den genannten Liegenschaften verbundenen Aufwendungen (zB Grundsteuer, etc) wurden stets von der zivilrechtlichen Eigentümergemeinschaft bzw der Agrargemeinschaft S bezahlt und hat die zivilrechtliche Eigentümergemeinschaft bzw Agrargemeinschaft S diese Grundstücke allein bewirtschaftet und verwaltet. Im gegenständlichen Fall sind sämtliche Voraussetzungen für die Ersitzung durch die Agrargemeinschaft erfüllt: ● Das Eigentumsrecht ist Gegenstand einer Ersitzung. ● Gemäß § 1453 ABGB kann jeder, der sonst zu erwerben fähig ist, auch Eigentum durch Ersitzung erwerben. Daher können sowohl die zivilrechtliche Eigentümergemeinschaft als auch die Agrargemeinschaft gegenüber der Gemeinde Eigentum durch Ersitzung erwerben.Gemäß Paragraph 1453, ABGB kann jeder, der sonst zu erwerben fähig ist, auch Eigentum durch Ersitzung erwerben. Daher können sowohl die zivilrechtliche Eigentümergemeinschaft als auch die Agrargemeinschaft gegenüber der Gemeinde Eigentum durch Ersitzung erwerben. ● Die gegenüber der Gemeinde U/T erforderliche Ersitzungsdauer wurde erfüllt. Während dieser Dauer (und darüber hinaus) hat die zivilrechtliche Eigentümergemeinschaft bzw die Agrargemeinschaft S das einregulierte Vermögen wie ein Eigentümer genutzt und tatsächlich besessen. ● Des Weiteren lag seit der Grundbuchsanlegung bis zur Regulierung sowie seit der Regulierung bis zumindest dem Jahre 2008 ein rechtmäßiger und auf jeden Fall redlicherund echter Besitz auf Seiten der zivilrechtlichen Eigentümergemeinschaft bzw Agrargemeinschaft S vor. Nach ständiger Rechtsprechung dient die Einrichtung der Ersitzung gerade dazu, Personen, die eine Sache durch lange Zeit wie ein Eigentümer besitzen, den Nachweis des Rechtserwerbes zu ersparen. Der Umstand, dass niemand die Benützung hinderte, bildet einen wahrscheinlichen Grund für die Berechtigung zur Benützung. Die Redlichkeit des Besitzes wird (gesetzlich) vermutet. Aufgrund dieser Umstände wäre seitens der belangten Behörde festzustellen gewesen, dass – auch für den Fall der Annahme eines ursprünglichen Eigentums zu Gunsten der Gemeinde – das Volleigentum am Liegenschaftseigentum der Agrargemeinschaft S zuerst auf die zivilrechtliche Eigentümergemeinschaft und nachfolgend auf die Agrargemeinschaft selbst in Folge Ersitzung übergegangen ist und daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Agrargemeinschaft S Volleigentümer dieser Liegenschaften, inklusive des Substanzwertes, geworden ist. Auf den konkreten Fall der Agrargemeinschaft S ist somit das Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom 11.6.2008, B464/07-30, nicht anwendbar, widrigenfalls eine verfassungswidrige Enteignung bzw ein verfassungswidriger Eigentumseingriff in Folge einer grob unrichtigen einfachgesetzlichen Bestimmung vorliegen würde. Beim „Substanzwert“ einer Gemeinde gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 am Gemeindegut handelt es sich dabei um einen ersitzungsfähigen Vermögenswert, weshalb sich die belangte Behörde im Einzelnen mit den Ersitzungsvoraussetzungen zu befassen gehabt hätte. Nachdem im gegenständlichen Fall, wie oben dargestellt, sämtliche Ersitzungs-voraussetzungen erfüllt bzw. eingetreten sind, hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Agrargemeinschaft S den Substanzwert an sämtlichen ihr gehörigen Grundstücken/Liegenschaften originär erworben hat, damit Volleigentümerin ist und somit daran kein Substanzwert zu Gunsten der Gemeinde mehr bestehen kann.Beim „Substanzwert“ einer Gemeinde gemäß Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 am Gemeindegut handelt es sich dabei um einen ersitzungsfähigen Vermögenswert, weshalb sich die belangte Behörde im Einzelnen mit den Ersitzungsvoraussetzungen zu befassen gehabt hätte. Nachdem im gegenständlichen Fall, wie oben dargestellt, sämtliche Ersitzungs-voraussetzungen erfüllt bzw. eingetreten sind, hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Agrargemeinschaft S den Substanzwert an sämtlichen ihr gehörigen Grundstücken/Liegenschaften originär erworben hat, damit Volleigentümerin ist und somit daran kein Substanzwert zu Gunsten der Gemeinde mehr bestehen kann. Die Begründung, dass es sich beim Substanzwert um ein nicht ersitzungsfähiges Anteilsrecht an einer Agrargemeinschaft handelt, ist unrichtig und steht im ausdrücklichen Widerspruch zur diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, welche auszugsweise lautet wie folgt: ● Verfassungsgerichtshof vom 01.03.1982, VfSlg. 9336: „Das Gemeindegut iS der Gemeindeordnungen ist aber ……. nicht nur formell der Gemeinde zugeordnet, sondern auch in materieller Hinsicht Eigentum der Gemeinde ……., sodass diese Substanz und also auch der Substanzwert und ein allfälliger Überschuss der Nutzungen der Gemeinde als solcher zugeordnet bleiben.“ (Seite 100). „Dem gegenüber ist an der … Meinung festzuhalten, dass … keineswegs immer den Wert der Substanz ausschöpft, sondern …. zurückbleibt, sodass bei Außerachtlassung des Unterschiedes der Gemeinde ein wesentlicher Vermögenswert verloren geht.“ (Seite 103). „Diese Darstellung geht an den Bedenken des Gerichtshofes vorbei, sie ist nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, dass dem aus dem Eigentum am Gemeindegut fließenden Recht an der Substanz ein selbständiges Gewicht zukommt. …“ (Seite 104). ● Verfassungsgerichtshof vom 11.06.2008, B464/07: „Es wäre aber unsachlich und einer ersatzlosen Enteignung gleichzuhalten, wenn ………“ (Seite 15). „Aus dem Erkenntnis ergibt sich vielmehr im Gegenteil, dass der Substanzwert am Gemeindegut seit jeher der Gemeinde zugestanden ist (was in ihrem Alleineigentum zum Ausdruck kam) und nicht der geringste Anhaltspunkt bestand, dass die Gemeinden bewusst enteignet werden sollten, …“ (Seite 20). „Anders als die allgemein als öffentlich-rechtlich angesehenen, wenngleich aufgrund alter Übung nur bestimmten Gemeindemitgliedern zustehenden Nutzungsrechte ist der Anteil der Gemeinde an dem als agrargemeinschaftliches Grundstück regulierten Gemeindegut als Surrogat ihres ursprünglichen (durch die Regulierung beseitigten) Alleineigentums und somit auch in Gestalt des bloßen Anteils an der Agrargemeinschaft jedenfalls Eigentum im Sinne des Art. 5 StGG bzw. Art. 1 1. ZP EMRK.“(Seite 22).„Anders als die allgemein als öffentlich-rechtlich angesehenen, wenngleich aufgrund alter Übung nur bestimmten Gemeindemitgliedern zustehenden Nutzungsrechte ist der Anteil der Gemeinde an dem als agrargemeinschaftliches Grundstück regulierten Gemeindegut als Surrogat ihres ursprünglichen (durch die Regulierung beseitigten) Alleineigentums und somit auch in Gestalt des bloßen Anteils an der Agrargemeinschaft jedenfalls Eigentum im Sinne des Artikel 5, StGG bzw. Artikel eins, 1. ZP EMRK.“(Seite 22). „…… vernichtet die nunmehrige Weigerung, den Substanzwert zu berücksichtigen, das Vermögensrecht der Gemeinde. Das verstößt gegen das Eigentumsrecht.“ (Seite 23). ● Verfassungsgerichtshof vom 05.03.2010, B984/09: „Dadurch ist Gemeindegut entstanden, das nun atypischer Weise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht und als Agrargemeinschaft organisiert ist.“ (Seite 14). ● Verfassungsgerichtshof vom 10.12.2010, B639/10: „Der Schutzbereich des Art. 5 StGG umfasst jedes vermögenswerte Privatrecht. „Der Schutzbereich des Artikel 5, StGG umfasst jedes vermögenswerte Privatrecht. Mit Bezug auf agrargemeinschaftliche Grundstücke, die als atypisches Gemeindegut zu qualifizieren sind, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Anteil der Gemeinde an dem als agrargemeinschaftliches Grundstück regulierten Gemeindegut als Surrogat ihres ursprünglichen (durch die Regulierung beseitigten) Alleineigentums und somit auch in Gestalt des bloßen Anteils an der Agrargemeinschaft jedenfalls Eigentum im Sinne des Art. 5 StGG bzw. Art. 1 1. ZP EMRK ist.Mit Bezug auf agrargemeinschaftliche Grundstücke, die als atypisches Gemeindegut zu qualifizieren sind, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Anteil der Gemeinde an dem als agrargemeinschaftliches Grundstück regulierten Gemeindegut als Surrogat ihres ursprünglichen (durch die Regulierung beseitigten) Alleineigentums und somit auch in Gestalt des bloßen Anteils an der Agrargemeinschaft jedenfalls Eigentum im Sinne des Artikel 5, StGG bzw. Artikel eins, 1. ZP EMRK ist. In gleicher Weise genießt die Rechtsposition der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft den Schutz des Art. 5 StGG bzw. Art. 1 1. ZP EMRK.“ (Seite 15).In gleicher Weise genießt die Rechtsposition der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft den Schutz des Artikel 5, StGG bzw. Artikel eins, 1. ZP EMRK.“ (Seite 15). ● Verfassungsgerichtshof vom 28.02.2011, B1645/10: „Dieser Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt aber gleichermaßen eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz umfassten Rechte gewährleistet.“ „… Weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentümerbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde.“ (Seite 13). Daraus ergibt sich eindeutig, dass es sich beim Substanzwert, wie er vom VfGH definiert wird, um ein vermögenswertes Privatrecht handelt. Als solches untersteht es dem Schutz des Art 5 StGG bzw Art 1 1. ZP-EMRK und ist der Substanzwert als solches vermögenswertes Privatrecht auch einer privatrechtlichen Disposition zugänglich. Der Substanzwert kann veräußert, verpfändet oder über ihn sonst rechtsgeschäftlich verfügt werden. Als solcher muss er selbstverständlich auch der zivilrechtlichen Ersitzung zugänglich sein.Daraus ergibt sich eindeutig, dass es sich beim Substanzwert, wie er vom VfGH definiert wird, um ein vermögenswertes Privatrecht handelt. Als solches untersteht es dem Schutz des Artikel 5, StGG bzw Artikel eins, 1. ZP-EMRK und ist der Substanzwert als solches vermögenswertes Privatrecht auch einer privatrechtlichen Disposition zugänglich. Der Substanzwert kann veräußert, verpfändet oder über ihn sonst rechtsgeschäftlich verfügt werden. Als solcher muss er selbstverständlich auch der zivilrechtlichen Ersitzung zugänglich sein. Dieser verfassungsgerichtlich begründeten Auffassung hat sich der Tiroler Landesgesetzgeber bei der Definition des Substanzwertes in § 33 Abs 5 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 und auch LGBl Nr 70/2014 angeschlossen. In dieser Bestimmung wird ausdrücklich auf die Nutzung der Substanz durch zivilrechtliche Geschäfte (Veräußerung, Verpachtung, Begründung von Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, etc) abgestellt. Im Lichte dieser Bestimmung ist es daher folgerichtig, dass es sich beim Substanzwert um einen ersitzungsfähigen Vermögenswert handelt. Wäre der Gesetzgeber der Auffassung gewesen, dass der Substanzwert das Anteilsrecht der Gemeinde an der Agrargemeinschaft darstellen würde, wäre die Bestimmung des § 32 Abs 5 letzter Absatz in der vorliegenden Form überflüssig, ja sogar sinnlos. Dies, da die Feststellung, dass das Anteilsrecht der Gemeinde an der Agrargemeinschaft der Gemeinde gehört, ein Pleonasmus wäre, der dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann.Dieser verfassungsgerichtlich begründeten Auffassung hat sich der Tiroler Landesgesetzgeber bei der Definition des Substanzwertes in Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, und auch Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, angeschlossen. In dieser Bestimmung wird ausdrücklich auf die Nutzung der Substanz durch zivilrechtliche Geschäfte (Veräußerung, Verpachtung, Begründung von Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, etc) abgestellt. Im Lichte dieser Bestimmung ist es daher folgerichtig, dass es sich beim Substanzwert um einen ersitzungsfähigen Vermögenswert handelt. Wäre der Gesetzgeber der Auffassung gewesen, dass der Substanzwert das Anteilsrecht der Gemeinde an der Agrargemeinschaft darstellen würde, wäre die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 5, letzter Absatz in der vorliegenden Form überflüssig, ja sogar sinnlos. Dies, da die Feststellung, dass das Anteilsrecht der Gemeinde an der Agrargemeinschaft der Gemeinde gehört, ein Pleonasmus wäre, der dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann. Vielmehr ist der Sinn des § 32 Abs 5 leg cit in einer Vermögenszuweisung des Substanzwertes an die Gemeinde gelegen, unabhängig von ihren Anteilsrechten. Steht der Substanzwert aber der Gemeinde zu und kann diese über diesen zivilrechtlich verfügen, so muss er wohl auch dem zivilrechtlichen Institut der Ersitzung zugänglich sein. Dies wird auch durch den dritten Satz des § 33 Abs 5 leg cit gestützt, der nur demonstrativ eines Fälle der zivilrechtlichen Verfügungen hervorhebt. Hätte der Gesetzgeber die Ersitzungsfähigkeit des Substanzwertes ausschließen wollen, so hätte er dies wohl ausdrücklich klarstellen müssen. Daraus ergibt sich für die Agrargemeinschaft S konkret Folgendes:Vielmehr ist der Sinn des Paragraph 32, Absatz 5, leg cit in einer Vermögenszuweisung des Substanzwertes an die Gemeinde gelegen, unabhängig von ihren Anteilsrechten. Steht der Substanzwert aber der Gemeinde zu und kann diese über diesen zivilrechtlich verfügen, so muss er wohl auch dem zivilrechtlichen Institut der Ersitzung zugänglich sein. Dies wird auch durch den dritten Satz des Paragraph 33, Absatz 5, leg cit gestützt, der nur demonstrativ eines Fälle der zivilrechtlichen Verfügungen hervorhebt. Hätte der Gesetzgeber die Ersitzungsfähigkeit des Substanzwertes ausschließen wollen, so hätte er dies wohl ausdrücklich klarstellen müssen. Daraus ergibt sich für die Agrargemeinschaft S konkret Folgendes:
- a)Richtiger Weise hat der VwGH bereits mehrfach klargestellt (zuletzt in VwGH v 30.06.2011, 2010/07/0091 unter Verweis auf VwGH v 24. Juli 2008, 2007/07/0100, sowie v 21. Oktober 2004, 2003/07/0107), dass Anteilsrechte als im öffentlichen Recht wurzelnd weder Ersitzung noch Verjährung zugänglich sind. Dies kann jedoch nur für Anteilsberechtigungen der Gemeinde gelten, die sich aus historischen Nutzungsrechten ableiten, die mit der Wald- und Weidenutzung an den agrargemeinschaftlichen Liegenschaften in Verbindung stehen und sich im Wesentlichen aus zivilrechtlich determinierten oder bescheidförmig zu erkannten Nutzungsrechten ableiten. In diesem Zusammenhang ist dabei auch auf die Bestimmungen des § 2 des Wald- und Weideservitutengesetzes idF BGBl I Nr 53/2007 zu verweisen, welches sich genötigt sieht, die Frage von Ersitzung oder Verjährung von genannten Wald- oder Weideservituten expressis verbis einer Regelung zuzuführen. Im Sinne genannter Bestimmung und unter Berücksichtigung allgemeiner Rechtsgrundsätze zu Ersitzung oder Verjährung von öffentlich-rechtlich determinierten Berechtigungen ist dem VwGH in seiner bisherigen Judikatur zu aus Wald- und Weideberechtigungen abgeleiteten Anteilsrechten jedenfalls beizupflichten, jedoch ist nicht zu verkennen, dass mit dieser Sonderbestimmung sehr wohl zum Ausdruck gebracht wird, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf das dahinter liegende anteilsvermittelnde zivile Eigentumsrecht eine gesonderte Ersitzungs- und Verjährungsregelung für notwendig erachtet.Dies kann jedoch nur für Anteilsberechtigungen der Gemeinde gelten, die sich aus historischen Nutzungsrechten ableiten, die mit der Wald- und Weidenutzung an den agrargemeinschaftlichen Liegenschaften in Verbindung stehen und sich im Wesentlichen aus zivilrechtlich determinierten oder bescheidförmig zu erkannten Nutzungsrechten ableiten. In diesem Zusammenhang ist dabei auch auf die Bestimmungen des Paragraph 2, des Wald- und Weideservitutengesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 53 aus 2007, zu verweisen, welches sich genötigt sieht, die Frage von Ersitzung oder Verjährung von genannten Wald- oder Weideservituten expressis verbis einer Regelung zuzuführen. Im Sinne genannter Bestimmung und unter Berücksichtigung allgemeiner Rechtsgrundsätze zu Ersitzung oder Verjährung von öffentlich-rechtlich determinierten Berechtigungen ist dem VwGH in seiner bisherigen Judikatur zu aus Wald- und Weideberechtigungen abgeleiteten Anteilsrechten jedenfalls beizupflichten, jedoch ist nicht zu verkennen, dass mit dieser Sonderbestimmung sehr wohl zum Ausdruck gebracht wird, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf das dahinter liegende anteilsvermittelnde zivile Eigentumsrecht eine gesonderte Ersitzungs- und Verjährungsregelung für notwendig erachtet. Anders verhält es sich nach Ansicht der Beschwerdeführer, in Ermangelung einer sondergesetzlichen Normierung zu Ersitzungs- und Verjährungsausschlüssen, somit jedoch im Zusammenhang mit einem Anteilsrecht der Gemeinde, welches sich als Surrogat eines ursprünglichen (durch Regulierung beseitigten) Alleineigentums ableitet – zweifellos somit ein Anteilsrecht „sui generis“. Zur Kenntnis zu nehmen ist dabei die bisherige Judikatur des VwGH, insbesondere in dessen Erkenntnis v 30.06.2011, 2010/07/0091, wobei diesbezüglich jedoch eine weitere Ausdifferenzierung notwendig erscheint: Wenn auch die Ersitzung oder Verjährung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung, hier eines Anteilsrechtes, nicht möglich ist, so erschließt sich daraus noch nicht, dass ein dem zugrunde liegendes privates Eigentumsrecht an den betroffenen Liegenschaften ersessen werden oder verjähren kann. Im vorliegenden Fall ist somit damit zu argumentieren, dass auch nach Ablauf der Ersitzungs-/Verjährungzeit die Anteilsberechtigung der Gemeinde zwar weiter besteht, das zivilrechtliche Eigentum jedoch auf die Agrargemeinschaft übergegangen ist. Richtiger Weise wäre daher davon auszugehen, dass die Anteilsberechtigung „sui generis“ der Gemeinde zwar noch besteht, der daraus abgeleitete Substanzwertanspruch jedoch als vermögenswertes Privatrecht von der Agrargemeinschaft S – zumindest in denjenigen Bereichen, in denen sich ein Substanzwert seit der Regulierung überhaupt gezeigt hat - in der Zwischenzeit ersessen wurde. Diese Rechtsansicht würde sich mit der bisherigen Judikatur des VwGH und des VfGH zweifelsfrei vereinbaren lassen, wird damit doch einerseits der mangelnden Ersitz-/Verjährbarkeit von öffentlich-rechtlich determinierten Anteilsrechten ebenso Rechnung getragen wie der korrekten Würdigung des Substanzwertes als vermögenswertes Privatrecht. In Summe stellt sich damit das Anteilsrecht der Gemeinde „sui generis“ aus ihrem vormaligen Liegenschaftseigentum – zumindest hinsichtlich derjenigen Bereiche, in denen sich ein Substanzwert seit der Regulierung gezeigt hat – schlicht als „forderungsentkleidet“ (Substanzwert) dar, ohne dadurch völlig unterzugehen.
- b)Eventualiter wird auch an gegenständlicher Stelle die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde dergestalt geltend gemacht, dass diese unterlassen hat zu ermitteln, ob im Zeitraum zwischen dem Erwerb von verfahrengegenständlichen Liegenschaften mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 und Regulierung sowie nach erfolgter Regulierung eine Ersitzung des Eigentumsrechtes an den nunmehrigen agrargemeinschaftlichen Liegenschaften durch die zivile Eigentümergemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer stattgefunden hat. 3.2.5 Verzicht / Anerkenntnis Die Gemeinde T hat im Zusammenhang mit der Regulierung durch die ausdrückliche Annahme der Ergebnisse der Agrargemeinschaftsbescheide (bzw. Regulierungsergebnisse), insbesondere im Zusammenhang mit der Niederschrift des AdTLReg als Agrarbehörde vom 31.05.1960 (Beilage ./D), rechtsgültig vertreten durch den von der Landesregierung bestellten Gemeindevertreter, Herrn I I, anerkannt, dass der gesamte Grundbesitz, der in den ehemaligen Fraktionen V eingelegen ist, nur per forma von der Gemeinde U aufgekauft wurde. Dieser Besitz wurde vielmehr von den Eigentümern der 1918 in der Gemeinde U bestandenen behausten Höfe gekauft.Die Gemeinde T hat im Zusammenhang mit der Regulierung durch die ausdrückliche Annahme der Ergebnisse der Agrargemeinschaftsbescheide (bzw. Regulierungsergebnisse), insbesondere im Zusammenhang mit der Niederschrift des AdTLReg als Agrarbehörde vom 31.05.1960 (Beilage ./D), rechtsgültig vertreten durch den von der Landesregierung bestellten Gemeindevertreter, Herrn römisch eins römisch eins, anerkannt, dass der gesamte Grundbesitz, der in den ehemaligen Fraktionen römisch fünf eingelegen ist, nur per forma von der Gemeinde U aufgekauft wurde. Dieser Besitz wurde vielmehr von den Eigentümern der 1918 in der Gemeinde U bestandenen behausten Höfe gekauft. Damit wurde – abseits der oben gesondert behandelten Würdigung der Hauptteilung – nicht nur das Eigentum der Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer rechtsverbindlich anerkannt und damit – unter Bezug auf das bereits zivilrechtlich verbindliche Bestehen des zivilrechtlichen Eigentums der Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer – dem Regulierungsverfahren in diesem Zusammenhang rein formaler Wert iSd Berichtigung des Grundbuchsstandes zugewiesen; vielmehr wurde mit dem Anerkenntnis des privaten Eigentums auch verbindlich auf die Geltendmachung weiterführender Rechte der Gemeinde gegen die Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer zumindest schlüssig verzichtet. Nicht außer Acht gelassen werden darf zudem auch, dass die Gemeinde T über Jahrzehnte nach erfolgter Regulierung weder Ansprüche aus einem Eigentumsrecht noch einem als Surrogat zum Volleigentum verstandenen Anteilsrecht „sui generis“ geltend gemacht hat. Wenn nun verschiedentlich die Negierung des Erkenntnisses des VfGH, VfSlg 9336/1982, diversen Beteiligten an agrargemeinschaftlichen Operationen zum Vorwurf gemacht wird, so muss dies doch auch die Gemeinde T selbst betreffen. Spätestens ab diesem Erkenntnis war klargestellt, dass eine Anteilsberechtigung der Gemeinde T, zumindest „sui generis“, auf jedenfalls besteht und ihrerseits auch entsprechend geltend gemacht werden kann.Nicht außer Acht gelassen werden darf zudem auch, dass die Gemeinde T über Jahrzehnte nach erfolgter Regulierung weder Ansprüche aus einem Eigentumsrecht noch einem als Surrogat zum Volleigentum verstandenen Anteilsrecht „sui generis“ geltend gemacht hat. Wenn nun verschiedentlich die Negierung des Erkenntnisses des VfGH, VfSlg 9336 aus 1982,, diversen Beteiligten an agrargemeinschaftlichen Operationen zum Vorwurf gemacht wird, so muss dies doch auch die Gemeinde T selbst betreffen. Spätestens ab diesem Erkenntnis war klargestellt, dass eine Anteilsberechtigung der Gemeinde T, zumindest „sui generis“, auf jedenfalls besteht und ihrerseits auch entsprechend geltend gemacht werden kann. Unter Heranziehung allgemein zivilrechtlicher, aber auch agrarrechtlicher Bestimmungen ist damit nur ein schlüssiger, wenn nicht sogar ausdrücklicher Verzicht der Gemeinde T auf deren Anteilsrechte und den dadurch vermittelten Substanzwert zu verbinden – eine Einschätzung, die auf Grund der Auswirkungen dieses Faktum keinesfalls unter Formalaspekten übergangen werden darf. Wiederum eventualiter wird die mangelhafte Erhebung der belangten Behörde zu Verzichts- und Anerkenntnistatbeständen der Gemeinde T gegenüber der Agrargemeinschaft S als Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vorgetragen, welche jedenfalls dazu geeignet wäre, eine abweichende Entscheidung hinsichtlich der aktuellen Feststellung von Gemeindegut herbeizuführen. 4 Anträge Die Beschwerdeführer stellen daher nachstehenden ANTRAG, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge I)römisch eins)
- a)der Beschwerde stattgeben und den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 18.05.2015, GZ ****, beheben sowie allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass es sich bei den Gst. *** und ***, sämtliche inneliegend in EZ *** GB ***, BG W, und dem Gst. ***, inneliegend in EZ *** GB ***, BG W, welche sich im Eigentum der Agrargemeinschaft S befinden, nicht um Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt;der Beschwerde stattgeben und den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 18.05.2015, GZ ****, beheben sowie allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass es sich bei den Gst. *** und ***, sämtliche inneliegend in EZ *** GB ***, BG W, und dem Gst. ***, inneliegend in EZ *** GB ***, BG W, welche sich im Eigentum der Agrargemeinschaft S befinden, nicht um Gemeindegut gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt;
- b)eventualiter feststellen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften, die mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 erworben wurden, nicht um Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt;eventualiter feststellen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften, die mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 erworben wurden, nicht um Gemeindegut gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt;
- c)eventualiter, den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 18.05.2015, GZ ****, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens sowie neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.eventualiter, den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 18.05.2015, GZ ****, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens sowie neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. II) das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem parallel behängenden Beschwerde-verfahren der Alpinteressentschaft *alpe auf Grund des untrennbaren sachlichen Zusammenhanges verbinden;römisch zwei) das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem parallel behängenden Beschwerde-verfahren der Alpinteressentschaft *alpe auf Grund des untrennbaren sachlichen Zusammenhanges verbinden; sowie III) eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchführen.“römisch drei) eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchführen.“ Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstattete die Gemeinde T die Stellungnahme vom 26.03.2015 und holte das Landesverwaltungsgericht Tirol diverse Unterlagen aus dem Tiroler Landesarchiv und der Agrarbehörde sowie Auszüge aus dem Grundbuch ein. Am 18.08.2015 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Obmannes der Beschwerdeführerin und des Bürgermeisters der Gemeinde T durch. Weiters wurden die Zeugen J J und K K im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung einvernommen. Die Verhandlung erfolgte als gemeinsame Verhandlung im Sinne des § 16 Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz betreffend das Verfahren zur Feststellung von Gemeindegut betreffend die Agrargemeinschaft *alpe (Alpinteressentschaft *) zu Zl LVwG-2015/34/1570. Die Akten zu Zl LVwG-2015/34/1570 (belangte Behörde und LVwG) wurden zum Akt zu Zl LVwG-2015/33/1569 genommen und umgekehrt.Die Verhandlung erfolgte als gemeinsame Verhandlung im Sinne des Paragraph 16, Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz betreffend das Verfahren zur Feststellung von Gemeindegut betreffend die Agrargemeinschaft *alpe (Alpinteressentschaft *) zu Zl LVwG-2015/34/1570. Die Akten zu Zl LVwG-2015/34/1570 (belangte Behörde und LVwG) wurden zum Akt zu Zl LVwG-2015/33/1569 genommen und umgekehrt. Der Rechtsvertreter erstattete ergänzend folgendes Vorbringen: „Zur Hauptteilung der Agrargemeinschaft S im Jahr 1963: Nicht nachvollziehbar bleibt vorab die Argumentationslinie der belangten Behörde hinsichtlich der Ausweisung des Regulierungsgebietes als solches gemäß § 36 Abs 2 lit d FLG 1952, wurde doch die endgültige Hauptteilung für die Agrargemeinschaft S erst durch den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 04.10.1963, GZ ****, endgültig durchgeführt, sodass